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BB.2010.81

Bundesstrafgericht · 2010-09-17 · Deutsch CH

Verschiebung der Einvernahme (Art. 30 BStP). Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Aufl., Basel 2005, S. 252 N. 6);

- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschie- bung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; TPF 2008 50; TPF 2006 318; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.74 vom 31. August 2009; BB.2006.63 vom 20. September 2006);

- es dem Beschwerdeführer überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Ge- legenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;

- der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidi- gung die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Wei- se wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Verteidi- gung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen besorgt zu sein;

- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein- haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellver- tretung zu beauftragen (TPF 2008 50), eine Pflicht, die auch für den alleine praktizierenden Verteidiger Gültigkeit hat;

- es wünschbar ist, dass Einvernahmetermine vorab mit den Betroffenen abge- sprochen werden, dass je nach deren Anzahl und Funktion jedoch Prioritäten gesetzt werden müssen;

- vorliegend in erster Linie sicherzustellen war, dass die einzuvernehmenden Zeugen den Termin einhalten können, jedoch nicht auf sämtliche übrigen Verfahrensbeteiligten und deren Vertreter (insgesamt mindestens zehn; siehe act. 1.4, S. 2) bei der Wahl des Termins Rücksicht zu nehmen war;

- es nicht einzusehen ist, inwiefern der Wechsel in der Eigenschaft der Einzu- vernehmenden von Auskunftspersonen in Zeugen für die Vorbereitung der

- 4 -

Einvernahmen durch die Verteidigung einen Unterschied machen soll, ist doch der Verteidiger des Beschwerdeführers seit dem 10. April 2010 im Am- te, ist verpflichtet, das Dossier zu kennen, und muss jederzeit mit einer Vor- ladung zu Einvernahmen rechnen;

- der Hinweis des Verteidigers des Beschwerdeführers auf die Aufgabe der Führung einer Einzelkanzlei bzw. die Verletzung der Handels- und Gewerbe- freiheit zum Vorneherein ins Leere stösst, wird vorliegend doch eine für den forensisch tätigen Rechtsanwalt berufsfremde Referatstätigkeit als Grund für die Terminkollision angeführt;

- die Vorankündigung des Einvernahmetermins mit drei Wochen Vorlauf des- halb als rechtzeitig zu betrachten ist;

- sich die Beschwerde damit sofort im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP als un- begründet erweist und abzuweisen ist;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 5 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. September 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Flachsmann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Verschiebung der Einvernahme (Art. 30 BStP); Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.81 Nebenverfahren: BP.2010.45

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) gegen A. und einen weiteren Mitbeschuldigten eine Voruntersu- chung führt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 StGB);

- das Untersuchungsrichteramt mit Vorladungen vom 31. August 2010 zwei Auskunftspersonen auf den 21. September 2010 zur Einvernahme vorlud (act. 1.4 und 1.5) und diese Vorladungen am 8. September 2010 ersetzt wur- den durch Zeugenvorladungen für die identischen Personen und Termine (act. 1.7 und 1.8);

- die Vorladungen sämtlichen Parteivertretern in Kopie zugestellt wurden;

- das Untersuchungsrichteramt auf entsprechende Interventionen des Vertre- ters von A. hin, in welchen jeweils die Verschiebung der Einvernahmen bean- tragt wurde, am 8. und am 13. September 2010 entsprechende abweisende Verfügungen erliess (act. 1.2 und 1.1);

- A. mit Eingabe vom 15. September 2010 gegen die genannten Verfügungen (act. 1.1 und 1.2) Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts führt und beantragt (act. 1):

1. Es sei der Entscheid des Beschwerdegegners betreffend Ansetzung, Vorladung und Durchführung der Einvernahmen der Zeugen am 21. September 2010 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Übernahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse und Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- mit den angefochtenen Verfügungen (act. 1.1 und 1.2) die Verschiebungsan- träge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden und damit für den Be- schwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse für die Abänderung dieser Verfü- gungen besteht;

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- die Beschwerde mit der Postaufgabe am 15. September 2010 rechtzeitig er- hoben wurde und auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich sind, welche einem Eintreten auf die Beschwerde entgegenstehen;

- auf die Beschwerde somit einzutreten ist;

- dem Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK in der Regel mindestens einmal Gelegenheit zu geben ist, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stel- len (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 252 N. 6);

- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschie- bung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; TPF 2008 50; TPF 2006 318; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.74 vom 31. August 2009; BB.2006.63 vom 20. September 2006);

- es dem Beschwerdeführer überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Ge- legenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;

- der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidi- gung die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Wei- se wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Verteidi- gung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen besorgt zu sein;

- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein- haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellver- tretung zu beauftragen (TPF 2008 50), eine Pflicht, die auch für den alleine praktizierenden Verteidiger Gültigkeit hat;

- es wünschbar ist, dass Einvernahmetermine vorab mit den Betroffenen abge- sprochen werden, dass je nach deren Anzahl und Funktion jedoch Prioritäten gesetzt werden müssen;

- vorliegend in erster Linie sicherzustellen war, dass die einzuvernehmenden Zeugen den Termin einhalten können, jedoch nicht auf sämtliche übrigen Verfahrensbeteiligten und deren Vertreter (insgesamt mindestens zehn; siehe act. 1.4, S. 2) bei der Wahl des Termins Rücksicht zu nehmen war;

- es nicht einzusehen ist, inwiefern der Wechsel in der Eigenschaft der Einzu- vernehmenden von Auskunftspersonen in Zeugen für die Vorbereitung der

- 4 -

Einvernahmen durch die Verteidigung einen Unterschied machen soll, ist doch der Verteidiger des Beschwerdeführers seit dem 10. April 2010 im Am- te, ist verpflichtet, das Dossier zu kennen, und muss jederzeit mit einer Vor- ladung zu Einvernahmen rechnen;

- der Hinweis des Verteidigers des Beschwerdeführers auf die Aufgabe der Führung einer Einzelkanzlei bzw. die Verletzung der Handels- und Gewerbe- freiheit zum Vorneherein ins Leere stösst, wird vorliegend doch eine für den forensisch tätigen Rechtsanwalt berufsfremde Referatstätigkeit als Grund für die Terminkollision angeführt;

- die Vorankündigung des Einvernahmetermins mit drei Wochen Vorlauf des- halb als rechtzeitig zu betrachten ist;

- sich die Beschwerde damit sofort im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP als un- begründet erweist und abzuweisen ist;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 5 -

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. September 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an (jeweils vorab per Telefax)

- Rechtsanwalt Stefan Flachsmann - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.