Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis BStP) bzw. gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) ordnete im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) mit Editionsverfügung vom 27. April 2005 an, die C.-Bank in Luzern habe u.a. bezüglich der Bankbeziehung Nr. D., lautend auf A. (Nummernkundin), in einem ersten Schritt - nach Erhalt der Verfügung - sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen, den aktuellen Saldostand bzw. Sal- dostand vor Saldierung sowie die Konto- und Depotauszüge für die letzten 6 Monate bzw. die letzten 6 Monate vor Kontosaldierung und in einem zweiten Schritt - nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung - die Kun- denkorrespondenz und weitere näher bezeichnete Unterlagen zu edieren (Verfügung Ziffer I.3 – I.5). Im weitern verfügte sie, dass die erhobenen Un- terlagen als Beweismittel im Sinne von Art. 65 BStP beschlagnahmt wür- den (Verfügung Ziffer I.6).
Diese Verfügung eröffnete die Bundesanwaltschaft der C.-Bank und A., versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung (Verfügung Ziffer III [act. 5.1]).
B. A. – Ehefrau des Beschuldigten B. – verlangt mit Beschwerde vom 4. Mai 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung dieser Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C. A. legte mit ihrer Beschwerde diverse Dokumente über das von der Editi- onsverfügung betroffene Bankkonto, darunter den Kontoeröffnungsvertrag und die Kontoauszüge für die Monate September 2004 bis April 2005, ins Recht, unter der Bedingung, dass diese nicht der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden dürften, da dies einem Vollzug der Editionsver- fügung gleichkäme (act. 1 S. 5).
Aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte der Bundesanwaltschaft wurden die vorerwähnten Dokumente ungelesen an A. retourniert, verbunden mit dem Hinweis, dass nur diejenigen Doku- mente einzureichen seien, welche auch der Gegenpartei eröffnet werden könnten (act. 2).
Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 reichte A. sämtliche aus dem Recht gewie- senen Dokumente erneut ein und führte aus, dass diese nun der Gegen- partei vorgelegt werden könnten, da die C.-Bank (im Folgenden „Bank“) ihr
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mitgeteilt habe, dass sie der Editionsverfügung bereits Folge geleistet habe (act. 5).
D. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2005, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, eventuell sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, subeventuell sei sie ab- zuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten von A. bzw. wem rechtens. Sie führt aus, A. habe sich mit der Weitergabe der ins Recht gelegten Unterlagen der Editionsverfügung unterzogen und habe deshalb kein rechtlich ge- schütztes Interesse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde (act. 8).
A. wurde am 23. Juni 2005 zur Beschwerdereplik eingeladen; sie liess sich nicht vernehmen (act. 9).
E. Am 15. Juli 2005 wurde die Bundesanwaltschaft aufgefordert, das genaue Verzeichnis der mit Beschlag belegten Gegenstände einzureichen (act. 10). Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 reichte die Bundesanwaltschaft diverse Ver- fahrensakten ein und machte weitere Ausführungen zur Sache (act. 11). A. nahm dazu mit Eingabe vom 22. August 2005 Stellung (act. 16). Diese wurde der Bundesanwaltschaft am 6. September 2005 zur Kenntnis zuge- stellt (act. 17).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts steht die Beschwerde den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP).
E. 1.2 Die Beschwerdelegitimation des Inhabers eines Bankkontos, dessen Kon- tounterlagen beschlagnahmt wurden, wird von der Rechtsprechung aner- kannt. Ebenso wird die Legitimation einer Person anerkannt, die persönlich von einer Beschlagnahme betroffen ist (BGE 130 II 162 E. 1.1; Entscheide
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des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 2.1; BK_B 023/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.1 und 3.2; vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 3279 f., 3292; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 N 17).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin - die nicht Partei des Ermittlungsverfahrens ist (Art. 34 BStP) - ist als Inhaberin des in Frage stehenden Bankkontos von der Editionsverfügung gegen die Bank - welche die Edition von Kontounter- lagen und deren gleichzeitige Beschlagnahme zum Gegenstand hat - per- sönlich betroffen, weshalb ihre Beschwerdelegitimation gemäss Art. 214 Abs. 2 BStP im Lichte der zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Die Be- schwerde richtet sich unter anderem ausdrücklich gegen die Verwendung der von der Bank edierten Dokumente als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin und weitere Beschuldigte (act. 1 S. 4; act. 16 S. 1). Sie richtet sich in der Sache mithin gegen die Be- schlagnahme als solche und nicht (bloss) gegen den Vollzug der Edition durch die Bank. Die Beschwerde wird daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht schon deshalb gegenstandslos, weil die Be- schwerdeführerin die von der Bank edierten Unterlagen selber zusammen mit ihrer Beschwerde im vorliegenden Verfahren ins Recht legt (act. 5).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2 Gegenstand der in Frage stehenden Beschlagnahme sind die von der Bank mit Schreiben vom 10. Mai 2005 der Bundesanwaltschaft eingereichten Kontounterlagen betreffend ihre Kundenbeziehung mit der Beschwerdefüh- rerin (act. 11). Es handelt sich dabei um die Kontoeröffnungsformalitäten, eine Gesamtübersicht über die Nummernkundenbeziehung, umfassend ein Privatkonto und ein Nummerndepot, die monatlichen Postenauszüge vom
30. September 2004 bis 30. April 2005 und die Depotauszüge per 30. Sep- tember 2004 und 30. April 2005 sowie diverse mit der Verfügung verlangte erläuternde Angaben zur Kundenbeziehung (act. 11.1).
E. 2.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstän- de und Vermögenswerte. Voraussetzung ist ein hinreichender, objektiv be- gründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen, wobei an die Be- stimmtheit der Verdachtsgründe zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Im Gegensatz zur Strafkammer hat die Be- schwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmit-
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tel verhältnismässig sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.5 vom 13. Juni 2005 E. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt den von der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Ehemann und weiteren Beschuldigten erhobenen Tatverdacht nicht in Frage. Sie macht vielmehr geltend, der Tatverdacht weise keinerlei Zu- sammenhang mit dem in Frage stehenden Bankkonto auf. Soweit sie dabei ausführt, die kriminelle Organisation könne weder direkt noch indirekt über ihre Guthaben auf dem fraglichen Konto verfügen, weshalb die angefoch- tene Verfügung ungerechtfertigt und unverhältnismässig sei, ist darauf nicht näher einzugehen, da es sich um eine Beweismittelbeschlagnahme von Dokumenten und nicht um eine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine allfällige Einziehung handelt (act. 5.1 Ziff. II.1). Die Be- schwerdegegnerin führt in der Eingabe vom 20. Juli 2005 zudem aus, dass die von der Bank - von sich aus - vorgenommene Vermögenssperre von ihr nicht weitergeführt und die Mittel demzufolge nicht beschlagnahmt worden seien. Das wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
22. August 2005 denn auch nicht in Abrede gestellt.
E. 2.3 Zu prüfen bleibt demnach einzig das Kriterium der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme. Diese wurde in der Editionsverfügung vom
27. April 2005 damit begründet, dass sich aus den bisherigen Erkenntnis- sen der Strafverfolgungsbehörde der dringende Verdacht ergeben habe, dass über die erwähnten Kontobeziehungen Verbrechenserlöse transferiert worden seien. Die Edition der fraglichen Bankunterlagen diene der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts, sei somit im öffentlichen Interesse und in Anbetracht der gesamten Umstände verhältnismässig (act. 5.1 Ziff. II.1).
In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, in Fällen wie dem vorliegenden liege regelmässig der Verdacht nahe, dass ein Beschul- digter unrechtmässig erworbene Vermögenswerte auf die Ehefrau oder an- dere Familienmitglieder überschreibe. Selbst wenn sich dies in casu nicht erhärten sollte, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Editions- verfügung zu Unrecht und unter Missachtung des Gebots der Verhältnis- mässigkeit ergangen sei (act. 8 S. 3). Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten, zumal sie auf eine Replik verzichtete. Was sie in der Beschwerde ausführt, ist sodann nicht geeignet, die Massnahme als unverhältnismässig zu bezeichnen. Weder der Um- stand, dass sie in Gütertrennung lebt, noch die Tatsache, dass sie allein über die fraglichen Vermögenswerte verfügen kann und sich gegenüber der Bank als wirtschaftlich Berechtigte erklärte, vermögen eine allfällig delikti- sche Herkunft der Mittel auszuschliessen. Der Vertrag über die Eröffnung eines Kontos/Depots datiert vom 19. März 1997. Gemäss den Ausführun-
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gen der Beschwerdegegnerin werden die Ermittlungen unter anderem hin- sichtlich der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der E. SA im Zeitraum von 1994 bis 2001 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin gab bei der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am
E. 2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 Reglement über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32), unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
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E. 5 November 2004 zu Protokoll, dass ihr Ehemann die operative Leitung dieser vorwiegend im Fremdwährungsgeschäft tätigen Gesellschaft inne gehabt und sie selber aushilfsweise in verschiedenen Abteilungen der Ge- sellschaft administrative Tätigkeiten erledigt habe (act. 11.4 S. 4 ff.). Damit kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Stellung- nahme vom 22. August 2005 - nicht ausgeschlossen werden, dass Trans- aktionen der E. SA in Zusammenhang mit der fraglichen Kontoeröffnung bzw.- führung stehen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung mut- masslicher Straftaten überwiegt daher das private Interesse der Beschwer- deführerin an einer ungehinderten Pflege ihrer Bankbeziehung. Die Be- schlagnahme erweist sich damit als verhältnismässig; dies umso mehr, als eine Verfügung über die Vermögenswerte in keiner Art und Weise einge- schränkt worden ist und die Beschwerdeführerin diese weiterhin und unge- hindert bewirtschaften kann.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. September 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Gian Paolo Grassi,
Beschwerdeführerin
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesan- walts (Art. 105bis BStP) bzw. gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BB.2005.32
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Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) ordnete im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) mit Editionsverfügung vom 27. April 2005 an, die C.-Bank in Luzern habe u.a. bezüglich der Bankbeziehung Nr. D., lautend auf A. (Nummernkundin), in einem ersten Schritt - nach Erhalt der Verfügung - sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen, den aktuellen Saldostand bzw. Sal- dostand vor Saldierung sowie die Konto- und Depotauszüge für die letzten 6 Monate bzw. die letzten 6 Monate vor Kontosaldierung und in einem zweiten Schritt - nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung - die Kun- denkorrespondenz und weitere näher bezeichnete Unterlagen zu edieren (Verfügung Ziffer I.3 – I.5). Im weitern verfügte sie, dass die erhobenen Un- terlagen als Beweismittel im Sinne von Art. 65 BStP beschlagnahmt wür- den (Verfügung Ziffer I.6).
Diese Verfügung eröffnete die Bundesanwaltschaft der C.-Bank und A., versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung (Verfügung Ziffer III [act. 5.1]).
B. A. – Ehefrau des Beschuldigten B. – verlangt mit Beschwerde vom 4. Mai 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung dieser Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C. A. legte mit ihrer Beschwerde diverse Dokumente über das von der Editi- onsverfügung betroffene Bankkonto, darunter den Kontoeröffnungsvertrag und die Kontoauszüge für die Monate September 2004 bis April 2005, ins Recht, unter der Bedingung, dass diese nicht der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden dürften, da dies einem Vollzug der Editionsver- fügung gleichkäme (act. 1 S. 5).
Aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte der Bundesanwaltschaft wurden die vorerwähnten Dokumente ungelesen an A. retourniert, verbunden mit dem Hinweis, dass nur diejenigen Doku- mente einzureichen seien, welche auch der Gegenpartei eröffnet werden könnten (act. 2).
Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 reichte A. sämtliche aus dem Recht gewie- senen Dokumente erneut ein und führte aus, dass diese nun der Gegen- partei vorgelegt werden könnten, da die C.-Bank (im Folgenden „Bank“) ihr
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mitgeteilt habe, dass sie der Editionsverfügung bereits Folge geleistet habe (act. 5).
D. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2005, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, eventuell sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, subeventuell sei sie ab- zuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten von A. bzw. wem rechtens. Sie führt aus, A. habe sich mit der Weitergabe der ins Recht gelegten Unterlagen der Editionsverfügung unterzogen und habe deshalb kein rechtlich ge- schütztes Interesse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde (act. 8).
A. wurde am 23. Juni 2005 zur Beschwerdereplik eingeladen; sie liess sich nicht vernehmen (act. 9).
E. Am 15. Juli 2005 wurde die Bundesanwaltschaft aufgefordert, das genaue Verzeichnis der mit Beschlag belegten Gegenstände einzureichen (act. 10). Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 reichte die Bundesanwaltschaft diverse Ver- fahrensakten ein und machte weitere Ausführungen zur Sache (act. 11). A. nahm dazu mit Eingabe vom 22. August 2005 Stellung (act. 16). Diese wurde der Bundesanwaltschaft am 6. September 2005 zur Kenntnis zuge- stellt (act. 17).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts steht die Beschwerde den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP). 1.2 Die Beschwerdelegitimation des Inhabers eines Bankkontos, dessen Kon- tounterlagen beschlagnahmt wurden, wird von der Rechtsprechung aner- kannt. Ebenso wird die Legitimation einer Person anerkannt, die persönlich von einer Beschlagnahme betroffen ist (BGE 130 II 162 E. 1.1; Entscheide
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des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 2.1; BK_B 023/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.1 und 3.2; vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 3279 f., 3292; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 N 17). 1.3 Die Beschwerdeführerin - die nicht Partei des Ermittlungsverfahrens ist (Art. 34 BStP) - ist als Inhaberin des in Frage stehenden Bankkontos von der Editionsverfügung gegen die Bank - welche die Edition von Kontounter- lagen und deren gleichzeitige Beschlagnahme zum Gegenstand hat - per- sönlich betroffen, weshalb ihre Beschwerdelegitimation gemäss Art. 214 Abs. 2 BStP im Lichte der zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Die Be- schwerde richtet sich unter anderem ausdrücklich gegen die Verwendung der von der Bank edierten Dokumente als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin und weitere Beschuldigte (act. 1 S. 4; act. 16 S. 1). Sie richtet sich in der Sache mithin gegen die Be- schlagnahme als solche und nicht (bloss) gegen den Vollzug der Edition durch die Bank. Die Beschwerde wird daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht schon deshalb gegenstandslos, weil die Be- schwerdeführerin die von der Bank edierten Unterlagen selber zusammen mit ihrer Beschwerde im vorliegenden Verfahren ins Recht legt (act. 5). 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gegenstand der in Frage stehenden Beschlagnahme sind die von der Bank mit Schreiben vom 10. Mai 2005 der Bundesanwaltschaft eingereichten Kontounterlagen betreffend ihre Kundenbeziehung mit der Beschwerdefüh- rerin (act. 11). Es handelt sich dabei um die Kontoeröffnungsformalitäten, eine Gesamtübersicht über die Nummernkundenbeziehung, umfassend ein Privatkonto und ein Nummerndepot, die monatlichen Postenauszüge vom
30. September 2004 bis 30. April 2005 und die Depotauszüge per 30. Sep- tember 2004 und 30. April 2005 sowie diverse mit der Verfügung verlangte erläuternde Angaben zur Kundenbeziehung (act. 11.1). 2.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstän- de und Vermögenswerte. Voraussetzung ist ein hinreichender, objektiv be- gründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen, wobei an die Be- stimmtheit der Verdachtsgründe zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Im Gegensatz zur Strafkammer hat die Be- schwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmit-
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tel verhältnismässig sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.5 vom 13. Juni 2005 E. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt den von der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Ehemann und weiteren Beschuldigten erhobenen Tatverdacht nicht in Frage. Sie macht vielmehr geltend, der Tatverdacht weise keinerlei Zu- sammenhang mit dem in Frage stehenden Bankkonto auf. Soweit sie dabei ausführt, die kriminelle Organisation könne weder direkt noch indirekt über ihre Guthaben auf dem fraglichen Konto verfügen, weshalb die angefoch- tene Verfügung ungerechtfertigt und unverhältnismässig sei, ist darauf nicht näher einzugehen, da es sich um eine Beweismittelbeschlagnahme von Dokumenten und nicht um eine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine allfällige Einziehung handelt (act. 5.1 Ziff. II.1). Die Be- schwerdegegnerin führt in der Eingabe vom 20. Juli 2005 zudem aus, dass die von der Bank - von sich aus - vorgenommene Vermögenssperre von ihr nicht weitergeführt und die Mittel demzufolge nicht beschlagnahmt worden seien. Das wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
22. August 2005 denn auch nicht in Abrede gestellt. 2.3 Zu prüfen bleibt demnach einzig das Kriterium der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme. Diese wurde in der Editionsverfügung vom
27. April 2005 damit begründet, dass sich aus den bisherigen Erkenntnis- sen der Strafverfolgungsbehörde der dringende Verdacht ergeben habe, dass über die erwähnten Kontobeziehungen Verbrechenserlöse transferiert worden seien. Die Edition der fraglichen Bankunterlagen diene der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts, sei somit im öffentlichen Interesse und in Anbetracht der gesamten Umstände verhältnismässig (act. 5.1 Ziff. II.1).
In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, in Fällen wie dem vorliegenden liege regelmässig der Verdacht nahe, dass ein Beschul- digter unrechtmässig erworbene Vermögenswerte auf die Ehefrau oder an- dere Familienmitglieder überschreibe. Selbst wenn sich dies in casu nicht erhärten sollte, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Editions- verfügung zu Unrecht und unter Missachtung des Gebots der Verhältnis- mässigkeit ergangen sei (act. 8 S. 3). Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten, zumal sie auf eine Replik verzichtete. Was sie in der Beschwerde ausführt, ist sodann nicht geeignet, die Massnahme als unverhältnismässig zu bezeichnen. Weder der Um- stand, dass sie in Gütertrennung lebt, noch die Tatsache, dass sie allein über die fraglichen Vermögenswerte verfügen kann und sich gegenüber der Bank als wirtschaftlich Berechtigte erklärte, vermögen eine allfällig delikti- sche Herkunft der Mittel auszuschliessen. Der Vertrag über die Eröffnung eines Kontos/Depots datiert vom 19. März 1997. Gemäss den Ausführun-
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gen der Beschwerdegegnerin werden die Ermittlungen unter anderem hin- sichtlich der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der E. SA im Zeitraum von 1994 bis 2001 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin gab bei der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am
5. November 2004 zu Protokoll, dass ihr Ehemann die operative Leitung dieser vorwiegend im Fremdwährungsgeschäft tätigen Gesellschaft inne gehabt und sie selber aushilfsweise in verschiedenen Abteilungen der Ge- sellschaft administrative Tätigkeiten erledigt habe (act. 11.4 S. 4 ff.). Damit kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Stellung- nahme vom 22. August 2005 - nicht ausgeschlossen werden, dass Trans- aktionen der E. SA in Zusammenhang mit der fraglichen Kontoeröffnung bzw.- führung stehen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung mut- masslicher Straftaten überwiegt daher das private Interesse der Beschwer- deführerin an einer ungehinderten Pflege ihrer Bankbeziehung. Die Be- schlagnahme erweist sich damit als verhältnismässig; dies umso mehr, als eine Verfügung über die Vermögenswerte in keiner Art und Weise einge- schränkt worden ist und die Beschwerdeführerin diese weiterhin und unge- hindert bewirtschaften kann. 2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 Reglement über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32), unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
Bellinzona, 30. September 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gian Paolo Grassi, - Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.