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BB.2021.216

Bundesstrafgericht · 2022-12-28 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») eröffnete am

22. Juni 2016 unter der Verfahrensnummer 442.3-082 gegen die verantwort- lichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Ter- rorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0). Im Vorfeld dieses Verwaltungsstrafverfahrens hatte die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA») in einem aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom

25. März 2013 festgestellt, dass die Bank B. im Zusammenhang mit der Ge- schäftsbeziehung zum Vermögensverwalter C. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse verletzt habe (Verfahrensakten EFD pag. 010-0001 ff. sowie 040-0001). Zuvor hatte die Kantonale Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «Staatsanwaltschaft Aar- gau») gegen D., ehemaliger Geschäftsführer der C. AG, gestützt auf eine Strafanzeige der Bank B. vom 28. März 2012 am 30. März 2012 unter der Verfahrensnummer ST.2012.24 eine Strafuntersuchung wegen Urkunden- fälschung eröffnet. Es bestand der Verdacht, dass D. in seiner Funktion als Geschäftsführer der C. AG mehrfach Bankauszüge von Kunden der Bank B., die von der C. AG als externe Vermögensverwalterin betreut wurden, ver- fälscht und damit gegenüber den Kunden ein falsches Guthaben gegenüber der Bank ausgewiesen habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Aargau pag. 1.1 1 ff.).

B. Am 31. Mai 2018 teilte das EFD dem ehemaligen Direktionspräsidenten der Bank B., A., die Eröffnung des nunmehr konkret gegen ihn gerichteten Ver- waltungsstrafverfahrens mit. Es bestand der Verdacht, A. sei im Zusammen- hang mit dem Vorwurf, dass die C. AG ihren Kunden gezielt Informationen vorenthalten und sie damit getäuscht habe, für das Ausblieben der Ver- dachtsmeldung nach Art. 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS verantwortlich (Verfahrensakten EFD pag. 020-0001 ff.).

C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte der untersuchende Beamte des EFD, E., A. das Schlussprotokoll (nachfolgend «Schlussprotokoll I») und die vollständigen Verfahrensakten zu unter Ansetzung einer Frist zur Stellung- nahme und für Anträge auf Ergänzungen zur Untersuchung (Verfahrensak- ten EFD pag. 080-0001 ff.).

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D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 beantragte A. beim EFD den Ausstand des untersuchenden Beamten E. und weiterer im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkender Untersuchungsbeamter des EFD, da diese bei der FINMA Ein- sicht in zu diesem Zeitpunkt gesiegelte Akten genommen hätten. Zudem be- antragte er die Wiederholung der Verfahrenshandlungen, an denen E. sowie die anderen im Verfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten mitgewirkt hätten, insbesondere bezüglich Erstellung und Begründung des Schlusspro- tokolls I (Verfahrensakten EFD pag. 020-0100 ff.).

E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst des EFD das Ausstandsbegehren ab (Verfahrensakten EFD pag. 020-01 11ff.). Dage- gen erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

21. Januar 2019 Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde unter dem Verfahrenszeichen BV.2019.2 eröffnet (Verfahrensakten EFD pag. 076- 0002 ff.).

F. Am 1. Februar 2019 erliess das EFD gegen A. einen Strafbescheid (nachfol- gend «Strafbescheid I») wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 28. März 2012, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 50'000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'070.00 (Ver- fahrensakten EFD pag. 090-0001 ff.). Hiergegen erhob A. am 6. März 2019 Einsprache (Verfahrensakten EFD pag. 090-0009 ff.).

G. Am 25. März 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung (nachfolgend «Straf- verfügung I»), worin sie die Verurteilung von A. wegen fahrlässiger Verlet- zung der Meldepflicht im Zeitraum vom 4. September 2010 bis zum 12. Ap- ril 2012 gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG bestätigte und ihm Kos- ten im Betrag von Fr. 10'740.00 auferlegte (Verfahrensakten EFD pag. 100- 0001 ff.). A. ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2019 an das EFD um gericht- liche Beurteilung (Verfahrensakten EFD pag. 100 0075).

H. Nachdem das EFD am 12. April 2019 die Akten gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom

22. Juni 2017 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft übermittelt hatte, überwies diese am 18. April 2019 die Verfahrensakten zusammen mit dem Begehren von A. um gerichtliche Be- urteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Verfahrensakten

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EFD pag. 100 0094). Das Verfahren wurde unter dem Verfahrenszeichen SK.2019.28 eröffnet.

I. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. gegen die ablehnende Ver- fügung des EFD betreffend Ausstand vom 17. Januar 2019 (vgl. supra lit. E) teilweise gut. Die Beschwerdekammer hob die angefochtene Verfügung auf und ordnete an, dass der Untersuchungsbeamte E. im Verwaltungsstrafver- fahren gegen A. in den Ausstand zu treten habe (Verfahrensakten EFD pag. 100-0112 ff.).

J. Am 25. April 2019 beantragte A. im Verfahren SK.2019.28 (vgl. supra lit. H.) bei der Strafkammer gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2019.2 vom 15. April 2019, welcher ihm am 23. April 2019 zugestellt wurde, es seien gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sämtliche Amtshandlungen, an denen der untersuchende Beamte E. mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen; es seien insbesondere das Schlussprotokoll I vom 7. Dezem- ber 2018 sowie der ausschliesslich auf dem Schlussprotokoll I basierende Strafbescheid I vom 1. Februar 2019 und die ebenfalls auf dem Schlusspro- tokoll I basierende Strafverfügung I vom 25. März 2019 aufzuheben (Verfah- rensakten EFD pag. 100-0103 f.).

K. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 im Verfahren SK.2019.28 hielt die Straf- kammer fest, dass der Untersuchungsbeamte E. ab dem durch die Be- schwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit keine Amts- handlungen mehr hätte vornehmen dürfen und mithin sämtliche Verfügun- gen, Beweiserhebungen, amtliche Schriftstücke und amtliche Erhebungen nach dem 6. Dezember 2018 (Stichdatum), an denen E. direkt oder indirekt mitgewirkt bzw. beteiligt gewesen sei, aufzuheben seien (E. 3.3.2). Die Straf- kammer erwog ferner, dass die Aufhebung sämtlicher mit E. im Zusammen- hang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 im Ergebnis dazu führe, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde nicht als vollständig durchgeführt gelten könne, mithin prozessuale Verfah- rensrechte nicht eingehalten worden seien. Infolge Wegfalls des Schlusspro- tokolls I erweise sich bereits das Untersuchungsverfahren des EFD als nicht abgeschlossen, weshalb eine materielle Beurteilung der Sache nicht möglich und die Anklage daher zur Vervollständigung der Untersuchung an die Bun- desanwaltschaft zurückzuweisen und das Verfahren analog Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren sei (E. 3.4.2; Verfahrensakten EFD pag. 100 0152 ff.).

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L. In der Folge erliess das EFD am 5. Dezember 2019 ein neues Schlusspro- tokoll (nachfolgend «Schlussprotokoll II») in derselben Sache und gestützt darauf am 22. Juni 2020 einen neuen Strafbescheid (nachfolgend «Strafbe- scheid II») gegen A. wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Melde- pflicht (Art. 37 Abs. 1 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum

12. April 2012, und verurteilte ihn darin zu einer Busse von Fr. 50'000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'130.00 (Ver- fahrensakten EFD pag. 112-0003 ff. sowie 114-0001 ff.). Dagegen erhob A. am 22. Juli 2020 erneut Einsprache und beantragte die Einstellung des Ver- fahrens, eventualiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ergänzung der Untersuchung bzw. die Gutheissung diverser Beweisan- träge sowie subeventualiter die Behandlung der Einsprache als Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht im Sinne von Art. 71 VStrR (Verfahrensakten EFD pag. 114-0029 ff.).

M. Am 16. September 2020 erliess das EFD eine neue Strafverfügung (nach- folgend «Strafverfügung II»), worin es den Schuldspruch gegen A. wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen in der Zeit vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, bestätigte, A. zu einer Busse von Fr. 50'000.00 verurteilte und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'920.00 auferlegte (Art. 70 VStrR). Im Übrigen wies das EFD die Anträge von A. vom 22. Juli 2019 ab (Verfahrensakten EFD pag. 115-0001 ff.). A. ersuchte mit Eingabe vom 18. September 2020 an das EFD um gerichtliche Beurteilung (Verfahrensakten EFD pag. 115-0095). Das EFD übermittelte am 22. Oktober 2020 das Begehren um gerichtliche Beur- teilung an die Bundesanwaltschaft, welche dieses am 26. Oktober 2020 an die Strafkammer überwies. Das Verfahren wurde unter dem Verfahrenszei- chen SK.2020.48 eröffnet (Verfahrensakten Strafkammer [SK.2020.48] pag. 47.100.001).

N. Mit Urteil SK.2020.48 vom 2. März 2021 stellte die Strafkammer das Straf- verfahren gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht infolge Eintritts der Verjährung ein (Verfahrensakten Strafkammer pag. 47.930.001 ff.).

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O. Am 15. März 2021 meldete das EFD gegen den Entscheid der Strafkammer SK.2020.48 vom 2. März 2021 bei der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts Berufung an (Verfahrensakten Berufungskammer [CA.2021.6] pag. 1.100.030).

P. Mit Berufungserklärung vom 22. März 2021 stellte das EFD folgende Anträge (Verfahrensakten Berufungskammer pag. 1.100.033 f. = act. 1):

«1. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Verfolgungsverjährung nicht einge- treten ist und entsprechend kein Verfahrenshindernis darstellt.

3. Die Sache sei zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualantrag zu Ziff. 3:

A. sei der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von CHF 50'000 zu verurteilen.

Subeventualantrag zu Ziff. 3:

A. sei der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG schuldig zu sprechen, began- gen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von CHF 30'000 zu verurteilen.

4. A. sei zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen.

Eventualantrag zu Ziff. 4:

A. sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen, um- fassend die Verfahrenskosten des EFD in Höhe von CHF 10'920, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.

5. A. sei keine Entschädigung auszurichten.»

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In prozessualer Hinsicht beantragte das EFD die schriftliche Durchführung des Verfahrens und ersuchte um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung.

Q. Mit Beschluss CA.2021.6 vom 24. Juni 2021 trat die Berufungskammer auf die Berufung des EFD nicht ein und leitete die Sache zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (Verfahrensak- ten Berufungskammer pag. 11.100.001 ff. = act. 2). Das vorliegende Be- schwerdeverfahren wurde unter dem Verfahrenszeichen BB.2021.216 eröff- net.

R. Die Beschwerdekammer forderte das EFD mit Schreiben vom 17. Septem- ber 2021 auf, innert Frist eine begründete Beschwerde einzureichen, die den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht (act. 6).

S. Dem kam das EFD mit Eingabe vom 24. September 2021 nach; es stellt folgende Anträge (act. 7 S. 1):

«1. Der Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Verfolgungsverjährung nicht einge- treten ist und entsprechend kein Verfahrenshindernis darstellt.

3. Die Sache sei zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. A. sei zur Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verurteilen.

5. A. sei keine Entschädigung auszurichten.»

T. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 27. September 2021 beantragte A. bei der Beschwerdekammer, dass sich diese zunächst auf die Eintretens- frage zu beschränken und den Parteien eine Frist zu gewähren habe, um sich hierzu zu äussern (act. 8).

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U. Der Präsident der Beschwerdekammer wies mit Schreiben vom 30. Septem- ber 2021 das Gesuch von A. um Vorabentscheid der Eintretensfrage ab (act. 9).

V. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 beantragt A., auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 17 S. 2). Das EFD hält in seiner Replik vom 17. November 2021 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 19), was den Parteien am

18. November 2021 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien gemäss Rechtsschriften wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – wo- runter auch das GwG fällt – nach den Bestimmungen des VStrR; soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmun- gen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafpro- zessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

E. 1.2 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes, welche im Anwendungsbereich des VStrR ergangen sind, kann dementsprechend bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in- nerhalb von 10 Tagen Beschwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 82 VStrR erhoben werden. Zur Erhebung einer Beschwerde ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch die beteiligte (Bundes-)Verwaltung kann selbstständig die Rechtsmittel der StPO ergreifen (Art. 80 Abs. 1 und 2 VStrR i.V.m. Art. 81 VStrR). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei-

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gerung und Rechtsverzögerung oder die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR).

E. 1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderun- gen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Keine Nachfrist ist anzusetzen, wenn die beschwer- deführende Partei die Anforderungen an die Begründung und die Form kennt und sie dennoch nicht erfüllt. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechts- anwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einrei- chen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 mit Hinwei- sen).

E. 1.4.1 Angefochten ist vorliegend ein Entscheid der Strafkammer. Entscheide der Strafkammer ergehen in Form des Urteils, in denen über Straf- und Zivilfra- gen materiell befunden wird (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die anderen Ent- scheide ergehen in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Kollektiv- behörde gefällt werden und in Form einer Verfügung, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Kann gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein. Nach Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allge- meiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 und 81 StPO. Die Einstellungsverfügung ist ein verfahrenserledigender Entscheid, der sich nicht materiell zum Strafanspruch äussert, mithin nicht in Form eines Urteils ergeht. Einzig wenn das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten einge- stellt wird, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO).

Mit dem als «Urteil» bezeichneten Entscheid vom 2. März 2021 stellte der Einzelrichter der Strafkammer das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren SK.2020.48 gegen den Beschwerdegegner infolge Eintritts der Verjährung

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vollständig ein. Inhaltlich handelt es sich dabei um einen verfahrensab- schliessenden Einstellungsentscheid gemäss Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 StPO, ohne dass materiell über Straf- und Zivilfragen entschieden wurde. Vom Inhalt her handelt es sich mithin um eine Verfügung der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts und daher um ein zulässiges Beschwerde- objekt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. surpa E. 1.2.2).

E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer ist sodann Teil der Bundesverwaltung und war am vorinstanzlichen Verfahren unmittelbar beteiligt. Als Strafverfolgungs- und Untersuchungsbehörde für Widerhandlungen gegen die Finanzmarktge- setze hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids.

E. 1.4.3 Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Strafkammer vom

E. 2 März 2021 am 4. März 2021 erhalten (Verfahrensakten Strafkammer pag. 47.930.28). Am 15. März 2021 bzw. innerhalb von 10 Tagen hat er bei der Berufungskammer Berufung angemeldet und schliesslich am

22. März 2021 die Berufungserklärung eingereicht (vgl. supra lit. P). Die nicht begründeten Berufungsanmeldung und Berufungserklärung, die der Beschwerdekammer von der Berufungskammer zuständigkeitshalber über- wiesen worden waren (vgl. supra lit. Q), erfüllten unbestrittenermassen die Voraussetzungen an eine begründete Beschwerde im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO nicht. Die Beschwerdekammer hatte daher den Beschwerde- führer mit Schreiben vom 17. September 2021 aufgefordert, eine begründete Beschwerde einzureichen, die den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht (vgl. supra lit. R). Der Beschwerdeführer ist dem fristgerecht nach- gekommen. Der Beschwerdegegner ist jedoch der Ansicht, es liege kein Fall vor, der die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO gebiete, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 8; act. 17 S. 4 ff.). Zutreffend ist, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Nach- fristansetzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO besteht. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kann insbesondere von fachkundigen Perso- nen, wie Rechtsanwälten, erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formge- recht einreichen, weshalb ein Anspruch auf eine Nachfrist nur bei unfreiwilli- gen Unterlassungen bestehe (BGE 142 I 10 E. 2.4.7 m.w.H.). Umgekehrt bedeutet dies, dass es der Rechtsmittelinstanz nicht verwehrt ist, eine Nach- frist anzusetzen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine bewusst mangelhafte Beschwerde eingereicht worden ist, fehlen. Dies hat die Be- schwerdekammer denn auch mit ihrem Schreiben vom 17. September 2021 getan. Die Beschwerdeergänzung ist – wie erwähnt – fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Eintritt der Verjährung in Missachtung von Bundesrecht zu Unrecht bejaht und damit das Verfahren in rechtswidriger Weise eingestellt. Der Umstand, dass das Schlussproto- koll I und der Strafbescheid I gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben worden seien, ändere nichts daran, dass die Strafverfügung I im Zeitpunkt ihres Erlasses auf einer umfassenden Grundlage beruht habe, in einem kont- radiktorischen Verfahren ergangen sei und somit gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung den Lauf der Verfolgungsverjährung beendet habe. Die verjährungsbeendende Wirkung von Entscheiden im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB bestehe auch in Fällen, in denen dieser Entscheid später auf- gehoben werde. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn eine Kassation des verjährungsbeendenden Entscheides wegen unvollständiger Untersu- chung und Anklage erfolge und die Sache von der Berufungsinstanz direkt an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde zur Vervollständigung der Untersuchung. Nur nichtige Urteile würden keine Rechtswirkungen begrün- den. Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zu- stande kommen würden, seien nur ausnahmsweise, in besonders schwer- wiegenden Fällen, wozu insbesondere die Verfolgung persönlicher Interes- sen zu zählen sei, nichtig. Ansonsten seien solche Amtshandlungen nur an- fechtbar. Die von der Beschwerdekammer im konkreten Fall festgehaltene Ausstandspflicht des untersuchenden Beamten E. sei kein besonders schwerwiegender Fall einer Befangenheit, weshalb die Nichtigkeit der Straf- verfügung I ausgeschlossen sei. Daraus folge, dass der Lauf der Verfol- gungsverjährung durch die zunächst gültige Strafverfügung I vom

25. März 2019 definitiv beendet worden und mit der Aufhebungs- und Wie- derholungsverfügung der Strafkammer vom 15. Juli 2019 nicht wieder auf- gelebt sei, weshalb die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sei (act. 7 S. 8 ff.).

E. 2.2.1 A. soll gemäss der als Anklageschrift dienenden Strafverfügung II GwG-Mel- depflichtverletzungen im Zeitraum vom 4. September 2010 bis 4. April 2012 begangen haben. Die Vorinstanz hat zur Frage des anwendbaren Rechts unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB richtigerweise festgehalten, dass die Strafbestimmung von Art. 37 GwG i.V.m. Art. 9 GwG in der vom 1. Feb- ruar 2009 bis 31. Dezember 2015 geltenden Ausführung Anwendung finden, da das GwG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015 die gleiche Straf- androhung vorsehe wie die derzeit geltende revidierte Fassung des GwG. Die Vorinstanz hielt ferner fest, dass die vorliegend relevanten Passagen von Art. 9 GwG auch durch zwischenzeitliche Revisionen unverändert geblieben seien (Entscheid Strafkammer SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 2.3). Auf

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die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden.

E. 2.2.2 Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG verjährt gemäss Art. 52 FINMAG nach sieben Jahren. Bei der untersuchten Widerhandlung gegen das GwG handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2). Die in Art. 9 GwG vorgesehene Meldepflicht für Finanzinter- mediäre besteht solange, als die streitigen Vermögenswerte entdeckt und eingezogen werden können. Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Verjährung bei Verletzungen der Melde- pflicht zu laufen (BGE 144 IV 391 E. 3.4; 142 IV 276 E. 5.4.2). Wie eingangs ausgeführt, eröffnete die Staatsanwaltschaft Aargau gegen D. am 30. März 2012 eine Strafuntersuchung (vgl. supra lit. A) und edierte gleichzeitig bei der Bank B. Unterlagen zu sämtlichen Bankbeziehungen zur C. AG und zu D. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Aargau pag. 5.01 0004 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2012 erteilte die Bank B. die entsprechenden Aus- künfte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Aargau pag. 5.01 0009 f.), wo- raufhin die Staatsanwaltschaft Aargau die Kontosperre für sämtliche Konten bei der Bank B. lautend auf D. mit Schreiben vom 12. April 2012 verfügte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Aargau pag. 3.2 4 f.). Wenn die Vor- instanz und der Beschwerdeführer davon ausgehen, die allfällige Melde- pflichtverletzung der Bank B. habe am 4. April 2012, nämlich mit Erhalt bei der Bank B. angeforderten Angaben zu den Bankbeziehungen der C. AG und D. geendet, ist dies vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht zu kritisieren. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Kantonale Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau die Möglichkeit, mutmasslich aus Verbrechen stammende Vermögenswerten zu sperren, was sie denn auch in der Folge tat (vgl. Verfahrensakten Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau pag. 5.01 0009). Daraus folgt, dass die Verjährungsfrist am 5. April 2012 begonnen und grundsätzlich am 5. April 2019 geendet hat. Strittig ist nun zunächst, ob die Strafverfügung I vom 25. März 2019 den Lauf der Verfol- gungsverjährung vor Verjährungseintritt beendet hat.

E. 2.2.3 Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann die Verjährung nicht mehr eintreten, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wurde (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017 vom

13. April 2018 E. 1). Nichtige Urteile hingegen begründen keinerlei Rechts- wirkungen (BGE 129 1 361 E. 2.3).

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Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im Ver- waltungsstrafverfahren der, dem Strafbescheid (Art. 64 VStrR) folgenden, Strafverfügung (Art. 70 VStrR), die – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktori- schen Verfahren erlassen wird, in verjährungsrechtlicher Hinsicht die Wir- kung eines erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der beschuldigten Person im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt wer- den. lhr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Be- weisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (BGE 133 IV 122 9.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2020 vom

11. Januar 2021 E. 1.10). Im Verwaltungsstrafverfahren kommt insbeson- dere dem Schlussprotokoll nach Art. 61 VStrR, welches dem Strafbescheid vorangeht und eine erste schriftliche Würdigung durch die Verwaltung bein- haltet, eine bedeutende Rolle zu. Das Schlussprotokoll wird in der Lehre denn auch als «Schlussstein im Gewölbe der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung» bezeichnet. Im verwaltungsstrafrechtlichen Einsprachever- fahren kann folglich die Würdigung des (bei Erlass des Schlussprotokolls häufig bereits ausermittelten) Sachverhalts ein erstes Mal mit dem Strafbe- scheid (durch Auseinandersetzung mit der Einsprachebegründung i.S.v. Art. 68 Abs. 2) sowie dann allenfalls nochmals, bei erneuter Gelegenheit zur Stellungnahme vor Ende des Einspracheverfahrens in Wiedererwägung ge- zogen werden. Angesichts dieser mehrfachen Möglichkeit der Wiedererwä- gung kann das Verwaltungsstrafverfahren als «kontradiktorisch» bezeichnet werden (BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, N. 26 f. zu Art. 70 VStrR mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.4 Vorliegend sind die Strafverfügung I, der Strafbescheid I sowie das Schluss- protokoll I als Folge der gegen den Untersuchungsbeamten E. festgestellten Befangenheit mit Verfügung der Strafkammer SK.2019.28 vom 15. Juli 2019 aufgehoben worden (Art. 60 Abs. 1 StPO; vgl. supra lit. K; Verfahrensakten SK pag. 46.930.001 ff.). Die Strafkammer hielt fest, dass E. ab dem durch die Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit, nämlich dem 6. Dezember 2018, keine Amtshandlungen mehr hätte vornehmen dür- fen und mithin sämtliche Verfügungen, Beweiserhebungen, amtliche Schrift- stücke und sämtliche Erhebungen ab diesem Datum, an denen E. direkt oder indirekt mitgewirkt habe bzw. beteiligt gewesen sei, aufzuheben seien (E. 3.3.2). Die Aufhebung sämtlicher mit E. im Zusammenhang stehenden

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Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 führe im Ergebnis dazu, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde nicht als vollstän- dig durchgeführt gelten könne, mithin prozessuale Verfahrensrechte nicht eingehalten worden seien (E. 3.4.2).

Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO müssen alle Amtshandlungen wiederholt wer- den, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, da die bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Ausstandsgrundes durch die aus- standsbelastete Person begangenen Amtshandlungen als unrechtmässig erhoben gelten (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 60 StPO). Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118-119 vom

25. Oktober 2012 E. 2.3). Die Aufhebung des Schlussprotokolls I und des Strafbescheids I führt dazu, dass die die Grundlage für die Strafverfügung I

– welche ihrerseits ebenfalls aufgehoben wurde – nicht mehr umfassend ist, wie die Vorinstanz bereits zu Recht festgestellt hat. Daran ändert – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nichts, dass der Beschwerdegegner vor Erlass des Strafbescheids detailliert über die ihn betreffenden Verdachts- momente in Kenntnis gesetzt und ihm sämtliche Verfahrensakten zugestellt worden sind und er mehrmals Möglichkeit gehabt hat, sich dazu zu äussern. Insbesondere dem Schlussprotokoll kommt im Hinblick auf die Mitwirkungs- rechte des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine tragende Rolle zu (vgl. supra E. 2.2.3). Fällt dieses sowie auch der Strafbescheid weg, man- gelt es nicht nur an einer umfassenden Grundlage, sondern auch an einem kontradiktorischen Verfahren im dargelegten Sinne. Die Strafverfügung I ist nicht nur angefochten, sie wurde aufgehoben. In verjährungsrechtlicher Hin- sicht kann ihr nicht die Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils zukommen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von der Beschwerdekam- mer bestätigte Ausstandspflicht betreffe keinen besonders schwerwiegen- den Rechtsfehler und dieser sei ausserdem konkret nicht zum Nachteil des Beschuldigten erfolgt, ändert nichts an der Tatsache, dass wesentliche Grundlagen der Strafverfügung I aufgehoben worden sind. Unabhängig da- von, ob die aufgehobenen Verfahrenshandlungen nichtig sind oder bloss an- fechtbar, fallen sie als Grundlage für eine Strafverfügung ausser Betracht. Da der aufgehobenen Strafverfügung I vom 25. März 2019 nicht die Wirkung eines ergangenen erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zukommt, hat der Erlass der Strafverfügung I nicht die Beendigung der Ver- jährung bewirkt.

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Damit ist von vornherein auch der Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung unbehelflich, wonach die verjährungsbeendende Wirkung von Entscheiden im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB auch in Fällen bestehe, in denen dieser Entscheid später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgeho- ben werde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3; 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 E. 3.2; 6B_983/2010 vom 19. Ap- ril 2011 E. 4.2.3). Es soll verhindert werden, dass der Beschuldigte durch gezieltes Einlegen eines Rechtsmittels die Verjährung herbeiführt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; TRECHSEL/CAPUS, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommen- tar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 97 StGB; ZURBRÜGG, Basler Kommentar,

E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass selbst im Falle der verjäh- rungsrechtlichen Unbeachtlichkeit der später aufgehobenen Strafverfügung I die Verjährung auch deshalb nicht eingetreten wäre, weil die Verfolgungs- verjährung aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Qualifikation der konkret meldepflichtigen Geschäftsbeziehung als unge- wöhnlich (und damit abklärungsbedürftig nach Art. 6 GwG) gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR geruht habe und deshalb frühestens am 29. Septem- ber 2020 hätte eintreten können, mithin nach der gültigen Strafverfügung II vom 16. September 2020. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. F., welcher ge- mäss den Akten des EFD innerhalb der Bank B. für die Geschäftsbeziehung zur C. AG zuständig gewesen sei (Verfahrensakten EFD pag. 031 0018), habe gegen eine Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014, mit welcher ge- gen ihn ein Berufsverbot von fünf Jahren ausgesprochen worden sei, Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es sei dabei unter ande- rem um die Rechtsfrage gegangen, ob die Kundenbeziehung der Bank B. zur C. AG und zu deren Kunden wegen Auffälligkeiten Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG ausgelöst habe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei am 6. Oktober 2015 ergangen (act. 7 S. 13 ff.; Verfahrensakten EFD pag. 115 0049 ff.).

E. 2.3.2 Nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung bei Vergehen oder Übertre- tungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtli- chen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über

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eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilenden Vor- frage. Diese Sonderregel soll verhindern, dass Widerhandlungen gegen Ver- waltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfragen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit besteht (Urteil des Bundesge- richts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2018; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3). Die Verjährungsfrist ruht nur, sofern im Rechtsmittelverfahren tatsächlich für das Strafverfahren rele- vante Vorfragen geklärt werden (OESTERHELT/FRACHEBOUD, Basler Kom- mentar, 2020, N. 35 zu Art. 11 VStrR). Ausserdem ruht die Verfolgungsver- jährung nicht nur für die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren, sondern auch für (andere) Beschuldigte, für welche die gerichtlich zu klärende Frage die Bedeutung einer Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR hat (BGE 134 IV 328 E. 2.2 und 3). Die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu ruhen beginnt und wann sie endet, beantwortet das Gesetz nicht. Mit Bezug auf das Ende der Ruhefrist stellt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung auf das Datum des (rechtskräftigen) Entschei- des ab und nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen auf das um die Rechtsmittelfrist verlängerte Datum (statt vieler: BGE 110 IB 306 E. 3b; 107 Ib 198 E. 7b; Urteile des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.3; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 8.2; 2C_456/2010 vom 7. März 2011 E. 4.3). Demgegenüber ist hinsichtlich der Frage, wann die Ruhefrist beginnt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich. Während das Bundesgericht in einigen Fällen für den Beginn des Ruhens der Verjährungs- frist den Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels als massgebend erach- tet (BGE 110 IB 306 E. 3b; 107 Ib 198 E. 7b; Urteile des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 8.2; 2C_456/2010 vom 7. März 2011 E. 4.3), stellte es in anderen Fällen auf das Datum des dem Rechtsmittel vorausgehenden Entscheides ab (Ur- teile des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.3; 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 2.2). In BGE 143 IV 228 hat sich das Bundesgericht vertieft mit der Frage des Beginnes des Ruhens der Ver- jährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR befasst und einen Leitentscheid gefällt (s. auch OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 33 zu Art 11 VStrR). Es recht- fertigt sich daher auf die entsprechende Schlussfolgerung dieses Leitent- scheids abzustellen, d.h. davon auszugehen, dass die Frist ab dem Datum der angefochtenen Verfügung ruht, auch wenn nach dieser Klarstellung das Bundesgericht teilweise erneut das Datum der Erhebung der Beschwerde als massgebend für den Beginn des Ruhens der Verjährung bezeichnet hat, allerdings ohne nähere Begründung (so mit Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5). Zuletzt hat das Bundesgericht jeden- falls erneut auf das Datum des Erlasses der Verfügung abgestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2021 vom 10. Juni 2022 E. 3.2).

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Im vorliegenden Fall soll F. gegen die Verfügung der FINMA vom

23. Mai 2014 am 27. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben. Das Bundesverwaltungsgericht fällte sein Urteil am 6. Okto- ber 2015. Gemäss dem Obgesagten hätte in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VStrR die Verjährung in der Zeit vom 23. Mai 2014 bis zum 6. Oktober 2015 während 502 Tagen geruht. D.h. die siebenjährige Verjährungsfrist, welche am 5. April 2012 begonnen hatte, hätte sich um 502 Tage verlängert und wäre am 19. August 2020 geendet. Die Verjährung wäre damit am 19. Au- gust 2020 eingetreten und somit noch vor Erlass der Strafverfügung II vom

16. September 2020.

E. 2.3.3 Darüber hinaus sind indessen vorliegend die materiellen Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3 VStrR ohnehin nicht erfüllt gewesen:

Wie bereits ausgeführt, ruht die Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR u.a., wenn der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst oder wenn ein Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtliches Verfahren über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver- waltungsgesetz zu beurteilender Vorfrage vorliegt. Mit dem Hinweis auf das Verfahren betreffend Berufsverbot gegen E., macht das EFD geltend, dass jenes verwaltungsrechtliche Verfahren eine im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gegen A. zu beurteilende Vorfrage betraf. Indessen stellt nicht jede zu beurteilende Frage, eine Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR dar. Eine solche liegt vielmehr dann vor, wenn deren Klärung für die straf- rechtliche Beurteilung wesentlich ist (oben E. 2.3.2). In der Verfügung vom

25. März 2013 hat die FINMA u.a. in Berücksichtigung der «Auffälligkeiten in der Kundenbeziehung mit der C. AG und diesbezüglicher bankinternen Um- gang» festgestellt: «Die Geschäftsbeziehung mit der C. AG war in verschie- dener Hinsicht auffällig und höchst ungewöhnlich. Es bestanden ausserdem Hinweise darauf, dass die C. AG ihre mehreren hundert Kunden nicht über die mit ihren Geldern getätigten Geschäften informierte und die Sollsaldi ver- heimlichte. Diese Möglichkeit wurde von der Bank B. erkannt. Zudem war der Bank B. bewusst, dass sie das Geschäftsmodell der C. AG nicht durch- schaute und sie den wirtschaftlichen Hintergrund der durch die C. AG durch- geführten Transaktionen nicht kannte. Damit musste sich die Bank die Frage stellen, ob die C. AG gegen den Willen der Kunden Geschäfte durchführte und folglich auch, ob die C. AG Teil eines rechtswidrigen Sachverhalts sein könnte. […] Am Private Banking-Standort Zürich muss sich die Frage, ob die C. AG Teil eines rechtswidrigen Sachverhalts sein könnte, gar aufgedrängt haben. Dies, weil den Exponenten des Private Banking Zürich zusätzlich be- kannt war, dass die C. AG kurz vor Erscheinen eines warnenden Artikels Im K-Geld für alle Kunden ein weiteres CAD-Konto eröffnet sowie den Sollsaldo

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hierauf verschoben hatte. Die Bank B. war folglich aufgrund ihrer Abklä- rungspflicht bezüglich besonderer Geschäfte gehalten, die Hintergründe der C. AG Geschäftstätigkeit und den Informationsstand der C. AG-Kunden ab- zuklären, um sich nicht selbst der Gefahr einer Teilnahme an einer delikti- schen Tätigkeit auszusetzen. […].» (Akten FINMA pag. 9.01 29 ff. insb. 9.1.34; 45-46.). Gestützt auf ihre Erwägungen stellte die FINMA fest, dass «die Bank B. im Zusammenhang mit der am Private Banking-Standort Zürich betreuten Geschäftsbeziehung zur C. AG die bankengesetzlichen Organisa- tions- und Gewährserfordernisse schwer verletzt hat» (Akten FINMA pag. 9.01 52). Das Verwaltungsstrafverfahren gegen A. betrifft die Frage, ob er im Sinne von Art. 9 aGwG (alte Fassung) der FINMA Meldung zu erstatten hatte, weil ihm vorgeworfen werden kann gewusst oder den begründeten Verdacht gehabt zu haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter, oder 305bis StGB standen, oder dass sie aus einem Verbrechen herrührten. F. bestritt im Verfahren betr. Berufsverbot nicht, dass die C. AG mutmasslich Anlegefelder veruntreut habe und die Bank B. ihren Kontroll- pflichten nicht nachgekommen sei. Er machte indessen geltend, dass nicht er dafür nicht verantwortlich sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E.7). Aufgrund des Sachverhalts stellte sich die Frage einer möglichen Widerhandlung gegen Art. 9 aGwG (alte Fas- sung) bei A. unabhängig davon, ob F. gestützt auf Art. 6 aGWG (alte Fas- sung) vorgeworfen werden konnte, die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck ungewöhnlich erscheinenden Transaktionen oder Geschäftsbe- ziehungen, nicht abgeklärt zu haben. Allfällig bei F. festgestellten schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen hätten im Verfahren gegen A. bzw. in bestimmten Erwägungen durchaus einfliessen können, sie stellten aber nicht eine wesentliche Vorfrage dar, welche für die strafrechtliche Be- urteilung der A. vorgeworfenen Widerhandlung, entscheidend gewesen wäre. Dementsprechend hatte selbst das EFD im Verfahren gegen F. betref- fend Berufsverbot geltend gemacht – und das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgestellt – dass Pflichtverletzungen anderer Personen bei der Bank B. am Fehlverhalten von E. nichts zu ändern vermochten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 7.1.1 S. 29 unten und E. 8.5). So erging auch die Verfügung der FINMA vom

23. Mai 2014 im Enforcement-Verfahren gegen den Vorgesetzten von F. (G.) vor Rechtskraft des Urteils betreffend F. und unabhängig vom Verfahren ge- gen A. (vgl. Schlussverfügung II S. 52).

Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass die Verjährung im vor- liegenden Verwaltungsverfahren nicht ruhte und die Verjährung am 5. Ap- ril 2019 eintrat.

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E. 2.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

3. 3.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementspre- chend sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

3.2 Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) ist die Parteient- schädigung im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen fest- zusetzen, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätes- tens mit der einzigen oder letzten Eingabe einreicht. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Kosten- note verzichtet und stattdessen die auszurichtende Entschädigung in das Er- messen des Gerichts gestellt (act. 17, N. 74). In Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Beschluss sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechts- schriften erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- als angemessen.

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E. 4 Aufl. 2019, N. 49 zu Art. 97 StGB). Vorliegend ist die Ausgangslage von vornherein eine andere: der Beschwerdegegner hatte das Ausstandsgesuch unmittelbar nach Erlass des Schlussprotokolls I und somit noch vor Erlass der Strafverfügung I gestellt. Die Strafverfügung I wurde denn auch nicht in- folge eines «Rechtsmittels» aufgehoben, sondern als Folge der festgestell- ten Befangenheit von E.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Dezember 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Beschwerdeführer

gegen

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

Beschwerdegegner

2. BUNDESSTRAFGERICHT, STRAFKAMMER,

Vorinstanz

Amtsstelle

BUNDESANWALTSCHAFT, Anklägerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.216

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») eröffnete am

22. Juni 2016 unter der Verfahrensnummer 442.3-082 gegen die verantwort- lichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Ter- rorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0). Im Vorfeld dieses Verwaltungsstrafverfahrens hatte die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA») in einem aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom

25. März 2013 festgestellt, dass die Bank B. im Zusammenhang mit der Ge- schäftsbeziehung zum Vermögensverwalter C. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse verletzt habe (Verfahrensakten EFD pag. 010-0001 ff. sowie 040-0001). Zuvor hatte die Kantonale Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «Staatsanwaltschaft Aar- gau») gegen D., ehemaliger Geschäftsführer der C. AG, gestützt auf eine Strafanzeige der Bank B. vom 28. März 2012 am 30. März 2012 unter der Verfahrensnummer ST.2012.24 eine Strafuntersuchung wegen Urkunden- fälschung eröffnet. Es bestand der Verdacht, dass D. in seiner Funktion als Geschäftsführer der C. AG mehrfach Bankauszüge von Kunden der Bank B., die von der C. AG als externe Vermögensverwalterin betreut wurden, ver- fälscht und damit gegenüber den Kunden ein falsches Guthaben gegenüber der Bank ausgewiesen habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Aargau pag. 1.1 1 ff.).

B. Am 31. Mai 2018 teilte das EFD dem ehemaligen Direktionspräsidenten der Bank B., A., die Eröffnung des nunmehr konkret gegen ihn gerichteten Ver- waltungsstrafverfahrens mit. Es bestand der Verdacht, A. sei im Zusammen- hang mit dem Vorwurf, dass die C. AG ihren Kunden gezielt Informationen vorenthalten und sie damit getäuscht habe, für das Ausblieben der Ver- dachtsmeldung nach Art. 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS verantwortlich (Verfahrensakten EFD pag. 020-0001 ff.).

C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte der untersuchende Beamte des EFD, E., A. das Schlussprotokoll (nachfolgend «Schlussprotokoll I») und die vollständigen Verfahrensakten zu unter Ansetzung einer Frist zur Stellung- nahme und für Anträge auf Ergänzungen zur Untersuchung (Verfahrensak- ten EFD pag. 080-0001 ff.).

- 3 -

D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 beantragte A. beim EFD den Ausstand des untersuchenden Beamten E. und weiterer im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkender Untersuchungsbeamter des EFD, da diese bei der FINMA Ein- sicht in zu diesem Zeitpunkt gesiegelte Akten genommen hätten. Zudem be- antragte er die Wiederholung der Verfahrenshandlungen, an denen E. sowie die anderen im Verfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten mitgewirkt hätten, insbesondere bezüglich Erstellung und Begründung des Schlusspro- tokolls I (Verfahrensakten EFD pag. 020-0100 ff.).

E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst des EFD das Ausstandsbegehren ab (Verfahrensakten EFD pag. 020-01 11ff.). Dage- gen erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

21. Januar 2019 Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde unter dem Verfahrenszeichen BV.2019.2 eröffnet (Verfahrensakten EFD pag. 076- 0002 ff.).

F. Am 1. Februar 2019 erliess das EFD gegen A. einen Strafbescheid (nachfol- gend «Strafbescheid I») wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 28. März 2012, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 50'000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'070.00 (Ver- fahrensakten EFD pag. 090-0001 ff.). Hiergegen erhob A. am 6. März 2019 Einsprache (Verfahrensakten EFD pag. 090-0009 ff.).

G. Am 25. März 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung (nachfolgend «Straf- verfügung I»), worin sie die Verurteilung von A. wegen fahrlässiger Verlet- zung der Meldepflicht im Zeitraum vom 4. September 2010 bis zum 12. Ap- ril 2012 gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG bestätigte und ihm Kos- ten im Betrag von Fr. 10'740.00 auferlegte (Verfahrensakten EFD pag. 100- 0001 ff.). A. ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2019 an das EFD um gericht- liche Beurteilung (Verfahrensakten EFD pag. 100 0075).

H. Nachdem das EFD am 12. April 2019 die Akten gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom

22. Juni 2017 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft übermittelt hatte, überwies diese am 18. April 2019 die Verfahrensakten zusammen mit dem Begehren von A. um gerichtliche Be- urteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Verfahrensakten

- 4 -

EFD pag. 100 0094). Das Verfahren wurde unter dem Verfahrenszeichen SK.2019.28 eröffnet.

I. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. gegen die ablehnende Ver- fügung des EFD betreffend Ausstand vom 17. Januar 2019 (vgl. supra lit. E) teilweise gut. Die Beschwerdekammer hob die angefochtene Verfügung auf und ordnete an, dass der Untersuchungsbeamte E. im Verwaltungsstrafver- fahren gegen A. in den Ausstand zu treten habe (Verfahrensakten EFD pag. 100-0112 ff.).

J. Am 25. April 2019 beantragte A. im Verfahren SK.2019.28 (vgl. supra lit. H.) bei der Strafkammer gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2019.2 vom 15. April 2019, welcher ihm am 23. April 2019 zugestellt wurde, es seien gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sämtliche Amtshandlungen, an denen der untersuchende Beamte E. mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen; es seien insbesondere das Schlussprotokoll I vom 7. Dezem- ber 2018 sowie der ausschliesslich auf dem Schlussprotokoll I basierende Strafbescheid I vom 1. Februar 2019 und die ebenfalls auf dem Schlusspro- tokoll I basierende Strafverfügung I vom 25. März 2019 aufzuheben (Verfah- rensakten EFD pag. 100-0103 f.).

K. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 im Verfahren SK.2019.28 hielt die Straf- kammer fest, dass der Untersuchungsbeamte E. ab dem durch die Be- schwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit keine Amts- handlungen mehr hätte vornehmen dürfen und mithin sämtliche Verfügun- gen, Beweiserhebungen, amtliche Schriftstücke und amtliche Erhebungen nach dem 6. Dezember 2018 (Stichdatum), an denen E. direkt oder indirekt mitgewirkt bzw. beteiligt gewesen sei, aufzuheben seien (E. 3.3.2). Die Straf- kammer erwog ferner, dass die Aufhebung sämtlicher mit E. im Zusammen- hang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 im Ergebnis dazu führe, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde nicht als vollständig durchgeführt gelten könne, mithin prozessuale Verfah- rensrechte nicht eingehalten worden seien. Infolge Wegfalls des Schlusspro- tokolls I erweise sich bereits das Untersuchungsverfahren des EFD als nicht abgeschlossen, weshalb eine materielle Beurteilung der Sache nicht möglich und die Anklage daher zur Vervollständigung der Untersuchung an die Bun- desanwaltschaft zurückzuweisen und das Verfahren analog Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren sei (E. 3.4.2; Verfahrensakten EFD pag. 100 0152 ff.).

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L. In der Folge erliess das EFD am 5. Dezember 2019 ein neues Schlusspro- tokoll (nachfolgend «Schlussprotokoll II») in derselben Sache und gestützt darauf am 22. Juni 2020 einen neuen Strafbescheid (nachfolgend «Strafbe- scheid II») gegen A. wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Melde- pflicht (Art. 37 Abs. 1 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum

12. April 2012, und verurteilte ihn darin zu einer Busse von Fr. 50'000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'130.00 (Ver- fahrensakten EFD pag. 112-0003 ff. sowie 114-0001 ff.). Dagegen erhob A. am 22. Juli 2020 erneut Einsprache und beantragte die Einstellung des Ver- fahrens, eventualiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ergänzung der Untersuchung bzw. die Gutheissung diverser Beweisan- träge sowie subeventualiter die Behandlung der Einsprache als Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht im Sinne von Art. 71 VStrR (Verfahrensakten EFD pag. 114-0029 ff.).

M. Am 16. September 2020 erliess das EFD eine neue Strafverfügung (nach- folgend «Strafverfügung II»), worin es den Schuldspruch gegen A. wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen in der Zeit vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, bestätigte, A. zu einer Busse von Fr. 50'000.00 verurteilte und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'920.00 auferlegte (Art. 70 VStrR). Im Übrigen wies das EFD die Anträge von A. vom 22. Juli 2019 ab (Verfahrensakten EFD pag. 115-0001 ff.). A. ersuchte mit Eingabe vom 18. September 2020 an das EFD um gerichtliche Beurteilung (Verfahrensakten EFD pag. 115-0095). Das EFD übermittelte am 22. Oktober 2020 das Begehren um gerichtliche Beur- teilung an die Bundesanwaltschaft, welche dieses am 26. Oktober 2020 an die Strafkammer überwies. Das Verfahren wurde unter dem Verfahrenszei- chen SK.2020.48 eröffnet (Verfahrensakten Strafkammer [SK.2020.48] pag. 47.100.001).

N. Mit Urteil SK.2020.48 vom 2. März 2021 stellte die Strafkammer das Straf- verfahren gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht infolge Eintritts der Verjährung ein (Verfahrensakten Strafkammer pag. 47.930.001 ff.).

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O. Am 15. März 2021 meldete das EFD gegen den Entscheid der Strafkammer SK.2020.48 vom 2. März 2021 bei der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts Berufung an (Verfahrensakten Berufungskammer [CA.2021.6] pag. 1.100.030).

P. Mit Berufungserklärung vom 22. März 2021 stellte das EFD folgende Anträge (Verfahrensakten Berufungskammer pag. 1.100.033 f. = act. 1):

«1. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Verfolgungsverjährung nicht einge- treten ist und entsprechend kein Verfahrenshindernis darstellt.

3. Die Sache sei zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualantrag zu Ziff. 3:

A. sei der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von CHF 50'000 zu verurteilen.

Subeventualantrag zu Ziff. 3:

A. sei der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG schuldig zu sprechen, began- gen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von CHF 30'000 zu verurteilen.

4. A. sei zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen.

Eventualantrag zu Ziff. 4:

A. sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen, um- fassend die Verfahrenskosten des EFD in Höhe von CHF 10'920, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.

5. A. sei keine Entschädigung auszurichten.»

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In prozessualer Hinsicht beantragte das EFD die schriftliche Durchführung des Verfahrens und ersuchte um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung.

Q. Mit Beschluss CA.2021.6 vom 24. Juni 2021 trat die Berufungskammer auf die Berufung des EFD nicht ein und leitete die Sache zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (Verfahrensak- ten Berufungskammer pag. 11.100.001 ff. = act. 2). Das vorliegende Be- schwerdeverfahren wurde unter dem Verfahrenszeichen BB.2021.216 eröff- net.

R. Die Beschwerdekammer forderte das EFD mit Schreiben vom 17. Septem- ber 2021 auf, innert Frist eine begründete Beschwerde einzureichen, die den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht (act. 6).

S. Dem kam das EFD mit Eingabe vom 24. September 2021 nach; es stellt folgende Anträge (act. 7 S. 1):

«1. Der Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Verfolgungsverjährung nicht einge- treten ist und entsprechend kein Verfahrenshindernis darstellt.

3. Die Sache sei zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. A. sei zur Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verurteilen.

5. A. sei keine Entschädigung auszurichten.»

T. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 27. September 2021 beantragte A. bei der Beschwerdekammer, dass sich diese zunächst auf die Eintretens- frage zu beschränken und den Parteien eine Frist zu gewähren habe, um sich hierzu zu äussern (act. 8).

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U. Der Präsident der Beschwerdekammer wies mit Schreiben vom 30. Septem- ber 2021 das Gesuch von A. um Vorabentscheid der Eintretensfrage ab (act. 9).

V. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 beantragt A., auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 17 S. 2). Das EFD hält in seiner Replik vom 17. November 2021 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 19), was den Parteien am

18. November 2021 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien gemäss Rechtsschriften wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – wo- runter auch das GwG fällt – nach den Bestimmungen des VStrR; soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmun- gen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafpro- zessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

1.2 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes, welche im Anwendungsbereich des VStrR ergangen sind, kann dementsprechend bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in- nerhalb von 10 Tagen Beschwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 82 VStrR erhoben werden. Zur Erhebung einer Beschwerde ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch die beteiligte (Bundes-)Verwaltung kann selbstständig die Rechtsmittel der StPO ergreifen (Art. 80 Abs. 1 und 2 VStrR i.V.m. Art. 81 VStrR). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei-

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gerung und Rechtsverzögerung oder die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR).

1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderun- gen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Keine Nachfrist ist anzusetzen, wenn die beschwer- deführende Partei die Anforderungen an die Begründung und die Form kennt und sie dennoch nicht erfüllt. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechts- anwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einrei- chen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 mit Hinwei- sen).

1.4 1.4.1 Angefochten ist vorliegend ein Entscheid der Strafkammer. Entscheide der Strafkammer ergehen in Form des Urteils, in denen über Straf- und Zivilfra- gen materiell befunden wird (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die anderen Ent- scheide ergehen in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Kollektiv- behörde gefällt werden und in Form einer Verfügung, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Kann gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein. Nach Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allge- meiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 und 81 StPO. Die Einstellungsverfügung ist ein verfahrenserledigender Entscheid, der sich nicht materiell zum Strafanspruch äussert, mithin nicht in Form eines Urteils ergeht. Einzig wenn das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten einge- stellt wird, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO).

Mit dem als «Urteil» bezeichneten Entscheid vom 2. März 2021 stellte der Einzelrichter der Strafkammer das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren SK.2020.48 gegen den Beschwerdegegner infolge Eintritts der Verjährung

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vollständig ein. Inhaltlich handelt es sich dabei um einen verfahrensab- schliessenden Einstellungsentscheid gemäss Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 StPO, ohne dass materiell über Straf- und Zivilfragen entschieden wurde. Vom Inhalt her handelt es sich mithin um eine Verfügung der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts und daher um ein zulässiges Beschwerde- objekt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. surpa E. 1.2.2).

1.4.2 Der Beschwerdeführer ist sodann Teil der Bundesverwaltung und war am vorinstanzlichen Verfahren unmittelbar beteiligt. Als Strafverfolgungs- und Untersuchungsbehörde für Widerhandlungen gegen die Finanzmarktge- setze hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids.

1.4.3 Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Strafkammer vom

2. März 2021 am 4. März 2021 erhalten (Verfahrensakten Strafkammer pag. 47.930.28). Am 15. März 2021 bzw. innerhalb von 10 Tagen hat er bei der Berufungskammer Berufung angemeldet und schliesslich am

22. März 2021 die Berufungserklärung eingereicht (vgl. supra lit. P). Die nicht begründeten Berufungsanmeldung und Berufungserklärung, die der Beschwerdekammer von der Berufungskammer zuständigkeitshalber über- wiesen worden waren (vgl. supra lit. Q), erfüllten unbestrittenermassen die Voraussetzungen an eine begründete Beschwerde im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO nicht. Die Beschwerdekammer hatte daher den Beschwerde- führer mit Schreiben vom 17. September 2021 aufgefordert, eine begründete Beschwerde einzureichen, die den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht (vgl. supra lit. R). Der Beschwerdeführer ist dem fristgerecht nach- gekommen. Der Beschwerdegegner ist jedoch der Ansicht, es liege kein Fall vor, der die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO gebiete, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 8; act. 17 S. 4 ff.). Zutreffend ist, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Nach- fristansetzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO besteht. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kann insbesondere von fachkundigen Perso- nen, wie Rechtsanwälten, erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formge- recht einreichen, weshalb ein Anspruch auf eine Nachfrist nur bei unfreiwilli- gen Unterlassungen bestehe (BGE 142 I 10 E. 2.4.7 m.w.H.). Umgekehrt bedeutet dies, dass es der Rechtsmittelinstanz nicht verwehrt ist, eine Nach- frist anzusetzen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine bewusst mangelhafte Beschwerde eingereicht worden ist, fehlen. Dies hat die Be- schwerdekammer denn auch mit ihrem Schreiben vom 17. September 2021 getan. Die Beschwerdeergänzung ist – wie erwähnt – fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Eintritt der Verjährung in Missachtung von Bundesrecht zu Unrecht bejaht und damit das Verfahren in rechtswidriger Weise eingestellt. Der Umstand, dass das Schlussproto- koll I und der Strafbescheid I gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben worden seien, ändere nichts daran, dass die Strafverfügung I im Zeitpunkt ihres Erlasses auf einer umfassenden Grundlage beruht habe, in einem kont- radiktorischen Verfahren ergangen sei und somit gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung den Lauf der Verfolgungsverjährung beendet habe. Die verjährungsbeendende Wirkung von Entscheiden im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB bestehe auch in Fällen, in denen dieser Entscheid später auf- gehoben werde. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn eine Kassation des verjährungsbeendenden Entscheides wegen unvollständiger Untersu- chung und Anklage erfolge und die Sache von der Berufungsinstanz direkt an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde zur Vervollständigung der Untersuchung. Nur nichtige Urteile würden keine Rechtswirkungen begrün- den. Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zu- stande kommen würden, seien nur ausnahmsweise, in besonders schwer- wiegenden Fällen, wozu insbesondere die Verfolgung persönlicher Interes- sen zu zählen sei, nichtig. Ansonsten seien solche Amtshandlungen nur an- fechtbar. Die von der Beschwerdekammer im konkreten Fall festgehaltene Ausstandspflicht des untersuchenden Beamten E. sei kein besonders schwerwiegender Fall einer Befangenheit, weshalb die Nichtigkeit der Straf- verfügung I ausgeschlossen sei. Daraus folge, dass der Lauf der Verfol- gungsverjährung durch die zunächst gültige Strafverfügung I vom

25. März 2019 definitiv beendet worden und mit der Aufhebungs- und Wie- derholungsverfügung der Strafkammer vom 15. Juli 2019 nicht wieder auf- gelebt sei, weshalb die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sei (act. 7 S. 8 ff.).

2.2

2.2.1 A. soll gemäss der als Anklageschrift dienenden Strafverfügung II GwG-Mel- depflichtverletzungen im Zeitraum vom 4. September 2010 bis 4. April 2012 begangen haben. Die Vorinstanz hat zur Frage des anwendbaren Rechts unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB richtigerweise festgehalten, dass die Strafbestimmung von Art. 37 GwG i.V.m. Art. 9 GwG in der vom 1. Feb- ruar 2009 bis 31. Dezember 2015 geltenden Ausführung Anwendung finden, da das GwG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015 die gleiche Straf- androhung vorsehe wie die derzeit geltende revidierte Fassung des GwG. Die Vorinstanz hielt ferner fest, dass die vorliegend relevanten Passagen von Art. 9 GwG auch durch zwischenzeitliche Revisionen unverändert geblieben seien (Entscheid Strafkammer SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 2.3). Auf

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die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden.

2.2.2 Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG verjährt gemäss Art. 52 FINMAG nach sieben Jahren. Bei der untersuchten Widerhandlung gegen das GwG handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2). Die in Art. 9 GwG vorgesehene Meldepflicht für Finanzinter- mediäre besteht solange, als die streitigen Vermögenswerte entdeckt und eingezogen werden können. Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Verjährung bei Verletzungen der Melde- pflicht zu laufen (BGE 144 IV 391 E. 3.4; 142 IV 276 E. 5.4.2). Wie eingangs ausgeführt, eröffnete die Staatsanwaltschaft Aargau gegen D. am 30. März 2012 eine Strafuntersuchung (vgl. supra lit. A) und edierte gleichzeitig bei der Bank B. Unterlagen zu sämtlichen Bankbeziehungen zur C. AG und zu D. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Aargau pag. 5.01 0004 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2012 erteilte die Bank B. die entsprechenden Aus- künfte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Aargau pag. 5.01 0009 f.), wo- raufhin die Staatsanwaltschaft Aargau die Kontosperre für sämtliche Konten bei der Bank B. lautend auf D. mit Schreiben vom 12. April 2012 verfügte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Aargau pag. 3.2 4 f.). Wenn die Vor- instanz und der Beschwerdeführer davon ausgehen, die allfällige Melde- pflichtverletzung der Bank B. habe am 4. April 2012, nämlich mit Erhalt bei der Bank B. angeforderten Angaben zu den Bankbeziehungen der C. AG und D. geendet, ist dies vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht zu kritisieren. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Kantonale Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau die Möglichkeit, mutmasslich aus Verbrechen stammende Vermögenswerten zu sperren, was sie denn auch in der Folge tat (vgl. Verfahrensakten Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau pag. 5.01 0009). Daraus folgt, dass die Verjährungsfrist am 5. April 2012 begonnen und grundsätzlich am 5. April 2019 geendet hat. Strittig ist nun zunächst, ob die Strafverfügung I vom 25. März 2019 den Lauf der Verfol- gungsverjährung vor Verjährungseintritt beendet hat.

2.2.3 Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann die Verjährung nicht mehr eintreten, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wurde (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017 vom

13. April 2018 E. 1). Nichtige Urteile hingegen begründen keinerlei Rechts- wirkungen (BGE 129 1 361 E. 2.3).

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Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im Ver- waltungsstrafverfahren der, dem Strafbescheid (Art. 64 VStrR) folgenden, Strafverfügung (Art. 70 VStrR), die – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktori- schen Verfahren erlassen wird, in verjährungsrechtlicher Hinsicht die Wir- kung eines erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der beschuldigten Person im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt wer- den. lhr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Be- weisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (BGE 133 IV 122 9.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2020 vom

11. Januar 2021 E. 1.10). Im Verwaltungsstrafverfahren kommt insbeson- dere dem Schlussprotokoll nach Art. 61 VStrR, welches dem Strafbescheid vorangeht und eine erste schriftliche Würdigung durch die Verwaltung bein- haltet, eine bedeutende Rolle zu. Das Schlussprotokoll wird in der Lehre denn auch als «Schlussstein im Gewölbe der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung» bezeichnet. Im verwaltungsstrafrechtlichen Einsprachever- fahren kann folglich die Würdigung des (bei Erlass des Schlussprotokolls häufig bereits ausermittelten) Sachverhalts ein erstes Mal mit dem Strafbe- scheid (durch Auseinandersetzung mit der Einsprachebegründung i.S.v. Art. 68 Abs. 2) sowie dann allenfalls nochmals, bei erneuter Gelegenheit zur Stellungnahme vor Ende des Einspracheverfahrens in Wiedererwägung ge- zogen werden. Angesichts dieser mehrfachen Möglichkeit der Wiedererwä- gung kann das Verwaltungsstrafverfahren als «kontradiktorisch» bezeichnet werden (BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, N. 26 f. zu Art. 70 VStrR mit weiteren Hinweisen).

2.2.4 Vorliegend sind die Strafverfügung I, der Strafbescheid I sowie das Schluss- protokoll I als Folge der gegen den Untersuchungsbeamten E. festgestellten Befangenheit mit Verfügung der Strafkammer SK.2019.28 vom 15. Juli 2019 aufgehoben worden (Art. 60 Abs. 1 StPO; vgl. supra lit. K; Verfahrensakten SK pag. 46.930.001 ff.). Die Strafkammer hielt fest, dass E. ab dem durch die Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit, nämlich dem 6. Dezember 2018, keine Amtshandlungen mehr hätte vornehmen dür- fen und mithin sämtliche Verfügungen, Beweiserhebungen, amtliche Schrift- stücke und sämtliche Erhebungen ab diesem Datum, an denen E. direkt oder indirekt mitgewirkt habe bzw. beteiligt gewesen sei, aufzuheben seien (E. 3.3.2). Die Aufhebung sämtlicher mit E. im Zusammenhang stehenden

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Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 führe im Ergebnis dazu, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde nicht als vollstän- dig durchgeführt gelten könne, mithin prozessuale Verfahrensrechte nicht eingehalten worden seien (E. 3.4.2).

Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO müssen alle Amtshandlungen wiederholt wer- den, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, da die bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Ausstandsgrundes durch die aus- standsbelastete Person begangenen Amtshandlungen als unrechtmässig erhoben gelten (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 60 StPO). Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118-119 vom

25. Oktober 2012 E. 2.3). Die Aufhebung des Schlussprotokolls I und des Strafbescheids I führt dazu, dass die die Grundlage für die Strafverfügung I

– welche ihrerseits ebenfalls aufgehoben wurde – nicht mehr umfassend ist, wie die Vorinstanz bereits zu Recht festgestellt hat. Daran ändert – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nichts, dass der Beschwerdegegner vor Erlass des Strafbescheids detailliert über die ihn betreffenden Verdachts- momente in Kenntnis gesetzt und ihm sämtliche Verfahrensakten zugestellt worden sind und er mehrmals Möglichkeit gehabt hat, sich dazu zu äussern. Insbesondere dem Schlussprotokoll kommt im Hinblick auf die Mitwirkungs- rechte des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine tragende Rolle zu (vgl. supra E. 2.2.3). Fällt dieses sowie auch der Strafbescheid weg, man- gelt es nicht nur an einer umfassenden Grundlage, sondern auch an einem kontradiktorischen Verfahren im dargelegten Sinne. Die Strafverfügung I ist nicht nur angefochten, sie wurde aufgehoben. In verjährungsrechtlicher Hin- sicht kann ihr nicht die Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils zukommen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von der Beschwerdekam- mer bestätigte Ausstandspflicht betreffe keinen besonders schwerwiegen- den Rechtsfehler und dieser sei ausserdem konkret nicht zum Nachteil des Beschuldigten erfolgt, ändert nichts an der Tatsache, dass wesentliche Grundlagen der Strafverfügung I aufgehoben worden sind. Unabhängig da- von, ob die aufgehobenen Verfahrenshandlungen nichtig sind oder bloss an- fechtbar, fallen sie als Grundlage für eine Strafverfügung ausser Betracht. Da der aufgehobenen Strafverfügung I vom 25. März 2019 nicht die Wirkung eines ergangenen erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zukommt, hat der Erlass der Strafverfügung I nicht die Beendigung der Ver- jährung bewirkt.

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Damit ist von vornherein auch der Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung unbehelflich, wonach die verjährungsbeendende Wirkung von Entscheiden im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB auch in Fällen bestehe, in denen dieser Entscheid später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgeho- ben werde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3; 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 E. 3.2; 6B_983/2010 vom 19. Ap- ril 2011 E. 4.2.3). Es soll verhindert werden, dass der Beschuldigte durch gezieltes Einlegen eines Rechtsmittels die Verjährung herbeiführt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; TRECHSEL/CAPUS, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommen- tar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 97 StGB; ZURBRÜGG, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, N. 49 zu Art. 97 StGB). Vorliegend ist die Ausgangslage von vornherein eine andere: der Beschwerdegegner hatte das Ausstandsgesuch unmittelbar nach Erlass des Schlussprotokolls I und somit noch vor Erlass der Strafverfügung I gestellt. Die Strafverfügung I wurde denn auch nicht in- folge eines «Rechtsmittels» aufgehoben, sondern als Folge der festgestell- ten Befangenheit von E.

2.3 2.3.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass selbst im Falle der verjäh- rungsrechtlichen Unbeachtlichkeit der später aufgehobenen Strafverfügung I die Verjährung auch deshalb nicht eingetreten wäre, weil die Verfolgungs- verjährung aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Qualifikation der konkret meldepflichtigen Geschäftsbeziehung als unge- wöhnlich (und damit abklärungsbedürftig nach Art. 6 GwG) gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR geruht habe und deshalb frühestens am 29. Septem- ber 2020 hätte eintreten können, mithin nach der gültigen Strafverfügung II vom 16. September 2020. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. F., welcher ge- mäss den Akten des EFD innerhalb der Bank B. für die Geschäftsbeziehung zur C. AG zuständig gewesen sei (Verfahrensakten EFD pag. 031 0018), habe gegen eine Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014, mit welcher ge- gen ihn ein Berufsverbot von fünf Jahren ausgesprochen worden sei, Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es sei dabei unter ande- rem um die Rechtsfrage gegangen, ob die Kundenbeziehung der Bank B. zur C. AG und zu deren Kunden wegen Auffälligkeiten Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG ausgelöst habe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei am 6. Oktober 2015 ergangen (act. 7 S. 13 ff.; Verfahrensakten EFD pag. 115 0049 ff.).

2.3.2 Nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung bei Vergehen oder Übertre- tungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtli- chen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über

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eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilenden Vor- frage. Diese Sonderregel soll verhindern, dass Widerhandlungen gegen Ver- waltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfragen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit besteht (Urteil des Bundesge- richts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2018; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3). Die Verjährungsfrist ruht nur, sofern im Rechtsmittelverfahren tatsächlich für das Strafverfahren rele- vante Vorfragen geklärt werden (OESTERHELT/FRACHEBOUD, Basler Kom- mentar, 2020, N. 35 zu Art. 11 VStrR). Ausserdem ruht die Verfolgungsver- jährung nicht nur für die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren, sondern auch für (andere) Beschuldigte, für welche die gerichtlich zu klärende Frage die Bedeutung einer Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR hat (BGE 134 IV 328 E. 2.2 und 3). Die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu ruhen beginnt und wann sie endet, beantwortet das Gesetz nicht. Mit Bezug auf das Ende der Ruhefrist stellt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung auf das Datum des (rechtskräftigen) Entschei- des ab und nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen auf das um die Rechtsmittelfrist verlängerte Datum (statt vieler: BGE 110 IB 306 E. 3b; 107 Ib 198 E. 7b; Urteile des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.3; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 8.2; 2C_456/2010 vom 7. März 2011 E. 4.3). Demgegenüber ist hinsichtlich der Frage, wann die Ruhefrist beginnt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich. Während das Bundesgericht in einigen Fällen für den Beginn des Ruhens der Verjährungs- frist den Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels als massgebend erach- tet (BGE 110 IB 306 E. 3b; 107 Ib 198 E. 7b; Urteile des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 8.2; 2C_456/2010 vom 7. März 2011 E. 4.3), stellte es in anderen Fällen auf das Datum des dem Rechtsmittel vorausgehenden Entscheides ab (Ur- teile des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.3; 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 2.2). In BGE 143 IV 228 hat sich das Bundesgericht vertieft mit der Frage des Beginnes des Ruhens der Ver- jährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR befasst und einen Leitentscheid gefällt (s. auch OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 33 zu Art 11 VStrR). Es recht- fertigt sich daher auf die entsprechende Schlussfolgerung dieses Leitent- scheids abzustellen, d.h. davon auszugehen, dass die Frist ab dem Datum der angefochtenen Verfügung ruht, auch wenn nach dieser Klarstellung das Bundesgericht teilweise erneut das Datum der Erhebung der Beschwerde als massgebend für den Beginn des Ruhens der Verjährung bezeichnet hat, allerdings ohne nähere Begründung (so mit Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5). Zuletzt hat das Bundesgericht jeden- falls erneut auf das Datum des Erlasses der Verfügung abgestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2021 vom 10. Juni 2022 E. 3.2).

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Im vorliegenden Fall soll F. gegen die Verfügung der FINMA vom

23. Mai 2014 am 27. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben. Das Bundesverwaltungsgericht fällte sein Urteil am 6. Okto- ber 2015. Gemäss dem Obgesagten hätte in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VStrR die Verjährung in der Zeit vom 23. Mai 2014 bis zum 6. Oktober 2015 während 502 Tagen geruht. D.h. die siebenjährige Verjährungsfrist, welche am 5. April 2012 begonnen hatte, hätte sich um 502 Tage verlängert und wäre am 19. August 2020 geendet. Die Verjährung wäre damit am 19. Au- gust 2020 eingetreten und somit noch vor Erlass der Strafverfügung II vom

16. September 2020.

2.3.3 Darüber hinaus sind indessen vorliegend die materiellen Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3 VStrR ohnehin nicht erfüllt gewesen:

Wie bereits ausgeführt, ruht die Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR u.a., wenn der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst oder wenn ein Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtliches Verfahren über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver- waltungsgesetz zu beurteilender Vorfrage vorliegt. Mit dem Hinweis auf das Verfahren betreffend Berufsverbot gegen E., macht das EFD geltend, dass jenes verwaltungsrechtliche Verfahren eine im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gegen A. zu beurteilende Vorfrage betraf. Indessen stellt nicht jede zu beurteilende Frage, eine Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR dar. Eine solche liegt vielmehr dann vor, wenn deren Klärung für die straf- rechtliche Beurteilung wesentlich ist (oben E. 2.3.2). In der Verfügung vom

25. März 2013 hat die FINMA u.a. in Berücksichtigung der «Auffälligkeiten in der Kundenbeziehung mit der C. AG und diesbezüglicher bankinternen Um- gang» festgestellt: «Die Geschäftsbeziehung mit der C. AG war in verschie- dener Hinsicht auffällig und höchst ungewöhnlich. Es bestanden ausserdem Hinweise darauf, dass die C. AG ihre mehreren hundert Kunden nicht über die mit ihren Geldern getätigten Geschäften informierte und die Sollsaldi ver- heimlichte. Diese Möglichkeit wurde von der Bank B. erkannt. Zudem war der Bank B. bewusst, dass sie das Geschäftsmodell der C. AG nicht durch- schaute und sie den wirtschaftlichen Hintergrund der durch die C. AG durch- geführten Transaktionen nicht kannte. Damit musste sich die Bank die Frage stellen, ob die C. AG gegen den Willen der Kunden Geschäfte durchführte und folglich auch, ob die C. AG Teil eines rechtswidrigen Sachverhalts sein könnte. […] Am Private Banking-Standort Zürich muss sich die Frage, ob die C. AG Teil eines rechtswidrigen Sachverhalts sein könnte, gar aufgedrängt haben. Dies, weil den Exponenten des Private Banking Zürich zusätzlich be- kannt war, dass die C. AG kurz vor Erscheinen eines warnenden Artikels Im K-Geld für alle Kunden ein weiteres CAD-Konto eröffnet sowie den Sollsaldo

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hierauf verschoben hatte. Die Bank B. war folglich aufgrund ihrer Abklä- rungspflicht bezüglich besonderer Geschäfte gehalten, die Hintergründe der C. AG Geschäftstätigkeit und den Informationsstand der C. AG-Kunden ab- zuklären, um sich nicht selbst der Gefahr einer Teilnahme an einer delikti- schen Tätigkeit auszusetzen. […].» (Akten FINMA pag. 9.01 29 ff. insb. 9.1.34; 45-46.). Gestützt auf ihre Erwägungen stellte die FINMA fest, dass «die Bank B. im Zusammenhang mit der am Private Banking-Standort Zürich betreuten Geschäftsbeziehung zur C. AG die bankengesetzlichen Organisa- tions- und Gewährserfordernisse schwer verletzt hat» (Akten FINMA pag. 9.01 52). Das Verwaltungsstrafverfahren gegen A. betrifft die Frage, ob er im Sinne von Art. 9 aGwG (alte Fassung) der FINMA Meldung zu erstatten hatte, weil ihm vorgeworfen werden kann gewusst oder den begründeten Verdacht gehabt zu haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter, oder 305bis StGB standen, oder dass sie aus einem Verbrechen herrührten. F. bestritt im Verfahren betr. Berufsverbot nicht, dass die C. AG mutmasslich Anlegefelder veruntreut habe und die Bank B. ihren Kontroll- pflichten nicht nachgekommen sei. Er machte indessen geltend, dass nicht er dafür nicht verantwortlich sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E.7). Aufgrund des Sachverhalts stellte sich die Frage einer möglichen Widerhandlung gegen Art. 9 aGwG (alte Fas- sung) bei A. unabhängig davon, ob F. gestützt auf Art. 6 aGWG (alte Fas- sung) vorgeworfen werden konnte, die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck ungewöhnlich erscheinenden Transaktionen oder Geschäftsbe- ziehungen, nicht abgeklärt zu haben. Allfällig bei F. festgestellten schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen hätten im Verfahren gegen A. bzw. in bestimmten Erwägungen durchaus einfliessen können, sie stellten aber nicht eine wesentliche Vorfrage dar, welche für die strafrechtliche Be- urteilung der A. vorgeworfenen Widerhandlung, entscheidend gewesen wäre. Dementsprechend hatte selbst das EFD im Verfahren gegen F. betref- fend Berufsverbot geltend gemacht – und das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgestellt – dass Pflichtverletzungen anderer Personen bei der Bank B. am Fehlverhalten von E. nichts zu ändern vermochten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 7.1.1 S. 29 unten und E. 8.5). So erging auch die Verfügung der FINMA vom

23. Mai 2014 im Enforcement-Verfahren gegen den Vorgesetzten von F. (G.) vor Rechtskraft des Urteils betreffend F. und unabhängig vom Verfahren ge- gen A. (vgl. Schlussverfügung II S. 52).

Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass die Verjährung im vor- liegenden Verwaltungsverfahren nicht ruhte und die Verjährung am 5. Ap- ril 2019 eintrat.

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2.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

3. 3.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementspre- chend sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

3.2 Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) ist die Parteient- schädigung im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen fest- zusetzen, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätes- tens mit der einzigen oder letzten Eingabe einreicht. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Kosten- note verzichtet und stattdessen die auszurichtende Entschädigung in das Er- messen des Gerichts gestellt (act. 17, N. 74). In Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Beschluss sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechts- schriften erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- als angemessen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrichten.

Bellinzona, 28. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Rechtsanwalt Andrea Taormina - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.