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BB.2007.56

Bundesstrafgericht · 2007-11-21 · Deutsch CH

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305Pbis P Ziff. 2 StGB (vgl. act. 1.8). Mit Beschlagnahme- und Editionsver- fügung vom 7. August 2007 (act. 1.3) beschlagnahmte die Bundesanwalt- schaft in diesem Zusammenhang unter anderem die Vermögenswerte des Kontos Nr. 1., lautend auf die C., bei der A. Diese Verfügung blieb unange- fochten.

B. Die A. stellte im Auftrag der C. zugunsten der Garantiebegünstigten D. zwei Zahlungsgarantien aus, wobei das Guthaben des erwähnten Kontos der A. als Haftung diente (act. 1). Die erste Garantie Nr. 2. vom 13. April 2007 be- trägt EUR 155'000.--, zzgl. 5%, und hatte eine Laufzeit bis am

17. September 2007 (act. 1). Die zweite Garantie Nr. 3. vom 31. Mai 2007 belief sich auf EUR 82'500.--, zzgl. 5%, und hatte eine Laufzeit bis am

30. September 2007 (act. 1). Am 22. August 2007 zog die Garantiebegüns- tigte aus der ersten Garantie zwei Teilbeträge von EUR 22'709.05 und EUR 30'003.35. Am 28. August 2007 ersuchte die A. die Bundesanwalt- schaft mit Verweis auf die beiden durch die beschlagnahmten Vermögens- werte abgedeckten Garantien Nr. 2. und Nr. 3. um Freigabe der Vermö- genswerte auf dem Bankkonto der C. im Umfang der bereits erfolgten und der noch erfolgenden Inanspruchnahmen bzw. Ziehungen unter den ge- nannten Garantien (act. 1, act. 1.4 und act. 1.8). Mit Schreiben vom

29. August 2007 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass im Zusam- menhang mit den Bankgarantien keine Mittel freigegeben werden können (act. 1.5). Mit Eingabe vom 31. August 2007 ersuchte die A. erneut um Freigabe des Kontos Nr. 1. der C. im Umfang der Garantien Nr. 2. und Nr. 3. sowie um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 1.7).

C. Mit Verfügung vom 12. September 2007 trat die Bundesanwaltschaft auf das Gesuch der A. nicht ein (act. 1.8). Im Wesentlichen wird geltend ge- macht, die A. sei nicht legitimiert. Zudem hätte sie ihre Einwände gegen die Beschlagnahme bereits gegen die Verfügung vom 7. August 2007 vorbrin- gen können, da ihr im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Garantieverpflich- tungen bereits bekannt gewesen seien. Die Frist zur Geltendmachung von Einwänden gegen die Beschlagnahme sei deshalb verwirkt.

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D. Mit Beschwerde vom 24. September 2007 beantragt die A. bei der I. Be- schwerdekammer, es sei die Verfügung vom 12. September 2007 aufzuhe- ben und sie sei gemäss ihren Anträgen in ihrem Schreiben an die Bundes- anwaltschaft vom 31. August 2007 zu ermächtigen, ihre eigenen Verpflich- tungen aus den Bankgarantien gegenüber der Garantiebegünstigten dem Konto Nr. 1. der C., im Umfang der erfolgten und der noch erfolgenden Inanspruchnahmen, aber bis maximal EUR 162'750 (EUR 155’000, zzgl. 5% gemäss Garantietext Nr. 2.) und EUR 86'625 (EUR 82'500, zzgl. 5% gemäss Garantietext Nr. 3.), zu belasten, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, sie habe einen finanziellen Nachteil, da ihr die Bun- desanwaltschaft die Abbuchung des Verwendungsersatzes für ihre Garan- tiezahlungen auf dem Bankkonto der C. untersagt habe. Sie sei daher zur Beschwerde legitimiert, da sie im Umfang der erfolgten und der noch er- folgenden Inanspruchnahmen aus den Garantieverpflichtungen geschädigt sei. Die pauschale Vermögensbeschlagnahme durch die Bundesanwalt- schaft trotz Kenntnis der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen sei un- zulässig. Die Bundesanwaltschaft mache zu Unrecht geltend, sie hätte die Verfügung vom 7. August 2007 anfechten können. Sie sei nämlich hinsicht- lich des Umfangs der beschlagnahmten Vermögenswerte vom Nettoprinzip ausgegangen, wonach die Beschlagnahme im Umfang der erfolgten und noch erfolgenden Inanspruchnahmen aus den Garantien eins und zwei ausgeschlossen sei. Die Bundesanwaltschaft habe erstmals in der Verfü- gung vom 12. September 2007 formell zu den unwiderruflichen Verpflich- tungen Stellung bezogen, weshalb ihre Argumentation, sie hätte bereits die Verfügung vom 7. August 2007 anfechten können, treuwidrig sei. Die Be- schwerdefrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Verwendungsersatz habe somit erst mit der Zustellung der Verfügung vom 12. September 2007 zu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft handle es sich um keinen Anwendungsfall von Art. 70 Abs. 2 StGB. Selbst wenn aber das Nettoprinzip nicht Anwendung finden sollte, so wäre sie „Dritte“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB, wonach die Beschlagnahme nicht zulässig sei. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte der C. ohne Zugeständnisse auf Verwendungsersatz für ihre Garantieleistungen sei un- rechtmässig und stelle eine unverhältnismässige Härte dar (act. 1).

E. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Ok- tober 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).

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F. Mit Beschwerdereplik vom 1. November 2007 stellt die A. ein geändertes Rechtsbegehren, indem sie die Formulierung ihres Antrages, „und der noch erfolgenden“ Inanspruchnahmen, strich (act. 8).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Be- schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105Pbis PAbs. 2 sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der Freigabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte des Kontos Nr. 1. der C. im Umfang der unter den Garantien Nr. 2. und Nr. 3. erfolgten Inanspruchnahmen. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob die Beschwerde- führerin zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist eine Partei oder wer durch die angefochtene Amtshandlung (Verfügung) einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet resp. ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung derselben hat. Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdi- ges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Be- ziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben ist (TPF BB.2004.70 vom

11. November 2004 E. 2.1). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten oder Erhebung von Konteninformationen der je- weilige Kontoinhaber (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1; TPF BB.2005.32 vom 29. September 2005 E. 1.3; TPF BB.2005.11 vom

14. Juni 2005 E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (TPF BB.2004.47 vom 24. Januar 2005 E. 3.4 [BGE 131 I 425 ff.]; TPF BB.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur

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in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Wird beispielsweise ein Konto einer juris- tischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie sei Kontoinhaberin. Sie macht geltend, das Guthaben auf dem Konto Nr. 1. der C. diene ihr als Haftung (pfandgesicherte Garantiever- pflichtungen), sofern die Garantiegläubigerin sie aus der Bankgarantie be- lange. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich gemäss der zitierten Rechtsprechung um ein rein wirtschaftliches Interesse, welches für eine Beschwerdelegitimation nicht genügt (TPF BB. 2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.2; vgl. dazu TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 3.2).

Soweit die Beschwerdeführerin einen wirtschaftlichen Schaden geltend macht, ist zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme eine provisorische (kon- servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Be- weismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Beweismittel ist. Der Beschwerdeführerin wird somit provisorisch ver- wehrt, sich für die sich aus ihren abgegebenen Garantieverpflichtungen er- gebenden Rückforderungsansprüche während der Dauer der Beschlag- nahme aus dem Konto Nr. 1. der C. schadlos zu halten (act. 1.8). Die Be- schlagnahme lässt indessen die zivilrechtliche Berechtigung am fraglichen Vermögenswert unberührt (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 74 zu Art. 59 StGB [neu: Art. 70 StGB]). Die Beschlagnahme des er- wähnten Kontos vom 7. August 2007 hat somit keinen Einfluss auf die An- sprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der C., weshalb bei ihr ein Schaden noch nicht eingetreten ist (act. 5). Die Beschwerdeführerin ist so- mit auch aus diesem Grund nicht konkret und unmittelbar beschwert, wes- halb ihr die Beschwerdelegitimation auch deshalb abzusprechen ist (act. 5).

2.

2.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang (Nettoprinzip/Bruttoprinzip) bzw. die Zulässigkeit der Kontobeschlagnahme rügt, ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerde bei einem Eintreten wohl abzuweisen wäre.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hinsichtlich des Umfanges der beschlagnahmten Vermögenswerte vom Nettoprinzip ausgegangen, wonach die Beschlagnahme im Umfang der erfolgten Inanspruchnahmen ausgeschlossen sei. Sie habe somit keinen Anlass gehabt, die Verfügung

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vom 7. August 2007 anzufechten. Bei der Einziehung von Vermögenswer- ten nach Art. 70 StGB ist jedoch im Allgemeinen das Bruttoprinzip anzu- wenden, weil diese die wegen genereller Normwidrigkeit der der Transakti- on zugrunde liegenden Verhaltensweise allgemein rechtswidrige Vorteile betrifft (z.B. Geldwäscherei [NIKLAUS SCHMID, Kommentar, Einziehung, Or- ganisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, 2. Aufl., Zürich 2007, N. 57 zu Art. 70-72 StGB]). Vorliegend wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1. der C. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305Pbis P Ziff. 2 StGB) beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Vermö- genswerte stellen verdachtsweise rechtswidrig bzw. deliktisch erlangte Vor- teile dar, weshalb das Bruttoprinzip Anwendung findet. Der Beschlagnah- meverfügung vom 7. August 2007 lässt sich im Übrigen indirekt das Brutto- prinzip entnehmen. Mit der Formulierung „Sämtliche feststellbaren Vermö- genswerte… werden mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt“ hat die Be- schwerdegegnerin unmissverständlich angeordnet, dass die laufenden Verpflichtungen nicht mehr aus dem beschlagnahmten Konto der C. erfüllt werden dürfen (act. 5). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin implizierte somit die pauschale Beschlagnahme sämtlicher feststellbaren Vermögenswerte der C. keinesfalls die Anwendung des sog. Nettoprinzips. Die erwähnte Formulierung lässt keinen Spielraum für eine solche Interpre- tation zu. Angesichts dieser Umstände sind die Vorbringen der Beschwer- deführerin, die Beschwerdegegnerin verhalte sich treuwidrig und habe erstmals in der Verfügung vom 12. September 2007 zu den unwiderrufli- chen Verpflichtungen Stellung bezogen, unzutreffend. An diesen Feststel- lungen vermag im Übrigen der von der Beschwerdeführerin als Beweismit- tel eingereichte Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom

23. September 1988 (act. 8.1) nichts zu ändern, da der diesem zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist (Einzie- hung, Verrechnung, Forderungserwerb der Bank vor der Beschlagnahme, keine pfandgesicherten Garantieleistungen etc.).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom

11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 September 2007 (act. 1). Die zweite Garantie Nr. 3. vom 31. Mai 2007 belief sich auf EUR 82'500.--, zzgl. 5%, und hatte eine Laufzeit bis am

30. September 2007 (act. 1). Am 22. August 2007 zog die Garantiebegüns- tigte aus der ersten Garantie zwei Teilbeträge von EUR 22'709.05 und EUR 30'003.35. Am 28. August 2007 ersuchte die A. die Bundesanwalt- schaft mit Verweis auf die beiden durch die beschlagnahmten Vermögens- werte abgedeckten Garantien Nr. 2. und Nr. 3. um Freigabe der Vermö- genswerte auf dem Bankkonto der C. im Umfang der bereits erfolgten und der noch erfolgenden Inanspruchnahmen bzw. Ziehungen unter den ge- nannten Garantien (act. 1, act. 1.4 und act. 1.8). Mit Schreiben vom

29. August 2007 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass im Zusam- menhang mit den Bankgarantien keine Mittel freigegeben werden können (act. 1.5). Mit Eingabe vom 31. August 2007 ersuchte die A. erneut um Freigabe des Kontos Nr. 1. der C. im Umfang der Garantien Nr. 2. und Nr. 3. sowie um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 1.7).

C. Mit Verfügung vom 12. September 2007 trat die Bundesanwaltschaft auf das Gesuch der A. nicht ein (act. 1.8). Im Wesentlichen wird geltend ge- macht, die A. sei nicht legitimiert. Zudem hätte sie ihre Einwände gegen die Beschlagnahme bereits gegen die Verfügung vom 7. August 2007 vorbrin- gen können, da ihr im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Garantieverpflich- tungen bereits bekannt gewesen seien. Die Frist zur Geltendmachung von Einwänden gegen die Beschlagnahme sei deshalb verwirkt.

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D. Mit Beschwerde vom 24. September 2007 beantragt die A. bei der I. Be- schwerdekammer, es sei die Verfügung vom 12. September 2007 aufzuhe- ben und sie sei gemäss ihren Anträgen in ihrem Schreiben an die Bundes- anwaltschaft vom 31. August 2007 zu ermächtigen, ihre eigenen Verpflich- tungen aus den Bankgarantien gegenüber der Garantiebegünstigten dem Konto Nr. 1. der C., im Umfang der erfolgten und der noch erfolgenden Inanspruchnahmen, aber bis maximal EUR 162'750 (EUR 155’000, zzgl. 5% gemäss Garantietext Nr. 2.) und EUR 86'625 (EUR 82'500, zzgl. 5% gemäss Garantietext Nr. 3.), zu belasten, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, sie habe einen finanziellen Nachteil, da ihr die Bun- desanwaltschaft die Abbuchung des Verwendungsersatzes für ihre Garan- tiezahlungen auf dem Bankkonto der C. untersagt habe. Sie sei daher zur Beschwerde legitimiert, da sie im Umfang der erfolgten und der noch er- folgenden Inanspruchnahmen aus den Garantieverpflichtungen geschädigt sei. Die pauschale Vermögensbeschlagnahme durch die Bundesanwalt- schaft trotz Kenntnis der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen sei un- zulässig. Die Bundesanwaltschaft mache zu Unrecht geltend, sie hätte die Verfügung vom 7. August 2007 anfechten können. Sie sei nämlich hinsicht- lich des Umfangs der beschlagnahmten Vermögenswerte vom Nettoprinzip ausgegangen, wonach die Beschlagnahme im Umfang der erfolgten und noch erfolgenden Inanspruchnahmen aus den Garantien eins und zwei ausgeschlossen sei. Die Bundesanwaltschaft habe erstmals in der Verfü- gung vom 12. September 2007 formell zu den unwiderruflichen Verpflich- tungen Stellung bezogen, weshalb ihre Argumentation, sie hätte bereits die Verfügung vom 7. August 2007 anfechten können, treuwidrig sei. Die Be- schwerdefrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Verwendungsersatz habe somit erst mit der Zustellung der Verfügung vom 12. September 2007 zu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft handle es sich um keinen Anwendungsfall von Art. 70 Abs. 2 StGB. Selbst wenn aber das Nettoprinzip nicht Anwendung finden sollte, so wäre sie „Dritte“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB, wonach die Beschlagnahme nicht zulässig sei. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte der C. ohne Zugeständnisse auf Verwendungsersatz für ihre Garantieleistungen sei un- rechtmässig und stelle eine unverhältnismässige Härte dar (act. 1).

E. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Ok- tober 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).

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F. Mit Beschwerdereplik vom 1. November 2007 stellt die A. ein geändertes Rechtsbegehren, indem sie die Formulierung ihres Antrages, „und der noch erfolgenden“ Inanspruchnahmen, strich (act. 8).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Be- schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105Pbis PAbs. 2 sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der Freigabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte des Kontos Nr. 1. der C. im Umfang der unter den Garantien Nr. 2. und Nr. 3. erfolgten Inanspruchnahmen. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob die Beschwerde- führerin zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist eine Partei oder wer durch die angefochtene Amtshandlung (Verfügung) einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet resp. ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung derselben hat. Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdi- ges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Be- ziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben ist (TPF BB.2004.70 vom

11. November 2004 E. 2.1). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten oder Erhebung von Konteninformationen der je- weilige Kontoinhaber (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1; TPF BB.2005.32 vom 29. September 2005 E. 1.3; TPF BB.2005.11 vom

14. Juni 2005 E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (TPF BB.2004.47 vom 24. Januar 2005 E. 3.4 [BGE 131 I 425 ff.]; TPF BB.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur

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in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Wird beispielsweise ein Konto einer juris- tischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie sei Kontoinhaberin. Sie macht geltend, das Guthaben auf dem Konto Nr. 1. der C. diene ihr als Haftung (pfandgesicherte Garantiever- pflichtungen), sofern die Garantiegläubigerin sie aus der Bankgarantie be- lange. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich gemäss der zitierten Rechtsprechung um ein rein wirtschaftliches Interesse, welches für eine Beschwerdelegitimation nicht genügt (TPF BB. 2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.2; vgl. dazu TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 3.2).

Soweit die Beschwerdeführerin einen wirtschaftlichen Schaden geltend macht, ist zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme eine provisorische (kon- servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Be- weismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Beweismittel ist. Der Beschwerdeführerin wird somit provisorisch ver- wehrt, sich für die sich aus ihren abgegebenen Garantieverpflichtungen er- gebenden Rückforderungsansprüche während der Dauer der Beschlag- nahme aus dem Konto Nr. 1. der C. schadlos zu halten (act. 1.8). Die Be- schlagnahme lässt indessen die zivilrechtliche Berechtigung am fraglichen Vermögenswert unberührt (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 74 zu Art. 59 StGB [neu: Art. 70 StGB]). Die Beschlagnahme des er- wähnten Kontos vom 7. August 2007 hat somit keinen Einfluss auf die An- sprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der C., weshalb bei ihr ein Schaden noch nicht eingetreten ist (act. 5). Die Beschwerdeführerin ist so- mit auch aus diesem Grund nicht konkret und unmittelbar beschwert, wes- halb ihr die Beschwerdelegitimation auch deshalb abzusprechen ist (act. 5).

2.

2.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang (Nettoprinzip/Bruttoprinzip) bzw. die Zulässigkeit der Kontobeschlagnahme rügt, ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerde bei einem Eintreten wohl abzuweisen wäre.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hinsichtlich des Umfanges der beschlagnahmten Vermögenswerte vom Nettoprinzip ausgegangen, wonach die Beschlagnahme im Umfang der erfolgten Inanspruchnahmen ausgeschlossen sei. Sie habe somit keinen Anlass gehabt, die Verfügung

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vom 7. August 2007 anzufechten. Bei der Einziehung von Vermögenswer- ten nach Art. 70 StGB ist jedoch im Allgemeinen das Bruttoprinzip anzu- wenden, weil diese die wegen genereller Normwidrigkeit der der Transakti- on zugrunde liegenden Verhaltensweise allgemein rechtswidrige Vorteile betrifft (z.B. Geldwäscherei [NIKLAUS SCHMID, Kommentar, Einziehung, Or- ganisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, 2. Aufl., Zürich 2007, N. 57 zu Art. 70-72 StGB]). Vorliegend wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1. der C. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305Pbis P Ziff. 2 StGB) beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Vermö- genswerte stellen verdachtsweise rechtswidrig bzw. deliktisch erlangte Vor- teile dar, weshalb das Bruttoprinzip Anwendung findet. Der Beschlagnah- meverfügung vom 7. August 2007 lässt sich im Übrigen indirekt das Brutto- prinzip entnehmen. Mit der Formulierung „Sämtliche feststellbaren Vermö- genswerte… werden mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt“ hat die Be- schwerdegegnerin unmissverständlich angeordnet, dass die laufenden Verpflichtungen nicht mehr aus dem beschlagnahmten Konto der C. erfüllt werden dürfen (act. 5). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin implizierte somit die pauschale Beschlagnahme sämtlicher feststellbaren Vermögenswerte der C. keinesfalls die Anwendung des sog. Nettoprinzips. Die erwähnte Formulierung lässt keinen Spielraum für eine solche Interpre- tation zu. Angesichts dieser Umstände sind die Vorbringen der Beschwer- deführerin, die Beschwerdegegnerin verhalte sich treuwidrig und habe erstmals in der Verfügung vom 12. September 2007 zu den unwiderrufli- chen Verpflichtungen Stellung bezogen, unzutreffend. An diesen Feststel- lungen vermag im Übrigen der von der Beschwerdeführerin als Beweismit- tel eingereichte Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom

23. September 1988 (act. 8.1) nichts zu ändern, da der diesem zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist (Einzie- hung, Verrechnung, Forderungserwerb der Bank vor der Beschlagnahme, keine pfandgesicherten Garantieleistungen etc.).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom

11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e

T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.56

Entscheid vom 21. November 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Stoll und Rechtsanwalt Michael Bösch Parteien Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305Pbis P Ziff. 2 StGB (vgl. act. 1.8). Mit Beschlagnahme- und Editionsver- fügung vom 7. August 2007 (act. 1.3) beschlagnahmte die Bundesanwalt- schaft in diesem Zusammenhang unter anderem die Vermögenswerte des Kontos Nr. 1., lautend auf die C., bei der A. Diese Verfügung blieb unange- fochten.

B. Die A. stellte im Auftrag der C. zugunsten der Garantiebegünstigten D. zwei Zahlungsgarantien aus, wobei das Guthaben des erwähnten Kontos der A. als Haftung diente (act. 1). Die erste Garantie Nr. 2. vom 13. April 2007 be- trägt EUR 155'000.--, zzgl. 5%, und hatte eine Laufzeit bis am

17. September 2007 (act. 1). Die zweite Garantie Nr. 3. vom 31. Mai 2007 belief sich auf EUR 82'500.--, zzgl. 5%, und hatte eine Laufzeit bis am

30. September 2007 (act. 1). Am 22. August 2007 zog die Garantiebegüns- tigte aus der ersten Garantie zwei Teilbeträge von EUR 22'709.05 und EUR 30'003.35. Am 28. August 2007 ersuchte die A. die Bundesanwalt- schaft mit Verweis auf die beiden durch die beschlagnahmten Vermögens- werte abgedeckten Garantien Nr. 2. und Nr. 3. um Freigabe der Vermö- genswerte auf dem Bankkonto der C. im Umfang der bereits erfolgten und der noch erfolgenden Inanspruchnahmen bzw. Ziehungen unter den ge- nannten Garantien (act. 1, act. 1.4 und act. 1.8). Mit Schreiben vom

29. August 2007 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass im Zusam- menhang mit den Bankgarantien keine Mittel freigegeben werden können (act. 1.5). Mit Eingabe vom 31. August 2007 ersuchte die A. erneut um Freigabe des Kontos Nr. 1. der C. im Umfang der Garantien Nr. 2. und Nr. 3. sowie um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 1.7).

C. Mit Verfügung vom 12. September 2007 trat die Bundesanwaltschaft auf das Gesuch der A. nicht ein (act. 1.8). Im Wesentlichen wird geltend ge- macht, die A. sei nicht legitimiert. Zudem hätte sie ihre Einwände gegen die Beschlagnahme bereits gegen die Verfügung vom 7. August 2007 vorbrin- gen können, da ihr im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Garantieverpflich- tungen bereits bekannt gewesen seien. Die Frist zur Geltendmachung von Einwänden gegen die Beschlagnahme sei deshalb verwirkt.

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D. Mit Beschwerde vom 24. September 2007 beantragt die A. bei der I. Be- schwerdekammer, es sei die Verfügung vom 12. September 2007 aufzuhe- ben und sie sei gemäss ihren Anträgen in ihrem Schreiben an die Bundes- anwaltschaft vom 31. August 2007 zu ermächtigen, ihre eigenen Verpflich- tungen aus den Bankgarantien gegenüber der Garantiebegünstigten dem Konto Nr. 1. der C., im Umfang der erfolgten und der noch erfolgenden Inanspruchnahmen, aber bis maximal EUR 162'750 (EUR 155’000, zzgl. 5% gemäss Garantietext Nr. 2.) und EUR 86'625 (EUR 82'500, zzgl. 5% gemäss Garantietext Nr. 3.), zu belasten, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, sie habe einen finanziellen Nachteil, da ihr die Bun- desanwaltschaft die Abbuchung des Verwendungsersatzes für ihre Garan- tiezahlungen auf dem Bankkonto der C. untersagt habe. Sie sei daher zur Beschwerde legitimiert, da sie im Umfang der erfolgten und der noch er- folgenden Inanspruchnahmen aus den Garantieverpflichtungen geschädigt sei. Die pauschale Vermögensbeschlagnahme durch die Bundesanwalt- schaft trotz Kenntnis der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen sei un- zulässig. Die Bundesanwaltschaft mache zu Unrecht geltend, sie hätte die Verfügung vom 7. August 2007 anfechten können. Sie sei nämlich hinsicht- lich des Umfangs der beschlagnahmten Vermögenswerte vom Nettoprinzip ausgegangen, wonach die Beschlagnahme im Umfang der erfolgten und noch erfolgenden Inanspruchnahmen aus den Garantien eins und zwei ausgeschlossen sei. Die Bundesanwaltschaft habe erstmals in der Verfü- gung vom 12. September 2007 formell zu den unwiderruflichen Verpflich- tungen Stellung bezogen, weshalb ihre Argumentation, sie hätte bereits die Verfügung vom 7. August 2007 anfechten können, treuwidrig sei. Die Be- schwerdefrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Verwendungsersatz habe somit erst mit der Zustellung der Verfügung vom 12. September 2007 zu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft handle es sich um keinen Anwendungsfall von Art. 70 Abs. 2 StGB. Selbst wenn aber das Nettoprinzip nicht Anwendung finden sollte, so wäre sie „Dritte“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB, wonach die Beschlagnahme nicht zulässig sei. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte der C. ohne Zugeständnisse auf Verwendungsersatz für ihre Garantieleistungen sei un- rechtmässig und stelle eine unverhältnismässige Härte dar (act. 1).

E. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Ok- tober 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).

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F. Mit Beschwerdereplik vom 1. November 2007 stellt die A. ein geändertes Rechtsbegehren, indem sie die Formulierung ihres Antrages, „und der noch erfolgenden“ Inanspruchnahmen, strich (act. 8).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Be- schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105Pbis PAbs. 2 sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der Freigabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte des Kontos Nr. 1. der C. im Umfang der unter den Garantien Nr. 2. und Nr. 3. erfolgten Inanspruchnahmen. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob die Beschwerde- führerin zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist eine Partei oder wer durch die angefochtene Amtshandlung (Verfügung) einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet resp. ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung derselben hat. Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdi- ges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Be- ziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben ist (TPF BB.2004.70 vom

11. November 2004 E. 2.1). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten oder Erhebung von Konteninformationen der je- weilige Kontoinhaber (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1; TPF BB.2005.32 vom 29. September 2005 E. 1.3; TPF BB.2005.11 vom

14. Juni 2005 E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (TPF BB.2004.47 vom 24. Januar 2005 E. 3.4 [BGE 131 I 425 ff.]; TPF BB.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur

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in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Wird beispielsweise ein Konto einer juris- tischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie sei Kontoinhaberin. Sie macht geltend, das Guthaben auf dem Konto Nr. 1. der C. diene ihr als Haftung (pfandgesicherte Garantiever- pflichtungen), sofern die Garantiegläubigerin sie aus der Bankgarantie be- lange. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich gemäss der zitierten Rechtsprechung um ein rein wirtschaftliches Interesse, welches für eine Beschwerdelegitimation nicht genügt (TPF BB. 2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.2; vgl. dazu TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 3.2).

Soweit die Beschwerdeführerin einen wirtschaftlichen Schaden geltend macht, ist zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme eine provisorische (kon- servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Be- weismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Beweismittel ist. Der Beschwerdeführerin wird somit provisorisch ver- wehrt, sich für die sich aus ihren abgegebenen Garantieverpflichtungen er- gebenden Rückforderungsansprüche während der Dauer der Beschlag- nahme aus dem Konto Nr. 1. der C. schadlos zu halten (act. 1.8). Die Be- schlagnahme lässt indessen die zivilrechtliche Berechtigung am fraglichen Vermögenswert unberührt (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 74 zu Art. 59 StGB [neu: Art. 70 StGB]). Die Beschlagnahme des er- wähnten Kontos vom 7. August 2007 hat somit keinen Einfluss auf die An- sprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der C., weshalb bei ihr ein Schaden noch nicht eingetreten ist (act. 5). Die Beschwerdeführerin ist so- mit auch aus diesem Grund nicht konkret und unmittelbar beschwert, wes- halb ihr die Beschwerdelegitimation auch deshalb abzusprechen ist (act. 5).

2.

2.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang (Nettoprinzip/Bruttoprinzip) bzw. die Zulässigkeit der Kontobeschlagnahme rügt, ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerde bei einem Eintreten wohl abzuweisen wäre.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hinsichtlich des Umfanges der beschlagnahmten Vermögenswerte vom Nettoprinzip ausgegangen, wonach die Beschlagnahme im Umfang der erfolgten Inanspruchnahmen ausgeschlossen sei. Sie habe somit keinen Anlass gehabt, die Verfügung

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vom 7. August 2007 anzufechten. Bei der Einziehung von Vermögenswer- ten nach Art. 70 StGB ist jedoch im Allgemeinen das Bruttoprinzip anzu- wenden, weil diese die wegen genereller Normwidrigkeit der der Transakti- on zugrunde liegenden Verhaltensweise allgemein rechtswidrige Vorteile betrifft (z.B. Geldwäscherei [NIKLAUS SCHMID, Kommentar, Einziehung, Or- ganisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, 2. Aufl., Zürich 2007, N. 57 zu Art. 70-72 StGB]). Vorliegend wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1. der C. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305Pbis P Ziff. 2 StGB) beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Vermö- genswerte stellen verdachtsweise rechtswidrig bzw. deliktisch erlangte Vor- teile dar, weshalb das Bruttoprinzip Anwendung findet. Der Beschlagnah- meverfügung vom 7. August 2007 lässt sich im Übrigen indirekt das Brutto- prinzip entnehmen. Mit der Formulierung „Sämtliche feststellbaren Vermö- genswerte… werden mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt“ hat die Be- schwerdegegnerin unmissverständlich angeordnet, dass die laufenden Verpflichtungen nicht mehr aus dem beschlagnahmten Konto der C. erfüllt werden dürfen (act. 5). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin implizierte somit die pauschale Beschlagnahme sämtlicher feststellbaren Vermögenswerte der C. keinesfalls die Anwendung des sog. Nettoprinzips. Die erwähnte Formulierung lässt keinen Spielraum für eine solche Interpre- tation zu. Angesichts dieser Umstände sind die Vorbringen der Beschwer- deführerin, die Beschwerdegegnerin verhalte sich treuwidrig und habe erstmals in der Verfügung vom 12. September 2007 zu den unwiderrufli- chen Verpflichtungen Stellung bezogen, unzutreffend. An diesen Feststel- lungen vermag im Übrigen der von der Beschwerdeführerin als Beweismit- tel eingereichte Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom

23. September 1988 (act. 8.1) nichts zu ändern, da der diesem zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist (Einzie- hung, Verrechnung, Forderungserwerb der Bank vor der Beschlagnahme, keine pfandgesicherten Garantieleistungen etc.).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom

11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. November 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Stoll - Rechtsanwalt Michael Bösch - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).