Beschwerde gegen Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 Oktober 2008 seine Beschwerde zurückzog bzw. von dieser Abstand nahm (act. 9);
- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort be- endet (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);
- das Verfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse daher dem Beschwerdeführer Fr. 1'200.-- zu- rückzuerstatten hat;
- 3 -
und erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Abstands des Beschwerdeführers als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. November 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2008.67
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein gerichtspolizei- liches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte führt;
- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. August 2008 verschiedene Unterlagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beschlagnahmte (act. 1.1), wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2008 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1);
- der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels mit Eingabe vom
29. Oktober 2008 seine Beschwerde zurückzog bzw. von dieser Abstand nahm (act. 9);
- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort be- endet (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);
- das Verfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse daher dem Beschwerdeführer Fr. 1'200.-- zu- rückzuerstatten hat;
- 3 -
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Abstands des Beschwerdeführers als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. November 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).