Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen (Art. 65, 105bis, 214 ff. BStP)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt gegen B. und unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Ver- dachts auf Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Mit Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. September 2004 beschlagnahmte die Bun- desanwaltschaft unter anderem das Namenkonto, Nr. 1., lautend auf C. Inc., Marshall Islands, bei der Bank A., sowie sämtliche Guthaben der erwähnten Kontoinhaberin ab dem genannten Konto, die durch die Bank A. treuhänderisch bei Dritten angelegt waren. Diese Verfügung wurde der Bank A. vorab per Fax im Dispositiv und mit Datum vom 6. September 2004 in vollständiger Ausfertigung per eingeschriebenem Brief zugestellt (BK act. 1.1).
B. Die Bank A. kam ihren in der Verfügung vom 3. September 2004 auferleg- ten Pflichten nach und übermittelte der Bundesanwaltschaft im folgenden mit Datum vom 15. September 2004 als „Antwort auf die Beschlagnahme- und Einstellungsverfügung“ die eingeforderten Unterlagen (BK act. 1.3). Die Bank A. stellte mit Datum vom 28. Juli 2004 und mit Ergänzung vom
4. August zugunsten der D. AG über USD 2'400'000.-- eine Garantie aus, wobei das Guthaben des oben erwähnten Kontos der C. Inc. der Bank A. als Haftung diente. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 gelangte die Bank A. mit dem Ersuchen an die Bundesanwaltschaft, das beschlagnahm- te Konto der C. Inc. belasten zu dürfen, da die Garantienehmerin einen Teilbetrag gezogen hatte (BK act. 1.4). Die Bundesanwaltschaft beantwor- tete die Anfrage der Bank A. mit Datum vom 6. Oktober 2004 und wies u. a. darauf hin, dass die Sperrung des Kontos ordnungsgemäss erfolgt und sei- tens der Bank unangefochten geblieben sei, weshalb sie zur Zeit zwecks Deckung der in Anspruch genommenen Bankgarantien nicht auf die ge- sperrten Guthaben greifen könne (BK act. 1.7). Neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton W. Blatter gelangte die Bank A. mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 wiederum an die Bundesanwalt- schaft und ersuchte um Sperrung der Bankgarantien, dies unter anderem mit der Begründung, dass die Bank A. bei einer Durchsetzung der Bankga- rantien gezwungen wäre, diese aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Weiter wurde um Überdenken der Verfügung vom 3. September 2004 und um Er- lass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht (BK act. 1.8). Mit Schrei- ben vom 1. November 2004 hielt die Bundesanwaltschaft fest, sie würde die im Schreiben der Bank A. vom 20. Oktober 2004 dargelegte Rechtspo-
- 3 -
sition nicht teilen und verwies auf ihre Verfügung vom 3. September 2004, welche der Bank A. ordnungsgemäss eröffnet und nicht angefochten wor- den sei. Eine Veranlassung, auf die Verfügung zurückzukommen und eine neue zu erlassen, bestehe nicht (BK act. 1.1).
C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters reichte die Bank A. am 8. November 2004 beim Bundesstrafgericht Beschwerde ein, ersuchte um Erlass einer superprovisorischen Massnahme, indem identisch mit dem Hauptbegehren die Sperrung der Garantie No. 2. der Bank A. zugunsten der D. AG vom
28. Juli 2004 mit Ergänzung vom 4. August 2004 über USD 2'400'000.-- beantragt wurde. Eventualiter wurde um Aufhebung der angefochtenen Briefverfügung vom 1. November 2004 und Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und zur neuen Entscheidung an die Bundesan- waltschaft ersucht (BK act. 1). Die Beschwerde wurde der Bundesanwaltschaft als Gegenpartei nicht zur Vernehmlassung zugestellt, da auf sie – wie nachfolgend dargelegt - nicht einzutreten ist (Art. 219 BStP).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, S. 190 E 1; 121 II 72, S. 74 E 1a).
Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshand- lungen und Säumnis des Bundesanwalts kann innert fünf Tagen ab Kennt- nis der Amtshandlung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 105bis, Art. 214 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, BStP [SR 312.0]; Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom
E. 1.2 Mit Verfügung vom 3. September 2004 hat die Beschwerdegegnerin unter anderem das Namenkonto Nr. 1., lautend auf C. Inc., bei der Bank A. ge- sperrt. Diese Verfügung wurde der zum Vollzug dieser Sperrung verpflich- teten Beschwerdeführerin rechtsgültig eröffnet und innert der 5-tägigen Be- schwerdefrist (Art. 217 Abs. 2 BStP), wie sie selbst ausführt, nicht ange- fochten (BK act. 1).
Die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 3. September 2004 ist zweifelsohne abgelaufen, weshalb auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
E. 1.3 Bei der Verfügung vom 3. September 2004 handelt es sich um einen ver- fahrensleitenden Entscheid, welcher das vorliegende Strafverfahren gegen B. und unbekannt nicht abschliesst. Verfahrensleitende Verfügungen sind abänderbar, d.h. die Amtsstelle kann die Anordnung, solange sie mit der Sache befasst ist, zurücknehmen oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, § 45 N 18, 20; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 579, 583). Der Erlass einer neuen Verfügung ist u. a. dann angezeigt, wenn die Ent- wicklung des Strafverfahrens, so etwa bei neuen Erkenntnissen, dies erfor- dert (SCHMID, a.a.O., N 583). Die Beschwerdeführerin hält dafür, aufgrund der Tatsache, dass die D. AG die Garantie, für welche ihr das gesperrte Konto der C. Inc. als Sicherheit dient, abruft, müsse die Beschwerdegegne- rin die Verfügung vom 3. September 2004 durch eine neue ersetzen, resp. die zugunsten der D. AG ausgestellte Bankgarantie sperren. Diese, von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entwicklung stellt indessen keine, für die Strafuntersuchung gegen B. und unbekannt relevante Tatsache dar. Die „Garantie“ ist ein typisches, vom Grundgeschäft getrenntes, abstraktes Rechtsgeschäft und entfaltet Wirkungen direkt zwischen der Beschwerde- führerin und der D. AG. Die Aktenlage in der Strafuntersuchung gegen B. und unbekannt hat sich daher nicht verändert. Für die Beschwerdegegnerin bestand daher keine Veranlassung, auf ihre Verfügung vom 3. September 2004 zurückzukommen. Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
1. November 2004, in welchem sie es ablehnt, auf die Verfügung vom
3. September 2004 zurückzukommen, handelt es sich – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin – nicht um eine negative Feststellungs- verfügung. Würde man die Auffassung der Beschwerdeführerin teilen, es handle sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2004 um eine anfechtbare Verfügung, hätte dies zur Folge, dass eine neue
- 5 -
Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung ausgelöst würde. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen Fristen bei Rechtsmitteln entsprechen, dass ein an einem Verfahren Beteiligter, der auf eine Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozesslei- tende Verfügung zurückkommen wolle, eine negative Antwort erhält, mit dieser Antwort eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung provozieren kann, um damit die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherzustellen“. Wie aufgezeichnet, ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
1. November 2004 keine anfechtbare Verfügung, weshalb auf eine sich da- gegen gerichtete Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1 Auf die vorliegende Beschwerde wäre aber auch aus einem anderem Grund nicht einzutreten. Zur Beschwerde berechtigt ist eine Partei oder wer durch die angefochtene Amtshandlung (Verfügung) einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet, resp. ein schutzwürdiges Interesse an der Ände- rung oder Aufhebung derselben hat. Dies bedeutet im Sinne der Recht- sprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt be- troffene Person, oder eine Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutz- würdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendei- ne Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Beja- hung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundes- recht erfasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben ist. Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten oder der Erhe- bung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber. Bloss wirt- schaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selb- ständig beschwerdelegitimiert. Wird beispielsweise ein Konto einer juristi- schen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 130 II 162; BK_B 023/04).
2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, sie sei durch die Sper- rung des zur Diskussion stehenden Namenkontos direkt betroffen, weil sie
- 6 -
Kontoinhaberin sei. Sie macht geltend, das Guthaben auf diesem Konto diene ihr als Haftung, sofern die Garantiegläubigerin sie aus der ihrerseits ausgestellten Bankgarantie belange (BK act. 1). Dabei handelt es sich aber gerade um ein rein wirtschaftliches Interesse, welches – wie oben ausge- führt – nicht genügt, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen. Auf die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 105bis Abs. 2 StGB kann auch wegen Säumnis des Bundes- anwaltes Beschwerde erhoben werden. Sollte sich die vorliegende Be- schwerde gegen eine Säumnis des Bundesanwaltes, der Beschwerdegeg- nerin, richten, weil die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerde- führerin auf Wiedererwägung resp. auf Sperrung der Bankgarantie mit Schreiben vom 1. November 2004 nicht stattgegeben hat, ist wohl die Frist zur Einreichung der Beschwerde im Sinne von Art. 217 BStP gewahrt wor- den, dagegen ist die Beschwerdeführerin aus denselben, wie oben erwähn- ten Gründen nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
E. 4 Weiter gilt es auf folgendes hinzuweisen:
E. 4.1 Die Möglichkeit, bei der zuständigen Amtsstelle Wiedererwägungsgesuche zu stellen, steht – wie oben ausgeführt – lediglich Verfahrensbeteiligten zu. Antragsberechtigt hinsichtlich der Vornahme von Untersuchungshandlun- gen sind lediglich der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesan- walt (Art. 115 BStP). Rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem an die Beschwerdegegnerin gestellten Ersuchen betreffend Sperre der Bankgarantie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, kann dies nicht ge- hört werden. Die Beschwerdeführerin ist in der Strafuntersuchung gegen B. und unbekannt weder selbst Beschuldigte, noch wurde sie durch die der Beschuldigten oder unbekannt vorgeworfenen Straftat (Geldwäscherei) ge- schädigt. Da ihr somit weder das Recht, Wiedererwägungsgesuche, noch Anträge betreffend Vornahme von Untersuchungshandlungen zu stellen, zusteht, wird ihr Gehörsanspruch bei einem ablehnenden Entscheid, oder wenn die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, nicht verletzt.
- 7 -
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ersucht im Hauptantrag um Sperrung der ihrerseits zugunsten der D. AG ausgestellten Garantie No. 2. Einem solchen Rechts- begehren könnte im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht stattgegeben werden. Die Beschwerdekammer kann die in einer angefochtenen Verfü- gung angeordnete Zwangsmassnahme bestätigen oder aufheben. Zur An- ordnung einer neuen, weiteren und anderen Zwangsmassnahme als die ursprünglich angeordnete ist nur die untersuchende Behörde zuständig. Im übrigen können nur Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt, resp. gesperrt werden, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder voraussichtlich der Einziehung (Art. 58 – 60 StGB) unterliegen. Der Einziehung unterliegen u. a. Gegenstände, die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht oder erlangt worden sind, wobei nicht nur die direkt aus dem Delikt stammenden Werte, sondern auch die an deren Stelle tre- tenden Ersatzwerte einziehbar und mithin beschlagnahmbar sind. Bei der durch die Beschwerdeführerin zugunsten der D. AG ausgestellten Garantie No. 2. handelt es sich weder um ein im vorliegenden Verfahren relevantes Beweisstück, noch handelt es sich gemäss heutiger Aktenlage um einen aus einem Delikt stammenden oder daraus erlangten Wert, noch um ein Surrogat. Durch die Ausstellung der erwähnten Garantie, wobei es sich – wie bereits ausgeführt – um ein abstraktes, vom Grundverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem eigentlichen Schuldner gegenüber der D. AG, losgelöstes Rechtsgeschäft handelt, hat sich die Beschwerde- führerin gegenüber der D. AG verpflichtet, anstelle des eigentlichen Schuld- ners die Forderung der D. AG zu begleichen. Will die Ausstellerin einer Ga- rantie sich dagegen absichern, dass bei einer Einlösung der Garantie die dafür dienende Sicherheit auch realisierbar ist, ist zum Beispiel die Mög- lichkeit der Errichtung eines Pfandrechtes gegeben, was bei der Entschei- dung über die definitive Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswer- ten, resp. von Guthaben auf Konti, zu berücksichtigen wäre.
E. 6.1 Das seitens der Beschwerdeführerin gestellte Begehren um Erlass super- provisorischer Massnahmen wird zufolge des heutigen Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos.
- 8 -
E. 7.1 Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundes- strafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146-161 OG. Nach Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 3, 4 des Reglements über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
- 9 -
Dispositiv
- Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Sylvia Frei und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien
BANK A.,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton W. Blatter,
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin Gegenstand
Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen (Art. 65, 105bis, 214 ff. BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer BK_B 198/04
- 2 -
Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt gegen B. und unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Ver- dachts auf Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Mit Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. September 2004 beschlagnahmte die Bun- desanwaltschaft unter anderem das Namenkonto, Nr. 1., lautend auf C. Inc., Marshall Islands, bei der Bank A., sowie sämtliche Guthaben der erwähnten Kontoinhaberin ab dem genannten Konto, die durch die Bank A. treuhänderisch bei Dritten angelegt waren. Diese Verfügung wurde der Bank A. vorab per Fax im Dispositiv und mit Datum vom 6. September 2004 in vollständiger Ausfertigung per eingeschriebenem Brief zugestellt (BK act. 1.1).
B. Die Bank A. kam ihren in der Verfügung vom 3. September 2004 auferleg- ten Pflichten nach und übermittelte der Bundesanwaltschaft im folgenden mit Datum vom 15. September 2004 als „Antwort auf die Beschlagnahme- und Einstellungsverfügung“ die eingeforderten Unterlagen (BK act. 1.3). Die Bank A. stellte mit Datum vom 28. Juli 2004 und mit Ergänzung vom
4. August zugunsten der D. AG über USD 2'400'000.-- eine Garantie aus, wobei das Guthaben des oben erwähnten Kontos der C. Inc. der Bank A. als Haftung diente. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 gelangte die Bank A. mit dem Ersuchen an die Bundesanwaltschaft, das beschlagnahm- te Konto der C. Inc. belasten zu dürfen, da die Garantienehmerin einen Teilbetrag gezogen hatte (BK act. 1.4). Die Bundesanwaltschaft beantwor- tete die Anfrage der Bank A. mit Datum vom 6. Oktober 2004 und wies u. a. darauf hin, dass die Sperrung des Kontos ordnungsgemäss erfolgt und sei- tens der Bank unangefochten geblieben sei, weshalb sie zur Zeit zwecks Deckung der in Anspruch genommenen Bankgarantien nicht auf die ge- sperrten Guthaben greifen könne (BK act. 1.7). Neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton W. Blatter gelangte die Bank A. mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 wiederum an die Bundesanwalt- schaft und ersuchte um Sperrung der Bankgarantien, dies unter anderem mit der Begründung, dass die Bank A. bei einer Durchsetzung der Bankga- rantien gezwungen wäre, diese aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Weiter wurde um Überdenken der Verfügung vom 3. September 2004 und um Er- lass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht (BK act. 1.8). Mit Schrei- ben vom 1. November 2004 hielt die Bundesanwaltschaft fest, sie würde die im Schreiben der Bank A. vom 20. Oktober 2004 dargelegte Rechtspo-
- 3 -
sition nicht teilen und verwies auf ihre Verfügung vom 3. September 2004, welche der Bank A. ordnungsgemäss eröffnet und nicht angefochten wor- den sei. Eine Veranlassung, auf die Verfügung zurückzukommen und eine neue zu erlassen, bestehe nicht (BK act. 1.1).
C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters reichte die Bank A. am 8. November 2004 beim Bundesstrafgericht Beschwerde ein, ersuchte um Erlass einer superprovisorischen Massnahme, indem identisch mit dem Hauptbegehren die Sperrung der Garantie No. 2. der Bank A. zugunsten der D. AG vom
28. Juli 2004 mit Ergänzung vom 4. August 2004 über USD 2'400'000.-- beantragt wurde. Eventualiter wurde um Aufhebung der angefochtenen Briefverfügung vom 1. November 2004 und Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und zur neuen Entscheidung an die Bundesan- waltschaft ersucht (BK act. 1). Die Beschwerde wurde der Bundesanwaltschaft als Gegenpartei nicht zur Vernehmlassung zugestellt, da auf sie – wie nachfolgend dargelegt - nicht einzutreten ist (Art. 219 BStP).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.
1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, S. 190 E 1; 121 II 72, S. 74 E 1a).
Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshand- lungen und Säumnis des Bundesanwalts kann innert fünf Tagen ab Kennt- nis der Amtshandlung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 105bis, Art. 214 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, BStP [SR 312.0]; Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom
4. Oktober 2002, Strafgerichtsgesetz, SGG [SR 173.71]).
- 4 -
1.2 Mit Verfügung vom 3. September 2004 hat die Beschwerdegegnerin unter anderem das Namenkonto Nr. 1., lautend auf C. Inc., bei der Bank A. ge- sperrt. Diese Verfügung wurde der zum Vollzug dieser Sperrung verpflich- teten Beschwerdeführerin rechtsgültig eröffnet und innert der 5-tägigen Be- schwerdefrist (Art. 217 Abs. 2 BStP), wie sie selbst ausführt, nicht ange- fochten (BK act. 1).
Die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 3. September 2004 ist zweifelsohne abgelaufen, weshalb auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.3 Bei der Verfügung vom 3. September 2004 handelt es sich um einen ver- fahrensleitenden Entscheid, welcher das vorliegende Strafverfahren gegen B. und unbekannt nicht abschliesst. Verfahrensleitende Verfügungen sind abänderbar, d.h. die Amtsstelle kann die Anordnung, solange sie mit der Sache befasst ist, zurücknehmen oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, § 45 N 18, 20; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 579, 583). Der Erlass einer neuen Verfügung ist u. a. dann angezeigt, wenn die Ent- wicklung des Strafverfahrens, so etwa bei neuen Erkenntnissen, dies erfor- dert (SCHMID, a.a.O., N 583). Die Beschwerdeführerin hält dafür, aufgrund der Tatsache, dass die D. AG die Garantie, für welche ihr das gesperrte Konto der C. Inc. als Sicherheit dient, abruft, müsse die Beschwerdegegne- rin die Verfügung vom 3. September 2004 durch eine neue ersetzen, resp. die zugunsten der D. AG ausgestellte Bankgarantie sperren. Diese, von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entwicklung stellt indessen keine, für die Strafuntersuchung gegen B. und unbekannt relevante Tatsache dar. Die „Garantie“ ist ein typisches, vom Grundgeschäft getrenntes, abstraktes Rechtsgeschäft und entfaltet Wirkungen direkt zwischen der Beschwerde- führerin und der D. AG. Die Aktenlage in der Strafuntersuchung gegen B. und unbekannt hat sich daher nicht verändert. Für die Beschwerdegegnerin bestand daher keine Veranlassung, auf ihre Verfügung vom 3. September 2004 zurückzukommen. Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
1. November 2004, in welchem sie es ablehnt, auf die Verfügung vom
3. September 2004 zurückzukommen, handelt es sich – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin – nicht um eine negative Feststellungs- verfügung. Würde man die Auffassung der Beschwerdeführerin teilen, es handle sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2004 um eine anfechtbare Verfügung, hätte dies zur Folge, dass eine neue
- 5 -
Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung ausgelöst würde. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen Fristen bei Rechtsmitteln entsprechen, dass ein an einem Verfahren Beteiligter, der auf eine Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozesslei- tende Verfügung zurückkommen wolle, eine negative Antwort erhält, mit dieser Antwort eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung provozieren kann, um damit die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherzustellen“. Wie aufgezeichnet, ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
1. November 2004 keine anfechtbare Verfügung, weshalb auf eine sich da- gegen gerichtete Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1 Auf die vorliegende Beschwerde wäre aber auch aus einem anderem Grund nicht einzutreten. Zur Beschwerde berechtigt ist eine Partei oder wer durch die angefochtene Amtshandlung (Verfügung) einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet, resp. ein schutzwürdiges Interesse an der Ände- rung oder Aufhebung derselben hat. Dies bedeutet im Sinne der Recht- sprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt be- troffene Person, oder eine Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutz- würdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendei- ne Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Beja- hung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundes- recht erfasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben ist. Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten oder der Erhe- bung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber. Bloss wirt- schaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selb- ständig beschwerdelegitimiert. Wird beispielsweise ein Konto einer juristi- schen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 130 II 162; BK_B 023/04).
2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, sie sei durch die Sper- rung des zur Diskussion stehenden Namenkontos direkt betroffen, weil sie
- 6 -
Kontoinhaberin sei. Sie macht geltend, das Guthaben auf diesem Konto diene ihr als Haftung, sofern die Garantiegläubigerin sie aus der ihrerseits ausgestellten Bankgarantie belange (BK act. 1). Dabei handelt es sich aber gerade um ein rein wirtschaftliches Interesse, welches – wie oben ausge- führt – nicht genügt, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen. Auf die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 105bis Abs. 2 StGB kann auch wegen Säumnis des Bundes- anwaltes Beschwerde erhoben werden. Sollte sich die vorliegende Be- schwerde gegen eine Säumnis des Bundesanwaltes, der Beschwerdegeg- nerin, richten, weil die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerde- führerin auf Wiedererwägung resp. auf Sperrung der Bankgarantie mit Schreiben vom 1. November 2004 nicht stattgegeben hat, ist wohl die Frist zur Einreichung der Beschwerde im Sinne von Art. 217 BStP gewahrt wor- den, dagegen ist die Beschwerdeführerin aus denselben, wie oben erwähn- ten Gründen nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
4. Weiter gilt es auf folgendes hinzuweisen: 4.1 Die Möglichkeit, bei der zuständigen Amtsstelle Wiedererwägungsgesuche zu stellen, steht – wie oben ausgeführt – lediglich Verfahrensbeteiligten zu. Antragsberechtigt hinsichtlich der Vornahme von Untersuchungshandlun- gen sind lediglich der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesan- walt (Art. 115 BStP). Rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem an die Beschwerdegegnerin gestellten Ersuchen betreffend Sperre der Bankgarantie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, kann dies nicht ge- hört werden. Die Beschwerdeführerin ist in der Strafuntersuchung gegen B. und unbekannt weder selbst Beschuldigte, noch wurde sie durch die der Beschuldigten oder unbekannt vorgeworfenen Straftat (Geldwäscherei) ge- schädigt. Da ihr somit weder das Recht, Wiedererwägungsgesuche, noch Anträge betreffend Vornahme von Untersuchungshandlungen zu stellen, zusteht, wird ihr Gehörsanspruch bei einem ablehnenden Entscheid, oder wenn die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, nicht verletzt.
- 7 -
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ersucht im Hauptantrag um Sperrung der ihrerseits zugunsten der D. AG ausgestellten Garantie No. 2. Einem solchen Rechts- begehren könnte im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht stattgegeben werden. Die Beschwerdekammer kann die in einer angefochtenen Verfü- gung angeordnete Zwangsmassnahme bestätigen oder aufheben. Zur An- ordnung einer neuen, weiteren und anderen Zwangsmassnahme als die ursprünglich angeordnete ist nur die untersuchende Behörde zuständig. Im übrigen können nur Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt, resp. gesperrt werden, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder voraussichtlich der Einziehung (Art. 58 – 60 StGB) unterliegen. Der Einziehung unterliegen u. a. Gegenstände, die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht oder erlangt worden sind, wobei nicht nur die direkt aus dem Delikt stammenden Werte, sondern auch die an deren Stelle tre- tenden Ersatzwerte einziehbar und mithin beschlagnahmbar sind. Bei der durch die Beschwerdeführerin zugunsten der D. AG ausgestellten Garantie No. 2. handelt es sich weder um ein im vorliegenden Verfahren relevantes Beweisstück, noch handelt es sich gemäss heutiger Aktenlage um einen aus einem Delikt stammenden oder daraus erlangten Wert, noch um ein Surrogat. Durch die Ausstellung der erwähnten Garantie, wobei es sich – wie bereits ausgeführt – um ein abstraktes, vom Grundverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem eigentlichen Schuldner gegenüber der D. AG, losgelöstes Rechtsgeschäft handelt, hat sich die Beschwerde- führerin gegenüber der D. AG verpflichtet, anstelle des eigentlichen Schuld- ners die Forderung der D. AG zu begleichen. Will die Ausstellerin einer Ga- rantie sich dagegen absichern, dass bei einer Einlösung der Garantie die dafür dienende Sicherheit auch realisierbar ist, ist zum Beispiel die Mög- lichkeit der Errichtung eines Pfandrechtes gegeben, was bei der Entschei- dung über die definitive Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswer- ten, resp. von Guthaben auf Konti, zu berücksichtigen wäre.
6.
6.1 Das seitens der Beschwerdeführerin gestellte Begehren um Erlass super- provisorischer Massnahmen wird zufolge des heutigen Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos.
- 8 -
7.
7.1 Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundes- strafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146-161 OG. Nach Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 3, 4 des Reglements über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 11. November 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Dr. Anton W. Blatter - Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.