Beschwerdelegitimation.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Dezember 2005 seien aufzuheben (…); - mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einho- lung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP); - angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben kann, ob die Be- schwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist gewahrt haben; - die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung nur der Si- cherstellung von Unterlagen dient, indem die physische Kontrolle über die zu edierenden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Un- tersuchungsbehörde übergeht; - lediglich dem Papierinhaber das Recht zukommt, gegen die Durchsu- chung derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3 BStP), was zwar den physischen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungs- behörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt (unveröffentlichter Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren BB.2005.125 vom 15. Dezem- ber 2005); - diesfalls von der BA ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Unterlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt; - der Beschuldigte und der Kontoinhaber durch die blosse Editionsauf- forderung an die Bank nicht beschwert sind, weil in diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen beschlag- nahmt werden (vgl. BGE 120 IV 260, 264 E. 3e); - eine Beschwer des Kontoinhabers erst durch eine allfällige spätere Beschlagnahme der edierten Unterlagen durch die BA – die dem Be- troffenen mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung mitsamt einer detaillierten Beschreibung der beschlagnahmten Unterlagen formell mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist – eintritt (vgl. BGE 120 IV 260, 261 E. 1); - es sich im Unterschied zum von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005 vorliegend um die Anfechtung der blossen Editionsaufforderung
TPF 2006 221 221 vor dem Übergang der physischen Kontrolle der Dokumente handelt und nicht um die Anfechtung der wie im erwähnten Entscheid bereits physisch erfolgten Beschlagnahme; - der besagte Entscheid BB.2005.32 in diesem Sinne zu verdeutlichen ist, als dass die blosse Editionsaufforderung an die Bank weder vom Beschuldigten noch vom Kontoinhaber mit Beschwerde angefochten werden kann; - den Beschwerdeführern damit die Legitimation zur Beschwerde ab- geht und sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist (Art. 219 Abs. 1 BStP) (…); - Auskunfts- und Editionsaufforderungen – analog zum Auskunftsbe- gehren gemäss Art. 40 VStrR – keine Zwangsmassnahmen darstellen (BGE 120 IV 260, 262 ff. E. 3). TPF 2006 221
59. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. und B. vom 26. Januar 2006 (SK.2005.8) Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bei Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen. Zusammentreffen von verschiedenen Tatbestandsalterna- tiven nach Art. 19 BetmG. Art. 340bis Abs. 1 StGB, Art. 19 BetmG Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts muss nachgewiesen sein. Finden sich in der Anklageschrift und den darin bezeichneten Beweismitteln genügend Anhaltspunkte, um die eingeklagten Betäubungsmitteldelikte als solche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu be- trachten, ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zu bejahen (E. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.7). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlun- gen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Hand- lung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Die eingeklagten Auslandtaten müssen nicht nach- gewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Ge- schehen einordnen lassen; die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind nicht zu prüfen (E. 2.2.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2006 218 218 Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Bundesanwaltschaft ersuchte den Präsidenten der Beschwerdekammer im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens um Verwen- dung von Zufallsfunden, welche sich aus einer Überwachung durch italieni- sche Strafverfolgungsbehörden ergeben hatten. Der Präsident der Beschwerdekammer stimmte der Verwendung der Zu- fallsfunde zu. Aus den Erwägungen: (…) Damit die Verwendung eines Zufallsfundes aus einer ausländischen Überwachungsmassnahme genehmigt werden kann, ist der Genehmigungs- behörde die Rechtmässigkeit der ausländischen Überwachung z.B. mittels Kopie der Genehmigungsverfügung nachzuweisen. Der überwachte An- schluss ist durch Angabe der Rufnummer sowie des Inhabers und des Be- nutzers zu identifizieren. (…) TPF 2006 218
58. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und Mitbeteiligte gegen Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2006 (BB.2006.1) Beschwerdelegitimation. Art. 69 Abs. 3, 214 Abs. 2 BStP Einzig der Inhaber von Gegenständen oder Unterlagen kann gegen deren Durchsuchung Einsprache erheben und deren Versiegelung verlangen (Art. 69 Abs. 3 BStP). Die Sicherstellung bzw. der Übergang der physischen Kontrolle über die Gegenstände an die Untersuchungsbehörde wird dadurch nicht gehin- dert. Der Beschuldigte oder der Kontoinhaber ist bei einer blossen Editionsaufforde- rung an die Bank nicht beschwerdelegitimiert. Auskunfts- und Editionsaufforderungen stellen keine Zwangsmassnahmen dar.
TPF 2006 218 219 Droit de plainte. Art. 69 al. 3, 214 al. 2 PPF Seul le détenteur d’objets ou de documents a qualité pour s’opposer à leur perquisition et exiger leur mise sous scellés (art. 69 al. 3 PPF). Cette mesure n’empêche pas la saisie conservatoire ou le transfert physique d’objets sous le contrôle de l’autorité d’instruction. Le prévenu ou le titulaire d’un compte n’est pas fondé à se plaindre d’une simple sommation faite à sa banque. La sommation de communiquer des pièces ou des renseignements ne constitue pas une mesure de contrainte. Legittimazione a interporre reclamo. Art. 69 cpv. 3, 214 cpv. 2 PP Soltanto il detentore di oggetti o documenti può opporsi alla loro perquisizione ed esigerne il suggellamento (art. 69 cpv. 3 PP). L’opposizione non impedisce il sequestro o il passaggio del controllo fisico sugli oggetti all’autorità inquirente. In caso di una semplice ingiunzione di produzione rivolta alla banca, l’imputato o il titolare del conto non è legittimato a interporre reclamo. Le ingiunzioni d’informazione e di produzione non costituiscono provvedimenti coercitivi. Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006: Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Beschwerdekammer trat auf eine Beschwerde von A. und 59 Mitbetei- ligten nicht ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - die Bundesanwaltschaft (BA) (…) ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB führt; - die BA in diesem Zusammenhang von der Bank B. mit Schreiben vom
20. Dezember 2005 – welches von den Beschwerdeführern ohne Wei- teres zu Recht als Editionsverfügung bezeichnet wird – diverse Unter- lagen und Auskünfte verlangte;
TPF 2006 218 220 - die BA gleichentags eine Editionsverfügung mit der Aufforderung zur Herausgabe von verschiedenen Unterlagen und Auskünften an die Banken C. und D. richtete; - A. als Beschuldigter und behaupteter wirtschaftlich Berechtigter an den betroffenen Konti sowie die Beschwerdeführer 2 – 60 als angebli- che Kontoinhaber mit Beschwerde vom 9. Januar 2006 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und beantragen, die Editionsverfügungen gegenüber den Banken B., C. und D. vom
20. Dezember 2005 seien aufzuheben (…); - mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einho- lung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP); - angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben kann, ob die Be- schwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist gewahrt haben; - die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung nur der Si- cherstellung von Unterlagen dient, indem die physische Kontrolle über die zu edierenden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Un- tersuchungsbehörde übergeht; - lediglich dem Papierinhaber das Recht zukommt, gegen die Durchsu- chung derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3 BStP), was zwar den physischen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungs- behörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt (unveröffentlichter Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren BB.2005.125 vom 15. Dezem- ber 2005); - diesfalls von der BA ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Unterlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt; - der Beschuldigte und der Kontoinhaber durch die blosse Editionsauf- forderung an die Bank nicht beschwert sind, weil in diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen beschlag- nahmt werden (vgl. BGE 120 IV 260, 264 E. 3e); - eine Beschwer des Kontoinhabers erst durch eine allfällige spätere Beschlagnahme der edierten Unterlagen durch die BA – die dem Be- troffenen mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung mitsamt einer detaillierten Beschreibung der beschlagnahmten Unterlagen formell mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist – eintritt (vgl. BGE 120 IV 260, 261 E. 1); - es sich im Unterschied zum von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005 vorliegend um die Anfechtung der blossen Editionsaufforderung
TPF 2006 221 221 vor dem Übergang der physischen Kontrolle der Dokumente handelt und nicht um die Anfechtung der wie im erwähnten Entscheid bereits physisch erfolgten Beschlagnahme; - der besagte Entscheid BB.2005.32 in diesem Sinne zu verdeutlichen ist, als dass die blosse Editionsaufforderung an die Bank weder vom Beschuldigten noch vom Kontoinhaber mit Beschwerde angefochten werden kann; - den Beschwerdeführern damit die Legitimation zur Beschwerde ab- geht und sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist (Art. 219 Abs. 1 BStP) (…); - Auskunfts- und Editionsaufforderungen – analog zum Auskunftsbe- gehren gemäss Art. 40 VStrR – keine Zwangsmassnahmen darstellen (BGE 120 IV 260, 262 ff. E. 3). TPF 2006 221
59. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. und B. vom 26. Januar 2006 (SK.2005.8) Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bei Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen. Zusammentreffen von verschiedenen Tatbestandsalterna- tiven nach Art. 19 BetmG. Art. 340bis Abs. 1 StGB, Art. 19 BetmG Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts muss nachgewiesen sein. Finden sich in der Anklageschrift und den darin bezeichneten Beweismitteln genügend Anhaltspunkte, um die eingeklagten Betäubungsmitteldelikte als solche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu be- trachten, ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zu bejahen (E. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.7). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlun- gen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Hand- lung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Die eingeklagten Auslandtaten müssen nicht nach- gewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Ge- schehen einordnen lassen; die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind nicht zu prüfen (E. 2.2.2).