opencaselaw.ch

BB.2010.45

Bundesstrafgericht · 2010-06-02 · Deutsch CH

Einvernahme (Art. 30 BStP). Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Einvernahme (Art. 30 BStP); Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.45 Nebenverfahren: BP.2010.24

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) gegen A. und weitere Mitbeschuldigte eine Voruntersuchung führt wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und weiterer Delikte;

- das Untersuchungsrichteramt mit Vorladungen vom 20. bzw. 25. Mai 2010 verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen für die Zeit zwischen dem

9. und 17. Juni 2010 zur Einvernahme vorlud (act. 1.1 bis 1.7);

- die Vorladungen sämtlichen Parteivertretern in Kopie zugestellt wurden (act. 1.1 bis 1.7);

- aus den Akten keine gegenüber A. ergangene, beschwerdefähige Verfügung des Untersuchungsrichteramtes hervorgeht;

- A. mit Eingabe vom 31. Mai 2010 gegen die ergangenen Vorladungen (act. 1.1 bis 1.7) Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts führt und beantragt (act. 1):

1. Es sei der Eidg. Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung gegen A. anzu- weisen, die auf den 9., 10., 15. und 17. Juni 20010 (sic!) angesetzten Zeugenein- vernahmen mit B., C., D., E., F., G. und H., nicht durchzuführen,

eventualiter seien sie auf mit der Verteidigung abgesprochene Termine ab dem

25. Juni 2010 zu verschieben.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu geben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- Vorladungen an Zeugen und Auskunftspersonen als solche gegenüber dem Beschwerdeführer als Beschuldigtem keine Beschwer darstellen;

- der Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2010 (act. 1) und deren Beilagen auch im Übrigen eine beschwerdefähige Verfügung (wie beispielsweise die Ableh- nung eines Verschiebungsgesuchs) gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entnommen werden kann;

- 3 -

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne vorgängigen Schriften- wechsel nicht einzutreten ist;

- selbst im Falle des Eintretens die Beschwerde – wie sich in der Folge zeigen wird – abzuweisen wäre;

- dem Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in der Regel mindestens einmal Gelegenheit zu geben ist, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 252 N. 6);

- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschie- bung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; TPF 2008 50 S. 51; TPF 2006 318 S. 319; Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2009.74 vom 31. August 2009; BB.2006.63 vom 20. Sep- tember 2006, BB.2006.43 vom 14. September 2006, E. 5.2; BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 3.5);

- der Beschwerdeführer vorliegend von der Vorinstanz über die vorgesehenen Einvernahmen zwei Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde;

- der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahmen hat;

- es dem Beschwerdeführer überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Ge- legenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;

- der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidi- gung die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Wei- se wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Verteidi- gung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen besorgt zu sein;

- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein- haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellver- tretung zu beauftragen (TPF 2008 50 S. 52);

- der Verteidiger des Beschwerdeführers unter anderem sinngemäss geltend macht, in der kurzen Zeit zwischen dem Eingang der Vorladungen und den

- 4 -

Einvernahmen sei es angesichts des grossen Aktenumfanges nicht möglich, das Dossier für die Einvernahmen derart aufzuarbeiten, um eine angemesse- ne Verteidigung zu gewährleisten (act. 1, S. 4);

- der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren seit Jahren von zwei Verteidigern vertreten wird, welche daher mit dem Dossier entsprechend ver- traut sind und zudem jederzeit mit der Vorladung zu Einvernahmen rechnen müssen, und es deshalb zu deren Verteidigerpflichten gehört, im Dossier à jour zu sein;

- die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung betref- fen, was nicht Sache der I. Beschwerdekammer als Verfahrensgericht ist;

- sich die Beschwerde damit, auch wenn darauf eingetreten werden müsste, sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweisen würde und abzuweisen wäre;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

- 5 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Juni 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Raess - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.