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ZB.2020.38

vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung Scheidungsurteil)

Basel-Stadt · 2021-05-11 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Zudem hat sie dem Vertreter des die unentgeltliche Verbeiständung beantragenden Berufungsbeklagten, [...], Advokat, eine Parteientschädigung auszurichten. Es kann dabei auf dessen Honorarnote vom 19. Januar 2021 (act. 14) mit dem darin ausgewiesenen Aufwand und den geltend gemachten Ansätzen verwiesen werden. Daraus folgt eine Parteientschädigung von CHF 2'298.30 einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST in der Höhe von CHF 176.95.

Dispositiv
  1. Die Berufung gegen Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2020 (F.2020.92) wird abgewiesen. In Abänderung von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2020 (F.2020.92) erfolgt das im Rahmen der begleitenden Besuchstage (BBT) auszuübende Besuchsrecht des Berufungsbeklagten bis am 30. September 2021. Danach findet das begleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten wöchentlich, jeweils freitags von 14.00 bis 18.00 Uhr statt.
  2. Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.–.
  3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ298.30, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 176.95, zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.38

ENTSCHEID

vom 11. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Patrizia Schmidund Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...]                                                                                                  Beklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                     Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. Oktober 2020

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung Scheidungsurteil)

Sachverhalt

Erwägungen

6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Zudem hat sie dem Vertreter des die unentgeltliche Verbeiständung beantragenden Berufungsbeklagten, [...], Advokat, eine Parteientschädigung auszurichten. Es kann dabei auf dessen Honorarnote vom 19. Januar 2021 (act. 14) mit dem darin ausgewiesenen Aufwand und den geltend gemachten Ansätzen verwiesen werden. Daraus folgt eine Parteientschädigung von CHF 2'298.30 einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST in der Höhe von CHF 176.95.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:  1. Die Ziffern 2 bis 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2020 (F.2020.92) sind in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Berufung gegen Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2020 (F.2020.92) wird abgewiesen.

In Abänderung von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2020 (F.2020.92) erfolgt das im Rahmen der begleitenden Besuchstage (BBT) auszuübende Besuchsrecht des Berufungsbeklagten bis am 30. September 2021. Danach findet das begleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten wöchentlich, jeweils freitags von 14.00 bis 18.00 Uhr statt.

3. Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.–.

4. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ298.30, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 176.95, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.