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BV.2010.53

Bundesstrafgericht · 2010-07-14 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Juni 2010 m.w.H.);

- sich zudem die B. zur Bezahlung auferlegte Spruchgebühr auch in dieser Höhe auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2005.10 vom 14. September 2005, E. 4 sowie die Botschaft vom 2. Juli 2003 zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt [EP 03], BBl 2003 S. 5615 ff., 5748 und 5760 ff.);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32);

- 4 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. Juli 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2010.53 Nebenverfahren: BP.2010.36

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin und den Mitbe- schuldigten B. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;

- die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juni 2010 zwei Termine für die Einvernahme von B. für den 9. Juli 2010 und für den 15. Juli 2010 fest- legte (BV.2010.47, act. 1.5);

- sie eine dagegen gerichtete Beschwerde von B. und der Beschwerdeführe- rin mit Entscheid vom 23. Juni 2010 abwies (BV.2010.47, act. 1.1);

- B. und die Beschwerdeführerin dagegen mit Beschwerde vom 28. Ju- ni 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und u. a. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten (BV.2010.47, act. 1), was deren Präsident jedoch am 30. Juni 2010 abwies (BV.2010.47, act. 2);

- die Beschwerdegegnerin zudem am 23. Juni 2010 B. als Beschuldigten zu einer Einvernahme am 16. Juli 2010 vorlud (BV.2010.47, act. 1.7);

- die Beschwerdegegnerin eine von B. gegen diese erneute Vorladung ge- richtete Beschwerde vom 28. Juni 2010 mit Entscheid vom 2. Juli 2010 ab- wies und diesem eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- zur Bezahlung aufer- legte (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerin hiergegen am 12. Juli 2010 bei der I. Beschwerde- kammer eine Beschwerde erhob und nebst der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1);

- gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710), wobei zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);

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- mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid eine von B. in eigenem Na- men erhobene Beschwerde gegen die an ihn als Beschuldigten adressierte Vorladung zur Einvernahme abgewiesen wurde (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde geltend macht, sie habe in ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2010 Anträge gestellt, die nicht gutgeheissen worden seien bzw. auf welche materiell gar nicht eingetreten worden sei (act. 1, S. 2, Ziff. 3), aus den vorliegenden Akten jedoch nichts derartiges hervorgeht;

- die Beschwerdeführerin daher durch den gegen B. gerichteten Beschwer- deentscheid nicht beschwert ist, nachdem aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie sich am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt beteiligt hat;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung demzufolge als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuweisen ist;

- selbst eine im Namen von B. erhobene Beschwerde im Übrigen hätte ab- gewiesen werden müssen, nachdem die an einer Einvernahme zur Anwe- senheit berechtigten oder verpflichteten Personen keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme haben (TPF 2008 50; TPF 2006 318; zu- letzt bestätigt im Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.45 vom

2. Juni 2010 m.w.H.);

- sich zudem die B. zur Bezahlung auferlegte Spruchgebühr auch in dieser Höhe auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2005.10 vom 14. September 2005, E. 4 sowie die Botschaft vom 2. Juli 2003 zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt [EP 03], BBl 2003 S. 5615 ff., 5748 und 5760 ff.);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32);

- 4 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 14. Juli 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Tobler - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.