Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). In diesem Fall ist der Berufungskläger gehalten, in seiner Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung bezieht. Art. 399 Abs. 4 StPO listet in lit. a g die Teile des Urteils auf, die separat angefochten werden können. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
2.Vorfall vom 2. September 2018 (AS Ziff. 1)
2.1Tatsächliches
2.1.4
2.1.4.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2derEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatzin dubio pro reoabgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.1.4.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom
10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.1.4.3In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
2.1.4.5Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
2.1.6.1Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 16. Oktober 2019 zum konkreten Tatablauf, es sei in der Wohnung eine Flasche runtergefallen. Die Privatklägerin 1 sei «voll auf Drogen» gewesen und ritze sich gerne. Als er die Flasche bzw. die Scherben wieder habe aufheben wollen, sei ihm die Privatklägerin 1 gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten S. 184). Sie seien völlig betrunken gewesen und die Privatklägerin 1 habe noch Ecstasy und Lachgas intus gehabt. Er sei sich nicht sicher, aber er glaube, er habe noch ihren Wohnungsschlüssel bei sich gehabt. Da sie nicht in die Wohnung gekommen sei, sei er sie abholen gegangen. Dann seien sie gemeinsam zu einem Kollegen und anschliessend wieder in die Wohnung der Privatklägerin 1. Anschliessend hätten sie gestritten und sie habe ihn angeschrien. Sie habe aus der Weinflasche getrunken, welche ihr sodann auf den Boden gefallen sei. Er sei sich unsicher gewesen, ob sie sich habe ritzen wollen. Er habe die Flasche in der Hand gehabt und sie sei ihm gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten S. 185). Auf Frage, wie genau er auf die Geschädigte «eingeschlagen» habe, meinte er: «Das war mit dem Ellenbogen. Wo ich mich von unten nach oben bewegte» (Akten S. 185).
In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 meinte der Beschuldigte, der Vorfall tue ihm leid. Es sei wohl etwa so passiert, wie es die Privatklägerin 1 erzählt habe. Er könne sich nicht mehr an viel erinnern. Er wisse nur noch, dass sie sich nach der Flasche habe bücken wollen und er gedacht habe, sie wolle sich etwas antun. Er habe die Flasche bzw. die Scherben gehabt, bevor sie dazu gekommen sei. Er wisse nicht mehr, wie es weitergegangen sei. Er wisse nur noch, dass er das Blut gesehen habe, aus der Wohnung gerannt sei und sie danach zwei Mal ins Spital begleitet habe, weil ihm der Vorfall leidgetan habe. Sie seien dann wieder zusammen gewesen, aber das habe niemand wissen dürfen. Schliesslich hätten sie sich wieder getrennt. Es tue ihm leid. Es sei keine Absicht gewesen und er habe sie auch sonst nie angefasst (Akten S. 305). Er sei schockiert, dass es so enorme Ausmasse angenommen habe und wolle sich herzlich entschuldigen. Es sei keine Absicht gewesen. Ohne den Alkohol und die Party, wäre das sicher nicht passiert (Akten S. 307).
2.1.6.2Die Privatklägerin 1 beschreibt den konkreten Tatablauf anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2019 wie folgt: Nachdem D____ gegangen sei, sei sie alleine mit dem Beschuldigten gewesen. Er sei immer «aufmüpfiger» geworden und irgendwann sei er dann völlig ausgerastet. Sie hätten eine Prosecco-Flasche auf dem Tisch gehabt und er habe sie auf den Boden geworfen. Sie habe es dann putzen und aufräumen wollen und sei dafür auf die Knie bzw. in die Hocke gegangen. Dann habe er mit dem rechten Arm ausgeholt und ihr mit seinem Unterarm ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr dabei Verletzungen zugefügt, welche extrem geblutet hätten. Sie sei erschrocken und in einen Schockzustand geraten. Er habe sodann zwei Gratinformen behändigt und diese zu Boden geworfen. Sie habe sich wegen des Schocks in der ganzen Wohnung bewegt und alles vollgeblutet. Er habe die Wohnung dann mit seinem Hund verlassen (Akten S. 172). Auf Frage, wie er sie genau geschlagen habe, sagte sie, er habe mit dem rechten Arm ausgeholt und ihr während sie auf dem Boden gekniet sei den rechten Unterarm ins Gesicht geschlagen (Akten S. 174).
In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 führte die Privatklägerin 1 aus, dass D____ irgendwann gegangen und der Beschuldigte gekommen sei. Es sei völlig eskaliert. Sie hätten eine Weinflasche auf dem Tisch stehen gehabt. Diese sei zu Boden gefallen und kaputtgegangen. Sie habe die Flasche zusammenlesen wollen und habe sich dazu hingekniet. Dann sei der Ellenbogen in ihr Gesicht gekommen. Es habe überall geblutet, wie man auf den Fotos sehen könne. Dann sei der Beschuldigte gegangen und habe sie liegen gelassen (Akten S. 297). Auf Frage, ob sie sich gegenseitig geschubst hätten, meinte sie, das könne schon sein, aber Schubsen und «Dreinschlagen» sei etwas Anderes (Akten S. 299). Sie habe den Beschuldigten in keiner Weise provoziert; der Streit sei von ihm ausgegangen (Akten S. 300). Sie hätten gestritten und es könne sein, dass sie sich gestossen hätten. Sie wisse nur noch, dass die Flasche zu Boden gefallen sei und sie den Ellenbogen im Gesicht gehabt habe. Wer die Weinflasche zu Boden geworfen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe sie auflesen wollen «und dann kam der Ellenbogen» (Akten S. 301). Auf Rückfrage, wie sie genau geschlagen worden sei, meinte sie: «Wie bekommt man einen Ellbogen. Ich kniete am Boden und wollte die Scherben auflesen, dann kam der Ellbogen, (macht eine seitliche Bewegung mit angewinkeltem Arm). Das Ergebnis haben wir nun gesehen. Das Auge ist am Arsch, ganz viele Kosten, Spitalbesuche...». Es sei der rechte Ellbogen gewesen (Akten S. 302). Auf einer Skala von 110 sei der Schlag etwa eine 8 gewesen. Sie habe anschliessend eine Art Blackout gehabt (Akten S. 302). Im Moment, als der Beschuldigte sie geschlagen habe, sei er vermutlich gestanden, sie sei sich aber nicht sicher. Die Distanz könne sie nicht benennen. Sie sei infolge des Schlages zusammengekracht. Das sei das einzige, was sie noch wisse. Er sei gegangen und sie sei am Boden gelegen. Wie sie auf dem Boden aufgetroffen sei, wisse sie wirklich nicht mehr. Sie habe sich nicht zu wehren versucht (Akten S. 302 f.). Sie habe zwar immer wieder Diskussionen gehabt mit dem Beschuldigten. Dabei sei es aber immer nur bei verbalen Streitereien geblieben, er habe sie zuvor nie angefasst (Akten S. 304).
2.1.6.3D____ war bei der Tat selber nicht zugegen und kann naturgemäss nicht viel über den konkreten Tathergang sagen. Er beschrieb in seiner Einvernahme vom 17. Juni 2020, dass sie alle Alkohol getrunken und Lachgas-Ballone konsumiert hätten; Drogen seien aber keine im Spiel gewesen. In der Wohnung der Privatklägerin 1 hätten die beiden Streitenden sich ab und zu geschubst. Die Streiterei sei dann aber ruhiger geworden und so sei er mit gutem Gewissen gegangen. Auf Frage erklärte er, das gute Gefühl habe er auch gehabt, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, er würde der Privatklägerin 1 nichts tun. Er habe sich gedacht, die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte seien ebenfalls müde und würden nun schlafen gehen (Akten S. 291).
2.1.6.4Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 eine Fülle von Realkriterien enthalten. Sie zeichnen sich aus durch eine hohe Konstanz und sind in den wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Auf die unterschiedlichen Schilderungen hinsichtlich der genauen Schlagweise des Beschuldigten ist sogleich separat einzugehen. Die diesbezüglichen Ungenauigkeiten sind indes wie noch aufzuzeigen sein wird durchaus erklärbar. Die Privatklägerin 1 schildert das Geschehen zudem lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie auch zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt. Wenn Sie sich an etwas nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist, benennt sie das. Beispielsweise räumt sie nachvollziehbare Erinnerungslücken hinsichtlich der genauen Wortwechsel im Club und in der Wohnung ein (Akten S. 299, 301). Ihr Bericht ist schlüssig und in sich stimmig; er ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Insbesondere schildert sie nachvollziehbar die Geschehensabläufe von der Nacht im Club über die Morgenstunden in der Wohnung bis hin zur Zeit im Nachgang des Vorfalls. Die Privatklägerin 1 beschreibt zum Teil auch eigene innerpsychologische Vorgänge und solche, welche sie beim Beschuldigten vermutet. So sei er «mega eifersüchtig und besoffen» gewesen. Der Streit sei dann eskaliert und habe zum Schlag durch den Beschuldigten geführt (Akten S. 174). Sie erwähnt auch Komplikationen im Handlungsablauf, wie etwa ihren Anruf gleich nach dem Vorfall an eine Freundin, welche im Kanton Schwyz gewohnt habe und ihr daher nicht habe helfen können (Akten S. 172, 297). Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht zudem, dass die Privatklägerin 1 das Geschehene keineswegs dramatisiert oder den Beschuldigten im Übermass belastet, ihn vielmehr teilweise auch entlastet. So betont sie, dass er sie nur einmal geschlagen habe und auch früher nie tätlich geworden sei (Akten S. 179, 304). Nach dem Vorfall habe er sie zwei Mal ins Spital begleitet und sich mehrmals entschuldigt (Akten S. 305). Seit der Trennung habe er sie dann auch wirklich in Ruhe gelassen, um ihr keine Probleme zu machen (Akten S. 173, 298). Auch räumt sie eigene Anteile am Geschehen ein; etwa, dass sie sich gegenseitig gestossen hätten (Akten S. 299), dass sie nicht mehr wisse, wer die Flasche und die Gratinschalen zu Boden geschlagen habe (Akten S. 301, 303) und dass sie getrunken und Lachgas konsumiert habe (Akten S. 307). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 somit von ihrer Qualität her sehr glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven Befunde, die ganz offensichtlich für ihre Version des Tathergangs sprechen.
Ganz anders sind die Aussagen desBeschuldigten zu beurteilen. Dass er bestrebt ist, seine eigenen Anteile möglichst zu verharmlosen, ist legitim, aber auch offenkundig. Schon mit Blick auf diese augenfällige Motivlage kann den Aussagen damit keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Ihre inhaltliche Qualität ist zudem äusserst dürftig. Die Schilderung des Beschuldigten ist im zentralen Punkt sehr oberflächlich, soweit er überhaupt eine Schilderung abgibt, und sie weist zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Widersprüchlich sind etwa seine Auslassungen zur unmittelbaren Tatsituation: Will er es ursprünglich gewesen sein, welcher die Scherben aufgehoben hat (Akten S. 185), folgt er später der umgekehrten Darstellung der Privatklägerin (Akten S. 305), bevor er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wieder zu seiner ersten Sachverhaltsschilderung zurückkehrt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.). Freilich konstruiert er daraus jeweils eine Situation, in welcher es zur unabsichtlichen Verletzung gekommen sei. Dabei ist festzuhalten, dass er der Schilderung der Privatklägerin 1 in der Konfrontationseinvernahme durchaus beigepflichtet hat (Akten S. 305), was im Widerspruch zu seiner früheren Deposition steht. Vor erster Instanz hat er dann wieder in Abrede gestellt, die Privatklägerin 1 mit Absicht geschlagen zu haben, wobei er sich an den gesamten Vorfall überhaupt nicht mehr genau erinnern will (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10 ff., Akten S. 844 ff.). Sein Verteidiger hat sich ebenfalls eher vage geäussert, wobei seine Wortwahl auf einen ausgeführten Schlag und nicht auf ein «in den Ellbogen Hineinlaufen» hinweist: Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei grundsätzlich unbestritten, wobei sich «die Frage» stelle, ob der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt mit dem Arm habe treffen wollen. Es sei «nicht ein Verschlagen, sondern ein einziger Schlag» gewesen. «Er traf seine damalige Freundin unglücklich» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16, Akten S. 850).
Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt zu erachten. Die ursprüngliche Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei gegen seinen Ellbogen gelaufen, wie auch die Version eines irgendwie nicht beabsichtigten Schlages sind zu verwerfen. Sie lassen sich schon mit dem objektiven Verletzungsbild überhaupt nicht in Einklang bringen. Dagegen erscheint der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf lebensnah und plausibel. Es ist auch für die Einzelheiten des Tathergangs auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, mit einer Einschränkung: Anders als die Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Unterarm erfolgt ist und nicht mit dem Ellbogen. Die Privatklägerin 1 hat in ihrer tatnächsten Einvernahme vom 27. Februar 2019 klar von Unterarm gesprochen und auch geschildert, wie der Beschuldigte damit ausgeholt habe. Hinzu kommt, dass sie gemäss dem Polizeirapport vom 22. September 2018 direkt nach dem Vorfall gegenüber der Polizei sinngemäss angegeben hat, der Beschuldigte habe «mit seinem rechten Unterarm, also mit der Aussenseite» auf ihre Nase geschlagen (Akten S. 222). Da sich diese Angabe mit ihrer Aussage in der Einvernahme vom 27. Februar 2019 deckt und die beschriebene Schlagweise mit dem Unterarm doch etwas speziell anmutet, ist davon auszugehen, dass die Polizei die diesbezügliche Äusserung der Privatklägerin 1 korrekt wiedergegeben hat. Insofern ist die Angabe im Polizeirapport durchaus als Indiz zu berücksichtigen, dass der Schlag mit dem Unterarm erfolgte. Erst an der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 spricht die Privatklägerin 1 dann erstmals von Ellbogen. Das lässt sich aber damit erklären, dass seitens des Beschuldigten stets von Ellbogen die Rede war und die Privatklägerin 1 dadurch irregeleitet wurde. Ihre Beschreibung an dieser späteren Einvernahme knapp 2 Jahre nach dem Vorfall mutet denn auch genau in diesem Punkt seltsam konturlos an: Anders als bei der tatnäheren Aussage beschreibt die Privatklägerin 1 nun nicht mehr eine Aktion des Beschuldigten, sondern spricht sie immer nur davon, dass der Ellbogen in ihr Gesicht «kam», in ihrem Gesicht «war» und kann den genauen Ablauf auch auf Frage nicht beschreiben. Das hebt sich von ihren sonstigen Darstellungen ab und spricht sehr dafür, dass es sich in diesem Punkt nicht um eine authentische Erinnerung handelt. Dafür spricht auch, dass sich die Privatklägerin 1 im Juni 2020 auf Frage nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte im Moment des Schlages aufrecht neben ihr stand. Sie vermutete dies aber und sprach unmittelbar danach auch spontan von Stehen («er stand daneben»; Akten S. 302 f.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht indessen fest, dass sie selbst auf dem Boden kniete, um Scherben zusammen zu lesen. Ein Schlag mit dem (angewinkelten) Ellbogen ist in dieser Situation kaum möglich. Wennschon müsste der Beschuldigte auf ihrer Höhe gekniet oder sich in Hockstellung befunden haben, woran sie sich gewiss erinnert hätte. Aus dieser Lage hinaus wäre auch eine Gewalteinwirkung in dem Ausmass, wie sie vorliegend stattgefunden haben muss, nicht ernsthaft vorstellbar. Und schliesslich spricht das Verletzungsbild gegen eine derart punktuelle Gewalteinwirkung, wie sie beim Schlag mit dem (angewinkelten) Ellbogen zu erwarten wäre es passt dagegen sehr genau zu einem überaus heftigen Schlag mit dem Unterarm (vgl. Fotos Akten S. 236 ff.). Ob bei diesem Schlag mit gestrecktem Unterarm auch der Ellbogen oder der Faustrücken noch beteiligt war, kann dabei offenbleiben.
2.1.7In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September 2022 E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.2Rechtliches
2.2.1
3. Vorfall vom 6. Oktober 2018 (AS Ziff. 2.1)
3.1 Tatsächliches
3.1.1Unter dem Anklagepunkt Ziffer 2.1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er soll dem Privatkläger 2 gut einen Monat nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 1 in einer Bar einen Faustschlag zugefügt haben, wodurch dieser schwere Verletzungen davongetragen habe. Konkret sei der Beschuldigte dem Privatkläger 2 am 6. Oktober 2018 in der [...] Bar an der [...] in Basel begegnet. Sie hätten sich gegrüsst und der Beschuldigte habe dem Privatkläger 2 zugerufen, dass sie noch etwas zu klären hätten, worauf dieser nicht reagiert habe. Etwa 2 Minuten später soll der Beschuldigte von der linken Seite her auf den Privatkläger 2 zugetreten sein und ihm völlig unverhofft einen starken Faustschlag auf die rechte Gesichtshälfte verpasst haben. Der Privatkläger 2 sei mehrere Meter rücklings in die Damentoilette getorkelt. Der Geschäftsführer der Bar, E____, habe daraufhin ein Taxi zur Notfallstation des Universitätsspitals Basel organisiert und den Beschuldigten aus dem Club gewiesen. Der Privatkläger 2 habe aufgrund des gewaltsamen Gebarens des Beschuldigten unter anderem eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbogens und eine Augenprellung am rechten Auge erlitten und sich noch am selben Tag einem operativen Eingriff unterziehen müssen. Die zugefügten Verletzungen hätten eine bis zum 12. November 2018 andauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen. Am 2. Oktober 2019 habe sich der Privatkläger 2 sodann aufgrund persistierender vertikaler, horizontaler und diagonaler Doppelbilder einer zweiten Operation am rechten Auge unterziehen müssen und sei in der Folge vier Wochen vollumfänglich arbeitsunfähig und für einen weiteren knappen Monat 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seither müsse er eine Brille tragen. Zudem sehe er im Sinne einer bleibenden Beeinträchtigung weiterhin Doppelbilder, wenn er nach oben schaue und sei das rechte Auge etwas grösser als das linke geblieben.
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 2, diejenigen von E____ sowie die Krankenunterlagen als erstellt. Ferner habe der Beschuldigte sich zwar auf den Standpunkt gestellt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können, gleichzeitig habe er seine Täterschaft aber nicht explizit ausgeschlossen. So habe er beispielsweise angegeben, er nehme schon an, dass er zugeschlagen habe. Zudem wolle er von Gerüchten gehört haben, wonach er am besagtem Abend entsprechend reagiert haben solle. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sind seine geltend gemachten Erinnerungslücken als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 17 ff., Akten S. 885 ff.).
3.1.2Für die rechtlichen Ausführungen zur Beweis- und Aussagewürdigung kann auf das bereits zum Anklagepunkt 1 Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 2.1.4 ff.)
3.1.3Was zunächst die Verletzungsfolgen anbelangt, sind diese durch die in den Akten befindlichen Krankenunterlagen objektiviert: Demnach erlitt der Privatkläger 2 eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens (Orbitalbodenfraktur), eine Riss-Quetschwunde am rechten Unterlid und eine Augenprellung mit Vorderkammerreiz am rechten Auge. Er musste noch am selben Tag operiert werden und war bis zum 12. November 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig (Akten S. 346 ff., 452 ff.). Es blieben indes massive Sehbeeinträchtigungen, namentlich vertikale, horizontale und diagonale Doppelbilder, bestehen. Deswegen musste sich der Privatkläger 2 am 2. Oktober 2019 sein rechtes Auge nochmals operieren lassen (Orbitalbodenrevision). Er war danach 4 Wochen ganz und nochmals 4 Wochen zu 50 % arbeitsunfähig (Akten S. 469 ff., 793 ff.). Die Doppelbilder haben sich seither reduziert, manifestieren sich aber nach wie vor regelmässig, wenn er nach oben schaut. Sie werden bei alltäglichen Situationen, z.B. beim Blick zur Ampel, durch Drehen des Kopfes kompensiert. Dies führt zu vermehrten Verspannungen im Nackenbereich. Auch besteht eine gewisse Asymmetrie der Augengrösse; das rechte Auge ist im Bereich des sichtbaren Teils der Pupille und des Augenweisses grösser, am ehesten bedingt durch einen geringfügigen Narbenzug im Unterlid. Das eingebrachte Titanmesh wird voraussichtlich bis zum Lebensende im Gesicht des Privatklägers 2 implantiert bleiben müssen, was eine psychische Belastung mit sich bringt. Schliesslich besteht ein vermindertes Empfindungsvermögen im Bereich der Wange und Zähne rechts sowie des Nasenflügels (Akten S. 819 f.). Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2 seit dem Übergriff eine Brille tragen muss (Akten S. 159).
3.1.4Was sodann den genauen Tathergang betrifft, liegen im Wesentlichen die Aussagen bzw. Vorbringen des Beschuldigten, des Privatklägers 2 sowie diejenigen von E____ vor.
3.1.4.1Der Privatkläger 2 beschrieb in der Einvernahme vom 15. Januar 2019, dass er aus dem Nichts einen Faustschlag von der linken Seite her ins Gesicht bekommen habe, worauf er rückwärts in die Toilette gestolpert sei. Es sei nur ein Schlag gewesen. Der Beschuldigte habe ihn im Gesicht getroffen, auf der rechten Seite unterhalb des Auges (Akten S. 156). Es habe zuvor keine Provokation oder verbale Streitigkeiten gegeben (Akten S. 156, 169).
An der Konfrontationseinvernahme vom 3. Februar 2021 schilderte der Privatkläger 2, dass er den Beschuldigten 4 Wochen vor dem inkriminierten Vorfall im Club [...] kennengelernt habe, wo dieser ihm bereits gedroht habe. Später habe er sich dann bei ihm dafür entschuldigt. Sonst kenne er den Beschuldigten nicht (Akten S. 415). Er sei am Tatabend in der [...] Bar gewesen und die Treppe hinuntergegangen. Da sei der Beschuldigte gestanden. Er habe ihn gegrüsst, woraufhin dieser gesagt habe, dass sie noch etwas besprechen müssten. Ungefähr 2 Minuten später habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen und sei in die Damentoiletten geflogen und der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden (Akten S. 415). Auf die Frage, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei oder ob er ihn nicht bemerkt habe, meinte der Privatkläger 2, er habe nach vorne geschaut. Der Beschuldigte sei von links an der Seite gekommen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe ihn dann als einzige Person im Türrahmen stehen sehen, als er in der Damentoilette am Boden gelegen sei (Akten S. 415a). Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht, auf die Nase und das Auge, geschlagen. Er habe von der linken Seite her geschlagen und ihn in der rechten Gesichtshälfte getroffen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, könne er nicht sagen, er habe es nicht gesehen. Es sei ein einziger Schlag gewesen. Der Schlag sei sehr stark gewesen. Er habe ihm das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen. Auf Frage erklärte er, dass er den Schlag nicht habe kommen sehen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er habe auch nicht damit gerechnet gehabt (Akten S. 416). Deswegen habe er sich auch gar nicht gewehrt (Akten S. 417). Es sei nichts gesprochen worden und er habe den Beschuldigten auch auf nicht provoziert (Akten S. 417). Zu Boden gegangen sei er nicht, er habe sich noch festhalten können. Er habe sich in der Damentoilette an der Tür festhalten müssen. Auf Rückfrage korrigierte er sodann seine vorherige Aussage, dass er am Boden gelegen sei. Er sei im WC dringestanden und habe sich abgestützt. Der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden. Er habe sich im WC drin am Türrahmen eines WCs abgestützt. Es habe eine erste Tür, da komme man in den Vorraum der WC-Anlage und darin habe es die einzelnen WCs mit Türen. Und dort am Türrahmen habe er sich abgestützt (Akten S. 416 f.). Er führte weiter aus, dass er durch den Schlag gegen die erste, geschlossene Tür geknallt sei, diese habe sich geöffnet und er sei noch ein paar Schritte, ca. 1 ½ Meter, gestolpert bis zur zweiten Tür, an welcher er sich dann abgestützt habe (Akten S. 417).
3.1.4.2Der Barbetreiber E____ hat das Geschehen in der [...] Bar eigener Aussage in der Einvernahme vom 5. März 2019 zufolge nur am Rande mitbekommen. Er habe aber gesehen, wie der Privatkläger 2 geschlagen worden sei. Er beschrieb den Beschuldigten als ca. 1.90m gross und schlank. Er habe nur (den) einen Schlag gesehen. Es sei ein Faustschlag ins Gesicht gewesen. Ob von links oder von rechts, das wisse er nicht mehr. Er wisse nur, dass es ein einziger Schlag gewesen sei. Der Schlag sei dem Privatkläger 2 direkt ins Gesicht erfolgt. Wo er diesen genau getroffen habe, wisse er nicht. Es sei dort unten auch dunkel gewesen. Erkennbare Provokationen vor dem Schlag habe er nicht feststellen können (Akten S. 388 f.). Der Privatkläger 2 habe danach im Gesicht stark geblutet, glaublich aus der Nase. Wo er genau verletzt worden sei, habe er nicht gesehen (Akten S. 390). Auf die Frage, welchen Eindruck er bezüglich Alkohol- oder Drogenkonsum der beiden Beteiligten gehabt habe, meinte E____ in seiner Einvernahme vom 15. März 2021, es sei ihm nichts aufgefallen (Akten S. 448).
3.1.4.3Während der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren und vor erster Instanz noch weitgehend Erinnerungslücken geltend machte, brachte er in seiner Berufungsbegründung vor, es sei eine Tat aus Verzweiflung gewesen. Er habe aufgrund des Vorfalls vom 1. September 2018 seine Freundin, die Privatklägerin 1, verloren und ihr weiterhin nachgetrauert. Als er den Privatkläger 2, welcher am Abend des
1. September 2018 Diskussionspunkt im Streit mit der Privatklägerin 1 gewesen sei, gesehen habe, sei sein Frust noch grösser geworden und er habe gehandelt, ohne zu überlegen. Es sei nie seine Absicht gewesen, ihn schwerwiegend zu verletzen. Nachdem er ihm einen einzigen Faustschlag verpasst hätte, habe er seine Tat sofort bereut. Er habe sich sofort entfernt und nicht versucht, ihn weiter zu attackieren. Er habe weder im Sinne gehabt, den Privatkläger derart schwer zu verletzen, noch habe er es jemals für möglich gehalten, ihn mit einem einzigen Faustschlag so schwer zu verletzen. Aufgrund seiner Trunkenheit sei er unzurechnungsfähig gewesen und habe nicht gewusst, was er tue (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 23, Akten S. 1025). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat er sodann persönlich bestätigt, dass er aufgewühlt und eifersüchtig gewesen sei und dem Privatkläger 2 einen Schlag verpasst habe. Auf die Frage, wie er so hart habe zuschlagen können, meinte er, er habe selber Angst gehabt, als er das Ganze nochmals gelesen habe. Er habe falsche Gedanken im Kopf gehabt und aus Dummheit zugeschlagen. Er habe den Privatkläger 2 dafür haftbar machen wollen für die Probleme zwischen ihm selber und der Privatklägerin 1 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.). Auch sein Verteidiger beanstandet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in seinem Plädoyer nicht und moniert stattdessen lediglich die rechtliche Würdigung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1095).
3.1.4.4Die Aussagen des Privatklägers 2 sind von hoher Qualität und enthalten zahlreiche Realkriterien. Sie sind von angemessenem Detailreichtum, lebensnah und konsistent. Es finden sich keine wesentlichen Ungereimtheiten oder aber diese können auf Rückfrage schlüssig erklärt bzw. präzisierend dargelegt werden. So etwa seine nachträgliche Korrektur, dass er nicht zu Boden gefallen sei, sondern sich abgestützt habe. Der Bericht des Privatklägers 2 ist zudem schlüssig und nachvollziehbar; er ist eingebettet in die räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten. Insbesondere kann der Privatkläger 2 sehr genau schildern, wie sich die Situation im Toilettenbereich gestaltet und wo er und auch der Beschuldigte sich darin befunden haben. Der Privatkläger 2 benennt zudem Unsicherheiten oder Erinnerungslücken. Er dramatisiert nicht und belastet den Beschuldigten nicht im Übermass. Beispielsweise gibt er an, es sei nur ein Schlag gewesen. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers 2 somit von ihrer Qualität her sehr glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven Befunde wie auch durch die Aussagen von E____ als neutralem Augenzeugen. Da der Beschuldigte diesen Tathergang wenn auch sehr oberflächlich selber bestätigt, kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 2 abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
3.2 Rechtliches
4. Versuchte Nötigung (AS Ziff. 2.2)
5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 3)
6. Strafzumessung
6.2Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
6.3.2Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2, mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
6.3.3Im vorliegenden Fall kommen für die Schuldsprüche wegen schwerer und einfacher Körperverletzung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGBe contrario; vgl. dazu unten E. 6.5 und 6.6), einzig Freiheitsstrafen in Betracht. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung sieht zudem eine Mindestsanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung käme hingegen sowohl das Aussprechen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht. Da die Nötigungshandlung vorliegend indes derart eng mit der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 verknüpft ist, drängt sich eine Gesamtbetrachtung auf, wobei eine blosse Geldstrafe für die versuchte Nötigung nicht geeignet erscheint, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 bereits zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde, was ihn offenbar nicht von der Begehung der vorliegenden Delikte abgehalten hat. Schliesslich bestehen gegen den Beschuldigten gemäss dessen eigenen Angaben Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von etwa CHF 50'000. und besteht aufgrund seines gesundheitlichen Zustands keine Aussicht auf Sanierung in absehbarer Zeit. Da der Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig (vgl. dazu AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2). Die Wahl der Sanktionsart wurde vom Beschuldigten denn auch nicht beanstandet; vielmehr beantragt er selber die Verhängung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 196).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.1.4.3In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
2.1.4.5Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
2.1.6.1Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 16. Oktober 2019 zum konkreten Tatablauf, es sei in der Wohnung eine Flasche runtergefallen. Die Privatklägerin 1 sei «voll auf Drogen» gewesen und ritze sich gerne. Als er die Flasche bzw. die Scherben wieder habe aufheben wollen, sei ihm die Privatklägerin 1 gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten S. 184). Sie seien völlig betrunken gewesen und die Privatklägerin 1 habe noch Ecstasy und Lachgas intus gehabt. Er sei sich nicht sicher, aber er glaube, er habe noch ihren Wohnungsschlüssel bei sich gehabt. Da sie nicht in die Wohnung gekommen sei, sei er sie abholen gegangen. Dann seien sie gemeinsam zu einem Kollegen und anschliessend wieder in die Wohnung der Privatklägerin 1. Anschliessend hätten sie gestritten und sie habe ihn angeschrien. Sie habe aus der Weinflasche getrunken, welche ihr sodann auf den Boden gefallen sei. Er sei sich unsicher gewesen, ob sie sich habe ritzen wollen. Er habe die Flasche in der Hand gehabt und sie sei ihm gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten S. 185). Auf Frage, wie genau er auf die Geschädigte «eingeschlagen» habe, meinte er: «Das war mit dem Ellenbogen. Wo ich mich von unten nach oben bewegte» (Akten S. 185).
In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 meinte der Beschuldigte, der Vorfall tue ihm leid. Es sei wohl etwa so passiert, wie es die Privatklägerin 1 erzählt habe. Er könne sich nicht mehr an viel erinnern. Er wisse nur noch, dass sie sich nach der Flasche habe bücken wollen und er gedacht habe, sie wolle sich etwas antun. Er habe die Flasche bzw. die Scherben gehabt, bevor sie dazu gekommen sei. Er wisse nicht mehr, wie es weitergegangen sei. Er wisse nur noch, dass er das Blut gesehen habe, aus der Wohnung gerannt sei und sie danach zwei Mal ins Spital begleitet habe, weil ihm der Vorfall leidgetan habe. Sie seien dann wieder zusammen gewesen, aber das habe niemand wissen dürfen. Schliesslich hätten sie sich wieder getrennt. Es tue ihm leid. Es sei keine Absicht gewesen und er habe sie auch sonst nie angefasst (Akten S. 305). Er sei schockiert, dass es so enorme Ausmasse angenommen habe und wolle sich herzlich entschuldigen. Es sei keine Absicht gewesen. Ohne den Alkohol und die Party, wäre das sicher nicht passiert (Akten S. 307).
2.1.6.2Die Privatklägerin 1 beschreibt den konkreten Tatablauf anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2019 wie folgt: Nachdem D____ gegangen sei, sei sie alleine mit dem Beschuldigten gewesen. Er sei immer «aufmüpfiger» geworden und irgendwann sei er dann völlig ausgerastet. Sie hätten eine Prosecco-Flasche auf dem Tisch gehabt und er habe sie auf den Boden geworfen. Sie habe es dann putzen und aufräumen wollen und sei dafür auf die Knie bzw. in die Hocke gegangen. Dann habe er mit dem rechten Arm ausgeholt und ihr mit seinem Unterarm ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr dabei Verletzungen zugefügt, welche extrem geblutet hätten. Sie sei erschrocken und in einen Schockzustand geraten. Er habe sodann zwei Gratinformen behändigt und diese zu Boden geworfen. Sie habe sich wegen des Schocks in der ganzen Wohnung bewegt und alles vollgeblutet. Er habe die Wohnung dann mit seinem Hund verlassen (Akten S. 172). Auf Frage, wie er sie genau geschlagen habe, sagte sie, er habe mit dem rechten Arm ausgeholt und ihr während sie auf dem Boden gekniet sei den rechten Unterarm ins Gesicht geschlagen (Akten S. 174).
In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 führte die Privatklägerin 1 aus, dass D____ irgendwann gegangen und der Beschuldigte gekommen sei. Es sei völlig eskaliert. Sie hätten eine Weinflasche auf dem Tisch stehen gehabt. Diese sei zu Boden gefallen und kaputtgegangen. Sie habe die Flasche zusammenlesen wollen und habe sich dazu hingekniet. Dann sei der Ellenbogen in ihr Gesicht gekommen. Es habe überall geblutet, wie man auf den Fotos sehen könne. Dann sei der Beschuldigte gegangen und habe sie liegen gelassen (Akten S. 297). Auf Frage, ob sie sich gegenseitig geschubst hätten, meinte sie, das könne schon sein, aber Schubsen und «Dreinschlagen» sei etwas Anderes (Akten S. 299). Sie habe den Beschuldigten in keiner Weise provoziert; der Streit sei von ihm ausgegangen (Akten S. 300). Sie hätten gestritten und es könne sein, dass sie sich gestossen hätten. Sie wisse nur noch, dass die Flasche zu Boden gefallen sei und sie den Ellenbogen im Gesicht gehabt habe. Wer die Weinflasche zu Boden geworfen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe sie auflesen wollen «und dann kam der Ellenbogen» (Akten S. 301). Auf Rückfrage, wie sie genau geschlagen worden sei, meinte sie: «Wie bekommt man einen Ellbogen. Ich kniete am Boden und wollte die Scherben auflesen, dann kam der Ellbogen, (macht eine seitliche Bewegung mit angewinkeltem Arm). Das Ergebnis haben wir nun gesehen. Das Auge ist am Arsch, ganz viele Kosten, Spitalbesuche...». Es sei der rechte Ellbogen gewesen (Akten S. 302). Auf einer Skala von 110 sei der Schlag etwa eine 8 gewesen. Sie habe anschliessend eine Art Blackout gehabt (Akten S. 302). Im Moment, als der Beschuldigte sie geschlagen habe, sei er vermutlich gestanden, sie sei sich aber nicht sicher. Die Distanz könne sie nicht benennen. Sie sei infolge des Schlages zusammengekracht. Das sei das einzige, was sie noch wisse. Er sei gegangen und sie sei am Boden gelegen. Wie sie auf dem Boden aufgetroffen sei, wisse sie wirklich nicht mehr. Sie habe sich nicht zu wehren versucht (Akten S. 302 f.). Sie habe zwar immer wieder Diskussionen gehabt mit dem Beschuldigten. Dabei sei es aber immer nur bei verbalen Streitereien geblieben, er habe sie zuvor nie angefasst (Akten S. 304).
2.1.6.3D____ war bei der Tat selber nicht zugegen und kann naturgemäss nicht viel über den konkreten Tathergang sagen. Er beschrieb in seiner Einvernahme vom 17. Juni 2020, dass sie alle Alkohol getrunken und Lachgas-Ballone konsumiert hätten; Drogen seien aber keine im Spiel gewesen. In der Wohnung der Privatklägerin 1 hätten die beiden Streitenden sich ab und zu geschubst. Die Streiterei sei dann aber ruhiger geworden und so sei er mit gutem Gewissen gegangen. Auf Frage erklärte er, das gute Gefühl habe er auch gehabt, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, er würde der Privatklägerin 1 nichts tun. Er habe sich gedacht, die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte seien ebenfalls müde und würden nun schlafen gehen (Akten S. 291).
2.1.6.4Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 eine Fülle von Realkriterien enthalten. Sie zeichnen sich aus durch eine hohe Konstanz und sind in den wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Auf die unterschiedlichen Schilderungen hinsichtlich der genauen Schlagweise des Beschuldigten ist sogleich separat einzugehen. Die diesbezüglichen Ungenauigkeiten sind indes wie noch aufzuzeigen sein wird durchaus erklärbar. Die Privatklägerin 1 schildert das Geschehen zudem lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie auch zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt. Wenn Sie sich an etwas nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist, benennt sie das. Beispielsweise räumt sie nachvollziehbare Erinnerungslücken hinsichtlich der genauen Wortwechsel im Club und in der Wohnung ein (Akten S. 299, 301). Ihr Bericht ist schlüssig und in sich stimmig; er ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Insbesondere schildert sie nachvollziehbar die Geschehensabläufe von der Nacht im Club über die Morgenstunden in der Wohnung bis hin zur Zeit im Nachgang des Vorfalls. Die Privatklägerin 1 beschreibt zum Teil auch eigene innerpsychologische Vorgänge und solche, welche sie beim Beschuldigten vermutet. So sei er «mega eifersüchtig und besoffen» gewesen. Der Streit sei dann eskaliert und habe zum Schlag durch den Beschuldigten geführt (Akten S. 174). Sie erwähnt auch Komplikationen im Handlungsablauf, wie etwa ihren Anruf gleich nach dem Vorfall an eine Freundin, welche im Kanton Schwyz gewohnt habe und ihr daher nicht habe helfen können (Akten S. 172, 297). Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht zudem, dass die Privatklägerin 1 das Geschehene keineswegs dramatisiert oder den Beschuldigten im Übermass belastet, ihn vielmehr teilweise auch entlastet. So betont sie, dass er sie nur einmal geschlagen habe und auch früher nie tätlich geworden sei (Akten S. 179, 304). Nach dem Vorfall habe er sie zwei Mal ins Spital begleitet und sich mehrmals entschuldigt (Akten S. 305). Seit der Trennung habe er sie dann auch wirklich in Ruhe gelassen, um ihr keine Probleme zu machen (Akten S. 173, 298). Auch räumt sie eigene Anteile am Geschehen ein; etwa, dass sie sich gegenseitig gestossen hätten (Akten S. 299), dass sie nicht mehr wisse, wer die Flasche und die Gratinschalen zu Boden geschlagen habe (Akten S. 301, 303) und dass sie getrunken und Lachgas konsumiert habe (Akten S. 307). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 somit von ihrer Qualität her sehr glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven Befunde, die ganz offensichtlich für ihre Version des Tathergangs sprechen.
Ganz anders sind die Aussagen desBeschuldigten zu beurteilen. Dass er bestrebt ist, seine eigenen Anteile möglichst zu verharmlosen, ist legitim, aber auch offenkundig. Schon mit Blick auf diese augenfällige Motivlage kann den Aussagen damit keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Ihre inhaltliche Qualität ist zudem äusserst dürftig. Die Schilderung des Beschuldigten ist im zentralen Punkt sehr oberflächlich, soweit er überhaupt eine Schilderung abgibt, und sie weist zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Widersprüchlich sind etwa seine Auslassungen zur unmittelbaren Tatsituation: Will er es ursprünglich gewesen sein, welcher die Scherben aufgehoben hat (Akten S. 185), folgt er später der umgekehrten Darstellung der Privatklägerin (Akten S. 305), bevor er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wieder zu seiner ersten Sachverhaltsschilderung zurückkehrt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.). Freilich konstruiert er daraus jeweils eine Situation, in welcher es zur unabsichtlichen Verletzung gekommen sei. Dabei ist festzuhalten, dass er der Schilderung der Privatklägerin 1 in der Konfrontationseinvernahme durchaus beigepflichtet hat (Akten S. 305), was im Widerspruch zu seiner früheren Deposition steht. Vor erster Instanz hat er dann wieder in Abrede gestellt, die Privatklägerin 1 mit Absicht geschlagen zu haben, wobei er sich an den gesamten Vorfall überhaupt nicht mehr genau erinnern will (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10 ff., Akten S. 844 ff.). Sein Verteidiger hat sich ebenfalls eher vage geäussert, wobei seine Wortwahl auf einen ausgeführten Schlag und nicht auf ein «in den Ellbogen Hineinlaufen» hinweist: Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei grundsätzlich unbestritten, wobei sich «die Frage» stelle, ob der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt mit dem Arm habe treffen wollen. Es sei «nicht ein Verschlagen, sondern ein einziger Schlag» gewesen. «Er traf seine damalige Freundin unglücklich» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16, Akten S. 850).
Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt zu erachten. Die ursprüngliche Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei gegen seinen Ellbogen gelaufen, wie auch die Version eines irgendwie nicht beabsichtigten Schlages sind zu verwerfen. Sie lassen sich schon mit dem objektiven Verletzungsbild überhaupt nicht in Einklang bringen. Dagegen erscheint der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf lebensnah und plausibel. Es ist auch für die Einzelheiten des Tathergangs auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, mit einer Einschränkung: Anders als die Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Unterarm erfolgt ist und nicht mit dem Ellbogen. Die Privatklägerin 1 hat in ihrer tatnächsten Einvernahme vom 27. Februar 2019 klar von Unterarm gesprochen und auch geschildert, wie der Beschuldigte damit ausgeholt habe. Hinzu kommt, dass sie gemäss dem Polizeirapport vom 22. September 2018 direkt nach dem Vorfall gegenüber der Polizei sinngemäss angegeben hat, der Beschuldigte habe «mit seinem rechten Unterarm, also mit der Aussenseite» auf ihre Nase geschlagen (Akten S. 222). Da sich diese Angabe mit ihrer Aussage in der Einvernahme vom 27. Februar 2019 deckt und die beschriebene Schlagweise mit dem Unterarm doch etwas speziell anmutet, ist davon auszugehen, dass die Polizei die diesbezügliche Äusserung der Privatklägerin 1 korrekt wiedergegeben hat. Insofern ist die Angabe im Polizeirapport durchaus als Indiz zu berücksichtigen, dass der Schlag mit dem Unterarm erfolgte. Erst an der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 spricht die Privatklägerin 1 dann erstmals von Ellbogen. Das lässt sich aber damit erklären, dass seitens des Beschuldigten stets von Ellbogen die Rede war und die Privatklägerin 1 dadurch irregeleitet wurde. Ihre Beschreibung an dieser späteren Einvernahme knapp 2 Jahre nach dem Vorfall mutet denn auch genau in diesem Punkt seltsam konturlos an: Anders als bei der tatnäheren Aussage beschreibt die Privatklägerin 1 nun nicht mehr eine Aktion des Beschuldigten, sondern spricht sie immer nur davon, dass der Ellbogen in ihr Gesicht «kam», in ihrem Gesicht «war» und kann den genauen Ablauf auch auf Frage nicht beschreiben. Das hebt sich von ihren sonstigen Darstellungen ab und spricht sehr dafür, dass es sich in diesem Punkt nicht um eine authentische Erinnerung handelt. Dafür spricht auch, dass sich die Privatklägerin 1 im Juni 2020 auf Frage nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte im Moment des Schlages aufrecht neben ihr stand. Sie vermutete dies aber und sprach unmittelbar danach auch spontan von Stehen («er stand daneben»; Akten S. 302 f.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht indessen fest, dass sie selbst auf dem Boden kniete, um Scherben zusammen zu lesen. Ein Schlag mit dem (angewinkelten) Ellbogen ist in dieser Situation kaum möglich. Wennschon müsste der Beschuldigte auf ihrer Höhe gekniet oder sich in Hockstellung befunden haben, woran sie sich gewiss erinnert hätte. Aus dieser Lage hinaus wäre auch eine Gewalteinwirkung in dem Ausmass, wie sie vorliegend stattgefunden haben muss, nicht ernsthaft vorstellbar. Und schliesslich spricht das Verletzungsbild gegen eine derart punktuelle Gewalteinwirkung, wie sie beim Schlag mit dem (angewinkelten) Ellbogen zu erwarten wäre es passt dagegen sehr genau zu einem überaus heftigen Schlag mit dem Unterarm (vgl. Fotos Akten S. 236 ff.). Ob bei diesem Schlag mit gestrecktem Unterarm auch der Ellbogen oder der Faustrücken noch beteiligt war, kann dabei offenbleiben.
2.1.7In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September 2022 E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.2Rechtliches
2.2.1
3. Vorfall vom 6. Oktober 2018 (AS Ziff. 2.1)
3.1 Tatsächliches
3.1.1Unter dem Anklagepunkt Ziffer 2.1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er soll dem Privatkläger 2 gut einen Monat nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 1 in einer Bar einen Faustschlag zugefügt haben, wodurch dieser schwere Verletzungen davongetragen habe. Konkret sei der Beschuldigte dem Privatkläger 2 am 6. Oktober 2018 in der [...] Bar an der [...] in Basel begegnet. Sie hätten sich gegrüsst und der Beschuldigte habe dem Privatkläger 2 zugerufen, dass sie noch etwas zu klären hätten, worauf dieser nicht reagiert habe. Etwa 2 Minuten später soll der Beschuldigte von der linken Seite her auf den Privatkläger 2 zugetreten sein und ihm völlig unverhofft einen starken Faustschlag auf die rechte Gesichtshälfte verpasst haben. Der Privatkläger 2 sei mehrere Meter rücklings in die Damentoilette getorkelt. Der Geschäftsführer der Bar, E____, habe daraufhin ein Taxi zur Notfallstation des Universitätsspitals Basel organisiert und den Beschuldigten aus dem Club gewiesen. Der Privatkläger 2 habe aufgrund des gewaltsamen Gebarens des Beschuldigten unter anderem eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbogens und eine Augenprellung am rechten Auge erlitten und sich noch am selben Tag einem operativen Eingriff unterziehen müssen. Die zugefügten Verletzungen hätten eine bis zum 12. November 2018 andauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen. Am 2. Oktober 2019 habe sich der Privatkläger 2 sodann aufgrund persistierender vertikaler, horizontaler und diagonaler Doppelbilder einer zweiten Operation am rechten Auge unterziehen müssen und sei in der Folge vier Wochen vollumfänglich arbeitsunfähig und für einen weiteren knappen Monat 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seither müsse er eine Brille tragen. Zudem sehe er im Sinne einer bleibenden Beeinträchtigung weiterhin Doppelbilder, wenn er nach oben schaue und sei das rechte Auge etwas grösser als das linke geblieben.
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 2, diejenigen von E____ sowie die Krankenunterlagen als erstellt. Ferner habe der Beschuldigte sich zwar auf den Standpunkt gestellt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können, gleichzeitig habe er seine Täterschaft aber nicht explizit ausgeschlossen. So habe er beispielsweise angegeben, er nehme schon an, dass er zugeschlagen habe. Zudem wolle er von Gerüchten gehört haben, wonach er am besagtem Abend entsprechend reagiert haben solle. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sind seine geltend gemachten Erinnerungslücken als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 17 ff., Akten S. 885 ff.).
3.1.2Für die rechtlichen Ausführungen zur Beweis- und Aussagewürdigung kann auf das bereits zum Anklagepunkt 1 Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 2.1.4 ff.)
3.1.3Was zunächst die Verletzungsfolgen anbelangt, sind diese durch die in den Akten befindlichen Krankenunterlagen objektiviert: Demnach erlitt der Privatkläger 2 eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens (Orbitalbodenfraktur), eine Riss-Quetschwunde am rechten Unterlid und eine Augenprellung mit Vorderkammerreiz am rechten Auge. Er musste noch am selben Tag operiert werden und war bis zum 12. November 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig (Akten S. 346 ff., 452 ff.). Es blieben indes massive Sehbeeinträchtigungen, namentlich vertikale, horizontale und diagonale Doppelbilder, bestehen. Deswegen musste sich der Privatkläger 2 am 2. Oktober 2019 sein rechtes Auge nochmals operieren lassen (Orbitalbodenrevision). Er war danach 4 Wochen ganz und nochmals 4 Wochen zu 50 % arbeitsunfähig (Akten S. 469 ff., 793 ff.). Die Doppelbilder haben sich seither reduziert, manifestieren sich aber nach wie vor regelmässig, wenn er nach oben schaut. Sie werden bei alltäglichen Situationen, z.B. beim Blick zur Ampel, durch Drehen des Kopfes kompensiert. Dies führt zu vermehrten Verspannungen im Nackenbereich. Auch besteht eine gewisse Asymmetrie der Augengrösse; das rechte Auge ist im Bereich des sichtbaren Teils der Pupille und des Augenweisses grösser, am ehesten bedingt durch einen geringfügigen Narbenzug im Unterlid. Das eingebrachte Titanmesh wird voraussichtlich bis zum Lebensende im Gesicht des Privatklägers 2 implantiert bleiben müssen, was eine psychische Belastung mit sich bringt. Schliesslich besteht ein vermindertes Empfindungsvermögen im Bereich der Wange und Zähne rechts sowie des Nasenflügels (Akten S. 819 f.). Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2 seit dem Übergriff eine Brille tragen muss (Akten S. 159).
3.1.4Was sodann den genauen Tathergang betrifft, liegen im Wesentlichen die Aussagen bzw. Vorbringen des Beschuldigten, des Privatklägers 2 sowie diejenigen von E____ vor.
3.1.4.1Der Privatkläger 2 beschrieb in der Einvernahme vom 15. Januar 2019, dass er aus dem Nichts einen Faustschlag von der linken Seite her ins Gesicht bekommen habe, worauf er rückwärts in die Toilette gestolpert sei. Es sei nur ein Schlag gewesen. Der Beschuldigte habe ihn im Gesicht getroffen, auf der rechten Seite unterhalb des Auges (Akten S. 156). Es habe zuvor keine Provokation oder verbale Streitigkeiten gegeben (Akten S. 156, 169).
An der Konfrontationseinvernahme vom 3. Februar 2021 schilderte der Privatkläger 2, dass er den Beschuldigten 4 Wochen vor dem inkriminierten Vorfall im Club [...] kennengelernt habe, wo dieser ihm bereits gedroht habe. Später habe er sich dann bei ihm dafür entschuldigt. Sonst kenne er den Beschuldigten nicht (Akten S. 415). Er sei am Tatabend in der [...] Bar gewesen und die Treppe hinuntergegangen. Da sei der Beschuldigte gestanden. Er habe ihn gegrüsst, woraufhin dieser gesagt habe, dass sie noch etwas besprechen müssten. Ungefähr 2 Minuten später habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen und sei in die Damentoiletten geflogen und der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden (Akten S. 415). Auf die Frage, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei oder ob er ihn nicht bemerkt habe, meinte der Privatkläger 2, er habe nach vorne geschaut. Der Beschuldigte sei von links an der Seite gekommen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe ihn dann als einzige Person im Türrahmen stehen sehen, als er in der Damentoilette am Boden gelegen sei (Akten S. 415a). Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht, auf die Nase und das Auge, geschlagen. Er habe von der linken Seite her geschlagen und ihn in der rechten Gesichtshälfte getroffen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, könne er nicht sagen, er habe es nicht gesehen. Es sei ein einziger Schlag gewesen. Der Schlag sei sehr stark gewesen. Er habe ihm das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen. Auf Frage erklärte er, dass er den Schlag nicht habe kommen sehen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er habe auch nicht damit gerechnet gehabt (Akten S. 416). Deswegen habe er sich auch gar nicht gewehrt (Akten S. 417). Es sei nichts gesprochen worden und er habe den Beschuldigten auch auf nicht provoziert (Akten S. 417). Zu Boden gegangen sei er nicht, er habe sich noch festhalten können. Er habe sich in der Damentoilette an der Tür festhalten müssen. Auf Rückfrage korrigierte er sodann seine vorherige Aussage, dass er am Boden gelegen sei. Er sei im WC dringestanden und habe sich abgestützt. Der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden. Er habe sich im WC drin am Türrahmen eines WCs abgestützt. Es habe eine erste Tür, da komme man in den Vorraum der WC-Anlage und darin habe es die einzelnen WCs mit Türen. Und dort am Türrahmen habe er sich abgestützt (Akten S. 416 f.). Er führte weiter aus, dass er durch den Schlag gegen die erste, geschlossene Tür geknallt sei, diese habe sich geöffnet und er sei noch ein paar Schritte, ca. 1 ½ Meter, gestolpert bis zur zweiten Tür, an welcher er sich dann abgestützt habe (Akten S. 417).
3.1.4.2Der Barbetreiber E____ hat das Geschehen in der [...] Bar eigener Aussage in der Einvernahme vom 5. März 2019 zufolge nur am Rande mitbekommen. Er habe aber gesehen, wie der Privatkläger 2 geschlagen worden sei. Er beschrieb den Beschuldigten als ca. 1.90m gross und schlank. Er habe nur (den) einen Schlag gesehen. Es sei ein Faustschlag ins Gesicht gewesen. Ob von links oder von rechts, das wisse er nicht mehr. Er wisse nur, dass es ein einziger Schlag gewesen sei. Der Schlag sei dem Privatkläger 2 direkt ins Gesicht erfolgt. Wo er diesen genau getroffen habe, wisse er nicht. Es sei dort unten auch dunkel gewesen. Erkennbare Provokationen vor dem Schlag habe er nicht feststellen können (Akten S. 388 f.). Der Privatkläger 2 habe danach im Gesicht stark geblutet, glaublich aus der Nase. Wo er genau verletzt worden sei, habe er nicht gesehen (Akten S. 390). Auf die Frage, welchen Eindruck er bezüglich Alkohol- oder Drogenkonsum der beiden Beteiligten gehabt habe, meinte E____ in seiner Einvernahme vom 15. März 2021, es sei ihm nichts aufgefallen (Akten S. 448).
3.1.4.3Während der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren und vor erster Instanz noch weitgehend Erinnerungslücken geltend machte, brachte er in seiner Berufungsbegründung vor, es sei eine Tat aus Verzweiflung gewesen. Er habe aufgrund des Vorfalls vom 1. September 2018 seine Freundin, die Privatklägerin 1, verloren und ihr weiterhin nachgetrauert. Als er den Privatkläger 2, welcher am Abend des
1. September 2018 Diskussionspunkt im Streit mit der Privatklägerin 1 gewesen sei, gesehen habe, sei sein Frust noch grösser geworden und er habe gehandelt, ohne zu überlegen. Es sei nie seine Absicht gewesen, ihn schwerwiegend zu verletzen. Nachdem er ihm einen einzigen Faustschlag verpasst hätte, habe er seine Tat sofort bereut. Er habe sich sofort entfernt und nicht versucht, ihn weiter zu attackieren. Er habe weder im Sinne gehabt, den Privatkläger derart schwer zu verletzen, noch habe er es jemals für möglich gehalten, ihn mit einem einzigen Faustschlag so schwer zu verletzen. Aufgrund seiner Trunkenheit sei er unzurechnungsfähig gewesen und habe nicht gewusst, was er tue (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 23, Akten S. 1025). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat er sodann persönlich bestätigt, dass er aufgewühlt und eifersüchtig gewesen sei und dem Privatkläger 2 einen Schlag verpasst habe. Auf die Frage, wie er so hart habe zuschlagen können, meinte er, er habe selber Angst gehabt, als er das Ganze nochmals gelesen habe. Er habe falsche Gedanken im Kopf gehabt und aus Dummheit zugeschlagen. Er habe den Privatkläger 2 dafür haftbar machen wollen für die Probleme zwischen ihm selber und der Privatklägerin 1 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.). Auch sein Verteidiger beanstandet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in seinem Plädoyer nicht und moniert stattdessen lediglich die rechtliche Würdigung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1095).
3.1.4.4Die Aussagen des Privatklägers 2 sind von hoher Qualität und enthalten zahlreiche Realkriterien. Sie sind von angemessenem Detailreichtum, lebensnah und konsistent. Es finden sich keine wesentlichen Ungereimtheiten oder aber diese können auf Rückfrage schlüssig erklärt bzw. präzisierend dargelegt werden. So etwa seine nachträgliche Korrektur, dass er nicht zu Boden gefallen sei, sondern sich abgestützt habe. Der Bericht des Privatklägers 2 ist zudem schlüssig und nachvollziehbar; er ist eingebettet in die räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten. Insbesondere kann der Privatkläger 2 sehr genau schildern, wie sich die Situation im Toilettenbereich gestaltet und wo er und auch der Beschuldigte sich darin befunden haben. Der Privatkläger 2 benennt zudem Unsicherheiten oder Erinnerungslücken. Er dramatisiert nicht und belastet den Beschuldigten nicht im Übermass. Beispielsweise gibt er an, es sei nur ein Schlag gewesen. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers 2 somit von ihrer Qualität her sehr glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven Befunde wie auch durch die Aussagen von E____ als neutralem Augenzeugen. Da der Beschuldigte diesen Tathergang wenn auch sehr oberflächlich selber bestätigt, kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 2 abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
3.2 Rechtliches
4. Versuchte Nötigung (AS Ziff. 2.2)
5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 3)
6. Strafzumessung
6.2Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
6.3.2Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2, mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
6.3.3Im vorliegenden Fall kommen für die Schuldsprüche wegen schwerer und einfacher Körperverletzung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGBe contrario; vgl. dazu unten E. 6.5 und 6.6), einzig Freiheitsstrafen in Betracht. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung sieht zudem eine Mindestsanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung käme hingegen sowohl das Aussprechen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht. Da die Nötigungshandlung vorliegend indes derart eng mit der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 verknüpft ist, drängt sich eine Gesamtbetrachtung auf, wobei eine blosse Geldstrafe für die versuchte Nötigung nicht geeignet erscheint, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 bereits zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde, was ihn offenbar nicht von der Begehung der vorliegenden Delikte abgehalten hat. Schliesslich bestehen gegen den Beschuldigten gemäss dessen eigenen Angaben Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von etwa CHF 50'000. und besteht aufgrund seines gesundheitlichen Zustands keine Aussicht auf Sanierung in absehbarer Zeit. Da der Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig (vgl. dazu AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2). Die Wahl der Sanktionsart wurde vom Beschuldigten denn auch nicht beanstandet; vielmehr beantragt er selber die Verhängung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 196).
Dispositiv
- August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N 122a). 6.8.2Vorliegend besteht insbesondere zwischen der schweren Körperverletzung und der versuchten Nötigung je zum Nachteil des Privatklägers 2 ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag etwas verringert. Doch auch die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 steht dazu in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, zumal die Tatmotivation des Beschuldigten für sämtliche in Frage stehende Delikte ihren Ursprung (unter anderem) in seiner Eifersucht auf die ehemalige Liebesbeziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 findet. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist um 8 Monate Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung und um weitere 4 Monate für die versuchte Nötigung zu erhöhen. Daraus folgt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 6.9Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die grösstenteils zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 28 f., Akten S. 896 f.): Demnach weist der heute 44-jährige Beschuldigte ein bewegtes Vorleben auf. Er habe in schwierigen Verhältnissen aufwachsen müssen und sei von seinem leiblichen Vater geschlagen und vom Stiefvater sexuell missbraucht worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3, Akten S. 837). Diese Vorkommnisse haben beim Beschuldigten psychische Spuren hinterlassen, welche auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eindrücklich zum Vorschein gekommen sind. Ein weiterer grosser Einschnitt im Leben des Beschuldigten bedeutete die Einschränkung seiner Darmfunktion, aufgrund welcher eine Weiterbeschäftigung als Hilfsarbeiter nicht mehr möglich war. Eigenen Angaben zufolge bezieht er aufgrund dessen seit über 4 Jahren eine IV-Rente. Er hoffe aber, dass sich das in der Zukunft ändere (Akten S. 4; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 838; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 1092 f.). Aktuell habe er Schulden in Höhe von etwa CHF 50'000. (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1093). Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe vom
- Oktober 2017 wegen Verkehrsdelikten auf (Strafregisterauszug vom 23. Mai 2023, Akten S. 1076), diese ist aber offensichtlich nicht einschlägig, weshalb sie für das vorliegende Strafmass nicht zu berücksichtigen ist. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kann das Nachtatverhalten des Beschuldigten indes nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Zwar hat er sich mehrmals entschuldigt und die Privatklägerin 1 zu zwei Spitalbesuchen begleitet, doch ist zu berücksichtigen, dass er im Nachgang zu dieser Tat die schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 begangen hat und dieses Verhalten einer Reue und Einsicht diametral widerspricht. Zudem hat er auch im Nachgang an diese Tat die versuchte Nötigung begangen. Zu Gute zu halten ist ihm indes, dass er seither durchaus die Notwendigkeit einer ernsthaften Veränderung eingesehen zu haben scheint. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung schilderte er glaubhaft, dass er den Hells Angels, deren «Supporter» er früher gewesen sei, den Rücken gekehrt habe und seinen ganzen Freundes- und Kollegenkreis gewechselt habe. Auslöser dafür sei seine ehemalige Freundin gewesen, welche diesen Freundeskreis nicht geduldet habe und mit der er nun eine «On-Off-Beziehung» führe. Er gebe sich ausserdem Mühe, seine Drogenabhängigkeit in den Griff zu kriegen, habe aber etwa einmal alle 2 Monate einen Rückfall mit Kokain. Er wolle insbesondere auch für seinen Sohn da sein. Das gebe ihm Halt und eine Aufgabe. Aufgrund seiner Psychose sei er in Therapie. Die letzten beiden Jahre habe er mehrheitlich in Kliniken verbracht. Anfang Juli habe er ein Vorstellungsgespräch für einen weiteren 4‑monatigen Therapieaufenthalt in einer Klinik. Anschliessend solle es in eine Tagesklinik gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.). Dass der Beschuldigte sich in diesem Jahr bereits 4 Monate in einem stationären Aufenthalt befunden hat und Anfang Juli einen Termin für ein Abklärungsgespräch in einer weiteren Klinik hat, ergibt sich zudem aus den vom Verteidiger zu Beginn der Verhandlung eingereichten Unterlagen (Akten S. 1077 f.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe unter dem Punkt der Täterkomponente zu mindern. Aufgrund seines schweren Vorlebens scheint eine Reduktion um 2 Monate als angemessen, für seine ernsthaften Bemühungen um Besserung wird 1 Monat in Abzug gebracht. 6.10In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den Beschuldigten im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten auszusprechen. 6.11Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.11.1). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). Zwar kann die Lebenssituation des Beschuldigten aktuell noch nicht als stabil bezeichnet werden und hat er hinsichtlich seiner Kokainabhängigkeit gemäss eigenen Angaben immer noch ab und an mit Rückfällen zu kämpfen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 1094), doch sind im Allgemeinen deutliche Besserungen erkennbar. So ist dem Beschuldigten zunächst zugute zu halten, dass sich die hier behandelten Vorfälle im Jahr 2018 ereignet haben und somit bald 5 Jahre zurückliegen, ohne dass er seither erneut strafrechtlich verurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass er sich ernsthaft darum bemüht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat er sich aufgrund seiner psychischen Probleme bereits in der Vergangenheit in Therapie begeben und steht ein weiterer 4‑monatiger Klinikaufenthalt kurz bevor. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat er sodann glaubhaft dargelegt, dass er sich nach den besagten Vorfällen von seinem alten Freundeskreis, der ihm nicht gutgetan habe, abgewendet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.). Auch kann aus seinen Aussagen zur Personen entnommen werden, dass der Beschuldigte aufrichtig motiviert ist, in Zukunft für seinen Sohn da zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.). Er scheint sich dabei bewusst zu sein, dass sich weitere kriminelle Vorfälle mit diesem Ziel offensichtlich nicht vereinbaren lassen. Schliesslich vermittelt der Beschuldigte den Eindruck, dass er sich ausgiebig mit den Vorfällen und insbesondere seinen Beweggründen dazu auseinandergesetzt hat und dabei wenn auch erst Jahre später aufrichtige Reue und Einsicht zeigt. In Anbetracht dieser Umstände ist dem Beschuldigten nicht nur keine ungünstige, sondern gar eine eher positive Legalprognose zu stellen, so dass ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist, wobei der unbedingt zu vollziehende Strafteil auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festgelegt wird. Da seine Lebensumstände nach wie vor ungefestigt sind, ist die Probezeit indes auf drei Jahre festzusetzen. Der Anrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 6.12Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft inhaltlich nicht beanstandet, dass die Vorinstanz auf eine Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis bedingten Geldstrafe verzichtete. Da die Frage des Widerrufs indes nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben E. 1.3), ist vorliegend ungeachtet dessen erneut darüber zu befinden. 6.12.1Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Wie beim Entscheid über die bedingte Strafe wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Bei einer neuen Straftat ohne negative Prognose kommt hingegen Art. 46 Abs. 2 zur Anwendung, d.h. das Gericht verzichtet auf den Widerruf. Zugleich kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2, 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2;Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 StGB N 7, 41). Bei der Beurteilung der Prognose muss im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. So kann der Vollzug der neuen Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose hinsichtlich des Widerrufs zu verneinen und deshalb auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe zu verzichten ist (dies gilt auch umgekehrt, vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 3.1). 6.12.2Zwar hat der Beschuldigte die vorliegenden Delikte innerhalb der im Strafbefehl vom
- Oktober 2017 festgesetzten 4‑jährigen Probezeit begangen, womit ein Widerruf der bedingten Geldstrafe grundsätzlich in Frage kommt. Wie die Vorinstanz indes zu Recht erwog, ist dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen (angefochtenes Urteil S. 29, Akten S. 897). So ist diesbezüglich nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorstrafe nicht um einschlägige Delinquenz handelt, der Beschuldigte sich in einer positiven Entwicklung befindet (vgl. oben E. 6.11) und der neu ausgesprochenen Strafe, die im Umfang von 6 Monaten unbedingt zu vollziehen ist, daher bereits eine ausreichende Warnwirkung zukommt. Im Ergebnis ist somit auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten und die mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 ausgesprochene bedingte Geldstrafe nicht für vollziehbar zu erklären.
- Zivilforderung 7.2 7.2.1Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 403). Praxisgemäss werden bei weitgehend komplikationslosen Verletzungen wie Knochenbrüchen Beträge zwischen rund CHF 1000.‒ und CHF 3000.‒ zugesprochen; wenn die Verletzungen durch Waffen zugefügt wurden bis zu CHF 5000.. Bei Organverletzungen (bspw. der Milz, Leber oder Augen) mit längerem, komplexeren Heilungsverlauf und auch möglichen Spätfolgen (Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) werden Beträge zwischen CHF 5'000. und CHF 10'000. empfohlen. Erst bei lebenslangen Folgen (beispielhaft wird der Verlust der Milz oder einer Niere aufgeführt) liegen die Beträge zwischen CHF 10'000.‒ und 20'000.‒ (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 27; Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12). 7.2.2Im vorliegenden Fall ist evident, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 angesichts der verursachten Folgen des Vorfalls vom 6. Oktober 2018 eine angemessene Genugtuung schuldet. Was deren Höhe anbelangt, so wurde aus den vorstehenden Erwägungen deutlich, dass die durch den Faustschlag verursachten Verletzungen gravierend waren und den Privatkläger 2 noch heute berühren (vgl. eingehend dazu oben E. 3.1.3 und 3.2.3.1). Nicht nur musste der Privatkläger 2 eine komplexere, zeitintensive und schmerzvolle Behandlungsphase mit zwei Operationen und wiederholten mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten durchlaufen, sondern bestehen auch heute und voraussichtlich zukünftig noch Beeinträchtigungen, welche ihn an die durch den Beschuldigten völlig grundlos zugefügte Gewalttätigkeit erinnern (werden). Hervorzuheben sind die Doppelbilder beim Blick nach oben, die Asymmetrie der Augengrösse, die psychische Belastung zufolge des im Körper verbleibenden Titanmeshs und das verminderte Empfindungsvermögen im Gesicht. In Anbetracht dieser Folgen ist nicht mehr von weitgehend komplikationslosen Verletzungen auszugehen und ist die Genugtuungshöhe in der zuvor aufgeführten Bandbreite zwischen CHF 5'000. und CHF 10'000. (vgl. oben E. 7.2.1) anzusiedeln. Für die Festsetzung des genauen Betrages innerhalb dieser Bandbreite zu berücksichtigen ist einerseits, dass den Privatkläger absolut kein Mitverschulden trifft, der Beschuldigte andererseits jedoch «bloss» eventualvorsätzlich handelte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände scheint eine Genugtuung in Höhe von CHF 7'000. als angemessen. Diese Genugtuungshöhe hält auch einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen stand: Das Obergericht Zürich sprach in zwei Fällen Genugtuungssummen in Höhe von CHF 5'000. bzw. CHF 6'000. aus, nachdem die Opfer infolge Gewalteinwirkungen unter anderem bleibende Beeinträchtigungen am Auge in Form von Doppelbildwahrnehmungen erlitten (OGer ZH SB160339 vom 21. September 2018, SB110723 vom 17. April 2012). Im neueren Urteil hielt es dabei sogar fest, dass die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von CHF 6'000. als eher tief bemessen sei, eine höhere Genugtuungssumme im Berufungsverfahren indes nicht zur Disposition stehe (OGer ZH SB160339 vom 21. September 2018 E. 5.1). Das Cour de Justice des Kantons Genf verurteilte einen Beschuldigten sodann zu einer Genugtuung von CHF 8'000., nachdem dieser mit einem zerbrochenen Glas ins Gesicht des Opfers schlug und dadurch eine grosse bleibende Narbe im Gesicht verursachte (Cour de justice GEAARP/305/2021 vom 22.September 2021). Aufgrund der besonderen Ausdruckskraft der Augen ist eine Asymmetrie in diesem Bereich durchaus vergleichbar mit einer grösseren Narbe im Gesicht, weshalb auch dieser Entscheid Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden aufweist. Schliesslich ist auf ein weiteres Urteil des Obergerichts Zürich hinzuweisen, bei welchem sich das an einem Streit völlig unbeteiligte Opfer infolge eines Schlages mit einem Glas in der Hand eine schwere Verletzung am linken Auge zuzog. In der Folge musste das Opfer vier Operationen über sich ergehen lassen. Die Sehschärfe etablierte sich schliesslich bei ca. 60%, wobei ein erhöhtes Risiko für eine Netzhautablösung und einer damit einhergehenden einseitigen Erblindung bestehen blieb. Der eventualvorsätzliche handelnde Täter wurde zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 15'000. verurteilt (OGer ZH SB180194 vom 18. Juni 2019). Wenn auch die Folgen im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ganz so gravierend waren und sich richtigerweise keine Genugtuung in der gleichen Höhe rechtfertigt, weisen die beiden Fälle gewisse Ähnlichkeiten auf und steht die vorliegend zugesprochene Genugtuungshöhe von CHF 7'000. durchaus in einem angemessenen Verhältnis dazu.
- Kostenfolgen
- Entschädigungen 9.3Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...] ein Honorar von CHF 4'913.35 (inkl. vier Stunden für die Berufungsverhandlung zum Stundenansatz von CHF 200.) und ein Auslagenersatz von CHF 49.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 382.15, somit total CHF 5'344.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Im Urteilsdispositiv, das den Parteien im Anschluss an die Berufungsverhandlung zugestellt wurde, ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers von 4 Stunden für die Berufungsverhandlung versehentlich nicht mitberücksichtigt worden. Mit der vorliegenden schriftlichen Begründung wurde dies nachgeholt. Der Differenzbetrag von CHF 861.60 (inkl. MWST) ist dem amtlichen Verteidiger nachträglich separat überwiesen worden. Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils desEinzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: A____wird der der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu33 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 15. bis 16. Oktober 2019 (1 Tag), davon 27 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,in Anwendung von Art. 122, 123 Ziff. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs.1, 44 Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des Strafgesetzbuches. Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wird der Beschuldigte freigesprochen. Die gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wird zu CHF 7'000. Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 an den Privatkläger verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000. wird abgewiesen. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'476.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 7250. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten. Dem Privatkläger wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'898.30 zugesprochen (inklusive Auslagen und MWST). Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'913.35 und ein Auslagenersatz von CHF 49.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 382.15, somit total CHF 5'344.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Der ehemaligen Vertreterin von C____ im Kostenerlass, [...], werden ein Honorar von CHF 600. und ein Auslagenersatz von CHF 14.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 47.30, somit total CHF 661.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. Eva Christ MLaw Lukas von Kaenel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.32
URTEIL
vom20. Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerin
C____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 9. Dezember 2021 (SG.2021.176)
betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). In diesem Fall ist der Berufungskläger gehalten, in seiner Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung bezieht. Art. 399 Abs. 4 StPO listet in lit. a g die Teile des Urteils auf, die separat angefochten werden können. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
2.Vorfall vom 2. September 2018 (AS Ziff. 1)
2.1Tatsächliches
2.1.4
2.1.4.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2derEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatzin dubio pro reoabgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.1.4.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom
10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.1.4.3In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
2.1.4.5Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
2.1.6.1Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 16. Oktober 2019 zum konkreten Tatablauf, es sei in der Wohnung eine Flasche runtergefallen. Die Privatklägerin 1 sei «voll auf Drogen» gewesen und ritze sich gerne. Als er die Flasche bzw. die Scherben wieder habe aufheben wollen, sei ihm die Privatklägerin 1 gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten S. 184). Sie seien völlig betrunken gewesen und die Privatklägerin 1 habe noch Ecstasy und Lachgas intus gehabt. Er sei sich nicht sicher, aber er glaube, er habe noch ihren Wohnungsschlüssel bei sich gehabt. Da sie nicht in die Wohnung gekommen sei, sei er sie abholen gegangen. Dann seien sie gemeinsam zu einem Kollegen und anschliessend wieder in die Wohnung der Privatklägerin 1. Anschliessend hätten sie gestritten und sie habe ihn angeschrien. Sie habe aus der Weinflasche getrunken, welche ihr sodann auf den Boden gefallen sei. Er sei sich unsicher gewesen, ob sie sich habe ritzen wollen. Er habe die Flasche in der Hand gehabt und sie sei ihm gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten S. 185). Auf Frage, wie genau er auf die Geschädigte «eingeschlagen» habe, meinte er: «Das war mit dem Ellenbogen. Wo ich mich von unten nach oben bewegte» (Akten S. 185).
In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 meinte der Beschuldigte, der Vorfall tue ihm leid. Es sei wohl etwa so passiert, wie es die Privatklägerin 1 erzählt habe. Er könne sich nicht mehr an viel erinnern. Er wisse nur noch, dass sie sich nach der Flasche habe bücken wollen und er gedacht habe, sie wolle sich etwas antun. Er habe die Flasche bzw. die Scherben gehabt, bevor sie dazu gekommen sei. Er wisse nicht mehr, wie es weitergegangen sei. Er wisse nur noch, dass er das Blut gesehen habe, aus der Wohnung gerannt sei und sie danach zwei Mal ins Spital begleitet habe, weil ihm der Vorfall leidgetan habe. Sie seien dann wieder zusammen gewesen, aber das habe niemand wissen dürfen. Schliesslich hätten sie sich wieder getrennt. Es tue ihm leid. Es sei keine Absicht gewesen und er habe sie auch sonst nie angefasst (Akten S. 305). Er sei schockiert, dass es so enorme Ausmasse angenommen habe und wolle sich herzlich entschuldigen. Es sei keine Absicht gewesen. Ohne den Alkohol und die Party, wäre das sicher nicht passiert (Akten S. 307).
2.1.6.2Die Privatklägerin 1 beschreibt den konkreten Tatablauf anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2019 wie folgt: Nachdem D____ gegangen sei, sei sie alleine mit dem Beschuldigten gewesen. Er sei immer «aufmüpfiger» geworden und irgendwann sei er dann völlig ausgerastet. Sie hätten eine Prosecco-Flasche auf dem Tisch gehabt und er habe sie auf den Boden geworfen. Sie habe es dann putzen und aufräumen wollen und sei dafür auf die Knie bzw. in die Hocke gegangen. Dann habe er mit dem rechten Arm ausgeholt und ihr mit seinem Unterarm ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr dabei Verletzungen zugefügt, welche extrem geblutet hätten. Sie sei erschrocken und in einen Schockzustand geraten. Er habe sodann zwei Gratinformen behändigt und diese zu Boden geworfen. Sie habe sich wegen des Schocks in der ganzen Wohnung bewegt und alles vollgeblutet. Er habe die Wohnung dann mit seinem Hund verlassen (Akten S. 172). Auf Frage, wie er sie genau geschlagen habe, sagte sie, er habe mit dem rechten Arm ausgeholt und ihr während sie auf dem Boden gekniet sei den rechten Unterarm ins Gesicht geschlagen (Akten S. 174).
In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 führte die Privatklägerin 1 aus, dass D____ irgendwann gegangen und der Beschuldigte gekommen sei. Es sei völlig eskaliert. Sie hätten eine Weinflasche auf dem Tisch stehen gehabt. Diese sei zu Boden gefallen und kaputtgegangen. Sie habe die Flasche zusammenlesen wollen und habe sich dazu hingekniet. Dann sei der Ellenbogen in ihr Gesicht gekommen. Es habe überall geblutet, wie man auf den Fotos sehen könne. Dann sei der Beschuldigte gegangen und habe sie liegen gelassen (Akten S. 297). Auf Frage, ob sie sich gegenseitig geschubst hätten, meinte sie, das könne schon sein, aber Schubsen und «Dreinschlagen» sei etwas Anderes (Akten S. 299). Sie habe den Beschuldigten in keiner Weise provoziert; der Streit sei von ihm ausgegangen (Akten S. 300). Sie hätten gestritten und es könne sein, dass sie sich gestossen hätten. Sie wisse nur noch, dass die Flasche zu Boden gefallen sei und sie den Ellenbogen im Gesicht gehabt habe. Wer die Weinflasche zu Boden geworfen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe sie auflesen wollen «und dann kam der Ellenbogen» (Akten S. 301). Auf Rückfrage, wie sie genau geschlagen worden sei, meinte sie: «Wie bekommt man einen Ellbogen. Ich kniete am Boden und wollte die Scherben auflesen, dann kam der Ellbogen, (macht eine seitliche Bewegung mit angewinkeltem Arm). Das Ergebnis haben wir nun gesehen. Das Auge ist am Arsch, ganz viele Kosten, Spitalbesuche...». Es sei der rechte Ellbogen gewesen (Akten S. 302). Auf einer Skala von 110 sei der Schlag etwa eine 8 gewesen. Sie habe anschliessend eine Art Blackout gehabt (Akten S. 302). Im Moment, als der Beschuldigte sie geschlagen habe, sei er vermutlich gestanden, sie sei sich aber nicht sicher. Die Distanz könne sie nicht benennen. Sie sei infolge des Schlages zusammengekracht. Das sei das einzige, was sie noch wisse. Er sei gegangen und sie sei am Boden gelegen. Wie sie auf dem Boden aufgetroffen sei, wisse sie wirklich nicht mehr. Sie habe sich nicht zu wehren versucht (Akten S. 302 f.). Sie habe zwar immer wieder Diskussionen gehabt mit dem Beschuldigten. Dabei sei es aber immer nur bei verbalen Streitereien geblieben, er habe sie zuvor nie angefasst (Akten S. 304).
2.1.6.3D____ war bei der Tat selber nicht zugegen und kann naturgemäss nicht viel über den konkreten Tathergang sagen. Er beschrieb in seiner Einvernahme vom 17. Juni 2020, dass sie alle Alkohol getrunken und Lachgas-Ballone konsumiert hätten; Drogen seien aber keine im Spiel gewesen. In der Wohnung der Privatklägerin 1 hätten die beiden Streitenden sich ab und zu geschubst. Die Streiterei sei dann aber ruhiger geworden und so sei er mit gutem Gewissen gegangen. Auf Frage erklärte er, das gute Gefühl habe er auch gehabt, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, er würde der Privatklägerin 1 nichts tun. Er habe sich gedacht, die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte seien ebenfalls müde und würden nun schlafen gehen (Akten S. 291).
2.1.6.4Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 eine Fülle von Realkriterien enthalten. Sie zeichnen sich aus durch eine hohe Konstanz und sind in den wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Auf die unterschiedlichen Schilderungen hinsichtlich der genauen Schlagweise des Beschuldigten ist sogleich separat einzugehen. Die diesbezüglichen Ungenauigkeiten sind indes wie noch aufzuzeigen sein wird durchaus erklärbar. Die Privatklägerin 1 schildert das Geschehen zudem lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie auch zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt. Wenn Sie sich an etwas nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist, benennt sie das. Beispielsweise räumt sie nachvollziehbare Erinnerungslücken hinsichtlich der genauen Wortwechsel im Club und in der Wohnung ein (Akten S. 299, 301). Ihr Bericht ist schlüssig und in sich stimmig; er ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Insbesondere schildert sie nachvollziehbar die Geschehensabläufe von der Nacht im Club über die Morgenstunden in der Wohnung bis hin zur Zeit im Nachgang des Vorfalls. Die Privatklägerin 1 beschreibt zum Teil auch eigene innerpsychologische Vorgänge und solche, welche sie beim Beschuldigten vermutet. So sei er «mega eifersüchtig und besoffen» gewesen. Der Streit sei dann eskaliert und habe zum Schlag durch den Beschuldigten geführt (Akten S. 174). Sie erwähnt auch Komplikationen im Handlungsablauf, wie etwa ihren Anruf gleich nach dem Vorfall an eine Freundin, welche im Kanton Schwyz gewohnt habe und ihr daher nicht habe helfen können (Akten S. 172, 297). Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht zudem, dass die Privatklägerin 1 das Geschehene keineswegs dramatisiert oder den Beschuldigten im Übermass belastet, ihn vielmehr teilweise auch entlastet. So betont sie, dass er sie nur einmal geschlagen habe und auch früher nie tätlich geworden sei (Akten S. 179, 304). Nach dem Vorfall habe er sie zwei Mal ins Spital begleitet und sich mehrmals entschuldigt (Akten S. 305). Seit der Trennung habe er sie dann auch wirklich in Ruhe gelassen, um ihr keine Probleme zu machen (Akten S. 173, 298). Auch räumt sie eigene Anteile am Geschehen ein; etwa, dass sie sich gegenseitig gestossen hätten (Akten S. 299), dass sie nicht mehr wisse, wer die Flasche und die Gratinschalen zu Boden geschlagen habe (Akten S. 301, 303) und dass sie getrunken und Lachgas konsumiert habe (Akten S. 307). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 somit von ihrer Qualität her sehr glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven Befunde, die ganz offensichtlich für ihre Version des Tathergangs sprechen.
Ganz anders sind die Aussagen desBeschuldigten zu beurteilen. Dass er bestrebt ist, seine eigenen Anteile möglichst zu verharmlosen, ist legitim, aber auch offenkundig. Schon mit Blick auf diese augenfällige Motivlage kann den Aussagen damit keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Ihre inhaltliche Qualität ist zudem äusserst dürftig. Die Schilderung des Beschuldigten ist im zentralen Punkt sehr oberflächlich, soweit er überhaupt eine Schilderung abgibt, und sie weist zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Widersprüchlich sind etwa seine Auslassungen zur unmittelbaren Tatsituation: Will er es ursprünglich gewesen sein, welcher die Scherben aufgehoben hat (Akten S. 185), folgt er später der umgekehrten Darstellung der Privatklägerin (Akten S. 305), bevor er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wieder zu seiner ersten Sachverhaltsschilderung zurückkehrt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.). Freilich konstruiert er daraus jeweils eine Situation, in welcher es zur unabsichtlichen Verletzung gekommen sei. Dabei ist festzuhalten, dass er der Schilderung der Privatklägerin 1 in der Konfrontationseinvernahme durchaus beigepflichtet hat (Akten S. 305), was im Widerspruch zu seiner früheren Deposition steht. Vor erster Instanz hat er dann wieder in Abrede gestellt, die Privatklägerin 1 mit Absicht geschlagen zu haben, wobei er sich an den gesamten Vorfall überhaupt nicht mehr genau erinnern will (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10 ff., Akten S. 844 ff.). Sein Verteidiger hat sich ebenfalls eher vage geäussert, wobei seine Wortwahl auf einen ausgeführten Schlag und nicht auf ein «in den Ellbogen Hineinlaufen» hinweist: Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei grundsätzlich unbestritten, wobei sich «die Frage» stelle, ob der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt mit dem Arm habe treffen wollen. Es sei «nicht ein Verschlagen, sondern ein einziger Schlag» gewesen. «Er traf seine damalige Freundin unglücklich» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16, Akten S. 850).
Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt zu erachten. Die ursprüngliche Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei gegen seinen Ellbogen gelaufen, wie auch die Version eines irgendwie nicht beabsichtigten Schlages sind zu verwerfen. Sie lassen sich schon mit dem objektiven Verletzungsbild überhaupt nicht in Einklang bringen. Dagegen erscheint der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf lebensnah und plausibel. Es ist auch für die Einzelheiten des Tathergangs auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, mit einer Einschränkung: Anders als die Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Unterarm erfolgt ist und nicht mit dem Ellbogen. Die Privatklägerin 1 hat in ihrer tatnächsten Einvernahme vom 27. Februar 2019 klar von Unterarm gesprochen und auch geschildert, wie der Beschuldigte damit ausgeholt habe. Hinzu kommt, dass sie gemäss dem Polizeirapport vom 22. September 2018 direkt nach dem Vorfall gegenüber der Polizei sinngemäss angegeben hat, der Beschuldigte habe «mit seinem rechten Unterarm, also mit der Aussenseite» auf ihre Nase geschlagen (Akten S. 222). Da sich diese Angabe mit ihrer Aussage in der Einvernahme vom 27. Februar 2019 deckt und die beschriebene Schlagweise mit dem Unterarm doch etwas speziell anmutet, ist davon auszugehen, dass die Polizei die diesbezügliche Äusserung der Privatklägerin 1 korrekt wiedergegeben hat. Insofern ist die Angabe im Polizeirapport durchaus als Indiz zu berücksichtigen, dass der Schlag mit dem Unterarm erfolgte. Erst an der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 spricht die Privatklägerin 1 dann erstmals von Ellbogen. Das lässt sich aber damit erklären, dass seitens des Beschuldigten stets von Ellbogen die Rede war und die Privatklägerin 1 dadurch irregeleitet wurde. Ihre Beschreibung an dieser späteren Einvernahme knapp 2 Jahre nach dem Vorfall mutet denn auch genau in diesem Punkt seltsam konturlos an: Anders als bei der tatnäheren Aussage beschreibt die Privatklägerin 1 nun nicht mehr eine Aktion des Beschuldigten, sondern spricht sie immer nur davon, dass der Ellbogen in ihr Gesicht «kam», in ihrem Gesicht «war» und kann den genauen Ablauf auch auf Frage nicht beschreiben. Das hebt sich von ihren sonstigen Darstellungen ab und spricht sehr dafür, dass es sich in diesem Punkt nicht um eine authentische Erinnerung handelt. Dafür spricht auch, dass sich die Privatklägerin 1 im Juni 2020 auf Frage nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte im Moment des Schlages aufrecht neben ihr stand. Sie vermutete dies aber und sprach unmittelbar danach auch spontan von Stehen («er stand daneben»; Akten S. 302 f.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht indessen fest, dass sie selbst auf dem Boden kniete, um Scherben zusammen zu lesen. Ein Schlag mit dem (angewinkelten) Ellbogen ist in dieser Situation kaum möglich. Wennschon müsste der Beschuldigte auf ihrer Höhe gekniet oder sich in Hockstellung befunden haben, woran sie sich gewiss erinnert hätte. Aus dieser Lage hinaus wäre auch eine Gewalteinwirkung in dem Ausmass, wie sie vorliegend stattgefunden haben muss, nicht ernsthaft vorstellbar. Und schliesslich spricht das Verletzungsbild gegen eine derart punktuelle Gewalteinwirkung, wie sie beim Schlag mit dem (angewinkelten) Ellbogen zu erwarten wäre es passt dagegen sehr genau zu einem überaus heftigen Schlag mit dem Unterarm (vgl. Fotos Akten S. 236 ff.). Ob bei diesem Schlag mit gestrecktem Unterarm auch der Ellbogen oder der Faustrücken noch beteiligt war, kann dabei offenbleiben.
2.1.7In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September 2022 E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.2Rechtliches
2.2.1
3. Vorfall vom 6. Oktober 2018 (AS Ziff. 2.1)
3.1 Tatsächliches
3.1.1Unter dem Anklagepunkt Ziffer 2.1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er soll dem Privatkläger 2 gut einen Monat nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 1 in einer Bar einen Faustschlag zugefügt haben, wodurch dieser schwere Verletzungen davongetragen habe. Konkret sei der Beschuldigte dem Privatkläger 2 am 6. Oktober 2018 in der [...] Bar an der [...] in Basel begegnet. Sie hätten sich gegrüsst und der Beschuldigte habe dem Privatkläger 2 zugerufen, dass sie noch etwas zu klären hätten, worauf dieser nicht reagiert habe. Etwa 2 Minuten später soll der Beschuldigte von der linken Seite her auf den Privatkläger 2 zugetreten sein und ihm völlig unverhofft einen starken Faustschlag auf die rechte Gesichtshälfte verpasst haben. Der Privatkläger 2 sei mehrere Meter rücklings in die Damentoilette getorkelt. Der Geschäftsführer der Bar, E____, habe daraufhin ein Taxi zur Notfallstation des Universitätsspitals Basel organisiert und den Beschuldigten aus dem Club gewiesen. Der Privatkläger 2 habe aufgrund des gewaltsamen Gebarens des Beschuldigten unter anderem eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbogens und eine Augenprellung am rechten Auge erlitten und sich noch am selben Tag einem operativen Eingriff unterziehen müssen. Die zugefügten Verletzungen hätten eine bis zum 12. November 2018 andauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen. Am 2. Oktober 2019 habe sich der Privatkläger 2 sodann aufgrund persistierender vertikaler, horizontaler und diagonaler Doppelbilder einer zweiten Operation am rechten Auge unterziehen müssen und sei in der Folge vier Wochen vollumfänglich arbeitsunfähig und für einen weiteren knappen Monat 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seither müsse er eine Brille tragen. Zudem sehe er im Sinne einer bleibenden Beeinträchtigung weiterhin Doppelbilder, wenn er nach oben schaue und sei das rechte Auge etwas grösser als das linke geblieben.
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 2, diejenigen von E____ sowie die Krankenunterlagen als erstellt. Ferner habe der Beschuldigte sich zwar auf den Standpunkt gestellt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können, gleichzeitig habe er seine Täterschaft aber nicht explizit ausgeschlossen. So habe er beispielsweise angegeben, er nehme schon an, dass er zugeschlagen habe. Zudem wolle er von Gerüchten gehört haben, wonach er am besagtem Abend entsprechend reagiert haben solle. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sind seine geltend gemachten Erinnerungslücken als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 17 ff., Akten S. 885 ff.).
3.1.2Für die rechtlichen Ausführungen zur Beweis- und Aussagewürdigung kann auf das bereits zum Anklagepunkt 1 Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 2.1.4 ff.)
3.1.3Was zunächst die Verletzungsfolgen anbelangt, sind diese durch die in den Akten befindlichen Krankenunterlagen objektiviert: Demnach erlitt der Privatkläger 2 eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens (Orbitalbodenfraktur), eine Riss-Quetschwunde am rechten Unterlid und eine Augenprellung mit Vorderkammerreiz am rechten Auge. Er musste noch am selben Tag operiert werden und war bis zum 12. November 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig (Akten S. 346 ff., 452 ff.). Es blieben indes massive Sehbeeinträchtigungen, namentlich vertikale, horizontale und diagonale Doppelbilder, bestehen. Deswegen musste sich der Privatkläger 2 am 2. Oktober 2019 sein rechtes Auge nochmals operieren lassen (Orbitalbodenrevision). Er war danach 4 Wochen ganz und nochmals 4 Wochen zu 50 % arbeitsunfähig (Akten S. 469 ff., 793 ff.). Die Doppelbilder haben sich seither reduziert, manifestieren sich aber nach wie vor regelmässig, wenn er nach oben schaut. Sie werden bei alltäglichen Situationen, z.B. beim Blick zur Ampel, durch Drehen des Kopfes kompensiert. Dies führt zu vermehrten Verspannungen im Nackenbereich. Auch besteht eine gewisse Asymmetrie der Augengrösse; das rechte Auge ist im Bereich des sichtbaren Teils der Pupille und des Augenweisses grösser, am ehesten bedingt durch einen geringfügigen Narbenzug im Unterlid. Das eingebrachte Titanmesh wird voraussichtlich bis zum Lebensende im Gesicht des Privatklägers 2 implantiert bleiben müssen, was eine psychische Belastung mit sich bringt. Schliesslich besteht ein vermindertes Empfindungsvermögen im Bereich der Wange und Zähne rechts sowie des Nasenflügels (Akten S. 819 f.). Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2 seit dem Übergriff eine Brille tragen muss (Akten S. 159).
3.1.4Was sodann den genauen Tathergang betrifft, liegen im Wesentlichen die Aussagen bzw. Vorbringen des Beschuldigten, des Privatklägers 2 sowie diejenigen von E____ vor.
3.1.4.1Der Privatkläger 2 beschrieb in der Einvernahme vom 15. Januar 2019, dass er aus dem Nichts einen Faustschlag von der linken Seite her ins Gesicht bekommen habe, worauf er rückwärts in die Toilette gestolpert sei. Es sei nur ein Schlag gewesen. Der Beschuldigte habe ihn im Gesicht getroffen, auf der rechten Seite unterhalb des Auges (Akten S. 156). Es habe zuvor keine Provokation oder verbale Streitigkeiten gegeben (Akten S. 156, 169).
An der Konfrontationseinvernahme vom 3. Februar 2021 schilderte der Privatkläger 2, dass er den Beschuldigten 4 Wochen vor dem inkriminierten Vorfall im Club [...] kennengelernt habe, wo dieser ihm bereits gedroht habe. Später habe er sich dann bei ihm dafür entschuldigt. Sonst kenne er den Beschuldigten nicht (Akten S. 415). Er sei am Tatabend in der [...] Bar gewesen und die Treppe hinuntergegangen. Da sei der Beschuldigte gestanden. Er habe ihn gegrüsst, woraufhin dieser gesagt habe, dass sie noch etwas besprechen müssten. Ungefähr 2 Minuten später habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen und sei in die Damentoiletten geflogen und der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden (Akten S. 415). Auf die Frage, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei oder ob er ihn nicht bemerkt habe, meinte der Privatkläger 2, er habe nach vorne geschaut. Der Beschuldigte sei von links an der Seite gekommen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe ihn dann als einzige Person im Türrahmen stehen sehen, als er in der Damentoilette am Boden gelegen sei (Akten S. 415a). Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht, auf die Nase und das Auge, geschlagen. Er habe von der linken Seite her geschlagen und ihn in der rechten Gesichtshälfte getroffen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, könne er nicht sagen, er habe es nicht gesehen. Es sei ein einziger Schlag gewesen. Der Schlag sei sehr stark gewesen. Er habe ihm das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen. Auf Frage erklärte er, dass er den Schlag nicht habe kommen sehen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er habe auch nicht damit gerechnet gehabt (Akten S. 416). Deswegen habe er sich auch gar nicht gewehrt (Akten S. 417). Es sei nichts gesprochen worden und er habe den Beschuldigten auch auf nicht provoziert (Akten S. 417). Zu Boden gegangen sei er nicht, er habe sich noch festhalten können. Er habe sich in der Damentoilette an der Tür festhalten müssen. Auf Rückfrage korrigierte er sodann seine vorherige Aussage, dass er am Boden gelegen sei. Er sei im WC dringestanden und habe sich abgestützt. Der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden. Er habe sich im WC drin am Türrahmen eines WCs abgestützt. Es habe eine erste Tür, da komme man in den Vorraum der WC-Anlage und darin habe es die einzelnen WCs mit Türen. Und dort am Türrahmen habe er sich abgestützt (Akten S. 416 f.). Er führte weiter aus, dass er durch den Schlag gegen die erste, geschlossene Tür geknallt sei, diese habe sich geöffnet und er sei noch ein paar Schritte, ca. 1 ½ Meter, gestolpert bis zur zweiten Tür, an welcher er sich dann abgestützt habe (Akten S. 417).
3.1.4.2Der Barbetreiber E____ hat das Geschehen in der [...] Bar eigener Aussage in der Einvernahme vom 5. März 2019 zufolge nur am Rande mitbekommen. Er habe aber gesehen, wie der Privatkläger 2 geschlagen worden sei. Er beschrieb den Beschuldigten als ca. 1.90m gross und schlank. Er habe nur (den) einen Schlag gesehen. Es sei ein Faustschlag ins Gesicht gewesen. Ob von links oder von rechts, das wisse er nicht mehr. Er wisse nur, dass es ein einziger Schlag gewesen sei. Der Schlag sei dem Privatkläger 2 direkt ins Gesicht erfolgt. Wo er diesen genau getroffen habe, wisse er nicht. Es sei dort unten auch dunkel gewesen. Erkennbare Provokationen vor dem Schlag habe er nicht feststellen können (Akten S. 388 f.). Der Privatkläger 2 habe danach im Gesicht stark geblutet, glaublich aus der Nase. Wo er genau verletzt worden sei, habe er nicht gesehen (Akten S. 390). Auf die Frage, welchen Eindruck er bezüglich Alkohol- oder Drogenkonsum der beiden Beteiligten gehabt habe, meinte E____ in seiner Einvernahme vom 15. März 2021, es sei ihm nichts aufgefallen (Akten S. 448).
3.1.4.3Während der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren und vor erster Instanz noch weitgehend Erinnerungslücken geltend machte, brachte er in seiner Berufungsbegründung vor, es sei eine Tat aus Verzweiflung gewesen. Er habe aufgrund des Vorfalls vom 1. September 2018 seine Freundin, die Privatklägerin 1, verloren und ihr weiterhin nachgetrauert. Als er den Privatkläger 2, welcher am Abend des
1. September 2018 Diskussionspunkt im Streit mit der Privatklägerin 1 gewesen sei, gesehen habe, sei sein Frust noch grösser geworden und er habe gehandelt, ohne zu überlegen. Es sei nie seine Absicht gewesen, ihn schwerwiegend zu verletzen. Nachdem er ihm einen einzigen Faustschlag verpasst hätte, habe er seine Tat sofort bereut. Er habe sich sofort entfernt und nicht versucht, ihn weiter zu attackieren. Er habe weder im Sinne gehabt, den Privatkläger derart schwer zu verletzen, noch habe er es jemals für möglich gehalten, ihn mit einem einzigen Faustschlag so schwer zu verletzen. Aufgrund seiner Trunkenheit sei er unzurechnungsfähig gewesen und habe nicht gewusst, was er tue (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 23, Akten S. 1025). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat er sodann persönlich bestätigt, dass er aufgewühlt und eifersüchtig gewesen sei und dem Privatkläger 2 einen Schlag verpasst habe. Auf die Frage, wie er so hart habe zuschlagen können, meinte er, er habe selber Angst gehabt, als er das Ganze nochmals gelesen habe. Er habe falsche Gedanken im Kopf gehabt und aus Dummheit zugeschlagen. Er habe den Privatkläger 2 dafür haftbar machen wollen für die Probleme zwischen ihm selber und der Privatklägerin 1 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.). Auch sein Verteidiger beanstandet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in seinem Plädoyer nicht und moniert stattdessen lediglich die rechtliche Würdigung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1095).
3.1.4.4Die Aussagen des Privatklägers 2 sind von hoher Qualität und enthalten zahlreiche Realkriterien. Sie sind von angemessenem Detailreichtum, lebensnah und konsistent. Es finden sich keine wesentlichen Ungereimtheiten oder aber diese können auf Rückfrage schlüssig erklärt bzw. präzisierend dargelegt werden. So etwa seine nachträgliche Korrektur, dass er nicht zu Boden gefallen sei, sondern sich abgestützt habe. Der Bericht des Privatklägers 2 ist zudem schlüssig und nachvollziehbar; er ist eingebettet in die räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten. Insbesondere kann der Privatkläger 2 sehr genau schildern, wie sich die Situation im Toilettenbereich gestaltet und wo er und auch der Beschuldigte sich darin befunden haben. Der Privatkläger 2 benennt zudem Unsicherheiten oder Erinnerungslücken. Er dramatisiert nicht und belastet den Beschuldigten nicht im Übermass. Beispielsweise gibt er an, es sei nur ein Schlag gewesen. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers 2 somit von ihrer Qualität her sehr glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven Befunde wie auch durch die Aussagen von E____ als neutralem Augenzeugen. Da der Beschuldigte diesen Tathergang wenn auch sehr oberflächlich selber bestätigt, kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 2 abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
3.2 Rechtliches
4. Versuchte Nötigung (AS Ziff. 2.2)
5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 3)
6. Strafzumessung
6.2Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
6.3.2Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2, mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
6.3.3Im vorliegenden Fall kommen für die Schuldsprüche wegen schwerer und einfacher Körperverletzung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGBe contrario; vgl. dazu unten E. 6.5 und 6.6), einzig Freiheitsstrafen in Betracht. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung sieht zudem eine Mindestsanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung käme hingegen sowohl das Aussprechen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht. Da die Nötigungshandlung vorliegend indes derart eng mit der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 verknüpft ist, drängt sich eine Gesamtbetrachtung auf, wobei eine blosse Geldstrafe für die versuchte Nötigung nicht geeignet erscheint, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 bereits zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde, was ihn offenbar nicht von der Begehung der vorliegenden Delikte abgehalten hat. Schliesslich bestehen gegen den Beschuldigten gemäss dessen eigenen Angaben Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von etwa CHF 50'000. und besteht aufgrund seines gesundheitlichen Zustands keine Aussicht auf Sanierung in absehbarer Zeit. Da der Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig (vgl. dazu AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2). Die Wahl der Sanktionsart wurde vom Beschuldigten denn auch nicht beanstandet; vielmehr beantragt er selber die Verhängung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 196). Aus diesen Gründen ist für alle in Frage stehenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
6.4Sodann ist auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, seine Alkoholisierung während den Tatnächten müsse zu einer Strafmilderung führen (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 41, Akten S. 1029 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine derart schwere Alkoholisierung vorliegen, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu begründen vermögen bzw. eine Strafmilderung rechtfertigen würde. Zudem war sich der Beschuldigte hinsichtlich seines Aggressionspotenzials unter Alkoholeinfluss durchaus bewusst (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 12, Akten S. 846) und hat er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ein entsprechendes, zwingend notwendiges Gutachten beantragt. Aus der Alkoholisierung des Beschuldigten ist demnach keine Strafmilderung abzuleiten.
6.5Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der noch bis zur am 1. Juli 2023 in Kraft tretenden Revision betreffend die Harmonisierung der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
6.5.1Zunächst gilt es das Tatverschulden zu beurteilen. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2020.74 vom 25. Februar 2022 E. 5.4.2.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1).
6.5.2Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie bereits erwogen. waren die Verletzungsfolgen vorliegend erheblich und haben teils dauerhafte Beeinträchtigungen für den Privatkläger 2 nach sich gezogen (vgl. oben E. 3.1.3 und 3.2.3.1). Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist sodann zu berücksichtigen, dass dieses von einer hohen Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit zeugt. Vergleichbar mit einem Schlag gegen einen Boxautomaten hat der Beschuldigte seine Faust mit voller Wucht gegen das Gesicht des Privatklägers 2 geschlagen. Das Ganze geschah völlig unvermittelt und überraschend, ohne jede Vorwarnung, so dass eine Reaktionsmöglichkeit des Privatklägers 2 ausgeschlossen war. Zugutegehalten werden kann dem Beschuldigten lediglich, dass es bei einem einzigen Faustschlag blieb. Mehr war angesichts der gravierenden Auswirkungen aber auch nicht nötig. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten und des breiten Strafrahmens ist das objektive Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.
6.5.3In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hervorzuheben ist, dass sich der Privatkläger 2 im Vorfeld rein gar nichts zu Schulden kommen lassen hat. Der Beschuldigte hat ihn völlig grundlos, wohl getrieben von Eifersucht und persönlichen Problemen, niedergestreckt. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die Tat nicht von vornherein geplant hatte, sondern es sich um einen mehr oder weniger spontanen Entschluss zur Gewaltausübung handelte, und er nicht mitdolus directus, sondern «bloss» mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Zwar mag beim Handeln des Beschuldigten die Alkoholisierung eine gewisse Rolle gespielt haben, wie bereits aufgezeigt, dürfte diese gemäss den Aussagen des Barbetreibers E____ jedoch nicht schwer gewesen sein. Zudem wusste der Beschuldigte um sein Aggressionspotenzial in alkoholisiertem Zustand Bescheid, weshalb hieraus keine Strafmilderung resultiert. Mithin ist auch das subjektive Verschulden als nicht mehr leicht zu werten.
6.5.4Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen. Für den Vorfall vom 6. Oktober 2018 erscheint daher bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe in Würdigung der Umstände vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
6.6Weiter ist das Tatverschulden für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu beurteilen.
6.6.1Betreffend den Vorfall vom 2. September 2018 gilt es in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Verletzungsfolgen im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten einer einfachen Körperverletzung gravierend waren (vgl. dazu oben E. 2.1.2). Darüber hinaus offenbart die Art und Weise des Tatvorgehens auch hier eine besondere Rücksichtslosigkeit. So schlug der körperlich deutlich überlegene Beschuldigte zu, als die Privatklägerin 1 am Boden kniete und damit beschäftigt war, Scherben aufzuheben. Mithin kam der Schlag auch hier völlig unerwartet. Zudem wurde der Schlag mit grosser Wucht ausgeführt, andernfalls die Privatklägerin 1 keine derartigen Verletzungen erlitten hätte. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten indes, dass er den Schlag nicht mit der Faust, sondern dem Unterarm ausführte, was hinsichtlich der möglichen Verletzungsfolgen eine deutlich geringere Gefahr birgt. Ausserdem blieb es auch hier bei einem einzigen Schlag. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten und des im Vergleich zur schweren Körperverletzung eher engen Strafrahmens ist das objektive Verschulden insgesamt als mittelschwer einzustufen.
6.6.2In subjektiver Hinsicht zu beachten ist, dass dem Übergriff ein Beziehungsstreit vorausging, in dessen Rahmen sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 auch gegenseitig gestossen haben. Von einer Provokation durch die Privatklägerin 1 kann aber keineswegs die Rede sein. Vielmehr waren wohl auch hier das erhebliche Aggressionspotenzial des Beschuldigten sowie seine Eifersucht ausschlaggebend. Auch hier ist der Umstand, dass er die eingetretenen Verletzungsfolgen «bloss» mit Eventualvorsatz herbeigeführt hat, leicht zu seinen Gunsten zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist die subjektive Tatschwere als neutral zu werten.
6.6.3Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer einzustufen. Für den Vorfall vom 2. September 2018 erweist sich daher bei einem Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe in Würdigung der Umstände eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
6.7Schliesslich ist noch für die versuchte Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen.
6.7.1Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens gilt es zu berücksichtigen, dass das diesbezüglich Verhalten des Beschuldigten als äusserst verwerflich zu bezeichnen ist. Noch während der schwer verletzte Privatkläger 2 mit Schmerzen im Spital gelegen ist, hat der Beschuldigte ihn bereits mit seinen Drohungen konfrontiert und ihm dabei weitere körperliche Schmerzen in Aussicht gestellt. Durch die kurz zuvor erfolgte massive Gewaltanwendung durfte der Drohung aus Sicht des Privatklägers 2 dabei eine besondere Glaubwürdigkeit zukommen. Etwas relativiert wird die einschüchternde Wirkung indes durch den Umstand, dass er die Drohung nicht direkt, sondern über eine Drittperson ausgesprochen hat. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten ist das objektive Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.
6.7.2In subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen Ungunsten, dass sich der Beschuldigte mit der Drohung seiner Verantwortung für den Vorfall vom 2. September 2018 zu entziehen versuchte und dazu seine damaligen Verbindungen zu den Hells Angels ausgenutzt hat. Die subjektive Tatschwere ist damit leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
6.7.3In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dafür wenn auch unter Berücksichtigung des Versuchs und des Asperationsprinzips (vgl. dazu unten E. 6.7.4 f.) lediglich einen halben Monat Freiheitsstrafe veranschlagte. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten.
6.7.4Strafmildernd ist indes der Versuch zu berücksichtigen, obgleich einzig dem Mut des Privatklägers 2 zu verdanken ist, dass dieser letztlich doch noch Strafanzeige erhob hat. Demnach ist dem Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe somit auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
6.8
6.8.1Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.8.2Vorliegend besteht insbesondere zwischen der schweren Körperverletzung und der versuchten Nötigung je zum Nachteil des Privatklägers 2 ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag etwas verringert. Doch auch die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 steht dazu in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, zumal die Tatmotivation des Beschuldigten für sämtliche in Frage stehende Delikte ihren Ursprung (unter anderem) in seiner Eifersucht auf die ehemalige Liebesbeziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 findet.
Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist um 8 Monate Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung und um weitere 4 Monate für die versuchte Nötigung zu erhöhen. Daraus folgt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
6.9Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die grösstenteils zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 28 f., Akten S. 896 f.): Demnach weist der heute 44-jährige Beschuldigte ein bewegtes Vorleben auf. Er habe in schwierigen Verhältnissen aufwachsen müssen und sei von seinem leiblichen Vater geschlagen und vom Stiefvater sexuell missbraucht worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3, Akten S. 837). Diese Vorkommnisse haben beim Beschuldigten psychische Spuren hinterlassen, welche auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eindrücklich zum Vorschein gekommen sind. Ein weiterer grosser Einschnitt im Leben des Beschuldigten bedeutete die Einschränkung seiner Darmfunktion, aufgrund welcher eine Weiterbeschäftigung als Hilfsarbeiter nicht mehr möglich war. Eigenen Angaben zufolge bezieht er aufgrund dessen seit über 4 Jahren eine IV-Rente. Er hoffe aber, dass sich das in der Zukunft ändere (Akten S. 4; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 838; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 1092 f.). Aktuell habe er Schulden in Höhe von etwa CHF 50'000. (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1093). Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe vom
30. Oktober 2017 wegen Verkehrsdelikten auf (Strafregisterauszug vom 23. Mai 2023, Akten S. 1076), diese ist aber offensichtlich nicht einschlägig, weshalb sie für das vorliegende Strafmass nicht zu berücksichtigen ist. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kann das Nachtatverhalten des Beschuldigten indes nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Zwar hat er sich mehrmals entschuldigt und die Privatklägerin 1 zu zwei Spitalbesuchen begleitet, doch ist zu berücksichtigen, dass er im Nachgang zu dieser Tat die schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 begangen hat und dieses Verhalten einer Reue und Einsicht diametral widerspricht. Zudem hat er auch im Nachgang an diese Tat die versuchte Nötigung begangen. Zu Gute zu halten ist ihm indes, dass er seither durchaus die Notwendigkeit einer ernsthaften Veränderung eingesehen zu haben scheint. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung schilderte er glaubhaft, dass er den Hells Angels, deren «Supporter» er früher gewesen sei, den Rücken gekehrt habe und seinen ganzen Freundes- und Kollegenkreis gewechselt habe. Auslöser dafür sei seine ehemalige Freundin gewesen, welche diesen Freundeskreis nicht geduldet habe und mit der er nun eine «On-Off-Beziehung» führe. Er gebe sich ausserdem Mühe, seine Drogenabhängigkeit in den Griff zu kriegen, habe aber etwa einmal alle 2 Monate einen Rückfall mit Kokain. Er wolle insbesondere auch für seinen Sohn da sein. Das gebe ihm Halt und eine Aufgabe. Aufgrund seiner Psychose sei er in Therapie. Die letzten beiden Jahre habe er mehrheitlich in Kliniken verbracht. Anfang Juli habe er ein Vorstellungsgespräch für einen weiteren 4‑monatigen Therapieaufenthalt in einer Klinik. Anschliessend solle es in eine Tagesklinik gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.). Dass der Beschuldigte sich in diesem Jahr bereits 4 Monate in einem stationären Aufenthalt befunden hat und Anfang Juli einen Termin für ein Abklärungsgespräch in einer weiteren Klinik hat, ergibt sich zudem aus den vom Verteidiger zu Beginn der Verhandlung eingereichten Unterlagen (Akten S. 1077 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe unter dem Punkt der Täterkomponente zu mindern. Aufgrund seines schweren Vorlebens scheint eine Reduktion um 2 Monate als angemessen, für seine ernsthaften Bemühungen um Besserung wird 1 Monat in Abzug gebracht.
6.10In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den Beschuldigten im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten auszusprechen.
6.11Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.11.1). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).
Zwar kann die Lebenssituation des Beschuldigten aktuell noch nicht als stabil bezeichnet werden und hat er hinsichtlich seiner Kokainabhängigkeit gemäss eigenen Angaben immer noch ab und an mit Rückfällen zu kämpfen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 1094), doch sind im Allgemeinen deutliche Besserungen erkennbar. So ist dem Beschuldigten zunächst zugute zu halten, dass sich die hier behandelten Vorfälle im Jahr 2018 ereignet haben und somit bald 5 Jahre zurückliegen, ohne dass er seither erneut strafrechtlich verurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass er sich ernsthaft darum bemüht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat er sich aufgrund seiner psychischen Probleme bereits in der Vergangenheit in Therapie begeben und steht ein weiterer 4‑monatiger Klinikaufenthalt kurz bevor. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat er sodann glaubhaft dargelegt, dass er sich nach den besagten Vorfällen von seinem alten Freundeskreis, der ihm nicht gutgetan habe, abgewendet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.). Auch kann aus seinen Aussagen zur Personen entnommen werden, dass der Beschuldigte aufrichtig motiviert ist, in Zukunft für seinen Sohn da zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.). Er scheint sich dabei bewusst zu sein, dass sich weitere kriminelle Vorfälle mit diesem Ziel offensichtlich nicht vereinbaren lassen. Schliesslich vermittelt der Beschuldigte den Eindruck, dass er sich ausgiebig mit den Vorfällen und insbesondere seinen Beweggründen dazu auseinandergesetzt hat und dabei wenn auch erst Jahre später aufrichtige Reue und Einsicht zeigt. In Anbetracht dieser Umstände ist dem Beschuldigten nicht nur keine ungünstige, sondern gar eine eher positive Legalprognose zu stellen, so dass ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist, wobei der unbedingt zu vollziehende Strafteil auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festgelegt wird. Da seine Lebensumstände nach wie vor ungefestigt sind, ist die Probezeit indes auf drei Jahre festzusetzen. Der Anrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6.12Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft inhaltlich nicht beanstandet, dass die Vorinstanz auf eine Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis bedingten Geldstrafe verzichtete. Da die Frage des Widerrufs indes nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben E. 1.3), ist vorliegend ungeachtet dessen erneut darüber zu befinden.
6.12.1Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Wie beim Entscheid über die bedingte Strafe wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Bei einer neuen Straftat ohne negative Prognose kommt hingegen Art. 46 Abs. 2 zur Anwendung, d.h. das Gericht verzichtet auf den Widerruf. Zugleich kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2, 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2;Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 StGB N 7, 41). Bei der Beurteilung der Prognose muss im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. So kann der Vollzug der neuen Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose hinsichtlich des Widerrufs zu verneinen und deshalb auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe zu verzichten ist (dies gilt auch umgekehrt, vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 3.1).
6.12.2Zwar hat der Beschuldigte die vorliegenden Delikte innerhalb der im Strafbefehl vom
30. Oktober 2017 festgesetzten 4‑jährigen Probezeit begangen, womit ein Widerruf der bedingten Geldstrafe grundsätzlich in Frage kommt. Wie die Vorinstanz indes zu Recht erwog, ist dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen (angefochtenes Urteil S. 29, Akten S. 897). So ist diesbezüglich nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorstrafe nicht um einschlägige Delinquenz handelt, der Beschuldigte sich in einer positiven Entwicklung befindet (vgl. oben E. 6.11) und der neu ausgesprochenen Strafe, die im Umfang von 6 Monaten unbedingt zu vollziehen ist, daher bereits eine ausreichende Warnwirkung zukommt. Im Ergebnis ist somit auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten und die mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 ausgesprochene bedingte Geldstrafe nicht für vollziehbar zu erklären.
7. Zivilforderung
7.2
7.2.1Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 403). Praxisgemäss werden bei weitgehend komplikationslosen Verletzungen wie Knochenbrüchen Beträge zwischen rund CHF 1000.‒ und CHF 3000.‒ zugesprochen; wenn die Verletzungen durch Waffen zugefügt wurden bis zu CHF 5000.. Bei Organverletzungen (bspw. der Milz, Leber oder Augen) mit längerem, komplexeren Heilungsverlauf und auch möglichen Spätfolgen (Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) werden Beträge zwischen CHF 5'000. und CHF 10'000. empfohlen. Erst bei lebenslangen Folgen (beispielhaft wird der Verlust der Milz oder einer Niere aufgeführt) liegen die Beträge zwischen CHF 10'000.‒ und 20'000.‒ (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 27; Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12).
7.2.2Im vorliegenden Fall ist evident, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 angesichts der verursachten Folgen des Vorfalls vom 6. Oktober 2018 eine angemessene Genugtuung schuldet. Was deren Höhe anbelangt, so wurde aus den vorstehenden Erwägungen deutlich, dass die durch den Faustschlag verursachten Verletzungen gravierend waren und den Privatkläger 2 noch heute berühren (vgl. eingehend dazu oben E. 3.1.3 und 3.2.3.1). Nicht nur musste der Privatkläger 2 eine komplexere, zeitintensive und schmerzvolle Behandlungsphase mit zwei Operationen und wiederholten mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten durchlaufen, sondern bestehen auch heute und voraussichtlich zukünftig noch Beeinträchtigungen, welche ihn an die durch den Beschuldigten völlig grundlos zugefügte Gewalttätigkeit erinnern (werden). Hervorzuheben sind die Doppelbilder beim Blick nach oben, die Asymmetrie der Augengrösse, die psychische Belastung zufolge des im Körper verbleibenden Titanmeshs und das verminderte Empfindungsvermögen im Gesicht. In Anbetracht dieser Folgen ist nicht mehr von weitgehend komplikationslosen Verletzungen auszugehen und ist die Genugtuungshöhe in der zuvor aufgeführten Bandbreite zwischen CHF 5'000. und CHF 10'000. (vgl. oben E. 7.2.1) anzusiedeln. Für die Festsetzung des genauen Betrages innerhalb dieser Bandbreite zu berücksichtigen ist einerseits, dass den Privatkläger absolut kein Mitverschulden trifft, der Beschuldigte andererseits jedoch «bloss» eventualvorsätzlich handelte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände scheint eine Genugtuung in Höhe von CHF 7'000. als angemessen. Diese Genugtuungshöhe hält auch einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen stand: Das Obergericht Zürich sprach in zwei Fällen Genugtuungssummen in Höhe von CHF 5'000. bzw. CHF 6'000. aus, nachdem die Opfer infolge Gewalteinwirkungen unter anderem bleibende Beeinträchtigungen am Auge in Form von Doppelbildwahrnehmungen erlitten (OGer ZH SB160339 vom 21. September 2018, SB110723 vom 17. April 2012). Im neueren Urteil hielt es dabei sogar fest, dass die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von CHF 6'000. als eher tief bemessen sei, eine höhere Genugtuungssumme im Berufungsverfahren indes nicht zur Disposition stehe (OGer ZH SB160339 vom 21. September 2018 E. 5.1). Das Cour de Justice des Kantons Genf verurteilte einen Beschuldigten sodann zu einer Genugtuung von CHF 8'000., nachdem dieser mit einem zerbrochenen Glas ins Gesicht des Opfers schlug und dadurch eine grosse bleibende Narbe im Gesicht verursachte (Cour de justice GEAARP/305/2021 vom 22.September 2021). Aufgrund der besonderen Ausdruckskraft der Augen ist eine Asymmetrie in diesem Bereich durchaus vergleichbar mit einer grösseren Narbe im Gesicht, weshalb auch dieser Entscheid Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden aufweist. Schliesslich ist auf ein weiteres Urteil des Obergerichts Zürich hinzuweisen, bei welchem sich das an einem Streit völlig unbeteiligte Opfer infolge eines Schlages mit einem Glas in der Hand eine schwere Verletzung am linken Auge zuzog. In der Folge musste das Opfer vier Operationen über sich ergehen lassen. Die Sehschärfe etablierte sich schliesslich bei ca. 60%, wobei ein erhöhtes Risiko für eine Netzhautablösung und einer damit einhergehenden einseitigen Erblindung bestehen blieb. Der eventualvorsätzliche handelnde Täter wurde zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 15'000. verurteilt (OGer ZH SB180194 vom 18. Juni 2019). Wenn auch die Folgen im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ganz so gravierend waren und sich richtigerweise keine Genugtuung in der gleichen Höhe rechtfertigt, weisen die beiden Fälle gewisse Ähnlichkeiten auf und steht die vorliegend zugesprochene Genugtuungshöhe von CHF 7'000. durchaus in einem angemessenen Verhältnis dazu.
8. Kostenfolgen
9. Entschädigungen
9.3Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...] ein Honorar von CHF 4'913.35 (inkl. vier Stunden für die Berufungsverhandlung zum Stundenansatz von CHF 200.) und ein Auslagenersatz von CHF 49.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 382.15, somit total CHF 5'344.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Im Urteilsdispositiv, das den Parteien im Anschluss an die Berufungsverhandlung zugestellt wurde, ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers von 4 Stunden für die Berufungsverhandlung versehentlich nicht mitberücksichtigt worden. Mit der vorliegenden schriftlichen Begründung wurde dies nachgeholt. Der Differenzbetrag von CHF 861.60 (inkl. MWST) ist dem amtlichen Verteidiger nachträglich separat überwiesen worden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils desEinzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____wird der der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu33 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 15. bis 16. Oktober 2019 (1 Tag), davon 27 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,in Anwendung von Art. 122, 123 Ziff. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs.1, 44 Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wird der Beschuldigte freigesprochen.
Die gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt.
Der Beschuldigte wird zu CHF 7'000. Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 an den Privatkläger verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000. wird abgewiesen.
Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'476.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 7250. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem Privatkläger wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'898.30 zugesprochen (inklusive Auslagen und MWST).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'913.35 und ein Auslagenersatz von CHF 49.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 382.15, somit total CHF 5'344.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der ehemaligen Vertreterin von C____ im Kostenerlass, [...], werden ein Honorar von CHF 600. und ein Auslagenersatz von CHF 14.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 47.30, somit total CHF 661.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).