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BG.2015.34

Bundesstrafgericht · 2015-09-24 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 17. Februar 2014 um ca. 18.00 Uhr gab es zwischen A. und B. im und beim Restaurant C. in Z. ZG einen Streit, in dessen Verlauf B. von A. auf dem Parkplatz ans Auto gedrückt, gewürgt und verbal bedroht wurde. B. ging anschliessend zurück ins Restaurant, verliess dieses dann aber wieder und machte sich mit dem Auto auf den Nachhauseweg, auf welchem sie von A. mit dem Auto verfolgt und bedrängt wurde. Sie rief deshalb die Zuger Polizei an, und diese leitete den Anruf weiter an die Schwyzer Polizei, wohl weil die nächste Autobahnausfahrt, welche B. erreichen sollte, sich bereits auf Schwyzer Boden befand. In der Folge wurde B. von der Schwyzer Polizei kontaktiert und über den Vorfall befragt (vgl. Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Schwyz, act. 3: polizeiliche Einvernahme von B. vom 24. Januar 2015, S. 24 ff.).

B. Am 19. Januar 2015, also nahezu ein Jahr später, begab sich B. auf den Polizeiposten in Y. SZ und erstattete eine Strafanzeige gegen A. wegen häuslicher Gewalt, unter anderem wegen dem Vorfall vom 17. Februar 2014 in Z. ZG. Am 24. Januar 2015 wurde durch die Polizei in Y. SZ mit B. eine polizeiliche Einvernahme durchgeführt. In dieser Einvernahme gab B. eine Vielzahl von Vorfällen zu Protokoll, wobei sich diese Vorfälle in verschiedenen Kantonen abgespielt haben sollen, unter anderem in den Kantonen Zug und Schwyz. Der letzte Vorfall war ein Telefonanruf von A. an B. in Y. SZ vom 18. Februar 2014 – also einen Tag nach dem oben beschriebenen Vorfall – in welchem B. bedroht wurde (vgl. Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Schwyz, act. 3: polizeiliche Einvernahme von B. vom 24. Januar 2015, S. 27).

C. Die Kantonspolizei Schwyz schloss ihren Rapport in der Sache Ende Januar 2015 ab und leitete diesen am 30. Januar 2015 an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz weiter. Darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB; act. 1 S. 3).

D. Mit Schreiben vom 24. März 2015 begann die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit dem Gerichtsstands-Meinungsaustausch, zuerst in zwei Anläufen mit einem Unterbruch von einem Monat mit dem Kanton Zug. In

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der Folge wurde dieser Austausch von der kantonsintern oberen Behörde mit der oberen Kantonalbehörde des Kantons Zug wiederholt. Nach abschlägiger Antwort wandte sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz an die Kantone Zürich und Tessin, und nach deren abschlägigen Antworten gelangte der Kanton Schwyz erneut an die Oberstaats- anwaltschaft Zürich. Mit deren Ablehnung vom 11. August 2015 war der Meinungsaustausch abgeschlossen (vgl. Gerichtsstandsakten der Staats- anwaltschaft Innerschwyz).

E. Am 21. August 2015 machte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das vorliegende Verfahren beim hiesigen Gericht anhängig und beantragte die Verfahrensübernahme durch den Kanton Zug (act. 1). Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Tessin, Zürich und Zug, welche alle die Verfahrensübernahme ablehnten, wurden dem Gesuchsteller am 7. September 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 3-6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs.

E. 1.2 Vorliegend dauerte der Meinungsaustausch zwischen den daran beteiligten Kantonen vom 30. Januar 2015 bis zum 11. August 2015, also knapp sieben Monate. Im Lichte von Art. 39 Abs. 2 StPO ist diese Verfahrensverzögerung unbefriedigend. Dem Beschleunigungsgebot ist

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nicht gedient, wenn zwar das – gerichtliche – Gerichtsstandsverfahren durch kurze Fristen effizient gestaltet wird, der vorangehende Meinungsaustausch sich demgegenüber durch monatelange Verschlep- pung jedoch dahinzieht. Die Beschwerdekammer wird solche Verfahrensverzögerungen verstärkt beachten müssen, nötigenfalls unter Zuhilfenahme des Instituts der konkludenten Anerkennung des Gerichts- standes.

Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Als Verfolgungshandlungen gelten Vorkehren der Polizei oder Staatsanwaltschaft, die durch die Vorname von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie eine bekannte oder unbekannte Täterschaft verdächtigt. Die Entgegennahme einer Strafanzeige (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.26 vom 6. Au- gust 2015) oder das Verlangen eines polizeilichen Einsatzes (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 175 f.) stellen eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO dar.

E. 2.2 Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblich ist der Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB). Diese Delikte sind mit der gleichen Strafe bedroht, und es ist aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltsdarstellung davon auszugehen, dass A. in Anwendung des Prinzips in dubio pro duriore in den Kantonen Zug und Schwyz zumindest eines dieser Delikte verdächtigt wird. Zwischen diesen Parteien ist insbesondere umstritten, ob der Anruf, welcher von B. auf der Fahrt von Z. ZG nach Y. SZ an die Kantonspolizei Zug getätigt und von der Kantonspolizei Zug an die Kantonspolizei Schwyz weitergeleitet wurde, als erste Verfolgungshandlung im Kanton Zug im Sinne von Art. 34 Abs. 1

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StPO anzusehen ist, oder die Anzeigeerstattung vom 19. Januar 2015 bei der Schwyzer Kantonspolizei (vgl. act. 1).

E. 2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass B. ihren Anruf, in welchem sie einen polizeilichen Einsatz verlangte, auf Zuger Kantonsgebiet getätigt hat. Das Verlangen eines polizeilichen Einsatzes stellt eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO dar (siehe supra E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft Zug bringt diesbezüglich vor, dass dieser Anruf aktenmässig nicht erstellt sei, weswegen er unbeachtlich für das vorliegende Verfahren bleiben müsste (act. 5). Wie bereits oben festgehalten, hat B. bei ihrer Einvernahme vom 24. Januar 2015 über den getätigten Anruf berichtet. Entsprechend ist dieser auch aktenkundig und diese Rüge zielt ins Leere.

Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft Zug auf BGE 121 IV 38 ist unbehelflich (Gerichtsstandsakten der Staatsanwaltschaft Innerschwyz act. 8); E. 2c hält lediglich fest, dass ein unzuständiger Kanton durch die Weiterleitung der Strafanzeige an einen möglicherweise zuständigen Kanton, nicht verbindlich dessen Gerichtsstand bestimmt – mithin die Entgegennahme der weitergeleiteten Strafanzeige keine Verfolgungs- handlung i.S.v. Art. 34 StPO darstellt. Inwiefern diese Rechtsprechung für die Staatsanwaltschaft Zug vorliegend von Nutzen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

E. 3 Nach dem Gesagten fand die erste Verfolgungshandlung (B. avisierte vom Zuger Kantonsgebiet aus die Zuger Polizei ) i.S.v. Art. 34 StPO im Kanton Zug statt. Entsprechend sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien

KANTON SCHWYZ,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZUG,

2. CANTONE TICINO,

3. KANTON ZÜRICH,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2015.34

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Sachverhalt:

A. Am 17. Februar 2014 um ca. 18.00 Uhr gab es zwischen A. und B. im und beim Restaurant C. in Z. ZG einen Streit, in dessen Verlauf B. von A. auf dem Parkplatz ans Auto gedrückt, gewürgt und verbal bedroht wurde. B. ging anschliessend zurück ins Restaurant, verliess dieses dann aber wieder und machte sich mit dem Auto auf den Nachhauseweg, auf welchem sie von A. mit dem Auto verfolgt und bedrängt wurde. Sie rief deshalb die Zuger Polizei an, und diese leitete den Anruf weiter an die Schwyzer Polizei, wohl weil die nächste Autobahnausfahrt, welche B. erreichen sollte, sich bereits auf Schwyzer Boden befand. In der Folge wurde B. von der Schwyzer Polizei kontaktiert und über den Vorfall befragt (vgl. Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Schwyz, act. 3: polizeiliche Einvernahme von B. vom 24. Januar 2015, S. 24 ff.).

B. Am 19. Januar 2015, also nahezu ein Jahr später, begab sich B. auf den Polizeiposten in Y. SZ und erstattete eine Strafanzeige gegen A. wegen häuslicher Gewalt, unter anderem wegen dem Vorfall vom 17. Februar 2014 in Z. ZG. Am 24. Januar 2015 wurde durch die Polizei in Y. SZ mit B. eine polizeiliche Einvernahme durchgeführt. In dieser Einvernahme gab B. eine Vielzahl von Vorfällen zu Protokoll, wobei sich diese Vorfälle in verschiedenen Kantonen abgespielt haben sollen, unter anderem in den Kantonen Zug und Schwyz. Der letzte Vorfall war ein Telefonanruf von A. an B. in Y. SZ vom 18. Februar 2014 – also einen Tag nach dem oben beschriebenen Vorfall – in welchem B. bedroht wurde (vgl. Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Schwyz, act. 3: polizeiliche Einvernahme von B. vom 24. Januar 2015, S. 27).

C. Die Kantonspolizei Schwyz schloss ihren Rapport in der Sache Ende Januar 2015 ab und leitete diesen am 30. Januar 2015 an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz weiter. Darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB; act. 1 S. 3).

D. Mit Schreiben vom 24. März 2015 begann die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit dem Gerichtsstands-Meinungsaustausch, zuerst in zwei Anläufen mit einem Unterbruch von einem Monat mit dem Kanton Zug. In

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der Folge wurde dieser Austausch von der kantonsintern oberen Behörde mit der oberen Kantonalbehörde des Kantons Zug wiederholt. Nach abschlägiger Antwort wandte sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz an die Kantone Zürich und Tessin, und nach deren abschlägigen Antworten gelangte der Kanton Schwyz erneut an die Oberstaats- anwaltschaft Zürich. Mit deren Ablehnung vom 11. August 2015 war der Meinungsaustausch abgeschlossen (vgl. Gerichtsstandsakten der Staats- anwaltschaft Innerschwyz).

E. Am 21. August 2015 machte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das vorliegende Verfahren beim hiesigen Gericht anhängig und beantragte die Verfahrensübernahme durch den Kanton Zug (act. 1). Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Tessin, Zürich und Zug, welche alle die Verfahrensübernahme ablehnten, wurden dem Gesuchsteller am 7. September 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 3-6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Vorliegend dauerte der Meinungsaustausch zwischen den daran beteiligten Kantonen vom 30. Januar 2015 bis zum 11. August 2015, also knapp sieben Monate. Im Lichte von Art. 39 Abs. 2 StPO ist diese Verfahrensverzögerung unbefriedigend. Dem Beschleunigungsgebot ist

- 4 -

nicht gedient, wenn zwar das – gerichtliche – Gerichtsstandsverfahren durch kurze Fristen effizient gestaltet wird, der vorangehende Meinungsaustausch sich demgegenüber durch monatelange Verschlep- pung jedoch dahinzieht. Die Beschwerdekammer wird solche Verfahrensverzögerungen verstärkt beachten müssen, nötigenfalls unter Zuhilfenahme des Instituts der konkludenten Anerkennung des Gerichts- standes.

Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Als Verfolgungshandlungen gelten Vorkehren der Polizei oder Staatsanwaltschaft, die durch die Vorname von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie eine bekannte oder unbekannte Täterschaft verdächtigt. Die Entgegennahme einer Strafanzeige (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.26 vom 6. Au- gust 2015) oder das Verlangen eines polizeilichen Einsatzes (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 175 f.) stellen eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO dar.

2.2 Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblich ist der Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB). Diese Delikte sind mit der gleichen Strafe bedroht, und es ist aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltsdarstellung davon auszugehen, dass A. in Anwendung des Prinzips in dubio pro duriore in den Kantonen Zug und Schwyz zumindest eines dieser Delikte verdächtigt wird. Zwischen diesen Parteien ist insbesondere umstritten, ob der Anruf, welcher von B. auf der Fahrt von Z. ZG nach Y. SZ an die Kantonspolizei Zug getätigt und von der Kantonspolizei Zug an die Kantonspolizei Schwyz weitergeleitet wurde, als erste Verfolgungshandlung im Kanton Zug im Sinne von Art. 34 Abs. 1

- 5 -

StPO anzusehen ist, oder die Anzeigeerstattung vom 19. Januar 2015 bei der Schwyzer Kantonspolizei (vgl. act. 1).

2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass B. ihren Anruf, in welchem sie einen polizeilichen Einsatz verlangte, auf Zuger Kantonsgebiet getätigt hat. Das Verlangen eines polizeilichen Einsatzes stellt eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO dar (siehe supra E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft Zug bringt diesbezüglich vor, dass dieser Anruf aktenmässig nicht erstellt sei, weswegen er unbeachtlich für das vorliegende Verfahren bleiben müsste (act. 5). Wie bereits oben festgehalten, hat B. bei ihrer Einvernahme vom 24. Januar 2015 über den getätigten Anruf berichtet. Entsprechend ist dieser auch aktenkundig und diese Rüge zielt ins Leere.

Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft Zug auf BGE 121 IV 38 ist unbehelflich (Gerichtsstandsakten der Staatsanwaltschaft Innerschwyz act. 8); E. 2c hält lediglich fest, dass ein unzuständiger Kanton durch die Weiterleitung der Strafanzeige an einen möglicherweise zuständigen Kanton, nicht verbindlich dessen Gerichtsstand bestimmt – mithin die Entgegennahme der weitergeleiteten Strafanzeige keine Verfolgungs- handlung i.S.v. Art. 34 StPO darstellt. Inwiefern diese Rechtsprechung für die Staatsanwaltschaft Zug vorliegend von Nutzen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

3. Nach dem Gesagten fand die erste Verfolgungshandlung (B. avisierte vom Zuger Kantonsgebiet aus die Zuger Polizei ) i.S.v. Art. 34 StPO im Kanton Zug statt. Entsprechend sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 25. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Ministero pubblico del Cantone Ticino - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.