Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.7
URTEIL
vom 14. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____Beschwerdeführer 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____Beschwerdeführerin 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 8. Januar 2024
betreffend Ablehnung der Gesuche um Akteneinsicht, Wechsel der Vor-
mundsperson, Besuchsregelung sowie Platzierung von C____ bei ihren
Grosseltern A____ und B____
4.2Gemäss dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten allgemeinen Verfassungsgrundsatz handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Der Grundsatz verbietet ganz grundsätzlich widersprüchliches und missbräuchliches Verhalten und richtet sich sowohl an Behörden als auch an Private (Epiney, Basler Kommentar,
1. Auflage 2015, Art. 5 BV N 72 f.). Daneben verleiht das Grundrecht auf Wahrung von Treu und Glauben nach Art. 9 BV dem Einzelnen einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige Verhaltensweisen, die bestimmte Erwartungen begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene gestützt auf behördliches Verhalten nachteilige Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann. Dabei dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 620 ff.;Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 9 BV N 82; BGE 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2023.117 vom 25. September 2023 E. 3.3.1, VD.2022.44 vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1).
4.3Fraglich ist, ob die Beschwerdeführenden durch das Verhalten der Kindesschutzbehörde in ihren Rechten verkürzt wurden. Hierzu muss geprüft werden, ob sie bei der Errichtung der Vormundschaft über ihre Enkelin und der Ernennung von F____ als Vormundsperson Anspruch auf Verfahrensbeteiligung hatten und zur Anfechtung des entsprechenden Entscheids legitimiert gewesen wären.
4.3.1Am Verfahren beteiligt und damit zur Beschwerde gegen entsprechende Entscheide befugt sind in erster Linie die von der Anordnung direkt betroffenen Personen (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Darüber hinaus können sich am Verfahren auch nahestehende Personen beteiligen. Als nahestehend im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen das Kind in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen). Verlangt wird ferner, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen des Betroffenen verfolgt werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihr Anspruch auf Verfahrensbeteiligung und ihre Beschwerdelegitimation richten sich diesfalls nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sondern nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2).
Nahe Verwandte werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, wenn also ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, oder gar nicht danach strebt, diese zu wahren (VGE VD.2020.146 vom 31. Januar 2021 E. 1.4.3, VD.2017.244 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.2, mit Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, 2.5.2).
4.3.2Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht dazu, woraus sie ihre Parteistellung ableiten.Aus ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zur Enkelin allein können sie jedenfalls keinen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ableiten. Seit dem Tod ihrer Tochter haben sie keinen regelmässigen Kontakt mehr zu C____. Sie erscheinen damit nicht als geeignet, ihre Interessen zu vertreten. Tatsächlich machen sie denn auch nicht ihre, sondern eigene Interessen geltend: Sie berufen sich auf ihr eigenes Kontaktrecht zum Enkelkind. Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 209 E. 5). Ohne den Anspruch der Beschwerdeführenden auf persönlichen Verkehr mit ihrem Enkelkind materiell beurteilen zu müssen (dazu E. 7.3), können sie in dieser Hinsicht als direkt betroffen bezeichnet werden. In Bezug auf die Ernennung einer Vormundsperson hingegen kommt ihnen keine Parteistellung zu, sind sie doch von der Einsetzung weder direkt betroffen noch vertreten sie als nahestehende Personen die Interessen des Kindes oder machen diesbezüglich eigene Interessen geltend. Daraus folgt, dass sie durch die unterbliebene Mitteilung der Einsetzung einer Vormundsperson gemäss Art. 327a ZGB nicht treuwidrig an der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese gehindert wurden und somit auch nicht in ihrem nach Art. 9 BV geschützten Vertrauen betroffen sind. Der Rüge eines eklatanten Verstosses gegen Treu und Glauben fehlt die Grundlage.
5.1Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass F____ schon sehr lange in diesem Mandat tätig sei und die Familie bereits während des Abklärungsverfahrens begleitet habe. Sie habe dabei C____ kennengelernt und ein gewisses Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut. Sie werde von ihr akzeptiert und als Bezugsperson wahrgenommen. Es sei im Interesse des Kindes, Kontinuität zu schaffen, damit es nicht den Verlust einer weiteren ihm vertrauten Person erfahre. Dadurch könne auch ein längerfristiger Kontaktaufbau zu den Grosseltern angestrebt und gefördert werden. Da ein Wechsel der Mandatsperson ohnehin nicht dem Kindeswohl entspreche, könne offengelassen werden, ob die Grosseltern überhaupt berechtigt seien, einen entsprechenden Antrag zu stellen (Entscheid vom 8. Januar 2024, Ziff. 14 ff.).
5.2Dagegen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass das Verhalten von F____ in den letzten Monaten gezeigt habe, dass sie «eine gewisse Antipathie gegenüber den Beschwerdeführenden» hege. So treffe sie Entscheide, ohne die involvierten Personen vorgängig zu informieren. Das wichtigste Beispiel hierfür sei die «einseitige Aufhebung des vereinbarten begleiteten Besuchsrechts». Am 24. Mai 2023 sei in einem persönlichen Gespräch vereinbart worden, dass sie ihr Enkelkind im Beisein einer Begleitung besuchen dürften. Bis zur einseitigen, nicht kommunizierten Aufhebung dieser Regelung per 18. Juli 2023 habe jedoch kein einziger begleiteter Besuch stattgefunden. Für die Identitätsentwicklung eines Kindes sei es förderlich und empfehlenswert, wenn es zu den Herkunftsfamilien väterlicher- und mütterlicherseits Beziehungen aufbauen und unterhalten könne. Dieses Recht werde von der Vormundin in gravierender Weise missachtet, obwohl der Kontakt zu den Grosseltern nach dem Tod beider Eltern dem Kindeswohl entspreche. Durch ihr mitunter intransparentes Verhalten habe die Vormundsperson selbst dazu beigetragen, dass ihr Vertrauen zerstört sei. Es sei nicht verwunderlich, dass sie einen völligen Vertrauensverlust in die Vormundsperson und in das System des schweizerischen Kindesschutzrechts erlitten hätten. Die Abberufung der Vormundin bilde den einzigen «Ausweg aus dieser unüberwindbar gestörten Vertrauenssituation», sei diese doch auf dem besten Weg, «die bis zum Tod der Mutter tatsächlich gelebte Grosseltern-Enkelkind-Beziehung» zu zerstören. Soweit die Vorinstanz den mit einem Wechsel der Vormundsperson verbundenen Verlust einer C____ vertrauten Bezugsperson berücksichtige, verkenne sie, dass das Kind wegen des Verhaltens der Vormundin den Kontakt zu den Grosseltern verliere, was sich vermutungsweise nachteilig auf ihre Persönlichkeitsentwicklung auswirken werde. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beibehaltung von F____ als Vormundsperson einem längerfristigen Kontaktaufbau mit ihnen dienen solle, nachdem diese bisher «nicht im Stande oder gewillt» gewesen sei, ihnen ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 39 ff.).
5.3
5.3.1Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.) wandten sich die Beschwerdeführenden an die Kindesschutzbehörde und verlangten unter anderem die Abberufung von F____ als zuständige Sozialarbeiterin. Sie wiesen darauf hin, dass C____ bis zum Tod ihrer Mutter einen sehr engen Kontakt zu ihnen gehabt habe, der Vater den Kontakt danach aber erschwert beziehungsweise sogar verboten habe. Nach dem Tod des Vaters sei auch das mit F____ vereinbarte begleitete Besuchs- und Kontaktrecht einseitig aufgehoben worden. Nun kümmere sich eine «fremde, nicht der Familie angehörige Person» um das Kind, was nicht nachvollziehbar sei. Es sei naheliegender, innerhalb der Familie nach einem geeigneten «Beistand» zu suchen. Ihre Versuche, den Kontakt mit dem Enkelkind wiederherzustellen, würden von F____, deren Reaktionszeiten insgesamt zu lange seien, nicht ernst genommen.
5.3.2Wie der Stellungnahme von F____ vom 16. August 2023 (act. 5 S. 160 ff.) entnommen werden kann und von den Beschwerdeführenden auch selbst anerkannt wird, war die Beziehung zwischen ihnen und dem Kindesvater zu dessen Lebzeiten äusserst konfliktreich. Vor diesem Hintergrund empfahl F____ nach dem Tod des Vaters zwar eine Fortführung der Betreuung des Kindes durch die Partnerin des Verstorbenen. Gleichzeitig trat sie aber auch dafür ein, dass C____ in einem nächsten Schritt in einer langsamen und prozesshaften Annäherung die Familie kennenlernen sollte (eingehend dazu E. 3.2).
C____s Lebensverhältnisse haben sich mit dem Tod ihres Vaters wesentlich geändert. Es ist daher verständlich, dass die Vormundin den zuvor offenbar in Aussicht gestellten Aufbau von begleiteten Besuchskontakten angesichts der veränderten Umstände neu prüfen musste. Aufgrund der Konflikte der Beschwerdeführenden mit dem verstorbenen Vater und ihrer auch von C____ selbst erlebten Oppositionshaltung gegenüber diesem erscheint der schrittweise Aufbau einer Beziehung zu den Grosseltern als richtig. Dies gilt umso mehr, als für das Kind eine auf Dauer tragfähige Pflegesituation gefunden und die Kontakte auch mit dem sorgsamen Aufbau der Platzierung der Einzug in die Pflegefamilie erfolgte Mitte Oktober 2023 (E-Mail der Vormundsperson an die Kindesschutzbehörde vom 13. März 2024, act. 5 S. 3) koordiniert werden mussten.
Nicht dokumentiert sind die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Reaktionszeiten der Vormundsperson. Es muss daher offenbleiben, ob sie in dieser Hinsicht den Auftrag, die persönlichen Interessen von C____ zu wahren, in allen Teilen sorgfältig ausgeführt hat. Dies braucht aber auch gar nicht entschieden zu werden, da die von der Vorinstanz genannten Gründe selbst dann einem Wechsel der Mandatsperson entgegenstehen, wenn sie im Kontakt mit den Beschwerdeführenden nicht immer in angemessener Frist reagiert haben sollte.
Sofern sich der Kontaktaufbau schliesslich weiter verzögert haben sollte, kann dies auch auf das von den Beschwerdeführenden angestrengte Rechtsmittelverfahren zurückgeführt werden, mit welchem die Regelung des persönlichen Verkehrs zum Gegenstand einer Beurteilung durch die Kindesschutzbehörde gemacht wurde.
5.4Daraus folgt, dass das Verhalten von F____ in Bezug auf den Aufbau von Besuchskontakten zwischen den Grosseltern und dem Kind keinen Wechsel in der Führung der Vormundschaft indiziert und die Vorinstanz das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführenden.
6.1Diesbezüglich erwog die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 8. Januar 2024, mit dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) solle unter anderem sichergestellt werden, dass am Verfahren beteiligte Personen die Entscheidgrundlagen kennen und sich wirksam zur Sache äussern könnten. Der Anspruch auf Akteneinsicht stehe dabei den Personen mit Parteistellung zu und werde insoweit durch Art. 449b Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB konkretisiert. Bei weiteren Personen setze er ein schutzwürdiges Interesse voraus, welches zumindest glaubhaft zu machen sei. Zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen könne er eingeschränkt werden. Drittpersonen gälten nur begrenzt als Verfahrensbeteiligte. Hierzu müssten sie über ein eigenes Interesse verfügen, welches durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt werde. Eine Ausnahme gelte für nahestehende Personen, welche allerdings über eine unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person und eine von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung zu ihr verfügen müssten. Die Beschwerdeführenden hätten in keinem C____ betreffenden kindesschutzrechtlichen Verfahren Parteistellung. Sie würden auch nicht als nahestehende Personen gelten, da sie seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt hätten und deshalb anzunehmen sei, dass sie aktuell keine unmittelbare Kenntnis von ihrer Persönlichkeit hätten. Das von der Vormundsperson beschriebene Verhalten der Grosseltern weise zudem nicht auf eine von Verantwortung für C____ geprägte Beziehung hin. So sei es nicht im Sinne ihrer gesunden Entwicklung, wenn ihr Unwahres über den Vater erzählt oder sie gegen ihren Willen geduscht werde. Für eine Akteneinsicht sei daher nach Art. 449b Abs. 1 ZGB wie auch nach Art. 29 Abs. 2 BV ein rechtlich geschütztes eigenes Interesse der Beschwerdeführenden erforderlich. Dem Gesuch vom 18. September 2023 seien keine hinreichenden Gründe oder Umstände zu entnehmen, die ein solches Interesse begründen würden. Den Wunsch auf persönlichen Verkehr könnten die Grosseltern gegenüber der Vormundsperson geltend machen, wozu sie keiner Akteneinsicht bedürften. Auch nehme der Entscheid der Kindesschutzbehörde auf die ihm zugrundeliegenden relevanten Punkte und damit den wesentlichen Inhalt der Akten Bezug, weshalb den Beschwerdeführenden durch die Verweigerung der Akteneinsicht kein Nachteil erwachse (Ziff. 17 ff.).
6.2Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass auch nahestehende Personen und Dritte, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verfügten, am Verfahren beteiligt seien und gestützt auf Art. 449b Abs. 1 ZGB Anspruch auf Akteneinsicht hätten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe eine Tatsachenvermutung, dass nahe Verwandte wie zum Beispiel Grosseltern als nahestehende Personen zu qualifizieren seien. Der Verweis auf den längeren Kontaktabbruch sei «absurd». Die Vorinstanz sei selbst nicht in der Lage, das zugesicherte und vereinbarte begleitete Besuchsrecht umzusetzen, und werfe ihnen nun den fehlenden Kontakt vor. Auch treffe es nicht zu, dass sie Unwahres über den Vater verbreitet hätten. Dies sei eine Falschbehauptung des Verstorbenen, welche die Vorinstanz ohne weitere Abklärung übernommen habe. Nicht erstellt sei sodann, weshalb das Duschen bei den Grosseltern ein Problem gewesen sein solle, obwohl C____ auch schon vor dem Tod ihrer Mutter bei ihnen geduscht habe. Auch in diesem Punkt stütze sich die Vorinstanz lediglich auf die Ausführungen des Kindesvaters. Weiter sei es unzutreffend, dass der angefochtene Entscheid auf den wesentlichen Teil der Akten Bezug nehme, und es sei unklar, weshalb darin nur den Ausführungen des Vaters Glauben geschenkt werde. Sie wüssten bis heute nicht, was er ihnen alles vorgeworfen habe, weshalb ihr Enkelkind nach dem Tod seiner Eltern bei der Lebenspartnerin des Vaters betreut worden sei und diese noch immer engen Kontakt zu ihm habe, obwohl sie in psychologischer Behandlung sei. Hinzu komme, dass ihnen das Akteneinsichtsrecht auch für das Beschwerdeverfahren verweigert worden sei, was sehr wohl einen Nachteil darstelle (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 45 ff.).
6.3.2Mit ihrer Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.) haben die Beschwerdeführenden allerdings zunächst noch keinen Anspruch auf persönlichen Verkehr geltend gemacht, sondern die «Bestellung einer geeigneten gesetzlichen Vertretung» für das Kind und dessen «umgehende Umplatzierung» zu ihnen verlangt. Insoweit galten sie noch nicht als am Verfahren beteiligte Personen, weshalb dem mit Eingaben vom 18. September 2023 (act. 5 S. 159) und 1. November 2023 (act. 5 S. 148) gestellten Gesuch um Akteneinsicht die Anspruchsgrundlage fehlte. Eine solche begründeten sie erst mit ihrem Gesuch um angemessenen Kontakt zum Enkelkind vom 12. Dezember 2023 (act. 5 S. 146 f.). In der Folge wurden sie von der Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (act. 5 S. 143 f.) an die Vormundin verwiesen; dieses Schreiben wurde ihnen zugestellt. Andere Akten wurden in diesem Zusammenhang nicht erstellt. Anspruch auf Einsicht in die sonstigen Verfahrensakten hatten sie nicht. Somit wurde ihr Gesuch um Akteneinsicht zu Recht abgewiesen.
7.2Dagegen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Behauptung, wonach sie nicht versucht hätten, mit der Vormundsperson eine einvernehmliche Besuchsregelung zu etablieren, sei schlicht falsch. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Akten diesbezüglich lückenhaft seien. Sie hätten mehrmals versucht, mit ihr eine Regelung für begleitete Besuche zu etablieren, was allerdings am «Unvermögen oder Nichtwollen» der Vormundsperson gescheitert sei, welche sich nicht an Abmachungen gehalten, sich «intransparent und unaufrichtig» verhalten und das vereinbarte begleitete Besuchsrecht letztlich sogar eigenmächtig aufgehoben habe. Die Vorinstanz sei ihrerseits mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Etablierung einer Besuchsregelung mit der Vormundsperson nicht «klappe». In Kenntnis dieser mit E-Mails belegten Faktenlage zu behaupten, in erster Linie solle mit der Vormundsperson ein Kontaktaufbau angestrebt werden, sei ganz klar als Rechtsverweigerung zu qualifizieren (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 51 ff.).
7.3.1Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB auch anderen Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. Die Bestimmung von Art. 274a ZGB zielt namentlich auf den persönlichen Verkehr von Grosseltern mit einem Enkelkind ab (VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 3.4 mit Hinweis aufSchwenzer/Cottier,Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 274a N 4). Nach dem Tode eines Elternteils liegen hinsichtlich eines Kontakts zu dessen Eltern grundsätzlich solche ausserordentlichen Umstände vor (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2, 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1, 5C.146/2003 vom
23. September 2003 E. 3.1). Dabei gelten die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechts (Art. 274 ZGB) sinngemäss (Art. 274a Abs. 2 ZGB). So ist alles zu unterlassen, was die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, wird er pflichtwidrig ausgeübt, kümmert sich die ersuchende Person nicht ernsthaft um das Kind oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274a Abs. 2 ZGB; VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 3.1). Der persönliche Verkehr zwischen Dritten und dem Kind findet seine Rechtfertigung einzig im Interesse des Kindes. Es ist nicht ausreichend, dass das Kindeswohl durch die Kontakte nicht beeinträchtigt wird. Diese müssen sich vielmehr positiv auf das Kind auswirken. Der persönliche Verkehr ist etwa dann zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt aussetzen würde (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2, 5A_990/2016 vom
6. April 2016 E. 3.2, 5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 und 2.2, 5A_831/2008 vom 16. Februar 2008 E. 3.2; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1). Wie die Vorinstanz explizit anerkennt, darf bei Grosseltern im Allgemeinen angenommen werden, dass der persönliche Verkehr gerade nach dem Ableben eines Elternteils dem Wohl des Kindes dient. Ob Drittpersonen ein Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen ist, bestimmt sich aber in jedem Fall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.