Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.1
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit einer Eingabe an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") ge- langte, welche diese als "Ersuchen vom 11. Dezember 2015 betreffend Er- öffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen terrorisierende, durchorgan- sierte Täterschaft" entgegennahm (act. 2);
- die BA A. mit Schreiben vom 25. April 2016 mitteilte, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Strafanzeige nicht genüge und sie sich deshalb nicht mit der Angelegenheit befassen könne (act. 2);
- A. mit der als "Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Bundes- anwaltschaft auf meine Eingabe vom 11.12.2015" bezeichneten Eingabe vom 15. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangte (act. 2);
- der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Eingabe mit Schreiben vom 16. November 2016 zur weiteren Behandlung zuständig- keitshalber an die BA weiterleitete (act. 2);
- die BA am 20. Dezember 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 StPO erliess, im Wesentlichen mit der Begrün- dung, dass den Eingaben von A. kein konkreter Sachverhalt entnommen werden könne, so dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Straf- verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien (act. 1.1);
- A. mit Eingabe vom 31. Dezember 2016, eingegangen am 3. Januar 2017, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinnge- mäss die Durchführung eines Strafverfahrens verlangt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
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und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den könnte;
- die Beschwerdegegnerin mithin berechtigt war, eine Nichtanhandnahmever- fügung zu erlassen;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 10. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.