opencaselaw.ch

ZS.2024.4

Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (BGer 6B_866/2024 vom 3. April 2025)

Basel-Stadt · 2024-08-22 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2024.4

URTEIL

vom22. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. November 2019

Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Januar 2024 (vom Bundesgericht am 27. März 2024 durch BGer 6B_178/2024 aufgehoben)

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

21. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-Nichtvollziehbarerklärung der am 17. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 5 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

A____wird der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 800.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 1'085.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-Berufungskläger

-Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-Strafgericht Basel-Stadt

-Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.