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SB.2021.110

Strafzumessung und Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe

Basel-Stadt · 2023-02-07 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.110

URTEIL

vom7. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____Privatklägerin 1

[...]

C____Privatkläger 2

[...]

D____Privatklägerin 3

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 18. Februar 2021 (SG.[...])

betreffend Strafzumessung und Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe

4.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Im Umfang von CHF 3’000.‒, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, hat der Berufungskläger diese vollumfänglich zu tragen. Zufolge Berufung wurde diese Gebühr auf CHF 5'000.– erhöht. Von den weiteren CHF 2'000.‒ trägt der Berufungskläger CHF 660.‒, da ihm im Berufungsverfahren der teilbedingte Vollzug gewährt und auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der am

21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verzichtet wird, was als Obsiegen im Umfang von rund zwei Dritteln zu werten ist.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

4.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu rund zwei Dritteln durch und trägt deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Die vom substituierten Rechtsvertreter in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den oben genannten Gründen auf einen Drittel dieses Betrags. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift;

-Entscheid über die Zivilforderungen;

-Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einerFreiheitsstrafe von 18 Monatenverurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams am 20. De­zem­ber 2019 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 5. Oktober bis 11. No­vem­ber 2020 (37 Tage), davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 12. Februar 2021 und 18. Mai 2021,

in Anwendung von Art. 41 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 51 StGB.

Die gegen A____ am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raufhandels, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 28. August 2018 (1 Tag), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____ trägt die Kosten von CHF 18'343.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'660.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Um­fang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’763.35 und ein Auslagenersatz von CHF 39.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 292.80, somit total CHF 4'095.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Andreas Callierotti

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).