Beschwerde gegen Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren u. a. gegen B. wegen des Verdachts auf gewerbs- mässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte. Am 5. März 2007 dehnte sie das Verfahren aus auf dessen Ehegattin A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erliess die Bundesanwaltschaft am 15. August 2008 eine Verfügung, womit sie einen Teil der anlässlich ei- ner bei B. und A. durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Akten bis auf weiteres als Beweismittel beschlagnahmte (act. 1.1 Ziff. 1 des Dispositivs). Weiter verfügte sie, dass einige der Unterlagen an die Inhaber zurückgegeben würden (act. 1.1 Ziff. 2 des Dispositivs). Schliesslich stellte sie fest, dass B. und A. bis dato keine Einsichtnahme in die fraglichen Un- terlagen verlangt hatten (act. 1.1 Ziff. 3 des Dispositivs).
B. Mit Beschwerde vom 25. August 2008 gelangte A. an die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Be- schlagnahmeverfügung vom 15. August 2008, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 1).
Mit Schreiben vom 26. August 2008 wurde A. eingeladen, einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 2). Mit Eingabe vom 27. August 2008 ersuchte sie die I. Beschwerdekammer, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten (BP.2008.45 act. 1), und verwies dabei auf die Bestellung von Rechtsanwalt Steiner als ihren amtlichen Verteidiger (BP.2008.45 act. 1.1). A. unterliess es in der Folge, das ihr zugestellte For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und mit den not- wendigen Beilagen versehen einzureichen, wobei sie sich sinngemäss als Beschuldigte auf ihr Recht zur Verweigerung der Aussage berief. Der Rechtsvertreter von A. überwies schliesslich in seinem eigenen Namen den ursprünglich verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--, hielt jedoch in seiner Eingabe vom 25. September 2008 fest, dass die I. Beschwerde- kammer bezüglich dieses Punktes einen rechtsmittelfähigen Entscheid fäl- len sollte (BP.2008.45 act. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2008 beantragte die Bundes- anwaltschaft die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens BB.2008.68 mit dem von B. angestrengten Beschwerdeverfahren BB.2008.67 sowie die
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Abweisung der Beschwerde von A., soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5).
In ihrer Beschwerdereplik vom 24. Oktober 2008 bestätigte A. ihre bereits mit Beschwerde vom 25. August 2008 gestellten Anträge bzw. ergänzte diese dahingehend, dass allenfalls im Sinne der von ihr im Rahmen der Replik gemachten Überlegungen ein neuer Entscheid zu fällen sei (act. 7).
Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 27. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Beschlagnahmeverfü- gung berührt und hat diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.3 Nicht eingetreten werden kann jedoch auf die Begehren der Beschwerde- führerin, soweit sie mit ihrer Beschwerde auch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung verlangt. Hinsichtlich der in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angeordneten Rückgabe von Unterlagen an B. besteht keine Beschwer auf Seiten der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der in Ziff. 3 enthaltenen Feststellung, wonach B. und die Beschwerdefüh-
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rerin bis dato keine Einsichtnahme in die Unterlagen gemäss Ziff. 1 und 2 verlangt hätten, fehlt es bereits am Vorliegen einer anfechtbaren Amts- handlung. Unter den Begriff Amtshandlungen fallen alle Akte, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren (vgl. TPF BB.2008.20 und BA.2008.2 vom
20. Juni 2008 E. 1.2 m.w.H.). Die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Feststellung tatsächlicher Natur entfaltet per se keinerlei Rechtswirkungen und fällt deshalb auch nicht unter den Begriff einer an- fechtbaren Amtshandlung. Anders läge der Fall nur, wenn mit der ange- fochtenen Verfügung das Bestehen, das Nichtbestehen oder der Umfang von rechtlichen Pflichten der Verfügungsadressatin festgestellt würden.
1.4 Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen, welches der Ehemann der Beschwerdeführerin angestrengt hat, erübrigt sich, nachdem dieser seine Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2008 inzwischen zurückgezogen hat.
2. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren oder auf besondere Weise kennt- lich zu machen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf - Zürich - Basel 2006, N. 896). Sie dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle beweglichen und unbewegli- chen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Hand- lung in Zusammenhang steht (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 f. N. 2 m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 755; PIQUEREZ, a.a.O., N. 910 f.). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, ob- jektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen (TPF 2005 84 E. 3.1.2 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 346 N. 28; a.M. SCHMID, a.a.O., N. 686, welcher für strafprozessuale Massnahmen stets ei- nen dringenden Tatverdacht fordert). Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
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sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis- lage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstel- lung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das än- dert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlau- fe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlag- nahme wie jedes Zwangsmittel im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein, d.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Er- mittlungen notwendig und geeignet sein. Es darf insbesondere keine milde- ren Massnahmen geben, welche dem Untersuchungszweck ebenfalls Ge- nüge tun. Bei Urkundendelikten ist z. B. zu prüfen, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genüge (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; SCHMID, a.a.O., N. 686; PIQUEREZ, a.a.O., N. 914).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung zufolge betreffen die nunmehr beschlag- nahmten Unterlagen vor allem Bereiche, die Gegenstand der Ermittlungen gegen B., den Ehemann der Beschwerdeführerin, bilden. Zur Begründung des Tatverdachts gegenüber B. verweist die Beschwerdegegnerin auf die früheren, im Entsiegelungsverfahren BE.2007.4 und BE.2007.5 gemachten Ausführungen und bringt zudem neue Verdachtsmomente vor, welche B. anlässlich dessen Einvernahme vom 26. Juni 2008 vorgehalten wurden. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seine gegen die Beschlagnahmever- fügung vom 15. August 2008 eingereichte Beschwerde mittlerweile zurück- gezogen hat und die Beschlagnahme deshalb ihm gegenüber vollumfäng- lich wirksam bleibt, erübrigt sich eine ihn betreffende Überprüfung des Tat- verdachts an dieser Stelle. Da offenbar sämtliche der beschlagnahmten Unterlagen mit den Ermittlungen gegen B. im Zusammenhang stehen, kommt eine vorzeitige Rückgabe der beschlagnahmten Akten an die Be- schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin die ihren Ehemann betreffende Beschlag- nahme gegen sich gelten lassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ge- genstände die als Beweismittel in Frage kommen beim jeweiligen Inhaber – und somit nicht nur beim Beschuldigten selbst, sondern auch bei Dritten – mit Beschlag zu belegen sind (Art. 65 Abs. 1 BStP).
3.2 Aus diesem Grund kann auch die Frage nach dem hinreichenden Tatver- dacht gegenüber der Beschwerdeführerin offen gelassen werden, da die verfügte Beschlagnahme aufrecht zu erhalten wäre unabhängig davon, ob
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gegen sie zusätzlich ein Tatverdacht besteht oder nicht. Immerhin ist hierzu anzumerken, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend klar hervorgeht, wegen welchen Delikten gegen die Beschwerdeführerin nun ermittelt wird. So werden im Ingress der Beschlagnahmeverfügung lediglich die Namen der beiden beschuldigten Ehegatten und eine Reihe von Delik- ten aufgeführt, deren nach bisherigem Kenntnisstand der I. Beschwerde- kammer lediglich der Ehegatte der Beschwerdeführerin, nicht jedoch diese selbst beschuldigt wird. Aus dem früheren Verfahren BE.2007.4 und BE.2007.5 ist der I. Beschwerdekammer bekannt, dass die Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB ausgedehnt wurde, nachdem die Beschwerdegegnerin sie verdächtigte, dass sie zusammen mit ihrem Mann Bargeldbeträge in Um- lauf brächte, welche mutmasslich deliktischer Herkunft seien (vgl. TPF BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Juli 2007 E. 3.3). Inwiefern sich dieser Tatverdacht mittlerweile verdichtet hat, ist den neusten Eingaben der Be- schwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Jedoch bringt sie neu vor, dass gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der unrechtmässi- gen Entnahme und Verwendung von Fr. 300'000.-- aus der C. AG in Liqui- dation Ende 2004 ermittelt wird (act. 1.1 S. 5 Ziff. 4). Eine entsprechende Ausdehnung der Strafverfolgung ist demgegenüber jedoch offenbar noch nicht erfolgt (act. 5 S. 4 Ziff. 7). Das Vorliegen eines Tatverdachts in die- sem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Fra- ge kann – aber wie bereits gesagt – offen bleiben.
Eine diesbezüglich weitere Überprüfung erübrigt sich auch daher, da sich die Beschwerdeführerin „nicht dagegen sträubt, dass diese Akten bis zur Klärung noch bei der Beschwerdegegnerin verbleiben“ (act. 7 S. 3 Ziff. 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine einzige Verfügung gegen die beiden Ehegatten erliess, ob- wohl die jeweiligen Strafuntersuchungen ganz verschiedene Tatvorwürfe beschlagen. Hierzu ist zu bemerken, dass Unterlagen beschlagnahmt wor- den sind, die sich offenbar vollumfänglich im gemeinsamen Gewahrsam der beiden Beschuldigten befunden haben – bisher wurde von den beteilig- ten Parteien auf jeden Fall nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Der Er- lass einer einzigen Verfügung betreffend die fraglichen Unterlagen er- scheint daher zweckmässig. Es ist hierbei eine Frage der Redaktion der Begründung der Verfügung, ob hinreichend klar wird, welche der Ausfüh- rungen welchen Beschuldigten betreffen. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich dieser Trennung – wie bereits erwähnt – nicht durchgehend klar abgefasst, was aber im Ergebnis hinsichtlich der Beschlagnahme keine Konsequenzen hat.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grund- sätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich der die Beschwerdeführerin betreffenden Vorwürfe jedoch unklar war und sich diesbezüglich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine weitere Klärung ergab, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin lediglich einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- fest- gesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
5.2 An dieser Stelle zurückzukommen ist auf die Frage nach der Unentgeltlich- keit des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Steiner als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin.
Das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gilt gegenüber dem gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren als eigenständiges Verfahren. Die Be- stellung der amtlichen Verteidigung, welche in jedem Fall mittels begründe- ter Verfügung zu erfolgen hat, wird von der I. Beschwerdekammer jedoch in dem Sinne aus dem Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren übernom- men, als die I. Beschwerdekammer die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung garantiert. Da die Bestellung der amtlichen Verteidigung im vor- liegenden Fall nicht wegen Bedürftigkeit erfolgte (BP.2008.45 act. 1.1), hat die Beschwerdeführerin die Unentgeltlichkeit für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer separat zu verlangen (vgl. zum Ganzen die Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Für Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gelten Art. 62 – 68 BGG sinngemäss, soweit das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) keine abweichen- den Bestimmungen enthält (Art. 245 Abs. 1 BStP). Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG kann die I. Beschwerdekammer eine be- dürftige Partei auf Antrag hin von der Bezahlung der Gerichtskosten befrei- en. Es obliegt hierbei der Gesuch stellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer fi-
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nanziellen Situation nicht nach, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. hierzu zuletzt TPF BP.2008.32 vom 12. August 2008 E. 2.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin weigerte sich trotz entsprechender Belehrung betreffend dieser gesetzlichen Grundlagen (BP.2008.45 act. 4), ihre finan- zielle Situation gegenüber der I. Beschwerdekammer offen zu legen bzw. mit den erforderlichen Beweisstücken zu belegen. Es kann ihr daher für das vorliegende Verfahren die Unentgeltlichkeit nicht gewährt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzu- weisen.
5.3 Hingegen garantiert die I. Beschwerdekammer aufgrund der erfolgten Ein- setzung von Rechtsanwalt Steiner als amtlicher Verteidiger der Beschwer- deführerin dessen Entschädigung. Diese Entschädigung wird für das vor- liegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Vertei- diger diesen Betrag zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gerichtskasse die obgenannte Entschädigung zur Hälfte, ausmachend Fr. 750.--, zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
5.4 Da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bund einerseits einen An- spruch auf Rückerstattung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses hat, diesem andererseits für einen Teil der garantierten Entschädigung der amtlichen Verteidigung ersatzpflichtig ist, kann die Eidgenossenschaft die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen (vgl. hierzu TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 8 m.w.H.).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Beschlagnahmeverfü- gung berührt und hat diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
E. 1.3 Nicht eingetreten werden kann jedoch auf die Begehren der Beschwerde- führerin, soweit sie mit ihrer Beschwerde auch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung verlangt. Hinsichtlich der in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angeordneten Rückgabe von Unterlagen an B. besteht keine Beschwer auf Seiten der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der in Ziff. 3 enthaltenen Feststellung, wonach B. und die Beschwerdefüh-
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rerin bis dato keine Einsichtnahme in die Unterlagen gemäss Ziff. 1 und 2 verlangt hätten, fehlt es bereits am Vorliegen einer anfechtbaren Amts- handlung. Unter den Begriff Amtshandlungen fallen alle Akte, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren (vgl. TPF BB.2008.20 und BA.2008.2 vom
20. Juni 2008 E. 1.2 m.w.H.). Die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Feststellung tatsächlicher Natur entfaltet per se keinerlei Rechtswirkungen und fällt deshalb auch nicht unter den Begriff einer an- fechtbaren Amtshandlung. Anders läge der Fall nur, wenn mit der ange- fochtenen Verfügung das Bestehen, das Nichtbestehen oder der Umfang von rechtlichen Pflichten der Verfügungsadressatin festgestellt würden.
E. 1.4 Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen, welches der Ehemann der Beschwerdeführerin angestrengt hat, erübrigt sich, nachdem dieser seine Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2008 inzwischen zurückgezogen hat.
E. 2 Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren oder auf besondere Weise kennt- lich zu machen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf - Zürich - Basel 2006, N. 896). Sie dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle beweglichen und unbewegli- chen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Hand- lung in Zusammenhang steht (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 f. N. 2 m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 755; PIQUEREZ, a.a.O., N. 910 f.). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, ob- jektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen (TPF 2005 84 E. 3.1.2 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 346 N. 28; a.M. SCHMID, a.a.O., N. 686, welcher für strafprozessuale Massnahmen stets ei- nen dringenden Tatverdacht fordert). Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
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sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis- lage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstel- lung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das än- dert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlau- fe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlag- nahme wie jedes Zwangsmittel im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein, d.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Er- mittlungen notwendig und geeignet sein. Es darf insbesondere keine milde- ren Massnahmen geben, welche dem Untersuchungszweck ebenfalls Ge- nüge tun. Bei Urkundendelikten ist z. B. zu prüfen, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genüge (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; SCHMID, a.a.O., N. 686; PIQUEREZ, a.a.O., N. 914).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung zufolge betreffen die nunmehr beschlag- nahmten Unterlagen vor allem Bereiche, die Gegenstand der Ermittlungen gegen B., den Ehemann der Beschwerdeführerin, bilden. Zur Begründung des Tatverdachts gegenüber B. verweist die Beschwerdegegnerin auf die früheren, im Entsiegelungsverfahren BE.2007.4 und BE.2007.5 gemachten Ausführungen und bringt zudem neue Verdachtsmomente vor, welche B. anlässlich dessen Einvernahme vom 26. Juni 2008 vorgehalten wurden. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seine gegen die Beschlagnahmever- fügung vom 15. August 2008 eingereichte Beschwerde mittlerweile zurück- gezogen hat und die Beschlagnahme deshalb ihm gegenüber vollumfäng- lich wirksam bleibt, erübrigt sich eine ihn betreffende Überprüfung des Tat- verdachts an dieser Stelle. Da offenbar sämtliche der beschlagnahmten Unterlagen mit den Ermittlungen gegen B. im Zusammenhang stehen, kommt eine vorzeitige Rückgabe der beschlagnahmten Akten an die Be- schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin die ihren Ehemann betreffende Beschlag- nahme gegen sich gelten lassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ge- genstände die als Beweismittel in Frage kommen beim jeweiligen Inhaber – und somit nicht nur beim Beschuldigten selbst, sondern auch bei Dritten – mit Beschlag zu belegen sind (Art. 65 Abs. 1 BStP).
E. 3.2 Aus diesem Grund kann auch die Frage nach dem hinreichenden Tatver- dacht gegenüber der Beschwerdeführerin offen gelassen werden, da die verfügte Beschlagnahme aufrecht zu erhalten wäre unabhängig davon, ob
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gegen sie zusätzlich ein Tatverdacht besteht oder nicht. Immerhin ist hierzu anzumerken, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend klar hervorgeht, wegen welchen Delikten gegen die Beschwerdeführerin nun ermittelt wird. So werden im Ingress der Beschlagnahmeverfügung lediglich die Namen der beiden beschuldigten Ehegatten und eine Reihe von Delik- ten aufgeführt, deren nach bisherigem Kenntnisstand der I. Beschwerde- kammer lediglich der Ehegatte der Beschwerdeführerin, nicht jedoch diese selbst beschuldigt wird. Aus dem früheren Verfahren BE.2007.4 und BE.2007.5 ist der I. Beschwerdekammer bekannt, dass die Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB ausgedehnt wurde, nachdem die Beschwerdegegnerin sie verdächtigte, dass sie zusammen mit ihrem Mann Bargeldbeträge in Um- lauf brächte, welche mutmasslich deliktischer Herkunft seien (vgl. TPF BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Juli 2007 E. 3.3). Inwiefern sich dieser Tatverdacht mittlerweile verdichtet hat, ist den neusten Eingaben der Be- schwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Jedoch bringt sie neu vor, dass gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der unrechtmässi- gen Entnahme und Verwendung von Fr. 300'000.-- aus der C. AG in Liqui- dation Ende 2004 ermittelt wird (act. 1.1 S. 5 Ziff. 4). Eine entsprechende Ausdehnung der Strafverfolgung ist demgegenüber jedoch offenbar noch nicht erfolgt (act. 5 S. 4 Ziff. 7). Das Vorliegen eines Tatverdachts in die- sem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Fra- ge kann – aber wie bereits gesagt – offen bleiben.
Eine diesbezüglich weitere Überprüfung erübrigt sich auch daher, da sich die Beschwerdeführerin „nicht dagegen sträubt, dass diese Akten bis zur Klärung noch bei der Beschwerdegegnerin verbleiben“ (act. 7 S. 3 Ziff. 3).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine einzige Verfügung gegen die beiden Ehegatten erliess, ob- wohl die jeweiligen Strafuntersuchungen ganz verschiedene Tatvorwürfe beschlagen. Hierzu ist zu bemerken, dass Unterlagen beschlagnahmt wor- den sind, die sich offenbar vollumfänglich im gemeinsamen Gewahrsam der beiden Beschuldigten befunden haben – bisher wurde von den beteilig- ten Parteien auf jeden Fall nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Der Er- lass einer einzigen Verfügung betreffend die fraglichen Unterlagen er- scheint daher zweckmässig. Es ist hierbei eine Frage der Redaktion der Begründung der Verfügung, ob hinreichend klar wird, welche der Ausfüh- rungen welchen Beschuldigten betreffen. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich dieser Trennung – wie bereits erwähnt – nicht durchgehend klar abgefasst, was aber im Ergebnis hinsichtlich der Beschlagnahme keine Konsequenzen hat.
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E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grund- sätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich der die Beschwerdeführerin betreffenden Vorwürfe jedoch unklar war und sich diesbezüglich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine weitere Klärung ergab, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin lediglich einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- fest- gesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
E. 5.2 An dieser Stelle zurückzukommen ist auf die Frage nach der Unentgeltlich- keit des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Steiner als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin.
Das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gilt gegenüber dem gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren als eigenständiges Verfahren. Die Be- stellung der amtlichen Verteidigung, welche in jedem Fall mittels begründe- ter Verfügung zu erfolgen hat, wird von der I. Beschwerdekammer jedoch in dem Sinne aus dem Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren übernom- men, als die I. Beschwerdekammer die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung garantiert. Da die Bestellung der amtlichen Verteidigung im vor- liegenden Fall nicht wegen Bedürftigkeit erfolgte (BP.2008.45 act. 1.1), hat die Beschwerdeführerin die Unentgeltlichkeit für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer separat zu verlangen (vgl. zum Ganzen die Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Für Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gelten Art. 62 – 68 BGG sinngemäss, soweit das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) keine abweichen- den Bestimmungen enthält (Art. 245 Abs. 1 BStP). Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG kann die I. Beschwerdekammer eine be- dürftige Partei auf Antrag hin von der Bezahlung der Gerichtskosten befrei- en. Es obliegt hierbei der Gesuch stellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer fi-
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nanziellen Situation nicht nach, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. hierzu zuletzt TPF BP.2008.32 vom 12. August 2008 E. 2.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin weigerte sich trotz entsprechender Belehrung betreffend dieser gesetzlichen Grundlagen (BP.2008.45 act. 4), ihre finan- zielle Situation gegenüber der I. Beschwerdekammer offen zu legen bzw. mit den erforderlichen Beweisstücken zu belegen. Es kann ihr daher für das vorliegende Verfahren die Unentgeltlichkeit nicht gewährt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzu- weisen.
E. 5.3 Hingegen garantiert die I. Beschwerdekammer aufgrund der erfolgten Ein- setzung von Rechtsanwalt Steiner als amtlicher Verteidiger der Beschwer- deführerin dessen Entschädigung. Diese Entschädigung wird für das vor- liegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Vertei- diger diesen Betrag zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gerichtskasse die obgenannte Entschädigung zur Hälfte, ausmachend Fr. 750.--, zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
E. 5.4 Da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bund einerseits einen An- spruch auf Rückerstattung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses hat, diesem andererseits für einen Teil der garantierten Entschädigung der amtlichen Verteidigung ersatzpflichtig ist, kann die Eidgenossenschaft die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen (vgl. hierzu TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 8 m.w.H.).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichts- kasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
- Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat die Hälfte die- ses Betrags, ausmachend Fr. 750.--, der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
- Die gegenseitigen Forderungen zwischen der Bundesstrafgerichtskasse und der Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Ziff. 3 und 4 werden zur Ver- rechnung gebracht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. November 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Stei- ner, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2008.68 Nebenverfahren: BP.2008.45
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren u. a. gegen B. wegen des Verdachts auf gewerbs- mässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte. Am 5. März 2007 dehnte sie das Verfahren aus auf dessen Ehegattin A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erliess die Bundesanwaltschaft am 15. August 2008 eine Verfügung, womit sie einen Teil der anlässlich ei- ner bei B. und A. durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Akten bis auf weiteres als Beweismittel beschlagnahmte (act. 1.1 Ziff. 1 des Dispositivs). Weiter verfügte sie, dass einige der Unterlagen an die Inhaber zurückgegeben würden (act. 1.1 Ziff. 2 des Dispositivs). Schliesslich stellte sie fest, dass B. und A. bis dato keine Einsichtnahme in die fraglichen Un- terlagen verlangt hatten (act. 1.1 Ziff. 3 des Dispositivs).
B. Mit Beschwerde vom 25. August 2008 gelangte A. an die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Be- schlagnahmeverfügung vom 15. August 2008, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 1).
Mit Schreiben vom 26. August 2008 wurde A. eingeladen, einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 2). Mit Eingabe vom 27. August 2008 ersuchte sie die I. Beschwerdekammer, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten (BP.2008.45 act. 1), und verwies dabei auf die Bestellung von Rechtsanwalt Steiner als ihren amtlichen Verteidiger (BP.2008.45 act. 1.1). A. unterliess es in der Folge, das ihr zugestellte For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und mit den not- wendigen Beilagen versehen einzureichen, wobei sie sich sinngemäss als Beschuldigte auf ihr Recht zur Verweigerung der Aussage berief. Der Rechtsvertreter von A. überwies schliesslich in seinem eigenen Namen den ursprünglich verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--, hielt jedoch in seiner Eingabe vom 25. September 2008 fest, dass die I. Beschwerde- kammer bezüglich dieses Punktes einen rechtsmittelfähigen Entscheid fäl- len sollte (BP.2008.45 act. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2008 beantragte die Bundes- anwaltschaft die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens BB.2008.68 mit dem von B. angestrengten Beschwerdeverfahren BB.2008.67 sowie die
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Abweisung der Beschwerde von A., soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5).
In ihrer Beschwerdereplik vom 24. Oktober 2008 bestätigte A. ihre bereits mit Beschwerde vom 25. August 2008 gestellten Anträge bzw. ergänzte diese dahingehend, dass allenfalls im Sinne der von ihr im Rahmen der Replik gemachten Überlegungen ein neuer Entscheid zu fällen sei (act. 7).
Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 27. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Beschlagnahmeverfü- gung berührt und hat diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.3 Nicht eingetreten werden kann jedoch auf die Begehren der Beschwerde- führerin, soweit sie mit ihrer Beschwerde auch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung verlangt. Hinsichtlich der in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angeordneten Rückgabe von Unterlagen an B. besteht keine Beschwer auf Seiten der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der in Ziff. 3 enthaltenen Feststellung, wonach B. und die Beschwerdefüh-
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rerin bis dato keine Einsichtnahme in die Unterlagen gemäss Ziff. 1 und 2 verlangt hätten, fehlt es bereits am Vorliegen einer anfechtbaren Amts- handlung. Unter den Begriff Amtshandlungen fallen alle Akte, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren (vgl. TPF BB.2008.20 und BA.2008.2 vom
20. Juni 2008 E. 1.2 m.w.H.). Die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Feststellung tatsächlicher Natur entfaltet per se keinerlei Rechtswirkungen und fällt deshalb auch nicht unter den Begriff einer an- fechtbaren Amtshandlung. Anders läge der Fall nur, wenn mit der ange- fochtenen Verfügung das Bestehen, das Nichtbestehen oder der Umfang von rechtlichen Pflichten der Verfügungsadressatin festgestellt würden.
1.4 Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen, welches der Ehemann der Beschwerdeführerin angestrengt hat, erübrigt sich, nachdem dieser seine Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2008 inzwischen zurückgezogen hat.
2. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren oder auf besondere Weise kennt- lich zu machen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf - Zürich - Basel 2006, N. 896). Sie dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle beweglichen und unbewegli- chen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Hand- lung in Zusammenhang steht (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 f. N. 2 m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 755; PIQUEREZ, a.a.O., N. 910 f.). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, ob- jektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen (TPF 2005 84 E. 3.1.2 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 346 N. 28; a.M. SCHMID, a.a.O., N. 686, welcher für strafprozessuale Massnahmen stets ei- nen dringenden Tatverdacht fordert). Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
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sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis- lage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstel- lung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das än- dert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlau- fe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlag- nahme wie jedes Zwangsmittel im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein, d.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Er- mittlungen notwendig und geeignet sein. Es darf insbesondere keine milde- ren Massnahmen geben, welche dem Untersuchungszweck ebenfalls Ge- nüge tun. Bei Urkundendelikten ist z. B. zu prüfen, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genüge (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; SCHMID, a.a.O., N. 686; PIQUEREZ, a.a.O., N. 914).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung zufolge betreffen die nunmehr beschlag- nahmten Unterlagen vor allem Bereiche, die Gegenstand der Ermittlungen gegen B., den Ehemann der Beschwerdeführerin, bilden. Zur Begründung des Tatverdachts gegenüber B. verweist die Beschwerdegegnerin auf die früheren, im Entsiegelungsverfahren BE.2007.4 und BE.2007.5 gemachten Ausführungen und bringt zudem neue Verdachtsmomente vor, welche B. anlässlich dessen Einvernahme vom 26. Juni 2008 vorgehalten wurden. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seine gegen die Beschlagnahmever- fügung vom 15. August 2008 eingereichte Beschwerde mittlerweile zurück- gezogen hat und die Beschlagnahme deshalb ihm gegenüber vollumfäng- lich wirksam bleibt, erübrigt sich eine ihn betreffende Überprüfung des Tat- verdachts an dieser Stelle. Da offenbar sämtliche der beschlagnahmten Unterlagen mit den Ermittlungen gegen B. im Zusammenhang stehen, kommt eine vorzeitige Rückgabe der beschlagnahmten Akten an die Be- schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin die ihren Ehemann betreffende Beschlag- nahme gegen sich gelten lassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ge- genstände die als Beweismittel in Frage kommen beim jeweiligen Inhaber – und somit nicht nur beim Beschuldigten selbst, sondern auch bei Dritten – mit Beschlag zu belegen sind (Art. 65 Abs. 1 BStP).
3.2 Aus diesem Grund kann auch die Frage nach dem hinreichenden Tatver- dacht gegenüber der Beschwerdeführerin offen gelassen werden, da die verfügte Beschlagnahme aufrecht zu erhalten wäre unabhängig davon, ob
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gegen sie zusätzlich ein Tatverdacht besteht oder nicht. Immerhin ist hierzu anzumerken, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend klar hervorgeht, wegen welchen Delikten gegen die Beschwerdeführerin nun ermittelt wird. So werden im Ingress der Beschlagnahmeverfügung lediglich die Namen der beiden beschuldigten Ehegatten und eine Reihe von Delik- ten aufgeführt, deren nach bisherigem Kenntnisstand der I. Beschwerde- kammer lediglich der Ehegatte der Beschwerdeführerin, nicht jedoch diese selbst beschuldigt wird. Aus dem früheren Verfahren BE.2007.4 und BE.2007.5 ist der I. Beschwerdekammer bekannt, dass die Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB ausgedehnt wurde, nachdem die Beschwerdegegnerin sie verdächtigte, dass sie zusammen mit ihrem Mann Bargeldbeträge in Um- lauf brächte, welche mutmasslich deliktischer Herkunft seien (vgl. TPF BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Juli 2007 E. 3.3). Inwiefern sich dieser Tatverdacht mittlerweile verdichtet hat, ist den neusten Eingaben der Be- schwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Jedoch bringt sie neu vor, dass gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der unrechtmässi- gen Entnahme und Verwendung von Fr. 300'000.-- aus der C. AG in Liqui- dation Ende 2004 ermittelt wird (act. 1.1 S. 5 Ziff. 4). Eine entsprechende Ausdehnung der Strafverfolgung ist demgegenüber jedoch offenbar noch nicht erfolgt (act. 5 S. 4 Ziff. 7). Das Vorliegen eines Tatverdachts in die- sem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Fra- ge kann – aber wie bereits gesagt – offen bleiben.
Eine diesbezüglich weitere Überprüfung erübrigt sich auch daher, da sich die Beschwerdeführerin „nicht dagegen sträubt, dass diese Akten bis zur Klärung noch bei der Beschwerdegegnerin verbleiben“ (act. 7 S. 3 Ziff. 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine einzige Verfügung gegen die beiden Ehegatten erliess, ob- wohl die jeweiligen Strafuntersuchungen ganz verschiedene Tatvorwürfe beschlagen. Hierzu ist zu bemerken, dass Unterlagen beschlagnahmt wor- den sind, die sich offenbar vollumfänglich im gemeinsamen Gewahrsam der beiden Beschuldigten befunden haben – bisher wurde von den beteilig- ten Parteien auf jeden Fall nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Der Er- lass einer einzigen Verfügung betreffend die fraglichen Unterlagen er- scheint daher zweckmässig. Es ist hierbei eine Frage der Redaktion der Begründung der Verfügung, ob hinreichend klar wird, welche der Ausfüh- rungen welchen Beschuldigten betreffen. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich dieser Trennung – wie bereits erwähnt – nicht durchgehend klar abgefasst, was aber im Ergebnis hinsichtlich der Beschlagnahme keine Konsequenzen hat.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grund- sätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich der die Beschwerdeführerin betreffenden Vorwürfe jedoch unklar war und sich diesbezüglich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine weitere Klärung ergab, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin lediglich einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- fest- gesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
5.2 An dieser Stelle zurückzukommen ist auf die Frage nach der Unentgeltlich- keit des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Steiner als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin.
Das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gilt gegenüber dem gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren als eigenständiges Verfahren. Die Be- stellung der amtlichen Verteidigung, welche in jedem Fall mittels begründe- ter Verfügung zu erfolgen hat, wird von der I. Beschwerdekammer jedoch in dem Sinne aus dem Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren übernom- men, als die I. Beschwerdekammer die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung garantiert. Da die Bestellung der amtlichen Verteidigung im vor- liegenden Fall nicht wegen Bedürftigkeit erfolgte (BP.2008.45 act. 1.1), hat die Beschwerdeführerin die Unentgeltlichkeit für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer separat zu verlangen (vgl. zum Ganzen die Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Für Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gelten Art. 62 – 68 BGG sinngemäss, soweit das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) keine abweichen- den Bestimmungen enthält (Art. 245 Abs. 1 BStP). Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG kann die I. Beschwerdekammer eine be- dürftige Partei auf Antrag hin von der Bezahlung der Gerichtskosten befrei- en. Es obliegt hierbei der Gesuch stellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer fi-
- 8 -
nanziellen Situation nicht nach, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. hierzu zuletzt TPF BP.2008.32 vom 12. August 2008 E. 2.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin weigerte sich trotz entsprechender Belehrung betreffend dieser gesetzlichen Grundlagen (BP.2008.45 act. 4), ihre finan- zielle Situation gegenüber der I. Beschwerdekammer offen zu legen bzw. mit den erforderlichen Beweisstücken zu belegen. Es kann ihr daher für das vorliegende Verfahren die Unentgeltlichkeit nicht gewährt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzu- weisen.
5.3 Hingegen garantiert die I. Beschwerdekammer aufgrund der erfolgten Ein- setzung von Rechtsanwalt Steiner als amtlicher Verteidiger der Beschwer- deführerin dessen Entschädigung. Diese Entschädigung wird für das vor- liegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Vertei- diger diesen Betrag zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gerichtskasse die obgenannte Entschädigung zur Hälfte, ausmachend Fr. 750.--, zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
5.4 Da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bund einerseits einen An- spruch auf Rückerstattung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses hat, diesem andererseits für einen Teil der garantierten Entschädigung der amtlichen Verteidigung ersatzpflichtig ist, kann die Eidgenossenschaft die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen (vgl. hierzu TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 8 m.w.H.).
- 9 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichts- kasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
4. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat die Hälfte die- ses Betrags, ausmachend Fr. 750.--, der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
5. Die gegenseitigen Forderungen zwischen der Bundesstrafgerichtskasse und der Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Ziff. 3 und 4 werden zur Ver- rechnung gebracht.
Bellinzona, 17. November 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).