Revision (Art. 410 StPO).
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Revision (Art. 410 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.155
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 20. Dezember 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 StPO erliess;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.1 vom 10. Januar 2017 die von A. dagegen erhobene Beschwerde abwies;
- A. mit Eingabe vom 12. September 2017 an die Beschwerdekammer gelangt und sinngemäss um Revision des Beschlusses ersucht (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO);
- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.104 vom 20. Juni 2017; BB.2016.353 vom 5. Oktober 2016; je m.w.H.);
- es sich bei dem mit seinem Revisionsgesuch anvisierten Entscheid der Be- schwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision eben nicht möglich ist;
- sich das vorliegende Gesuch daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzu- treten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 3 -
und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. (unter Beilage des eingereichten Datenträgers) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.