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BB.2017.155

Bundesstrafgericht · 2017-09-19 · Deutsch CH

Revision (Art. 410 StPO).

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Revision (Art. 410 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2017.155

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 20. Dezember 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 StPO erliess;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.1 vom 10. Januar 2017 die von A. dagegen erhobene Beschwerde abwies;

- A. mit Eingabe vom 12. September 2017 an die Beschwerdekammer gelangt und sinngemäss um Revision des Beschlusses ersucht (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO);

- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.104 vom 20. Juni 2017; BB.2016.353 vom 5. Oktober 2016; je m.w.H.);

- es sich bei dem mit seinem Revisionsgesuch anvisierten Entscheid der Be- schwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision eben nicht möglich ist;

- sich das vorliegende Gesuch daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzu- treten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. (unter Beilage des eingereichten Datenträgers) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.