Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bei Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen. Zusammentreffen von verschiedenen Tatbestandsalternativen nach Art. 19 BetmG.
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TPF 2006 221 221 vor dem Übergang der physischen Kontrolle der Dokumente handelt und nicht um die Anfechtung der wie im erwähnten Entscheid bereits physisch erfolgten Beschlagnahme; - der besagte Entscheid BB.2005.32 in diesem Sinne zu verdeutlichen ist, als dass die blosse Editionsaufforderung an die Bank weder vom Beschuldigten noch vom Kontoinhaber mit Beschwerde angefochten werden kann; - den Beschwerdeführern damit die Legitimation zur Beschwerde ab- geht und sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist (Art. 219 Abs. 1 BStP) (…); - Auskunfts- und Editionsaufforderungen – analog zum Auskunftsbe- gehren gemäss Art. 40 VStrR – keine Zwangsmassnahmen darstellen (BGE 120 IV 260, 262 ff. E. 3). TPF 2006 221
59. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. und B. vom 26. Januar 2006 (SK.2005.8) Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bei Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen. Zusammentreffen von verschiedenen Tatbestandsalterna- tiven nach Art. 19 BetmG. Art. 340bis Abs. 1 StGB, Art. 19 BetmG Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts muss nachgewiesen sein. Finden sich in der Anklageschrift und den darin bezeichneten Beweismitteln genügend Anhaltspunkte, um die eingeklagten Betäubungsmitteldelikte als solche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu be- trachten, ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zu bejahen (E. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.7). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlun- gen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Hand- lung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Die eingeklagten Auslandtaten müssen nicht nach- gewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Ge- schehen einordnen lassen; die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind nicht zu prüfen (E. 2.2.2).
TPF 2006 221 222 Compétence du Tribunal pénal fédéral en matière de crimes qui sont le fait d'une organisation criminelle. Concours de différents éléments constitutifs alternatifs selon l'art. 19 LStup. Art. 340bis al. 1 CP, art. 19 LStup La compétence matérielle du Tribunal pénal fédéral doit être établie. Si l'acte d'accusation ainsi que les moyens de preuve qui y sont énumérés contiennent des indices suffisants permettant de considérer que les infractions à la loi sur les stupéfiants sont le fait d'une organisation criminelle au sens de l'art. 260ter CP, la compétence du Tribunal pénal fédéral doit être admise (consid. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.7). Pour qu'il y ait verdict de culpabilité, il suffit que parmi plusieurs actes men- tionnés dans l’acte d’accusation et qui portent chacun sur le même type et la même quantité de stupéfiants, un seul acte soit effectivement établi et que ce dernier corresponde juridiquement à l'une des variantes d'éléments constitutifs de l'art. 19 ch. 1 LStup. Les actes commis à l'étranger n'ont pas besoin d'être établis s'ils peuvent être intégrés dans une activité cohérente, punissable en Suisse; il n'y a pas lieu d'examiner les conditions de l'art. 19 ch. 4 LStup (con- sid. 2.2.2). Competenza del Tribunale penale federale per crimini commessi da un’organizza- zione criminale. Concorso di diverse alternative di fattispecie secondo l’art. 19 LStup. Art. 340bis cpv. 1 CP, art. 19 LStup La competenza materiale del Tribunale penale federale deve essere dimostrata. Se nell’atto d’accusa e nei mezzi di prova indicati nello stesso vi sono indizi sufficienti per considerare i reati in materia di stupefacenti per i quali è pro- mossa l’accusa come reati di un’organizzazione criminale ai sensi dell’art. 260ter CP, la competenza materiale del Tribunale penale federale deve essere confermata (consid. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.7). Per pronunciare una sentenza di condanna è sufficiente che uno degli atti per i quali è promossa l’accusa e che si riferiscono allo stesso tipo e alla stessa quan- tità di droga sia di fatto provato e rientri, dal punto di vista giuridico, in una delle varianti di fattispecie dell’art. 19 n. 1 LStup. I reati per i quali è promossa l’accusa che sono stati commessi all’estero non devono essere dimostrati se è possibile farli rientrare in un insieme uniforme di atti punibili in Svizzera; le condizioni dell’art. 19 n. 4 LStup non devono essere esaminate (consid. 2.2.2).
TPF 2006 221 223 Zusammenfassung des Sachverhalts: A. und B. handelten im Rahmen einer international und national tätigen Organisation mit grossen Mengen Heroin. A. besorgte vor allem den Kauf, die Einfuhr und den Verkauf der Drogen, während die Handlungen von B. hauptsächlich die Einfuhr und den Transport der Betäubungsmittel betrafen. Die Strafkammer verurteilte A. und B. unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aus den Erwägungen: 1.1.1 Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob strafbare Handlungen der kantonalen Gerichtsbarkeit oder der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Bei der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, § 41 N. 7; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 537). Deren Erfüllung ist zwingendes Erfordernis für die Anhand- nahme und Durchführung des Verfahrens. Sie ist von Amtes wegen zu prü- fen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 41 N. 13; SCHMID, a.a.O., N. 532 mit Hin- weisen). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit Vor- aussetzung der Anklagebeurteilung (vgl. auch Art. 154 und 165 BStP). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem in der Anklageschrift um- schriebenen konkreten Sachverhalt und den gemäss Anklagebehörde damit verwirklichten Tatbeständen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 35 N. 12; SCHMID, a.a.O., N. 422, N. 819 Fn. 125 mit Hinweisen). Sie muss nachgewiesen sein, allerdings nicht mit der für den Schuldspruch erforderlichen Stringenz (dazu SCHMID, a.a.O., N. 294). Ein blosser An- scheinsbeweis der sachlichen Zuständigkeit genügt jedenfalls nicht. 1.1.2 Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen grundsätzlich die unter das Strafgesetzbuch fallenden strafbaren Handlungen (Art. 343 StGB). Dieser Grundsatz gilt auch für die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Straftaten, deren Verfolgung den Kantonen zugewiesen wird. Die kantonale Gerichtsbarkeit bildet somit die Regel, die Bundesgerichtsbarkeit die Aus- nahme. Letztere besteht nur dann, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts
TPF 2006 221 224 sie ausdrücklich vorsieht (vgl. BGE 125 IV 165 E. 5a S. 171; 122 IV 91 E. 3a S. 93; NAY, Basler Kommentar, Art. 340 StGB N. 2 mit Hinweisen). Art. 340bis Abs. 1 StGB regelt die Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen. Unter diese Bestimmung fallen namentlich die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), die Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie die Verbrechen, die von einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, sofern die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwer- punkt in einem Kanton besteht. Die in Abs. 1 von Art. 340bis StGB der Bun- desgerichtsbarkeit unterstellten Delikte sind abschliessend aufgezählt (vgl. Botschaft, BBl 1998 II 1529, 1541). Art. 340bis StGB wurde mit dem Bun- desgesetz vom 22. Dezember 1999 ins Strafgesetzbuch eingefügt und auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2001 3071, 3076). Für die neuen Bundeskompetenzen fehlen übergangsrechtliche Bestimmungen. Zuständigkeitsvorschriften sind jedoch grundsätzlich auch auf Taten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts anzuwenden; sie werden nicht von Art. 2 StGB erfasst (BGE 109 IV 156 E. 2 S. 158; TRECHSEL, Kurzkom- mentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 2 StGB N. 3). Art. 340bis StGB ist damit auch für Taten massgebend, welche vor dem 1. Januar 2002 begangen wur- den. Dem steht BGE 128 IV 225 ff. nicht entgegen, welcher die Frage der Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane und nicht der Gerichte betrifft. Eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zeichnet sich insbesondere durch die folgenden Elemente aus: den inneren Aufbau und die Struktur der Personenmehrheit, die Geheimhaltung des Aufbaus und der inneren Zusammensetzung sowie den Zweck der Begehung von Gewalt- verbrechen oder Bereicherung mit kriminellen Mitteln. Der Bundesrat hat den Tatbestand von Art. 260ter StGB nicht mit einer abschliessenden Defini- tion der Organisation ausgestattet. Laut bundesrätlicher Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafge- setzes vom 30. Juni 1993 weist nämlich jede Organisation ihre eigenen Aufbaumuster und Eigenschaften auf, ohne dass der Organisationscharakter des kriminellen Zusammenschlusses bezweifelt werden könnte (BBl 1993 III 277, 297 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt der Tat- bestand von Art. 260ter StGB das Bestehen einer kriminellen Organisation voraus, die sich namentlich durch eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur, hochgradige Arbeitsteilung und einen stark hierarchischen Aufbau auszeichnet. Das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang
TPF 2006 221 225 auf die bundesrätliche Botschaft sowie darauf, dass insbesondere gefährli- che terroristische Gruppierungen und mafiaähnliche terroristische Gruppie- rungen in Frage kommen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 8G.88/2002 vom 20. September 2002 E. 3 sowie 1A.50/2005 vom 5. April 2005 E. 2.6). Aus diesen Umschreibungen folgt, dass auch andere Kriterien als die syndi- katsartige Organisation für eine kriminelle Organisation begriffsbestim- mend sein können. Das Tatbestandserfordernis der Organisation ist somit nicht als rechtliche Bindung zu sehen, sondern als Struktur, die eine be- gründete Erwartung schafft, dass das Mitglied dem Willen der Organisation entsprechend handelt. Vereinfachend kann man von einer Gehorsamserwar- tung sprechen (ARZT, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 260ter StGB N. 119). Bezüglich der Geheimhaltung von Aufbau und personeller Zusammenset- zung verweist das Bundesgericht auf die in der Botschaft verlangte „qualifi- zierte, systematische Abschottung“, ohne diese näher zu definieren (Ent- scheid des Bundesgerichts 8G.88/2002, a.a.O., E. 3 mit Hinweis auf BBl 1993 III 298). Gemäss ARZT ist die Organisation geheim, wenn interne Geheimhaltung besteht, d.h. wenn die Mitglieder nur einige andere Mitglie- der kennen und andere weder der Person noch der Funktion nach kennen und kennen sollen. Falls sich die Mitglieder untereinander nicht kennen sollen, ist auch der Aufbau der Organisation undurchsichtig. Bei einer bloss externen Abschottung ist die Organisation geheim im Sinne von Art. 260ter StGB, wenn sie bei Bruch der Geheimhaltung systematisch schwerwiegen- de Sanktionen gegen Verräter aus ihren Reihen ergreift (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 137, 141). Die Verfolgung eines spezifischen Zwecks, nämlich entweder Gewalt- verbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu berei- chern, bietet keine besonderen Interpretationsschwierigkeiten. (…) 1.1.7 Gestützt auf die Anklageschrift und die von der Anklagebehörde ein- gereichten Akten sowie die entsprechenden Aussagen der Angeklagten an der Hauptverhandlung ist vorliegend in Bezug auf die zuständigkeitsbe- gründenden Elemente gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB Folgendes festzuhal- ten: Bei den eingeklagten Betäubungsmitteldelikten gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a-c BetmG handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1
TPF 2006 221 226 StGB. Dass diese Verbrechen von einer Struktur ausgingen, in welche die Angeklagten A. und B. eingebunden waren, erscheint aus den folgenden Gründen als plausibel: Der Angeklagte A. hatte verschiedene Bezugsquel- len für grosse Mengen Heroin. Es standen ihm arbeitsteilig spezialisierte Hilfspersonen zum Verstecken des Heroins in Transportfahrzeugen und zum Laden bzw. Entladen derselben zur Verfügung. Das Strecken des von ihm herbeigeschafften Heroins mit Streckmitteln, welche eine Personen- gruppe aus dem Umkreis von D. in grossen Mengen beschafft und einge- führt hatte, geschah teilweise durch den Angeklagten A. selbst und teilweise durch Leute in dessen Umfeld. Mehrere Abnehmer für grosse Heroinmen- gen standen dem Angeklagten A. in verschiedenen Landesgegenden der Schweiz zeitgerecht zur Verfügung. Bei Bedarf wurden Drogenmengen zwischen den Absatzgebieten Fribourg und Thurgau verschoben. Für Ein- käufe und Verkäufe wurde der Angeklagte A. teilweise mit unbekannten und somit auswechselbaren Personen zusammengeführt. Der Angeklagte B. war hauptsächlich als Chauffeur des Angeklagten A. tätig. Diese genannten Umstände lassen auf eine Struktur schliessen, welche aus mehreren Perso- nen bestand, eine Gehorsamserwartung schuf und auf Dauer angelegt war. Für das Vorliegen einer etablierten, längerfristig angelegten Gruppenstruk- tur, worin die Mitglieder dem Willen der Organisation entsprechend zu handeln hatten, spricht insbesondere auch der Umstand, dass die jeweils umfangreichen Drogenbezüge und -weitergaben mehrheitlich auf Kommis- sion erfolgten, die Bezahlung in aller Regel erwartungsgemäss stattfand, sei es durch den Bezüger oder durch Dritte, und die gehandelte gestreckte He- roinmenge im Zeitraum Herbst 1999 bis Oktober 2001 etliche Dutzend Kilos betrug. Es bestehen sodann Anzeichen für eine interne und externe Geheimhaltung der Organisation: Die einzelnen Mitglieder kannten nur wenige andere Mitglieder und mussten folglich für die jeweiligen Geschäfte zusammengeführt werden. Gegen Dissidenten und deren Familienangehöri- ge wurde Gewalt angedroht oder angewandt: Der Schwager von D. wurde im Kosovo ermordet und den Angehörigen von F., des Angeklagten B. sowie von C. kamen ernst zu nehmende Drohungen zu. Die Geheimhaltung der Struktur lässt sich auch aus dem Umstand schliessen, dass sich die Or- ganisation zur Tarnung ihrer illegalen Aktivitäten in der Schweiz über eine „Strohfirma“ des Angeklagten A. im Gebrauchtwagenhandel engagierte. In Anbetracht des eingeklagten Betäubungsmittelhandels wurden – abgesehen von den erwähnten Gewaltverbrechen – Bereicherungsverbrechen verfolgt (vgl. ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 151). Die Tätigkeiten erstreckten sich auf die Kantone Fribourg und Thurgau, aber auch auf diverse andere Kantone sowie auf verschiedene Länder, namentlich Bulgarien oder Un-
TPF 2006 221 227 garn, die Bundesrepublik Jugoslawien, Mazedonien, Deutschland, die Nie- derlande, Belgien und Frankreich. In Bezug auf die eingeklagten Betäu- bungsmitteldelikte ist kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton aus- zumachen. Nach dem Gesagten finden sich in der Anklageschrift und den darin be- zeichneten Beweismitteln somit genügend Anhaltspunkte, um die einge- klagten Betäubungsmitteldelikte als solche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu betrachten. Es kann offen bleiben, ob das Vorliegen einer kriminellen Organisation auch mit einer jeden Zweifel ausschliessenden Gewissheit als bewiesen gelten kann. Die entsprechenden Tatsachen sind in der Anklageschrift jedenfalls hinreichend substanziiert. Die Ermittlungen und die Voruntersuchung erfolgten denn auch wegen Verdachts strafbarer Handlungen gemäss Art. 260ter StGB. Dass die beiden Angeklagten letztlich nicht wegen Art. 260ter StGB angeklagt wurden, än- dert an den vorstehenden Feststellungen nichts. Dieser Umstand ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzuführen, wonach Art. 260ter StGB im Verhältnis zu Art. 19 Ziff. 2 BetmG subsidiären Charakter hat (Entscheid des Bundesgerichts 6S.229/2005 vom 20. Juli 2005 E. 1.5). Die weiteren in Art. 340bis Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen sind eben- falls erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB für die Beurteilung der eingeklagten Betäubungs- mitteldelikte ist damit zu bejahen. Was die Zuständigkeit für die Beurtei- lung der eingeklagten Geldwäschereidelikte betrifft, sind folglich die beiden Attraktionsanordnungen ausreichend. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Anklage ist demzufolge gegeben. (…) 2.1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmit- teln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefug- ten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Be- täubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG N. 1 ff.). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Verarbeiten, La- gern, Befördern, Einführen, der Verkauf, die Abgabe, das Aufbewahren, der
TPF 2006 221 228 Besitz, Kauf sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbe- standsbeschreibung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweis- funktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstu- fen derselben deliktischen Tätigkeit (vgl. ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Bern 2005, 3. Aufl., § 18 N. 8). (…) 2.2.2 Die einzelnen Anklagepunkte beinhalten jeweils ganze Handlungs- komplexe, welche in eine Vielzahl von Einzelakten zergliedert sind, die gemäss Bundesanwaltschaft allesamt als eingeklagt zu gelten haben. Diese Einzelhandlungen betreffen verschiedene Stufen des illegalen Drogenhan- dels. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge von Betäubungsmitteln. Wäh- rend die dem Angeklagten A. vorgeworfenen Handlungen mehrere Stufen des Drogenhandels betreffen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-6 BetmG), bezieht sich das dem Angeklagten B. angelastete Verhalten hauptsächlich auf eine Stufe, nämlich den Transport von Drogen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG). Es sind aber auch beim Angeklagten B. noch weitere Beteiligungsformen einge- klagt (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2, 4, 6 BetmG). Wie bereits erwähnt (E. 2.1.1), stellt das Gesetz zwar jede Form der Beteili- gung am illegalen Drogenhandel unter Strafe, jedoch nur als Entwicklungs- stufe ein und derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch ge- nügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich je- weils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tat- sächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogen- menge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Es ist vielmehr auf die Menge abzustellen, welche sich durch die verschiedenen Handlungsstufen hin- durchgezogen hat. Im Weiteren müssen auch die eingeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen lassen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind dann nicht zu prüfen. (…)