Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.9
ABWESENHEITS-URTEIL
vom3. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Marc Oser, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 26. August 2020
Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021
(vom Bundesgericht am 19. September 2023 aufgehoben)
betreffend Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Nö-
tigung
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Februar 2020. Er wurde zudem für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen wurde. Ausserdem wurde er zur Zahlung von CHF 12'000. Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an B____ (nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt; deren Mehrforderung im Betrag von CHF 10'000. wurde dagegen abgewiesen. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest.
Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses stellte mit Urteil vom 30. Juli 2021 zunächst fest, dass die Abweisung der Genugtuung der Privatklägerin im Betrag von CHF 10'000., die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen sind. Das Appellationsgericht sprach den Berufungskläger der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 12. Februar 2020, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Ausserdem verwies es den Berufungskläger für sechs Jahre des Landes, wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Es verurteilte den Berufungskläger zur Bezahlung von CHF 9'000. Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin, überband ihm die Verfahrenskosten von CHF 19'758.30, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 10'000. sowie reduzierte Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000. (zuzüglich Zeugenentschädigungen von insgesamt CHF 90.) und befand über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers sowie jene der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren.
Der Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft erhoben gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 am 16. Dezember 2021 (Berufungskläger) bzw. am 17. Dezember 2021 (Staatsanwaltschaft) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses vereinigte die Verfahren, wies mit Urteil vom 19. September 2023 die Beschwerde des Berufungsklägers ab, soweit es darauf eintrat, und hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.
Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 27. November 2023 bzw. Vorladung vom 5. Dezember 2024 wurden der Berufungskläger und dessen amtliche Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung am 3. April 2024 vorgeladen. Die Vorladung des Berufungsklägers wurde an dessen letzten bekannten Adresse versandt und mit dem Vermerk «Objeto não reclamado / Non réclamé» (= Korrespondenz vom Empfänger nicht abgeholt) ans Appellationsgericht retourniert, woraufhin die Verfahrensleiterin den Berufungskläger zur Aufenthaltsforschung ausschrieb. Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers beantragte mit Eingabe vom 11. März 2024 die Verfahrensvereinigung mit dem am Appellationsgericht hängigen Berufungsverfahren des wegen dem selben Vorfall beschuldigten C____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter), dessen Strafverfahren getrennt geführt worden war, und die Verschiebung der Berufungsverhandlung. Diese Anträge wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2024 abgewiesen. Im Instruktionsverfahren wurde schliesslich noch ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom
5. März 2024 eingeholt.
Der Berufungskläger erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Anlässlich der Verhandlung vom 3. April 2024 gelangten daher lediglich die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen und es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren anzuordnen. Der Berufungskläger beantragt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Februar 2020. Ferner sei er für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der Berufungskläger focht vor Bundesgericht die Schuldsprüche wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung, gemeinschaftlich begangener sexueller Nötigung und gemeinschaftlich begangener versuchter Vergewaltigung sowie die Zusprechung der Genugtuung von CHF 9'000. an die Privatklägerin an, die Beschwerde wurde vom Bundesgericht indes abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 4
f. und 8.1). Die Schuldsprüche und da die Privatklägerin keine Beschwerde ans Bundesgericht erhob die Genugtuung sind im vorliegenden Rückweisungsverfahren folglich nicht mehr Prozessthema.
Gutgeheissen wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafzumessung. Das Bundesgericht hat erkannt, das Appellationsgericht gehe in der Annahme fehl, dass das Tatelement der Ejakulation des Mitbeschuldigten in das Gesicht der Privatklägerin dem Berufungskläger verschuldensmässig nicht angelastet werden könne. Der Berufungskläger habe durch sein eigenes Verhalten bestätigt, dass er in voller Kenntnis der Sachlage die Entscheidung des Mitbeschuldigten mitgetragen habe. Ferner dürfe eine allfällige Sorge der Privatklägerin wegen einer Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten nicht zusätzlich auch den vorangegangenen ungeschützten einvernehmlichen sexuellen Handlungen auf der Bartoilette zugeschrieben werden. Indem diese beiden Aspekte bei der objektiven Tatschwere der vollendeten Vergewaltigung zu Gunsten bzw. nicht (nur) zu Ungunsten des Berufungsklägers berücksichtigt worden seien, habe das Appellationsgericht Bundesrecht verletzt. Als Folge dessen sei auch hinsichtlich der gemeinsamen Tatbegehung gemäss Art. 200 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) neu vorzunehmen. Gleichzeitig stellte das Bundesgericht jedoch auch fest, dass die Strafzumessung im Übrigen nachvollziehbar und unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Auch die weitere Kritik der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die sexuelle Nötigung und die versuchte Vergewaltigung sei unbegründet (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom
19. September 2023 E. 6.3).
Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist die Strafzumessung folglich lediglich noch unter Einbezug der gemäss Bundesgerichtsurteil als verschuldenserhöhend zu wertenden Gesichtspunkte die Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin durch den Mitbeschuldigten und die ungeschützt vollzogenen sexuellen Tathandlungen , einer Neubeurteilung der gemeinsamen Tatbegehung gemäss Art. 200 StGB hinsichtlich der vollendeten Vergewaltigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger in der Zwischenzeit hinzugetretener Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründen vorzunehmen. Ebenfalls zu überprüfen ist schliesslich die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 7) und die Kostenverlegung.
1.2.2Erhebt die beschuldigte Person Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil und wurde sie ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, grundsätzlich kein Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPOe contrario). Diesfalls ist, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen. Dieses kann abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden (AGE SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 1.2.4, SB.2020.46 vom 24. März 2021 E. 1.2, SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2).
Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.
2.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
Im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 30. Juli 2021 erwog das Appellationsgericht, gemessen an allen denkbaren Konstellationen einer Gruppen- oder Kettenvergewaltigung handle es sich vorliegend um einen vergleichsweise leichteren Fall. Weder sei exzessive Gewalt auf die Privatklägerin ausgeübt worden, noch habe der Vorfall lange angedauert. Es rechtfertigte sich daher eine Erhöhung der schuldangemessenen Strafe um einen Monat (AGE SB.2021.9 vom
30. Juli 2021 E. 10.4.5). Diese Einschätzung ist grundsätzlich zu bestätigen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Berufungskläger infolge des Bundesgerichtsurteils vom 19. September 2023 ein weiteres Tatelement das Ejakulieren des Mitbeschuldigten ins Gesicht der Privatklägerin vorzuwerfen ist, welches sich aufgrund der gemeinschaftlichen Begehung zusätzlich belastend für die Privatklägerin auswirkt. Es erscheint angemessen, diesem Umstand mit einer (weiteren) Erhöhung der schuldangemessenen Strafe um einen Monat Rechnung zu tragen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 200 StGB damit um zwei Monate zu erhöhen, womit sie auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
Ergänzend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der abgenötigte Oralverkehr bzw. das Eindringen des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin eine beischlafsähnliche Handlung darstellt, welche in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich ist. Daher hat sich die Strafe für eine solche Handlung grundsätzlich ebenfalls am Strafrahmen für eine Vergewaltigung zu orientieren und darf nicht wesentlich niedriger ausfallen als die Strafe, welche unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126). Zu Gunsten des Berufungsklägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sein Vorhaben nicht sonderlich hartnäckig verfolgte. Gerade im Vergleich mit der vollendeten Vergewaltigung erscheint der abgenötigte Oralverkehr eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben. Dies wird denn auch aus den Ausführungen der Privatklägerin deutlich. So war sie zunächst auch nicht in erster Linie wegen diesem Übergriff bestürzt, teilte sie den Oralverkehr doch weder gegenüber der Einsatzzentrale noch gegenüber der requirierten Polizei mit. Auch aus ihren weiteren Depositionen wird klar, dass sich das Geschlechtsteil des Berufungsklägers nur sehr kurzzeitig in ihrem Mund befand, als sie sich gegen die Griffe der beiden Männer zur Wehr setzte. Zudem ist der Berufungskläger dabei nicht zum Samenerguss gekommen. Verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung durch Oralverkehr handelt es sich demnach um einen nicht so intensiven Eingriff. Insgesamt ist bei diesem Übergriff von einem gerade noch leichten, im Grenzbereich zu einem mittelschweren Verschulden (innerhalb des Rahmens sexueller Nötigungen) auszugehen.
In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Schuldspruch wegen Vergewaltigung verwiesen werden (E. 10.4.3 oben).
Das Tatverschulden des Berufungsklägers für die sexuelle Nötigung wiegt insgesamt gerade noch leicht, im Grenzbereich zu mittelschwer. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür ein Strafmass von 16 Monaten. Auch bei diesem Delikt ist der Strafschärfungsgrund nach Art. 200 StGB im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen (vgl. hierzu bereits E. 10.4.5. oben).»(AGE SB.2021.9 vom
30. Juli 2021 E. 10.5.1 ff.)
2.4.2Diese Strafzumessung ist vorliegend grundsätzlich zu bestätigen und wurde auch vom Bundesgericht als nachvollziehbar und unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden bezeichnet (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom
19. September 2023 E. 6.3 S. 16). Da hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens allerdings zusätzlich auf die Erörterungen der objektiven Tatkomponenten der vollendeten Vergewaltigung verwiesen wurde und auch die sexuelle Nötigung ohne Verwendung eines Kondoms vollzogen worden war, ist das objektive Verschulden leicht höher zu werten und es rechtfertigt sich hierfür wie bereits bei der vollendeten Vergewaltigung eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate. Eine andere Bewertung der Straferhöhung nach Art. 200 StGB rechtfertigt sich jedoch nicht, da anders als bei der vollendeten Vergewaltigung bei der sexuellen Nötigung kein Tatelement hinzutritt, welches die gemeinsame Begehung zusätzlich verwerflich erscheinen lässt. Denn die ungeschützte Vornahme der sexuellen Handlung fand bereits im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 Eingang in die Verschuldensbewertung, allerdings (zu Unrecht) nicht ausschliesslich zu Ungunsten des Berufungsklägers. Die hypothetische Strafe für die sexuelle Nötigung kommt damit auf 19 Monate zu fallen, wobei eine Geldstrafe ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB).
2.5
2.5.1In Bezug auf die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung erwog das Appellationsgericht im aufgehobenen Urteil das Folgende:
Weil die Vollendung des Delikts in Bezug auf diesen Schuldspruch nicht eingetreten ist, fehlt es in Bezug auf die Bemessung der objektiven Tatschwere an einem massgeblichen Bewertungskriterium. Methodisch hat das Gericht darum in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen. Anschliessend hat es die Tatsachen, aufgrund deren die Vollendung nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim Versuch von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die Strafreduktion durch die tatsächlichen Folgen der Tat bei der geschädigten Person mitbeeinflusst (Mathys, a.a.O., Rz. 298 ff.;Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48a StGB N 24 f.; je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Ergänzend fliesst hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung ein, dass es in dieser zweiten Phase beim Versuch des Berufungsklägers, in die Privatklägerin einzudringen, lediglich der Berufungskläger war, welcher die Privatklägerin am Boden festhielt. Der jugendliche Mitbeschuldigte war zwar noch anwesend, er war jedoch damit beschäftigt, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren und der Privatklägerin ins Gesicht zu ejakulieren. Entsprechend konnte sich die Privatklägerin erfolgreicher zur Wehr setzen. Zudem blieb die Gewaltanwendung des Berufungsklägers relativ gering und beschränkte sich auf ein Halten und den Versuch, sich auf die Privatklägerin zu legen. Auch wenn die Privatklägerin ausführte, dass der Berufungskläger mehrfach versucht habe, in sie einzudringen, dauerte dieses Delikt zudem nur äusserst kurz an und fand sein Ende, nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen war.Damit ist das Tatverschulden für die versuchte Vergewaltigung noch als knapp leicht einzustufen. Da trotz allem noch leichtere Fälle denkbar sind, rechtfertigt sich vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 18 Monate Freiheitsstrafe. Auch bei diesem Delikt ist diese Strafe aufgrund der gemeinsamen Begehung nach Art. 200 StGB im Umfang von einem Monat zu erhöhen (vgl. hierzu bereits E. 10.4.5 oben).
2.5.2Auch bei der Strafzumessung dieses Delikts erkannte das Bundesgericht, dass sie nachvollziehbar und unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden sei (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 6.3 S. 16). Da aber bei diesem Delikt ebenfalls zusätzlich auf die Erörterungen der objektiven Tatkomponenten der vollendeten Vergewaltigung verwiesen wurde und die versuchte Vergewaltigung ungeschützt stattgefunden hatte, ist das objektive Verschulden für das hypothetisch vollendete Delikt leicht höher zu werten. Es rechtfertigt sich hierfür gleich wie bei den anderen beiden Schuldsprüchen eine Erhöhung der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe um zwei Monate auf 21 Monate. Eine andere Bewertung der Erhöhung nach Art. 200 StGB rechtfertigt sich aus den gleichen Gründen wie bei der sexuellen Nötigung nicht (vgl. E. 2.4.2 oben). Nach Abzug der sechs Monate in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB resultiert eine hypothetische Strafe für die versuchte Vergewaltigung von 15 Monaten, wobei auch hier eine Geldstrafe ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die vollendete Vergewaltigung von 30 Monaten wird um 12 Monate für die sexuelle Nötigung und um 9 Monate für die versuchte Vergewaltigung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 51 Monaten erhöht.
2.7Zur Täterkomponente erwog das Appellationsgericht im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil das Folgende:
«Was die (allgemeinen) Täterkomponenten betrifft, ist über den Berufungskläger bekannt, dass er am [...] in Portugal geboren wurde. Er ist eigenen Angaben zufolge bei seinen Eltern und Grosseltern aufgewachsen und hat einen jüngeren Bruder, der in der Schweiz lebt. Bis zur 5. Klasse besuchte er die Primarschule in Portugal. Mit 17 Jahren kam er zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz und arbeitete auf dem Bau. Seine Eltern leben mittlerweile in Frankreich. In der Schweiz lernte er seine Frau kennen, mit welcher er vier Kinder hat. Im Jahr 2012 zog er mit seiner Frau und seinen Kindern nach Frankreich, wo sie bis 2018 lebten. Im Jahr 2018 kehrten sie nach Portugal zurück, bevor der Berufungskläger im Jahr 2020 wieder nach Frankreich gezogen ist und in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet hat. Von seiner Frau ist er mittlerweile geschieden; sie lebt mit den Kindern in Portugal. Bei der Befragung zur Person gab der Berufungskläger in gesundheitlicher Hinsicht an, dass er «mindestens 6 Hernien» habe. Zudem befand er sich ungefähr im Jahr 2017 mehrere Monate in einer psychiatrischen Klinik in Frankreich wegen Drogenmissbrauchs und suizidalen Gedanken (vgl. zum Ganzen: Einvernahme zur Person, Akten S. 4 f.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 23 f., Akten S. 1215 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 24, Akten S. 11501552). Aufgrund der dargestellten persönlichen Verhältnisse ist somit keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen; diese sind vielmehr neutral zu werten. Der Berufungskläger ist wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration) und Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft und wurde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110. (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 1'400. verurteilt (vgl. Akten S. 1459.2). Da die Verurteilung aus dem Jahr 2016 datiert, es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt und der Berufungskläger zudem mit einer geringen Geldstrafe sanktioniert wurde, wirkt sich die Vorstrafe nicht straferhöhend aus.
Ein Geständnis kann dem Berufungskläger des Weiteren nicht zugutegehalten werden. So bestritt er sämtliche Vorwürfe, was sein Recht ist. Auch äusserte er weder Bedauern noch Reue über seine Taten. Auch in seiner abschliessenden schriftlichen Stellungnahme bekundete er in erster Linie Mitleid mit sich selbst (vgl. Akten S. 1522 ff.). Wie einleitend erwähnt, ist allerdings strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger sich nach seiner Flucht nach Portugal am 12. Februar 2020 freiwillig in Begleitung seiner Verteidigerin der Polizei stellte. Da Portugal seine Staatsangehörigen gemäss Erklärung Portugals vom 12. Februar 1990 zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe, SR 0.353.1) nicht an die Schweiz ausliefert (BGer 1B_107/2021 vom 22. März 2021 E. 2.3), wäre ein Strafverfahren in der Schweiz nicht möglich gewesen, solange er sich in Portugal aufgehalten hätte, resp. wäre gegebenenfalls ein Strafübernahmebegehren an Portugal zu stellen gewesen (vgl. Art. 6 Ziff. 2 EAUe). In jedem Fall hat der Berufungskläger dadurch wesentlich zur Verkürzung und letztlich zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens beigetragen, weshalb eine Strafminderung angezeigt ist (vgl. in Bezug auf das GeständnisMathys, a.a.O., Rz. 363 ff.;Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.; jeweils mit Hinweisen). Sie ist mit insgesamt sechs Monaten zu veranschlagen und die Freiheitsstrafe folglich auf 36 Monate zu reduzieren»(AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.9).
Diese Ausführungen sind vollumfänglich zu bestätigen, zumal diese vom Bundesgericht nicht bemängelt wurden und zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers nichts Neues bekannt ist, was eine andere Einschätzung rechtfertigen würde. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 51 Monaten um sechs Monate auf 45 Monate zu reduzieren.
2.8
2.8.1Der Berufungskläger macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Er moniert, bereits im ersten Berufungsverfahren habe er gerügt, dass das Strafgericht die Frist zur Ausfertigung der Urteilsbegründung nach Art. 84 StPO um zwei Monate überschritten habe, woran festgehalten werde. Mittlerweile seien weitere Indizien hinzugekommen, welche eine Verletzung des Beschleunigungsgebot begründen würden. So sei das begründete Urteil des Appellationsgericht vom 30. Juli 2021 am 16. November 2021 und damit erneut in Verletzung von Art. 84 StPO den Parteien zugestellt worden, obschon keine Gründe für eine Überschreitung dieser Frist erkennbar seien und es sich zudem ohnehin nicht um einen Ausnahmefall handle, für den die neunzigtägige Frist gelte. Sodann sei das Verfahren über eineinhalb Jahre am Bundesgericht hängig gewesen, ohne dass irgendwelche Verfahrenshandlungen erfolgt seien. Und schliesslich sei seit der Zustellung des Bundesgerichtsurteils am 21. November 2023 erneut beinahe ein halbes Jahr verstrichen. Das ganze Strafverfahren dauere bereits über vier Jahre, weshalb dieses nicht nur in Bezug auf die einzelnen Verfahrensabschnitte, sondern auch insgesamt zu lange dauere (Plädoyer Berufungskläger RZ. 25 ff., Akten S. 1882 f.). Zu berücksichtigen sei auf der anderen Seite, dass der Berufungskläger sich den Strafbehörden gestellt und das Verfahren stets vorangetrieben habe. Ausserdem sei das Verfahren für den Berufungskläger aussergewöhnlich belastend gewesen. So sei die Medienberichtserstattung insbesondere nach der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 komplett ausgeartet. Es sei zu Demonstrationen gekommen und die Öffentlichkeit habe eine massiv härtere Strafe gefordert. Der Berufungskläger sei dabei «das absolut Böse» gewesen, was eine enorme Belastung für ihn bedeutet habe. Aus diesen Gründen müsse die Verletzung des Beschleunigungsgebots «massiv strafmildernd» berücksichtigt werden und die Strafe um weitere 9 Monate zu reduzieren (Plädoyer Berufungskläger Rz. 29, Akten S. 1884 f.).
2.8.2Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb;Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 20123, Art. 5 StPO N 1). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten in erster Linie die beschuldigte Person Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6, 133 IV 158 E. 8). Zwar entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die betroffene Person (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c mit Hinweis; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; AGE SB.2020.54 vom 21. März 2020 E. 9.10). Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8).
2.8.3Zunächst nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie einwendet, dass eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren im Verhältnis zu anderen Fällen nicht als hoch bezeichnet werden könne, weshalb sich in Bezug auf die Verfahrensdauer kein Abzug rechtfertige (Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 1875; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 3. April 2021 S. 4, Akten S. 1899). Bereits im aufgehobenen Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 wurde dargelegt, dass das Strafmass von 4 ¼ Jahren im Vergleich zu anderen Fällen sexueller Übergriffe nicht als mild bezeichnet werden kann (vgl. AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.3.3) und zeigt die vorliegend vorgenommene konkrete Strafzumessung, dass sich das Strafmass von 4 ¼ Jahren (ohne Reduktion aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger sich den Strafverfolgungsbehörden stellte) auch als schuldangemessen erweist (vgl. E. 2.6 oben). Ohnehin erscheint der Einwand der Staatsanwaltschaft eines eher milden Strafmasses nicht sonderlich nachvollziehbar, nachdem sie dieses selbst mit ihrer Anklage beantragt hatte (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2020 S. 3 f., Akten S. 1280 f.).
Auch dem Berufungskläger kann nicht gefolgt werden, wenn er in der Gesamtlänge des Verfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt. Bei einer Gesamtdauer von rund vier Jahren inklusive eines Rückweisungsverfahrens nach dem Bundesgerichtsurteil vom 19. September 2023 kann nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. für eine Zusammenstellung der Rechtsprechung etwaSummers, a.a.O., Art. 5 StPO Fn. 40 zu N 7).
Was sodann seine Kritik betreffend Überschreitung der Begründungsfrist nach Art. 84 Abs. 4 StPO betrifft, ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger diese weder hinsichtlich der erstinstanzlichen noch der zweitinstanzlichen Begründung vor Bundesgericht rügte und sie folglich nicht Prozessthema des bundesgerichtlichen Verfahrens waren. Sofern er die Fristüberschreitung(en) daher nicht nur im Zusammenhang mit der Gesamtdauer des Verfahrens beanstandet, kann im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht darauf eingegangen werden. Abgesehen davon wurde bereits im Urteil des Appellationsgericht dargetan, dass die rund zweimonatige Überschreitung durch das Strafgericht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.9), was angesichts des über hundert Seiten umfassenden Urteils, mit welchem eine nicht einfache und daher umfassende Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen war, ohne weiteres auch für die rund zweiwöchige Überschreitung der 90-Tages-Frist durch das Appellationsgericht gilt. Auch vermögen die Überschreitungen keine Indizien einer «nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit» der Gerichte darzustellen (Arquint, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 84 StPO N 9, mit Hinweis). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall: Der Fall wurde von der Staatsanwaltschaft am 24. April 2020 beim Strafgericht zur Anklage gebracht, welches bereits am 25. und 26. August 2020 verhandelte. Auch die erste Berufungsverhandlung wurde rund ein halbes Jahr nach der Berufungserklärung und lediglich rund drei Monate nach der Berufungsbegründung durchgeführt. Das kantonale Verfahren wurde demnach stets vorangetrieben, was angesichts der Inhaftierung des Berufungsklägers denn auch angezeigt war. Auch die Kritik des Berufungsklägers am vorliegenden Rückweisungsverfahren erscheint wenig nachvollziehbar. Dass seit dem Eingang des Bundesgerichtsurteils beim Appellationsgericht am 22. November 2023 (Akten S. 1822) ein wenig mehr als vier Monate zwecks Ansetzung und Vorbereitung der Verhandlung vom 3. April 2024 verstrichen sind, ist nicht zu beanstanden.
Gefolgt werden kann dem Berufungskläger einzig darin, dass im Bundesgerichtsverfahren eine grosse Zeitlücke festzustellen ist und dieses insgesamt lange dauerte. Der Berufungskläger erhob am 16. Dezember 2021 (Akten S. 1768 ff.) und die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2021 (Akten S. 1795 ff.) Beschwerde beim Bundesgericht. Nachdem die Verfahrensakten dem Bundesgericht am 22. Dezember 2021 übermittelt worden waren (vgl. Akten S. 1792 und 1804), wurde das Appellationsgericht mit Verfügung vom 27. Juni 2023 zur Vernehmlassung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingeladen (Akten S. 1805) und am 17. August 2023 erfolgte die Mitteilung, dass die Beschwerde durch die seit dem 1. Juli 2023 neu geschaffene Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt werde (Akten S. 1808). Während rund eineinhalb Jahren stand das Verfahren damit soweit ersichtlich still. Bis zum Eingang des Bundesgerichtsurteils beim Appellationsgericht am 22. November 2023 dauerte das bundesgerichtliche Verfahren schliesslich beinahe zwei Jahre. Im Einklang mit dem Berufungskläger ist damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, was eine Reduktion der Strafe zur Folge hat.
2.8.4Es ist nachvollziehbar, dass die lange Dauer des Bundesgerichtsverfahren für den Berufungskläger aufgrund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Sanktionspunkt eine Ungewissheit und damit eine Belastung mit sich brachte. Der Behauptung, dass das Verfahren für den Berufungskläger nach der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 aufgrund der medialen Berichterstattung in besonderem Mass belastend gewesen sein soll, wie von diesem vorgebracht, kann indes nicht gefolgt werden. So war es das Gericht bzw. in erster Linie die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts, welche in den Wochen und Monaten nach der Verhandlung der medialen und öffentlichen Kritik ausgesetzt war. Die Person des Berufungsklägers trat dabei völlig in den Hintergrund. Wie die Staatsanwaltschaft ausserdem zu Recht einwendet, lässt sich die konkrete Belastung des Berufungsklägers gar nicht überprüfen, verliess er doch das Land und war er für das Gericht nicht mehr erreichbar. Es ist daher keine Belastung auszumachen, welche über ein üblicherweise mit einem solchen Verfahren einhergehendem Mass hinausginge.
Aufgrund der vorgehenden Ausführungen erachtet es das Appellationsgericht daher als gerechtfertigt, der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einem Abzug von drei Monaten Rechnung zu tragen.
2.9Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine auszumachen. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger damit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3,5 Jahren auszufällen. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug scheidet dabei bereits aus formellen Gründen aus (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug vom
12. Februar 2020 bis am 11. August 2021 werden in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
3.
3.1Das Appellationsgericht hat im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung eingehend geprüft und bejaht. Diese Frage war nicht Prozessthema im bundesgerichtlichen Verfahren bzw. die Beschwerde des Berufungsklägers wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Entsprechend ist vorliegend nicht erneut darauf einzugehen und es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 verwiesen werden (E. 11.1 ff.).
3.2Das Appellationsgericht verwies den Berufungskläger für die Dauer von sechs Jahren des Landes. Es erwog, im Lichte der tieferen Verschuldensbewertung sei die vom Strafgericht ausgesprochene Landesverweisung um zwei Jahre zu reduzieren (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 11.5.4), was aufgrund der neuen Verschuldensbemessung zu überprüfen ist (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom
19. September 2023 E. 7).
Der Berufungskläger hat sich eine vollendete und eine versuchte Vergewaltigung sowie eine sexuelle Nötigung zu Schulden kommen lassen. Es handelt sich mithin um schwerwiegende Delikte, welche die sexuelle Integrität tangieren. Der Berufungskläger hat keine namhafte Bindung zur Schweiz und, wie die Staatsanwaltschaft replicando zu Recht erwähnt, spricht seine Landesabwesenheit gegen ein allfälliges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Das Verschulden des Berufungsklägers bei den Delikten bewegt sich im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens und ist aufgrund der vorgehenden Erwägungen vorliegend schwerer zu werten, als noch im aufgehobenen Urteil vom
30. Juli 2021. Eine Dauer im untersten Bereich, wie dies die Verteidigerin beliebt machen möchte, fällt damit ausser Betracht. Angesichts der Tatsache, dass das Verschulden trotz allem ein wenig geringer einzustufen ist als noch im Urteil des Strafgerichts und der Berufungskläger seit der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 bzw. seit der im Anschluss erfolgten Haftentlassung soweit bekannt auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist die Dauer der Landesverweisung lediglich um ein Jahr auf sieben Jahre zu erhöhen. Ein Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem erfolgt aufgrund seiner EU-Unionsbürgerschaft nicht.
4.
4.1
Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Die unterschiedliche Bewertung des Verschuldens und damit die Reduktion des Strafmasses hat keine Auswirkungen hinsichtlich der dem Berufungskläger kausal zuzurechnenden Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 19'758.30 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 10'000..
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. August 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____wird in Abwesenheit der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 12. Februar 2020 bis am 11. August 2021,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1, 51 und 200 des Strafgesetzbuches.
A____wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystemnicht eingetragen.
A____ wird zu CHF 9000. Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin B____ verurteilt.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 19'758.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 10000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'250. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigungen von insgesamt CHF 90., zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden für das Berufungsverfahren bis zum 30. Juli 2021 ein Honorar von CHF 15'769. und ein Auslagenersatz von CHF 244.05 sowie Wegspesen von CHF 175. (ohne Mehrwertsteuer), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'233. (auf CHF 16'013.05), somit total CHF 17'421.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 30. Juli 2021 werden der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], des Weiteren ein Honorar von CHF 3'848.60 und ein Auslagenersatz von CHF 64., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 315.10 (7,7 % auf CHF 458. [Aufwand und Barauslagen bis 31.12.2023] sowie 8,1 % auf CHF 3'454.60 [Aufwand und Barauslagen ab 1.1.24]), somit total CHF 4'227.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt insgesamt im Umfang von 90 % vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin [...] wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 5'030. aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht 90 % dieses Betrags zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnten. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).