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ZS.2024.5

Landesverweisung

Basel-Stadt · 2024-09-25 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2024.5

URTEIL

vom25. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Kellerund Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/a JVA Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf        Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 4. November 2021 (SG.2021.155)

Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2023

(vom Bundesgericht am 9. April 2024 aufgehoben)

betreffend Landesverweisung

11.3.10Nach dem Gesagten überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Berufungsklägers die privaten Interessen von A____ an seinem Verbleib in der Schweiz (knapp) nicht und es ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Damit muss auch nicht über das im Zusammenhang mit der Revision von Art. 139 Ziff. 2 StGB von der Verteidigung im Nachgang zu einer Strafgerichtsverhandlung ins Feld geführte Argument hinsichtlich der Nachführung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eingegangen werden (Akten S. 1892; vgl. dazu schon E. 2.2). Hinzuweisen bleibt immerhin darauf, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht angewendet werden kann (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen:Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42 vom 4. November 2021 E. 5.3.3, SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.6, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6)».

4.1.2Da der Berufungskläger in zweiter Instanz mit Ausnahme des als marginal zu beurteilenden Freispruchs von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, dessen Kosten gemäss Kostenbogen nicht speziell ausgeschieden werden können, aufgrund aller weiteren Vorwürfe schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 10’584.40 zu belassen. Da A____ jedoch einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung und die Verweisung der angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg erreicht, ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 1/3, auf CHF 3'000.–, zu reduzieren.

4.1.3Da der Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 2/3 vorbehalten.

4.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____wird – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. Dezember 2020 (1 Tag), sowie zu einerBusse in Höhe von CHF 1’200.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 123 Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 126 sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades wird A____freigesprochen.

Auf den Antrag um nachträgliche Gesamtstrafenbildung wird nicht eingetreten.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchesausnahmsweise abgesehen.

Die Schadenersatzforderungen der H____ in Höhe von CHF 450.–, der I____ in Höhe von CHF 800.–, des J____ in Höhe von CHF 200.– und der K____ in Höhe von CHF 150.– werden auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 10’584.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz bis zum 9. April 2024 ein Honorar in Höhe von CHF 5‘866.65 und ein Auslagenersatz von CHF 302.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 475.– (7,7 % auf CHF 6'168.65), somit total CHF 6‘643.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ab dem 10. April 2024 ein Honorar in Höhe von CHF 2‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 84.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 233.60 (8,1 % auf CHF 2'884.–), somit total CHF 3‘117.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.