Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 116 BStP)
Sachverhalt
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) eröffnete am 1. November 2005 eine Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). A. wird verdächtigt, im montenegrinisch- italienischen Zigarettenschmuggel eine wesentliche Rolle gespielt zu ha- ben.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 entschied das Untersuchungsrich- teramt auf entsprechendes Gesuch hin, dass A. das Protokoll seiner Ein- vernahme vom 24. November 2005 nicht zur Akteneinsicht freigegeben wird, bis die durch die Einvernahme notwendig gewordenen Untersu- chungshandlungen durchgeführt sind (act. 1.1).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 19. Dezember 2005 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge, die Verfügung vom 9. Dezember 2005 sei aufzuheben, und das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, ihm in das eigene Ein- vernahmeprotokoll vom 24. November 2005 Einsicht zu gewähren (act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt stellt in seiner Vernehmlassung vom 6. Ja- nuar 2006 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit auf sie einzutreten sei (act. 5). Die Bundesanwaltschaft teilte mit Ein- gabe vom 9. Januar 2006 mit, von der Beschwerde Kenntnis genommen zu haben und auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht-
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fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt- nis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
E. 1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung des Untersuchungsrichters vom 9. Dezember 2005 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vor- erwähnten Sinne beschwert, auch wenn ihm die Akteneinsicht nach Auf- fassung der Vorinstanz (act. 5, S. 2 f.) „nur vorläufig“ nicht gewährt wurde. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un- tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er- messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjeni- gen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu ent- scheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe. Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur An- wendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom
E. 2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung eines Ge- suchs um Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverlet- zungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessens- fehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.
3.
3.1 Gemäss Art. 116 BStP gewährt der Untersuchungsrichter dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit da-
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durch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldig- ten allenfalls unter Aufsicht (ähnliche Bestimmungen finden sich auch in kantonalen Strafprozessordnungen; vgl. z.B. Art. 174 des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 [SGS 962.1]; § 17 Abs. 1 des zür- cherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung] vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Art. 244 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1]). Daraus folgt, dass das Recht auf Akteineinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Be- standteil des rechtlichen Gehörs handelt, nicht absolut ist (HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 256 ff. N. 12, 18; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 774, 780 ff.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 261, 266; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1 und BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f. N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., FN. 132 zu N. 783; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Ju- ni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn auf- grund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachli- che Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aus- sagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (SCHMID, a.a.O., N. 701a; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ers- ten einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., FN. 132 zu N. 783). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der mate- riellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfah- rens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame Verteidigung ohne Aktenkenntnisse nicht möglich ist (SCHMID, a.a.O., N. 266). Fehlt es dem Beschuldigten an der Kenntnis der be- und entlastenden Beweise, so ist er nicht nur ausser Stande, sich gegen allfällige Amtshandlungen zur Wehr zu setzen, sondern auch nicht in der Lage, selbst entlastende Beweise und Argumente beizubringen. Dieses berechtigte und ernst zu nehmende Inte- resse des Beschuldigten an seiner Verteidigung und das Interesse des Un-
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tersuchungszwecks sind bei der Beurteilung des Rechts auf Akteneinsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne muss die Tragweite des Akteneinsichtsrechts von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berück- sichtigung der konkreten Interessenlage und unter Würdigung aller Um- stände des betreffenden Falls (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153, 161 E. 6a m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1 und BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen einer Kollusionsge- fahr wie auch einer Gefährdung des Untersuchungszweckes durch die Ein- sichtnahme in das fragliche Protokoll vom 24. November 2005. Zusam- mengefasst macht er geltend, sämtlichen Parteien seien bereits im Rah- men des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens umfangreiche amtliche Akten geöffnet worden. Zudem seien mit ihm mehrere – zum Teil parteiöf- fentliche – Einvernahmen durchgeführt worden. Es seien ihm Akten vorge- legt und er sei mit Aussagen anderer Beschuldigter konfrontiert worden. Überdies habe der Untersuchungsrichter ihm am 24. November 2005 sämt- liche vorgesehenen Fragen gestellt, ihm Vorhalte gemacht und Akten vor- gelegt. Damit sei der Inhalt der Fragestellung der Verteidigung bekannt und eine Gefahr der Beeinflussung durch die Gewährung der Akteneinsicht nicht gegeben. Sodann dürfe die Ausübung des Aussageverweigerungs- rechts nicht dadurch bestraft werden, dass ihm und der Verteidigung die Akteneinsicht – und schon gar nicht die Einsicht in ein eigenes Einvernah- meprotokoll – verweigert werde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Un- terstellung in der angefochtenen Verfügung, die Verteidigung wolle bewir- ken, dass Absprachen mit anderen Beschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen getroffen werden könnten, jeglicher Grundlage entbehre. Protokolle von nicht parteiöffentlichen Einvernahmen würden durch die Verteidigung selbstverständlich nicht an Dritte – ausser dem Klienten, mit der Aufforde- rung diese ebenfalls vertraulich zu behandeln – weitergegeben (act. 1, S. 5-8).
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass offen blei- ben kann, ob die Verteidiger des Beschwerdeführers diesen mit einer of- fenkundig falschen Begründung zur Aussageverweigerung anhielten, wie die Vorinstanz vorträgt (vgl. act. 1.1, S. 2 und act. 5, S. 6). Wie der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend geltend macht (act. 1, S. 8), bedarf die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts grundsätzlich keiner Angabe von Gründen (so ausdrücklich BGE 109 Ia 166, 168 E. 2b).
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Fehl geht demgegenüber die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sein Verhalten nicht zu einer vorläufigen Verweigerung der Akteneinsicht zur Wahrung des Untersuchungszwecks führen kann. Mag der Beschwer- deführer als Beschuldigter auch frei entscheiden können, ob er schweigen oder reden will (vgl. statt vieler HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 288 N. 5 m.w.H.), kann sich sein Verhalten im Rahmen des Strafverfahrens doch auf die – im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde liegende – Ge- währung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht auswirken. So wird in der Regel einem vollumfänglich kooperativen Beschuldigten mangels Gefährdung des Untersuchungszwecks früher Einsicht in die Akten gewährt werden können, als jenem Beschuldigten, der konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. in diesem Zusammen- hang auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.89 vom
28. November 2005 E. 4.3.2, wo die Beschwerdekammer im Falle eines freiwillig abwesenden Beschuldigten darauf hingewiesen hat, dass dieser es massgeblich mitzuverantworten habe, dass das Verfahren im Verhältnis zum Zeitablauf nicht derart fortgeschritten ist, wie dies bei seiner Anwesen- heit mutmasslich der Fall wäre und ihm entsprechende Akteneinsicht ge- währt werden könnte). In diesem Sinne hat der zuständige Untersuchungs- richter dem Beschwerdeführer denn auch bereits zu Beginn der Einver- nahme vom 24. November 2005 erklärt, dass im Falle einer umfassenden Verweigerung der Aussage weitere Untersuchungshandlungen notwendig würden, vor deren Durchführung ihm das Protokoll nicht ausgehändigt wer- den könne (act. 1.1, S. 1 f. sowie act. 5.1, Zeile 43-46). Dass die Vorinstanz aus der Tatsache, dass in der Folge gleichwohl die Aushändigung des Pro- tokolls verlangt wurde, schloss, die Verteidigung wolle damit erkennbar bewirken, „dass sie den Beschuldigten anhand der nicht beantworteten Fragen auf die künftigen Untersuchungshandlungen vorbereiten (…) kann, was der Unterminierung jeglicher untersuchungstaktischer Vorkehr gleich- kommt“ (act. 1.1, S. 2), ist nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Aussageverweigerung sämtliche Fragen gestellt worden sind. Wie die Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang ausführt, haben der Beschwerdeführer und die Verteidigung im Rahmen ihres Erinnerungsvermögen zwar Kenntnis davon, über was der Beschwerdeführer befragt wurde; mit diesem sehr begrenzten Wissen hätten sie aber noch keine Kenntnis von der Taktik, welche die Untersu- chungsführung bestimme (act. 5, S. 5). Diese Auffassung erscheint im momentanen Zeitpunkt gerade noch vertretbar. Dabei ist darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Wirksamkeit ihrer Entscheidung nicht gehalten ist, die objektiven Gründe für die Verweigerung der Akten- einsicht vollumfänglich offen zu legen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 3.3 unter Hinweis auf JT 1998 III 28 =
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RStrS 1999 Nr. 605 und HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18 i.f.).
3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der Verweigerung der Aktenein- sicht aus untersuchungstaktischen Gründen jedenfalls keinen qualifizierten Ermessensfehler begangen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Nicht entschieden zu werden braucht bei diesem Ergebnis, ob sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts auch aufgrund des Bestehens ei- ner Kollusionsgefahr gerechtfertigt hätte.
4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer, welcher im vorliegenden Verfahren vor der Beschwerdekammer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- ange- setzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und dem Beschwerde- führer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.
- 8 -
E. 5 Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; bestätigt im Ent- scheid BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 2.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Februar 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 116 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2005.132
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) eröffnete am 1. November 2005 eine Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). A. wird verdächtigt, im montenegrinisch- italienischen Zigarettenschmuggel eine wesentliche Rolle gespielt zu ha- ben.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 entschied das Untersuchungsrich- teramt auf entsprechendes Gesuch hin, dass A. das Protokoll seiner Ein- vernahme vom 24. November 2005 nicht zur Akteneinsicht freigegeben wird, bis die durch die Einvernahme notwendig gewordenen Untersu- chungshandlungen durchgeführt sind (act. 1.1).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 19. Dezember 2005 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge, die Verfügung vom 9. Dezember 2005 sei aufzuheben, und das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, ihm in das eigene Ein- vernahmeprotokoll vom 24. November 2005 Einsicht zu gewähren (act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt stellt in seiner Vernehmlassung vom 6. Ja- nuar 2006 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit auf sie einzutreten sei (act. 5). Die Bundesanwaltschaft teilte mit Ein- gabe vom 9. Januar 2006 mit, von der Beschwerde Kenntnis genommen zu haben und auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht-
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fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt- nis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung des Untersuchungsrichters vom 9. Dezember 2005 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vor- erwähnten Sinne beschwert, auch wenn ihm die Akteneinsicht nach Auf- fassung der Vorinstanz (act. 5, S. 2 f.) „nur vorläufig“ nicht gewährt wurde. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un- tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er- messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjeni- gen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu ent- scheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe. Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur An- wendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom
5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; bestätigt im Ent- scheid BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 2.1).
2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung eines Ge- suchs um Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverlet- zungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessens- fehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.
3.
3.1 Gemäss Art. 116 BStP gewährt der Untersuchungsrichter dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit da-
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durch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldig- ten allenfalls unter Aufsicht (ähnliche Bestimmungen finden sich auch in kantonalen Strafprozessordnungen; vgl. z.B. Art. 174 des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 [SGS 962.1]; § 17 Abs. 1 des zür- cherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung] vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Art. 244 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1]). Daraus folgt, dass das Recht auf Akteineinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Be- standteil des rechtlichen Gehörs handelt, nicht absolut ist (HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 256 ff. N. 12, 18; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 774, 780 ff.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 261, 266; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1 und BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f. N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., FN. 132 zu N. 783; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Ju- ni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn auf- grund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachli- che Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aus- sagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (SCHMID, a.a.O., N. 701a; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ers- ten einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., FN. 132 zu N. 783). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der mate- riellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfah- rens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame Verteidigung ohne Aktenkenntnisse nicht möglich ist (SCHMID, a.a.O., N. 266). Fehlt es dem Beschuldigten an der Kenntnis der be- und entlastenden Beweise, so ist er nicht nur ausser Stande, sich gegen allfällige Amtshandlungen zur Wehr zu setzen, sondern auch nicht in der Lage, selbst entlastende Beweise und Argumente beizubringen. Dieses berechtigte und ernst zu nehmende Inte- resse des Beschuldigten an seiner Verteidigung und das Interesse des Un-
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tersuchungszwecks sind bei der Beurteilung des Rechts auf Akteneinsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne muss die Tragweite des Akteneinsichtsrechts von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berück- sichtigung der konkreten Interessenlage und unter Würdigung aller Um- stände des betreffenden Falls (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153, 161 E. 6a m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1 und BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen einer Kollusionsge- fahr wie auch einer Gefährdung des Untersuchungszweckes durch die Ein- sichtnahme in das fragliche Protokoll vom 24. November 2005. Zusam- mengefasst macht er geltend, sämtlichen Parteien seien bereits im Rah- men des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens umfangreiche amtliche Akten geöffnet worden. Zudem seien mit ihm mehrere – zum Teil parteiöf- fentliche – Einvernahmen durchgeführt worden. Es seien ihm Akten vorge- legt und er sei mit Aussagen anderer Beschuldigter konfrontiert worden. Überdies habe der Untersuchungsrichter ihm am 24. November 2005 sämt- liche vorgesehenen Fragen gestellt, ihm Vorhalte gemacht und Akten vor- gelegt. Damit sei der Inhalt der Fragestellung der Verteidigung bekannt und eine Gefahr der Beeinflussung durch die Gewährung der Akteneinsicht nicht gegeben. Sodann dürfe die Ausübung des Aussageverweigerungs- rechts nicht dadurch bestraft werden, dass ihm und der Verteidigung die Akteneinsicht – und schon gar nicht die Einsicht in ein eigenes Einvernah- meprotokoll – verweigert werde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Un- terstellung in der angefochtenen Verfügung, die Verteidigung wolle bewir- ken, dass Absprachen mit anderen Beschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen getroffen werden könnten, jeglicher Grundlage entbehre. Protokolle von nicht parteiöffentlichen Einvernahmen würden durch die Verteidigung selbstverständlich nicht an Dritte – ausser dem Klienten, mit der Aufforde- rung diese ebenfalls vertraulich zu behandeln – weitergegeben (act. 1, S. 5-8).
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass offen blei- ben kann, ob die Verteidiger des Beschwerdeführers diesen mit einer of- fenkundig falschen Begründung zur Aussageverweigerung anhielten, wie die Vorinstanz vorträgt (vgl. act. 1.1, S. 2 und act. 5, S. 6). Wie der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend geltend macht (act. 1, S. 8), bedarf die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts grundsätzlich keiner Angabe von Gründen (so ausdrücklich BGE 109 Ia 166, 168 E. 2b).
- 6 -
Fehl geht demgegenüber die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sein Verhalten nicht zu einer vorläufigen Verweigerung der Akteneinsicht zur Wahrung des Untersuchungszwecks führen kann. Mag der Beschwer- deführer als Beschuldigter auch frei entscheiden können, ob er schweigen oder reden will (vgl. statt vieler HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 288 N. 5 m.w.H.), kann sich sein Verhalten im Rahmen des Strafverfahrens doch auf die – im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde liegende – Ge- währung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht auswirken. So wird in der Regel einem vollumfänglich kooperativen Beschuldigten mangels Gefährdung des Untersuchungszwecks früher Einsicht in die Akten gewährt werden können, als jenem Beschuldigten, der konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. in diesem Zusammen- hang auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.89 vom
28. November 2005 E. 4.3.2, wo die Beschwerdekammer im Falle eines freiwillig abwesenden Beschuldigten darauf hingewiesen hat, dass dieser es massgeblich mitzuverantworten habe, dass das Verfahren im Verhältnis zum Zeitablauf nicht derart fortgeschritten ist, wie dies bei seiner Anwesen- heit mutmasslich der Fall wäre und ihm entsprechende Akteneinsicht ge- währt werden könnte). In diesem Sinne hat der zuständige Untersuchungs- richter dem Beschwerdeführer denn auch bereits zu Beginn der Einver- nahme vom 24. November 2005 erklärt, dass im Falle einer umfassenden Verweigerung der Aussage weitere Untersuchungshandlungen notwendig würden, vor deren Durchführung ihm das Protokoll nicht ausgehändigt wer- den könne (act. 1.1, S. 1 f. sowie act. 5.1, Zeile 43-46). Dass die Vorinstanz aus der Tatsache, dass in der Folge gleichwohl die Aushändigung des Pro- tokolls verlangt wurde, schloss, die Verteidigung wolle damit erkennbar bewirken, „dass sie den Beschuldigten anhand der nicht beantworteten Fragen auf die künftigen Untersuchungshandlungen vorbereiten (…) kann, was der Unterminierung jeglicher untersuchungstaktischer Vorkehr gleich- kommt“ (act. 1.1, S. 2), ist nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Aussageverweigerung sämtliche Fragen gestellt worden sind. Wie die Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang ausführt, haben der Beschwerdeführer und die Verteidigung im Rahmen ihres Erinnerungsvermögen zwar Kenntnis davon, über was der Beschwerdeführer befragt wurde; mit diesem sehr begrenzten Wissen hätten sie aber noch keine Kenntnis von der Taktik, welche die Untersu- chungsführung bestimme (act. 5, S. 5). Diese Auffassung erscheint im momentanen Zeitpunkt gerade noch vertretbar. Dabei ist darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Wirksamkeit ihrer Entscheidung nicht gehalten ist, die objektiven Gründe für die Verweigerung der Akten- einsicht vollumfänglich offen zu legen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 3.3 unter Hinweis auf JT 1998 III 28 =
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RStrS 1999 Nr. 605 und HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18 i.f.).
3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der Verweigerung der Aktenein- sicht aus untersuchungstaktischen Gründen jedenfalls keinen qualifizierten Ermessensfehler begangen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Nicht entschieden zu werden braucht bei diesem Ergebnis, ob sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts auch aufgrund des Bestehens ei- ner Kollusionsgefahr gerechtfertigt hätte.
4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer, welcher im vorliegenden Verfahren vor der Beschwerdekammer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- ange- setzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und dem Beschwerde- führer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.
Bellinzona, 8. Februar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Michele Naef - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.