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BB.2016.93

Bundesstrafgericht · 2016-09-08 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

Mit Urteil vom 17. März 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aar- gau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend “Obergericht“) B., amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt A., wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfa- cher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Die Ent- schädigung von RA A. als amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Ver- fahren von Fr. 23‘410.85 für einen Aufwand von 97.7 Stunden à Fr. 220.--, Fr. 601.70 Auslagen und Fr. 1‘734.15 Mehrwertsteuer wurde auf gerundet Fr. 13‘500.--, für einen Aufwand von 55 Stunden à Fr. 220.--, Fr. 363.-- Aus- lagen (3 %) und Fr. 997.04 Mehrwertsteuer (8 %), gekürzt. In ihrer An- schlussberufung vom 30. November 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils unter anderem die Kürzung um die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung beantragt. Für das Berufungsverfahren wurde die Entschädigung im Gegensatz zu den in der Honorarnote verlangten Fr. 15‘013.10 für einen Aufwand von 65.8 Stunden à Fr. 220.-- bzw. Fr. 200.--, Fr. 189.-- Auslagen und Fr. 1‘112.10 Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘200.--, für einen Aufwand von 10 Stun- den à Fr. 200.--, sowie Fr. 200.-- Auslagen und Mehrwertsteuer, festgelegt (act. 1.1).

Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt RA A. mit Beschwerde vom 28. April 2016 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1, S. 2 f.):

"1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 8. b) des im Berufungsverfahren SST.2015.319 durch die Vi erlassenen Urteils vom 17.03.2016 aufzuheben und es sei die Dispositiv-Ziff. 9. b) des im Strafverfahren ST.2015.57 durch das Strafgericht Zofingen (1. Instanz) erlassenen Urteils vom 08.07.2015 zu bestätigen.

2. Es sei die Dispositiv-Ziff. 10. des im Berufungsverfahren SST.2015.319 durch die Vi erlassenen Urteils vom 17.03.2016 aufzuheben und es sei die Vi anzuweisen, dem Bf für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren (SST.2015.319) eine Entschädigung von CHF 15‘013.10 auszurichten.

3. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 8. b) und 10. des im Verfahren SST.2015.319 durch die Vi erlassenen Urteils vom 17.03.2016 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vi zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.“

- 3 -

Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2016 ist beim hiesigen Gericht am 23. Mai 2016 eingegangen. Der Beschwerdegegner verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 19 zu Art. 135 StPO; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, Zürich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 135).

E. 1.2 Gestützt auf BGE 141 IV 187 E. 1.2 ist das hiesige Gericht vorliegend auch für die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung des Beschwer- deführers als amtlicher Verteidiger von B. im erstinstanzliche Verfahren zu- ständig.

E. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 StPO N. 6).

- 4 -

Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Ver- fahren von Fr. 13‘500.-- und für das oberinstanzliche von Fr. 2‘200.-- zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die erste Instanz in der Höhe von Fr. 23‘410.85 und für die zweite in der Höhe von Fr. 15‘013.10.

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).

E. 2.5 f.).

E. 3.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat der Beschwerde- gegner im Rahmen des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf recht- liches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

E. 3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

Für den Kanton Aargau gilt das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemesse- nen Zeitaufwand des Anwaltes. Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.-- (wobei zum Zeitpunkt des erstinstanz- lichen Verfahrens noch ein Stundenansatz von Fr. 220.-- anwendbar war) und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.-- reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT AG).

E. 3.3 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Feb- ruar 2011, E. 3.1.4).

Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen

- 5 -

Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E.

E. 3.4 Dem Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 23‘410.85 zugesprochen, welches in der Folge vom Beschwer- degegner auf Fr. 13‘500.-- gekürzt wurde. Der Beschwerdegegner begrün- dete die Kürzung wie folgt (act. 1.1, Erwägung 7.3):

"Der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 97.7 Stunden ist deutlich übersetzt, was sich bereits daran zeigt, dass der den Mitbeschuldigten amtlich verteidigenden Rechtsanwalt C. lediglich einen Aufwand von 47.95 Stunden geltend gemacht hat. In diesen beiden Strafverfahren stellten sich exakt dieselben Fragen und es ging – nachdem die beiden Beschuldigten die beiden Einbruchdiebstähle an sich nicht abgestritten hatten – im Wesent- lichen um die Frage der Qualifikation der beiden Diebstähle als gewerbs- und bandenmässig sowie die Strafzumessung. Weshalb ein Kostenvergleich "aufgrund gänzlich unterschiedli- cher Familienverhältnisse" (vgl. Anschlussberufungsantwort, Ziff. 4) sowie der Unterbringung in unterschiedlichen Gefängnissen unmöglich sein soll, ist nicht verständlich. Sodann hat aus dem Vergleich zum Mitbeschuldigten D. kein besseres Ergebnis resultiert, vielmehr war die Strafe beim Beschuldigten aufgrund der etwas weniger negativen Täterkomponente (insbe- sondere weniger Vorstrafen) weniger stark zu erhöhen. Im Übrigen fielen die Urteile indes identisch aus. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte – anders als D. – offenbar in einem Asylverfahren befindet, rechtfertigte zwar den Beizug dieser Akten. Es ist aber nicht ersicht- lich, inwiefern die diesen Akten entnommenen "genaueren Lebensverhältnisse" sowie die "Staatenlosigkeit" des Beschuldigten entscheidrelevant gewesen sein sollten. Es rechtfertigt sich daher, die Kostennote des amtlichen Verteidigers auf 55 Stunden zu kürzen – damit ist dem Umstand, dass die Akten des Asylverfahrens beigezogen werden mussten sowie dass diverse Besuchsbewilligungen verfasst werden mussten, genügend Rechnung getragen. Bei einem zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 ergibt sich ein Grundhonorar von Fr. 12‘100.00. Zuzüglich Auslagen (3 %, ausmachend Fr. 363.00) sowie MWST (8 %, ausmachend Fr. 997.04) ergibt sich ein Honorar von gerundet Fr. 13‘500.00."

E. 3.5 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand bloss im Verhältnis zum Aufwand des im selben Prozess tätigen amtlichen Verteidigers hinsichtlich der Anzahl in Rechnung gestellten Stunden als zu hoch erachtet. Ein solcher Quervergleich kann zwar nützlich sein, allerdings bestehen bei jedem Man- dat Unterschiede, welche zu einem anderen Zeitaufwand führen können (z.B. die allgemeine Prozessstrategie, Initiative/Fragen des Klienten, unter- schiedliche Anreiserouten usw.). Der Beschwerdeführer hat seinen Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen (vgl. act. 1.3), weshalb der Beschwerdegegner unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2

- 6 -

BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzusetzen und in Be- zug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen des Beschwerde- führers nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sach- fremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt bzw. inwiefern der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Fal- les in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Der Beschwerdegeg- ner beschränkt sich in der Begründung darauf hinzuweisen, dass die Rechts- fragen im Vergleich zum Mitbeschuldigten die gleichen waren und die Urteile identisch ausgefallen seien. Im Unterschied zum Mitbeschuldigten seien le- diglich der Beizug der Asylakten sowie die Verfassung von diversen Be- suchsbewilligungen bei der Bemessung der Entschädigung zu beachten. Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten fehlt jedoch.

Nach dem Gesagten erweist sich die Begründung des Beschwerdegegners als unzureichend. Er hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend aus- geschlossen (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2; je mit Hinweisen), da der Beschwerdegegner im Rahmen der Be- schwerdeantwort auf eine weitergehende Begründung verzichtet hat (act. 3). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und zur neuen Ent- scheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

E. 3.6 Für das obergerichtliche Verfahren machte der Beschwerdeführer eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 15‘013.10 geltend. Der Beschwerdegegner sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu. Er reduzierte diese somit um 85 Prozent. Er führte dazu Fol- gendes aus (act. 1.1, S. 20, Erwägung 7.2):

"Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Ge- mäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemes- senen Zeitaufwand des Anwalts. Vorliegend erachtet das Obergericht den vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten geltend gemachten Aufwand von rund 10 Stunden als ange- messen unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT für amtliche Verteidi- gungen in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 200.00 (vgl. § 17 Abs. 1 AnwT, wonach der am 1. Januar 2016 geänderte Anwaltstarif für das ganze Verfahren in derjenigen Instanz anwendbar ist, in welcher er bei seinem Inkrafttreten hängig ist), der gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen und der MWST beträgt die rich- terlich festzusetzende Entschädigung insgesamt gerundet Fr. 2‘200.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)."

- 7 -

E. 3.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beschwerdegegner sich mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote nicht im Sinne der mas- sgebenden Rechtsprechung (siehe supra E. 3.3) auseinandergesetzt hat (er hat auch kein ein offensichtlichen Missverhältnis zwischen geltend gemach- ten Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles, welches eine pauschale Bemessung rechtfertigen würde, behauptet). Mithin ist der Be- schwerdegegner auch betreffend die zweitinstanzliche Entschädigung des Beschwerdeführers ihrer Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht nachge- kommen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegen- heit zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

E. 5.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Obsiegen entspre- chend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Um- stände eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Dispositiv Ziffer 8, Buchstabe b) sowie Ziffer 10 des angefochtenen Ent- scheids werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf- gericht, 1. Kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2016.93

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Sachverhalt:

Mit Urteil vom 17. März 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aar- gau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend “Obergericht“) B., amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt A., wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfa- cher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Die Ent- schädigung von RA A. als amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Ver- fahren von Fr. 23‘410.85 für einen Aufwand von 97.7 Stunden à Fr. 220.--, Fr. 601.70 Auslagen und Fr. 1‘734.15 Mehrwertsteuer wurde auf gerundet Fr. 13‘500.--, für einen Aufwand von 55 Stunden à Fr. 220.--, Fr. 363.-- Aus- lagen (3 %) und Fr. 997.04 Mehrwertsteuer (8 %), gekürzt. In ihrer An- schlussberufung vom 30. November 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils unter anderem die Kürzung um die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung beantragt. Für das Berufungsverfahren wurde die Entschädigung im Gegensatz zu den in der Honorarnote verlangten Fr. 15‘013.10 für einen Aufwand von 65.8 Stunden à Fr. 220.-- bzw. Fr. 200.--, Fr. 189.-- Auslagen und Fr. 1‘112.10 Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘200.--, für einen Aufwand von 10 Stun- den à Fr. 200.--, sowie Fr. 200.-- Auslagen und Mehrwertsteuer, festgelegt (act. 1.1).

Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt RA A. mit Beschwerde vom 28. April 2016 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1, S. 2 f.):

"1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 8. b) des im Berufungsverfahren SST.2015.319 durch die Vi erlassenen Urteils vom 17.03.2016 aufzuheben und es sei die Dispositiv-Ziff. 9. b) des im Strafverfahren ST.2015.57 durch das Strafgericht Zofingen (1. Instanz) erlassenen Urteils vom 08.07.2015 zu bestätigen.

2. Es sei die Dispositiv-Ziff. 10. des im Berufungsverfahren SST.2015.319 durch die Vi erlassenen Urteils vom 17.03.2016 aufzuheben und es sei die Vi anzuweisen, dem Bf für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren (SST.2015.319) eine Entschädigung von CHF 15‘013.10 auszurichten.

3. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 8. b) und 10. des im Verfahren SST.2015.319 durch die Vi erlassenen Urteils vom 17.03.2016 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vi zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.“

- 3 -

Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2016 ist beim hiesigen Gericht am 23. Mai 2016 eingegangen. Der Beschwerdegegner verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 19 zu Art. 135 StPO; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, Zürich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 135).

1.2 Gestützt auf BGE 141 IV 187 E. 1.2 ist das hiesige Gericht vorliegend auch für die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung des Beschwer- deführers als amtlicher Verteidiger von B. im erstinstanzliche Verfahren zu- ständig.

1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 StPO N. 6).

- 4 -

Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Ver- fahren von Fr. 13‘500.-- und für das oberinstanzliche von Fr. 2‘200.-- zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die erste Instanz in der Höhe von Fr. 23‘410.85 und für die zweite in der Höhe von Fr. 15‘013.10.

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).

3.

3.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat der Beschwerde- gegner im Rahmen des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf recht- liches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

Für den Kanton Aargau gilt das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemesse- nen Zeitaufwand des Anwaltes. Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.-- (wobei zum Zeitpunkt des erstinstanz- lichen Verfahrens noch ein Stundenansatz von Fr. 220.-- anwendbar war) und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.-- reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT AG).

3.3 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Feb- ruar 2011, E. 3.1.4).

Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen

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Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).

3.4 Dem Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 23‘410.85 zugesprochen, welches in der Folge vom Beschwer- degegner auf Fr. 13‘500.-- gekürzt wurde. Der Beschwerdegegner begrün- dete die Kürzung wie folgt (act. 1.1, Erwägung 7.3):

"Der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 97.7 Stunden ist deutlich übersetzt, was sich bereits daran zeigt, dass der den Mitbeschuldigten amtlich verteidigenden Rechtsanwalt C. lediglich einen Aufwand von 47.95 Stunden geltend gemacht hat. In diesen beiden Strafverfahren stellten sich exakt dieselben Fragen und es ging – nachdem die beiden Beschuldigten die beiden Einbruchdiebstähle an sich nicht abgestritten hatten – im Wesent- lichen um die Frage der Qualifikation der beiden Diebstähle als gewerbs- und bandenmässig sowie die Strafzumessung. Weshalb ein Kostenvergleich "aufgrund gänzlich unterschiedli- cher Familienverhältnisse" (vgl. Anschlussberufungsantwort, Ziff. 4) sowie der Unterbringung in unterschiedlichen Gefängnissen unmöglich sein soll, ist nicht verständlich. Sodann hat aus dem Vergleich zum Mitbeschuldigten D. kein besseres Ergebnis resultiert, vielmehr war die Strafe beim Beschuldigten aufgrund der etwas weniger negativen Täterkomponente (insbe- sondere weniger Vorstrafen) weniger stark zu erhöhen. Im Übrigen fielen die Urteile indes identisch aus. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte – anders als D. – offenbar in einem Asylverfahren befindet, rechtfertigte zwar den Beizug dieser Akten. Es ist aber nicht ersicht- lich, inwiefern die diesen Akten entnommenen "genaueren Lebensverhältnisse" sowie die "Staatenlosigkeit" des Beschuldigten entscheidrelevant gewesen sein sollten. Es rechtfertigt sich daher, die Kostennote des amtlichen Verteidigers auf 55 Stunden zu kürzen – damit ist dem Umstand, dass die Akten des Asylverfahrens beigezogen werden mussten sowie dass diverse Besuchsbewilligungen verfasst werden mussten, genügend Rechnung getragen. Bei einem zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 ergibt sich ein Grundhonorar von Fr. 12‘100.00. Zuzüglich Auslagen (3 %, ausmachend Fr. 363.00) sowie MWST (8 %, ausmachend Fr. 997.04) ergibt sich ein Honorar von gerundet Fr. 13‘500.00."

3.5 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand bloss im Verhältnis zum Aufwand des im selben Prozess tätigen amtlichen Verteidigers hinsichtlich der Anzahl in Rechnung gestellten Stunden als zu hoch erachtet. Ein solcher Quervergleich kann zwar nützlich sein, allerdings bestehen bei jedem Man- dat Unterschiede, welche zu einem anderen Zeitaufwand führen können (z.B. die allgemeine Prozessstrategie, Initiative/Fragen des Klienten, unter- schiedliche Anreiserouten usw.). Der Beschwerdeführer hat seinen Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen (vgl. act. 1.3), weshalb der Beschwerdegegner unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2

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BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzusetzen und in Be- zug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen des Beschwerde- führers nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sach- fremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt bzw. inwiefern der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Fal- les in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Der Beschwerdegeg- ner beschränkt sich in der Begründung darauf hinzuweisen, dass die Rechts- fragen im Vergleich zum Mitbeschuldigten die gleichen waren und die Urteile identisch ausgefallen seien. Im Unterschied zum Mitbeschuldigten seien le- diglich der Beizug der Asylakten sowie die Verfassung von diversen Be- suchsbewilligungen bei der Bemessung der Entschädigung zu beachten. Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten fehlt jedoch.

Nach dem Gesagten erweist sich die Begründung des Beschwerdegegners als unzureichend. Er hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend aus- geschlossen (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2; je mit Hinweisen), da der Beschwerdegegner im Rahmen der Be- schwerdeantwort auf eine weitergehende Begründung verzichtet hat (act. 3). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und zur neuen Ent- scheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

3.6 Für das obergerichtliche Verfahren machte der Beschwerdeführer eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 15‘013.10 geltend. Der Beschwerdegegner sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu. Er reduzierte diese somit um 85 Prozent. Er führte dazu Fol- gendes aus (act. 1.1, S. 20, Erwägung 7.2):

"Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Ge- mäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemes- senen Zeitaufwand des Anwalts. Vorliegend erachtet das Obergericht den vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten geltend gemachten Aufwand von rund 10 Stunden als ange- messen unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT für amtliche Verteidi- gungen in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 200.00 (vgl. § 17 Abs. 1 AnwT, wonach der am 1. Januar 2016 geänderte Anwaltstarif für das ganze Verfahren in derjenigen Instanz anwendbar ist, in welcher er bei seinem Inkrafttreten hängig ist), der gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen und der MWST beträgt die rich- terlich festzusetzende Entschädigung insgesamt gerundet Fr. 2‘200.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)."

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3.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beschwerdegegner sich mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote nicht im Sinne der mas- sgebenden Rechtsprechung (siehe supra E. 3.3) auseinandergesetzt hat (er hat auch kein ein offensichtlichen Missverhältnis zwischen geltend gemach- ten Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles, welches eine pauschale Bemessung rechtfertigen würde, behauptet). Mithin ist der Be- schwerdegegner auch betreffend die zweitinstanzliche Entschädigung des Beschwerdeführers ihrer Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht nachge- kommen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegen- heit zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

5.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Obsiegen entspre- chend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Um- stände eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Dispositiv Ziffer 8, Buchstabe b) sowie Ziffer 10 des angefochtenen Ent- scheids werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 9. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.