Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 [...]
C____Beigeladener
E. 2 [...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 21. August 2023
betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs (Grossvater)
1.
Vorliegend geht es um den Antrag des Grossvaters väterlicherseits, ihm einen angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen beiden Enkeln einzuräumen.An diesem Verfahren ist zwar eine hoheitlich auftretende Behörde beteiligt.Dennoch kommt die vorliegende Konstellation, bei der sich Familienmitglieder gegenüberstehen, aber einer zivilgerichtlichen familienrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher die Öffentlichkeit gemäss Art. 54 Abs. 4 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, sehr nahe (vgl. VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Anders als bei einem Obhutsentzug oder einer Fremdplatzierung geht es vorliegend auch nicht darum, einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Ganz im Gegenteil: Bei der behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs mit Dritten nach Art. 274a ZGB steht ausschliesslich das Interesse des Kindes im Mittelpunkt (vgl.Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 274a N 2). Die Einräumung eines solchen Besuchsrechts kommt bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände nur in Betracht, wenn sie dem Kindeswohl in positiver Weise dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1 in: Pra 110 [2021] S. 5). Dritte leiten ihre Berechtigung zum Besuchskontakt somit nur aus dem Interesse des Kindes ab. Das Kindeswohl ist daher auch bei der Frage, ob eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ist, massgeblich zu berücksichtigen und vorliegend ist der Schutz der Persönlichkeit der heute erst 1,5 und 3,5 Jahre alten Kinder hoch zu gewichten.Der Beschwerdeführer zeigte bereits in der Vergangenheit ein grenzüberschreitendes Verhalten, indem er unter anderem den Wohnort seiner Enkel gegen den Willen der Eltern aufsuchte und auch im Kontakt mit der Kindesschutzbehörde beim Gespräch am Telefon lautstark seine Ansprüche geltend machte (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 6; KESB-Akten, act. 5 S. 54). Zwar wäre eine öffentliche Gerichtsverhandlung nicht in Anwesenheit der Kinder durchzuführen. Die sich aus den einander widersprechenden Interessen ihrer engsten Angehörigen ergebenden Spannungen dürften sich mit einer öffentlichen Verhandlung aber erhöhen und den Kindern kaum verborgen bleiben. Durch die damit verbundene Belastung wären sie zumindest indirekt von dem bestehenden Konflikt zwischen dem Grossvater und ihren Eltern betroffen.Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag daher im vorliegenden Fall das Interesse der Kinder an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu überwiegen. Das Schutzinteresse der beiden Kinder stellt einen besonderen Grund dar, um auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten(vgl. BGE 144 III 442 E. 2.6;VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege das «Haupt/Kernproblem dieser ganzen Angelegenheit» in der jahrelangen «Reglementier[ung]» des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter und seinem Sohn, dem heutigen Beigeladenen 2, durch seine Ex-Ehefrau (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2023, act. 10 S. 1 f. lit. d). Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist zunächst jedoch einzig, ob von «ausserordentlichen Umständen» auszugehen ist, die den Weg freimachen, dass der Beschwerdeführer als Grossvater einen persönlichen Verkehr mit seinen Enkelkindern pflegen kann (siehe dazu nachfolgend E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was seine persönliche Anhörung zu dieser Frage beitragen könnte (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3.1; BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3). Schliesslich wäre es auch für die Beurteilung, ob ein solcher Kontakt überhaupt im Wohl der Grosskinder läge, nicht wesentlich, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Sein Standpunkt welcher hier, wie erwähnt nur unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls relevant ist (vgl. oben E. 2.2.2) ergibt sich bereits deutlich und ausreichend aus seinen schriftlichen Eingaben sowie aus den Akten der Kindesschutzbehörde. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich inwiefern seinen persönlich vorgetragenen Ausführungen mehr Bedeutung zukommen sollte als den schriftlichen. Schliesslich wäre selbst die Vermittlung eines positiven persönlichen Eindrucks vor Gericht nicht entscheidend, zumal dieser Eindruck wenig über den tatsächlichen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Grosskindern aussagen würde (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.4). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers ist somit auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich, weshalb an der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2023 erfolgten Abweisung dieses Antrags festzuhalten ist.
E. 3 ://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 21. August 2023 bestätigt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.45
URTEIL
vom 8. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladene 1
[...]
C____Beigeladener 2
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 21. August 2023
betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs (Grossvater)
1.
Vorliegend geht es um den Antrag des Grossvaters väterlicherseits, ihm einen angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen beiden Enkeln einzuräumen.An diesem Verfahren ist zwar eine hoheitlich auftretende Behörde beteiligt.Dennoch kommt die vorliegende Konstellation, bei der sich Familienmitglieder gegenüberstehen, aber einer zivilgerichtlichen familienrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher die Öffentlichkeit gemäss Art. 54 Abs. 4 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, sehr nahe (vgl. VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Anders als bei einem Obhutsentzug oder einer Fremdplatzierung geht es vorliegend auch nicht darum, einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Ganz im Gegenteil: Bei der behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs mit Dritten nach Art. 274a ZGB steht ausschliesslich das Interesse des Kindes im Mittelpunkt (vgl.Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 274a N 2). Die Einräumung eines solchen Besuchsrechts kommt bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände nur in Betracht, wenn sie dem Kindeswohl in positiver Weise dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1 in: Pra 110 [2021] S. 5). Dritte leiten ihre Berechtigung zum Besuchskontakt somit nur aus dem Interesse des Kindes ab. Das Kindeswohl ist daher auch bei der Frage, ob eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ist, massgeblich zu berücksichtigen und vorliegend ist der Schutz der Persönlichkeit der heute erst 1,5 und 3,5 Jahre alten Kinder hoch zu gewichten.Der Beschwerdeführer zeigte bereits in der Vergangenheit ein grenzüberschreitendes Verhalten, indem er unter anderem den Wohnort seiner Enkel gegen den Willen der Eltern aufsuchte und auch im Kontakt mit der Kindesschutzbehörde beim Gespräch am Telefon lautstark seine Ansprüche geltend machte (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 6; KESB-Akten, act. 5 S. 54). Zwar wäre eine öffentliche Gerichtsverhandlung nicht in Anwesenheit der Kinder durchzuführen. Die sich aus den einander widersprechenden Interessen ihrer engsten Angehörigen ergebenden Spannungen dürften sich mit einer öffentlichen Verhandlung aber erhöhen und den Kindern kaum verborgen bleiben. Durch die damit verbundene Belastung wären sie zumindest indirekt von dem bestehenden Konflikt zwischen dem Grossvater und ihren Eltern betroffen.Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag daher im vorliegenden Fall das Interesse der Kinder an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu überwiegen. Das Schutzinteresse der beiden Kinder stellt einen besonderen Grund dar, um auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten(vgl. BGE 144 III 442 E. 2.6;VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege das «Haupt/Kernproblem dieser ganzen Angelegenheit» in der jahrelangen «Reglementier[ung]» des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter und seinem Sohn, dem heutigen Beigeladenen 2, durch seine Ex-Ehefrau (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2023, act. 10 S. 1 f. lit. d). Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist zunächst jedoch einzig, ob von «ausserordentlichen Umständen» auszugehen ist, die den Weg freimachen, dass der Beschwerdeführer als Grossvater einen persönlichen Verkehr mit seinen Enkelkindern pflegen kann (siehe dazu nachfolgend E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was seine persönliche Anhörung zu dieser Frage beitragen könnte (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3.1; BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3). Schliesslich wäre es auch für die Beurteilung, ob ein solcher Kontakt überhaupt im Wohl der Grosskinder läge, nicht wesentlich, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Sein Standpunkt welcher hier, wie erwähnt nur unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls relevant ist (vgl. oben E. 2.2.2) ergibt sich bereits deutlich und ausreichend aus seinen schriftlichen Eingaben sowie aus den Akten der Kindesschutzbehörde. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich inwiefern seinen persönlich vorgetragenen Ausführungen mehr Bedeutung zukommen sollte als den schriftlichen. Schliesslich wäre selbst die Vermittlung eines positiven persönlichen Eindrucks vor Gericht nicht entscheidend, zumal dieser Eindruck wenig über den tatsächlichen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Grosskindern aussagen würde (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.4). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers ist somit auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich, weshalb an der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2023 erfolgten Abweisung dieses Antrags festzuhalten ist.
3.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 21. August 2023 bestätigt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.