Sachverhalt
Erwägungen
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen und die Berufungsverhandlung wird in Anwesenheit von A____ wiederholt. Der Wechsel ins schriftliche Verfahren bleibt vorbehalten. Die Verfügungen betreffend die Modalitäten folgen später. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2023.32
ENTSCHEID
vom14. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...] Berufungskläger
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Wiederherstellung des versäumten Termins
(Abschreibungsbeschluss vom 23. November 2021
im Berufungsverfahren SB.2020.14)
Sachverhalt
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen und die Berufungsverhandlung wird in Anwesenheit von A____ wiederholt. Der Wechsel ins schriftliche Verfahren bleibt vorbehalten.
Die Verfügungen betreffend die Modalitäten folgen später.
Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.