Revision (Art. 410 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 September 2017; BB.2017.104 vom 20. Juni 2017; BB.2016.353 vom
5. Oktober 2016; je m.w.H.);
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- es sich bei dem mit seinem Revisionsgesuch anvisierten Entscheid der Be- schwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision eben nicht möglich ist;
- sich das vorliegende Gesuch daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzu- treten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– fest- zusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Revision (Art. 410 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.211
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 16. Februar 2017 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Strafanzeige gegen drei Bundesrichter, einen Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland so- wie seine Ehefrau wegen zahlreicher Delikte erstattete;
- die BA am 3. November 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 i.V.m. Art. 319 StPO erliess;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.194, BB.2017.203, BP.2017.72 vom 7. Dezember 2017 die von A. dagegen erhobene Beschwerde abwies;
- A. mit als "Beschwerdebegehren nach Art. 27 VStrR betreffend BStGer Be- schluss in BB.2017.203 ff" bezeichneter Eingabe vom 11. Dezember 2017 an "(Stv.) Präsident des Gesamtgerichtes und an Verwaltungskommission abzgl. Hr. Blättler" sinngemäss um Revision des Beschlusses ersucht (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die vom Gesuchsteller angerufenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) vor- liegend keine Anwendung finden (vgl. Art. 1 VStrR);
- gegen den Beschluss BB.2017.194, BB.2017.203, BP.2017.72 kein ordent- liches Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Art. 79 BGG);
- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist;
- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.155 vom
19. September 2017; BB.2017.104 vom 20. Juni 2017; BB.2016.353 vom
5. Oktober 2016; je m.w.H.);
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- es sich bei dem mit seinem Revisionsgesuch anvisierten Entscheid der Be- schwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision eben nicht möglich ist;
- sich das vorliegende Gesuch daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzu- treten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– fest- zusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 15. Dezember 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.