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SB.2022.19

gewerbsmässiger Diebstahl, einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, Tätlichkeiten und mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades (aufgehoben durch BGer 6B_1248/2023 vom 09.04.2024; neuer Entscheid ZS.2024.5 vom 25.09.2024)

Basel-Stadt · 2023-09-07 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.19

URTEIL

vom7. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf        Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____

D____

E____

F____

G____

H____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 4. November 2021 (SG.2021.155)

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, einfache Körperverletzung (mit

gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehr-

exzess, Tätlichkeiten sowie mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines

Fahrrades

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

10.3.1Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

11.3.10Nach dem Gesagten überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Berufungsklägers die privaten Interessen von A____ an seinem Verbleib in der Schweiz (knapp) nicht und es ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Damit muss auch nicht über das im Zusammenhang mit der Revision von Art. 139 Ziff. 2 StGB von der Verteidigung im Nachgang zu einer Strafgerichtsverhandlung ins Feld geführte Argument hinsichtlich der Nachführung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eingegangen werden (Akten S. 1892; vgl. dazu schon E. 2.2). Hinzuweisen bleibt immerhin darauf, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht angewendet werden kann (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen:Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42 vom 4. November 2021 E. 5.3.3, SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.6, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6).

13.1.2Da der Berufungskläger in zweiter Instanz mit Ausnahme des als marginal zu beurteilenden Freispruchs von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, dessen Kosten gemäss Kostenbogen nicht speziell ausgeschieden werden können, aufgrund aller weiteren Vorwürfe schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 10’584.40 zu belassen. Da A____ im Weiteren jedoch einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung und die Verweisung der angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg erreicht, ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 1/3, auf CHF 3'000.–, zu reduzieren.

13.1.3Da der Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 2/3 vorbehalten.

13.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

4. November 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____wird – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. Dezember 2020 (1 Tag), sowie zu einerBusse in Höhe von CHF 1’200.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 123 Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 126 sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades wird A____freigesprochen.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchesausnahmsweise abgesehen.

Die Schadenersatzforderungen der C____ in Höhe von CHF 450.–, der D____ in Höhe von CHF 800.–, des E____ in Höhe von CHF 200.– und der F____ in Höhe von CHF 150.– werden auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 10’584.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘866.65 und ein Auslagenersatz von CHF 302.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 475.– (7,7 % auf CHF 6'168.65), somit total CHF 6‘643.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).