Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Juli 2012 E. 2.1, mit Hinweisen; WEDER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]),
2. Aufl. 2014, N. 8 ff. zu Art. 202);
- der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Termin vom 6. September 2018, geltend macht, im Rahmen einer Weiterbildung an einem obligatorischen Se- minar an der Universität Zürich verhindert zu sein; er ohne den Besuch die- ses Seminars die Prüfung des zugehörigen Moduls nicht abschliessen könne (act. 1, S. 7; act. 1.3);
- dem bei den Akten liegenden „Curriculum 2018-2020“ zum Studiengang MAS in Applied History der Universität Zürich entnommen werden kann, dass vom 6. bis 9. September 2018 ein Seminar „Weltperspektiven I: East Asia“ stattfindet (act. 1.3.1);
- gemäss Auszug aus dem Vertrag mit der Programmleitung des Nachdiplom- studiengangs „Applied History“ ein ungenügender Leistungsnachweis einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden könne, ansonsten er als de- finitiv nicht bestanden gelte; sofern ein Teilnehmer der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern bleibe, dieser als nicht bestanden gelte; weitere Details zur Abmeldung von Leistungsnachweisen der Verord- nung zum Studiengang zu entnehmen seien (act. 1.3.3., Ziff. 2 des Vertra- ges);
- der öffentlich zugänglichen Verordnung über die Weiterbildungsstudien- gänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakul- tät der Universität Zürich vom 25. Januar 2016 (https://mas-applied-his- tory.ch/wp-content/uploads/Verordnung.pdf) in deren § 13 und 14 entnom- men werden kann, dass ein Modul als dann bestanden gelte, wenn der da- zugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden sei; im Falle eines Eintritts eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhin- derungsgrundes vor Beginn des Leistungsnachweises der Studiengangleite- rin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung versehenes Abmeldegesuch ein- zureichen sei;
- die Bundesanwaltschaft sich bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer zu- handen der Universität Zürich eine entsprechende Bescheinigung zur Be- gründung der Absenz zu verfassen (act. 1.6, S. 2);
- 5 -
- die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer ferner insgesamt mindes- tens 20 Termine vorgeschlagen hatte, die vom Beschwerdeführer bzw. sei- nem Vertreter jedoch als unmöglich bezeichnet wurden;
- unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten die eintägige Absenz vom viertägigen Seminar an der Universität Zürich dem Beschwerdeführer zuge- mutet werden kann;
- unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob es sich beim Besuch des Seminars überhaupt um eine für den Beschwerdeführer bedeutsame beruf- liche oder gesellschaftliche Verpflichtung handelt;
- die Bundesanwaltschaft daher das Verschiebungsgesuch betreffend die Ein- vernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten vom 6. Septem- ber 2018 ohne Weiteres ablehnen durfte;
- Gleiches mit Bezug auf die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs hinsicht- lich der Einvernahme von B. vom 5. September 2018 festzustellen ist;
- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich nämlich ausführte, dass gestützt auf eine Doodle-Umfrage unter sämtlichen Verfahrensparteien ergeben habe, dass am 5. September 2018 die grösstmögliche Anzahl von Verfahrenspar- teien – nämlich fünf von insgesamt sieben – verfügbar seien (act. 1.6, S. 3);
- der Vertreter des Beschwerdeführers hingegen geltend machte, am 5. Sep- tember 2018 wegen einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat besetzt zu sein (act. 1.5, S. 2);
- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein- haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stell- vertretung zu beauftragen (vgl. Beschluss der [I]. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2008. 35 vom 14. April 2008), wozu er vorliegend gemäss des mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Auftragsverhält- nisses ausdrücklich ermächtigt ist (act. 1.1);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unbegründet erweist und ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 6 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Stephan Blättler und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.135
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung unter anderem gegen B. und A. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt;
- im Hinblick auf eine geplante Einvernahme von A. die Bundesanwaltschaft dessen Vertreter mittels E-Mail vom 13. Juni 2018 neun Terminvorschläge (nämlich 3. bis 6. September 2018, 10. bis 13. September 2018 und 20. Sep- tember 2018) unterbreitet habe, die jedoch wegen Auslandsabwesenheiten von A. mit Schreiben vom 19. Juni 2018 abgelehnt worden seien;
- A. der Bundesanwaltschaft stattdessen Terminvorschläge für den Monat No- vember 2018 gemacht habe;
- die Bundesanwaltschaft die Einvernahme A.s jedoch zu einem früheren Zeit- punkt habe durchführen wollen, weshalb sie dem Vertreter von A. mit Schrei- ben vom 21. Juni 2018 die Daten 13. bis 17. August 2018, 20. bis 22. Au- gust 2018, 27. bis 29. August 2018 vorschlug (act. 1.4), die von jenem jedoch allesamt als unmöglich abgelehnt wurden (act. 1.5);
- in der Folge die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 3. Juli 2018 A. zur Ein- vernahme als beschuldigte Person am 6. September 2018, 09.30 Uhr, und zur Einvernahme von B. als (mit-)beschuldigte Person am 5. Septem- ber 2018, 09.30 Uhr, vorlud (act. 1.2);
- sich der Vertreter von A. mit Schreiben vom 6. Juli 2018 an die Bundesan- waltschaft wandte und mitteilte, dass A. vom 6. bis und mit 9. Septem- ber 2018 ein 4-tägiges obligatorisches Seminar an der Universität Zürich be- suchen werde; ohne den Besuch dieser Vorlesung A. die Prüfung des zuge- hörigen Moduls nicht abschliessen könne; auch der Termin zur Einvernahme des Mitbeschuldigten B. vom 5. September 2018 der Bundesanwaltschaft bereits als unmöglicher Termin bekannt gegeben worden sei; der Vertreter von A. der Bundesanwaltschaft ferner die Daten 6., 26., 27., 28. oder 29. No- vember 2018 als Verschiebetermine anbot (act. 1.3; act. 1, S. 7);
- mit Schreiben vom 11. Juli 2018 die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. mitteilte, dass sie an den Vorladungen vom 3. Juli 2018 festhalte (act. 1.6);
- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Datum vom 16. Juli 2018 Beschwerde erheben lässt; er die Abnahme der mit Vor-
- 3 -
ladungen vom 3. Juli 2018 angesetzten Termine vom 5. und 6. Septem- ber 2018 beantragt; zudem das Begehren stellt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, neue Termine festzulegen, an welchen ihm und seinem Rechts- vertreter eine Teilnahme möglich sei (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
- mit der Ablehnung des Verschiebungsgesuchs eine Beschwer gegeben ist und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist;
- Vorladungen im Vorverfahren mindestens drei Tage vor der Verfahrens- handlung zugestellt werden; dabei bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Person angemessen Rücksicht genom- men wird (Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO);
- Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Verhandlungstermine verschieben können; das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet werden muss (Art. 92 StPO);
- den Behörden bei der Beurteilung eines Verschiebungsgesuches ein erheb- licher Ermessungsspielraum zukommt; die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf Verschiebung von Terminen haben (vgl. Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2012.68 vom 17. Juli 2012 E. 2.1; Beschluss der [I.] Beschwerdekammer vom 14. April 2008; RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächitger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 92);
- die Behörde bei ihrem Entscheid sämtliche involvierten Interessen gegen- einander abzuwägen hat; in nicht besonders dringlichen Strafsachen es ge- nügen muss, wenn der Gesuchsteller nachvollziehbare Gründe geltend macht, weshalb er einen Termin nicht einhalten könne; solche Gründe etwa
- 4 -
Krankheit, Hospitalisierung, Inhaftierung, Militärdienst, Arbeitsüberlastung, Auslandsaufenthalt oder bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche Ver- pflichtungen sind (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.68 vom
17. Juli 2012 E. 2.1, mit Hinweisen; WEDER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]),
2. Aufl. 2014, N. 8 ff. zu Art. 202);
- der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Termin vom 6. September 2018, geltend macht, im Rahmen einer Weiterbildung an einem obligatorischen Se- minar an der Universität Zürich verhindert zu sein; er ohne den Besuch die- ses Seminars die Prüfung des zugehörigen Moduls nicht abschliessen könne (act. 1, S. 7; act. 1.3);
- dem bei den Akten liegenden „Curriculum 2018-2020“ zum Studiengang MAS in Applied History der Universität Zürich entnommen werden kann, dass vom 6. bis 9. September 2018 ein Seminar „Weltperspektiven I: East Asia“ stattfindet (act. 1.3.1);
- gemäss Auszug aus dem Vertrag mit der Programmleitung des Nachdiplom- studiengangs „Applied History“ ein ungenügender Leistungsnachweis einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden könne, ansonsten er als de- finitiv nicht bestanden gelte; sofern ein Teilnehmer der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern bleibe, dieser als nicht bestanden gelte; weitere Details zur Abmeldung von Leistungsnachweisen der Verord- nung zum Studiengang zu entnehmen seien (act. 1.3.3., Ziff. 2 des Vertra- ges);
- der öffentlich zugänglichen Verordnung über die Weiterbildungsstudien- gänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakul- tät der Universität Zürich vom 25. Januar 2016 (https://mas-applied-his- tory.ch/wp-content/uploads/Verordnung.pdf) in deren § 13 und 14 entnom- men werden kann, dass ein Modul als dann bestanden gelte, wenn der da- zugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden sei; im Falle eines Eintritts eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhin- derungsgrundes vor Beginn des Leistungsnachweises der Studiengangleite- rin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung versehenes Abmeldegesuch ein- zureichen sei;
- die Bundesanwaltschaft sich bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer zu- handen der Universität Zürich eine entsprechende Bescheinigung zur Be- gründung der Absenz zu verfassen (act. 1.6, S. 2);
- 5 -
- die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer ferner insgesamt mindes- tens 20 Termine vorgeschlagen hatte, die vom Beschwerdeführer bzw. sei- nem Vertreter jedoch als unmöglich bezeichnet wurden;
- unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten die eintägige Absenz vom viertägigen Seminar an der Universität Zürich dem Beschwerdeführer zuge- mutet werden kann;
- unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob es sich beim Besuch des Seminars überhaupt um eine für den Beschwerdeführer bedeutsame beruf- liche oder gesellschaftliche Verpflichtung handelt;
- die Bundesanwaltschaft daher das Verschiebungsgesuch betreffend die Ein- vernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten vom 6. Septem- ber 2018 ohne Weiteres ablehnen durfte;
- Gleiches mit Bezug auf die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs hinsicht- lich der Einvernahme von B. vom 5. September 2018 festzustellen ist;
- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich nämlich ausführte, dass gestützt auf eine Doodle-Umfrage unter sämtlichen Verfahrensparteien ergeben habe, dass am 5. September 2018 die grösstmögliche Anzahl von Verfahrenspar- teien – nämlich fünf von insgesamt sieben – verfügbar seien (act. 1.6, S. 3);
- der Vertreter des Beschwerdeführers hingegen geltend machte, am 5. Sep- tember 2018 wegen einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat besetzt zu sein (act. 1.5, S. 2);
- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein- haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stell- vertretung zu beauftragen (vgl. Beschluss der [I]. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2008. 35 vom 14. April 2008), wozu er vorliegend gemäss des mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Auftragsverhält- nisses ausdrücklich ermächtigt ist (act. 1.1);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unbegründet erweist und ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).