Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) ersuchte am 12. bzw. am 13. November 2018 um Herausgabe der ihn betreffenden Patientenakte der Psychiatrischen Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche ([...], Schachtel [...] [nachfolgend: Patientenakte]) und der ihn betreffenden Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft (gemäss Gesuch vom 13. November 2018 [...]; gemäss Entscheid vom 9. Mai 2019 [...] [nachfolgend: Jugendpersonalakte]) sowie allfälliger Kopien dieser Akten aus dem Staatsarchiv Basel-Stadt. Eventualiter beantragte er die komplette Sperrung des Zugangs zu den erwähnten Akten. Mit Verfügung vom
29. März 2019 wies das Staatsarchiv das Gesuch um Aktenherausgabe ab. Im über die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen hinausgehenden Umfang wurde auch das Gesuch um Sperrung der Akten abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Präsidialdepartement Basel-Stadt. In diesem Rekursverfahren beantragte er mit Rekursbegründung vom 12. April 2019 (eingegangen beim Präsidialdepartement am 23. April 2019) vorsorgliche Massnahmen. Mit Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 verfügte das Präsidialdepartement in teilweiser Gutheissung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme die Sperrung der Patientenakte und der Jugendpersonalakte bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Rekursverfahren betreffend die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019. Die Akteneinsicht durch die Rekursinstanz und weitere Verfahrensbeteiligte wurde von dieser vorsorglichen Sperrung ausgenommen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Auf Rekurs des Rekurrenten hin passte das Verwaltungsgericht Basel-Stadt diesen Zwischenentscheid mit Urteil VD.2019.93 vom 11. September 2019 redaktionell leicht an, wies den Rekurs im Übrigen aber kostenfällig ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_891/2019 vom 11. Februar 2020 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2020 wies das Präsidialdepartement den gegen die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019 erhobenen Rekurs auch in der Sache ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. Januar und 26. Februar 2021 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit der von ihm selber verfassten Rekursbegründung vom 26. Februar 2021 beantragt der Rekurrent, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Antrag 1) und der «Kanton Basel-Stadt (bzw. diejenige Behörde, die sich aktuell im Besitz der nachfolgend genannten Akten befindet nach meinem aktuellen Kenntnisstand das Präsidialdepartement)» anzuweisen, ihm die Patientenakte ([...] Schachtel [...]) sowie die Jugendpersonalakte ([...]) persönlich zu übergeben (diese dürfen nur an mich persönlich übergeben werden kein Versand per Post)» (Antrag 2). Ferner beantragt er die Anweisung des Kantons Basel-Stadt, «sämtliche Daten zu löschen, die als Folge der Bearbeitung der unter Antrag 2 genannten Akten entstanden sind» (Antrag 3). Eventualiter sei das Staatsarchiv anzuweisen, den Zugang zu den unter Antrag 2 genannten Akten komplett zu sperren, so dass ausser ihm persönlich niemand diese einsehen könne (Antrag 4). Als superprovisorische Massnahme beantragte er, dass diejenige Behörde, die sich aktuell im Besitz der unter Antrag 2 genannten Akten befinde, umgehend angewiesen werde, die Akten zu versiegeln und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids versiegelt in einem Safe aufzubewahren (Antrag 5). Schliesslich beantragt er, dass auf die Erhebung von Kosten ungeachtet des Verfahrensausgangs zu verzichten sei (Antrag 6). Gleichzeitig stellte B____, Advokat, mit einer gleichentags eingereichten Rekursbegründung im Namen des Rekurrenten die Anträge, es seien diesem die Patientenakten der UPK sowie die Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft aus dem Staatsarchiv herauszugeben. Eventualiter sei der Zugang zu den genannten Akten zu sperren. Schliesslich liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Diesen Rekurs überwies das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 29. März 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Der Rekurrent teilte dem Gericht mit Schreiben vom 6. Mai 2021 mit, «dass Herr B____ von [ihm] keinen Auftrag (und auch keine Vollmacht) erhalten hatte, um [ihn] in dieser Angelegenheit vor Gericht zu vertreten». Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 erneuerte er seinen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme. Der Instruktionsrichter wies darauf mit Verfügung vom 26. Mai 2021 das Gesuch des Rekurrenten um vorsorgliche Siegelung der streitgegenständlichen Akte und um deren Aufbewahrung in einem Safe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_463/2021 vom 10. Juni 2021 kostenfällig ab.
Das Präsidialdepartement verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf Verfügung vom 11. Juni 2021 hin verzichtete der Rekurrent sowohl auf die Beantragung einer öffentlichen Parteiverhandlung wie auch die Einreichung einer Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.61
URTEIL
vom 11. November 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Staatsarchiv Basel-Stadt
Martinsgasse 2, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Präsidialdepartements
vom 28. Dezember 2020
betreffend Herausgabe der Patientenakte der Psychiatrischen Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche und der Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) ersuchte am 12. bzw. am 13. November 2018 um Herausgabe der ihn betreffenden Patientenakte der Psychiatrischen Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche ([...], Schachtel [...] [nachfolgend: Patientenakte]) und der ihn betreffenden Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft (gemäss Gesuch vom 13. November 2018 [...]; gemäss Entscheid vom 9. Mai 2019 [...] [nachfolgend: Jugendpersonalakte]) sowie allfälliger Kopien dieser Akten aus dem Staatsarchiv Basel-Stadt. Eventualiter beantragte er die komplette Sperrung des Zugangs zu den erwähnten Akten. Mit Verfügung vom
29. März 2019 wies das Staatsarchiv das Gesuch um Aktenherausgabe ab. Im über die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen hinausgehenden Umfang wurde auch das Gesuch um Sperrung der Akten abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Präsidialdepartement Basel-Stadt. In diesem Rekursverfahren beantragte er mit Rekursbegründung vom 12. April 2019 (eingegangen beim Präsidialdepartement am 23. April 2019) vorsorgliche Massnahmen. Mit Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 verfügte das Präsidialdepartement in teilweiser Gutheissung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme die Sperrung der Patientenakte und der Jugendpersonalakte bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Rekursverfahren betreffend die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019. Die Akteneinsicht durch die Rekursinstanz und weitere Verfahrensbeteiligte wurde von dieser vorsorglichen Sperrung ausgenommen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Auf Rekurs des Rekurrenten hin passte das Verwaltungsgericht Basel-Stadt diesen Zwischenentscheid mit Urteil VD.2019.93 vom 11. September 2019 redaktionell leicht an, wies den Rekurs im Übrigen aber kostenfällig ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_891/2019 vom 11. Februar 2020 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2020 wies das Präsidialdepartement den gegen die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019 erhobenen Rekurs auch in der Sache ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. Januar und 26. Februar 2021 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit der von ihm selber verfassten Rekursbegründung vom 26. Februar 2021 beantragt der Rekurrent, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Antrag 1) und der «Kanton Basel-Stadt (bzw. diejenige Behörde, die sich aktuell im Besitz der nachfolgend genannten Akten befindet nach meinem aktuellen Kenntnisstand das Präsidialdepartement)» anzuweisen, ihm die Patientenakte ([...] Schachtel [...]) sowie die Jugendpersonalakte ([...]) persönlich zu übergeben (diese dürfen nur an mich persönlich übergeben werden kein Versand per Post)» (Antrag 2). Ferner beantragt er die Anweisung des Kantons Basel-Stadt, «sämtliche Daten zu löschen, die als Folge der Bearbeitung der unter Antrag 2 genannten Akten entstanden sind» (Antrag 3). Eventualiter sei das Staatsarchiv anzuweisen, den Zugang zu den unter Antrag 2 genannten Akten komplett zu sperren, so dass ausser ihm persönlich niemand diese einsehen könne (Antrag 4). Als superprovisorische Massnahme beantragte er, dass diejenige Behörde, die sich aktuell im Besitz der unter Antrag 2 genannten Akten befinde, umgehend angewiesen werde, die Akten zu versiegeln und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids versiegelt in einem Safe aufzubewahren (Antrag 5). Schliesslich beantragt er, dass auf die Erhebung von Kosten ungeachtet des Verfahrensausgangs zu verzichten sei (Antrag 6). Gleichzeitig stellte B____, Advokat, mit einer gleichentags eingereichten Rekursbegründung im Namen des Rekurrenten die Anträge, es seien diesem die Patientenakten der UPK sowie die Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft aus dem Staatsarchiv herauszugeben. Eventualiter sei der Zugang zu den genannten Akten zu sperren. Schliesslich liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Diesen Rekurs überwies das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 29. März 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Der Rekurrent teilte dem Gericht mit Schreiben vom 6. Mai 2021 mit, «dass Herr B____ von [ihm] keinen Auftrag (und auch keine Vollmacht) erhalten hatte, um [ihn] in dieser Angelegenheit vor Gericht zu vertreten». Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 erneuerte er seinen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme. Der Instruktionsrichter wies darauf mit Verfügung vom 26. Mai 2021 das Gesuch des Rekurrenten um vorsorgliche Siegelung der streitgegenständlichen Akte und um deren Aufbewahrung in einem Safe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_463/2021 vom 10. Juni 2021 kostenfällig ab.
Das Präsidialdepartement verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf Verfügung vom 11. Juni 2021 hin verzichtete der Rekurrent sowohl auf die Beantragung einer öffentlichen Parteiverhandlung wie auch die Einreichung einer Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.