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TPF 2006 240

Bundesstrafgericht · 2006-01-01 · Deutsch CH

Akteneinsicht bei Aussageverweigerung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2006 240 240 mante tendenti ad ottenere la revoca del provvedimento impugnato insuffi- cienti. Come già esposto in un precedente giudizio relativamente ad altri beni sequestrati di pertinenza del reclamante (BK_B 165/04 consid. 3.2.2), l’inchiesta è finalizzata anche alla verifica della compatibilità fra l’attività lavorativa del reclamante quale gerente del locale pubblico “Spielsalon” di Y., a cui è stato assegnato in maniera poco verosimile un alto grado di red- ditività (nell’ordine di guadagni mensili oscillanti tra i fr. 10'000.-- e i fr. 15'000.--), e il tenore di vita dello stesso imputato. In quest’ambito, l’acquisto in tempi abbastanza ravvicinati (4 anni), dei due appartamenti ad Y. per un controvalore di fr. 450'000.-- e, rispettivamente fr. 350-375'000.--, unitamente alle spese di rinnovamento concernenti l’appartamento di Z., assume una particolare valenza: nelle circostanze sopra indicate e conside- rata la natura dei reati contestati al reclamante, non può infatti essere esclu- so che almeno parte del capitale necessario per finanziare tale spese sia provento di attività illecite. Ad ogni modo, tenuto conto delle condizioni poste dall’art. 59 n. 3 CP, il reclamante, proprietario dell’appartamento sequestrato nonché persona sospettata di appartenenza e/o sostegno ad un’organizzazione criminale, non ha né provato, in maniera chiara ed ine- quivocabile, l’inesistenza della facoltà di disporre del bene in questione da parte dell’organizzazione criminale, né dimostrato l’origine lecita dei fondi impiegati negli anni 1999-2000 per ristrutturare l’appartamento. In definiti- va, l’obiezione secondo la quale non vi sarebbe connessione tra le attività delittuose imputate al reclamante e l’appartamento di sua proprietà a Z., e che pertanto questo dovrebbe essere sbloccato, non ha pregio; il sequestro del bene in questione deve dunque essere confermato. TPF 2006 240

63. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 8. Feb- ruar 2006 (BB.2005.132) Akteneinsicht bei Aussageverweigerung. Art. 116 BStP Dem Beschuldigten, der die Aussage verweigert, kann zur Wahrung des Unter- suchungszwecks die Akteneinsicht teilweise bzw. vorläufig verweigert werden.

TPF 2006 240 241 Droit à la consultation du dossier en cas de refus de déposer. Art. 116 PPF Lorsque l’inculpé refuse de déposer, l’accès au dossier peut lui être refusé en partie ou provisoirement, si les intérêts de l’instruction l’exigent. Esame degli atti in caso di rifiuto di deporre. Art. 116 PP Per salvaguardare lo scopo dell’istruttoria, all’imputato che rifiuta di deporre può essere negato, in parte o provvisoriamente, l’esame degli atti. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Verfahren gegen A. wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unter- stützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der quali- fizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) verweigerte der Untersu- chungsrichter A. die Akteneinsicht in das Protokoll seiner Einvernahme, bis die durch die Einvernahme notwendig gewordenen Untersuchungshandlun- gen durchgeführt sind. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen einer Kollusi- onsgefahr wie auch einer Gefährdung des Untersuchungszweckes durch die Einsichtnahme in das fragliche Protokoll vom 24. November 2005. Zusam- mengefasst macht er geltend, sämtlichen Parteien seien bereits im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens umfangreiche amtliche Akten geöffnet worden. Zudem seien mit ihm mehrere – zum Teil parteiöf- fentliche – Einvernahmen durchgeführt worden. Es seien ihm Akten vorge- legt und er sei mit Aussagen anderer Beschuldigter konfrontiert worden. Überdies habe der Untersuchungsrichter ihm am 24. November 2005 sämt- liche vorgesehenen Fragen gestellt, ihm Vorhalte gemacht und Akten vorge- legt. Damit sei der Inhalt der Fragestellung der Verteidigung bekannt und eine Gefahr der Beeinflussung durch die Gewährung der Akteneinsicht nicht gegeben. Sodann dürfe die Ausübung des Aussageverweigerungs- rechts nicht dadurch bestraft werden, dass ihm und der Verteidigung die

TPF 2006 240 242 Akteneinsicht – und schon gar nicht die Einsicht in ein eigenes Einvernah- meprotokoll – verweigert werde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Unterstellung in der angefochtenen Verfügung, die Verteidigung wolle bewirken, dass Absprachen mit anderen Beschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen getroffen werden könnten, jeglicher Grundlage entbehre. Pro- tokolle von nicht parteiöffentlichen Einvernahmen würden durch die Ver- teidigung selbstverständlich nicht an Dritte – ausser dem Klienten, mit der Aufforderung diese ebenfalls vertraulich zu behandeln – weitergegeben. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass offen blei- ben kann, ob die Verteidiger des Beschwerdeführers diesen mit einer offen- kundig falschen Begründung zur Aussageverweigerung anhielten, wie die Vorinstanz vorträgt. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend geltend macht, bedarf die Ausübung des Aussageverweigerungs- rechts grundsätzlich keiner Angabe von Gründen (so ausdrücklich BGE 109 Ia 166, 168 E. 2b). Fehl geht demgegenüber die Auffassung des Beschwer- deführers, dass sein Verhalten nicht zu einer vorläufigen Verweigerung der Akteneinsicht zur Wahrung des Untersuchungszwecks führen kann. Mag der Beschwerdeführer als Beschuldigter auch frei entscheiden können, ob er schweigen oder reden will (vgl. statt vieler HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 288 N. 5 m.w.H.), kann sich sein Verhalten im Rahmen des Strafverfahrens doch auf die – im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde liegende – Gewährung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht auswirken. So wird in der Regel einem vollumfänglich kooperativen Beschuldigten mangels Gefährdung des Untersuchungszwecks früher Einsicht in die Akten gewährt werden können, als jenem Beschuldigten, der konsequent von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch macht (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.89 vom 28. November 2005 E. 4.3.2, wo die Beschwerdekammer im Falle eines freiwillig abwesenden Beschuldigten darauf hingewiesen hat, dass dieser es massgeblich mitzu- verantworten habe, dass das Verfahren im Verhältnis zum Zeitablauf nicht derart fortgeschritten ist, wie dies bei seiner Anwesenheit mutmasslich der Fall wäre und ihm entsprechende Akteneinsicht gewährt werden könnte). In diesem Sinne hat der zuständige Untersuchungsrichter dem Beschwerdefüh- rer denn auch bereits zu Beginn der Einvernahme vom 24. November 2005 erklärt, dass im Falle einer umfassenden Verweigerung der Aussage weitere Untersuchungshandlungen notwendig würden, vor deren Durchführung ihm das Protokoll nicht ausgehändigt werden könne. Dass die Vorinstanz aus der Tatsache, dass in der Folge gleichwohl die Aushändigung des Protokolls verlangt wurde, schloss, die Verteidigung wolle damit erkennbar bewirken,

TPF 2006 240 243 „dass sie den Beschuldigten anhand der nicht beantworteten Fragen auf die künftigen Untersuchungshandlungen vorbereiten (…) kann, was der Unter- minierung jeglicher untersuchungstaktischer Vorkehr gleichkommt“, ist nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass dem Beschwer- deführer trotz seiner Aussageverweigerung sämtliche Fragen gestellt wor- den sind. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, haben der Beschwerdeführer und die Verteidigung im Rahmen ihres Erinnerungsver- mögens zwar Kenntnis davon, über was der Beschwerdeführer befragt wur- de; mit diesem sehr begrenzten Wissen hätten sie aber noch keine Kenntnis von der Taktik, welche die Untersuchungsführung bestimme. Diese Auffas- sung erscheint im momentanen Zeitpunkt gerade noch vertretbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Wirksamkeit ihrer Entscheidung nicht gehalten ist, die objektiven Gründe für die Ver- weigerung der Akteneinsicht vollumfänglich offen zu legen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 3.3 unter Hinweis auf JT 1998 III 28 = RStrS 1999 Nr. 605 und HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 259 N. 18 i.f.).