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ZB.2023.6

Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens

Basel-Stadt · 2023-06-23 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

3.

Die Bemessung eines hypothetisch erzielbaren Einkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen und dem darauf basierenden Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik ist zwar eine zulässige Methode zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehegatten im Rahmen einer Unterhaltsberechnung (AGE ZB.2020.27 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4.1 m.H. auf BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 m.H. auf BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8). Vorliegend ist aber nicht erstellt, wie es der Qualifikation der Berufungsklägerin entsprechen soll, in der Finanzdienstleistungsbranche eine Stelle zu finden.

Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt gefasst werden, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende Partei von ihr will (Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 202 N 6). Mit dem Rechtsbegehren umschreibt die klagende Partei, welche Rechtsfolge sie vom Gericht beurteilt wissen will (Möhler, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO-Kommen­tar, Zürich 2010, Art. 202 N 9). Klagen oder Rechtsmittel, mit welchen die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt wird, erfüllen dieses Erfordernis grundsätzlich nur, wenn sie beziffert sind (Art. 84 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.1). Dabei genügt es aber, wenn sich ein bezifferter Antrag auch der Berufungsbegründung entnehmen lässt (AGE ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022 E. 1.2). Zudem kann eine klagende Partei gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls genügt es, dass der Mindestbetrag in der Begründung der Klage genannt wird (Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich 2013, N 485).

Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung «für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich und monatlich im voraus bezahlbaren mindestens CHF 3'000 ab 1. Februar 2023» beantragt. Zumindest in diesem Mindestbetrag liegt damit zweifellos eine genügende Bezifferung vor.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Die Bemessung eines hypothetisch erzielbaren Einkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen und dem darauf basierenden Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik ist zwar eine zulässige Methode zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehegatten im Rahmen einer Unterhaltsberechnung (AGE ZB.2020.27 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4.1 m.H. auf BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 m.H. auf BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8). Vorliegend ist aber nicht erstellt, wie es der Qualifikation der Berufungsklägerin entsprechen soll, in der Finanzdienstleistungsbranche eine Stelle zu finden.

Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt gefasst werden, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende Partei von ihr will (Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 202 N 6). Mit dem Rechtsbegehren umschreibt die klagende Partei, welche Rechtsfolge sie vom Gericht beurteilt wissen will (Möhler, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO-Kommen­tar, Zürich 2010, Art. 202 N 9). Klagen oder Rechtsmittel, mit welchen die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt wird, erfüllen dieses Erfordernis grundsätzlich nur, wenn sie beziffert sind (Art. 84 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.1). Dabei genügt es aber, wenn sich ein bezifferter Antrag auch der Berufungsbegründung entnehmen lässt (AGE ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022 E. 1.2). Zudem kann eine klagende Partei gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls genügt es, dass der Mindestbetrag in der Begründung der Klage genannt wird (Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich 2013, N 485).

Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung «für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich und monatlich im voraus bezahlbaren mindestens CHF 3'000 ab 1. Februar 2023» beantragt. Zumindest in diesem Mindestbetrag liegt damit zweifellos eine genügende Bezifferung vor.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Das vorsorgliche Massnahmenbegehren der Ehefrau vom 31. Oktober 2022 betreffend Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird gutgeheissen und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab dem 1. Februar 2023 einen monatlichen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.–. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'875.–, zuzüglich Auslagen von CHF 52.60 und 7,7 % MWST von CHF 225.40, daher insgesamt CHF 3'153.– zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.6

ENTSCHEID

vom23. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...]                                                                                                 Beklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                    Kläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Dezember 2022

betreffend vorsorgliche Massnahmen

während des Scheidungsverfahrens

Sachverhalt

Erwägungen

3.

Die Bemessung eines hypothetisch erzielbaren Einkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen und dem darauf basierenden Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik ist zwar eine zulässige Methode zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehegatten im Rahmen einer Unterhaltsberechnung (AGE ZB.2020.27 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4.1 m.H. auf BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 m.H. auf BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8). Vorliegend ist aber nicht erstellt, wie es der Qualifikation der Berufungsklägerin entsprechen soll, in der Finanzdienstleistungsbranche eine Stelle zu finden.

Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt gefasst werden, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende Partei von ihr will (Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 202 N 6). Mit dem Rechtsbegehren umschreibt die klagende Partei, welche Rechtsfolge sie vom Gericht beurteilt wissen will (Möhler, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO-Kommen­tar, Zürich 2010, Art. 202 N 9). Klagen oder Rechtsmittel, mit welchen die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt wird, erfüllen dieses Erfordernis grundsätzlich nur, wenn sie beziffert sind (Art. 84 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.1). Dabei genügt es aber, wenn sich ein bezifferter Antrag auch der Berufungsbegründung entnehmen lässt (AGE ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022 E. 1.2). Zudem kann eine klagende Partei gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls genügt es, dass der Mindestbetrag in der Begründung der Klage genannt wird (Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich 2013, N 485).

Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung «für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich und monatlich im voraus bezahlbaren mindestens CHF 3'000 ab 1. Februar 2023» beantragt. Zumindest in diesem Mindestbetrag liegt damit zweifellos eine genügende Bezifferung vor.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Das vorsorgliche Massnahmenbegehren der Ehefrau vom 31. Oktober 2022 betreffend Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird gutgeheissen und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab dem 1. Februar 2023 einen monatlichen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– zu bezahlen.

Der Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.–.

Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'875.–, zuzüglich Auslagen von CHF 52.60 und 7,7 % MWST von CHF 225.40, daher insgesamt CHF 3'153.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung