opencaselaw.ch

BV.2020.18

Beschwerde gutgeheissen. Sachliche und zeitliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gegeben. (Bundesgerichtsurteil 9C_181/2021 vom 27.9.2021)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-11-24 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

J____Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom24. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Behindertenforum, B____, [...]

Kläger

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.18

Invalidenrente BVG

Beschwerde gutgeheissen. Sachliche und zeitliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gegeben.

Die Präsidentin                                                Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. ZehnderMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: