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BG.2013.3

Bundesstrafgericht · 2013-04-29 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. A. wird vorgeworfen, 34 Einbruchdiebstähle in den Kantonen Zürich und Freiburg verübt zu haben. Das Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls etc. führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend "StA FR"). Dabei hat die StA FR mehrere von der Staatsanwaltschaft Zürich ein- geleitete Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls etc. übernommen; erstmals mit Gerichtsstandsanerkennung vom 4. August 2011 und letzt- mals mit Gerichtsstandsanerkennung vom 18. Dezember 2012.

B. Die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Freiburg vom 15. Februar 2013, in welcher um Übernahme des Verfahrens gegen A. ersucht wurde, lehnte der Kanton Zürich mit Schreiben vom 28. Februar 2013 ab (act. 3.1).

C. Mit Gesuch vom 8. März 2013 beantragt der Kanton Freiburg, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im vorliegenden Fall für die Strafverfolgung als zuständig zu erklären seien (act. 1).

D. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2013 stellt der Kanton Zürich den An- trag, das Gesuch vom 8. März 2013 sei abzuweisen (act. 3). Die Vernehm- lassung wurde dem Kanton Freiburg mit Schreiben vom 20. März 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor-

malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 135 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG, FR 130.1]). Im Kanton Zürich steht diese Befugnis der Oberstaatsanwalt- schaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behör- denorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Sind noch an keinem der Tatorte Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf ab- zustellen, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (vgl. BGE 128 IV 216).

E. 2.2 A. wird vorgeworfen in den Kantonen Freiburg und Zürich verschiedene Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Den ersten soll er in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2011 im Kanton Freiburg verübt haben. Mit Ge- richtsstandsanerkennung vom 4. August 2011 bestätigte der Gesuchsteller erstmals die Übernahme des Verfahrens vom Gesuchsgegner gegen A. wegen Diebstahls etc. Die Verfahrensübernahme erfolgte gestützt auf Art. 344 Abs. 1 aStGB (die Bestimmung ist neu in Art. 34 Abs. 1 StPO ent- halten). Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner sind bei der Bestim- mung des Gerichtsstandes davon ausgegangen, dass das schwerste A. zur

Last gelegte Delikt in beiden Kantonen Diebstahl sei, und bei der Festle- gung des Gerichtsstandes der Begehungsort des ersten Delikts massgeb- lich sei. Da der Begehungsort des ersten A. vorgeworfenen Diebstahls im Kanton Freiburg liegt, hat der Gesuchsteller das Verfahren des Gesuchs- gegners gegen A. übernommen. In der Folge hat der Gesuchsteller suk- zessiv weitere gegen A. im Kanton Zürich eingeleitete Verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO übernommen.

Im Gesuch vom 8. März 2013 führt der Gesuchsteller sinngemäss aus, dass der bereits festgelegte Gerichtsstand aus neuen wichtigen Gründen im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO zu ändern sei. Namentlich hätte bereits vor Gerichtsstandsanerkennung der Gesuchgegner gegen A. ein Verfahren wegen bandenmässigem Diebstahls und der Gesuchsteller nur wegen ein- fachen Diebstahls geführt, weswegen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand in Zürich anzusiedeln wäre. Zudem werden seit der ersten Gerichtsstandsanerkennung A. weitere Einbruchdiebstähle im Kanton Zü- rich vorgeworfen. Von den insgesamt 34 zu untersuchenden Einbruchs- diebstählen seien 9 im Kanton Freiburg und 25 im Kanton Zürich begangen worden. Das Schwergewicht habe sich somit in den Kanton Zürich ver- schoben.

E. 2.3 Ein bereits nach den Artikeln 38 – 41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geän- dert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Als solche wichtigen Gründe kommen namentlich in Frage: die Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und das Fehlen eines Anknüp- fungspunktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tat- sachen, nach welchen sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (vgl. hierzu KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 m.w.H.). Nach der Praxis liegen keine Gründe für eine Neubeurteilung vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezoge- nen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, die verfolgten Hand- lungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, weitere gleichartige Delikte dazukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die nachträgliche Änderung wurde demgegenüber angeordnet, wenn die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruhte, der einen Revi- sionsgrund darstellen würde, oder wenn trotz hängigen Strafverfahren we- gen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird, oder die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben (siehe KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 9 m.w.H.). Gemäss konstan- ter Praxis kann von einem Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzi- gen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den

Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich eine Änderung des Gerichtsstandes - nicht anders als bei der Rechtsprechung zu Art. 38 Abs. 1 StPO - nicht auf, sofern nicht wei- tere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht ge- zogen werden müssen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.1, zur Publikation Vorgesehen in TPF 2012 66).

E. 2.4 Indem der Gesuchsteller geltend macht, dass A. seit der ersten Gerichts- standsanerkennung weitere Diebstähle mit Begehungsort im Kanton Zürich vorgeworfen werden und sich das Schwergewicht dadurch in den Kanton Zürich verschoben habe, verkennt er, dass das Dazukommen von weiteren gleichartigen Delikten gemäss obzitierter Praxis für sich allein keinen neuen wichtigen Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO darstellt. Auch Schwer- gewichtsüberlegungen ändern nichts an dieser Tatsache. Vorliegend kann eine Anzahl von 34 Delikten zwar als erheblich und im Sinne der allgemei- nen Gerichtsstandsrechtsprechung als mittlere Anzahl bezeichnet werden. Angesichts der lediglich mittleren Gesamtdeliktszahl müssen jedoch für ei- ne nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes noch weitere wichtige Gründe gegeben sein, welche vorliegend nicht aufgezeigt werden. Viel- mehr überwiegen die Gründe für eine Beibehaltung, insbesondere die Pro- zessökonomie.

Die heutige – nachträgliche – Würdigung eines Teils der im Kanton Zürich begangenen Delikte als bandenmässiger statt einfacher Diebstahl bildet ei- ne andere rechtliche Würdigung, welcher im heutigen Zeitpunkt entgegen Art. 34 Abs. 1 StPO keine Gerichtsstandsrelevanz mehr zukommt.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. April 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2013.3

Sachverhalt:

A. A. wird vorgeworfen, 34 Einbruchdiebstähle in den Kantonen Zürich und Freiburg verübt zu haben. Das Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls etc. führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend "StA FR"). Dabei hat die StA FR mehrere von der Staatsanwaltschaft Zürich ein- geleitete Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls etc. übernommen; erstmals mit Gerichtsstandsanerkennung vom 4. August 2011 und letzt- mals mit Gerichtsstandsanerkennung vom 18. Dezember 2012.

B. Die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Freiburg vom 15. Februar 2013, in welcher um Übernahme des Verfahrens gegen A. ersucht wurde, lehnte der Kanton Zürich mit Schreiben vom 28. Februar 2013 ab (act. 3.1).

C. Mit Gesuch vom 8. März 2013 beantragt der Kanton Freiburg, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im vorliegenden Fall für die Strafverfolgung als zuständig zu erklären seien (act. 1).

D. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2013 stellt der Kanton Zürich den An- trag, das Gesuch vom 8. März 2013 sei abzuweisen (act. 3). Die Vernehm- lassung wurde dem Kanton Freiburg mit Schreiben vom 20. März 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor-

malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 135 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG, FR 130.1]). Im Kanton Zürich steht diese Befugnis der Oberstaatsanwalt- schaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behör- denorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Sind noch an keinem der Tatorte Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf ab- zustellen, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (vgl. BGE 128 IV 216).

2.2 A. wird vorgeworfen in den Kantonen Freiburg und Zürich verschiedene Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Den ersten soll er in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2011 im Kanton Freiburg verübt haben. Mit Ge- richtsstandsanerkennung vom 4. August 2011 bestätigte der Gesuchsteller erstmals die Übernahme des Verfahrens vom Gesuchsgegner gegen A. wegen Diebstahls etc. Die Verfahrensübernahme erfolgte gestützt auf Art. 344 Abs. 1 aStGB (die Bestimmung ist neu in Art. 34 Abs. 1 StPO ent- halten). Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner sind bei der Bestim- mung des Gerichtsstandes davon ausgegangen, dass das schwerste A. zur

Last gelegte Delikt in beiden Kantonen Diebstahl sei, und bei der Festle- gung des Gerichtsstandes der Begehungsort des ersten Delikts massgeb- lich sei. Da der Begehungsort des ersten A. vorgeworfenen Diebstahls im Kanton Freiburg liegt, hat der Gesuchsteller das Verfahren des Gesuchs- gegners gegen A. übernommen. In der Folge hat der Gesuchsteller suk- zessiv weitere gegen A. im Kanton Zürich eingeleitete Verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO übernommen.

Im Gesuch vom 8. März 2013 führt der Gesuchsteller sinngemäss aus, dass der bereits festgelegte Gerichtsstand aus neuen wichtigen Gründen im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO zu ändern sei. Namentlich hätte bereits vor Gerichtsstandsanerkennung der Gesuchgegner gegen A. ein Verfahren wegen bandenmässigem Diebstahls und der Gesuchsteller nur wegen ein- fachen Diebstahls geführt, weswegen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand in Zürich anzusiedeln wäre. Zudem werden seit der ersten Gerichtsstandsanerkennung A. weitere Einbruchdiebstähle im Kanton Zü- rich vorgeworfen. Von den insgesamt 34 zu untersuchenden Einbruchs- diebstählen seien 9 im Kanton Freiburg und 25 im Kanton Zürich begangen worden. Das Schwergewicht habe sich somit in den Kanton Zürich ver- schoben.

2.3 Ein bereits nach den Artikeln 38 – 41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geän- dert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Als solche wichtigen Gründe kommen namentlich in Frage: die Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und das Fehlen eines Anknüp- fungspunktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tat- sachen, nach welchen sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (vgl. hierzu KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 m.w.H.). Nach der Praxis liegen keine Gründe für eine Neubeurteilung vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezoge- nen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, die verfolgten Hand- lungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, weitere gleichartige Delikte dazukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die nachträgliche Änderung wurde demgegenüber angeordnet, wenn die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruhte, der einen Revi- sionsgrund darstellen würde, oder wenn trotz hängigen Strafverfahren we- gen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird, oder die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben (siehe KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 9 m.w.H.). Gemäss konstan- ter Praxis kann von einem Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzi- gen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den

Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich eine Änderung des Gerichtsstandes - nicht anders als bei der Rechtsprechung zu Art. 38 Abs. 1 StPO - nicht auf, sofern nicht wei- tere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht ge- zogen werden müssen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.1, zur Publikation Vorgesehen in TPF 2012 66).

2.4 Indem der Gesuchsteller geltend macht, dass A. seit der ersten Gerichts- standsanerkennung weitere Diebstähle mit Begehungsort im Kanton Zürich vorgeworfen werden und sich das Schwergewicht dadurch in den Kanton Zürich verschoben habe, verkennt er, dass das Dazukommen von weiteren gleichartigen Delikten gemäss obzitierter Praxis für sich allein keinen neuen wichtigen Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO darstellt. Auch Schwer- gewichtsüberlegungen ändern nichts an dieser Tatsache. Vorliegend kann eine Anzahl von 34 Delikten zwar als erheblich und im Sinne der allgemei- nen Gerichtsstandsrechtsprechung als mittlere Anzahl bezeichnet werden. Angesichts der lediglich mittleren Gesamtdeliktszahl müssen jedoch für ei- ne nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes noch weitere wichtige Gründe gegeben sein, welche vorliegend nicht aufgezeigt werden. Viel- mehr überwiegen die Gründe für eine Beibehaltung, insbesondere die Pro- zessökonomie.

Die heutige – nachträgliche – Würdigung eines Teils der im Kanton Zürich begangenen Delikte als bandenmässiger statt einfacher Diebstahl bildet ei- ne andere rechtliche Würdigung, welcher im heutigen Zeitpunkt entgegen Art. 34 Abs. 1 StPO keine Gerichtsstandsrelevanz mehr zukommt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 29. April 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.