Sachverhalt
Mit Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 wurde C____ von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung mangels Nachweises des objektiven Tatbestands kostenlos freigesprochen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A____ wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Jugendanwaltschaft wie auch die Privatklägerin, Letztere vertreten durch B____, nach Erhalt des Dispositivs am 25. November 2021 fristgemäss Berufung an. In der Folge wurde die schriftliche Urteilsbegründung verfasst und am 18. Februar 2022 der Jugendanwaltschaft sowie dem Beurteilten und seinem amtlichen Verteidiger zugestellt. Der Vertreterin der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigerin des (vom Appellationsgericht bereits beurteilten) erwachsenen Mitbeschuldigten wurde gleichentags je ein Urteilsauszug zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 reichte die Jugendanwaltschaft beim Appellationsgericht die Berufungserklärung ein, mit der sie beantragte, unter Aufhebung der ergangenen Freisprüche C____ der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig zu sprechen. Mit Verfügung vom 21. März 2022 liess der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens die Berufungserklärung der Jugendanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger und der Vertreterin der Privatklägerin zustellen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung betreffend die Möglichkeit, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Im Weiteren stellte er fest, dass die Privatklägerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe.
Mit Schreiben vom 28. März 2022 an den Verfahrensleiter zeigte sich die Vertreterin der Privatklägerin erstaunt über die Feststellung, dass sie innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe. Sie machte geltend, sie habe fristgemäss Berufung angemeldet und in der Folge vom Jugendgericht bloss einen Auszug aus dem schriftlichen Urteil «zur Kenntnis» erhalten, ohne Rechtsmittelbelehrung oder Aufforderung zur Einreichung einer Berufungserklärung. Sie ersuchte daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe und Ausfertigung der Berufungserklärung.
Mit Verfügung vom 29. März 2022 liess der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Vertreterin der Privatklägerin ein vollständiges begründetes Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf Art. 399 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung hin. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte die Vertreterin der Privatklägerin ihre Berufungserklärung ein, mit der sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000. an die Privatklägerin beantragte, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin.
Die Berufungserklärung der Privatklägerin wurde den andern Parteien mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Ausserdem wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung durch ihre Vertreterin bewilligt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 beantragte der amtliche Verteidiger des Beurteilten, auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter das Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 samt Rechtsmittelbelehrung beigezogen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Zwischen-Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2022 E. 1.1, SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die Überprüfung der Urteile des Jugendgerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin mit dem Umstand, dass diese die Berufungserklärung nicht innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO dem Appellationsgericht eingereicht habe.
1.3Die Privatklägerin macht geltend, sie habe nach fristgemässer Einreichung der Berufungsanmeldung lediglich einen Auszug des begründeten Urteils mit einem Kurzbrief (Kreuz beim Kästchen «zur Kenntnis») und ohne richtige Rechtsmittelbelehrung erhalten. Die «Rechtsmittelbelehrung» habe lediglich dahingehend gelautet, dass gegen das genannte Urteil Berufung angemeldet worden sei. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, innert einer bestimmten Frist ihre Berufungserklärung einzureichen.
E. 2 2.1Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine Berufung innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils mit direkter Aushändigung des Dispositivs oder im Falle der Zusendung des Dispositivs (Art. 37 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung; JStPO, SR 312.1) innert 10 Tagen nach dessen Erhalt angemeldet werden muss. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO haben die Parteien, welche Berufung angemeldet haben, innert 20 Tagen seit Zustellung des schriftlich begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, wenn sie an der Berufung festhalten wollen.
2.2Im vorliegenden Fall wurde bei der Eröffnung des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 u.a. der Vertreterin der Privatklägerin das Urteilsdispositiv (Auszug) zugestellt. Es war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: «Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet werden (unter den in Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. § 4 lit. a des Einführungsgesetzes zur Jugendstrafprozessordnung [EG StPO] und Art. 398 ff. StPO bezeichneten Voraussetzungen). Unabhängig von einer Berufungsanmeldung folgt eine schriftliche Urteilsbegründung». Hierauf meldete sie im Namen und Auftrag der Privatklägerin fristgerecht Berufung an. Nach Fertigstellung der schriftlichen Urteilsbegründung wurde ihr das schriftliche Urteil (Auszug) zugestellt. Unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» wurde einzig vermerkt: «Gegen dieses Urteil wurde nach Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet». Der Begleitbrief (Kurzbrief) lautete: «Anbei erhalten Sie den Auszug aus dem Urteil vom 18. November 2021 zugestellt», wobei die Rubrik «zur Kenntnisnahme» angekreuzt war.
2.3Die Vertreterin der Privatklägerin stellte sich mit Schreiben vom 28. März 2022 auf den Standpunkt, dass unter diesen Umständen für sie beim Erhalt des Urteilsauszugs nicht erkennbar gewesen sei, dass sie nun innert 20 Tagen beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung einreichen müsse. Sie bat daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe und Ausfertigung der Berufungserklärung. In der Folge liess ihr der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 29. März 2022 ein vollständiges begründetes Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf die Bestimmungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO hin. Die Verfügung vom 29. März 2022 und das vollständige Urteil wurden am 6. April 2022 versandt. Am 25. April 2022 ging beim Appellationsgericht die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 21. April 2022 ein.
2.4Der Verteidiger des freigesprochenen Beschuldigten beantragte mit Schreiben vom 6. Mai 2022, es sei auf die Berufung der Privatklägerin mangels rechtzeitiger Einreichung der Berufungserklärung nicht einzutreten. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin habe gemäss eigener Aussage das schriftlich begründete Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 am 28. Februar 2022 erhalten. Die anwaltlich vertretene Privatklägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das Urteil keine genügende Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen habe. Die Bestimmung von Art. 399 Abs. 3 StPO, wonach die Berufungserklärung dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils schriftlich einzureichen sei, stelle Basis-Wissen jeder im Strafrecht tätigen Anwältin dar.
E. 3 3.1Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO haben Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, sofern sie anfechtbar sind. Dieser Grundsatz gilt auch für das Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel nennen und angeben, bei welcher Instanz und innert welcher Frist es eingereicht werden muss (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall enthalten weder das Urteilsdispositiv noch die schriftliche Urteilsbegründung des Jugendgerichts eine Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Einreichung der Berufungserklärung.
3.2Nach dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Diesen Vertrauensschutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft nicht zu, wenn eine Partei die Unrichtigkeit erkannt hat oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ob eine gravierende Unsorgfalt gegeben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskenntnissen der Partei. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein strengerer Massstab anzulegen. Hier ist jedenfalls zu erwarten, dass die Verfahrensbestimmungen konsultiert werden, die der Rechtsmittelehrung zugrunde liegen. Ergibt sich aus der Gesetzeslektüre, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch ist, wird das Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht geschützt. Nicht verlangt wird, neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (Brüschweiler et al., in: Donatsch et. al [Hrsg.], StPO-Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 81 N 14b; BGE 135 III 374 E. 1.2.2 m.w.H.).
3.3Es trifft wie im Nichteintretensantrag geltend gemacht wird zwar zu, dass der Vertreterin der Privatklägerin als im Strafrecht tätiger Anwältin bekannt sein musste, dass eine Berufung nur gültig ist, wenn nach der Berufungsanmeldung auch eine Berufungserklärung erfolgt, welche was bei einer Gesetzeskonsultation ohne weiteres ersichtlich ist innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht einzureichen ist. Allerdings war der Vertreterin der Privatklägerin bloss ein (als solcher bezeichneter) Auszug aus dem Urteil zugestellt worden, wobei auf dem Begleitschreiben ausdrücklich «zur Kenntnis» stand und in der Rechtsmittelbelehrung einzig festgehalten wurde, dass Berufung angemeldet worden sei. In Anbetracht dieser Umstände kann der von ihr gezogene Schluss, dass sie nun noch nichts vorzukehren habe und noch ein ungekürztes Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Berufungserklärung folgen würde, zwar als fahrlässig, aber nicht als grobe prozessuale Unsorgfalt gewertet werden. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben ist die Einreichung der Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des vollständigen Urteils des Jugendgerichts durch den Verfahrensleiter des Appellationsgerichts daher als rechtzeitig zu beurteilen. Daraus folgt, dass auf die Berufung der Privatklägerin in Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten einzutreten ist.
E. 4 4.1Über die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens ist mit dem Urteil in der Sache zu entscheiden.
4.2Gegen den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen erneut aufgeworfen werden kann. Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Auf die Berufung der Privatklägerin wird eingetreten. Über die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.». 2.2.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). 2.2.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4). 2.2.3In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1). 2.2.4Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der In dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der In dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet dies, dass eine In dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2). 9.1.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Als Strafe sieht das Jugendstrafgesetz nebst dem Verweis, Bussen, persönliche Leistung oder Freiheitsentzug vor. Da bei Jugendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die Strafart vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (BGE 137 IV 7 E. 1.3;Mazenauer/Reut, Richterliche Strafzumessung im Jugendstrafrecht, forumpoenale 6/2014, S. 351 ff.). 9.1.2Im vorliegenden Fall muss der erzieherische Charakter der Strafe angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten zum Tat- und heutigen Urteilszeitpunkt (gut 17 ½ bzw. 22 Jahre) bzw. der persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu E. 9.5) in den Hintergrund rücken. Aufgrund der Tatschwere und des Verschuldens (vgl. dazu im Detail E. 9.3 und 9.4) kommt vielmehr nur ein Freiheitsentzug in Betracht, zumal die durch den zum Tatzeitpunkt beinahe volljährigen Beschuldigten verwirklichten Straftatbestände im Erwachsenenstrafrecht ausschliesslich mit Freiheitsstrafen zu ahnden wären. Eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 10 Abs. 1 JstG ist angesichts des mittlerweile erreichten Alters des Beschuldigten und der seit der Tat verstrichenen Zeit nicht angezeigt. Das Berufungsurteil betreffend E____ wurde medial intensiv thematisiert (vgl. dazu für viele [...], zuletzt besucht am 21. Februar 2025). Eine mediale Vorverurteilung der Person des Beschuldigten fand dabei jedoch nicht statt (vgl. zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Strafzumessungsgrund: BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2014 E. 1.4.2, 6B_206/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.3.1;Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 160;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 32;Mathys, a.a.O., Rz. 387 ff.). Auch aus der Dauer des Berufungsverfahrens von rund 2 ½ Jahren kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er sich der einjährigen Sistierung des Verfahrens bis zu einem Bundesgerichtsurteil in Sachen E____ doch nicht widersetzt und damit Verfahrensverzögerungen in Kauf genommen. Nach Aufhebung der Sistierung im Dezember 2023 und Ende des Schriftenwechsels im März 2024 wurde das Verfahren zügig vorangetrieben, sodass die Berufungsverhandlung Ende September 2024 durchgeführt werden konnte. ://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: Die Berufung der Jugendanwaltschaft wirdgutgeheissen, diejenige der Privatklägerinteilweise gutgeheissen. C____ wird der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu1 Jahr Freiheitsentzug, mitbedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr, in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 und 200 des Strafgesetzbuches sowie Art. 25 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzbuches. Hinsichtlich der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 erfolgten Verurteilung von E____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 9'000.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020) an A____ wird die solidarische Haftung von C____ angeordnet. Die Mehrforderung wird abgewiesen. C____ trägt Kosten von CHF 7'321.50 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 250.‒ Zeugenentschädigung an F____, allfällige übrige Auslagen). In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 138 Abs. 1 Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger, D____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4420.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 94.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 359.45 (7,7 % auf CHF 1'551.55 sowie 8,1 % auf CHF 2'962.85), somit total CHF 4873.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Der Vertreterin von A____ im Kostenerlass, B____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 5837.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. C____ hat dem Appellationsgericht ¾ dieses Betrags zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Mitteilung an: sowie nach Rechtskraft des Urteils: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet dasBundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.23
URTEIL
vom26. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Jugendanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin 1
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
und
A____Berufungsklägerin 2
vertreten durch B____, Advokatin, Privatklägerin
[...]
gegen
C____geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufungengegen ein Urteil des Jugendgerichts
vom 18. November 2021 (16/2021/VJ.2020.103)
betreffend Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie mehrfache
sexuelle Nötigung
«Sachverhalt
Mit Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 wurde C____ von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung mangels Nachweises des objektiven Tatbestands kostenlos freigesprochen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A____ wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Jugendanwaltschaft wie auch die Privatklägerin, Letztere vertreten durch B____, nach Erhalt des Dispositivs am 25. November 2021 fristgemäss Berufung an. In der Folge wurde die schriftliche Urteilsbegründung verfasst und am 18. Februar 2022 der Jugendanwaltschaft sowie dem Beurteilten und seinem amtlichen Verteidiger zugestellt. Der Vertreterin der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigerin des (vom Appellationsgericht bereits beurteilten) erwachsenen Mitbeschuldigten wurde gleichentags je ein Urteilsauszug zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 reichte die Jugendanwaltschaft beim Appellationsgericht die Berufungserklärung ein, mit der sie beantragte, unter Aufhebung der ergangenen Freisprüche C____ der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig zu sprechen. Mit Verfügung vom 21. März 2022 liess der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens die Berufungserklärung der Jugendanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger und der Vertreterin der Privatklägerin zustellen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung betreffend die Möglichkeit, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Im Weiteren stellte er fest, dass die Privatklägerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe.
Mit Schreiben vom 28. März 2022 an den Verfahrensleiter zeigte sich die Vertreterin der Privatklägerin erstaunt über die Feststellung, dass sie innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe. Sie machte geltend, sie habe fristgemäss Berufung angemeldet und in der Folge vom Jugendgericht bloss einen Auszug aus dem schriftlichen Urteil «zur Kenntnis» erhalten, ohne Rechtsmittelbelehrung oder Aufforderung zur Einreichung einer Berufungserklärung. Sie ersuchte daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe und Ausfertigung der Berufungserklärung.
Mit Verfügung vom 29. März 2022 liess der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Vertreterin der Privatklägerin ein vollständiges begründetes Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf Art. 399 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung hin. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte die Vertreterin der Privatklägerin ihre Berufungserklärung ein, mit der sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000. an die Privatklägerin beantragte, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin.
Die Berufungserklärung der Privatklägerin wurde den andern Parteien mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Ausserdem wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung durch ihre Vertreterin bewilligt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 beantragte der amtliche Verteidiger des Beurteilten, auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter das Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 samt Rechtsmittelbelehrung beigezogen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Zwischen-Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2022 E. 1.1, SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die Überprüfung der Urteile des Jugendgerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin mit dem Umstand, dass diese die Berufungserklärung nicht innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO dem Appellationsgericht eingereicht habe.
1.3Die Privatklägerin macht geltend, sie habe nach fristgemässer Einreichung der Berufungsanmeldung lediglich einen Auszug des begründeten Urteils mit einem Kurzbrief (Kreuz beim Kästchen «zur Kenntnis») und ohne richtige Rechtsmittelbelehrung erhalten. Die «Rechtsmittelbelehrung» habe lediglich dahingehend gelautet, dass gegen das genannte Urteil Berufung angemeldet worden sei. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, innert einer bestimmten Frist ihre Berufungserklärung einzureichen.
2.
2.1Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine Berufung innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils mit direkter Aushändigung des Dispositivs oder im Falle der Zusendung des Dispositivs (Art. 37 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung; JStPO, SR 312.1) innert 10 Tagen nach dessen Erhalt angemeldet werden muss. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO haben die Parteien, welche Berufung angemeldet haben, innert 20 Tagen seit Zustellung des schriftlich begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, wenn sie an der Berufung festhalten wollen.
2.2Im vorliegenden Fall wurde bei der Eröffnung des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 u.a. der Vertreterin der Privatklägerin das Urteilsdispositiv (Auszug) zugestellt. Es war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: «Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet werden (unter den in Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. § 4 lit. a des Einführungsgesetzes zur Jugendstrafprozessordnung [EG StPO] und Art. 398 ff. StPO bezeichneten Voraussetzungen). Unabhängig von einer Berufungsanmeldung folgt eine schriftliche Urteilsbegründung». Hierauf meldete sie im Namen und Auftrag der Privatklägerin fristgerecht Berufung an. Nach Fertigstellung der schriftlichen Urteilsbegründung wurde ihr das schriftliche Urteil (Auszug) zugestellt. Unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» wurde einzig vermerkt: «Gegen dieses Urteil wurde nach Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet». Der Begleitbrief (Kurzbrief) lautete: «Anbei erhalten Sie den Auszug aus dem Urteil vom 18. November 2021 zugestellt», wobei die Rubrik «zur Kenntnisnahme» angekreuzt war.
2.3Die Vertreterin der Privatklägerin stellte sich mit Schreiben vom 28. März 2022 auf den Standpunkt, dass unter diesen Umständen für sie beim Erhalt des Urteilsauszugs nicht erkennbar gewesen sei, dass sie nun innert 20 Tagen beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung einreichen müsse. Sie bat daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe und Ausfertigung der Berufungserklärung. In der Folge liess ihr der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 29. März 2022 ein vollständiges begründetes Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf die Bestimmungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO hin. Die Verfügung vom 29. März 2022 und das vollständige Urteil wurden am 6. April 2022 versandt. Am 25. April 2022 ging beim Appellationsgericht die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 21. April 2022 ein.
2.4Der Verteidiger des freigesprochenen Beschuldigten beantragte mit Schreiben vom 6. Mai 2022, es sei auf die Berufung der Privatklägerin mangels rechtzeitiger Einreichung der Berufungserklärung nicht einzutreten. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin habe gemäss eigener Aussage das schriftlich begründete Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 am 28. Februar 2022 erhalten. Die anwaltlich vertretene Privatklägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das Urteil keine genügende Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen habe. Die Bestimmung von Art. 399 Abs. 3 StPO, wonach die Berufungserklärung dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils schriftlich einzureichen sei, stelle Basis-Wissen jeder im Strafrecht tätigen Anwältin dar.
3.
3.1Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO haben Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, sofern sie anfechtbar sind. Dieser Grundsatz gilt auch für das Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel nennen und angeben, bei welcher Instanz und innert welcher Frist es eingereicht werden muss (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall enthalten weder das Urteilsdispositiv noch die schriftliche Urteilsbegründung des Jugendgerichts eine Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Einreichung der Berufungserklärung.
3.2Nach dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Diesen Vertrauensschutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft nicht zu, wenn eine Partei die Unrichtigkeit erkannt hat oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ob eine gravierende Unsorgfalt gegeben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskenntnissen der Partei. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein strengerer Massstab anzulegen. Hier ist jedenfalls zu erwarten, dass die Verfahrensbestimmungen konsultiert werden, die der Rechtsmittelehrung zugrunde liegen. Ergibt sich aus der Gesetzeslektüre, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch ist, wird das Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht geschützt. Nicht verlangt wird, neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (Brüschweiler et al., in: Donatsch et. al [Hrsg.], StPO-Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 81 N 14b; BGE 135 III 374 E. 1.2.2 m.w.H.).
3.3Es trifft wie im Nichteintretensantrag geltend gemacht wird zwar zu, dass der Vertreterin der Privatklägerin als im Strafrecht tätiger Anwältin bekannt sein musste, dass eine Berufung nur gültig ist, wenn nach der Berufungsanmeldung auch eine Berufungserklärung erfolgt, welche was bei einer Gesetzeskonsultation ohne weiteres ersichtlich ist innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht einzureichen ist. Allerdings war der Vertreterin der Privatklägerin bloss ein (als solcher bezeichneter) Auszug aus dem Urteil zugestellt worden, wobei auf dem Begleitschreiben ausdrücklich «zur Kenntnis» stand und in der Rechtsmittelbelehrung einzig festgehalten wurde, dass Berufung angemeldet worden sei. In Anbetracht dieser Umstände kann der von ihr gezogene Schluss, dass sie nun noch nichts vorzukehren habe und noch ein ungekürztes Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Berufungserklärung folgen würde, zwar als fahrlässig, aber nicht als grobe prozessuale Unsorgfalt gewertet werden. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben ist die Einreichung der Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des vollständigen Urteils des Jugendgerichts durch den Verfahrensleiter des Appellationsgerichts daher als rechtzeitig zu beurteilen. Daraus folgt, dass auf die Berufung der Privatklägerin in Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten einzutreten ist.
4.
4.1Über die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens ist mit dem Urteil in der Sache zu entscheiden.
4.2Gegen den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen erneut aufgeworfen werden kann. Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung der Privatklägerin wird eingetreten.
Über die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.».
2.2.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.2.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
2.2.3In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).
2.2.4Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der In dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der In dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet dies, dass eine In dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2).
9.1.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Als Strafe sieht das Jugendstrafgesetz nebst dem Verweis, Bussen, persönliche Leistung oder Freiheitsentzug vor. Da bei Jugendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die Strafart vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (BGE 137 IV 7 E. 1.3;Mazenauer/Reut, Richterliche Strafzumessung im Jugendstrafrecht, forumpoenale 6/2014, S. 351 ff.).
9.1.2Im vorliegenden Fall muss der erzieherische Charakter der Strafe angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten zum Tat- und heutigen Urteilszeitpunkt (gut 17 ½ bzw. 22 Jahre) bzw. der persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu E. 9.5) in den Hintergrund rücken. Aufgrund der Tatschwere und des Verschuldens (vgl. dazu im Detail E. 9.3 und 9.4) kommt vielmehr nur ein Freiheitsentzug in Betracht, zumal die durch den zum Tatzeitpunkt beinahe volljährigen Beschuldigten verwirklichten Straftatbestände im Erwachsenenstrafrecht ausschliesslich mit Freiheitsstrafen zu ahnden wären. Eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 10 Abs. 1 JstG ist angesichts des mittlerweile erreichten Alters des Beschuldigten und der seit der Tat verstrichenen Zeit nicht angezeigt.
Das Berufungsurteil betreffend E____ wurde medial intensiv thematisiert (vgl. dazu für viele [...], zuletzt besucht am 21. Februar 2025). Eine mediale Vorverurteilung der Person des Beschuldigten fand dabei jedoch nicht statt (vgl. zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Strafzumessungsgrund: BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2014 E. 1.4.2, 6B_206/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.3.1;Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 160;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 32;Mathys, a.a.O., Rz. 387 ff.). Auch aus der Dauer des Berufungsverfahrens von rund 2 ½ Jahren kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er sich der einjährigen Sistierung des Verfahrens bis zu einem Bundesgerichtsurteil in Sachen E____ doch nicht widersetzt und damit Verfahrensverzögerungen in Kauf genommen. Nach Aufhebung der Sistierung im Dezember 2023 und Ende des Schriftenwechsels im März 2024 wurde das Verfahren zügig vorangetrieben, sodass die Berufungsverhandlung Ende September 2024 durchgeführt werden konnte.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung der Jugendanwaltschaft wirdgutgeheissen, diejenige der Privatklägerinteilweise gutgeheissen.
C____ wird der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu1 Jahr Freiheitsentzug, mitbedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 und 200 des Strafgesetzbuches sowie Art. 25 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzbuches.
Hinsichtlich der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 erfolgten Verurteilung von E____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 9'000.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020) an A____ wird die solidarische Haftung von C____ angeordnet. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
C____ trägt Kosten von CHF 7'321.50 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 250.‒ Zeugenentschädigung an F____, allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 138 Abs. 1 Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, D____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4420.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 94.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 359.45 (7,7 % auf CHF 1'551.55 sowie 8,1 % auf CHF 2'962.85), somit total CHF 4873.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin von A____ im Kostenerlass, B____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 5837.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. C____ hat dem Appellationsgericht ¾ dieses Betrags zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet dasBundesgericht.