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VD.2023.4

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024)

Basel-Stadt · 2023-07-28 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 19 September 2018 E. 2.1, 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2; VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 2.3.2, VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1).

3.4Wie die Vorinstanz festgestellt hat, wurde dem Rekurrenten und seiner Ehefrau mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 2017 das Getrenntleben bewilligt und die Obhut über die beiden Kinder der Kindsmutter zugeteilt. Gleichzeitig wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Rekurrenten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 400.– zu bezahlen und angeordnet, dass der Rekurrent seine beiden Kinder alle 14 Tage am Wochenende jeweils von Freitag- bis Sonntagabend und jede Woche jeweils am Montag- und Mittwochnachmittag von 16 Uhr bis 19 Uhr zu sich nimmt. Nachdem die Kantonspolizei den Rekurrenten am 9. April 2017 in seinem Wohnzimmer nackt am Boden liegend aufgefunden und festgestellt hat, dass er offenbar Tabletten und Alkohol eingenommen und sich quer verlaufende Schnittwunden an beiden Handgelenken zugefügt hatte, weshalb er ins Universitätsspital Basel hat verbracht werden müssen, verbot das Zivilgericht dem Rekurrenten mit Entscheid vom 26. April 2017 superprovisorisch, sich den beiden Kindern und der Kindsmutter anzunähern, und sistierte sein Besuchsrecht. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 wurde ihm vorläufig ein begleitetes Besuchsrecht zuerkannt und eine Beistandschaft für die beiden Kinder gemäss Art. 308 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. Gleichzeitig wurde der Unterhaltsanspruch des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau bis Oktober 2017 befristet. In der Folge konnten sich die Kindseltern im Mai 2017 darauf verständigen, dass der Rekurrent seine Kinder jeweils am Montag- und Mittwochnachmittag sowie an jedem Wochenende an einem Tag von 10 Uhr bis 18 Uhr ohne Begleitung sehen konnte. Gemäss einer dem Bereich BdM am 3. Oktober 2017 mitgeteilten, in Absprache mit dem Beistand der Kinder getroffenen Einigung mit der Kindsmutter sah er die beiden Kinder jeweils am Montag und Donnerstag von 17 Uhr bis 20 Uhr sowie am Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr ohne Begleitung. Nachdem ein erstes, von der Kindsmutter gegen den Rekurrenten eingeleitetes Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit seinem Sohn von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Januar 2019 eingestellt worden war, wurde der persönliche Verkehr des Rekurrenten mit seinen Kindern mit Entscheid der Kinderschutzbehörde vom 24. Januar 2019 an jedem Dienstag- und Donnerstagnachmittag von 15 Uhr bis 19 Uhr und an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag von 9 Uhr bis 18 Uhr festgesetzt. Gleichzeitig wurden die Kindseltern angewiesen, die Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen.

Im Februar 2020 erfolgte ein Kontaktabbruch, nachdem die Kindsmutter am 24. Februar 2020 eine weitere Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauchs des Sohnes B____ eingereicht hat. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2020 betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils und vorsorgliche Massnahmen wurde in Abänderung des Entscheids der KESB vom 24. Januar 2019 festgelegt, dass der Rekurrent bis Ende Februar 2021 ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) erhält und dieses wöchentlich jeweils am Freitagnachmittag von 14 Uhr bis 18 Uhr stattfinden soll. Dieser Entscheid wurde auf Berufung der Kindsmutter hin vom Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 (act. 5/1 S. 879 ff.) im Grundsatz bestätigt und dahingehend abgeändert, dass das im Rahmen der BBT auszuübende Besuchsrecht bis zum 30. September 2021 erfolgen soll. Danach finde das begleitete Besuchsrecht wöchentlich jeden Freitagnachmittag von 14 Uhr bis 18 Uhr statt. Auch in der Folge verweigerte die Kindsmutter dem Rekurrenten weiterhin einen Besuchskontakt mit den gemeinsamen Kindern, weshalb das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. August 2021 den Vollzug dieses Besuchsrecht unter Strafandrohung anordnen musste. Der Rekurrent konnte seine beiden Kinder in der Folge im Rahmen von begleiteten Besuchstagen am 18. September 2021, am 3. Oktober 2021, am 16. Oktober 2021 und am 7. November 2021 für jeweils vier Stunden unter Aufsicht sehen, nachdem er sie zuvor während rund eineinhalb Jahren nicht gesehen hatte.

Mit Teilvereinbarung vom 8. April 2022 kamen die Kindseltern überein, dass für den Rekurrenten im Rahmen des persönlichen Verkehrs ein begleitetes Besuchsrecht beim Verein «Begleitete Besuchstage», beginnend ab 1. Mai 2022, organisiert wird.

3.5.3Massgebend für die Beurteilung des Bestandes einer engen affektiven Beziehung des Rekurrenten zu seinen Kindern ist zunächst grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im heutigen Zeitpunkt. Zunächst mit Wirkung ab Mitte September 2021 und nach erneuter Sistierung ab Mai 2022 wurden die begleiteten Besuchskontakte im Umfang von monatlich zwei Nachmittagen wiederaufgenommen (vgl. act. 5/1 S. 288, 291, 499, 524 ff.). Dieser momentan bestehende Besuchskontakt entspricht offensichtlich nicht einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht. Dies gilt schon seit längerer Zeit. Er wird zum heutigen Zeitpunkt zudem insbesondere von B____ überhaupt nicht mehr wahrgenommen (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.4.2, act. 9/30). Davon kann bloss dann abgesehen werden, wenn ein ausländischer Elternteil stetig einseitig an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert wird, sich aber selbst korrekt verhält. Damit wird verhindert, dass der obhutsberechtigte Elternteil durch missbräuchliches Verhalten über den Aufenthaltsanspruch des besuchsberechtigten Elternteil gleichsam verfügen und die Fortführung jeglicher Beziehungen zwischen Kind und ausländischem Elternteil gänzlich verunmöglichen kann (BGer 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2 m.H. auf EGMRE vom 30. Juli 2013 i.S. Polidario gegen die Schweiz, Nr. 33169/10, § 65 ff.; BGer 2C_272/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2, 2A.428/2000 vom 9. Februar 2001 E. 3c). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

3.5.4Im Abklärungsbericht des Beistands der Kinder vom 19. August 2020 wird zwar von einer «sehr klaren und final wirkenden Haltung» der Kindsmutter, keinesfalls Besuche des Vaters zuzulassen, gesprochen (Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff.; vgl. auch Schreiben von [...] vom 3. April 2021, act. 5/2 S. 440 f. sowie Berichte des Beistands vom 5. Januar und 12. Juni 2022, act. 5/1 S. 353 ff., 377 ff., Schreiben der KESB vom

E. 20 Juli 2021, act. 5/1 S. 688). Der Kindsmutter musste daher die Wiederaufnahme der begleiteten Besuchskontakte vom Zivilgericht unter Strafdrohung befohlen werden (vgl. Entscheid vom 26. August 2021, act. 5/1 S. 550 ff.). Dies steht in Kontrast zu ihrer ursprünglich trotz der Belastung der Beziehung unter den Eltern noch offeneren Beurteilung der Besuchskontakte (vgl. Schreiben der Kindsmutter vom 19. Oktober 2017, act. 5/2 S. 214). Von einer einseitigen Ablehnung bei gleichzeitig korrektem Verhalten kann aber mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist es dabei gerechtfertigt, sein Verhalten seit der Trennung der Ehegatten zu berücksichtigen. Offensichtlich hat der Rekurrent dabei von Beginn an ein provozierendes Verhalten an den Tag gelegt (vgl. Schreiben [...] vom 26. Januar 2022, act. 5/2 S. 599). Auch das Zivilgericht musste daher kürzlich feststellen, dass sein Verhalten gegenüber der Kindsmutter und deren Verwandten und Bekannten teilweise unangemessen und grenzüberschreitend war (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30). Die Kindsmutter musste überdies bereits vor der Trennung zweimal die Polizei requirieren. Am 12. März 2017 flüchtete sie sich wegen häuslicher Gewalt zu einer Nachbarin (act. 5/2 S. 55 f.) und am

18. März 2017 musste sie die Polizei alarmieren, als der Rekurrent benommen in der Wohnung sass, die Tür nicht zu öffnen vermochte und in der Folge Anzeichen für einen Suizidversuch festgestellt worden sind (act. 5/2 S. 51 f.). In der Folge requirierte ein Nachbar am 9. April 2017 die Polizei, worauf der Rekurrent nach einem Suizidversuch mit einer Alkohol- und Medikamentenintoxikation und aufgeschnittenen Handgelenken in der Wohnung angetroffen worden ist. Davor liess er das Wasser überlaufen und die Herdplatten auf maximaler Stufe aufheizen (act. 5/2 S. 57 f.). In der Folge verhängte das Zivilgericht mit Wirkung ab dem 26. April 2017 gegen den Rekurrenten ein Annäherungs- und Kontaktverbot und errichtete eine Beistandschaft für die Kinder, welche den Auftrag erhielt, ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren (Entscheid vom 10. Mai 2017, act. 5/1 S. 968 f., vgl. auch Entscheid KESB vom 1. Juni 2017, act. 5/1 S. 971). Der Rekurrent bezeichnete sich in der Folge gegenüber dem Migrationsamt denn auch als gesundheitlich angeschlagen (Schreiben vom 13. Juli 2017, act. 5/2 S. 121).

3.5.5Vor diesem Hintergrund war die elterliche Zusammenarbeit offensichtlich aus Gründen, die auch in der Person des Rekurrenten bestanden haben, schwer belastet. So geht auch aus dem Bericht des Beistands hervor, dass zwischen den Eltern seit der Errichtung der Beistandschaft ein geringes Vertrauensverhältnis bestanden habe, es immer wieder Anlässe für Misstrauen gegeben habe und die Beziehung mit grossen Vorwürfen belastet erschienen sei (Bericht vom 18. Februar 2022, act. 5/1 S. 333 ff.). Solche vom Rekurrenten geschaffene Anlässe sind auch dokumentiert (vgl. etwa Aktennotiz KJD vom 24. November 2021, act. 5/1 S. 392, Aktennotiz vom 8. September 2021, act. 5/1 S. 515; Schreiben Schulleiterin vom 6. September 2021 S. 517). Aufgrund von Aussagen von B____ gegenüber der Kindsmutter wie auch gegenüber Kita-Mitarbeiterinnen bestand Anlass zur Besorgnis, dass ein sexueller Übergriff hätte stattgefunden haben können, auch wenn sich dieser Verdacht in der Folge nicht hat erhärten lassen (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2021, act. 5/1 S. 694 ff.; Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff., 893 f.). Auch weitere Aussagen des Rekurrenten haben diese Sorge begründet (vgl. Eingabe Kindsvertretung im Strafverfahren vom 8. März 2021, act. 5/1 S. 632). So einigten sich die Kindseltern nach Annäherungen des Rekurrenten an seine Kinder mit Vereinbarung vom 4. November 2021 im Rahmen eines von der Kindsmutter angestrengten Verfahrens vor dem Zivilgericht über eine Ausweitung des Kontaktverbots für den Rekurrenten (act. 5/2 S. 573 f.). Die Kindsmutter fühlte sich vom Rekurrenten belästigt (vgl. Aktennotiz KJD vom 20. Juli 2021, act. 5/2 S. 687). Den daraus resultierenden Befürchtungen und Ängsten der Kindsmutter ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchskontakts Rechnung getragen worden (Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021, act. 5/1 S. 879 ff., 893). Auch jüngst ist in einem familienrechtlichen Urteil festgestellt worden, dass der Rekurrent zu impulsivem und emotionalem Verhalten neige, was sich auch anlässlich der gerichtlichen Verhandlung gezeigt habe (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30).

3.5.6Im kindesschutzrechtlichen Verfahren sind auch gewisse erzieherische Defizite des Rekurrenten im Umgang mit seinen Kindern thematisiert worden (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff., 894 f.), welche neben anderem die Kindesschutzbehörde auch zur Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbetreuung veranlasste (Entscheid KESB vom 24. Januar 2019, act. 5/1 S. 1089 ff.; dazu Entscheid des Zivilgerichts vom

29. Oktober 2020 act. 5/1 S. 1983 ff., 1992 ff.), auch wenn nicht von Erziehungsunfähigkeit gesprochen werden könne (Entscheid des Zivilgerichts vom

3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30). Auch den Berichten der BBT können Defizite des Rekurrenten bei der Wahrnehmung der Kontakte mit den Kindern entnommen werden. Beispielsweise hat sich der Rekurrent auch nicht an die Geschenkregelung der Institution gehalten. Ab Herbst 2022 wurden die Besuche dann insbesondere von B____ verweigert (vgl. act. 5/1 S. 2378 ff., vgl. auch S. 261, 287, 380, 426 f.,1138).

3.5.7Hinzu kommen auch im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu den Kindern zwei strafrechtliche Verurteilungen des Rekurrenten. So wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Juni 2019 wegen Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt (act. 5/2 S. 62 ff.). Zudem wurde er mit Strafbefehl VT.2020.4465 vom 13. Juli 2021 (act. 5/2 S. 524 ff.) der üblen Nachrede und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt. Hintergrund davon war, dass der Rekurrent einerseits entgegen seiner Vereinbarung mit der Kindsmutter vom 15. Juli 2020 (vgl. act. 5/2 S. 522) und seiner mit Beschluss des Zivilgerichts vom gleichen Tag erfolgten Verpflichtung, sich daran zu halten, im September und Dezember 2020 mehrere Fotos seiner Kinder auf Facebook gestellt hat und andererseits in Missachtung dieser Vereinbarung die Kindsmutter mehrfach im Internet beschuldigte, ihn ohne stichhaltige Beweise des sexuellen Missbrauchs seines Sohnes zu bezichtigen, und für sie im Internet einen Bräutigam suchte. Auf Einsprache hin wurde der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Urteil des Strafgerichts vom 14. April 2022 (act. 5/2 S. 621 ff.) bestätigt, jener wegen übler Nachrede aufgrund des erbrachten Gutglaubensbeweises aber aufgehoben, weshalb es allein bei seiner Verurteilung zu einer Busse von CHF 1’200.– blieb. Schliesslich hat der Rekurrent eine unsubstantiierte Strafanzeige (vgl. act. 5/1 S. 1047 ff.) gegen den eingesetzten Beistand der Kinder eingereicht, die er später wieder zurückgezogen hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2022, act. 5/1 S. 348 f.; vgl. dazu auch das kindsschutzrechtliche Beschwerdeverfahren VD.2021.29 gegen die Abweisung seines Gesuchs um Wechsel der Beistandsperson [act. 5/1 S. 1067 ff.]. welches vom Rekurrenten durch Rückzug erledigt worden ist, act. 5/1 S. 711 ff.).

3.6

3.6.1Auch auf eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung kann sich der Rekurrent nicht berufen. Unbestritten ist, dass der Rekurrent seit seiner Trennung keine Leistungen an den Unterhalt seiner Kinder erbracht hat. Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2). Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat der nicht obhutsberechtigte Elternteil dabei gemäss Art. 276 ZGB auch dann zumindest den Grundbedarf der Kinder zu decken, wenn der obhutsberechtigte Elternteil leistungsfähiger ist (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 mit Hinweis auf BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Anders ist die Situation nur dann zu beurteilen, wenn dem nicht obhutsberechtigten Elternteil auch trotz Anstrengungen die Fähigkeit zur Leistung von Unterhalt fehlt. Daher ist etwa eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.4.1, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

3.6.2Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat sich der Rekurrent in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht genügend um eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz bemüht. Ähnlich hohe Anforderungen an den Nachweis genügender Arbeitssuchbemühungen werden auch im Familienrecht gestellt (AGE ZB.2023.6 vom

E. 23 Juni 2023 E. 3.2.5), weshalb der Rekurrent vom Zivilgericht bereits mit Entscheid vom 10. Mai 2017 (act. 5/1 S. 968 ff.) zur Stellensuche verpflichtet und ihm in Aussicht gestellt worden ist, dass bei ungenügenden Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Weiter wurde festgestellt, dass sich in den Akten einzig Belege zu Arbeitsbemühungen in den Zeiträumen vom 24. Mai bis zum 12. September 2017 und vom 21. Januar bis zum 14. März 2022 fänden. Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Vielmehr macht er geltend, dass er aufgrund seines Alters keine reelle Chance mehr auf eine Arbeitsstelle gehabt habe. Ohne entsprechende Suchbemühungen zumindest ab der Trennung, als er [...] Jahre alt war, bleibt diese Behauptung, auch unter Berücksichtigung der beschränkten Chancen älterer Bewerber auf dem Arbeitsmarkt, unbelegt. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund der Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 dazu verpflichtet worden ist. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit auch über Mittel aus dem Libanon verfügt hat. Erst am 10. Juni 2022 und damit nach seiner Wegweisung erfolgte seine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. 4/26). Auch dem Bericht des [...] vom 17. November 2022 (act. 4/27) können keine konkreten Schritte zur Arbeitssuche entnommen werden, die der Rekurrent nach diesem Kurs unternehmen wollte. Weiter belegt der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom 5. Januar 2023 einzig Arbeitssuchbemühungen im August 2022 (act. 4/28).

Ist vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).

5.1Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2, 125 II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).

5.3.1Demgegenüber stellt sich der Rekurrent weiterhin auf den Standpunkt, dass ihm eine Rückkehr in den Libanon, wo nur seine über 80-jährige Mutter lebe, nicht zuzumuten sei. Seine Geschwister, zu denen er aufgrund seiner pro-israelischen Aussagen im Internet und seines Religionswechsels zum Christentum ein schlechtes Verhältnis habe, lebten in [...] und [...]. Zudem habe er seine Ersparnisse im Jahr 2019 aufgebraucht und könne im Libanon wirtschaftlich nicht mehr Fuss fassen. Er könne auch nicht einfach in einem christlichen Viertel leben, da er als Apostat gegen die Scharia-Regeln verstossen habe und nach dortigem Recht mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe.

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im asylrechtlichen Verfahren ausgeführt hat, vermag der Rekurrent hinsichtlich seiner Konversion keine ernsthaften Nachteile bei einer allfälligen Rückkehr geltend zu machen, was auch der generellen Erkenntnislage zur Religionsfreiheit in seinem multireligiösen Heimatstaat entspreche (BVerwGE D-4688/2022 vom 24. Oktober 2022 m.H. auf United States Department of State, 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, 2.6.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/lebanon/, abgerufen am 28.6.2023; act. 5/2 S. 2389 ff., 2393). Auch eine Gruppenverfolgung von Personen, welche sich israelfreundlich äusserten, sei nicht erstellt und könne auch der breiten Quellenlage zu den im Libanon herrschenden Verhältnissen nicht entnommen werden (BVerwGE D-4688/2022 vom 24. Oktober 2022 m.H. auf United Nations Human Rights Council, Report of the Working Group on the Universal Periodic Review - Lebanon, 7. April 2021 Dokument Nr. A/HRC/47/5, [Amnesty International Report 2021/2022, 2022, S. 229-232] und U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Lebanon, 2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/lebanon/, abgerufen am 28.6.2023; act. 5/2 S. 2389 ff., 2394). Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (a.a.O.), spreche daher nichts dafür, dass dem Rekurrenten bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat eine konkrete Gefahr drohen würde, weshalb sich die geltend gemachte Furcht vor angeblich erheblichen Nachteilen als offensichtlich unbegründet erweise. Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Im Übrigen kann nur der Vollständigkeit halber auch festgestellt werden, dass bezüglich der Konversion des Rekurrenten von der Kindsmutter im familienrechtlichen Verfahren auch auf gewisse Widersprüchlichkeiten hingewiesen worden ist (Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 4.3, act. 5/1 S. 879 ff.).

5.3.2Ebenfalls wenig vermag der Rekurrent aus der von ihm weiter geltend gemachten Familienbeziehung zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kinder abzuleiten. Wie ausgeführt, verbindet ihn zu ihnen keine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung. Hinzu kommt, dass der tatsächliche Kontakt zu seinen Kindern auch im begleiteten Setting der BBT mehr und mehr unter der ablehnenden Haltung seiner Kinder ihm gegenüber leidet (act. 5/1 S. 2378 ff., vgl. auch S. 261, 287, 380, 426 f., 1138.). Es wurde deshalb auch vom Zivilgericht eine gewisse Entfremdung der Kinder und insbesondere des Sohnes vom Vater konstatiert (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.4.2, act. 9/30). Auch wenn dies auf deren Loyalitätskonflikt und damit auch auf die ablehnende Haltung der Kindsmutter ihm gegenüber zurück zu führen ist, mindert dies sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund muss auch offenbleiben, ob vor dem verhärteten familiären Konflikt und der Belastung der Kinder in casu eine Trennung eine Kindswohlgefährdung begründen würde, wie dies vom Rekurrenten geltend gemacht wird, auch wenn die Fortführung der begleiteten Kontakte vom Zivilgericht derzeit noch als im Sinne des Kindswohls als geboten beurteilt worden ist (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 4.5, act. 9/30).

6.3Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, obliegt es dabei grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; vielmehr müssen diese mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2, 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).

6.4Vorliegend hat der Rekurrent seine Bedürftigkeit mit dem Nachweis seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe zumindest glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass bereits durch diese Behörde eine Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten und dessen Bedürftigkeit erfolgte, wobei der Rekurrent in jenem Verfahren zur umfassenden Auskunft verpflichtet gewesen ist (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes, SR 890.100). Zwar ist die Vorinstanz nicht an diese Beurteilung gebunden. Wenn sie aber der Auffassung ist, dass der Rekurrent trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe über Vermögen verfügen könnte, so hat sie dieses entweder mit ihrem Entscheid über sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu belegen oder ihm aber Gelegenheit zu geben, den von der Vorinstanz für unklar erachteten Sachverhalt zu klären. Vorliegend hat die Vorinstanz darauf verzichtet, dem Rekurrenten Gelegenheit zum entsprechenden Nachweis zu geben, obwohl sie selber bloss Indizien, aber keinen Beleg für im Ausland gelegenes Vermögen gehabt hat. Dies gilt auch für die Behauptung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach der Rekurrent an dem zwei Liegenschaften enthaltenden Nachlass seines Vaters beteiligt sei, die Verteilung dieses Nachlasses seines Vaters aber nicht belege. Sie beruft sich dabei auf Angaben der Kindsmutter als Gegenpartei in einer Eingabe vom 10. Mai 2021 in dem familienrechtlichen Verfahren ZB.2020.38 vor dem Appellationsgericht (act. 5/1 S. 615 ff.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz daher das Gesuch nicht ohne weitere Abklärungen abweisen dürfen. Der Entscheid ist daher insoweit aufzuheben.

6.6In Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist daher die Erhebung einer Spruchgebühr für das vorinstanzliche Verfahren aufzuheben und es ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar für seine angemessenen Bemühungen auszurichten. Mit seinem Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren beantragt der Rekurrent die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 3’921.10 für seine Kosten im vorinstanzlichen Verfahren. Er bezieht sich damit implizit auf die Honorarnote seines Vertreters vom 3. August 2022, welche er der Vorinstanz mit Eingabe vom gleichen Tag eingereicht hat (act. 5/1 S. 2040 ff.). Darin macht sein Vertreter für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 17.55 Stunden à CHF 200.– sowie Auslagen im Betrag von CHF 130.75 sowie die Mehrwertsteuer geltend.

6.7Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1’750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann eine Parteientschädigung von bis CHF 3’500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden rekurrierenden Partei die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2). Daraus folgt, dass im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung für notwendigen Aufwand einer unentgeltlichen Vertretung mitunter auch eine höhere Entschädigung festgesetzt werden kann. In seiner Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahren einen besonderen Fall anerkannt, die Voraussetzungen für eine höhere Parteientschädigung aber verneint (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 7.3, VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1). In Einzelfällen hat das Verwaltungsgericht bei Wegweisungen aufgrund der Bedeutung der Sache für die Partei und ihrer Komplexität aber auch die Voraussetzung von § 13 Abs. 2 VGV als erfüllt beurteilt (vgl. dazu VGE VD.2021.206 vom 2. April 2022 E. 3.4). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Demgegenüber ist ein Anspruch auf eine den Ansatz von § 13 Abs. 2 VGV übersteigende Entschädigung mangels Substantiierung der Notwendigkeit eines solchen Aufwands nicht zu entschädigen, weshalb das Honorar unter Einschluss der Auslagen leicht auf CHF 3’500.– zu kürzen ist. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf diesen Betrag.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und obsiegt bezüglich des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Er trägt daher die Verfahrenskosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’000.–. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ist dem Rekurrenten aber auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Daher geht diese Gebühr zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Honorarnote vom 10. Juli 2023 einen Zeitaufwand von 19.95 Stunden geltend. Im Vergleich zu ähnlich aufwendigen Fällen erscheint dieser Aufwand als etwas hoch. Dabei fällt unter anderem eine eher grosse Anzahl an Mails an den Klienten auf. Weiter enthalten sind 0.10 Stunden für die Eingabe an das Gericht mit der Honorarnote. Da gemäss § 25 Abs. 3 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für die Rechnungsstellung kein Honorar beansprucht werden kann, ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der vorbestandenen Vertretung und der bereits im vorinstanzlichen Verfahren abzugeltenden Bemühungen erscheint für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt CHF 200.– (§ 20 HoR). Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 3’000.–. Weiter werden mit der Honorarnote vom 10. Juli 2023 Auslagen von insgesamt CHF 75.20 geltend gemacht. Insgesamt ist dem Vertreter des Rekurrenten daher aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3'075.20 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. Oktober 2022 aufgehoben und dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird angewiesen, diesem für das verwaltungsinterne Verfahren ein Honorar von CHF 3’500.– inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 269.50 auszurichten.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'075.20 inkl. Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 236.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.4

URTEIL

vom 28. Juli 2023

REKTIFIKAT

(betreffend Auszahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand)

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 21. Oktober 2022

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

3.3Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1, 139 I 315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz (vgl. BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom

19. September 2018 E. 2.1, 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2; VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 2.3.2, VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1).

3.4Wie die Vorinstanz festgestellt hat, wurde dem Rekurrenten und seiner Ehefrau mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 2017 das Getrenntleben bewilligt und die Obhut über die beiden Kinder der Kindsmutter zugeteilt. Gleichzeitig wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Rekurrenten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 400.– zu bezahlen und angeordnet, dass der Rekurrent seine beiden Kinder alle 14 Tage am Wochenende jeweils von Freitag- bis Sonntagabend und jede Woche jeweils am Montag- und Mittwochnachmittag von 16 Uhr bis 19 Uhr zu sich nimmt. Nachdem die Kantonspolizei den Rekurrenten am 9. April 2017 in seinem Wohnzimmer nackt am Boden liegend aufgefunden und festgestellt hat, dass er offenbar Tabletten und Alkohol eingenommen und sich quer verlaufende Schnittwunden an beiden Handgelenken zugefügt hatte, weshalb er ins Universitätsspital Basel hat verbracht werden müssen, verbot das Zivilgericht dem Rekurrenten mit Entscheid vom 26. April 2017 superprovisorisch, sich den beiden Kindern und der Kindsmutter anzunähern, und sistierte sein Besuchsrecht. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 wurde ihm vorläufig ein begleitetes Besuchsrecht zuerkannt und eine Beistandschaft für die beiden Kinder gemäss Art. 308 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. Gleichzeitig wurde der Unterhaltsanspruch des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau bis Oktober 2017 befristet. In der Folge konnten sich die Kindseltern im Mai 2017 darauf verständigen, dass der Rekurrent seine Kinder jeweils am Montag- und Mittwochnachmittag sowie an jedem Wochenende an einem Tag von 10 Uhr bis 18 Uhr ohne Begleitung sehen konnte. Gemäss einer dem Bereich BdM am 3. Oktober 2017 mitgeteilten, in Absprache mit dem Beistand der Kinder getroffenen Einigung mit der Kindsmutter sah er die beiden Kinder jeweils am Montag und Donnerstag von 17 Uhr bis 20 Uhr sowie am Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr ohne Begleitung. Nachdem ein erstes, von der Kindsmutter gegen den Rekurrenten eingeleitetes Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit seinem Sohn von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Januar 2019 eingestellt worden war, wurde der persönliche Verkehr des Rekurrenten mit seinen Kindern mit Entscheid der Kinderschutzbehörde vom 24. Januar 2019 an jedem Dienstag- und Donnerstagnachmittag von 15 Uhr bis 19 Uhr und an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag von 9 Uhr bis 18 Uhr festgesetzt. Gleichzeitig wurden die Kindseltern angewiesen, die Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen.

Im Februar 2020 erfolgte ein Kontaktabbruch, nachdem die Kindsmutter am 24. Februar 2020 eine weitere Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauchs des Sohnes B____ eingereicht hat. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2020 betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils und vorsorgliche Massnahmen wurde in Abänderung des Entscheids der KESB vom 24. Januar 2019 festgelegt, dass der Rekurrent bis Ende Februar 2021 ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) erhält und dieses wöchentlich jeweils am Freitagnachmittag von 14 Uhr bis 18 Uhr stattfinden soll. Dieser Entscheid wurde auf Berufung der Kindsmutter hin vom Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 (act. 5/1 S. 879 ff.) im Grundsatz bestätigt und dahingehend abgeändert, dass das im Rahmen der BBT auszuübende Besuchsrecht bis zum 30. September 2021 erfolgen soll. Danach finde das begleitete Besuchsrecht wöchentlich jeden Freitagnachmittag von 14 Uhr bis 18 Uhr statt. Auch in der Folge verweigerte die Kindsmutter dem Rekurrenten weiterhin einen Besuchskontakt mit den gemeinsamen Kindern, weshalb das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. August 2021 den Vollzug dieses Besuchsrecht unter Strafandrohung anordnen musste. Der Rekurrent konnte seine beiden Kinder in der Folge im Rahmen von begleiteten Besuchstagen am 18. September 2021, am 3. Oktober 2021, am 16. Oktober 2021 und am 7. November 2021 für jeweils vier Stunden unter Aufsicht sehen, nachdem er sie zuvor während rund eineinhalb Jahren nicht gesehen hatte.

Mit Teilvereinbarung vom 8. April 2022 kamen die Kindseltern überein, dass für den Rekurrenten im Rahmen des persönlichen Verkehrs ein begleitetes Besuchsrecht beim Verein «Begleitete Besuchstage», beginnend ab 1. Mai 2022, organisiert wird.

3.5.3Massgebend für die Beurteilung des Bestandes einer engen affektiven Beziehung des Rekurrenten zu seinen Kindern ist zunächst grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im heutigen Zeitpunkt. Zunächst mit Wirkung ab Mitte September 2021 und nach erneuter Sistierung ab Mai 2022 wurden die begleiteten Besuchskontakte im Umfang von monatlich zwei Nachmittagen wiederaufgenommen (vgl. act. 5/1 S. 288, 291, 499, 524 ff.). Dieser momentan bestehende Besuchskontakt entspricht offensichtlich nicht einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht. Dies gilt schon seit längerer Zeit. Er wird zum heutigen Zeitpunkt zudem insbesondere von B____ überhaupt nicht mehr wahrgenommen (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.4.2, act. 9/30). Davon kann bloss dann abgesehen werden, wenn ein ausländischer Elternteil stetig einseitig an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert wird, sich aber selbst korrekt verhält. Damit wird verhindert, dass der obhutsberechtigte Elternteil durch missbräuchliches Verhalten über den Aufenthaltsanspruch des besuchsberechtigten Elternteil gleichsam verfügen und die Fortführung jeglicher Beziehungen zwischen Kind und ausländischem Elternteil gänzlich verunmöglichen kann (BGer 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2 m.H. auf EGMRE vom 30. Juli 2013 i.S. Polidario gegen die Schweiz, Nr. 33169/10, § 65 ff.; BGer 2C_272/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2, 2A.428/2000 vom 9. Februar 2001 E. 3c). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

3.5.4Im Abklärungsbericht des Beistands der Kinder vom 19. August 2020 wird zwar von einer «sehr klaren und final wirkenden Haltung» der Kindsmutter, keinesfalls Besuche des Vaters zuzulassen, gesprochen (Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff.; vgl. auch Schreiben von [...] vom 3. April 2021, act. 5/2 S. 440 f. sowie Berichte des Beistands vom 5. Januar und 12. Juni 2022, act. 5/1 S. 353 ff., 377 ff., Schreiben der KESB vom

20. Juli 2021, act. 5/1 S. 688). Der Kindsmutter musste daher die Wiederaufnahme der begleiteten Besuchskontakte vom Zivilgericht unter Strafdrohung befohlen werden (vgl. Entscheid vom 26. August 2021, act. 5/1 S. 550 ff.). Dies steht in Kontrast zu ihrer ursprünglich trotz der Belastung der Beziehung unter den Eltern noch offeneren Beurteilung der Besuchskontakte (vgl. Schreiben der Kindsmutter vom 19. Oktober 2017, act. 5/2 S. 214). Von einer einseitigen Ablehnung bei gleichzeitig korrektem Verhalten kann aber mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist es dabei gerechtfertigt, sein Verhalten seit der Trennung der Ehegatten zu berücksichtigen. Offensichtlich hat der Rekurrent dabei von Beginn an ein provozierendes Verhalten an den Tag gelegt (vgl. Schreiben [...] vom 26. Januar 2022, act. 5/2 S. 599). Auch das Zivilgericht musste daher kürzlich feststellen, dass sein Verhalten gegenüber der Kindsmutter und deren Verwandten und Bekannten teilweise unangemessen und grenzüberschreitend war (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30). Die Kindsmutter musste überdies bereits vor der Trennung zweimal die Polizei requirieren. Am 12. März 2017 flüchtete sie sich wegen häuslicher Gewalt zu einer Nachbarin (act. 5/2 S. 55 f.) und am

18. März 2017 musste sie die Polizei alarmieren, als der Rekurrent benommen in der Wohnung sass, die Tür nicht zu öffnen vermochte und in der Folge Anzeichen für einen Suizidversuch festgestellt worden sind (act. 5/2 S. 51 f.). In der Folge requirierte ein Nachbar am 9. April 2017 die Polizei, worauf der Rekurrent nach einem Suizidversuch mit einer Alkohol- und Medikamentenintoxikation und aufgeschnittenen Handgelenken in der Wohnung angetroffen worden ist. Davor liess er das Wasser überlaufen und die Herdplatten auf maximaler Stufe aufheizen (act. 5/2 S. 57 f.). In der Folge verhängte das Zivilgericht mit Wirkung ab dem 26. April 2017 gegen den Rekurrenten ein Annäherungs- und Kontaktverbot und errichtete eine Beistandschaft für die Kinder, welche den Auftrag erhielt, ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren (Entscheid vom 10. Mai 2017, act. 5/1 S. 968 f., vgl. auch Entscheid KESB vom 1. Juni 2017, act. 5/1 S. 971). Der Rekurrent bezeichnete sich in der Folge gegenüber dem Migrationsamt denn auch als gesundheitlich angeschlagen (Schreiben vom 13. Juli 2017, act. 5/2 S. 121).

3.5.5Vor diesem Hintergrund war die elterliche Zusammenarbeit offensichtlich aus Gründen, die auch in der Person des Rekurrenten bestanden haben, schwer belastet. So geht auch aus dem Bericht des Beistands hervor, dass zwischen den Eltern seit der Errichtung der Beistandschaft ein geringes Vertrauensverhältnis bestanden habe, es immer wieder Anlässe für Misstrauen gegeben habe und die Beziehung mit grossen Vorwürfen belastet erschienen sei (Bericht vom 18. Februar 2022, act. 5/1 S. 333 ff.). Solche vom Rekurrenten geschaffene Anlässe sind auch dokumentiert (vgl. etwa Aktennotiz KJD vom 24. November 2021, act. 5/1 S. 392, Aktennotiz vom 8. September 2021, act. 5/1 S. 515; Schreiben Schulleiterin vom 6. September 2021 S. 517). Aufgrund von Aussagen von B____ gegenüber der Kindsmutter wie auch gegenüber Kita-Mitarbeiterinnen bestand Anlass zur Besorgnis, dass ein sexueller Übergriff hätte stattgefunden haben können, auch wenn sich dieser Verdacht in der Folge nicht hat erhärten lassen (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2021, act. 5/1 S. 694 ff.; Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff., 893 f.). Auch weitere Aussagen des Rekurrenten haben diese Sorge begründet (vgl. Eingabe Kindsvertretung im Strafverfahren vom 8. März 2021, act. 5/1 S. 632). So einigten sich die Kindseltern nach Annäherungen des Rekurrenten an seine Kinder mit Vereinbarung vom 4. November 2021 im Rahmen eines von der Kindsmutter angestrengten Verfahrens vor dem Zivilgericht über eine Ausweitung des Kontaktverbots für den Rekurrenten (act. 5/2 S. 573 f.). Die Kindsmutter fühlte sich vom Rekurrenten belästigt (vgl. Aktennotiz KJD vom 20. Juli 2021, act. 5/2 S. 687). Den daraus resultierenden Befürchtungen und Ängsten der Kindsmutter ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchskontakts Rechnung getragen worden (Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021, act. 5/1 S. 879 ff., 893). Auch jüngst ist in einem familienrechtlichen Urteil festgestellt worden, dass der Rekurrent zu impulsivem und emotionalem Verhalten neige, was sich auch anlässlich der gerichtlichen Verhandlung gezeigt habe (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30).

3.5.6Im kindesschutzrechtlichen Verfahren sind auch gewisse erzieherische Defizite des Rekurrenten im Umgang mit seinen Kindern thematisiert worden (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff., 894 f.), welche neben anderem die Kindesschutzbehörde auch zur Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbetreuung veranlasste (Entscheid KESB vom 24. Januar 2019, act. 5/1 S. 1089 ff.; dazu Entscheid des Zivilgerichts vom

29. Oktober 2020 act. 5/1 S. 1983 ff., 1992 ff.), auch wenn nicht von Erziehungsunfähigkeit gesprochen werden könne (Entscheid des Zivilgerichts vom

3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30). Auch den Berichten der BBT können Defizite des Rekurrenten bei der Wahrnehmung der Kontakte mit den Kindern entnommen werden. Beispielsweise hat sich der Rekurrent auch nicht an die Geschenkregelung der Institution gehalten. Ab Herbst 2022 wurden die Besuche dann insbesondere von B____ verweigert (vgl. act. 5/1 S. 2378 ff., vgl. auch S. 261, 287, 380, 426 f.,1138).

3.5.7Hinzu kommen auch im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu den Kindern zwei strafrechtliche Verurteilungen des Rekurrenten. So wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Juni 2019 wegen Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt (act. 5/2 S. 62 ff.). Zudem wurde er mit Strafbefehl VT.2020.4465 vom 13. Juli 2021 (act. 5/2 S. 524 ff.) der üblen Nachrede und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt. Hintergrund davon war, dass der Rekurrent einerseits entgegen seiner Vereinbarung mit der Kindsmutter vom 15. Juli 2020 (vgl. act. 5/2 S. 522) und seiner mit Beschluss des Zivilgerichts vom gleichen Tag erfolgten Verpflichtung, sich daran zu halten, im September und Dezember 2020 mehrere Fotos seiner Kinder auf Facebook gestellt hat und andererseits in Missachtung dieser Vereinbarung die Kindsmutter mehrfach im Internet beschuldigte, ihn ohne stichhaltige Beweise des sexuellen Missbrauchs seines Sohnes zu bezichtigen, und für sie im Internet einen Bräutigam suchte. Auf Einsprache hin wurde der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Urteil des Strafgerichts vom 14. April 2022 (act. 5/2 S. 621 ff.) bestätigt, jener wegen übler Nachrede aufgrund des erbrachten Gutglaubensbeweises aber aufgehoben, weshalb es allein bei seiner Verurteilung zu einer Busse von CHF 1’200.– blieb. Schliesslich hat der Rekurrent eine unsubstantiierte Strafanzeige (vgl. act. 5/1 S. 1047 ff.) gegen den eingesetzten Beistand der Kinder eingereicht, die er später wieder zurückgezogen hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2022, act. 5/1 S. 348 f.; vgl. dazu auch das kindsschutzrechtliche Beschwerdeverfahren VD.2021.29 gegen die Abweisung seines Gesuchs um Wechsel der Beistandsperson [act. 5/1 S. 1067 ff.]. welches vom Rekurrenten durch Rückzug erledigt worden ist, act. 5/1 S. 711 ff.).

3.6

3.6.1Auch auf eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung kann sich der Rekurrent nicht berufen. Unbestritten ist, dass der Rekurrent seit seiner Trennung keine Leistungen an den Unterhalt seiner Kinder erbracht hat. Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2). Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat der nicht obhutsberechtigte Elternteil dabei gemäss Art. 276 ZGB auch dann zumindest den Grundbedarf der Kinder zu decken, wenn der obhutsberechtigte Elternteil leistungsfähiger ist (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 mit Hinweis auf BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Anders ist die Situation nur dann zu beurteilen, wenn dem nicht obhutsberechtigten Elternteil auch trotz Anstrengungen die Fähigkeit zur Leistung von Unterhalt fehlt. Daher ist etwa eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.4.1, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

3.6.2Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat sich der Rekurrent in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht genügend um eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz bemüht. Ähnlich hohe Anforderungen an den Nachweis genügender Arbeitssuchbemühungen werden auch im Familienrecht gestellt (AGE ZB.2023.6 vom

23. Juni 2023 E. 3.2.5), weshalb der Rekurrent vom Zivilgericht bereits mit Entscheid vom 10. Mai 2017 (act. 5/1 S. 968 ff.) zur Stellensuche verpflichtet und ihm in Aussicht gestellt worden ist, dass bei ungenügenden Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Weiter wurde festgestellt, dass sich in den Akten einzig Belege zu Arbeitsbemühungen in den Zeiträumen vom 24. Mai bis zum 12. September 2017 und vom 21. Januar bis zum 14. März 2022 fänden. Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Vielmehr macht er geltend, dass er aufgrund seines Alters keine reelle Chance mehr auf eine Arbeitsstelle gehabt habe. Ohne entsprechende Suchbemühungen zumindest ab der Trennung, als er [...] Jahre alt war, bleibt diese Behauptung, auch unter Berücksichtigung der beschränkten Chancen älterer Bewerber auf dem Arbeitsmarkt, unbelegt. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund der Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 dazu verpflichtet worden ist. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit auch über Mittel aus dem Libanon verfügt hat. Erst am 10. Juni 2022 und damit nach seiner Wegweisung erfolgte seine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. 4/26). Auch dem Bericht des [...] vom 17. November 2022 (act. 4/27) können keine konkreten Schritte zur Arbeitssuche entnommen werden, die der Rekurrent nach diesem Kurs unternehmen wollte. Weiter belegt der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom 5. Januar 2023 einzig Arbeitssuchbemühungen im August 2022 (act. 4/28).

Ist vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).

5.1Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2, 125 II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).

5.3.1Demgegenüber stellt sich der Rekurrent weiterhin auf den Standpunkt, dass ihm eine Rückkehr in den Libanon, wo nur seine über 80-jährige Mutter lebe, nicht zuzumuten sei. Seine Geschwister, zu denen er aufgrund seiner pro-israelischen Aussagen im Internet und seines Religionswechsels zum Christentum ein schlechtes Verhältnis habe, lebten in [...] und [...]. Zudem habe er seine Ersparnisse im Jahr 2019 aufgebraucht und könne im Libanon wirtschaftlich nicht mehr Fuss fassen. Er könne auch nicht einfach in einem christlichen Viertel leben, da er als Apostat gegen die Scharia-Regeln verstossen habe und nach dortigem Recht mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe.

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im asylrechtlichen Verfahren ausgeführt hat, vermag der Rekurrent hinsichtlich seiner Konversion keine ernsthaften Nachteile bei einer allfälligen Rückkehr geltend zu machen, was auch der generellen Erkenntnislage zur Religionsfreiheit in seinem multireligiösen Heimatstaat entspreche (BVerwGE D-4688/2022 vom 24. Oktober 2022 m.H. auf United States Department of State, 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, 2.6.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/lebanon/, abgerufen am 28.6.2023; act. 5/2 S. 2389 ff., 2393). Auch eine Gruppenverfolgung von Personen, welche sich israelfreundlich äusserten, sei nicht erstellt und könne auch der breiten Quellenlage zu den im Libanon herrschenden Verhältnissen nicht entnommen werden (BVerwGE D-4688/2022 vom 24. Oktober 2022 m.H. auf United Nations Human Rights Council, Report of the Working Group on the Universal Periodic Review - Lebanon, 7. April 2021 Dokument Nr. A/HRC/47/5, [Amnesty International Report 2021/2022, 2022, S. 229-232] und U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Lebanon, 2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/lebanon/, abgerufen am 28.6.2023; act. 5/2 S. 2389 ff., 2394). Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (a.a.O.), spreche daher nichts dafür, dass dem Rekurrenten bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat eine konkrete Gefahr drohen würde, weshalb sich die geltend gemachte Furcht vor angeblich erheblichen Nachteilen als offensichtlich unbegründet erweise. Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Im Übrigen kann nur der Vollständigkeit halber auch festgestellt werden, dass bezüglich der Konversion des Rekurrenten von der Kindsmutter im familienrechtlichen Verfahren auch auf gewisse Widersprüchlichkeiten hingewiesen worden ist (Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 4.3, act. 5/1 S. 879 ff.).

5.3.2Ebenfalls wenig vermag der Rekurrent aus der von ihm weiter geltend gemachten Familienbeziehung zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kinder abzuleiten. Wie ausgeführt, verbindet ihn zu ihnen keine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung. Hinzu kommt, dass der tatsächliche Kontakt zu seinen Kindern auch im begleiteten Setting der BBT mehr und mehr unter der ablehnenden Haltung seiner Kinder ihm gegenüber leidet (act. 5/1 S. 2378 ff., vgl. auch S. 261, 287, 380, 426 f., 1138.). Es wurde deshalb auch vom Zivilgericht eine gewisse Entfremdung der Kinder und insbesondere des Sohnes vom Vater konstatiert (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.4.2, act. 9/30). Auch wenn dies auf deren Loyalitätskonflikt und damit auch auf die ablehnende Haltung der Kindsmutter ihm gegenüber zurück zu führen ist, mindert dies sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund muss auch offenbleiben, ob vor dem verhärteten familiären Konflikt und der Belastung der Kinder in casu eine Trennung eine Kindswohlgefährdung begründen würde, wie dies vom Rekurrenten geltend gemacht wird, auch wenn die Fortführung der begleiteten Kontakte vom Zivilgericht derzeit noch als im Sinne des Kindswohls als geboten beurteilt worden ist (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 4.5, act. 9/30).

6.3Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, obliegt es dabei grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; vielmehr müssen diese mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2, 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).

6.4Vorliegend hat der Rekurrent seine Bedürftigkeit mit dem Nachweis seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe zumindest glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass bereits durch diese Behörde eine Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten und dessen Bedürftigkeit erfolgte, wobei der Rekurrent in jenem Verfahren zur umfassenden Auskunft verpflichtet gewesen ist (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes, SR 890.100). Zwar ist die Vorinstanz nicht an diese Beurteilung gebunden. Wenn sie aber der Auffassung ist, dass der Rekurrent trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe über Vermögen verfügen könnte, so hat sie dieses entweder mit ihrem Entscheid über sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu belegen oder ihm aber Gelegenheit zu geben, den von der Vorinstanz für unklar erachteten Sachverhalt zu klären. Vorliegend hat die Vorinstanz darauf verzichtet, dem Rekurrenten Gelegenheit zum entsprechenden Nachweis zu geben, obwohl sie selber bloss Indizien, aber keinen Beleg für im Ausland gelegenes Vermögen gehabt hat. Dies gilt auch für die Behauptung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach der Rekurrent an dem zwei Liegenschaften enthaltenden Nachlass seines Vaters beteiligt sei, die Verteilung dieses Nachlasses seines Vaters aber nicht belege. Sie beruft sich dabei auf Angaben der Kindsmutter als Gegenpartei in einer Eingabe vom 10. Mai 2021 in dem familienrechtlichen Verfahren ZB.2020.38 vor dem Appellationsgericht (act. 5/1 S. 615 ff.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz daher das Gesuch nicht ohne weitere Abklärungen abweisen dürfen. Der Entscheid ist daher insoweit aufzuheben.

6.6In Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist daher die Erhebung einer Spruchgebühr für das vorinstanzliche Verfahren aufzuheben und es ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar für seine angemessenen Bemühungen auszurichten. Mit seinem Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren beantragt der Rekurrent die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 3’921.10 für seine Kosten im vorinstanzlichen Verfahren. Er bezieht sich damit implizit auf die Honorarnote seines Vertreters vom 3. August 2022, welche er der Vorinstanz mit Eingabe vom gleichen Tag eingereicht hat (act. 5/1 S. 2040 ff.). Darin macht sein Vertreter für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 17.55 Stunden à CHF 200.– sowie Auslagen im Betrag von CHF 130.75 sowie die Mehrwertsteuer geltend.

6.7Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1’750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann eine Parteientschädigung von bis CHF 3’500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden rekurrierenden Partei die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2). Daraus folgt, dass im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung für notwendigen Aufwand einer unentgeltlichen Vertretung mitunter auch eine höhere Entschädigung festgesetzt werden kann. In seiner Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahren einen besonderen Fall anerkannt, die Voraussetzungen für eine höhere Parteientschädigung aber verneint (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 7.3, VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1). In Einzelfällen hat das Verwaltungsgericht bei Wegweisungen aufgrund der Bedeutung der Sache für die Partei und ihrer Komplexität aber auch die Voraussetzung von § 13 Abs. 2 VGV als erfüllt beurteilt (vgl. dazu VGE VD.2021.206 vom 2. April 2022 E. 3.4). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Demgegenüber ist ein Anspruch auf eine den Ansatz von § 13 Abs. 2 VGV übersteigende Entschädigung mangels Substantiierung der Notwendigkeit eines solchen Aufwands nicht zu entschädigen, weshalb das Honorar unter Einschluss der Auslagen leicht auf CHF 3’500.– zu kürzen ist. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf diesen Betrag.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und obsiegt bezüglich des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Er trägt daher die Verfahrenskosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’000.–. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ist dem Rekurrenten aber auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Daher geht diese Gebühr zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Honorarnote vom 10. Juli 2023 einen Zeitaufwand von 19.95 Stunden geltend. Im Vergleich zu ähnlich aufwendigen Fällen erscheint dieser Aufwand als etwas hoch. Dabei fällt unter anderem eine eher grosse Anzahl an Mails an den Klienten auf. Weiter enthalten sind 0.10 Stunden für die Eingabe an das Gericht mit der Honorarnote. Da gemäss § 25 Abs. 3 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für die Rechnungsstellung kein Honorar beansprucht werden kann, ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der vorbestandenen Vertretung und der bereits im vorinstanzlichen Verfahren abzugeltenden Bemühungen erscheint für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt CHF 200.– (§ 20 HoR). Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 3’000.–. Weiter werden mit der Honorarnote vom 10. Juli 2023 Auslagen von insgesamt CHF 75.20 geltend gemacht. Insgesamt ist dem Vertreter des Rekurrenten daher aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3'075.20 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. Oktober 2022 aufgehoben und dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird angewiesen, diesem für das verwaltungsinterne Verfahren ein Honorar von CHF 3’500.– inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 269.50 auszurichten.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'075.20 inkl. Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 236.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.