Sachverhalt
Erwägungen
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): A____wird der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 900.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches. A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 1'085.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen). Mitteilung an: sowie nach Rechtskraft des Urteils: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.14
URTEIL
vom 18. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. November 2019
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Sachverhalt
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
A____wird der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 900.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 1'085.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.