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ZB.2021.34

Vorsorgliche Massnahmen

Basel-Stadt · 2021-10-31 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die [...] 2004 in [...] geschlossene Ehe von A____ (nachfolgend: Vater und Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Mutter und Berufungsbeklagte) wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Juni 2015 geschieden. Die elterliche Sorge über die ehelichen Kinder C____, geboren am [...], D____, geboren am [...], und E____, geboren am [...], wurde den Eltern gemeinsam belassen. Das Gericht genehmigte die von den Eltern getroffene Vereinbarung, wonach die Kinder beim Vater wohnten und die Mutter sie jeden zweiten Sonntagnachmittag im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs besuchen könne, und bestätigte die – mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks [...] (nachfolgend: KESB [...]) vom 28. Mai 2015 kurz zuvor errichtete – Erziehungsbeistandschaft für die drei Kinder. Mangels Leistungsfähigkeit der Ehegatten wurden keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt.

Es folgten verschiedene behördliche Interventionen der KESB [...]: Einerseits wurde den Eltern mit superprovisorischer Anordnung vom 13. Februar 2017 und bestätigendem Entscheid vom 7. März 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ entzogen. Nach einer Kriseninterventionsplatzierung wurde sie am 3. Mai 2017 vorsorglich bei der Mutter und am 1. März 2018 sodann per fürsorgerischer Unterbringung in einem Jugendheim platziert. Die vom Vater dagegen geführten Beschwerden blieben erfolglos. Nach Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung mit Entscheid vom 10. Juli 2019 wurde C____ schliesslich mit superprovisorischer Anordnung vom 27. September 2019 und bestätigendem Entscheid vom 13. Dezember 2019 – unter Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts – bei der Mutter platziert. Andererseits wurde mit Entscheid vom 24. August 2017 der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und den Kindern D____ und E____ für den Konfliktfall dahingehend geregelt, dass sie jedes zweite Wochenende (Freitag- bis Sonntagabend) und alternierend entweder die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage oder die dazwischenliegende Zeit (25. bis 31. Dezember) sowie jährlich drei Ferienwochen gemeinsam verbringen und jeweils am Mittwochnachmittag eine Stunde miteinander telefonieren konnten. Die dagegen vom Vater bis vor Bundesgericht geführten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Mit Klage vom

24. Juli 2020 beantragte die Mutter beim Zivilgericht Basel-Stadt die Abänderung des Scheidungsurteils, in dem Sinne, dass C____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem Vater ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen sei, wobei dieser für C____ zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von mindestens CHF 600.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu verpflichten sei. Auf ein entsprechendes Begehren der Mutter hin wurde ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2020 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Obhut über C____ übertragen. Nachdem die Kinder D____ und E____ in der Folge zur Mutter gezogen waren und nicht mehr zu ihrem Vater zurückkehren wollten, erweiterte die Mutter ihre Klage mit Eingabe vom 17. November 2020 dahingehend, dass auch die weiteren gemeinsamen Kinder D____ und E____ unter ihre Obhut zu stellen seien und der Berufungskläger auch für sie beide zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von jeweils mindestens CHF 600.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu verpflichten sei. In Gutheissung des entsprechenden Antrags der Mutter und in Abweisung der entgegengesetzten Anträge des Vaters wurde ihr mit Verfügung vom 18. November 2020 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auch die Obhut über D____ und E____ übertragen und zugleich eine Multisystemische Familientherapie (MST) für die Mutter und die drei Kinder angeordnet. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. November 2020 konnte keine Einigung erzielt werden. Am 10. Dezember 2020 fand die Anhörung der drei Kinder statt. In teilweiser Gutheissung eines superprovisorischen Antrags des Vaters betreffend die Regelung des Besuchsrechts wurde dieser mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 berechtigt und verpflichtet, alle drei Kinder (gemeinsam) am 19., 25. und 31. Dezember 2020 sowie danach jedes zweite Wochenende alternierend am Samstag bzw. Sonntag jeweils von 10.00 bis 20.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Rahmen der Prosekution der superprovisorischen Anordnungen beantragte der Vater sodann mit Eingabe vom 26. Dezember 2020 die Abweisung der vorsorglichen Anträge der Mutter, wobei ihm eventualiter hinsichtlich der Kinder D____ und E____ ein Umgangsrecht einzuräumen und von der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen abzusehen sei. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2021 hielt die Mutter im Wesentlichen an ihren ursprünglichen vorsorglichen Anträgen fest, wobei das angeordnete Besuchsrecht für die Dauer des laufenden Verfahrens beizubehalten sei. Nachdem D____ am 31. Januar 2021 zum Vater zurückgekehrt war, wurde diesem – in teilweiser Gutheissung seiner Anträge – mit Verfügung vom 3. Februar 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Obhut über die Tochter D____ zurückübertragen und der Vater verpflichtet, eine psychologische und/oder psychiatrische Therapie für sie einzuleiten. Nachdem sich der Zustand von D____ verschlechtert, die zuständige Therapeutin der Multisystemischen Therapie dringend einen stationären Aufenthalt empfohlen hatte und D____ nach einem Besuch bei der Mutter nicht mehr zum Vater zurückgekehrt war, wurde der Mutter – in Gutheissung ihres entsprechenden Begehrens – mit Verfügung vom 6. Mai 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Obhut über D____ erneut übertragen und wiederum deren psychosomatische und psychologische oder psychiatrische Abklärung angeordnet. Die Anträge des Vaters um superprovisorische Obhutszuteilung von E____ und Regelung seines Besuchsrechts betreffend seinen Sohn wurden abgewiesen, die Beiständin jedoch angewiesen, eine (allenfalls begleitete) Besuchsregelung zu erarbeiten. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 empfahl die Beiständin für D____ und C____ kein Besuchsrecht des Vaters festzulegen und für E____ ein begleitetes Besuchsrecht vorzusehen. Am 3. Juni 2021 fand eine zweite Anhörung von C____ und D____ statt. Im Anschluss an die Verhandlung vom

14. Juni 2021 erliess das Zivilgericht schliesslich den folgenden vorsorglichen Massnahmenentscheid:

«In teilweiser Bestätigung, Abänderung bzw. Ergänzung der superprovisorischen Massnahmen vom 29. Juli 2020, 18. November 2020, 11. Dezember 2020, 3. Februar 2021 und 6. Mai 2021 ergeht folgende vorsorgliche Massnahme, soweit die superprovisorischen Massnahmen nicht gegenstandslos geworden sind:

1.    Die Obhut über die Tochter C____, geb. […], wird vorsorglich der Mutter zugeteilt, wo sie auch behördlich gemeldet ist.

2.    Die Eltern werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, C____ fremdzuplatzieren.

3.    […].

4.    […].

5.    Die Obhut über die Kinder D____, geb. […], und E____, geb. […], wird vorsorglich der Mutter zugeteilt, wo sie auch behördlich gemeldet sind.

6.    Die Eltern werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, D____ stationär in gesundheitlicher Hinsicht und in Bezug auf ihre weitere schulische Entwicklung sowie ihre zukünftige Wohnsituation ab[zu]klären zu lassen.

7.    […].

8.    […].

9.    Die Eltern werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, für die drei Kinder – soweit erforderlich – je eine psychologische und/oder psychiatrische Therapie einzuleiten, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

10.   […].

11.   Die angeordnete Multisystemische Therapie (MST) unter der Leitung der UPK Basel-Stadt wird fortgeführt.

12.   Die zuständigen Mitarbeiterinnen der MST-Abteilung der UPK werden gebeten, mit den Eltern und den Kindern die nachfolgende Besuchsregelung zu evaluieren und mit den Familienmitgliedern der Kernfamilie […] einvernehmlich anderslautende bzw. weitergehende Besuchsregelungen zu erarbeiten.

13.   Es wird davon Vormerk genommen, dass die beiden Töchter C____ und D____ zurzeit keinen Kontakt zum Vater wünschen. Auf die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters zu den beiden Töchtern wird verzichtet. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Sohn E____ den Vater nur im Beisein mindestens einer seiner älteren Schwestern besuchen möchte. Es wird für den Vater ein begleitetes Besuchsrecht bei den BBT für den Sohn E____ angeordnet. Die Beiständin wird beauftragt, das ‘Begleitete Besuchsrecht’ für den Sohn E____ zu organisieren und zu überwachen sowie die Eltern und Kinder bei der Verbesserung ihrer Beziehungen und der Normalisierung des persönlichen Verkehrs des Vaters zu seinen Kindern zu unterstützen.

14.   Die Eltern sind berechtigt, in Absprache mit der Beiständin dieses minimale Besuchsrecht abzuändern und zu erweitern.

15.   […].

16.   Der Beklagte wird vorsorglich verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2021 an den Unterhalt der Kinder C____, D____ und E____ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- für C____: CHF 550.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen

- für D____: CHF 550.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen

- für E____: CHF 450.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen.

17.   Die weitergehenden bzw. abweichenden vorsorglichen Massnahmebegehren der Parteien werden abgewiesen.

18.   Über die Kosten wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.»

Gegen diesen Entscheid legte der Vater am 2. August 2021 ein als «Beschwerde» bezeichnetes Rechtsmittel beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Er beantragt darin, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kinder C____, D____ und E____ für die Dauer des Verfahrens unter seiner Obhut zu belassen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 13 und 16 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei einerseits ein unbegleitetes Besuchsrecht für die beiden Kinder D____ und E____ an jedem zweiten Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend), am zweiten Weihnachts- und Neujahrsfeiertag sowie während jährlich 3 Ferienwochen festzusetzen, andererseits sei er für die Dauer des Verfahrens zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je CHF 52.50 für die drei Kinder zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. August 2021 wurde die als Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift vorläufig als Berufungsbegründung zu den Akten genommen und den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Die Parteien liessen sich hierauf nicht vernehmen.

Der vorliegende Entscheid erging unter Beiziehung der Akten der Vorinstanz (Verfahren F.2020.329) auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 1.1Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die vorsorgliche Regelung der Obhut über die Kinder der Parteien sowie weitere, diese betreffende Kinderbelange im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf Abänderung der mit Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Juni 2015 in den Dispositiv-Ziffern

E. 2 und 3 erfolgten Regelung von Obhut und persönlichem Verkehr. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei der strittigen Regelung von Obhut und persönlichem Verkehr nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine Streitwertgrenze zu beachten (vgl. BGer 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 1.3). Aufgrund der Subsidiarität der Beschwerde (Art. 319 ZPO) steht dieses, vom Berufungskläger mit Eingabe vom 2. August 2021 ergriffene Rechtsmittel daher nicht zur Verfügung.

1.2Wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 3. August 2021 festgestellt worden ist, hat im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels, welches im konkreten Fall nicht zur Verfügung steht, nicht einfach ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Soweit die Rechtsmitteleingabe wie vorliegend auch die Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels erfüllt, ist die unzutreffend bezeichnete Eingabe als dieses Rechtsmittel entgegenzunehmen und zu beurteilen (sogenannte Konversion; vgl. dazu ausführlichKunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45 mit Hinweisen). Da der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist, beträgt die Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage. Das vorliegende Rechtsmittel ist unter Einhaltung der übrigen Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO fristgerecht eingereicht und begründet worden. Auf das Rechtsmittel ist daher als Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl.Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

E. 2.3 S. 476;Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 261 N 6;Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 5 und 9 f.). Eine Tatsache gilt als glaubhaft, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Dabei muss das Vorliegen der Tatsache wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908). Soweit Kinderbelange betroffen sind, sind auch im Scheidungsabänderungsverfahren Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO anwendbar (Spycher, a.a.O., Art. 284 ZPO N 13;Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 32). Damit gelten für Kinderbelange in allen Verfahrensstadien vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; vgl.Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 32; AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

3.

Der vorinstanzliche Entscheid beruht auf den bereits dargelegten Entwicklungen bezüglich der Kinderbetreuung von C____, D____ und E____ seit Erlass des abzuändernden Scheidungsurteils vom 1. Juni 2015 und insbesondere auf den superprovisorischen Obhutszuweisungen mit Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Juli 2020, 18. November 2020,

3. Februar 2021 und 6. Mai 2021 (siehe oben, Sachverhalt).

3.1Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen erwog die Vorinstanz, dass sich die 17-jährige C____ gemäss ihren Aussagen in ihren Anhörungen vom 10. Dezember 2020 und 3. Juni 2021 dafür entscheiden habe, grundsätzlich bei der Mutter zu leben, was von der Beiständin der Kinder unterstützt werde. Die angezeigte Multisystemische Therapie sei zwischenzeitlich in Angriff genommen worden. Dem Umstand, dass C____ zurzeit anerkanntermassen nicht mehr von der Mutter persönlich betreut werden könne, werde dadurch Rechnung getragen, dass sie nun wieder im Einvernehmen mit beiden Eltern fremdplatziert werde. C____ selber sei damit einverstanden, wolle aber nicht in einem Heim, sondern im Rahmen eines begleiteten Wohnens leben. Der Vater habe denn auch keine Obhutszuteilung an sich, sondern die Beibehaltung des Obhutsentzugs für beide Eltern und die Fremdplatzierung von C____ beantragt. Da sich C____ nun aber seit rund anderthalb Jahren in Basel aufhalte, hier eine Multisystemische Therapie errichtet worden sei und sie den ausdrücklichen Wunsch geäussert habe, grundsätzlich bei der Mutter zu wohnen, sei es indes naheliegend, die Obhut über C____ vorsorglich der Mutter zuzuteilen.

3.2Hinsichtlich D____ hielt die Vorinstanz fest, dass jene – nach einer frühzeitig abgebrochenen Abklärung im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) – am 8. Juni 2021 in die [...] eingetreten sei, mit dem Ziel, ihre Wohn- und Schulsituation abzuklären sowie eine externe psychosomatische Abklärung von drei bis vier Monaten zu ermöglichen. Die Vorinstanz erwog, beide Eltern anerkennten, dass D____ familienexterne Unterstützung benötige. Sie seien auch einverstanden, dass die bereits eingeleitete stationäre Abklärung in Basel stattfinde. D____ habe sich wie C____ dafür entschieden, grundsätzlich bei der Mutter zu leben. Dieser Wunsch sei aufgrund ihres Alters wie auch der Unmissverständlichkeit ihrer gesamten Aussagen stark zu gewichten. Es spiele dabei keine Rolle, dass sie ihre Ängste vor ihrem Vater nicht klar benennen könne. Sie habe anlässlich der Kinderanhörung vom 3. Juni 2021 stimmig darlegen können, dass sie sich bei ihrer vor­übergehenden Rückkehr nach […] zum Vater nicht wohlgefühlt und sich nun in Basel eingewöhnt und Leute kennengelernt habe. Dieser Entscheid werde von der Beiständin der Kinder ebenfalls unterstützt. Diese vermute zudem, dass die anfänglichen Schwierigkeiten von D____ in Basel unter anderem auf die fehlende Tagesstruktur von C____ zurückzuführen seien. Deren Fremdplatzierung werde daher auch zu einer Entlastung von D____ und der ganzen Familie führen. Aufgrund der bereits in Basel eingeleiteten Abklärung, die sinnvollerweise hier weitergeführt werde, und dem Wunsch der Tochter, in Basel und wenn möglich mit der Mutter zu leben, rechtfertige es sich, die Obhut über D____vorsorglich bei der Mutter zu belassen.

3.3Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der neunjährige E____ anlässlich der Kinderanhörung vom 10. Dezember 2020 angegeben habe, mit D____ den Entscheid getroffen zu haben, zur Mutter zu gehen. Er wolle nicht alleine zum Vater, sondern nur, wenn die Schwestern mitkämen. Diesen Wunsch habe er gegenüber der Beiständin am 10. Februar 2021 bestätigt. Die Rückkehr von D____ zum Vater habe keinen Einfluss auf seinen Wunsch gehabt. Es gefalle ihm bei der Mutter zu wohnen und er habe von gemeinsamen Aktivitäten berichtet, die ihm mit der Mutter Spass machen würden. Auch zu allfälligen Besuchen wolle er nicht allein zum Vater gehen. Gemäss Aussage der Beiständin habe er ihr gegenüber auch geäussert, derzeit keinen Kontakt alleine zum Vater haben zu wollen. Das Kind habe damit seinen Wunsch, bei der Mutter zu bleiben, mehrfach und klar sowie unabhängig vom jeweiligen Wohnort von D____ geäussert.

E____ besuche seit seiner Rückkehr zur Mutter im November 2020 die Schule hier in Basel, wo er sich gemäss Bericht der Klassenlehrperson und der Schulleitung vom 3. Juni 2021 in die Klasse integriert sowie neue Freundschaften geschlossen habe und nach anfänglichen Absenzen nun regelmässig und pünktlich zur Schule komme. Im Rahmen der Multisystemischen Therapie werde daran gearbeitet, seine psychische Gesundheit zu verbessern, da er unter Albträumen und Angstzuständen leide. Zudem sei in diesem Rahmen eine weiterzuführende Traumatherapie aufgegleist worden. Schliesslich seien weitere Abklärungen bezüglich einer Diagnosestellung am laufen. Bei einem Umzug des Kindes zum Vater müssten diese Therapien und Abklärungen hier abgebrochen und neu eingerichtet werden, was dem Kindeswohl klar entgegenstehe. Mit Bezug auf seine Betreuung wird zudem auf die Entlastung der Familie durch die Fremdplatzierung von C____ und die unterstützenden Massnahmen für die Familie verwiesen. Dass E____ vorläufig bei der Mutter leben solle, sei im Weiteren auch aufgrund der Abklärungen der Beiständin angezeigt.

4.

Mit seiner Berufung ficht der Berufungskläger die vorsorglich angeordnete Umteilung der elterlichen Obhut über die drei Kinder an die Kindsmutter an. Er verlangt in seinem Hauptstandpunkt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Entscheids, mit welchen die Obhut über die drei Kinder vorsorglich der Kindsmutter zugeteilt worden ist, aufzuheben und die Kinder C____, D____ und E____ für die Dauer des Verfahrens unter seiner Obhut zu belassen. Er bestreitet unter Hinweis auf die bisherige Regelung, dass es für die Umteilung der Obhut triftige Gründe gebe.

4.1Mit Bezug auf C____ verweist er darauf, dass sie weiterhin fremdplatziert und den Eltern damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht verwehrt bleibe, womit die Institution der «Obhut» nur noch eine leere Hülse sei. Die Begründung eines Wohnsitzes in Basel, um hier die eingeleiteten Massnahmen und Therapien durchzuführen, stelleper senoch keinen triftigen Grund für einen Obhutswechsel im Massnahmeverfahren dar, zumal die Massnahmen und Therapien auch im Kanton Zürich möglich seien und dort weitergeführt werden könnten. Der Besuch eines Motivations­semesters in Basel, mit welchem die superprovisorische Umteilung der elterlichen Obhut begründet worden sei, sei in der Zwischenzeit kein Thema mehr. Damit dürften keine vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Aufenthalt bei der Mutter habe zudem gezeigt, dass die Obhut bei der Kindsmutter für C____ nicht geeignet sei. So habe die Vorinstanz in einem E-Mail vom 21. Mai 2021 festgehalten, dass das Verhalten der Mutter (sowie von C____ und D____) den Erfolg der Multisystemischen Therapie gefährde und eine Fremdplatzierung aller Kinder ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsse. Nachdem die Kindsmutter durch die Fremdplatzierung von C____ entlastet worden sei, könne es nicht sein, dass ihr nun im Wissen um ihre erzieherische Mühe mit C____ vorsorglich die Obhut zugeteilt werde.

4.2Bezüglich der Obhut von D____ bestreitet er, dass deren mehrmals geäusserter Wunsch die Umteilung rechtfertige. Ihr Verhalten und ihre zweimalige Meinungsänderung zeigten, dass sie sich das nicht gut überlegt habe. Eine wirklich konstante und gefestigte Meinung habe D____ also nicht, weshalb sie nicht leichtfertig aus einem konstanten Alltag am Wohnort des Vaters in […] genommen werden dürfe. Der Umzug zur Mutter zeige einzig, dass sie offenbar Hilfe brauche, welche ihr im Rahmen der Abklärungen in der [...] und der Multisystemischen Therapie gegeben werde. Ein vorsorglicher Wechsel der Obhut sei daher nicht mehr angebracht. Dass die Beiständin als deren Ansprechperson den Wunsch von D____ unterstütze, sei nachvollziehbar. Hätte aber beim Vater eine Kindswohlgefährdung bestanden, so hätte sie schon früher einen Wechsel der Obhut oder gar eine Fremdplatzierung beantragen müssen. Der Hinweis auf die Entlastung der Mutter durch die Fremdplatzierung von C____ zeige, dass die Obhutszuteilung an sie nicht ideal sei. Bei der Mutter lägen keine guten Voraussetzungen vor, vielmehr müsse eine potentielle Gefährdung des Kindswohls angenommen werden. D____ wohne denn auch gar nicht bei der Mutter, sondern befinde sich in stationärer Abklärung, welche zufälligerweise in den […] erfolgt sei. Die Abklärung wie auch die Multisystemische Therapie könnten auch bei einer Obhut beim Berufungsklägers in […] weitergeführt werden. Mit dem Wechsel der Obhut würden gefestigte Tatsachen geschaffen. Insbesondere könnten Gründe der Kostentragung bezüglich der Massnahmen nicht für eine Obhutsumteilung im Vorsorgeverfahren angeführt werden.

4.3Soweit E____ sich positiv über seinen Aufenthalt bei der Mutter ausspreche und diesen wünsche, erstaune dies aufgrund seines Alter, in welchem er sich schnell auf neue Situationen einstellen könne, nicht. Er habe sich derzeit emotional mit seiner Mutter «verbündet». Dass er den Kontakt zu seiner Mutter nach der schwierigen Zeit in der Vergangenheit nicht ganz abgebrochen habe, sei ein gutes Zeichen und offenbare auch die psychologisch erklärbare Verhaltensweise, dass er sich mit dem schwächeren Elternteil solidarisiere. Seine Äusserungen und Wünsche seien somit nur unter Vorbehalt zu würdigen. Ohne die Überzeugungsarbeit seiner Schwester und der Mutter wäre er nie auf die Idee gekommen, zur Mutter zu gehen, habe aus seiner Sicht hierfür doch nie ein Anlass bestanden. Bislang sei er beim Vater zur Schule gegangen und habe dort keine Probleme bereitet. Es gebe daher keine Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung bei ihm. Aus dem Aufenthalt und dem Schulbesuch in Basel könne daher nicht gefolgert werden, dass dies bei ihm nicht mehr erfolgen könne.

E. 3 Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17;Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Bei der Beurteilung von Summarentscheiden sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2020.38 vom

11. Mai 2021 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl.Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Die Parteien haben vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333;Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Art. 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1In streitigen Verfahren betreffend die Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen trifft das Gericht gemäss Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 284 Abs. 3 ZPO die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Spycher, Berner Kommentar, 2012, Art. 284 ZPO N 13;Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 284 N 32; AGE ZB.2017.13 vom

E. 5 5.1Soweit der Berufungskläger sich auf den Standpunkt stellt, mit der angefochtenen vorsorglichen Regelung der Obhut im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren würden vollendete Tatsachen geschaffen, gilt es dies zu relativeren. Auch im Abänderungsprozess können bezüglich der im Scheidungsurteil geregelten Kinderbelange unter den Voraussetzungen von Art. 276 ZPO vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 32). Die Voraussetzungen für eine definitive Abänderung der Regelung der Kinderbelange in einem Scheidungsurteil sind nicht identisch mit denjenigen für die Anordnung wie auch die Aufhebung oder Abänderung einer vorsorglichen Massnahme. Vorsorglichen Massnahmen kommt nur beschränkte Rechtskraft zu. Sie können geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände seit dem Erlass dauernd und erheblich geändert haben oder sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erweist bzw. die damaligen Umstände unzutreffend gewürdigt worden sind (Art. 268 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3 S. 378, BGer 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4;Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 33 f. mit Hinweisen). Dabei sind die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 ZGB geringer. Wird vorgetragen, dass mit einer verfügten Obhutsregelung das Kindswohl nicht bestmöglich gewahrt ist, muss eine Abänderung der Regelung grundsätzlich möglich sein und sind an die Erheblichkeit der Veränderung der Verhältnisse keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies folgt aus der Vorrangstellung des Kindeswohls, das Richtschnur für jegliches staatliches Handeln im Zusammenhang mit Kinderbelangen bildet (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340; AGE ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2).

5.2Das Gericht richtet sich bei der Zuteilung der Obhut ausschliesslich nach dem Kindeswohl und beantwortet dabei die Frage, bei welchem Elternteil das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach am besten aufgehoben sein wird im Hinblick auf seine körperliche, seelisch-geistige und soziale Entwicklung (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Nach der Erziehungsfähigkeit ist die tatsächliche Betreuungssituation zu berücksichtigen. Relevante Kriterien sind nach der Rechtsprechung insbesondere, ob die Bereitschaft und Möglichkeit besteht, sich persönlich um das Kind zu kümmern, und die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Sind diesbezüglich keine grösseren Unterschiede zwischen den beiden Elternteilen auszumachen, kommt auch der Stabilität der Verhältnisse eine wichtige Bedeutung zu (statt vieler BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5). Mit zunehmendem Alter der Kinder gilt es auch einen vom Kind geäusserten Wunsch betreffend die Zuteilung zu berücksichtigen (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Schliesslich ist auch die Kooperationsfähigkeit der Eltern untereinander und gegenüber Dritten ein Kriterium, das sich generell auf das Kindswohl auswirken kann (vgl. BGE 115 II 206 E. 4b S. 210).

E. 5.3 5.3.1Die Zuteilung der Obhut dient vorliegend nur im Falle von E____ primär der Gewährleistung der tatsächlichen Betreuung des Kindes. Nur über ihn besteht aktuell faktische Obhut eines Elternteils. Unbestritten ist hingegen, dass derzeit weder C____ noch D____ durch einen Elternteil betreut werden. So wurden die Eltern von der Vorinstanz bei ihrer Bereitschaft behaftet, C____ fremdzuplatzieren und D____ stationär abklären zu lassen (Dispositiv-Ziffern 2 und 6 des angefochtenen Entscheids). Die Beiständin der Kinder wurde jeweils beauftragt, für ein geeignetes Institut besorgt zu sein und die Massnahme zu überwachen (Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des angefochtenen Entscheids). Nach letztem bekannten Stand ist C____ bei der [...] und D____ in der [...] platziert (vgl. Direkteingabe von C____ an das Zivilgericht vom 30. Juli 2021 sowie Protokoll der Eintrittssitzung in der [...] vom 8. Juni 2021). Insoweit wird der vorsorgliche Massnahmenentscheid der Vor­instanz nicht angefochten.

5.3.2Unter der Obhut wird im geltenden Recht zwar nur noch die faktische Obhut verstanden im Sinn der Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614; BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2;Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 296 ZGB N 6 und Art. 298 ZGB N 4). Die Bedeutung der Obhut geht aber auch nach der Revision des Sorgerechts über das faktische Zusammenleben mit dem Kind hinaus. Das Gesetz knüpft weiterhin Rechtswirkungen an die Obhut, insbesondere im Zusammenhang mit dem mit einer gewissen Beständigkeit zu lokalisierenden Wohnsitz des Kindes, dem Schulort, dem Unterhaltsrecht oder dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil (vgl.Gloor,Der Begriff der Obhut, in: FamPra.ch 2015 S. 331, 345;Gloor/Schweig­hauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, FamPra.ch 2014 S. 1, 10). Weiter ist zu beachten, dass im Falle einer indizierten Fremdplatzierung ein Entzug der elterlichen Obhut gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dann nicht angezeigt ist, wenn die Eltern selber zur Platzierung bereit und willens sind (Breitschmid, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 ZGB N 3). Soweit aber die Zuteilung der Obhut gar nicht auf die aktuelle Betreuung eines Kindes zielt, sind die genannten Kriterien auf die aktuell verbleibenden Auswirkungen der Obhutsregelung sowie eine aus heutiger Sicht indizierte mittelfristige Betreuungsregelung im Falle der Aufhebung der Fremdbetreuung auszurichten.

E. 5.4 5.4.1Gemäss Beiständin habe E____ immer geäussert, dass er bei der Mutter bleiben und derzeit keinen Kontakt allein zum Vater haben wolle (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 5). Dass er am 13. November 2020 mit D____ zur Mutter gezogen sei, begründete der damals neunjährige E____ damit, früher vom Vater geschlagen und angeschrien worden zu sein. Er habe darüber mit seiner Schwester D____ gesprochen. Gemeinsam hätten sie dann die Entscheidung getroffen, zur Mutter zu gehen. Er habe Angst vor seinem Vater und ihn nicht sehen wollen (Protokoll der Kinderanhörung vom 10. Dezember 2020 S. 1). Aus dem Anhörungsprotokoll geht auch eindrücklich die starke Beziehung von E____ zu seinen Schwestern hervor. Den Kontakt zu ihnen gewichtet er denn auch höher als denjenigen zu seinen beim Vater lebenden «Stiefbrüdern» (Protokoll der Kinderanhörung vom 10. Dezember 2020 S. 2). Unbestritten ist auch, dass die in Basel für E____ eingeleiteten psychologischen und/oder psychiatrischen Therapieangebote fortgeführt werden sollen (vgl. unangefochtene Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids). Der Berufungskläger substantiiert keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuung von E____ durch die Kindsmutter nicht dessen Wohl entsprechen würde. Auch aus der von E____ besuchten Primarschule wird mit Schreiben vom 3. Juni 2021 berichtet, dass er sich schnell in die Klasse integriert und neue Freundschaften geschlossen habe. Er beteilige sich aktiv am Unterricht und werde von der Logopädie und dem schulischen Heilpädagogen gefördert. Mit der Kindsmutter sei die Zusammenarbeit sehr gut. Nach anfänglich vielen entschuldigten Absenzen wegen Krankheit und Arztterminen komme er nun regelmässig und pünktlich zur Schule. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zuteilung der Obhut über E____ an die Mutter zur Sicherung der von ihr ausgeübten Betreuung des Kindes derzeit dem Kindswohl entsprechend. Gründe für eine Umteilung der Obhut auf den Vater sind nicht zuletzt aufgrund der von E____ geäusserten Ängste und der indizierten Traumatherapie nicht ersichtlich.

5.4.2Zutreffend ist, dass sich D____ im vergangenen Jahr schwankend bezüglich ihres Aufenthalts verhalten hat. Zu beachten ist dabei, dass sie nach fachkundiger Einschätzung psychisch stark beeinträchtigt ist (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 3 f.). Den erlebten Prozess vermochte sie im Verfahren aber nachvollziehbar zu erläutern (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom 3. Juni 2021). Er wurde auch von C____ bei ihrer Anhörung anschaulich reflektiert (Protokoll der Kinderanhörung von C____ vom 3. Juni 2021). Den Umzug zur Mutter begründete D____ mit der schwierigen Vergangenheit und der beim Vater erlebten Gewalt (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom 3. Juni 2021 S. 1). Gemäss Beiständin sei sie aufgrund ihres schwierigen Schuleinstiegs in Basel gleichwohl wieder zum Vater zurückkehrt, weil sie sich damals in einer psychisch instabilen Situation befunden habe und in der neuen Klasse überfordert gewesen sei. Zurück in […] habe sie aber auch die Situation beim Vater als schwierig empfunden und sich in der Schule ebenfalls unwohl gefühlt (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 4). D____ erklärte, dass er ihr «keine Chance» gegeben habe. Es habe sie dort die Vergangenheit eingeholt und sie habe sich wieder wie früher «komisch und nicht so wohl» gefühlt. Das habe mit der gegenüber ihren Geschwistern und der Mutter geschehenen Gewalt und der Angst zu tun gehabt. Sie wolle daher nicht beim Vater bleiben und fühle sich gut bei der Mutter. Sie habe sich in Basel auch eingewöhnt (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom

3. Juni 2021 S. 1). Daraus folgt, dass der heute erklärte Wille von D____ auf einem Prozess beruht, bei welchem sie – vor dem Hintergrund ihrer schwer belasteten Situation – sowohl die Fortführung der früheren Obhut beim Vater wie auch jene bei der Mutter für sich erprobt hat. Aufgrund dieser praktisch gewonnenen Erfahrung kann umso mehr auf den heute vom 16-jährigen Mädchen geäusserten Willen abgestellt werden. Auch wenn D____ heute mit dem Willen der Eltern stationär betreut wird, ist diese zur Abklärung der weiteren Entwicklung der Tochter erfolgte Fremdplatzierung nicht auf Dauer, sondern vorläufig auf 3 bis 4 Monate angelegt (Protokoll der Eintrittssitzung in der [...] vom

8. Juni 2021). Vor dem Hintergrund des geäusserten Willens von D____ und der bisherigen Entwicklung erscheint die Zuteilung der Obhut an die Mutter zur Absicherung einer allfälligen Rückkehr in ihre Familie, soweit sie nach Beendigung des Abklärungsprozesses indiziert sein sollte, richtig. Wie die Beiständin nachvollziehbar erläuterte, wirkte sich offenbar auch die Situation mit C____ belastend auf D____ aus: C____ habe keine Tagesstruktur gehabt, eine Tag- und Nachtumkehr erlebt und es sei zu Streitereien zwischen C____ und der Mutter sowie deren Lebenspartner gekommen. Seit ihrer Rückkehr zur Kindsmutter sei die Entscheidung für D____ aber klar, hier zu bleiben und den Schulabschluss zu machen. Dabei habe sie klar geäussert, platziert werden zu wollen, um zur Ruhe zu kommen und entscheiden zu können, wie es weitergeht (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 4 f.). Zumindest bei fortdauernder Platzierung von C____ erscheint daher eine jedenfalls mittelfristige Betreuung von D____ in der Familie der Mutter ihrem Wohl am angemessensten. Es kann daher auch der vorinstanzlichen Beurteilung bezüglich der Obhutsregelung für D____ in allen Teilen gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als die Kooperationsbereitschaft des Vaters bei fortdauernder Unterstützung seiner Tochter in Basel fraglich erscheint. Wie die Beiständin erklärte, habe der Vater auf die Bitte um Edition der für den Eintritt von D____ in die [...] benötigten ID und Krankenkassenkarte nicht reagiert, was von ihm anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht bestritten wurde (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 8 f.). Bereits bei ihrer Anhörung vom 10. Dezember 2020 hatte D____ beanstandet, dass der Vater ihr trotz entsprechender Bitten weder den Pass noch die Krankenkassenkarte ausgehändigt habe (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom 3. Juni 2021 S. 2). Bedenken erweckt auch die Weigerung des Berufungsklägers, den Kindern die sich bei ihm befindlichen Kleider herauszugeben, da er sie gekauft habe (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 9).

5.4.3Schliesslich ist auch die Zuteilung der elterlichen Obhut über die heute 17 ½-jährige C____ an die Kindsmutter nicht zu beanstanden. C____ leidet an vielfältigen, diagnostizierten psychiatrischen Beeinträchtigungen, welche einen grossen Bedarf an pädagogischer sowie kombiniert psychotherapeutischer und psychiatrischer Unterstützung begründen (vgl. Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 4. November 2020, Beilage zum Bericht Beiständin vom 18. November 2020). C____ hat sich seit September 2019 bei der Mutter in Basel aufgehalten, wo sie mit Entscheid der KESB [...] vom

13. Dezember 2019 platziert worden ist, nachdem mehrere andere Platzierungsversuche in verschiedenen Institutionen abgebrochen werden mussten. Seit dem 21. Oktober 2019 war sie in Basel in der Klinik für Kinder und Jugendliche der Universitären Psychiatrischen Kliniken in Behandlung (vgl. Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 4. November 2020, Beilage zum Bericht der Beiständin vom 18. November 2020). Es wurde dabei ein definitiver Verbleib bei der Mutter angestrebt, wofür das Angebot der Multisystemischen Therapie zur Begleitung der Familie eingerichtet wurde (Bericht der Beiständin vom 18. November 2020) und der Fokus gemäss fachärztlicher Empfehlung auf die Interaktion zwischen Mutter und Tochter zu legen war. Dieses Angebot hatte zuvor aufgrund der Anmeldung von C____ im Kanton Zürich mangels Finanzierung nicht in Anspruch genommen werden können (Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 4. November 2020, Beilage zum Bericht Beiständin vom 18. November 2020 S. 1 f.). Wie die Anhörung von C____ deutlich macht, fehlt offensichtlich jede Vertrauensbasis zwischen dem Berufungskläger und seiner Tochter (Protokoll der Kinderanhörung vom 3. Juni 2021). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die in rund einem halben Jahr mit der Volljährigkeit von C____ endende Obhut über das derzeit in Basel platzierte Kind auf den Vater übertragen werden sollte.

5.5Daraus folgt, dass die vorsorgliche Obhutszuteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und der Hauptantrag des Berufungsklägers folglich abzuweisen ist.

E. 6 Mit seinem Eventualstandpunkt rügt der Berufungskläger die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinen Kindern D____ und E____.

7.4

7.5

E. 8 8.3Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden, sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juni 2021 (F.2020.329) wird abgewiesen. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.34

ENTSCHEID

vom31. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____Berufungskläger

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juni 2021

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urteilsänderung)

Sachverhalt

Die [...] 2004 in [...] geschlossene Ehe von A____ (nachfolgend: Vater und Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Mutter und Berufungsbeklagte) wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Juni 2015 geschieden. Die elterliche Sorge über die ehelichen Kinder C____, geboren am [...], D____, geboren am [...], und E____, geboren am [...], wurde den Eltern gemeinsam belassen. Das Gericht genehmigte die von den Eltern getroffene Vereinbarung, wonach die Kinder beim Vater wohnten und die Mutter sie jeden zweiten Sonntagnachmittag im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs besuchen könne, und bestätigte die – mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks [...] (nachfolgend: KESB [...]) vom 28. Mai 2015 kurz zuvor errichtete – Erziehungsbeistandschaft für die drei Kinder. Mangels Leistungsfähigkeit der Ehegatten wurden keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt.

Es folgten verschiedene behördliche Interventionen der KESB [...]: Einerseits wurde den Eltern mit superprovisorischer Anordnung vom 13. Februar 2017 und bestätigendem Entscheid vom 7. März 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ entzogen. Nach einer Kriseninterventionsplatzierung wurde sie am 3. Mai 2017 vorsorglich bei der Mutter und am 1. März 2018 sodann per fürsorgerischer Unterbringung in einem Jugendheim platziert. Die vom Vater dagegen geführten Beschwerden blieben erfolglos. Nach Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung mit Entscheid vom 10. Juli 2019 wurde C____ schliesslich mit superprovisorischer Anordnung vom 27. September 2019 und bestätigendem Entscheid vom 13. Dezember 2019 – unter Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts – bei der Mutter platziert. Andererseits wurde mit Entscheid vom 24. August 2017 der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und den Kindern D____ und E____ für den Konfliktfall dahingehend geregelt, dass sie jedes zweite Wochenende (Freitag- bis Sonntagabend) und alternierend entweder die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage oder die dazwischenliegende Zeit (25. bis 31. Dezember) sowie jährlich drei Ferienwochen gemeinsam verbringen und jeweils am Mittwochnachmittag eine Stunde miteinander telefonieren konnten. Die dagegen vom Vater bis vor Bundesgericht geführten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Mit Klage vom

24. Juli 2020 beantragte die Mutter beim Zivilgericht Basel-Stadt die Abänderung des Scheidungsurteils, in dem Sinne, dass C____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem Vater ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen sei, wobei dieser für C____ zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von mindestens CHF 600.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu verpflichten sei. Auf ein entsprechendes Begehren der Mutter hin wurde ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2020 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Obhut über C____ übertragen. Nachdem die Kinder D____ und E____ in der Folge zur Mutter gezogen waren und nicht mehr zu ihrem Vater zurückkehren wollten, erweiterte die Mutter ihre Klage mit Eingabe vom 17. November 2020 dahingehend, dass auch die weiteren gemeinsamen Kinder D____ und E____ unter ihre Obhut zu stellen seien und der Berufungskläger auch für sie beide zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von jeweils mindestens CHF 600.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu verpflichten sei. In Gutheissung des entsprechenden Antrags der Mutter und in Abweisung der entgegengesetzten Anträge des Vaters wurde ihr mit Verfügung vom 18. November 2020 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auch die Obhut über D____ und E____ übertragen und zugleich eine Multisystemische Familientherapie (MST) für die Mutter und die drei Kinder angeordnet. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. November 2020 konnte keine Einigung erzielt werden. Am 10. Dezember 2020 fand die Anhörung der drei Kinder statt. In teilweiser Gutheissung eines superprovisorischen Antrags des Vaters betreffend die Regelung des Besuchsrechts wurde dieser mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 berechtigt und verpflichtet, alle drei Kinder (gemeinsam) am 19., 25. und 31. Dezember 2020 sowie danach jedes zweite Wochenende alternierend am Samstag bzw. Sonntag jeweils von 10.00 bis 20.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Rahmen der Prosekution der superprovisorischen Anordnungen beantragte der Vater sodann mit Eingabe vom 26. Dezember 2020 die Abweisung der vorsorglichen Anträge der Mutter, wobei ihm eventualiter hinsichtlich der Kinder D____ und E____ ein Umgangsrecht einzuräumen und von der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen abzusehen sei. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2021 hielt die Mutter im Wesentlichen an ihren ursprünglichen vorsorglichen Anträgen fest, wobei das angeordnete Besuchsrecht für die Dauer des laufenden Verfahrens beizubehalten sei. Nachdem D____ am 31. Januar 2021 zum Vater zurückgekehrt war, wurde diesem – in teilweiser Gutheissung seiner Anträge – mit Verfügung vom 3. Februar 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Obhut über die Tochter D____ zurückübertragen und der Vater verpflichtet, eine psychologische und/oder psychiatrische Therapie für sie einzuleiten. Nachdem sich der Zustand von D____ verschlechtert, die zuständige Therapeutin der Multisystemischen Therapie dringend einen stationären Aufenthalt empfohlen hatte und D____ nach einem Besuch bei der Mutter nicht mehr zum Vater zurückgekehrt war, wurde der Mutter – in Gutheissung ihres entsprechenden Begehrens – mit Verfügung vom 6. Mai 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Obhut über D____ erneut übertragen und wiederum deren psychosomatische und psychologische oder psychiatrische Abklärung angeordnet. Die Anträge des Vaters um superprovisorische Obhutszuteilung von E____ und Regelung seines Besuchsrechts betreffend seinen Sohn wurden abgewiesen, die Beiständin jedoch angewiesen, eine (allenfalls begleitete) Besuchsregelung zu erarbeiten. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 empfahl die Beiständin für D____ und C____ kein Besuchsrecht des Vaters festzulegen und für E____ ein begleitetes Besuchsrecht vorzusehen. Am 3. Juni 2021 fand eine zweite Anhörung von C____ und D____ statt. Im Anschluss an die Verhandlung vom

14. Juni 2021 erliess das Zivilgericht schliesslich den folgenden vorsorglichen Massnahmenentscheid:

«In teilweiser Bestätigung, Abänderung bzw. Ergänzung der superprovisorischen Massnahmen vom 29. Juli 2020, 18. November 2020, 11. Dezember 2020, 3. Februar 2021 und 6. Mai 2021 ergeht folgende vorsorgliche Massnahme, soweit die superprovisorischen Massnahmen nicht gegenstandslos geworden sind:

1.    Die Obhut über die Tochter C____, geb. […], wird vorsorglich der Mutter zugeteilt, wo sie auch behördlich gemeldet ist.

2.    Die Eltern werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, C____ fremdzuplatzieren.

3.    […].

4.    […].

5.    Die Obhut über die Kinder D____, geb. […], und E____, geb. […], wird vorsorglich der Mutter zugeteilt, wo sie auch behördlich gemeldet sind.

6.    Die Eltern werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, D____ stationär in gesundheitlicher Hinsicht und in Bezug auf ihre weitere schulische Entwicklung sowie ihre zukünftige Wohnsituation ab[zu]klären zu lassen.

7.    […].

8.    […].

9.    Die Eltern werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, für die drei Kinder – soweit erforderlich – je eine psychologische und/oder psychiatrische Therapie einzuleiten, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

10.   […].

11.   Die angeordnete Multisystemische Therapie (MST) unter der Leitung der UPK Basel-Stadt wird fortgeführt.

12.   Die zuständigen Mitarbeiterinnen der MST-Abteilung der UPK werden gebeten, mit den Eltern und den Kindern die nachfolgende Besuchsregelung zu evaluieren und mit den Familienmitgliedern der Kernfamilie […] einvernehmlich anderslautende bzw. weitergehende Besuchsregelungen zu erarbeiten.

13.   Es wird davon Vormerk genommen, dass die beiden Töchter C____ und D____ zurzeit keinen Kontakt zum Vater wünschen. Auf die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters zu den beiden Töchtern wird verzichtet. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Sohn E____ den Vater nur im Beisein mindestens einer seiner älteren Schwestern besuchen möchte. Es wird für den Vater ein begleitetes Besuchsrecht bei den BBT für den Sohn E____ angeordnet. Die Beiständin wird beauftragt, das ‘Begleitete Besuchsrecht’ für den Sohn E____ zu organisieren und zu überwachen sowie die Eltern und Kinder bei der Verbesserung ihrer Beziehungen und der Normalisierung des persönlichen Verkehrs des Vaters zu seinen Kindern zu unterstützen.

14.   Die Eltern sind berechtigt, in Absprache mit der Beiständin dieses minimale Besuchsrecht abzuändern und zu erweitern.

15.   […].

16.   Der Beklagte wird vorsorglich verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2021 an den Unterhalt der Kinder C____, D____ und E____ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- für C____: CHF 550.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen

- für D____: CHF 550.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen

- für E____: CHF 450.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen.

17.   Die weitergehenden bzw. abweichenden vorsorglichen Massnahmebegehren der Parteien werden abgewiesen.

18.   Über die Kosten wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.»

Gegen diesen Entscheid legte der Vater am 2. August 2021 ein als «Beschwerde» bezeichnetes Rechtsmittel beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Er beantragt darin, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kinder C____, D____ und E____ für die Dauer des Verfahrens unter seiner Obhut zu belassen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 13 und 16 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei einerseits ein unbegleitetes Besuchsrecht für die beiden Kinder D____ und E____ an jedem zweiten Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend), am zweiten Weihnachts- und Neujahrsfeiertag sowie während jährlich 3 Ferienwochen festzusetzen, andererseits sei er für die Dauer des Verfahrens zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je CHF 52.50 für die drei Kinder zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. August 2021 wurde die als Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift vorläufig als Berufungsbegründung zu den Akten genommen und den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Die Parteien liessen sich hierauf nicht vernehmen.

Der vorliegende Entscheid erging unter Beiziehung der Akten der Vorinstanz (Verfahren F.2020.329) auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die vorsorgliche Regelung der Obhut über die Kinder der Parteien sowie weitere, diese betreffende Kinderbelange im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf Abänderung der mit Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Juni 2015 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 erfolgten Regelung von Obhut und persönlichem Verkehr. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei der strittigen Regelung von Obhut und persönlichem Verkehr nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine Streitwertgrenze zu beachten (vgl. BGer 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 1.3). Aufgrund der Subsidiarität der Beschwerde (Art. 319 ZPO) steht dieses, vom Berufungskläger mit Eingabe vom 2. August 2021 ergriffene Rechtsmittel daher nicht zur Verfügung.

1.2Wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 3. August 2021 festgestellt worden ist, hat im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels, welches im konkreten Fall nicht zur Verfügung steht, nicht einfach ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Soweit die Rechtsmitteleingabe wie vorliegend auch die Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels erfüllt, ist die unzutreffend bezeichnete Eingabe als dieses Rechtsmittel entgegenzunehmen und zu beurteilen (sogenannte Konversion; vgl. dazu ausführlichKunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45 mit Hinweisen). Da der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist, beträgt die Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage. Das vorliegende Rechtsmittel ist unter Einhaltung der übrigen Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO fristgerecht eingereicht und begründet worden. Auf das Rechtsmittel ist daher als Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl.Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17;Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Bei der Beurteilung von Summarentscheiden sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2020.38 vom

11. Mai 2021 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl.Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Die Parteien haben vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333;Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Art. 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1In streitigen Verfahren betreffend die Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen trifft das Gericht gemäss Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 284 Abs. 3 ZPO die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Spycher, Berner Kommentar, 2012, Art. 284 ZPO N 13;Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 284 N 32; AGE ZB.2017.13 vom

5. Mai 2017 E. 2.1). Der Erlass vorsorglicher Massnahmen erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 ZPO;Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 41;Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Art. 276 ZPO N 21 f.). Soweit dies mit der besonderen Natur der vorsorglichen Massnahmen während streitiger Änderungsverfahren vereinbar ist, gelten subsidiär die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) (vgl.Spycher, a.a.O., Art. 276 ZPO N 13; AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.1).

2.2Für die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476;Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 261 N 6;Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 5 und 9 f.). Eine Tatsache gilt als glaubhaft, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Dabei muss das Vorliegen der Tatsache wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908). Soweit Kinderbelange betroffen sind, sind auch im Scheidungsabänderungsverfahren Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO anwendbar (Spycher, a.a.O., Art. 284 ZPO N 13;Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 32). Damit gelten für Kinderbelange in allen Verfahrensstadien vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; vgl.Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 32; AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

3.

Der vorinstanzliche Entscheid beruht auf den bereits dargelegten Entwicklungen bezüglich der Kinderbetreuung von C____, D____ und E____ seit Erlass des abzuändernden Scheidungsurteils vom 1. Juni 2015 und insbesondere auf den superprovisorischen Obhutszuweisungen mit Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Juli 2020, 18. November 2020,

3. Februar 2021 und 6. Mai 2021 (siehe oben, Sachverhalt).

3.1Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen erwog die Vorinstanz, dass sich die 17-jährige C____ gemäss ihren Aussagen in ihren Anhörungen vom 10. Dezember 2020 und 3. Juni 2021 dafür entscheiden habe, grundsätzlich bei der Mutter zu leben, was von der Beiständin der Kinder unterstützt werde. Die angezeigte Multisystemische Therapie sei zwischenzeitlich in Angriff genommen worden. Dem Umstand, dass C____ zurzeit anerkanntermassen nicht mehr von der Mutter persönlich betreut werden könne, werde dadurch Rechnung getragen, dass sie nun wieder im Einvernehmen mit beiden Eltern fremdplatziert werde. C____ selber sei damit einverstanden, wolle aber nicht in einem Heim, sondern im Rahmen eines begleiteten Wohnens leben. Der Vater habe denn auch keine Obhutszuteilung an sich, sondern die Beibehaltung des Obhutsentzugs für beide Eltern und die Fremdplatzierung von C____ beantragt. Da sich C____ nun aber seit rund anderthalb Jahren in Basel aufhalte, hier eine Multisystemische Therapie errichtet worden sei und sie den ausdrücklichen Wunsch geäussert habe, grundsätzlich bei der Mutter zu wohnen, sei es indes naheliegend, die Obhut über C____ vorsorglich der Mutter zuzuteilen.

3.2Hinsichtlich D____ hielt die Vorinstanz fest, dass jene – nach einer frühzeitig abgebrochenen Abklärung im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) – am 8. Juni 2021 in die [...] eingetreten sei, mit dem Ziel, ihre Wohn- und Schulsituation abzuklären sowie eine externe psychosomatische Abklärung von drei bis vier Monaten zu ermöglichen. Die Vorinstanz erwog, beide Eltern anerkennten, dass D____ familienexterne Unterstützung benötige. Sie seien auch einverstanden, dass die bereits eingeleitete stationäre Abklärung in Basel stattfinde. D____ habe sich wie C____ dafür entschieden, grundsätzlich bei der Mutter zu leben. Dieser Wunsch sei aufgrund ihres Alters wie auch der Unmissverständlichkeit ihrer gesamten Aussagen stark zu gewichten. Es spiele dabei keine Rolle, dass sie ihre Ängste vor ihrem Vater nicht klar benennen könne. Sie habe anlässlich der Kinderanhörung vom 3. Juni 2021 stimmig darlegen können, dass sie sich bei ihrer vor­übergehenden Rückkehr nach […] zum Vater nicht wohlgefühlt und sich nun in Basel eingewöhnt und Leute kennengelernt habe. Dieser Entscheid werde von der Beiständin der Kinder ebenfalls unterstützt. Diese vermute zudem, dass die anfänglichen Schwierigkeiten von D____ in Basel unter anderem auf die fehlende Tagesstruktur von C____ zurückzuführen seien. Deren Fremdplatzierung werde daher auch zu einer Entlastung von D____ und der ganzen Familie führen. Aufgrund der bereits in Basel eingeleiteten Abklärung, die sinnvollerweise hier weitergeführt werde, und dem Wunsch der Tochter, in Basel und wenn möglich mit der Mutter zu leben, rechtfertige es sich, die Obhut über D____vorsorglich bei der Mutter zu belassen.

3.3Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der neunjährige E____ anlässlich der Kinderanhörung vom 10. Dezember 2020 angegeben habe, mit D____ den Entscheid getroffen zu haben, zur Mutter zu gehen. Er wolle nicht alleine zum Vater, sondern nur, wenn die Schwestern mitkämen. Diesen Wunsch habe er gegenüber der Beiständin am 10. Februar 2021 bestätigt. Die Rückkehr von D____ zum Vater habe keinen Einfluss auf seinen Wunsch gehabt. Es gefalle ihm bei der Mutter zu wohnen und er habe von gemeinsamen Aktivitäten berichtet, die ihm mit der Mutter Spass machen würden. Auch zu allfälligen Besuchen wolle er nicht allein zum Vater gehen. Gemäss Aussage der Beiständin habe er ihr gegenüber auch geäussert, derzeit keinen Kontakt alleine zum Vater haben zu wollen. Das Kind habe damit seinen Wunsch, bei der Mutter zu bleiben, mehrfach und klar sowie unabhängig vom jeweiligen Wohnort von D____ geäussert.

E____ besuche seit seiner Rückkehr zur Mutter im November 2020 die Schule hier in Basel, wo er sich gemäss Bericht der Klassenlehrperson und der Schulleitung vom 3. Juni 2021 in die Klasse integriert sowie neue Freundschaften geschlossen habe und nach anfänglichen Absenzen nun regelmässig und pünktlich zur Schule komme. Im Rahmen der Multisystemischen Therapie werde daran gearbeitet, seine psychische Gesundheit zu verbessern, da er unter Albträumen und Angstzuständen leide. Zudem sei in diesem Rahmen eine weiterzuführende Traumatherapie aufgegleist worden. Schliesslich seien weitere Abklärungen bezüglich einer Diagnosestellung am laufen. Bei einem Umzug des Kindes zum Vater müssten diese Therapien und Abklärungen hier abgebrochen und neu eingerichtet werden, was dem Kindeswohl klar entgegenstehe. Mit Bezug auf seine Betreuung wird zudem auf die Entlastung der Familie durch die Fremdplatzierung von C____ und die unterstützenden Massnahmen für die Familie verwiesen. Dass E____ vorläufig bei der Mutter leben solle, sei im Weiteren auch aufgrund der Abklärungen der Beiständin angezeigt.

4.

Mit seiner Berufung ficht der Berufungskläger die vorsorglich angeordnete Umteilung der elterlichen Obhut über die drei Kinder an die Kindsmutter an. Er verlangt in seinem Hauptstandpunkt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Entscheids, mit welchen die Obhut über die drei Kinder vorsorglich der Kindsmutter zugeteilt worden ist, aufzuheben und die Kinder C____, D____ und E____ für die Dauer des Verfahrens unter seiner Obhut zu belassen. Er bestreitet unter Hinweis auf die bisherige Regelung, dass es für die Umteilung der Obhut triftige Gründe gebe.

4.1Mit Bezug auf C____ verweist er darauf, dass sie weiterhin fremdplatziert und den Eltern damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht verwehrt bleibe, womit die Institution der «Obhut» nur noch eine leere Hülse sei. Die Begründung eines Wohnsitzes in Basel, um hier die eingeleiteten Massnahmen und Therapien durchzuführen, stelleper senoch keinen triftigen Grund für einen Obhutswechsel im Massnahmeverfahren dar, zumal die Massnahmen und Therapien auch im Kanton Zürich möglich seien und dort weitergeführt werden könnten. Der Besuch eines Motivations­semesters in Basel, mit welchem die superprovisorische Umteilung der elterlichen Obhut begründet worden sei, sei in der Zwischenzeit kein Thema mehr. Damit dürften keine vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Aufenthalt bei der Mutter habe zudem gezeigt, dass die Obhut bei der Kindsmutter für C____ nicht geeignet sei. So habe die Vorinstanz in einem E-Mail vom 21. Mai 2021 festgehalten, dass das Verhalten der Mutter (sowie von C____ und D____) den Erfolg der Multisystemischen Therapie gefährde und eine Fremdplatzierung aller Kinder ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsse. Nachdem die Kindsmutter durch die Fremdplatzierung von C____ entlastet worden sei, könne es nicht sein, dass ihr nun im Wissen um ihre erzieherische Mühe mit C____ vorsorglich die Obhut zugeteilt werde.

4.2Bezüglich der Obhut von D____ bestreitet er, dass deren mehrmals geäusserter Wunsch die Umteilung rechtfertige. Ihr Verhalten und ihre zweimalige Meinungsänderung zeigten, dass sie sich das nicht gut überlegt habe. Eine wirklich konstante und gefestigte Meinung habe D____ also nicht, weshalb sie nicht leichtfertig aus einem konstanten Alltag am Wohnort des Vaters in […] genommen werden dürfe. Der Umzug zur Mutter zeige einzig, dass sie offenbar Hilfe brauche, welche ihr im Rahmen der Abklärungen in der [...] und der Multisystemischen Therapie gegeben werde. Ein vorsorglicher Wechsel der Obhut sei daher nicht mehr angebracht. Dass die Beiständin als deren Ansprechperson den Wunsch von D____ unterstütze, sei nachvollziehbar. Hätte aber beim Vater eine Kindswohlgefährdung bestanden, so hätte sie schon früher einen Wechsel der Obhut oder gar eine Fremdplatzierung beantragen müssen. Der Hinweis auf die Entlastung der Mutter durch die Fremdplatzierung von C____ zeige, dass die Obhutszuteilung an sie nicht ideal sei. Bei der Mutter lägen keine guten Voraussetzungen vor, vielmehr müsse eine potentielle Gefährdung des Kindswohls angenommen werden. D____ wohne denn auch gar nicht bei der Mutter, sondern befinde sich in stationärer Abklärung, welche zufälligerweise in den […] erfolgt sei. Die Abklärung wie auch die Multisystemische Therapie könnten auch bei einer Obhut beim Berufungsklägers in […] weitergeführt werden. Mit dem Wechsel der Obhut würden gefestigte Tatsachen geschaffen. Insbesondere könnten Gründe der Kostentragung bezüglich der Massnahmen nicht für eine Obhutsumteilung im Vorsorgeverfahren angeführt werden.

4.3Soweit E____ sich positiv über seinen Aufenthalt bei der Mutter ausspreche und diesen wünsche, erstaune dies aufgrund seines Alter, in welchem er sich schnell auf neue Situationen einstellen könne, nicht. Er habe sich derzeit emotional mit seiner Mutter «verbündet». Dass er den Kontakt zu seiner Mutter nach der schwierigen Zeit in der Vergangenheit nicht ganz abgebrochen habe, sei ein gutes Zeichen und offenbare auch die psychologisch erklärbare Verhaltensweise, dass er sich mit dem schwächeren Elternteil solidarisiere. Seine Äusserungen und Wünsche seien somit nur unter Vorbehalt zu würdigen. Ohne die Überzeugungsarbeit seiner Schwester und der Mutter wäre er nie auf die Idee gekommen, zur Mutter zu gehen, habe aus seiner Sicht hierfür doch nie ein Anlass bestanden. Bislang sei er beim Vater zur Schule gegangen und habe dort keine Probleme bereitet. Es gebe daher keine Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung bei ihm. Aus dem Aufenthalt und dem Schulbesuch in Basel könne daher nicht gefolgert werden, dass dies bei ihm nicht mehr erfolgen könne.

5.

5.1Soweit der Berufungskläger sich auf den Standpunkt stellt, mit der angefochtenen vorsorglichen Regelung der Obhut im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren würden vollendete Tatsachen geschaffen, gilt es dies zu relativeren. Auch im Abänderungsprozess können bezüglich der im Scheidungsurteil geregelten Kinderbelange unter den Voraussetzungen von Art. 276 ZPO vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 32). Die Voraussetzungen für eine definitive Abänderung der Regelung der Kinderbelange in einem Scheidungsurteil sind nicht identisch mit denjenigen für die Anordnung wie auch die Aufhebung oder Abänderung einer vorsorglichen Massnahme. Vorsorglichen Massnahmen kommt nur beschränkte Rechtskraft zu. Sie können geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände seit dem Erlass dauernd und erheblich geändert haben oder sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erweist bzw. die damaligen Umstände unzutreffend gewürdigt worden sind (Art. 268 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3 S. 378, BGer 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4;Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 33 f. mit Hinweisen). Dabei sind die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 ZGB geringer. Wird vorgetragen, dass mit einer verfügten Obhutsregelung das Kindswohl nicht bestmöglich gewahrt ist, muss eine Abänderung der Regelung grundsätzlich möglich sein und sind an die Erheblichkeit der Veränderung der Verhältnisse keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies folgt aus der Vorrangstellung des Kindeswohls, das Richtschnur für jegliches staatliches Handeln im Zusammenhang mit Kinderbelangen bildet (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340; AGE ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2).

5.2Das Gericht richtet sich bei der Zuteilung der Obhut ausschliesslich nach dem Kindeswohl und beantwortet dabei die Frage, bei welchem Elternteil das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach am besten aufgehoben sein wird im Hinblick auf seine körperliche, seelisch-geistige und soziale Entwicklung (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Nach der Erziehungsfähigkeit ist die tatsächliche Betreuungssituation zu berücksichtigen. Relevante Kriterien sind nach der Rechtsprechung insbesondere, ob die Bereitschaft und Möglichkeit besteht, sich persönlich um das Kind zu kümmern, und die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Sind diesbezüglich keine grösseren Unterschiede zwischen den beiden Elternteilen auszumachen, kommt auch der Stabilität der Verhältnisse eine wichtige Bedeutung zu (statt vieler BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5). Mit zunehmendem Alter der Kinder gilt es auch einen vom Kind geäusserten Wunsch betreffend die Zuteilung zu berücksichtigen (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Schliesslich ist auch die Kooperationsfähigkeit der Eltern untereinander und gegenüber Dritten ein Kriterium, das sich generell auf das Kindswohl auswirken kann (vgl. BGE 115 II 206 E. 4b S. 210).

5.3

5.3.1Die Zuteilung der Obhut dient vorliegend nur im Falle von E____ primär der Gewährleistung der tatsächlichen Betreuung des Kindes. Nur über ihn besteht aktuell faktische Obhut eines Elternteils. Unbestritten ist hingegen, dass derzeit weder C____ noch D____ durch einen Elternteil betreut werden. So wurden die Eltern von der Vorinstanz bei ihrer Bereitschaft behaftet, C____ fremdzuplatzieren und D____ stationär abklären zu lassen (Dispositiv-Ziffern 2 und 6 des angefochtenen Entscheids). Die Beiständin der Kinder wurde jeweils beauftragt, für ein geeignetes Institut besorgt zu sein und die Massnahme zu überwachen (Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des angefochtenen Entscheids). Nach letztem bekannten Stand ist C____ bei der [...] und D____ in der [...] platziert (vgl. Direkteingabe von C____ an das Zivilgericht vom 30. Juli 2021 sowie Protokoll der Eintrittssitzung in der [...] vom 8. Juni 2021). Insoweit wird der vorsorgliche Massnahmenentscheid der Vor­instanz nicht angefochten.

5.3.2Unter der Obhut wird im geltenden Recht zwar nur noch die faktische Obhut verstanden im Sinn der Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614; BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2;Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 296 ZGB N 6 und Art. 298 ZGB N 4). Die Bedeutung der Obhut geht aber auch nach der Revision des Sorgerechts über das faktische Zusammenleben mit dem Kind hinaus. Das Gesetz knüpft weiterhin Rechtswirkungen an die Obhut, insbesondere im Zusammenhang mit dem mit einer gewissen Beständigkeit zu lokalisierenden Wohnsitz des Kindes, dem Schulort, dem Unterhaltsrecht oder dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil (vgl.Gloor,Der Begriff der Obhut, in: FamPra.ch 2015 S. 331, 345;Gloor/Schweig­hauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, FamPra.ch 2014 S. 1, 10). Weiter ist zu beachten, dass im Falle einer indizierten Fremdplatzierung ein Entzug der elterlichen Obhut gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dann nicht angezeigt ist, wenn die Eltern selber zur Platzierung bereit und willens sind (Breitschmid, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 ZGB N 3). Soweit aber die Zuteilung der Obhut gar nicht auf die aktuelle Betreuung eines Kindes zielt, sind die genannten Kriterien auf die aktuell verbleibenden Auswirkungen der Obhutsregelung sowie eine aus heutiger Sicht indizierte mittelfristige Betreuungsregelung im Falle der Aufhebung der Fremdbetreuung auszurichten.

5.4

5.4.1Gemäss Beiständin habe E____ immer geäussert, dass er bei der Mutter bleiben und derzeit keinen Kontakt allein zum Vater haben wolle (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 5). Dass er am 13. November 2020 mit D____ zur Mutter gezogen sei, begründete der damals neunjährige E____ damit, früher vom Vater geschlagen und angeschrien worden zu sein. Er habe darüber mit seiner Schwester D____ gesprochen. Gemeinsam hätten sie dann die Entscheidung getroffen, zur Mutter zu gehen. Er habe Angst vor seinem Vater und ihn nicht sehen wollen (Protokoll der Kinderanhörung vom 10. Dezember 2020 S. 1). Aus dem Anhörungsprotokoll geht auch eindrücklich die starke Beziehung von E____ zu seinen Schwestern hervor. Den Kontakt zu ihnen gewichtet er denn auch höher als denjenigen zu seinen beim Vater lebenden «Stiefbrüdern» (Protokoll der Kinderanhörung vom 10. Dezember 2020 S. 2). Unbestritten ist auch, dass die in Basel für E____ eingeleiteten psychologischen und/oder psychiatrischen Therapieangebote fortgeführt werden sollen (vgl. unangefochtene Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids). Der Berufungskläger substantiiert keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuung von E____ durch die Kindsmutter nicht dessen Wohl entsprechen würde. Auch aus der von E____ besuchten Primarschule wird mit Schreiben vom 3. Juni 2021 berichtet, dass er sich schnell in die Klasse integriert und neue Freundschaften geschlossen habe. Er beteilige sich aktiv am Unterricht und werde von der Logopädie und dem schulischen Heilpädagogen gefördert. Mit der Kindsmutter sei die Zusammenarbeit sehr gut. Nach anfänglich vielen entschuldigten Absenzen wegen Krankheit und Arztterminen komme er nun regelmässig und pünktlich zur Schule. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zuteilung der Obhut über E____ an die Mutter zur Sicherung der von ihr ausgeübten Betreuung des Kindes derzeit dem Kindswohl entsprechend. Gründe für eine Umteilung der Obhut auf den Vater sind nicht zuletzt aufgrund der von E____ geäusserten Ängste und der indizierten Traumatherapie nicht ersichtlich.

5.4.2Zutreffend ist, dass sich D____ im vergangenen Jahr schwankend bezüglich ihres Aufenthalts verhalten hat. Zu beachten ist dabei, dass sie nach fachkundiger Einschätzung psychisch stark beeinträchtigt ist (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 3 f.). Den erlebten Prozess vermochte sie im Verfahren aber nachvollziehbar zu erläutern (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom 3. Juni 2021). Er wurde auch von C____ bei ihrer Anhörung anschaulich reflektiert (Protokoll der Kinderanhörung von C____ vom 3. Juni 2021). Den Umzug zur Mutter begründete D____ mit der schwierigen Vergangenheit und der beim Vater erlebten Gewalt (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom 3. Juni 2021 S. 1). Gemäss Beiständin sei sie aufgrund ihres schwierigen Schuleinstiegs in Basel gleichwohl wieder zum Vater zurückkehrt, weil sie sich damals in einer psychisch instabilen Situation befunden habe und in der neuen Klasse überfordert gewesen sei. Zurück in […] habe sie aber auch die Situation beim Vater als schwierig empfunden und sich in der Schule ebenfalls unwohl gefühlt (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 4). D____ erklärte, dass er ihr «keine Chance» gegeben habe. Es habe sie dort die Vergangenheit eingeholt und sie habe sich wieder wie früher «komisch und nicht so wohl» gefühlt. Das habe mit der gegenüber ihren Geschwistern und der Mutter geschehenen Gewalt und der Angst zu tun gehabt. Sie wolle daher nicht beim Vater bleiben und fühle sich gut bei der Mutter. Sie habe sich in Basel auch eingewöhnt (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom

3. Juni 2021 S. 1). Daraus folgt, dass der heute erklärte Wille von D____ auf einem Prozess beruht, bei welchem sie – vor dem Hintergrund ihrer schwer belasteten Situation – sowohl die Fortführung der früheren Obhut beim Vater wie auch jene bei der Mutter für sich erprobt hat. Aufgrund dieser praktisch gewonnenen Erfahrung kann umso mehr auf den heute vom 16-jährigen Mädchen geäusserten Willen abgestellt werden. Auch wenn D____ heute mit dem Willen der Eltern stationär betreut wird, ist diese zur Abklärung der weiteren Entwicklung der Tochter erfolgte Fremdplatzierung nicht auf Dauer, sondern vorläufig auf 3 bis 4 Monate angelegt (Protokoll der Eintrittssitzung in der [...] vom

8. Juni 2021). Vor dem Hintergrund des geäusserten Willens von D____ und der bisherigen Entwicklung erscheint die Zuteilung der Obhut an die Mutter zur Absicherung einer allfälligen Rückkehr in ihre Familie, soweit sie nach Beendigung des Abklärungsprozesses indiziert sein sollte, richtig. Wie die Beiständin nachvollziehbar erläuterte, wirkte sich offenbar auch die Situation mit C____ belastend auf D____ aus: C____ habe keine Tagesstruktur gehabt, eine Tag- und Nachtumkehr erlebt und es sei zu Streitereien zwischen C____ und der Mutter sowie deren Lebenspartner gekommen. Seit ihrer Rückkehr zur Kindsmutter sei die Entscheidung für D____ aber klar, hier zu bleiben und den Schulabschluss zu machen. Dabei habe sie klar geäussert, platziert werden zu wollen, um zur Ruhe zu kommen und entscheiden zu können, wie es weitergeht (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 4 f.). Zumindest bei fortdauernder Platzierung von C____ erscheint daher eine jedenfalls mittelfristige Betreuung von D____ in der Familie der Mutter ihrem Wohl am angemessensten. Es kann daher auch der vorinstanzlichen Beurteilung bezüglich der Obhutsregelung für D____ in allen Teilen gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als die Kooperationsbereitschaft des Vaters bei fortdauernder Unterstützung seiner Tochter in Basel fraglich erscheint. Wie die Beiständin erklärte, habe der Vater auf die Bitte um Edition der für den Eintritt von D____ in die [...] benötigten ID und Krankenkassenkarte nicht reagiert, was von ihm anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht bestritten wurde (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 8 f.). Bereits bei ihrer Anhörung vom 10. Dezember 2020 hatte D____ beanstandet, dass der Vater ihr trotz entsprechender Bitten weder den Pass noch die Krankenkassenkarte ausgehändigt habe (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom 3. Juni 2021 S. 2). Bedenken erweckt auch die Weigerung des Berufungsklägers, den Kindern die sich bei ihm befindlichen Kleider herauszugeben, da er sie gekauft habe (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 9).

5.4.3Schliesslich ist auch die Zuteilung der elterlichen Obhut über die heute 17 ½-jährige C____ an die Kindsmutter nicht zu beanstanden. C____ leidet an vielfältigen, diagnostizierten psychiatrischen Beeinträchtigungen, welche einen grossen Bedarf an pädagogischer sowie kombiniert psychotherapeutischer und psychiatrischer Unterstützung begründen (vgl. Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 4. November 2020, Beilage zum Bericht Beiständin vom 18. November 2020). C____ hat sich seit September 2019 bei der Mutter in Basel aufgehalten, wo sie mit Entscheid der KESB [...] vom

13. Dezember 2019 platziert worden ist, nachdem mehrere andere Platzierungsversuche in verschiedenen Institutionen abgebrochen werden mussten. Seit dem 21. Oktober 2019 war sie in Basel in der Klinik für Kinder und Jugendliche der Universitären Psychiatrischen Kliniken in Behandlung (vgl. Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 4. November 2020, Beilage zum Bericht der Beiständin vom 18. November 2020). Es wurde dabei ein definitiver Verbleib bei der Mutter angestrebt, wofür das Angebot der Multisystemischen Therapie zur Begleitung der Familie eingerichtet wurde (Bericht der Beiständin vom 18. November 2020) und der Fokus gemäss fachärztlicher Empfehlung auf die Interaktion zwischen Mutter und Tochter zu legen war. Dieses Angebot hatte zuvor aufgrund der Anmeldung von C____ im Kanton Zürich mangels Finanzierung nicht in Anspruch genommen werden können (Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 4. November 2020, Beilage zum Bericht Beiständin vom 18. November 2020 S. 1 f.). Wie die Anhörung von C____ deutlich macht, fehlt offensichtlich jede Vertrauensbasis zwischen dem Berufungskläger und seiner Tochter (Protokoll der Kinderanhörung vom 3. Juni 2021). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die in rund einem halben Jahr mit der Volljährigkeit von C____ endende Obhut über das derzeit in Basel platzierte Kind auf den Vater übertragen werden sollte.

5.5Daraus folgt, dass die vorsorgliche Obhutszuteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und der Hauptantrag des Berufungsklägers folglich abzuweisen ist.

6.

Mit seinem Eventualstandpunkt rügt der Berufungskläger die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinen Kindern D____ und E____.

7.4

7.5

8.

8.3Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden, sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juni 2021 (F.2020.329) wird abgewiesen.

Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.