Verschiebung der Einvernahme (Art. 30, 118 BStP). Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 September 2006, E. 5.2, und BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 3.5);
- der Beschwerdeführer vorliegend von der Vorinstanz über die vorgesehene Zeugeneinvernahme vom 1. September 2009 rund drei Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde;
- der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme vom 1. September 2009 hat;
- 4 -
- es dem Beschwerdeführer überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Ge- legenheit zur Teilnahme an der Einvernahme wahrnehmen will oder nicht;
- der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidi- gung die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Wei- se wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Verteidi- gung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 1. September 2009 besorgt zu sein;
- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein- haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellver- tretung zu beauftragen (TPF 2008 50 S. 52);
- der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers geltend macht, in den weni- gen Tagen zwischen dem Eingang der Vorladung und der Abreise ins Aus- land sei es nicht möglich gewesen, einen Vertreter zu organisieren und ne- ben dem Tagesgeschäft die Befragung und das Dossier soweit vorzuberei- ten, dass eine seriöse Instruktion möglich gewesen wäre; es sei zudem an- gesichts des grossen Umfanges der für die Befragung relevanten Akten für einen mit dem komplexen Fall nicht vertrauten Anwalt schlicht unmöglich, in der kurzen Zeit bis zur Befragung das Dossier alleine soweit aufzuarbeiten, dass eine reguläre Teilnahme an der Zeugenbefragung stattfinden könne (act. 1, S. 5/6);
- bereits seit dem 22. März 2007 für lic. iur. Claude Schibli, Rechtsanwalt und Notar, welcher auch die vorliegende Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, ei- ne Substitutionsvollmacht besteht, gemäss welcher dieser im Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer befugt ist, den amtlichen Verteidiger in seiner Funktion als Strafverteidiger des Beschwerdeführers in allen Belangen und vor allen Behörden zu vertreten (act. 1.2);
- mithin schon seit mehr als zwei Jahren eine entsprechende Stellvertretung besteht, daher ebenfalls von einer entsprechenden Dossiervertrautheit aus- zugehen ist und diesem seit Kenntnisnahme der Vorladung immerhin noch mehr als zwei Wochen für die Vorbereitung verblieben sind;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP als unbegründet erweist und ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzu- weisen ist;
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;
- 5 -
- sich die Beschwerde ebenfalls als aussichtslos erweist und daher das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch abzuweisen ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Ge- richtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- vorliegend aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens die entstan- denen Anwaltskosten nicht als notwendig anzusehen sind und daher keine Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zu entrichten ist (Art. 2 und 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31, e contrario);
- 6 -
und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 31. August 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Verschiebung der Einvernahme (Art. 30, 118 BStP); aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP); unentgeltli- che Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.74 Nebenverfahren: BP.2009.42 + BP.2009.43
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) gegen A. und weitere Mitbeschuldigte seit dem 10. November 2008 eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und des Menschenhandels (Art. 182 StGB), aus- gehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB, so- wie wegen weiterer Delikte;
- A. mit Eingabe vom 15. Januar 2009 beim Untersuchungsrichteramt die par- teiöffentliche Befragung des verdeckten Ermittlers beantragte (act. 1.4);
- das Untersuchungsrichteramt am 11. August 2009 den verdeckten Ermittler als Zeugen zu einer Einvernahme am 1. September 2009, 14.00 Uhr, vorlud (act. 1.5);
- die Vorladung den Parteien in Kopie zugestellt wurde (act. 1.5);
- daraufhin der Verteidiger von A. dem Untersuchungsrichteramt am 12. Au- gust 2009 telefonisch mitteilte, dass er vom 17. August bis am 4. September 2009 landesabwesend sein werde, und mit schriftlicher Eingabe vom 14. Au- gust 2009 beantragte, der Einvernahmetermin vom 1. September 2009 sei abzusetzen und nach Absprache mit den Parteianwälten auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (act. 1.6);
- das Untersuchungsrichteramt am 21. August 2009 den Antrag ablehnte und für die Einvernahme des verdeckten Ermittlers am Termin vom 1. September 2009 festhielt (act. 1.1);
- A. dagegen mit Eingabe vom 28. August 2009 Beschwerde bei der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und Folgendes beantragte:
1. Der angefochtene Entscheid des Leitenden Eidgenössischen Untersuchungsrich- ters vom 21. August 2009 sei aufzuheben.
2. Der Einvernahmetermin vom 1. September 2009, 14.00 Uhr, sei abzusetzen und das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, nach Absprache mit den Parteivertretern auf einen späteren Termin erneut zur Zeugenbefragung vorzuladen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- 3 -
4. Das Eidgenössische Untersuchungrichteramt sei superprovisorisch anzuweisen, die Vorladung zur Zeugeneinvernahme vom 1. September 2009, 14.00 Uhr, auf- zuheben.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des amtlichen Verteidigers als des- sen unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines voll- ständigen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zu setzen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerde prima vista rechtzeitig erfolgt, mit der Ablehnung des Ver- schiebungsantrages eine Beschwer gegeben und deshalb auf die Beschwer- de einzutreten ist;
- dem Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in der Regel mindestens einmal Gelegenheit zu geben ist, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 252 N. 6);
- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschie- bung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; TPF 2008 50 S. 51; TPF 2006 318 S. 319; Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2006.63 vom 20. September 2006, BB.2006.43 vom
14. September 2006, E. 5.2, und BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 3.5);
- der Beschwerdeführer vorliegend von der Vorinstanz über die vorgesehene Zeugeneinvernahme vom 1. September 2009 rund drei Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde;
- der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme vom 1. September 2009 hat;
- 4 -
- es dem Beschwerdeführer überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Ge- legenheit zur Teilnahme an der Einvernahme wahrnehmen will oder nicht;
- der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidi- gung die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Wei- se wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Verteidi- gung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 1. September 2009 besorgt zu sein;
- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein- haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellver- tretung zu beauftragen (TPF 2008 50 S. 52);
- der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers geltend macht, in den weni- gen Tagen zwischen dem Eingang der Vorladung und der Abreise ins Aus- land sei es nicht möglich gewesen, einen Vertreter zu organisieren und ne- ben dem Tagesgeschäft die Befragung und das Dossier soweit vorzuberei- ten, dass eine seriöse Instruktion möglich gewesen wäre; es sei zudem an- gesichts des grossen Umfanges der für die Befragung relevanten Akten für einen mit dem komplexen Fall nicht vertrauten Anwalt schlicht unmöglich, in der kurzen Zeit bis zur Befragung das Dossier alleine soweit aufzuarbeiten, dass eine reguläre Teilnahme an der Zeugenbefragung stattfinden könne (act. 1, S. 5/6);
- bereits seit dem 22. März 2007 für lic. iur. Claude Schibli, Rechtsanwalt und Notar, welcher auch die vorliegende Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, ei- ne Substitutionsvollmacht besteht, gemäss welcher dieser im Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer befugt ist, den amtlichen Verteidiger in seiner Funktion als Strafverteidiger des Beschwerdeführers in allen Belangen und vor allen Behörden zu vertreten (act. 1.2);
- mithin schon seit mehr als zwei Jahren eine entsprechende Stellvertretung besteht, daher ebenfalls von einer entsprechenden Dossiervertrautheit aus- zugehen ist und diesem seit Kenntnisnahme der Vorladung immerhin noch mehr als zwei Wochen für die Vorbereitung verblieben sind;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP als unbegründet erweist und ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzu- weisen ist;
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;
- 5 -
- sich die Beschwerde ebenfalls als aussichtslos erweist und daher das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch abzuweisen ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Ge- richtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- vorliegend aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens die entstan- denen Anwaltskosten nicht als notwendig anzusehen sind und daher keine Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zu entrichten ist (Art. 2 und 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31, e contrario);
- 6 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 31. August 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Liniger - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.