Asyl und Wegweisung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird bezüglich Verweigerung der Asylgewährung und An- erkennung als Flüchtling (Dispositivziffern 1 und 2) abgewiesen.
E. 2 Die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Disposi- tivziffern 3, 4 und 5) wird infolge Unzuständigkeit des SEM aufgehoben.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
E. 6 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich Verweigerung der Asylgewährung und An- erkennung als Flüchtling (Dispositivziffern 1 und 2) abgewiesen.
- Die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Disposi- tivziffern 3, 4 und 5) wird infolge Unzuständigkeit des SEM aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4688/2022 Urteil vom 24. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) März 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau erhielt, dass die eheliche Gemeinschaft seit 2017 aufgelöst ist und der Beschwerdeführer in der Folge unter Auflagen eine Härtefallbewilligung aufgrund der Beziehung zu den im Jahr 2016 geborenen gemeinsamen Kindern erhielt, die im Jahr 2019 einmal verlängert wurde, dass diese Bewilligung mit Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom (...) Januar 2022 nicht verlängert, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug angeordnet wurde, dass nach Aktenlage der Beschwerdeführer Rekurs gegen diese Verfügung erhoben hat und im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Aufenthaltsbewilligung weiterhin eingetragen ist, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2021 ein Asylgesuch einreichte, dass er am 22. November 2021 zu seinen Asylgründen angehört und in der Folge sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass am 10. August 2022 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen angab, er sei ein im Libanon und in Frankreich ausgebildeter Anwalt und Akademiker, der zwischen 2000 und 2014 im Libanon als Anwalt gearbeitet habe, allerdings sei die Situation seit dem Tod seines Vaters, dem die Anwaltskanzlei gehört habe, immer schwieriger geworden, weswegen er nach anderen Möglichkeiten gesucht habe, um seinen Beruf auszuüben, dass seine Ex-Ehefrau, die in B._______ bei C._______ arbeite, ihn nach der Heirat im Jahr 2014 überzeugt habe, statt nach Dubai in die Schweiz zu kommen, dass sich die Suche nach einer Arbeitsstelle allerdings sehr schwierig gestaltet habe und er deswegen nach der Geburt der gemeinsamen Kinder im Jahr 2016 als Hausmann bei den Kindern geblieben sei, dass ihn seine Ex-Ehefrau nach der Trennung und Scheidung im Jahr 2017 der häuslichen Gewalt und des sexuellen Missbrauchs seines Sohnes beschuldigt habe und ihm der Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau und den Kindern verboten worden sei, weshalb er in eine Depression gefallen sei, dass inzwischen aber ein regelmässiger Kontakt zu seinen Kindern bestehe und er eine gute Beziehung zu ihnen habe, dass er im Jahr 2017 aus kulturellen Gründen zum Christentum konvertiert sei, dass er sich zudem in Tweets für einen Friedensschluss zwischen Israel und den arabischen Staaten ausgesprochen und Gespräche zwischen Intellektuellen auf beiden Seiten angeregt habe, dass solche Äusserungen im Libanon an das Ministerium für öffentliche Angelegenheiten weitergeleitet würden, da zwischen Libanon und Israel weiterhin Krieg herrsche, weswegen er befürchte, bei einer möglichen Rückkehr unverzüglich festgenommen und gefoltert zu werden, dass seine Geschwister den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten, weil er konvertiert sei und sich israelfreundlich geäussert habe, dass seine Ex-Ehefrau versucht habe, ihn mit allen Mittel schlecht darzustellen, um das alleinige Sorgerecht zu erhalten, und daher die heimatlichen Behörden und das gesamte Umfeld des Beschwerdeführers über die Konversion und die israelfreundlichen Tweets informiert habe, dass der Beschwerdeführer im Übrigen ausführlich über seine familiäre und wirtschaftliche Situation und die damit verbundenen gesundheitlichen Probleme befragt wurde, dass er in diesem Kontext zahlreiche Dokumente, die seine persönliche Situation belegen, einreichte, dass mit - am darauffolgenden Tag eröffneten - Verfügung vom 14. September 2022 das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2022 und die vorläufige Aufnahme, eventualiter die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass die vorinstanzliche Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit 18. Oktober 2022 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, soweit sie die Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, und - infolge Unzuständigkeit des SEM - als offensichtlich begründet, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs betrifft, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Entscheid summarisch zu begründen ist, dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet, an die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann (Art. 62 Abs. 4 VwVG), und grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids massgebend ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Konversion keine ernsthaften Nachteile bei einer allfälligen Rückkehr geltend macht und dies auch der generellen Erkenntnislage zur Religionsfreiheit in seinem multireligiösen Heimatstaat entspricht (vgl. etwa United States Department of State, 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, 2.6.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/lebanon/, abgerufen am 21.10.2022), dass er die geltend gemachten ernsthaften Nachteile bei der Rückkehr wegen seiner israelfreundlichen Tweets damit begründet, dies sei für alle Personen, die sich israelfreundlich verhalten, zu befürchten, dass er mithin eine Kollektivverfolgung von sich israelfreundlich äussernden Personen im Libanon geltend macht, dass die hohen Darlegungsanforderungen an eine Gruppenverfolgung offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. zu diesen etwa BVGE 2011/16 E. 5) und sich eine Gefahr solcher Nachteile allein aufgrund von israelfreundlichen Äusserungen auch der breiten Quellenlage zu den im Libanon herrschenden Verhältnisse nicht entnehmen lässt (vgl. dazu u.a. United Nations Human Rights Council, Report of the Working Group on the Universal Periodic Review - Lebanon, 7. April 2021 Dokument Nr. A/HRC/47/5, [Amnesty International Report 2021/2022, 2022, S. 229-232] und U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Lebanon, 2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/lebanon/, alle abgerufen am 21.10.2022), dass nach dem Gesagten nichts dafür spricht, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat bei einer allfälligen Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde und sich die geltend gemachte Furcht vor angeblich erheblichen Nachteilen daher als offensichtlich unbegründet erweist, dass das SEM somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 AsylG das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt, dass diese Regel jedoch unter anderem dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass in diesem Fall die Entscheidung über die Wegweisung und deren Vollzug den zuständigen kantonalen Behörden zukommt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer nach den Informationen im ZEMIS aktuell noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zumal nach Aktenlage sein Rekurs gegen die Nichtverlängerung dieser Bewilligung durch das Migrationsamt des Kantons D._______ nach wie vor hängig ist, dass demnach die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein konnten, dass dementsprechend die Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der diese betreffenden Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 offensichtlich begründet ist, auch wenn aus anderen als den geltend gemachten Gründen, dass demnach auf die weiteren, den Wegweisungsvollzug betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist, dass sich zusammenfassend die Beschwerde, soweit sie die Verweigerung der Asylgewährung und der Anerkennung als Flüchtling betrifft, als offensichtlich unbegründet erweist und insofern abzuweisen ist, während die Beschwerde, soweit sie gegen die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs gerichtet ist, sich als offensichtlich begründet erweist und daher in diesem Umfang gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich reduzierte Kosten zu erheben wären (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Verfahren im Asylpunkt als offensichtlich aussichtslos zu erachten war und diesbezüglich die Gesuche um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sind, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aber im Wesentlichen auf die materielle Prüfung bezüglich Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gerichtet waren, die das SEM in der vorliegenden Verfahrenssituation aber gar nicht hätte treffen dürfen, dass daher gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass im Übrigen die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs aufgehoben wurde, weshalb in diesem Zusammenhang das Gesuch um amtlichen Rechtbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin als gegenstandslos zu betrachten ist, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer seien durch das vorliegende Verfahren verhältnismässig hohe und damit entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird bezüglich Verweigerung der Asylgewährung und Anerkennung als Flüchtling (Dispositivziffern 1 und 2) abgewiesen.
2. Die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 3, 4 und 5) wird infolge Unzuständigkeit des SEM aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: