Sachverhalt
Erwägungen
1.4Für die Umrechnung von Polnischer Zloty (PLN) in Schweizer Franken (CHF) wird entsprechend dem von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandeten Vorgehen des Zivilgerichts von einem Wechselkurs von 0.21 ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1).
5.1
5.1.1
5.1.1.1Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1ZGB). Gemäss diesen sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1ZGB). Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Naturalunterhalt, der bei der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet wird, wirkt sich im Grundsatz nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aus (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; vgl.Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 25;Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 51). Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Entgegen dem Eindruck, den mehrere Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom
8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes nicht voraus, dass er leistungsfähiger ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2022.4 vom
1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit eingehender Begründung).
5.1.1.2Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf oder familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kindes ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes nicht durch eigene Einkünfte des Kindes, wie die ihm zustehenden Kinder- respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines Kindes und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kindes ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1 f.).
5.1.2.1Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich (BGE 147 III 293 E. 4.2 S. 295 und 4.5 S. 299 f., 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Nach der zweistufig-konkreten Methode, die auch als zweistufige Methodemit Überschussverteilung, Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimumsmit Überschussverteilungoder Methode des familienrechtlichen Existenzminimumsmit Überschussverteilungbezeichnet wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7 S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni2020E. 2.2.1 mit Nachweisen). Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Die Besonderheiten des konkreten Falls, wie etwa Betreuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen, können eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Begrenzt wird die Überschussverteilung dadurch, dass Unterhalt grundsätzlich für den laufenden Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist und nur pädagogisch sinnvolle Bedürfnisse abzudecken hat. Eine Beschränkung kann sich zudem unter Umständen aus der effektiv gepflegten Lebenshaltung der Eltern (Lebensstellung) ergeben (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1;Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 24 sowie Art. 285 ZGB N 12 und 32).
5.1.2.2Dasfamilienrechtliche Existenzminimumoder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit eingehender Begründung).
5.1.1.2Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf oder familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kindes ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes nicht durch eigene Einkünfte des Kindes, wie die ihm zustehenden Kinder- respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines Kindes und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kindes ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1 f.).
5.1.2.1Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich (BGE 147 III 293 E. 4.2 S. 295 und 4.5 S. 299 f., 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Nach der zweistufig-konkreten Methode, die auch als zweistufige Methodemit Überschussverteilung, Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimumsmit Überschussverteilungoder Methode des familienrechtlichen Existenzminimumsmit Überschussverteilungbezeichnet wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7 S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni2020E. 2.2.1 mit Nachweisen). Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Die Besonderheiten des konkreten Falls, wie etwa Betreuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen, können eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Begrenzt wird die Überschussverteilung dadurch, dass Unterhalt grundsätzlich für den laufenden Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist und nur pädagogisch sinnvolle Bedürfnisse abzudecken hat. Eine Beschränkung kann sich zudem unter Umständen aus der effektiv gepflegten Lebenshaltung der Eltern (Lebensstellung) ergeben (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1;Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 24 sowie Art. 285 ZGB N 12 und 32).
5.1.2.2Dasfamilienrechtliche Existenzminimumoder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.41
ENTSCHEID
vom 14. März2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____Tochter 1
D____Tochter 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2022 (F.2017.387)
betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
Sachverhalt
Erwägungen
1.4Für die Umrechnung von Polnischer Zloty (PLN) in Schweizer Franken (CHF) wird entsprechend dem von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandeten Vorgehen des Zivilgerichts von einem Wechselkurs von 0.21 ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1).
5.1
5.1.1
5.1.1.1Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1ZGB). Gemäss diesen sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1ZGB). Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Naturalunterhalt, der bei der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet wird, wirkt sich im Grundsatz nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aus (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; vgl.Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 25;Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 51). Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Entgegen dem Eindruck, den mehrere Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom
8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes nicht voraus, dass er leistungsfähiger ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2022.4 vom
1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit eingehender Begründung).
5.1.1.2Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf oder familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kindes ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes nicht durch eigene Einkünfte des Kindes, wie die ihm zustehenden Kinder- respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines Kindes und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kindes ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1 f.).
5.1.2.1Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich (BGE 147 III 293 E. 4.2 S. 295 und 4.5 S. 299 f., 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Nach der zweistufig-konkreten Methode, die auch als zweistufige Methodemit Überschussverteilung, Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimumsmit Überschussverteilungoder Methode des familienrechtlichen Existenzminimumsmit Überschussverteilungbezeichnet wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7 S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni2020E. 2.2.1 mit Nachweisen). Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Die Besonderheiten des konkreten Falls, wie etwa Betreuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen, können eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Begrenzt wird die Überschussverteilung dadurch, dass Unterhalt grundsätzlich für den laufenden Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist und nur pädagogisch sinnvolle Bedürfnisse abzudecken hat. Eine Beschränkung kann sich zudem unter Umständen aus der effektiv gepflegten Lebenshaltung der Eltern (Lebensstellung) ergeben (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1;Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 24 sowie Art. 285 ZGB N 12 und 32).
5.1.2.2Dasfamilienrechtliche Existenzminimumoder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung