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DGS.2023.32

Wiederherstellung des versäumten Termins

Basel-Stadt · 2021-11-23 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen und die Berufungsverhandlung wird in Anwesenheit von A____ wiederholt. Der Wechsel ins schriftliche Verfahren bleibt vorbehalten. Die Verfügungen betreffend die Modalitäten folgen später. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Seelmann, LL.M. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2023.32

ENTSCHEID

vom14. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]                                                                                    Berufungskläger

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Wiederherstellung des versäumten Termins

(Abschreibungsbeschluss vom 23. November 2021

im Berufungsverfahren SB.2020.14)

Sachverhalt

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen und die Berufungsverhandlung wird in Anwesenheit von A____ wiederholt. Der Wechsel ins schriftliche Verfahren bleibt vorbehalten.

Die Verfügungen betreffend die Modalitäten folgen später.

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.