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BP.2008.32

Bundesstrafgericht · 2008-08-12 · Deutsch CH

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffanschlägen führt die Bundes- anwaltschaft seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren, welches sie am 21. September 2007 auf A. ausdehnte. A. wurde am 29. Januar 2008 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- haft.

B. Am 26. Mai 2008 reichte A. Beschwerde wegen Verweigerung der Akten- einsicht und Säumnis ein.

C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 ersuchte A. um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie um Einsetzung seines Anwaltes als amtlichen Verteidiger (act. 1). Gleichzeitig reichte er das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 1.1) und legte seine Steuererklärung aus dem Jahr 2006 bei (act. 1.2).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, jedoch noch im Laufe des hängigen Beschwerde- verfahrens gestellt. Es ist daher gestützt auf Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG darauf einzutreten.

2.

2.1 Für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen Verfahren vor Bundesstraf- gericht gelten sinngemäss die Art. 62 – 68 BGG, soweit das Bundesstraf- rechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 245 Abs. 1 BStP). Nach Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesstrafgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteient- schädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Be- dürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beur-

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teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämt- liche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ab- gestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Ein- kommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Be- ziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger auf- wändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom

19. Januar 2004 E. 1.2).

2.2 Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be- legen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge- suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Kommt der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikos- ten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BB.2007.61-A vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 7.1; TPF BB.2005.26 vom 14. Juni 2005 E. 2.1 [nicht publiziert]; TPF BV.2005.16-A vom 7. Juni 2005 E. 2.1).

3.

3.1 Der Gesuchsteller hat zwar das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege eingereicht (act. 1.1), jedoch die Tabellen zu den finanziellen Ver- hältnissen nicht ausgefüllt. Er hat lediglich auf seine Haftsituation sowie auf

- 4 -

die beigelegte Steuererklärung für das Jahr 2006 (act. 1.2) verwiesen und der Beschwerdekammer keinerlei Beweisunterlagen zu den einzelnen Posi- tionen vorgelegt. Insgesamt können die gemachten Angaben daher nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft werden. Im Besonde- ren fehlen die aktuellen Kontoauszüge sämtlicher Konten und somit die Angaben zu den aktuellen Vermögensverhältnissen sowie bei den geltend gemachten Auslagen (insbesondere Krankenkassenprämien, Unterhalts- zahlungen für die Exfrau und die minderjährige Tochter) Belege zum Nachweis von deren Bestand als auch von deren regelmässiger Bezah- lung. Dies, obwohl der Gesuchsteller im Formular ausdrücklich darauf auf- merksam gemacht worden ist, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewie- sen werden können.

3.2 Der Gesuchsteller ist somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nur ungenügend nachgekommen. Seine Angaben erweisen sich als unvollständig und es ist damit nicht möglich, sich ein kohärentes Bild über dessen finanzielle Ver- hältnisse zu machen. Das vorliegende Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist demnach mangels ausreichender Substanziie- rung abzuweisen. Dies ist umso erstaunlicher, da nicht der Gesuchsteller selbst, sondern sein Anwalt sich des Formulars betreffend unentgeltlicher Rechtspflege angenommen hat. Dem Gesuchsteller steht es frei, dem Bundesstrafgericht ein neues, vollständiges Gesuch mitsamt den erforderli- chen Unterlagen zu unterbreiten.

4. Da der Anwalt des Gesuchstellers im Ermittlungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist, wird dies gemäss der Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Ziff. 1.1, auch für das Beschwerdeverfahren anerkannt.

5. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, jedoch noch im Laufe des hängigen Beschwerde- verfahrens gestellt. Es ist daher gestützt auf Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG darauf einzutreten.

E. 2.1 Für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen Verfahren vor Bundesstraf- gericht gelten sinngemäss die Art. 62 – 68 BGG, soweit das Bundesstraf- rechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 245 Abs. 1 BStP). Nach Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesstrafgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteient- schädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Be- dürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beur-

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teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämt- liche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ab- gestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Ein- kommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Be- ziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger auf- wändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom

19. Januar 2004 E. 1.2).

E. 2.2 Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be- legen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge- suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Kommt der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikos- ten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BB.2007.61-A vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 7.1; TPF BB.2005.26 vom 14. Juni 2005 E. 2.1 [nicht publiziert]; TPF BV.2005.16-A vom 7. Juni 2005 E. 2.1).

E. 3.1 Der Gesuchsteller hat zwar das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege eingereicht (act. 1.1), jedoch die Tabellen zu den finanziellen Ver- hältnissen nicht ausgefüllt. Er hat lediglich auf seine Haftsituation sowie auf

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die beigelegte Steuererklärung für das Jahr 2006 (act. 1.2) verwiesen und der Beschwerdekammer keinerlei Beweisunterlagen zu den einzelnen Posi- tionen vorgelegt. Insgesamt können die gemachten Angaben daher nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft werden. Im Besonde- ren fehlen die aktuellen Kontoauszüge sämtlicher Konten und somit die Angaben zu den aktuellen Vermögensverhältnissen sowie bei den geltend gemachten Auslagen (insbesondere Krankenkassenprämien, Unterhalts- zahlungen für die Exfrau und die minderjährige Tochter) Belege zum Nachweis von deren Bestand als auch von deren regelmässiger Bezah- lung. Dies, obwohl der Gesuchsteller im Formular ausdrücklich darauf auf- merksam gemacht worden ist, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewie- sen werden können.

E. 3.2 Der Gesuchsteller ist somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nur ungenügend nachgekommen. Seine Angaben erweisen sich als unvollständig und es ist damit nicht möglich, sich ein kohärentes Bild über dessen finanzielle Ver- hältnisse zu machen. Das vorliegende Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist demnach mangels ausreichender Substanziie- rung abzuweisen. Dies ist umso erstaunlicher, da nicht der Gesuchsteller selbst, sondern sein Anwalt sich des Formulars betreffend unentgeltlicher Rechtspflege angenommen hat. Dem Gesuchsteller steht es frei, dem Bundesstrafgericht ein neues, vollständiges Gesuch mitsamt den erforderli- chen Unterlagen zu unterbreiten.

E. 4 Da der Anwalt des Gesuchstellers im Ermittlungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist, wird dies gemäss der Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Ziff. 1.1, auch für das Beschwerdeverfahren anerkannt.

E. 5 Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  2. Die Kosten werden mit der Hauptsache verlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. August 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Partei

A., vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,

Gesuchsteller

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2008.32 (Hauptverfahren: BB.2008.48)

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Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffanschlägen führt die Bundes- anwaltschaft seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren, welches sie am 21. September 2007 auf A. ausdehnte. A. wurde am 29. Januar 2008 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- haft.

B. Am 26. Mai 2008 reichte A. Beschwerde wegen Verweigerung der Akten- einsicht und Säumnis ein.

C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 ersuchte A. um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie um Einsetzung seines Anwaltes als amtlichen Verteidiger (act. 1). Gleichzeitig reichte er das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 1.1) und legte seine Steuererklärung aus dem Jahr 2006 bei (act. 1.2).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, jedoch noch im Laufe des hängigen Beschwerde- verfahrens gestellt. Es ist daher gestützt auf Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG darauf einzutreten.

2.

2.1 Für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen Verfahren vor Bundesstraf- gericht gelten sinngemäss die Art. 62 – 68 BGG, soweit das Bundesstraf- rechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 245 Abs. 1 BStP). Nach Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesstrafgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteient- schädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Be- dürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beur-

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teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämt- liche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ab- gestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Ein- kommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Be- ziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger auf- wändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom

19. Januar 2004 E. 1.2).

2.2 Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be- legen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge- suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Kommt der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikos- ten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BB.2007.61-A vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 7.1; TPF BB.2005.26 vom 14. Juni 2005 E. 2.1 [nicht publiziert]; TPF BV.2005.16-A vom 7. Juni 2005 E. 2.1).

3.

3.1 Der Gesuchsteller hat zwar das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege eingereicht (act. 1.1), jedoch die Tabellen zu den finanziellen Ver- hältnissen nicht ausgefüllt. Er hat lediglich auf seine Haftsituation sowie auf

- 4 -

die beigelegte Steuererklärung für das Jahr 2006 (act. 1.2) verwiesen und der Beschwerdekammer keinerlei Beweisunterlagen zu den einzelnen Posi- tionen vorgelegt. Insgesamt können die gemachten Angaben daher nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft werden. Im Besonde- ren fehlen die aktuellen Kontoauszüge sämtlicher Konten und somit die Angaben zu den aktuellen Vermögensverhältnissen sowie bei den geltend gemachten Auslagen (insbesondere Krankenkassenprämien, Unterhalts- zahlungen für die Exfrau und die minderjährige Tochter) Belege zum Nachweis von deren Bestand als auch von deren regelmässiger Bezah- lung. Dies, obwohl der Gesuchsteller im Formular ausdrücklich darauf auf- merksam gemacht worden ist, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewie- sen werden können.

3.2 Der Gesuchsteller ist somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nur ungenügend nachgekommen. Seine Angaben erweisen sich als unvollständig und es ist damit nicht möglich, sich ein kohärentes Bild über dessen finanzielle Ver- hältnisse zu machen. Das vorliegende Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist demnach mangels ausreichender Substanziie- rung abzuweisen. Dies ist umso erstaunlicher, da nicht der Gesuchsteller selbst, sondern sein Anwalt sich des Formulars betreffend unentgeltlicher Rechtspflege angenommen hat. Dem Gesuchsteller steht es frei, dem Bundesstrafgericht ein neues, vollständiges Gesuch mitsamt den erforderli- chen Unterlagen zu unterbreiten.

4. Da der Anwalt des Gesuchstellers im Ermittlungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist, wird dies gemäss der Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Ziff. 1.1, auch für das Beschwerdeverfahren anerkannt.

5. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

2. Die Kosten werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 13. August 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Alexander Feuz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.