Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BB.2008.48 wird gutgeheissen.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. September 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2008.44 (Hauptverfahren: BB.2008.48)
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffan- schlägen seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah- ren führt;
- die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 21. September 2007 auf A. aus- dehnte, er am 29. Januar 2008 verhaftet wurde und sich seit dem 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft befindet;
- A. am 26. Mai 2008 Beschwerde wegen Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsverzögerung einreichte;
- sein erstes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
12. Juni 2008 mit Entscheid vom 12. August 2008 (BP.2008.32) mangels ausreichender Substanziierung abgewiesen wurde;
- A. mit Eingabe vom 29. August 2008 erneut um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersuchte und das diesbezügliche Formular mitsamt Beila- gen einreichte (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä- digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
- die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde betreffend Verweigerung der Akteneinsicht sowie Rechtsverzögerung nicht von vornherein als aussichtslos erscheint;
- eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 127 I 202 E. 3b S. 205);
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- sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situa- tion des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beur- teilt, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen);
- der im Vermögen des Gesuchstellers (act. 1, S. 3) aufgeführte Nissan Micra (Jahrgang 1991, Zeitwert Fr. 1'000.--) zwar dem Gesuchsteller gehört, der Wagen jedoch nicht auf ihn, sondern auf seinen Vater immatrikuliert ist;
- der Gesuchsteller vorliegend mittels den von ihm eingereichten Unterlagen glaubhaft macht, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die allfäl- ligen, für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu tilgen, und im vorgenannten Sinne bedürftig ist;
- dem Gesuchsteller deshalb für das anhängige Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BB.2008.48 wird gutgeheissen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.
Bellinzona, 10. September 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Alexander Feuz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.