Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 1.1Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
E. 1.3 1.3.1Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit ‒ wie hier ‒ zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit den vom Bundesgericht kassierten Punkten befassen. Dabei hat sich das Berufungsgericht auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 1.2, 6B_59/2020 vom 30. November 2020, je mit Hinweisen;Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; AGE ZS.2024.4 vom
22. August 2024 E. 1.1., SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1 und SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.1, 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1, je mit Hinweisen). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 25. Mai 2022 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, hat aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu zu ergehen (AGE ZS.2024.5 vom 25. September 2024 E. 1.3, SB.2021.9 vom 3. April 2024 E. 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).
1.3.2Die Schuldsprüche sowie deren rechtliche Würdigung, die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Nebenpunkte wurden im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten. Die entsprechenden Punkte werden damit im Rückweisungsverfahren nicht mehr überprüft. Für deren Begründung ist auf das aufgehobene Urteil des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 (SB.2019.74) zu verweisen. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung der Landesverweisung und deren Eintragung ins Schengener Informationssystem.
1.4.1Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 wurde zunächst dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, Vorfragen und Beweisanträge zu stellen. Über die von den Parteien gestellten Beweisanträge wurde nachdem den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war noch im Beweisverfahren entschieden (Art. 339 Abs. 3 StPO). Im Anschluss wurde der Berufungskläger zu seinen aktuellen und früheren Lebensverhältnissen im Kosovo sowie zu seinen Lebensumständen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2022 und vor seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 befragt. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt. Schliesslich erhielten der Verteidiger und die Staatsanwältin die Gelegenheit, ihre Plädoyers vorzutragen; der Berufungskläger hatte das letzte Wort. Sein Gehörsanspruch ist damit vollumfänglich gewahrt.
1.4.2Der Berufungskläger hat durch die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers beantragen lassen, das vorliegende Verfahren sei bis zur Rechtskraft des gegen ihn am Strafgericht hängigen Verfahrens SG.2024.308 zu sistieren (Plädoyer Akten S. 117 f.). Beim Sistierungsantrag handelt es sich um einen Verfahrensantrag gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO, welcher im Berufungsverfahren oder zu Beginn der Berufungsverhandlung zu stellen gewesen wäre (Schwendener, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 339 N 10). Die erstmalige Geltendmachung im Rahmen des Plädoyers, und damit erst nach Schluss des Beweisverfahrens, erscheint reichlich spät (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 144 in Verbindung mit S. 117); ob gar verspätet, kann letztlich offenbleiben, da der Antrag um Verfahrenssistierung ohnehin auch materiell abzuweisen wäre, sind doch die Voraussetzungen gemäss Art. 314 Abs. 1 und 329 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. So ist insbesondere nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht substantiiert, inwiefern ein allfälliger Schuld- oder Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung im Verfahren SG.2024.308 zur Klärung der Sachlage im vorliegenden Verfahren in dem es notabene ausschliesslich um die Frage der Landesverweisung geht beitragen könnte. Das betreffende Verfahren ist rechtshängig und damit für das vorliegende Urteil unbeachtlich.
E. 2 2.1Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Nötigung und/oder Vergewaltigung i.S.v. Art. 189 bzw. 190 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorischeLandesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1, BGer 6B_889/2924 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.1). Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist rechtskräftig und unangefochten. Der Berufungskläger ist damit als Staatsangehöriger des Kosovo grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.
2.3.2Der Berufungskläger macht im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung im Berufungsverfahren wie bereits vor erster Instanz eine unvollständige Sachverhaltsermittlung geltend. Die Vorinstanz und auch das Berufungsgericht hätten nicht berücksichtigt, dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn lebensbedrohlich sei. Entsprechend sei ihm eine Ausweisung in sein Heimatland nicht zuzumuten (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 138: «Ich habe wirklich Angst. Vielleicht werde ich angegriffen, vielleicht werde ich umgebracht. [ ] Es geht um mein Leben, mein Leben dort unten ist in Gefahr»; vgl. dazu Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 1114 f.). Die geltend gemachte Gefährdung stützte er auf innerfamiliäre Konflikte während seiner Kindheit im Kosovo, die sich bis heute auswirken würden. Auf diese Vorgeschichte soll nachfolgend näher eingegangen werden.
E. 2.4 2.4.1In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen im Kosovo an, er sei als zweites von fünf Kindern bei seinen Eltern im Kosovo aufgewachsen. Er habe die Schule vom Kindergarten bis zur 10. Klasse besucht und sei gerne zur Schule gegangen. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2007 hätten die Probleme begonnen. Seine Mutter sei mit den fünf Kindern zu einem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie gezogen, obwohl die Familie des Vaters die Kinder habe bei sich behalten wollen. Sie seien aber mit der Mutter gegangen. Am Anfang sei alles gut gewesen, die Mutter habe angefangen zu arbeiten. Nach acht Jahren des Zusammenlebens hätten die Verwandten verlangt, dass sie nun eine eigene Wohnung suchen sollten. Der Onkel habe sowohl die Mutter als auch ihn geschlagen und ihn gezwungen, für ihn zu arbeiten, anstatt in die Schule zu gehen, er habe Angst gehabt vor ihm. Mit der Grossmutter habe es dann auch Stress gegeben und die Mutter habe beschlossen, den Kosovo zu verlassen und in die Schweiz zu kommen. Betreffend eine allfällige Rückkehr in den Kosovo erklärte der Berufungskläger, er wisse dort nicht, wohin er gehen solle. Wenn er in den Kosovo zurückmüsse, würde er sich lieber selbst umbringen, als mit dem Stress weiterzuleben. Seine Mutter würde er nie allein lassen. Die Frau seines Onkels arbeite als Reinigungskraft bei der Polizei. Er befürchte, wenn ihm der Onkel etwas antue, würde die Polizei nicht einschreiten. Auf Nachfrage erklärte er, jeder bekomme mit, wenn er wieder dort sei, er werde Probleme mit dem Onkel dort bekommen und habe Angst, wieder vom Onkel geschlagen zu werden (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten SB.2019.74 S. 1110-1115). Die Verteidigung ergänzte, bei einer Rückkehr in den Kosovo müsse der Berufungskläger im günstigsten Fall Demütigungen befürchten, im schlimmsten Fall mit physischer Gewalt durch die erweiterte Familie rechnen (Akten SB.2019.74 S. 1173). Die Familie werde im Kosovo verfolgt, der Berufungskläger sei von Verwandten geschlagen und misshandelt worden. Er habe wie seine Mutter lebensbedrohliche Vergeltungsmassnahmen und Bosheiten der erweiterten Familie zu befürchten; eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm daher absolut unzumutbar (Berufungserklärung Akten SB.2019.74 S. 1410).
2.4.2In einem undatierten, an das Appellationsgericht gerichteten Schreiben (Eingang am
15. Dezember 2020) erklärte die Mutter des Berufungsklägers, sie schreibe «als eine verzweifelte Mutter, die um das Leben ihres Sohnes fürchtet». Sie schilderte, sie sei mit dem Berufungskläger aufgrund einer Vergewaltigung durch einen serbischen Soldaten während des Kosovo-Serbien-Konflikts schwanger geworden. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie mit ihren Kindern von dessen Familie aus dem Haus geworfen worden. Darauf habe sie mit ihren fünf Kindern einige Jahre bei ihrer Familie gewohnt, auch von dieser seien sie aber unter Druck gesetzt und schlecht behandelt worden. Der Berufungskläger sei durch ihren Bruder geschlagen und misshandelt worden. Zudem habe ihr die Familie ihres verstorbenen Mannes gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen und ihre älteste Tochter gegen ihren Willen zu verheiraten. Aus diesem Grund habe sie im Februar 2015 mit den Kindern den Kosovo verlassen und habe in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Bei einer Ausschaffung des Berufungsklägers hätte er im Kosovo weder eine Familie noch Geld oder eine Wohnung. Sein Leben sei durch die Familie ihres verstorbenen Ehemannes welche mitbekommen werde, dass der Berufungskläger wieder im Kosovo sei gefährdet. Sie äusserte ihre Sorge, er werde in Kosovo nicht überleben (Akten SB.2019.74 S. 1610 f.).
2.4.3Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 hat der Berufungskläger vorgebracht, bei einer Ausschaffung in den Kosovo sei er in Lebensgefahr und berief sich zur Begründung auf seine problematische Kindheit im Kosovo, zu der er ausführlich befragt wurde. Er gab zu Protokoll, bevor die Familie in die Schweiz gekommen sei, hätten sie bei den Verwandten der Mutter in der Stadt [...] gewohnt. Er sei schon als kleines Kind von der Verwandtschaft väterlicherseits und mütterlicherseits geschlagen, eingesperrt und zur Arbeit gezwungen worden, besonders von einem älteren Bruder der Mutter. Grund für die fortgesetzten Misshandlungen sei der Umstand gewesen, dass er nicht vom gleichen Vater abstammte wie seine Geschwister und deshalb nicht akzeptiert worden sei. Zu den Verwandten im Kosovo unterhalte er keinen Kontakt, er habe dort auch keine Freunde. Wenn er in den Kosovo ausgeschafft würde, wüsste er nicht, wohin. Er habe kein Beziehungsnetz dort. Er habe Angst, von der Familie angegriffen oder umgebracht zu werden, weil er aufgrund der Umstände seiner Zeugung nicht akzeptiert werde. In den Augen der Familie sei er eine Schande. Die dortigen Behörden würden ihn nicht schützen (Prot. Berufungsverhandlung (Akten S. 136 ff, Akten S. 138: «Ich hatte wirklich keine gute Kindheit [ ] Sie wollen mich nicht sehen und nicht haben»).
E. 2.5 2.5.1Der Berufungskläger hält sich seit nunmehr zehn Jahren in der Schweiz auf und spricht relativ gut Deutsch. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, hat er jedoch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre bis zu seinem 16. Lebensjahr nicht in der Schweiz verbracht, weshalb seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz nicht zu vergleichen ist mit der Situation eines hier geborenen und aufgewachsenen Ausländers. Hinzu kommt, dass er von der in der Schweiz verbrachten Zeit über viereinhalb Jahre und damit fast die Hälfte im Gefängnis war, was sich ebenfalls relativierend bezüglich der langen Anwesenheitsdauer auswirkt. Aus dem jüngsten Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses vom
17. Februar 2025 geht hervor, er erhalte regelmässig Besuch sowie finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers habe er zwar Kollegen in der Schweiz, ziehe es jedoch vor, in Haft von seiner Mutter und seinen Geschwistern besucht zu werden (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 136). Seine sozialen Kontakte während der Inhaftierungszeiten beschränkten sich damit auf Personen, die aus seinem Kulturkreis stammen.
2.5.2Betreffend die berufliche Integration bekundete der Berufungskläger wiederholt seine Absicht, eine Ausbildung zu absolvieren. Bereits in der Befragung zur Person vom 20. März 2018 gab er zu Protokoll, er wolle eine Berufsausbildung machen. Anlässlich einer Einvernahme vom 19. Juni 2018 gab er an, er arbeite nicht, sei aber auf Stellensuche und wolle als Maurer arbeiten. Nach seiner erneuten Festnahme sagte er in der Einvernahme vom 10. September 2018 aus, er arbeite nicht (Akten SB.2019.74 S. 142; vgl. dazu auch Aussagen der Mutter des Berufungsklägers Akten S. 813). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Februar 2019 äusserte er seine Absicht, er wolle eine Lehre als Maler/Gipser oder als Automechaniker machen (Akten SB.2019.74 S. 1114). Die Verteidigung ergänzte, der Berufungskläger beabsichtige, eine Lehre zu beginnen, zu arbeiten und seine Mutter und Geschwister zu unterstützen, da diese für ihn an erster Stelle stünden (Akten SB.2019.74 S. 1172). Auch bei seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 hatte der Berufungskläger weder eine Ausbildung noch eine Arbeit (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2024, Migrationsakten Band 1 S. 18; vgl. Auszug aus Migrationsakten act. 17). Für die Zeit zwischen Juni 2022 und Juni 2024 sind lediglich eine Anstellung bei der [ ] GmbH vom 13. Juni 2022 bis 31. Oktober 2022 sowie eine Beschäftigung bei der [ ] GmbH ab dem 1. März 2023 dokumentiert; bis wann diese Tätigkeit dauerte, ist nicht aktenkundig (Migrationsakten Band 2 S. 179 ff., 183 ff., 190). Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 habe er zudem bei diversen Firmen geschnuppert, dafür liegen jedoch keine Belege vor. Der Berufungskläger gab weiter an, seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2022 nur für kurze Zeit Sozialhilfe bezogen zu haben. Jedoch habe er Schulden. Er plane nun eine Ausbildung im Bereich Reinigung und Umzug zu absolvieren, wofür ihm seine Mutter ihre finanzielle Unterstützung zugesagt habe. Danach beabsichtige er, sich selbständig zu machen. Bis dahin wolle er arbeiten, sein eigenes Geld verdienen und auch Steuern zahlen. Auf Nachfrage gab er an, er habe nicht früher eine Ausbildung begonnen, weil er habe Arbeitserfahrung sammeln und die Mutter unterstützen wollen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 136 ff.).
2.5.3Aus diesen Ausführungen folgt, dass es dem Berufungskläger bisher nicht gelungen ist, sich in wirtschaftlicher Hinsicht hinreichend zu integrieren. Ganz offensichtlich wusste er auch die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2022 bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 nicht gewinnbringend im Sinne einer verstärkten Integration zu nutzen. So blieb er weiterhin ohne Ausbildung und dauerhafte Arbeitsstelle und lebte zumindest teilweise von der Sozialhilfe. Anzumerken ist, dass der Aufenthaltsstatus des Berufungsklägers als vorläufig Aufgenommener diese klar ungenügende Integration nicht zu entschuldigen vermag, erlaubt doch Art. 85a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) vorläufig aufgenommenen Personen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Auch unter Berücksichtigung der schweren Kindheit und der gewiss nicht einfachen Vorbedingungen wären insbesondere vor dem Hintergrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren intensivere Integrationsbemühungen des Berufungsklägers zu erwarten gewesen. Insgesamt ist er trotz seiner inzwischen langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht stark verwurzelt und sowohl beruflich, finanziell als auch sozial klar ungenügend integriert. Es ist damit ungeachtet der inzwischen zehnjährigen Anwesenheitsdauer nicht von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz auszugehen.
2.5.4Bezüglich der familiären Beziehungen macht der Berufungskläger geltend, er habe vor seiner Inhaftierung stets mit seiner Mutter zusammengelebt und pflege aufgrund der schwierigen Vergangenheit eine aussergewöhnlich intensive Beziehung zu ihr, weshalb eine besondere Abhängigkeit vorliege, die in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle (Plädoyer der Verteidigung Akten S. 124). Entsprechend hat der Berufungskläger auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 erneut die enge Verbundenheit mit seiner Mutter betont (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 136: «Meine Mutter bedeutet mir mehr als alles»). Im vorliegenden Fall ist das Recht auf Familienleben des Berufungsklägers trotz der unbestrittenermassen nahen Beziehung zur Mutter nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert. Der inzwischen fast 26jährige Berufungskläger ist weder körperlich oder geistig behindert, noch schwer krank. Der Umstand, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2022 erneut mit der Mutter und einem Teil der ebenfalls volljährigen Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, vermag für sich allein ebenso wenig eine besondere Abhängigkeit zu begründen wie seine schwierige Kindheit. So lebte der Berufungskläger während der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe von September 2018 bis Juni 2022 sowie seit seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 faktisch mehrere Jahre lang nicht mehr mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen. Die Kontakte beschränkten sich vielmehr über auf regelmässige Besuche der Familienangehörigen in der Strafvollzugsanstalt. Weder die Mutter noch die Geschwister waren oder sind zur Bewältigung des Alltags und/oder finanziell abhängig vom Berufungskläger. Vielmehr erhält der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben sowie dem Führungsbericht vom 17. Februar 2025 finanzielle Unterstützung von seiner erwerbstätigen Mutter. Aufgrund des Gesagten sind entgegen den Ausführungen der Verteidigung keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass der Berufungskläger ein Bindeglied für die Geschwister darstellen bzw. der Familie unverzichtbare Stabilität vermitteln würde (Plädoyer Verteidigung Akten S. 124). Dass ihm gemäss eigenen Angaben die Besuche der Mutter wichtiger seien als solche von Bekannten oder Kollegen, begründet ebenfalls keine aussergewöhnliche Beziehungsnähe, die unter den besonderen Schutz der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würde. Diese Priorisierung ist vielmehr der besonderen Situation und dem Regime in Untersuchungshaft geschuldet, welches nur eingeschränkte Besuche erlaubt. Es ist zu erwarten, dass sich die zentralen Beziehungen des heute knapp 26-jährigen Berufungsklägers nach seiner Haftentlassung allmählich auf Freundschaften sowie allenfalls eine Paarbeziehung und eine eigene Kernfamilie verlagern werden. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Ursprungsfamilie ist insgesamt nicht ersichtlich. Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person und ihre Familie eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Für den Berufungskläger ist die Fernhaltewirkung der Landesverweisung und damit die Trennung von seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge der strafrechtlichen Massnahme. Jedoch lässt sich die familiäre Beziehung in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und Besuche der Familienangehörigen im Kosovo pflegen. Offenbar konnte die Mutter im Dezember 2024 unbehelligt in den Kosovo reisen und wird dies wohl auch in Zukunft tun können. Aus diesen Erwägungen folgt, dass in rechtskonformer restriktiver Auslegung der Härtefallklausel die Landesverweisung keine unverhältnismässige Härte für den Berufungskläger darstellt (vgl. BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 5.4.2; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6).
2.5.5Der Berufungskläger ist bereits kurz nach seiner Einreise in der Schweiz ein erstes Mal wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens in fahrunfähigem Zustand straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom 18. Juni 2024 Akten S. 19 f.). Im vorliegenden Verfahren hat er sich neben den beiden schweren Sexualdelikten auch des Raufhandels und eines Verstosses gegen das Ausländergesetz schuldig gemacht. Am 29. November 2023 wurde er ausserdem wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand verurteilt (Strafregisterauszug Akten S. 20). Obwohl weder die Vorstrafe aus dem Jahr 2018 noch die jüngste Verurteilung einschlägig sind und zudem von einer Bestrafung wegen des Verstosses gegen das Ausländergesetz wegen Geringfügigkeit Umgang genommen wurde, zeigt die Deliktsbiographie des Berufungsklägers, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Besonders ins Gewicht fällt, dass er sich noch während des laufenden Strafverfahrens betreffend das Sexualdelikt zum Nachteil von C____ ein weiteres Mal sexuell an einer Frau verging. Zusammenfassend konnten weder die für die vergangenen Delikte ausgesprochene, bedingte Geldstrafe noch die Busse, das laufende Strafverfahren oder die verbüsste Freiheitsstrafe betreffend die Sexualdelikte den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abhalten. Dieser Umstand sowie die bereits thematisierte fehlende berufliche Integration schmälern seine Resozialisierungschancen in der Schweiz erheblich.
2.5.6Zu seiner Reintegration im Heimatland bestreitet der Berufungskläger, eine normale Sozialisierung im Kosovo erlebt zu haben, da er von einem Onkel mütterlicherseits am regelmässigen Schulbesuch gehindert worden sei. Deshalb seien seine Resozialisierungschancen im Kosovo keineswegs besser als in der Schweiz (Plädoyer der Verteidigung Akten S. 128 f.). Dem gegenüber steht seine Aussage im Asylverfahren, er habe im Kosovo zuletzt die 1. Klasse der Mittelschule (10. Klasse) besucht (vgl. Migrationsakten, Protokoll der Befragung zur Person vom
19. Februar 2015 Ziff. 1.17.04), woraus geschlossen werden muss, dass er zumindest die obligatorische Schulzeit erfolgreich abschliessen konnte. Ungeachtet eines allenfalls teilweise lückenhaften Schulbesuchs ist aber klar von seiner Sozialisierung im Kosovo auszugehen, hat er doch dort die prägenden Jahre der Kindheit und Adoleszenz verbracht; zudem ist er albanischer Muttersprache und mit den kulturellen Gepflogenheiten in seiner Heimat bestens vertraut. In Übereinstimmung mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger als junger, unverheirateter, kinderloser Mann ohne relevante gesundheitliche Einschränkungen in einer Lebensphase befindet, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht (vgl. Urteil 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 5.5 mit Hinweis auf 6B_1164/2023 vom
E. 2.6 2.6.1Der im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils knapp 26-jährige Berufungskläger reiste am 10. Februar 2015 mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern in die Schweiz ein, wo die Familie ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde abgewiesen und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz angeordnet. Mit Urteil vom 8. Mai 2018 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung der Familie in den Kosovo generell als zumutbar (Urteil Akten S. 74 E. 6.2 mit Hinweis auf Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 2017). Das Bundesverwaltungsgericht verneinte aber die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung mit Blick auf das Kindeswohl der drei damals noch minderjährigen Geschwister des Berufungsklägers. Aus den diesbezüglichen Erwägungen geht hervor, für die alleinstehende, unter psychischen Problemen leidende Mutter ohne Ausbildung und funktionierendem Beziehungsnetz gestalte sich die Suche nach einer Wohnmöglichkeit für eine sechsköpfige Familie und einer Arbeitsstelle im Kosovo schwierig. Nach jahrelangen Boshaftigkeiten und Schikanen könne sie von ihrer dortigen Verwandtschaft keine Hilfe erwarten. Auch von der in der Schweiz lebenden Verwandten könne sie insbesondere auch infolge eines Zerwürfnisses wegen eines Vorfalls mit dem Berufungskläger nicht mit finanzieller Unterstützung rechnen. Damit erscheine es geradezu ausgeschlossen, dass die Mutter des Berufungsklägers in der Lage wäre, nicht nur die Existenz der gesamten Familie im Kosovo zu sichern, sondern auch den Bedürfnissen der minderjährigen Kinder nach Betreuung, Ausbildung und Stabilität gerecht zu werden (Urteil E. 6.3 Akten S. 74-78). Gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG in Verbindung mit dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 des Asylgesetzes [AslyG, SR 142.31]) wurde der ganzen Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt (Akten SB.2019.74 S. 78).
2.6.2Weder bei der Prüfung des Härtefalls im Allgemeinen noch bei der Beurteilung der Resozialisierungsmöglichkeiten des Berufungsklägers im Kosovo im Besonderen kann wesentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 abgestellt werden. In formeller Hinsicht ist das Strafgericht bei seinem Entscheid über die Landesverweisung nicht an die Erkenntnisse einer Verwaltungsbehörde gebunden, sondern folgt dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie dem Gebot der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. dazu BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.5.3). Materiell kommt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil klar mit einer Gefährdung des Kindeswohls der minderjährigen Geschwister des Berufungsklägers begründete (vgl. Akten SB.2019.74 S. 59 ff.). Der damals bereits volljährige Berufungskläger hingegen wurde lediglich im Zusammenhang mit einem Zerwürfnis mit den in der Schweiz lebenden Verwandten, als allfällige Bezugsperson für die minderjährigen Geschwister sowie unter dem Aspekt der möglichen Unterstützung der Gesamtfamilie durch seine allfällige Erwerbstätigkeit im Kosovo erwähnt. Seine soziale und berufliche Integration in der Schweiz sowie seine Resozialisierungschancen im Kosovo wurden hingegen im fraglichen Urteil nicht thematisiert. Daraus folgt, dass die entscheiderheblichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht, bzw. nur in äusserst beschränktem Mass für die vorliegende Härtefallprüfung herangezogen werden können.
2.6.3Zusammenfassend hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 lediglich marginal mit der persönlichen Situation des Berufungsklägers befasst; aus den Erwägungen geht zudem klar hervor, dass bei einem Vollzug der Wegweisung in den Kosovo nicht etwa der schon damals volljährige Berufungskläger gefährdet gewesen wäre, sondern seine minderjährigen Geschwister. Einzig gestützt auf den in Art. 44 AsylG verankerten Grundsatz der Einheit der Familie wurde der Berufungskläger in den Nichtausschaffungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts einbezogen und dessen vorläufige Aufnahme verfügt. Dieser Grundsatz findet jedoch im Strafrecht keine bzw. nur die im Rahmen der Garantien betreffend Art. 8 EMRK Anwendung. Andernfalls wäre grundsätzlich jeder ausländische Täter mit Familie vor einer Landesverweisung geschützt. Schliesslich gilt auch zu berücksichtigen, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts fast sieben Jahre zurückliegt. Während der 3 ¾ Jahren, die der Berufungskläger im Strafvollzug zubrachte, mussten die Mutter und die inzwischen erwachsenen Geschwister ihren Alltag ohne seine Unterstützung bestreiten; dieselbe Situation liegt nun auch seit seiner erneuten Inhaftierung am 1. Juni 2024 vor. Die Situation präsentiert sich damit vollkommen anders als im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Mai 2018, als drei der Geschwister noch minderjährig und allenfalls auf den Berufungskläger als Bezugsperson angewiesen waren.
2.6.4Der Berufungskläger macht geltend, bei einer Rückkehr in den Kosovo wäre er «in einer schlimmeren Situation als meine Mutter vor zehn Jahren» (Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten SB.2019.74 S. 1115). Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Situation des alleinstehenden, kinderlosen Berufungsklägers, der nur für sich selbst zu sorgen hat, sich massgeblich von der damaligen Situation seiner Mutter unterscheidet. Zwar verfügt der Berufungskläger wie auch seine Mutter weder über eine Berufsausbildung noch über die Unterstützung der im Kosovo lebenden Verwandtschaft. Allein die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Mann handelt, dürfte jedoch im stark patriarchalisch geprägten Kosovo gegenüber der damaligen Situation seiner Mutter, welche als verwitwete Frau zudem allein für fünf Kinder zu sorgen hatte, einen wesentlichen Vorteil für seine berufliche und gesellschaftliche Reintegration bedeuten. Zudem verfügt der Berufungskläger im Unterschied zu seiner Mutter in der damaligen Situation mit seiner Mutter über eine Verwandte in der Schweiz, die in der Lage und gewillt ist, ihn finanziell zu unterstützen, bis er im Erwerbsleben auf eigenen Beinen steht.
E. 2.8 2.9Nach Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Berufungskläger nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.
3.
3.1
3.1.1Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines überwiegenden persönlichen Interesses. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend dennoch kurz auszuführen, weshalb auch die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Berufungsklägers ausfiele. Zweifellos hat er ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, insbesondere, weil seine Mutter und seine Geschwister hier leben. Jedoch fallen im Rahmen der Interessenabwägung die beiden vom Berufungskläger nicht mehr bestrittenen schweren Sexualdelikte ganz wesentlich zu seinen Lasten ins Gewicht. So vergewaltigte er noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens betreffend die sexuelle Nötigung einer jungen Frau nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam eine weitere junge Frau. Damit hat der Berufungskläger nicht nur eine Sexualdelikten grundsätzlich inhärente krasse Missachtung seines jeweiligen Gegenübers und eine ernstzunehmende Gewaltbereitschaft, sondern auch eine Geringschätzung des hiesigen Rechtssystems gezeigt. Dieser Eindruck wird durch die weiteren nicht einschlägigen Vorstrafen zusätzlich verstärkt. So machte er sich unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eines Strassenverkehrsdelikts schuldig. Damit muss ihm auch nach der gesamten Verbüssung der im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Strafe eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 3. Dezember 2020 geht hervor, zwar sei das Vollzugsverhalten des Berufungsklägers als gut zu beurteilen. Jedoch hinterlasse er einen nicht fassbaren Eindruck. Er streite die Delikte nach wie vor strikt ab, zudem blitzten im Gespräch mit ihm immer wieder Haltungen und Einstellungen auf, welche nicht auf eine gewillte Integration in die Gesellschaft schliessen liessen und auf ein konservatives und sexistisches Frauenbild hinwiesen. Mit dieser Einschätzung decke sich auch die Rückmeldung aus dem Therapiekurzbericht, welche aufgrund der eingeschränkten Therapiemotivation und -fähigkeit des Berufungsklägers hinsichtlich einer deliktsorientierten Therapie keine Indikation zur Weiterführung von regelmässigen deliktsorientierten Sitzungen sehe (Akten S. 1620-1625, 1626). Der Umstand, dass die deliktsorientierte Therapie aufgrund der fraglichen Motivation des Berufungsklägers, sich mit seinen Delikten auseinanderzusetzen, keine wesentlichen Fortschritte erzielt habe, führt zu einer erhöhten Rückfallgefahr für weitere Sexualdelikte. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, der Berufungskläger bereue seine Taten bzw. sein Verhalten im Verfahren (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 129). Schliesslich stehen der Landesverweisung auch keine medizinischen Gründe entgegen. Dafür, dass der Berufungskläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Blick auf seine schwierige Kindheit retraumatisiert werden könnte, wie die Verteidigung geltend macht (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 124), liegen keine Hinweise vor. Zudem existieren auch im Kosovo Behandlungsmöglichkeiten für Personen, die an posttraumatischen Belastungsstörungen leiden (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, S. 6 mit Hinweisen). An dieser Einschätzung vermögen auch die dargelegten persönlichen Verhältnisse, die den Berufungskläger bei einer Rückkehr in den Kosovo erwarten, nichts zu ändern. Zwar hat der Berufungskläger zu seinem Heimatland, welches er als Jugendlicher verliess, gemäss eigenen Angaben weder unterstützende familiären Beziehungen noch sonstige Kontakte, was bei der Interessenabwägung leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Er ist jedoch mit Sprache und Kultur seiner Heimat vertraut. Damit fallen bei der Interessenabwägung letztlich einzig die in der Schweiz lebenden Mutter und Geschwister sowie die fehlenden unterstützenden Beziehungen zu den im Kosovo lebenden Familienangehörigen, die der Berufungskläger in seiner Heimat zu gewärtigen hätte, zu seinen Gunsten ins Gewicht. Wie ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, reichen solche Umstände nicht aus, um seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen zu lassen (vgl. etwa Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 ff.; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.4). Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, wo einem solchen Verbleib eine wiederholte, gegen die sexuelle Integrität von Personen gerichtete Delinquenz sowie eine klar ungenügende Integration entgegenstehen.
3.1.2Vor diesem Hintergrund und angesichts der Schwere der verübten Delikte ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger nach wie vor eine "reale, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz" darstellt. Die beiden Sexualstraftaten sowie die übrigen beurteilten Delikte werden dann auch mit einer Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren sanktioniert. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind im Falle des unverheirateten und kinderlosen Berufungsklägers, wie dargelegt, nicht gegeben. Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der mehrfachen und für die betroffenen Frauen sowie für weitere potentielle Opfer äusserst folgenschweren Straffälligkeit des Berufungsklägers bewahrt zu werden gegenüber seinem durchaus nicht unerheblichen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Insgesamt ist aufgrund der mehrfachen Delinquenz des Berufungsklägers, seiner mangelnden Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten, der Schwere seiner Taten und der bestehenden Rückfallgefahr von einer hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen.
3.2
3.2.1In die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich etwa aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben würden (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (zum Ganzen: Urteil 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_1042/2021 vom
24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinweisen).
3.2.2Der Berufungskläger macht eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.3Zusammengefasst wirken sich die Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers in der Schweiz sowie die eher schwierige Situation im Heimatland namentlich die fehlende Unterstützung durch die dortige Verwandtschaft zwar zu Gunsten eines persönlichen Härtefalls aus. Sie stehen indes den Vorstrafen, der negativen Legalprognose sowie der fehlenden beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Eingliederung gegenüber, die eindeutig überwiegen. Die familiären Verhältnisse stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung klar zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen. Überdies liegen keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB vor. Der Berufungskläger vermag keinen Ausschlussgrund vorzubringen, der im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung zu deren Unzumutbarkeit führen würde und dem das Berufungsgericht heute Rechnung zu tragen hätte. Nötigenfalls wird die Vollstreckbarkeit von der Vollzugsbehörde anhand der aktuellen Verhältnisse zu überprüfen sein.
4.1Die Dauer der Landesverweisung wurde vom Berufungskläger nicht explizit angefochten. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen der zu einer Landesverweisung verurteilten Person mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen (vgl.Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5).
4.2Mit Blick auf die Erwägungen zur Strafzumessung und zur Interessenabwägung ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger keine gute Prognose gestellt werden kann und das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz aufgrund der mehrfach begangenen Sexualdelikte als bedeutend einzuschätzen ist (vgl. oben E. 3.1.2 sowie aufgehobenes Urteil vom 14. August 2020 E. 6). Dass für den inzwischen 26-jähigen Berufungskläger seine in der Schweiz lebende Mutter und seine Geschwister noch immer die wichtigsten sozialen Beziehungen darstellen, dürfte überwiegend dem Umstand geschuldet sein, dass sich der Berufungskläger aktuell in Haft befindet, wodurch er in der Gestaltung seiner übrigen sozialen Beziehungen stark eingeschränkt ist. Aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der negativen Legalprognose, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Berufungsklägers sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt sich, dass die Landesverweisung auf zehn Jahre zu bemessen ist.
5.
5.1Der Berufungskläger beantragt, es sei von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen, da eine Rückkehr in den Kosovo für ihn lebensgefährlich und damit absolut unzumutbar sei (Berufungsbegründung Akten S. 1410, Plädoyer p. 9).
5.2Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.;de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33;Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 6a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit Hinweis aufSchneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.; BGer 6B_889/2924 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.1).
5.3Der Berufungskläger ist als kosovarischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen die beiden begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren ein Vielfaches über der Jahresschwelle. Es ist nicht ersichtlich und vom Berufungskläger auch nicht substantiiert geltend gemacht worden aus welchen Gründen vorliegend auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. Hinweise dafür, dass der Berufungskläger besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen, liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat er gemäss eigenen Angaben in Deutschland lebende Verwandte, allerdings gab er an, zu diesen keinen Kontakt zu unterhalten. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 2). Namentlich die vom Berufungskläger geltend gemachte Gefahr für Leib und Leben, welche er bei seiner Rückkehr in den Kosovo seitens seiner dort lebenden Verwandtschaft zu gewärtigen habe, ist angesichts des Umstandes, dass er als Erwachsener in den Kosovo zurückkehrt und nicht mehr finanziell oder emotional von seinen Familienangehörigen abhängt, nicht plausibel (vgl. dazu E. 3). Daraus folgt insbesondere mit Blick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung sowie die negative Legalprognose des Berufungsklägers dass die Landesverweisung ins Schengener Informationssystem eingetragen wird.
6.
6.1Bei diesem Verfahrensausgang ist auch am Kostenentscheid des Urteils des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 festzuhalten, wobei für das Rückweisungsverfahren keine zusätzliche Kosten erhoben werden. Da das Dispositiv unverändert bleibt, sind die Kosten auch nicht zu reduzieren. Es wird auch bezüglich der Kosten auf das Urteil des Appellationsgericht vom 14. August 2020 verwiesen.
6.2Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Sararad Arquint, wird für das erste Rückweisungsverfahren sowie das zweite Rückweisungsverfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung entsprechend der Honorarnote vom 26. März 2025 (mit den Kürzungen gemäss der Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. April 2025, zu welchen dem Verteidiger das rechtliche Gehör gewährt wurde), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet (Akten S. 155). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Staat die Kosten seiner Verteidigung für die erste und zweite Instanz sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4, Art. 126 Abs. 4 StPO).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
28. Februar 2019 mangels Anfechtungin Rechtskrafterwachsensind:
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren;
- Rückgabe des Mobiltelefons [ ] an den Beurteilten.
A____wird der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig erklärt und verurteilt zu3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, getilgt durch den Polizeigewahrsam vom 7./8. Dezember 2017 sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und den (vorzeitigen) Strafvollzug vom 10. September 2018 bis 8. Juni 2022, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und § 47 Abs. 1 und Abs. 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt wird gemäss Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen.
Von der Anklage der versuchten Vergewaltigung im Anklagepunkt Ziff. 2 wird A____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 16. Januar 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
- CHF 30.55 an C____;
- CHF 719.30 an B____;
- CHF 131.25 an die Opferhilfe Basel.
A____ wird zur Bezahlung folgenden Genugtuungsforderungen verurteilt:
- CHF 5000., zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2017 an C____. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 7000. wird abgewiesen;
- CHF 9000. zuzüglich 5 % Zins seit 28. Juli 2018 an B____. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 10000. wird abgewiesen.
Die beschlagnahmte Kleidung wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 18576.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12250. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers im ersten Berufungsverfahren [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13600. sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 352.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1074.35, somit total CHF 15026.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen, MLaw Elisabeth Vogel, werden für das zweitinstanzliche Verfahren für ihre Bemühungen betreffend C____ ein Honorar von CHF 2483.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 12., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 192.15, sowie für ihre Bemühungen betreffend B____ ein Honorar von CHF 783.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 9., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61., somit total CHF 3540.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers im ersten und zweiten Rückweisungsverfahren, lic. iur. Sararad Arquint, wird ein Honorar von CHF 400. (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.
Mitteilung an:
-Berufungskläger
-Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-Migrationsamt Basel-Stadt
Sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-Strafgericht Basel-Stadt
-Privatklägerinnen
-VOSTRA-Koordinationsstelle
-Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-Bundesamt für Polizei
-Regionale Staatsanwaltschaft Oberland
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
E. 7 Oktober 2024 E. 7.4.2). Es ist unbestritten, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Kosovo weniger komfortabel sein dürften als in der Schweiz und familiäre Beziehungen die Suche nach einer Arbeitsstelle erleichtern können. Der Berufungskläger dürfte es vor diesem Hintergrund nicht ganz leicht haben, im Kosovo beruflich Fuss zu fassen, verfügt er doch nicht über einen bereits bestehenden sozialen Empfangsraum, der ihm die Wiedereingliederung erleichtern würde. Angesichts der Tatsache, dass dem Berufungskläger aber trotz besserer Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt auch in der Schweiz die berufliche Integration bisher nicht geglückt ist, sind seine beruflichen Integrationsmöglichkeiten im Heimatland nicht als wesentlich schlechter einzustufen als in der Schweiz. Schliesslich ist auch der Umstand, dass sein Einkommen im Kosovo bedeutend tiefer ausfallen dürfte als in der Schweiz unbeachtlich, vermag doch ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz einen Härtefall bzw. einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (vgl. BGer 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.5.5, 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Auch ein allfälliges Interesse an der Möglichkeit, die hiesigen Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, beeinflusst die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten (vgl. BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2). Immerhin hat der Berufungskläger bisher von seiner Mutter wirtschaftliche Unterstützung erhalten und auch für die Zukunft zugesagt bekommen, was seine wirtschaftliche Wiedereingliederung im Kosovo zumindest erleichtern dürfte. Zwar war diese Unterstützung gemäss den Angaben des Berufungsklägers für eine Ausbildung in der Schweiz gedacht, kann ihm jedoch auch für die Zeit der Wiedereingliederung im Kosovo eine wichtige Ressource sein. Zudem hat seine Mutter mit E____ einen Freund im Kosovo, der ihr offensichtlich wohlgesinnt ist und der allenfalls ihrem Sohn bei der Reintegration behilflich sein kann (vgl. unten E. 2.7.5).
2.5.7Zusammenfassend stehen die beruflichen Zukunftsaussichten des Berufungsklägers als junger, gesunder, alleinstehender Mann ohne Kinder und ohne Ausbildung im Kosovo zumindest nicht schlechter als in der Schweiz, weshalb ihm zuzumuten ist, seinen künftigen Lebensunterhalt im Kosovo auch ohne direkte Hilfe von Verwandten durch Erwerbsarbeit zu bestreiten bzw. sich notfalls von der in der Schweiz erwerbstätigen Mutter oder der dortigen Sozialbehörde unterstützen zu lassen. Wenn der Berufungskläger die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Aufgrund des Gesagten ist indes nicht ersichtlich, dass ihn diese Massnahme unverhältnismässig treffen würde. Insbesondere ist davon auszugehen, dass für den in der Schweiz vorbestraften Berufungskläger, der hier weder über eine Ausbildung noch über ein soziales Netz verfügt, das ihn vor wiederholter Delinquenz abhalten konnte, in der Schweiz wenig aussichtsreiche Perspektiven für eine wirtschaftliche Integration bestehen. Umgekehrt besteht die Hoffnung, dass er sich in seinem Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen wird erarbeiten können und mit soliden Kenntnissen seiner Muttersprache zumindest keine schlechteren Aussichten auf eine Arbeitsstelle haben dürfte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2024.6
URTEIL
vom 26. März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
Turnerstr. 26, Postfach 426, 8042 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
vertreten durch MLaw Elisabeth Vogel, Advokatin,
Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel
C____
vertreten durch MLaw Elisabeth Vogel, Advokatin,
Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel
Opferhilfe beider Basel
Seinengraben 5, 4051 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 28. Februar 2019
Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.74 vom 25. Mai 2022
(vom Bundesgericht durch Urteil 6B_924/2022 vom 13. Mai 2024 aufgehoben)
betreffend Landesverweisung
Mit Urteil vom
28. Februar 2019 verurteilte das Strafdreiergericht A____ wegen mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 10. September 2018), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018. Zudem wurde A____ der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig gesprochen, von einer Strafe wurde aber gestützt auf Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen. Von der Anklage der sexuellen Nötigung wurde er freigesprochen. Die Vorstrafe vom 16. Januar 2018 wurde nicht vollziehbar erklärt. Zudem wurde A____ für zehn Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem angeordnet. Im Weiteren wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und A____ wurde zu Schadenersatzzahlungen von insgesamt CHF 881.10 an C____, B____ und die Opferhilfe Basel sowie zur Entrichtung einer Genugtuung von total CHF 14'000. an die beiden Opfer sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Auf Berufung von A____ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Appellationsgericht mit Urteil vom 14. August 2020 das angefochtene Urteil grundsätzlich in sämtlichen Punkten, würdigte jedoch die versuchte Vergewaltigung als sexuelle Nötigung. Zudem wurden A____ die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit Urteil vom 29. November 2021 hiess das Bundesgericht eine von A____ erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_105/2021).
Mit Eingabe vom
2. Dezember 2020 ersuchte A____ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Dazu nahm der Straf- und Massnahmenvollzug mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Stellung. Am 15. Dezember 2020 ging ein Schreiben der Mutter des Berufungsklägers, D____, beim Appellationsgericht ein. Eine weitere Stellungnahme des Straf- und Massnahmenvollzugs datiert vom 11. Februar 2021. Am 16. Februar 2021 nahm A____ dazu Stellung. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 ersuchte er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung, ev. der unentgeltlichen Prozessführung, inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung, welche mit Verfügung vom 1. März 2021 bewilligt wurde. Gleichentags fand eine Anhörung von A____ in Anwesenheit seines Verteidigers statt. Mit begründeter Verfügung vom 2. März 2021 wurde sein Gesuch um bedingte Entlassung abgewiesen und sein Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit im schriftlichen Verfahren gefälltem Urteil vom 25. Mai 2022 erklärte das Appellationsgerichts A____ der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig und verurteilte ihn zu 3¾ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018. Von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt wurde abgesehen. Die Vorstrafe vom 16. Januar 2018 wurde nicht vollziehbar erklärt. A____ wurde für zehn Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Zudem wurde A____ zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an C____, B____ und die Opferhilfe Basel verurteilt.
Gegen dieses Urteil erhob A____ erneut Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2024 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Kanton Basel-Stadt wurde zudem verurteilt, dem Verteidiger von A____ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'000. zu leisten (BGer 6B_942/2022).
Am 6. Juni 2024 informierte das Bundesamt für Justiz, es sei gegen A____ am 1. Juni 2024 ein neues Strafverfahren wegen Vergewaltigung eröffnet worden. Zudem wurde er mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. November 2023 wegen Fahrens ohne Führerausweis sowie Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (begangen am 9. Juni
2022) zu einer Busse von 750.- (ev. 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30. verurteilt. Am 23. Juli 2024 meldete das Bundesamt für Justiz die Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens gegen A____ vom 17. März 2024 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand.
Mit Blick auf die für den 9. Januar 2025 angesetzte mündliche Berufungsverhandlung wurde am
5. Dezember 2024 ein aktueller Strafregisterauszug über A____ (nachfolgend: Berufungskläger) sowie ein Führungsbericht des UG Waaghof vom 16. Dezember 2024 eingeholt. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 wurde von der Verteidigung beantragt, die Berufungsverhandlung sei krankheitsbedingt zu verschieben. Gleichentags verfügte der Instruktionsrichter die Umbietung der Verhandlung.
In der Folge wurden weitere Führungsberichte des UG Waaghof vom 16. Dezember 2024 und vom 17. Februar 2025 sowie ein weiterer aktueller Strafregisterauszug vom 28. Februar 2025 eingeholt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend sind sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger hat im Rahmen des Beweisverfahrens ein Gesuch um Ausstand des Dreiergerichts gestellt. Dieses wurde entgegengenommen (Verfahren DGS.2025.14) und das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StPO weitergeführt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, den Urteilen des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 und vom 25. Mai 2022 (Verfahren SB.2019.74), den Bundesgerichtsurteilen vom 21. November 2021 und vom 13. Mai 2024 sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit ‒ wie hier ‒ zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit den vom Bundesgericht kassierten Punkten befassen. Dabei hat sich das Berufungsgericht auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 1.2, 6B_59/2020 vom 30. November 2020, je mit Hinweisen;Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; AGE ZS.2024.4 vom
22. August 2024 E. 1.1., SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1 und SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.1, 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1, je mit Hinweisen). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 25. Mai 2022 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, hat aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu zu ergehen (AGE ZS.2024.5 vom 25. September 2024 E. 1.3, SB.2021.9 vom 3. April 2024 E. 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).
1.3.2Die Schuldsprüche sowie deren rechtliche Würdigung, die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Nebenpunkte wurden im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten. Die entsprechenden Punkte werden damit im Rückweisungsverfahren nicht mehr überprüft. Für deren Begründung ist auf das aufgehobene Urteil des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 (SB.2019.74) zu verweisen. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung der Landesverweisung und deren Eintragung ins Schengener Informationssystem.
1.4.1Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 wurde zunächst dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, Vorfragen und Beweisanträge zu stellen. Über die von den Parteien gestellten Beweisanträge wurde nachdem den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war noch im Beweisverfahren entschieden (Art. 339 Abs. 3 StPO). Im Anschluss wurde der Berufungskläger zu seinen aktuellen und früheren Lebensverhältnissen im Kosovo sowie zu seinen Lebensumständen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2022 und vor seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 befragt. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt. Schliesslich erhielten der Verteidiger und die Staatsanwältin die Gelegenheit, ihre Plädoyers vorzutragen; der Berufungskläger hatte das letzte Wort. Sein Gehörsanspruch ist damit vollumfänglich gewahrt.
1.4.2Der Berufungskläger hat durch die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers beantragen lassen, das vorliegende Verfahren sei bis zur Rechtskraft des gegen ihn am Strafgericht hängigen Verfahrens SG.2024.308 zu sistieren (Plädoyer Akten S. 117 f.). Beim Sistierungsantrag handelt es sich um einen Verfahrensantrag gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO, welcher im Berufungsverfahren oder zu Beginn der Berufungsverhandlung zu stellen gewesen wäre (Schwendener, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 339 N 10). Die erstmalige Geltendmachung im Rahmen des Plädoyers, und damit erst nach Schluss des Beweisverfahrens, erscheint reichlich spät (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 144 in Verbindung mit S. 117); ob gar verspätet, kann letztlich offenbleiben, da der Antrag um Verfahrenssistierung ohnehin auch materiell abzuweisen wäre, sind doch die Voraussetzungen gemäss Art. 314 Abs. 1 und 329 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. So ist insbesondere nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht substantiiert, inwiefern ein allfälliger Schuld- oder Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung im Verfahren SG.2024.308 zur Klärung der Sachlage im vorliegenden Verfahren in dem es notabene ausschliesslich um die Frage der Landesverweisung geht beitragen könnte. Das betreffende Verfahren ist rechtshängig und damit für das vorliegende Urteil unbeachtlich.
2.
2.1Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Nötigung und/oder Vergewaltigung i.S.v. Art. 189 bzw. 190 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorischeLandesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1, BGer 6B_889/2924 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.1). Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist rechtskräftig und unangefochten. Der Berufungskläger ist damit als Staatsangehöriger des Kosovo grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.
2.3.2Der Berufungskläger macht im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung im Berufungsverfahren wie bereits vor erster Instanz eine unvollständige Sachverhaltsermittlung geltend. Die Vorinstanz und auch das Berufungsgericht hätten nicht berücksichtigt, dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn lebensbedrohlich sei. Entsprechend sei ihm eine Ausweisung in sein Heimatland nicht zuzumuten (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 138: «Ich habe wirklich Angst. Vielleicht werde ich angegriffen, vielleicht werde ich umgebracht. [ ] Es geht um mein Leben, mein Leben dort unten ist in Gefahr»; vgl. dazu Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 1114 f.). Die geltend gemachte Gefährdung stützte er auf innerfamiliäre Konflikte während seiner Kindheit im Kosovo, die sich bis heute auswirken würden. Auf diese Vorgeschichte soll nachfolgend näher eingegangen werden.
2.4
2.4.1In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen im Kosovo an, er sei als zweites von fünf Kindern bei seinen Eltern im Kosovo aufgewachsen. Er habe die Schule vom Kindergarten bis zur 10. Klasse besucht und sei gerne zur Schule gegangen. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2007 hätten die Probleme begonnen. Seine Mutter sei mit den fünf Kindern zu einem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie gezogen, obwohl die Familie des Vaters die Kinder habe bei sich behalten wollen. Sie seien aber mit der Mutter gegangen. Am Anfang sei alles gut gewesen, die Mutter habe angefangen zu arbeiten. Nach acht Jahren des Zusammenlebens hätten die Verwandten verlangt, dass sie nun eine eigene Wohnung suchen sollten. Der Onkel habe sowohl die Mutter als auch ihn geschlagen und ihn gezwungen, für ihn zu arbeiten, anstatt in die Schule zu gehen, er habe Angst gehabt vor ihm. Mit der Grossmutter habe es dann auch Stress gegeben und die Mutter habe beschlossen, den Kosovo zu verlassen und in die Schweiz zu kommen. Betreffend eine allfällige Rückkehr in den Kosovo erklärte der Berufungskläger, er wisse dort nicht, wohin er gehen solle. Wenn er in den Kosovo zurückmüsse, würde er sich lieber selbst umbringen, als mit dem Stress weiterzuleben. Seine Mutter würde er nie allein lassen. Die Frau seines Onkels arbeite als Reinigungskraft bei der Polizei. Er befürchte, wenn ihm der Onkel etwas antue, würde die Polizei nicht einschreiten. Auf Nachfrage erklärte er, jeder bekomme mit, wenn er wieder dort sei, er werde Probleme mit dem Onkel dort bekommen und habe Angst, wieder vom Onkel geschlagen zu werden (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten SB.2019.74 S. 1110-1115). Die Verteidigung ergänzte, bei einer Rückkehr in den Kosovo müsse der Berufungskläger im günstigsten Fall Demütigungen befürchten, im schlimmsten Fall mit physischer Gewalt durch die erweiterte Familie rechnen (Akten SB.2019.74 S. 1173). Die Familie werde im Kosovo verfolgt, der Berufungskläger sei von Verwandten geschlagen und misshandelt worden. Er habe wie seine Mutter lebensbedrohliche Vergeltungsmassnahmen und Bosheiten der erweiterten Familie zu befürchten; eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm daher absolut unzumutbar (Berufungserklärung Akten SB.2019.74 S. 1410).
2.4.2In einem undatierten, an das Appellationsgericht gerichteten Schreiben (Eingang am
15. Dezember 2020) erklärte die Mutter des Berufungsklägers, sie schreibe «als eine verzweifelte Mutter, die um das Leben ihres Sohnes fürchtet». Sie schilderte, sie sei mit dem Berufungskläger aufgrund einer Vergewaltigung durch einen serbischen Soldaten während des Kosovo-Serbien-Konflikts schwanger geworden. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie mit ihren Kindern von dessen Familie aus dem Haus geworfen worden. Darauf habe sie mit ihren fünf Kindern einige Jahre bei ihrer Familie gewohnt, auch von dieser seien sie aber unter Druck gesetzt und schlecht behandelt worden. Der Berufungskläger sei durch ihren Bruder geschlagen und misshandelt worden. Zudem habe ihr die Familie ihres verstorbenen Mannes gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen und ihre älteste Tochter gegen ihren Willen zu verheiraten. Aus diesem Grund habe sie im Februar 2015 mit den Kindern den Kosovo verlassen und habe in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Bei einer Ausschaffung des Berufungsklägers hätte er im Kosovo weder eine Familie noch Geld oder eine Wohnung. Sein Leben sei durch die Familie ihres verstorbenen Ehemannes welche mitbekommen werde, dass der Berufungskläger wieder im Kosovo sei gefährdet. Sie äusserte ihre Sorge, er werde in Kosovo nicht überleben (Akten SB.2019.74 S. 1610 f.).
2.4.3Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 hat der Berufungskläger vorgebracht, bei einer Ausschaffung in den Kosovo sei er in Lebensgefahr und berief sich zur Begründung auf seine problematische Kindheit im Kosovo, zu der er ausführlich befragt wurde. Er gab zu Protokoll, bevor die Familie in die Schweiz gekommen sei, hätten sie bei den Verwandten der Mutter in der Stadt [...] gewohnt. Er sei schon als kleines Kind von der Verwandtschaft väterlicherseits und mütterlicherseits geschlagen, eingesperrt und zur Arbeit gezwungen worden, besonders von einem älteren Bruder der Mutter. Grund für die fortgesetzten Misshandlungen sei der Umstand gewesen, dass er nicht vom gleichen Vater abstammte wie seine Geschwister und deshalb nicht akzeptiert worden sei. Zu den Verwandten im Kosovo unterhalte er keinen Kontakt, er habe dort auch keine Freunde. Wenn er in den Kosovo ausgeschafft würde, wüsste er nicht, wohin. Er habe kein Beziehungsnetz dort. Er habe Angst, von der Familie angegriffen oder umgebracht zu werden, weil er aufgrund der Umstände seiner Zeugung nicht akzeptiert werde. In den Augen der Familie sei er eine Schande. Die dortigen Behörden würden ihn nicht schützen (Prot. Berufungsverhandlung (Akten S. 136 ff, Akten S. 138: «Ich hatte wirklich keine gute Kindheit [ ] Sie wollen mich nicht sehen und nicht haben»).
2.5
2.5.1Der Berufungskläger hält sich seit nunmehr zehn Jahren in der Schweiz auf und spricht relativ gut Deutsch. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, hat er jedoch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre bis zu seinem 16. Lebensjahr nicht in der Schweiz verbracht, weshalb seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz nicht zu vergleichen ist mit der Situation eines hier geborenen und aufgewachsenen Ausländers. Hinzu kommt, dass er von der in der Schweiz verbrachten Zeit über viereinhalb Jahre und damit fast die Hälfte im Gefängnis war, was sich ebenfalls relativierend bezüglich der langen Anwesenheitsdauer auswirkt. Aus dem jüngsten Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses vom
17. Februar 2025 geht hervor, er erhalte regelmässig Besuch sowie finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers habe er zwar Kollegen in der Schweiz, ziehe es jedoch vor, in Haft von seiner Mutter und seinen Geschwistern besucht zu werden (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 136). Seine sozialen Kontakte während der Inhaftierungszeiten beschränkten sich damit auf Personen, die aus seinem Kulturkreis stammen.
2.5.2Betreffend die berufliche Integration bekundete der Berufungskläger wiederholt seine Absicht, eine Ausbildung zu absolvieren. Bereits in der Befragung zur Person vom 20. März 2018 gab er zu Protokoll, er wolle eine Berufsausbildung machen. Anlässlich einer Einvernahme vom 19. Juni 2018 gab er an, er arbeite nicht, sei aber auf Stellensuche und wolle als Maurer arbeiten. Nach seiner erneuten Festnahme sagte er in der Einvernahme vom 10. September 2018 aus, er arbeite nicht (Akten SB.2019.74 S. 142; vgl. dazu auch Aussagen der Mutter des Berufungsklägers Akten S. 813). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Februar 2019 äusserte er seine Absicht, er wolle eine Lehre als Maler/Gipser oder als Automechaniker machen (Akten SB.2019.74 S. 1114). Die Verteidigung ergänzte, der Berufungskläger beabsichtige, eine Lehre zu beginnen, zu arbeiten und seine Mutter und Geschwister zu unterstützen, da diese für ihn an erster Stelle stünden (Akten SB.2019.74 S. 1172). Auch bei seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 hatte der Berufungskläger weder eine Ausbildung noch eine Arbeit (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2024, Migrationsakten Band 1 S. 18; vgl. Auszug aus Migrationsakten act. 17). Für die Zeit zwischen Juni 2022 und Juni 2024 sind lediglich eine Anstellung bei der [ ] GmbH vom 13. Juni 2022 bis 31. Oktober 2022 sowie eine Beschäftigung bei der [ ] GmbH ab dem 1. März 2023 dokumentiert; bis wann diese Tätigkeit dauerte, ist nicht aktenkundig (Migrationsakten Band 2 S. 179 ff., 183 ff., 190). Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 habe er zudem bei diversen Firmen geschnuppert, dafür liegen jedoch keine Belege vor. Der Berufungskläger gab weiter an, seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2022 nur für kurze Zeit Sozialhilfe bezogen zu haben. Jedoch habe er Schulden. Er plane nun eine Ausbildung im Bereich Reinigung und Umzug zu absolvieren, wofür ihm seine Mutter ihre finanzielle Unterstützung zugesagt habe. Danach beabsichtige er, sich selbständig zu machen. Bis dahin wolle er arbeiten, sein eigenes Geld verdienen und auch Steuern zahlen. Auf Nachfrage gab er an, er habe nicht früher eine Ausbildung begonnen, weil er habe Arbeitserfahrung sammeln und die Mutter unterstützen wollen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 136 ff.).
2.5.3Aus diesen Ausführungen folgt, dass es dem Berufungskläger bisher nicht gelungen ist, sich in wirtschaftlicher Hinsicht hinreichend zu integrieren. Ganz offensichtlich wusste er auch die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2022 bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 nicht gewinnbringend im Sinne einer verstärkten Integration zu nutzen. So blieb er weiterhin ohne Ausbildung und dauerhafte Arbeitsstelle und lebte zumindest teilweise von der Sozialhilfe. Anzumerken ist, dass der Aufenthaltsstatus des Berufungsklägers als vorläufig Aufgenommener diese klar ungenügende Integration nicht zu entschuldigen vermag, erlaubt doch Art. 85a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) vorläufig aufgenommenen Personen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Auch unter Berücksichtigung der schweren Kindheit und der gewiss nicht einfachen Vorbedingungen wären insbesondere vor dem Hintergrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren intensivere Integrationsbemühungen des Berufungsklägers zu erwarten gewesen. Insgesamt ist er trotz seiner inzwischen langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht stark verwurzelt und sowohl beruflich, finanziell als auch sozial klar ungenügend integriert. Es ist damit ungeachtet der inzwischen zehnjährigen Anwesenheitsdauer nicht von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz auszugehen.
2.5.4Bezüglich der familiären Beziehungen macht der Berufungskläger geltend, er habe vor seiner Inhaftierung stets mit seiner Mutter zusammengelebt und pflege aufgrund der schwierigen Vergangenheit eine aussergewöhnlich intensive Beziehung zu ihr, weshalb eine besondere Abhängigkeit vorliege, die in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle (Plädoyer der Verteidigung Akten S. 124). Entsprechend hat der Berufungskläger auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 erneut die enge Verbundenheit mit seiner Mutter betont (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 136: «Meine Mutter bedeutet mir mehr als alles»). Im vorliegenden Fall ist das Recht auf Familienleben des Berufungsklägers trotz der unbestrittenermassen nahen Beziehung zur Mutter nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert. Der inzwischen fast 26jährige Berufungskläger ist weder körperlich oder geistig behindert, noch schwer krank. Der Umstand, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2022 erneut mit der Mutter und einem Teil der ebenfalls volljährigen Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, vermag für sich allein ebenso wenig eine besondere Abhängigkeit zu begründen wie seine schwierige Kindheit. So lebte der Berufungskläger während der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe von September 2018 bis Juni 2022 sowie seit seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 faktisch mehrere Jahre lang nicht mehr mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen. Die Kontakte beschränkten sich vielmehr über auf regelmässige Besuche der Familienangehörigen in der Strafvollzugsanstalt. Weder die Mutter noch die Geschwister waren oder sind zur Bewältigung des Alltags und/oder finanziell abhängig vom Berufungskläger. Vielmehr erhält der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben sowie dem Führungsbericht vom 17. Februar 2025 finanzielle Unterstützung von seiner erwerbstätigen Mutter. Aufgrund des Gesagten sind entgegen den Ausführungen der Verteidigung keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass der Berufungskläger ein Bindeglied für die Geschwister darstellen bzw. der Familie unverzichtbare Stabilität vermitteln würde (Plädoyer Verteidigung Akten S. 124). Dass ihm gemäss eigenen Angaben die Besuche der Mutter wichtiger seien als solche von Bekannten oder Kollegen, begründet ebenfalls keine aussergewöhnliche Beziehungsnähe, die unter den besonderen Schutz der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würde. Diese Priorisierung ist vielmehr der besonderen Situation und dem Regime in Untersuchungshaft geschuldet, welches nur eingeschränkte Besuche erlaubt. Es ist zu erwarten, dass sich die zentralen Beziehungen des heute knapp 26-jährigen Berufungsklägers nach seiner Haftentlassung allmählich auf Freundschaften sowie allenfalls eine Paarbeziehung und eine eigene Kernfamilie verlagern werden. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Ursprungsfamilie ist insgesamt nicht ersichtlich. Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person und ihre Familie eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Für den Berufungskläger ist die Fernhaltewirkung der Landesverweisung und damit die Trennung von seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge der strafrechtlichen Massnahme. Jedoch lässt sich die familiäre Beziehung in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und Besuche der Familienangehörigen im Kosovo pflegen. Offenbar konnte die Mutter im Dezember 2024 unbehelligt in den Kosovo reisen und wird dies wohl auch in Zukunft tun können. Aus diesen Erwägungen folgt, dass in rechtskonformer restriktiver Auslegung der Härtefallklausel die Landesverweisung keine unverhältnismässige Härte für den Berufungskläger darstellt (vgl. BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 5.4.2; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6).
2.5.5Der Berufungskläger ist bereits kurz nach seiner Einreise in der Schweiz ein erstes Mal wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens in fahrunfähigem Zustand straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom 18. Juni 2024 Akten S. 19 f.). Im vorliegenden Verfahren hat er sich neben den beiden schweren Sexualdelikten auch des Raufhandels und eines Verstosses gegen das Ausländergesetz schuldig gemacht. Am 29. November 2023 wurde er ausserdem wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand verurteilt (Strafregisterauszug Akten S. 20). Obwohl weder die Vorstrafe aus dem Jahr 2018 noch die jüngste Verurteilung einschlägig sind und zudem von einer Bestrafung wegen des Verstosses gegen das Ausländergesetz wegen Geringfügigkeit Umgang genommen wurde, zeigt die Deliktsbiographie des Berufungsklägers, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Besonders ins Gewicht fällt, dass er sich noch während des laufenden Strafverfahrens betreffend das Sexualdelikt zum Nachteil von C____ ein weiteres Mal sexuell an einer Frau verging. Zusammenfassend konnten weder die für die vergangenen Delikte ausgesprochene, bedingte Geldstrafe noch die Busse, das laufende Strafverfahren oder die verbüsste Freiheitsstrafe betreffend die Sexualdelikte den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abhalten. Dieser Umstand sowie die bereits thematisierte fehlende berufliche Integration schmälern seine Resozialisierungschancen in der Schweiz erheblich.
2.5.6Zu seiner Reintegration im Heimatland bestreitet der Berufungskläger, eine normale Sozialisierung im Kosovo erlebt zu haben, da er von einem Onkel mütterlicherseits am regelmässigen Schulbesuch gehindert worden sei. Deshalb seien seine Resozialisierungschancen im Kosovo keineswegs besser als in der Schweiz (Plädoyer der Verteidigung Akten S. 128 f.). Dem gegenüber steht seine Aussage im Asylverfahren, er habe im Kosovo zuletzt die 1. Klasse der Mittelschule (10. Klasse) besucht (vgl. Migrationsakten, Protokoll der Befragung zur Person vom
19. Februar 2015 Ziff. 1.17.04), woraus geschlossen werden muss, dass er zumindest die obligatorische Schulzeit erfolgreich abschliessen konnte. Ungeachtet eines allenfalls teilweise lückenhaften Schulbesuchs ist aber klar von seiner Sozialisierung im Kosovo auszugehen, hat er doch dort die prägenden Jahre der Kindheit und Adoleszenz verbracht; zudem ist er albanischer Muttersprache und mit den kulturellen Gepflogenheiten in seiner Heimat bestens vertraut. In Übereinstimmung mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger als junger, unverheirateter, kinderloser Mann ohne relevante gesundheitliche Einschränkungen in einer Lebensphase befindet, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht (vgl. Urteil 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 5.5 mit Hinweis auf 6B_1164/2023 vom
7. Oktober 2024 E. 7.4.2). Es ist unbestritten, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Kosovo weniger komfortabel sein dürften als in der Schweiz und familiäre Beziehungen die Suche nach einer Arbeitsstelle erleichtern können. Der Berufungskläger dürfte es vor diesem Hintergrund nicht ganz leicht haben, im Kosovo beruflich Fuss zu fassen, verfügt er doch nicht über einen bereits bestehenden sozialen Empfangsraum, der ihm die Wiedereingliederung erleichtern würde. Angesichts der Tatsache, dass dem Berufungskläger aber trotz besserer Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt auch in der Schweiz die berufliche Integration bisher nicht geglückt ist, sind seine beruflichen Integrationsmöglichkeiten im Heimatland nicht als wesentlich schlechter einzustufen als in der Schweiz. Schliesslich ist auch der Umstand, dass sein Einkommen im Kosovo bedeutend tiefer ausfallen dürfte als in der Schweiz unbeachtlich, vermag doch ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz einen Härtefall bzw. einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (vgl. BGer 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.5.5, 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Auch ein allfälliges Interesse an der Möglichkeit, die hiesigen Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, beeinflusst die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten (vgl. BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2). Immerhin hat der Berufungskläger bisher von seiner Mutter wirtschaftliche Unterstützung erhalten und auch für die Zukunft zugesagt bekommen, was seine wirtschaftliche Wiedereingliederung im Kosovo zumindest erleichtern dürfte. Zwar war diese Unterstützung gemäss den Angaben des Berufungsklägers für eine Ausbildung in der Schweiz gedacht, kann ihm jedoch auch für die Zeit der Wiedereingliederung im Kosovo eine wichtige Ressource sein. Zudem hat seine Mutter mit E____ einen Freund im Kosovo, der ihr offensichtlich wohlgesinnt ist und der allenfalls ihrem Sohn bei der Reintegration behilflich sein kann (vgl. unten E. 2.7.5).
2.5.7Zusammenfassend stehen die beruflichen Zukunftsaussichten des Berufungsklägers als junger, gesunder, alleinstehender Mann ohne Kinder und ohne Ausbildung im Kosovo zumindest nicht schlechter als in der Schweiz, weshalb ihm zuzumuten ist, seinen künftigen Lebensunterhalt im Kosovo auch ohne direkte Hilfe von Verwandten durch Erwerbsarbeit zu bestreiten bzw. sich notfalls von der in der Schweiz erwerbstätigen Mutter oder der dortigen Sozialbehörde unterstützen zu lassen. Wenn der Berufungskläger die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Aufgrund des Gesagten ist indes nicht ersichtlich, dass ihn diese Massnahme unverhältnismässig treffen würde. Insbesondere ist davon auszugehen, dass für den in der Schweiz vorbestraften Berufungskläger, der hier weder über eine Ausbildung noch über ein soziales Netz verfügt, das ihn vor wiederholter Delinquenz abhalten konnte, in der Schweiz wenig aussichtsreiche Perspektiven für eine wirtschaftliche Integration bestehen. Umgekehrt besteht die Hoffnung, dass er sich in seinem Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen wird erarbeiten können und mit soliden Kenntnissen seiner Muttersprache zumindest keine schlechteren Aussichten auf eine Arbeitsstelle haben dürfte.
2.6
2.6.1Der im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils knapp 26-jährige Berufungskläger reiste am 10. Februar 2015 mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern in die Schweiz ein, wo die Familie ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde abgewiesen und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz angeordnet. Mit Urteil vom 8. Mai 2018 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung der Familie in den Kosovo generell als zumutbar (Urteil Akten S. 74 E. 6.2 mit Hinweis auf Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 2017). Das Bundesverwaltungsgericht verneinte aber die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung mit Blick auf das Kindeswohl der drei damals noch minderjährigen Geschwister des Berufungsklägers. Aus den diesbezüglichen Erwägungen geht hervor, für die alleinstehende, unter psychischen Problemen leidende Mutter ohne Ausbildung und funktionierendem Beziehungsnetz gestalte sich die Suche nach einer Wohnmöglichkeit für eine sechsköpfige Familie und einer Arbeitsstelle im Kosovo schwierig. Nach jahrelangen Boshaftigkeiten und Schikanen könne sie von ihrer dortigen Verwandtschaft keine Hilfe erwarten. Auch von der in der Schweiz lebenden Verwandten könne sie insbesondere auch infolge eines Zerwürfnisses wegen eines Vorfalls mit dem Berufungskläger nicht mit finanzieller Unterstützung rechnen. Damit erscheine es geradezu ausgeschlossen, dass die Mutter des Berufungsklägers in der Lage wäre, nicht nur die Existenz der gesamten Familie im Kosovo zu sichern, sondern auch den Bedürfnissen der minderjährigen Kinder nach Betreuung, Ausbildung und Stabilität gerecht zu werden (Urteil E. 6.3 Akten S. 74-78). Gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG in Verbindung mit dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 des Asylgesetzes [AslyG, SR 142.31]) wurde der ganzen Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt (Akten SB.2019.74 S. 78).
2.6.2Weder bei der Prüfung des Härtefalls im Allgemeinen noch bei der Beurteilung der Resozialisierungsmöglichkeiten des Berufungsklägers im Kosovo im Besonderen kann wesentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 abgestellt werden. In formeller Hinsicht ist das Strafgericht bei seinem Entscheid über die Landesverweisung nicht an die Erkenntnisse einer Verwaltungsbehörde gebunden, sondern folgt dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie dem Gebot der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. dazu BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.5.3). Materiell kommt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil klar mit einer Gefährdung des Kindeswohls der minderjährigen Geschwister des Berufungsklägers begründete (vgl. Akten SB.2019.74 S. 59 ff.). Der damals bereits volljährige Berufungskläger hingegen wurde lediglich im Zusammenhang mit einem Zerwürfnis mit den in der Schweiz lebenden Verwandten, als allfällige Bezugsperson für die minderjährigen Geschwister sowie unter dem Aspekt der möglichen Unterstützung der Gesamtfamilie durch seine allfällige Erwerbstätigkeit im Kosovo erwähnt. Seine soziale und berufliche Integration in der Schweiz sowie seine Resozialisierungschancen im Kosovo wurden hingegen im fraglichen Urteil nicht thematisiert. Daraus folgt, dass die entscheiderheblichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht, bzw. nur in äusserst beschränktem Mass für die vorliegende Härtefallprüfung herangezogen werden können.
2.6.3Zusammenfassend hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 lediglich marginal mit der persönlichen Situation des Berufungsklägers befasst; aus den Erwägungen geht zudem klar hervor, dass bei einem Vollzug der Wegweisung in den Kosovo nicht etwa der schon damals volljährige Berufungskläger gefährdet gewesen wäre, sondern seine minderjährigen Geschwister. Einzig gestützt auf den in Art. 44 AsylG verankerten Grundsatz der Einheit der Familie wurde der Berufungskläger in den Nichtausschaffungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts einbezogen und dessen vorläufige Aufnahme verfügt. Dieser Grundsatz findet jedoch im Strafrecht keine bzw. nur die im Rahmen der Garantien betreffend Art. 8 EMRK Anwendung. Andernfalls wäre grundsätzlich jeder ausländische Täter mit Familie vor einer Landesverweisung geschützt. Schliesslich gilt auch zu berücksichtigen, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts fast sieben Jahre zurückliegt. Während der 3 ¾ Jahren, die der Berufungskläger im Strafvollzug zubrachte, mussten die Mutter und die inzwischen erwachsenen Geschwister ihren Alltag ohne seine Unterstützung bestreiten; dieselbe Situation liegt nun auch seit seiner erneuten Inhaftierung am 1. Juni 2024 vor. Die Situation präsentiert sich damit vollkommen anders als im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Mai 2018, als drei der Geschwister noch minderjährig und allenfalls auf den Berufungskläger als Bezugsperson angewiesen waren.
2.6.4Der Berufungskläger macht geltend, bei einer Rückkehr in den Kosovo wäre er «in einer schlimmeren Situation als meine Mutter vor zehn Jahren» (Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten SB.2019.74 S. 1115). Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Situation des alleinstehenden, kinderlosen Berufungsklägers, der nur für sich selbst zu sorgen hat, sich massgeblich von der damaligen Situation seiner Mutter unterscheidet. Zwar verfügt der Berufungskläger wie auch seine Mutter weder über eine Berufsausbildung noch über die Unterstützung der im Kosovo lebenden Verwandtschaft. Allein die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Mann handelt, dürfte jedoch im stark patriarchalisch geprägten Kosovo gegenüber der damaligen Situation seiner Mutter, welche als verwitwete Frau zudem allein für fünf Kinder zu sorgen hatte, einen wesentlichen Vorteil für seine berufliche und gesellschaftliche Reintegration bedeuten. Zudem verfügt der Berufungskläger im Unterschied zu seiner Mutter in der damaligen Situation mit seiner Mutter über eine Verwandte in der Schweiz, die in der Lage und gewillt ist, ihn finanziell zu unterstützen, bis er im Erwerbsleben auf eigenen Beinen steht.
2.7
2.8
2.9Nach Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Berufungskläger nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.
3.
3.1
3.1.1Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines überwiegenden persönlichen Interesses. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend dennoch kurz auszuführen, weshalb auch die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Berufungsklägers ausfiele. Zweifellos hat er ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, insbesondere, weil seine Mutter und seine Geschwister hier leben. Jedoch fallen im Rahmen der Interessenabwägung die beiden vom Berufungskläger nicht mehr bestrittenen schweren Sexualdelikte ganz wesentlich zu seinen Lasten ins Gewicht. So vergewaltigte er noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens betreffend die sexuelle Nötigung einer jungen Frau nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam eine weitere junge Frau. Damit hat der Berufungskläger nicht nur eine Sexualdelikten grundsätzlich inhärente krasse Missachtung seines jeweiligen Gegenübers und eine ernstzunehmende Gewaltbereitschaft, sondern auch eine Geringschätzung des hiesigen Rechtssystems gezeigt. Dieser Eindruck wird durch die weiteren nicht einschlägigen Vorstrafen zusätzlich verstärkt. So machte er sich unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eines Strassenverkehrsdelikts schuldig. Damit muss ihm auch nach der gesamten Verbüssung der im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Strafe eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 3. Dezember 2020 geht hervor, zwar sei das Vollzugsverhalten des Berufungsklägers als gut zu beurteilen. Jedoch hinterlasse er einen nicht fassbaren Eindruck. Er streite die Delikte nach wie vor strikt ab, zudem blitzten im Gespräch mit ihm immer wieder Haltungen und Einstellungen auf, welche nicht auf eine gewillte Integration in die Gesellschaft schliessen liessen und auf ein konservatives und sexistisches Frauenbild hinwiesen. Mit dieser Einschätzung decke sich auch die Rückmeldung aus dem Therapiekurzbericht, welche aufgrund der eingeschränkten Therapiemotivation und -fähigkeit des Berufungsklägers hinsichtlich einer deliktsorientierten Therapie keine Indikation zur Weiterführung von regelmässigen deliktsorientierten Sitzungen sehe (Akten S. 1620-1625, 1626). Der Umstand, dass die deliktsorientierte Therapie aufgrund der fraglichen Motivation des Berufungsklägers, sich mit seinen Delikten auseinanderzusetzen, keine wesentlichen Fortschritte erzielt habe, führt zu einer erhöhten Rückfallgefahr für weitere Sexualdelikte. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, der Berufungskläger bereue seine Taten bzw. sein Verhalten im Verfahren (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 129). Schliesslich stehen der Landesverweisung auch keine medizinischen Gründe entgegen. Dafür, dass der Berufungskläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Blick auf seine schwierige Kindheit retraumatisiert werden könnte, wie die Verteidigung geltend macht (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 124), liegen keine Hinweise vor. Zudem existieren auch im Kosovo Behandlungsmöglichkeiten für Personen, die an posttraumatischen Belastungsstörungen leiden (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, S. 6 mit Hinweisen). An dieser Einschätzung vermögen auch die dargelegten persönlichen Verhältnisse, die den Berufungskläger bei einer Rückkehr in den Kosovo erwarten, nichts zu ändern. Zwar hat der Berufungskläger zu seinem Heimatland, welches er als Jugendlicher verliess, gemäss eigenen Angaben weder unterstützende familiären Beziehungen noch sonstige Kontakte, was bei der Interessenabwägung leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Er ist jedoch mit Sprache und Kultur seiner Heimat vertraut. Damit fallen bei der Interessenabwägung letztlich einzig die in der Schweiz lebenden Mutter und Geschwister sowie die fehlenden unterstützenden Beziehungen zu den im Kosovo lebenden Familienangehörigen, die der Berufungskläger in seiner Heimat zu gewärtigen hätte, zu seinen Gunsten ins Gewicht. Wie ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, reichen solche Umstände nicht aus, um seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen zu lassen (vgl. etwa Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 ff.; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.4). Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, wo einem solchen Verbleib eine wiederholte, gegen die sexuelle Integrität von Personen gerichtete Delinquenz sowie eine klar ungenügende Integration entgegenstehen.
3.1.2Vor diesem Hintergrund und angesichts der Schwere der verübten Delikte ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger nach wie vor eine "reale, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz" darstellt. Die beiden Sexualstraftaten sowie die übrigen beurteilten Delikte werden dann auch mit einer Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren sanktioniert. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind im Falle des unverheirateten und kinderlosen Berufungsklägers, wie dargelegt, nicht gegeben. Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der mehrfachen und für die betroffenen Frauen sowie für weitere potentielle Opfer äusserst folgenschweren Straffälligkeit des Berufungsklägers bewahrt zu werden gegenüber seinem durchaus nicht unerheblichen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Insgesamt ist aufgrund der mehrfachen Delinquenz des Berufungsklägers, seiner mangelnden Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten, der Schwere seiner Taten und der bestehenden Rückfallgefahr von einer hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen.
3.2
3.2.1In die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich etwa aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben würden (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (zum Ganzen: Urteil 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_1042/2021 vom
24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinweisen).
3.2.2Der Berufungskläger macht eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.3Zusammengefasst wirken sich die Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers in der Schweiz sowie die eher schwierige Situation im Heimatland namentlich die fehlende Unterstützung durch die dortige Verwandtschaft zwar zu Gunsten eines persönlichen Härtefalls aus. Sie stehen indes den Vorstrafen, der negativen Legalprognose sowie der fehlenden beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Eingliederung gegenüber, die eindeutig überwiegen. Die familiären Verhältnisse stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung klar zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen. Überdies liegen keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB vor. Der Berufungskläger vermag keinen Ausschlussgrund vorzubringen, der im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung zu deren Unzumutbarkeit führen würde und dem das Berufungsgericht heute Rechnung zu tragen hätte. Nötigenfalls wird die Vollstreckbarkeit von der Vollzugsbehörde anhand der aktuellen Verhältnisse zu überprüfen sein.
4.1Die Dauer der Landesverweisung wurde vom Berufungskläger nicht explizit angefochten. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen der zu einer Landesverweisung verurteilten Person mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen (vgl.Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5).
4.2Mit Blick auf die Erwägungen zur Strafzumessung und zur Interessenabwägung ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger keine gute Prognose gestellt werden kann und das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz aufgrund der mehrfach begangenen Sexualdelikte als bedeutend einzuschätzen ist (vgl. oben E. 3.1.2 sowie aufgehobenes Urteil vom 14. August 2020 E. 6). Dass für den inzwischen 26-jähigen Berufungskläger seine in der Schweiz lebende Mutter und seine Geschwister noch immer die wichtigsten sozialen Beziehungen darstellen, dürfte überwiegend dem Umstand geschuldet sein, dass sich der Berufungskläger aktuell in Haft befindet, wodurch er in der Gestaltung seiner übrigen sozialen Beziehungen stark eingeschränkt ist. Aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der negativen Legalprognose, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Berufungsklägers sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt sich, dass die Landesverweisung auf zehn Jahre zu bemessen ist.
5.
5.1Der Berufungskläger beantragt, es sei von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen, da eine Rückkehr in den Kosovo für ihn lebensgefährlich und damit absolut unzumutbar sei (Berufungsbegründung Akten S. 1410, Plädoyer p. 9).
5.2Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.;de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33;Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 6a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit Hinweis aufSchneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.; BGer 6B_889/2924 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.1).
5.3Der Berufungskläger ist als kosovarischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen die beiden begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren ein Vielfaches über der Jahresschwelle. Es ist nicht ersichtlich und vom Berufungskläger auch nicht substantiiert geltend gemacht worden aus welchen Gründen vorliegend auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. Hinweise dafür, dass der Berufungskläger besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen, liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat er gemäss eigenen Angaben in Deutschland lebende Verwandte, allerdings gab er an, zu diesen keinen Kontakt zu unterhalten. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 2). Namentlich die vom Berufungskläger geltend gemachte Gefahr für Leib und Leben, welche er bei seiner Rückkehr in den Kosovo seitens seiner dort lebenden Verwandtschaft zu gewärtigen habe, ist angesichts des Umstandes, dass er als Erwachsener in den Kosovo zurückkehrt und nicht mehr finanziell oder emotional von seinen Familienangehörigen abhängt, nicht plausibel (vgl. dazu E. 3). Daraus folgt insbesondere mit Blick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung sowie die negative Legalprognose des Berufungsklägers dass die Landesverweisung ins Schengener Informationssystem eingetragen wird.
6.
6.1Bei diesem Verfahrensausgang ist auch am Kostenentscheid des Urteils des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 festzuhalten, wobei für das Rückweisungsverfahren keine zusätzliche Kosten erhoben werden. Da das Dispositiv unverändert bleibt, sind die Kosten auch nicht zu reduzieren. Es wird auch bezüglich der Kosten auf das Urteil des Appellationsgericht vom 14. August 2020 verwiesen.
6.2Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Sararad Arquint, wird für das erste Rückweisungsverfahren sowie das zweite Rückweisungsverfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung entsprechend der Honorarnote vom 26. März 2025 (mit den Kürzungen gemäss der Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. April 2025, zu welchen dem Verteidiger das rechtliche Gehör gewährt wurde), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet (Akten S. 155). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Staat die Kosten seiner Verteidigung für die erste und zweite Instanz sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4, Art. 126 Abs. 4 StPO).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
28. Februar 2019 mangels Anfechtungin Rechtskrafterwachsensind:
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren;
- Rückgabe des Mobiltelefons [ ] an den Beurteilten.
A____wird der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig erklärt und verurteilt zu3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, getilgt durch den Polizeigewahrsam vom 7./8. Dezember 2017 sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und den (vorzeitigen) Strafvollzug vom 10. September 2018 bis 8. Juni 2022, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und § 47 Abs. 1 und Abs. 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt wird gemäss Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen.
Von der Anklage der versuchten Vergewaltigung im Anklagepunkt Ziff. 2 wird A____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 16. Januar 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
- CHF 30.55 an C____;
- CHF 719.30 an B____;
- CHF 131.25 an die Opferhilfe Basel.
A____ wird zur Bezahlung folgenden Genugtuungsforderungen verurteilt:
- CHF 5000., zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2017 an C____. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 7000. wird abgewiesen;
- CHF 9000. zuzüglich 5 % Zins seit 28. Juli 2018 an B____. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 10000. wird abgewiesen.
Die beschlagnahmte Kleidung wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 18576.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12250. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers im ersten Berufungsverfahren [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13600. sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 352.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1074.35, somit total CHF 15026.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen, MLaw Elisabeth Vogel, werden für das zweitinstanzliche Verfahren für ihre Bemühungen betreffend C____ ein Honorar von CHF 2483.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 12., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 192.15, sowie für ihre Bemühungen betreffend B____ ein Honorar von CHF 783.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 9., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61., somit total CHF 3540.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers im ersten und zweiten Rückweisungsverfahren, lic. iur. Sararad Arquint, wird ein Honorar von CHF 400. (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.
Mitteilung an:
-Berufungskläger
-Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-Migrationsamt Basel-Stadt
Sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-Strafgericht Basel-Stadt
-Privatklägerinnen
-VOSTRA-Koordinationsstelle
-Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-Bundesamt für Polizei
-Regionale Staatsanwaltschaft Oberland
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.