Strafprozessrecht: Ein Dritter ist zur Berufung legitimiert, sofern er sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (E. I/A/AA). Voraussetzungen für eine Spontanübermittlung einer deutschen Behörde an eine schweizerische Behörde (Art. 46 Abs. 1 SDÜ, Art. 11 PolZV CH/DE, Art. 11 Abs. 1 ZPII EUeR; E. I/D/DA/b/(ii)). Umfang der Dokumentationspflicht (Art. 100 Abs.1 StPO; E. I/D/DA/b/(iii)). Voraussetzungen für die Anhaltung und Festnahme einer Person durch die Zollverwaltung (Art. 101 Abs. 1 aZG, Art. 19 VStrR; E. I/D/DA/b/(iv)). Vorliegend begründet die Anhaltung der Beschuldigten in der Schweiz nach ihrer Einreise von Deutschland kein rechtsmissbräuchliches „Forumshopping“ durch die Zollbehörden, sind doch die Schweiz und Deutschland beide Teil des einheitlichen Schengen-Gebietes und macht es daher keinen Unterschied, wo innerhalb dieses Gebietes die Anhaltung erfolgt (E. I/D/DA/b/(v)). Die Staatsanwaltschaft hat dafür zu sorgen, dass den überwachten Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten mitgeteilt wird. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieses bundes- und konventionsrechtlichen Informationsanspruches drängt es sich für sie auf, die noch nicht mitgeteilten Überwachungen in einer Liste zu erfassen und den Stand der Mitteilungen regelmässig zu überprüfen (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO, Art. 8 und 13 EMRK; E. I/D/DA/b/(vi)).
Sachverhalt
a. Beweismittel Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismittel, insbesondere den Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 3. Dezember 2020, die Aktennotiz des Grenzwachtpostens Basel Nord der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 9. Dezember 2020, den Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft Nr. 41 vom 2. Februar 2021, den Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft Nr. 42 vom 5. Februar 2021, die Anzeigerapporte der Polizei Basel-Landschaft Nrn. 43 und 44, beide vom 12. Mai 2021, und Nr. 46 vom 20. August 2021, den Bericht des spezialisierten Ermittlungsdienstes der Polizei Basel-Land-schaft Nr. 45 vom 27. August 2021, den polizeilichen Bericht der Bundespolizeiinspektion Kempten/Deutschland vom 19. November 2020, den Aktenvermerk der Grenzpolizeistation Pfronten/Deutschland vom 23. Februar 2021 sowie die zentralen Aussagen von A. , B. und D. im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsprozess ausführlich. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 [fortan: Urt. SG] S. 5-23 E. I/2.2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem listet die Vorinstanz im Sinne einer Übersicht sämtliche relevanten Berichte der Forensik der Polizei Basel-Landschaft sowie die beiden forensisch-chemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 betreffend die Untersuchung auf Betäubungsmittelrückstände an Geld und Kleidern von A. und B. , das forensischchemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. Dezember 2020 betreffend die Untersuchung auf Betäubungsmittelrückstände an Geld und Kleidern von D. und das forensischchemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 betreffend die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes und der Verschnittstoffe bei den beschlagnahmten 18 weissen Platten mit der Prägung „TNT“ auf. Was das angeht, kann ebenfalls auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG S. 16-17 E. I/2.2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht dargestellt hat die Vorinstanz die aufschlussreiche WhatsApp-Kommunikation zwischen A. und „L. “ vom 2. Dezember 2020 zwischen 16:13 und 16:22 Uhr. Das Kantonsgericht zieht diese sowie die relevanten Aussagen von A. und B. anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung neu in seine Würdigung ein. Das Kantonsgericht verzichtet an dieser Stelle auf eine Darstellung der vorgenannten Beweismittel, da es diese im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergibt, analysiert und würdigt. b. Beweiswürdigung (i) Vorgeschichte (Anklageziffer 1.1) 1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob B.
– wie in der Anklageschrift vom 31. Januar 2022 dargestellt und von ihm geltend gemacht wird – aufgrund einer Darlehensschuld quasi zur Durchführung der in Rede stehenden „Testfahrten“, der Fahrt nach N. /Schweiz zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen und der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 gezwungen worden ist. 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass B. seine Drogenhandelstätigkeiten nach seiner Verhaftung eine Weile lang vollständig abgestritten hat (polizeiliche Einvernahme vom 4. Dezember 2020, Hafteröffnungseinvernahme vom 4. Dezember 2020, polizeiliche Einvernahme vom 26. Januar 2021, Konfrontationseinvernahme mit D. durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021, act. 263 ff., 2131 ff., 2191 ff., 4115 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2021 sah er sich dann offenkundig gezwungen, zumindest die Durchführung von „Leerfahrtenׅ“ als Vorbereitung für den Kokaintransport vom 2./3. Dezember 2020 und die Einfuhr am 3. Dezember 2020 von 6 kg Kokain in die Schweiz zuzugeben, da ein vollständiges Bestreiten keinen Sinn mehr gemacht hätte, weil insbesondere Beweismittel betreffend die mit verdächtigen Kurierfahrzeugen zurückgelegten Fahrrouten (act. 2215 ff.), die Sicherung seiner Fingerabdruckspur auf der Innenseite des innersten Deckels des Drogenverstecks im Tatfahrzeug (act. 4123) und die in diesem Drogenversteck sichergestellten 18 Pakete mit netto 15,9953 kg Kokain vorlagen (act. 2165). Als Grund für seine Verwicklung in den Drogenhandel gab er zusammengefasst an, dass er EUR 15'000.− für eine Operation seines Grossvaters ausgeliehen habe. Obwohl keine Zinsen vereinbart gewesen seien, habe der Darlehensgeber später von ihm die Rückzahlung des Darlehens einschliesslich Zinsen in Höhe von neu insgesamt Fr. 60'000.− verlangt und angedroht, dass im Falle der Nichtleistung seiner Familie etwas Schlimmes widerfahren könnte. Er (B. ) habe dem Darlehensgeber gesagt, dass er ein solch hohen Betrag nicht bezahlen könne. Daraufhin habe der Darlehensgeber ihm beschieden, dass er (B. ) für ihn Kokain transportieren könne, um das Geld zurückzubezahlen. Er (B. ) habe sich auf diesen „Handel“ eingelassen. Zum Beweis seiner Zuverlässigkeit habe er zunächst mehrere Male ohne Kokain fahren müssen (act. 2311 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B. im Zusammenhang mit der angeblichen Geschichte des Darlehens und des Verhaltens der Darlehensgeberschaft korrekt dargestellt und ist in überzeugender Würdigung zum Schluss gelangt, dass die von B. angegebene und in Ziffer 1.1 der Anklagschrift vom 31. Januar 2022 beschriebene Erpressung durch einen ehemaligen Freund der Familie wenig glaubhaft bzw. unglaubhaft sei. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urt. SG S. 8-9 E. I/2.2/A Ziff. 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: 2.3.1 Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Eine beschuldigte Person darf nie mit der Begründung verurteilt werden, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Wenn allerdings eine beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in „dubio pro reo“ keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (OGer ZH SB220099 vom 27. September 2022 E. II/2). 2.3.2. Grundsätzlich besteht keine natürliche Vermutung, ein Betäubungsmittelhändler werde zum Handeln mit Drogen gezwungen, insbesondere wenn der von ihm genannte Hintermann im Dunkeln bleibt (so auch: OGer ZH SB200195 vom 23. September 2020 E. III/2.2.6). Dies ist hier der Fall. Zwang durch skrupellose Geldeintreiber wegen Schulden im Zusammenhang mit kranken Angehörigen (in der Regel an Leukämie und anderen Krebsarten erkrankt) wird von beschuldigten Personen regelmässig in Strafverfahren solcher Art als Begründung für Drogenhandelsaktivitäten angegeben. Vorliegend stimmt die von B. aufgetischte Geschichte betreffend die mit Drohungen gegen seine Familie verbundene Aufforderung eines Darlehensgebers zur Begleichung einer offenen Darlehensschuld von EUR 60'000.−, die durch die Aufnahme eines Darlehens für eine Operation seines Grossvaters entstanden sein soll, nicht. Die Ausführungen von B. sind widersprüchlich sowie von lebensfremden Angaben und Erinnerungslücken geprägt. Dies gilt einmal für seine ungereimten Ausführungen in Zusammenhang mit der Aufnahme des Darlehens für die Finanzierung der Operation des Grossvaters. So machte er zunächst geltend, ein Verwandter habe ihm den Darlehensgeber vermittelt, der das Geld für die Operation vorgestreckt habe. Vor den Schranken der Vorinstanz gab er alsdann an, ein Freund der Familie solle bereits das Spital für den kranken Grossvater vermittelt haben, anlässlich des Spitalaufenthaltes des Grossvaters anwesend gewesen sein und dort, als die Spitalkosten sofort hätten bezahlt werden müssen, das Darlehen selbst angeboten haben. Im Berufungsverfahren sagte er sodann aus, dass D. ihm das Geld gegeben und geliehen habe (Prot. KG S. 20). Auch erscheint es als lebensfremd, dass ein angeblicher Freund der Familie zunächst ein zinsloses Darlehen angeboten und drei Jahre später dann aber Wucherzinsen eingefordert haben solle, was sodann im Angebot an B. betreffend die Beteiligung am Drogenhandel bzw. der Androhung schwerer Nachteile für diesen selbst und dessen Familie gegipfelt haben solle. Ausserdem passt nicht ins Bild, dass ausgerechnet der in bescheidenen Verhältnissen lebende B. alleine für die Übernahme sämtlicher Kosten der Operation des Grossvaters aufzukommen hatte und andere Angehörige der Familie, insbesondere nähere Verwandte, nicht auch in der Lage gewesen sein sollten, mindestens einen Teilbetrag an diese Kosten zu leisten. Im Weiteren erstaunt, dass B. vor den Schranken des Berufungsgerichts keine konkreten Angaben in Bezug auf den Spitalaufenthalt des Grossvaters machen konnte. Obwohl er angab, seinen Grossvater während seines operationsbedingten einmonatigen Aufenthaltes im Ae. in Tirana/Albanien jede Woche besucht zu haben, konnte er weder die Adresse des Spitales noch das Quartier, in welchem das Spital liegt, noch den Weg zum Spital auf Anhieb und schlüssig beschreiben (Prot. KG S. 16). Auch wenn er sodann vorgibt, mit Hilfe eines Navigationsgerätes zum Spital gelangt zu sein (Prot. KG S. 16), überraschen diese fehlenden Kenntnisse. Wäre er nämlich tatsächlich mehrere Male in diesem Spital beim Grossvater zu Besuch gewesen, wäre zu erwarten, dass er das Quartier und die Anfahrt zum Spital zumindest im Ansatz beschreiben kann. Überdies vermag das eingereichte undatierte Foto, auf welchem ein auf einem Bett sitzender älterer Mann mit einer Gazebinde am rechten Unterarmgelenk zu sehen ist, nicht zu überzeugen, dass es sich hierbei um seinen Grossvater handelt und dieser im Jahr 2017 wegen eines Krebsleidens an der Lunge operiert worden ist. Ferner mutet es seltsam an, dass B. , der ein grosses Opfer durch die Aufnahme des Darlehens zur Ermöglichung der Operation seines Grossvaters auf sich genommen haben will, nicht einmal einen der Namen der angeblich den Grossvater behandelnden Ärzte nennen kann (Prot. KG S. 16). Schliesslich vermag B. weder ein ärztliches Attest über die Krebsbehandlung seines Grossvaters noch irgendeine Rechnung des Arztes bzw. Spitales vorzulegen. Angeblich will er sich erstmals am Tag der Berufungsverhandlung um die Einholung entsprechender Belege bemüht und just dann erfahren haben, dass es bei ihm zu Hause gebrannt habe (Prot. KG S. 29). Obwohl er dem Kantonsgericht an der Berufungsverhandlung ein Foto einreicht, auf dem ein Haus mit etwas Rauchaustritt zu sehen ist, überzeugt dieses Foto im Gesamtkontext nicht, dass dieser Vorfall überhaupt das Haus betrifft, in welchem ausgerechnet sämtliche Belege betreffend die Krebsbehandlung seines Grossvaters verbrannt sein sollen. Wäre sein Grossvater tatsächlich wegen Krebses operiert worden, hätte er wegen der Übernahme der Kosten dieser Operation die behaupteten hohen Schulden auf sich geladen und hätte er sich effektiv wegen der Drohungen des Darlehensgebers für den Fall der Nichttilgung dieser Schulden in die Drogenhandelstätigkeit begeben, wäre zu erwarten gewesen, dass B. zu Beginn der Untersuchung diese Umstände erwähnt und auch entsprechende Belege über den Gesundheitszustand seines Grossvaters bzw. allenfalls entsprechende Duplikate beigebracht hätte; auf jeden Fall allerdings spätestens anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung. Im Übrigen spricht gegen die Darstellung von B. zum Beispiel auch, dass er aufgrund von Schulden gezwungen war, die Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 durchzuführen, der Umstand, dass er für die vorgenannte Kurierfahrt ein Reisegeld von EUR 1'400.− in bar erhalten hat (act. 1555). Wenn er nämlich unbeglichene Schulden gehabt hätte, wäre es naheliegend gewesen, dass der vorerwähnte Geldbetrag vorab von seinen Schulden abgezogen wird. 2.4 Vor dem Hintergrund all des Ausgeführten erscheint es unglaubhaft, dass B. von einem angeblichen Darlehensgeber zum Betäubungsmittelhandel gezwungen worden ist. Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift vom 31. Januar 2021 ist daher vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt und B. die „Test-fahrten“, die Fahrt nach N. /Schweiz zur Auslieferung der zwei konspirativen Mobiletelefone sowie die Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 aus freien Stücken unternommen hat. (ii) Vorbereitungsphase und Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain am 3. Dezember 2020 (Anklageziffern 1.2 und 1.3) 1. Die Vorinstanz hat den in der Anklageschrift vom 31. Januar 2022 unter den Ziffern 1.2 (Vorbereitungsphase) und 1.3 (Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain am 3. Dezember 2020) geschilderten äusseren Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet. Abweichend von der Anklage ist sie zum Schluss gelangt, dass B. nur acht „Testfahrten“ mit einem präparierten Kurierfahrzeug durchgeführt (22.-27. August 2020, 16. September 2020, 28./29. September 2020, 10./11. Oktober 2020, 25. Oktober 2020, 7./8. November 2020, 11.-13. November 2020, 16.-18. November 2020) und A. bloss an drei dieser „Testfahrten“ teilgenommen hat (25. Oktober 2020, 7./8. November 2020, 16.-18. November 2020). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum äusseren Sachverhalt der „Vorbereitungsphase“ und der Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain am 3. Dezember 2020 in die Schweiz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urt. SG S. 9-11 E. I/2.2/A/2 Ziff. 2.2, S. 13-14 E. I/2.2/A/2 Ziff. 2.5.3-2.5.4, S. 15 E. I/2.2/A/2 Ziff. 3.1.2, S. 15- 16 E. I/2.2/A/2 Ziff. 3.2.1). Das Kantonsgericht folgt, wie noch zu zeigen sein wird, der Vorinstanz jedoch insoweit nicht, als sie annimmt, B. habe A. bei der Fahrt nach Rotterdam sowie bei den „Testfahrten“ [vor dem Treffen mit den Leuten des Drogenhandelsringes] jeweils vorzeitig an einer Tankstelle ausgeladen. Die nachfolgenden Ausführungen stellen Hervorhebungen und Ergänzungen bzw. Präzisierungen des erstinstanzlich festgestellten Sachverhaltes dar. 2.1. Fest steht zunächst, dass B. im Juni 2020 das präparierte Kurierfahrzeug Citroën, Berlingo, übernahm und dieses bis Ende Oktober / Anfang November 2020 verwendete. In der Zeit zwischen dem 22. August 2020 und dem 25. November 2020 unternahm er acht „Testfahrten“ von Deutschland nach Italien, wobei diese in mindestens sechs Fällen auch in die Niederlande oder nach Belgien führten (22.-27. August 2020, 16. September 2020; 28./29. Sep- tember 2020, 10./11. Oktober 2020, 25. Oktober 2020, 7./8. November 2020; 11.-13. November 2020, 16.-18. November 2020). Diese „Testfahrten“ unternahm er zunächst mit dem Kurierfahrzeug Citroën, Berlingo, und spätestens ab 7. November 2020 mit dem Kurierfahrzeug Peugeot, Partner. Am 1. Oktober 2020 erhielt A. von der deutschen Botschaft in U. /Nordmazedonien das Visum der Kategorie D (act. 611). Am 23. Oktober 2020 reiste A. in Deutschland ein (act. 3437). Bereits am Sonntag, den 25. Oktober 2020, fuhren A. und B. von Deutschland über die Schweiz nach Italien und von dort über die Schweiz wieder zurück nach Deutschland (act. 2631 ff., 4375). Am Wochenende des 7./8. November 2020 reiste B. von Deutschland nach Rotterdam und von dort nach Deutschland zurück. Anschliessend fuhren er und A. von Deutschland über die Schweiz nach Italien und über Österreich nach Deutschland zurück (act. 2635 ff., 4375, Prot. KG S. 20). Vom 16. bis zum 18. November 2020 reisten sie von Rotterdam über Deutschland und die Schweiz nach Italien und von dort über die Schweiz wieder nach Deutschland zurück (act. 2695 ff., 4375). Am 24./25. November 2020 fuhren sie von I. nach Brüssel. Von dort reisten sie über M. /Deutschland nach N. /Schweiz, wo B. mitten in der Nacht vom 25. November 2020 zwei konspirative Mobiltelefone an die nicht näher bekannte Person „O. “ übergab. D. , dessen Ehefrau mit A. entfernt verwandt ist (act. 3659), koordinierte im Hintergrund den Auftrag zur Übergabe der beiden konspirativen Mobiltelefone und stand mit den Hintermännern in direktem Kontakt (act. 2567 ff., 2969 ff., 3273 ff., 3939, 4375). 2.2. Für die Fahrt vom 25. Oktober 2020 benutzten sie entweder das mit einem Drogenschmuggelversteck versehene Kurierfahrzeug Citroën Berlingo mit dem deutschen Kontrollschild 9. oder das ebenfalls mit einem Drogenschmuggelversteck versehene Kurierfahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. und für die weiteren Fahrten das genannte Fahrzeug Peugeot (act. S195, S219, 2699, 2703, 2709, 2711, 2735, 2757, 5085). 2.3 Angesichts der hohen Anzahl von „Testfahrten“ und der Fahrt nach N. /Schweiz zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen mit den präparierten Fahrzeugen und des dabei kaum unnötigerweise eingegangenen Risikos der Entdeckung des Drogenversteckes durch die Polizei oder den Zoll, besteht der naheliegende Verdacht, dass bereits bei den genannten Fahrten Kokain in den präparierten Fahrzeugen mitgeführt worden ist. Alles andere macht schon nur in Anbetracht der Fahrspesen und Anzahl der Fahrten mit präparierten Fahrzeugen kaum einen Sinn. In Zusammenhang mit den Fahrten in der Zeit zwischen dem 22. August 2020 und dem 25. November 2020 sind keine Kokaintransporte angeklagt, weshalb hier auch nicht von Anstaltentreffen zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern im Zusammenhang mit den fraglichen Auslandsreisen bloss von sogenannten „Testfahrten“ gesprochen wird. 2.4 Am 2. Dezember 2020, 13:21 Uhr, fuhren A. und B. mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. in I. los und trafen um 15:53 Uhr in Rotterdam bei der Strasse R. ein, wo die in Rede stehenden 18 Pakete Kokain übernommen und in das Fahrzeug eingebaut wurden (act. 2425 ff.) Von dort reisten sie um 17:31 Uhr nach I. zurück, wo sie um 20:24 Uhr an der Wohnadresse von B. an der S. strasse 21 in I. ankamen (act. 2429, 3803). Alsdann trafen sie dort D. (act. 2367). Um 21:35 Uhr fuhren sie in I. mit D. in einem Konvoi (wie dies für Fahrten solcher Art Standard ist) gemeinsam ab (act. 2351, 2377, 2467 ff.) und passierten am 3. Dezember 2020, 01:49 Uhr, mit dem genannten Fahrzeug Peugeot die Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein. Dieses Fahrzeug wurde von A. gelenkt und B. befand sich auf der linken Seite der Rückbank. Betreffend die Reihenfolge der beiden in Frage stehenden Fahrzeuge vor der Durchfahrt der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein am 3. Dezember 2020 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von D. gelenkte Audi A8 hinter dem von A. gelenkten Peugeot, Partner, fuhr. Am 3. Dezember 2020, 01:55 Uhr, wurden die beiden genannten Fahrzeuge durch zwei Patrouillen des schweizerischen Zolls gesichert und für eine genauere Kontrolle auf den Rastplatz Pratteln, Richtung Bern/Af. , gezogen sowie um 02.00 Uhr kontrolliert. Im Lüftungsschlitz des erwähnten Fahrzeuges Peugeot wurden 18 Pakete mit insgesamt ca. 17,560 kg brutto Kokain bzw. einem Nettogewicht von 15,9953 kg aufgefunden (act. 2247 ff., 4433 ff., 4455). Wie bereits dargelegt, haben die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel den Reinheitsgehalt des Kokains auf 94.1 % ± 6.2 % (berechnet als Hydrochlorid) bestimmt. Infolgedessen steht fest, dass A. und B. am 3. Dezember 2020 mindestens 14,059 kg reines Kokain (berechnet als Hydrochlorid) in die Schweiz verbracht haben. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob A. um den wahren Zweck der fraglichen Fahrten gewusst und Kenntnis der in die Schweiz eingeführten Kokainmenge gehabt hat. 3.1.1. Zunächst ist zu untersuchen, ob A. in den Kokainhandel eingeweiht gewesen ist. Ebenfalls ist nachstehend die damit im engen Zusammenhang stehende Frage zu beurteilen, ob A. bei den Fahrten ins Ausland B. bis zum jeweiligen Treffpunkt mit den unbekannten Personen des Drogenhändlerringes begleitet hat oder vorzeitig an einer Tankstelle aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, lassen sich doch aus der Nähe von A. zum Ort des einschlägigen Geschehens Rückschlüsse auf dessen Tatbeitrag an dem in Frage stehenden Drogenhandel ziehen. 3.1.2. A. machte im Vorverfahren bis zur vorletzten Einvernahme keinerlei Angaben zu den Vorwürfen und lieferte damit auch keine Erklärung für die am 3. Dezember 2020 in dem von ihm gelenkten Tatfahrzeug aufgefundenen 15,9953 kg Kokain (act. 2985 ff., 769 ff., 3017 ff., 3113 ff., 3349 ff., 3435 ff., 3469 ff.). A. steht es völlig frei, ob er sich zur Sache äussert. Jedoch sind allein schon die unmittelbar festgestellten äusseren Tatumstände (Transport von 15,9953 kg Kokain in einem raffinierten Versteck in einem Kurierfahrzeug durch zwei Personen, Begleitung des Tatfahrzeuges durch einen Dritten etc.) geradezu typisch für einen professionellen Betäubungsmitteltransport. Bei dieser Ausgangslage bestehen starke Indizien für eine mittäterschaftliche Beteiligung von A. an der Einfuhr des Kokains am 3. Dezember 2020 in die Schweiz. Demnach wäre im Falle der Wahrheit der Darstellung von A. , wonach er B. ohne jede Ahnung um den wahren Charakter des fraglichen Transportes begleitete haben will, vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er entsprechende entlastende Angaben – vom Vorhalt überrascht – sofort nennt. 3.1.3 A. führt aus, durch die Vermittlung von B. eine Anstellung als Chauffeur in Deutschland erhalten zu haben (act. S207). Um für diese Tätigkeit ein Visum (recte wohl: eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer) in Deutschland zu erlangen, habe er vorgängig in Nordmazedonien den Lastkraftwagenführerausweis erworben, und in Deutschland hätte er noch ein Sprachdiplom für Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erfolgreich ablegen müssen (act. 3495, S207). Es liegt zwar ein Arbeitsvertrag zwischen der W. GmbH als Arbeitgeberin und A. als Arbeitnehmer vom 4. September 2020 für eine Tätigkeit des Letzteren als Fahrer mit Anstellungsbeginn per 1. Oktober 2020 bei den Akten (act. 3453 ff). Der Vertreter der W. GmbH, X. , gab jedoch in der Einvernahme vom
21. Mai 2021 durch die Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis an, A. sei bei ihrer Firma nicht angestellt gewesen (act. 4281). Dies bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass mit dem genannten Arbeitsvertrag ein fiktives Arbeitsverhältnis vorgespiegelt worden ist. Sodann fällt auf, dass A. trotz vereinbartem Arbeitsbeginn per 1. Oktober 2020 erst am 23. Oktober 2020 nach Deutschland eingereist ist. Dies passt dazu, dass dieser Arbeitsvertrag nicht ernst gemeint war, wäre doch bei einem effektiv vereinbarten Arbeitsverhältnis davon auszugehen, dass die neue Arbeitsstelle zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt angetreten worden wäre. Im Weiteren ist zu beachten, dass A. nach § 24a Abs. 1 BeschV/D als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Kraftomnibusfahrer ohnehin nicht angestellt werden durfte, da er weder die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und Grundqualifikation noch die sogenannte beschleunigte Grundqualifikation besass (Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen, Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, Stand: 07/2020, S. 101). Bezeichnenderweise ist auch nicht ersichtlich, dass A. bei der W. GmbH eine Arbeitstätigkeit ausübte und hierfür entlöhnt wurde. Ebenso wenig lag eine anderweitige Beschäftigung während des Erwerbes der Fahrererlaubnis und der Grundqualifikation im Sinne von § 24a Abs. 2 BeschV/D vor. Denn zum einen mangelt es hier an der Voraussetzung, dass die Anstellung eine andere Arbeitstätigkeit als jene des Berufskraftfahrers betraf. Zum anderen ist im Arbeitsvertrag die vorgeschriebene Klausel nicht enthalten, wonach sich der Angestellte zur Teilnahme an Massnahmen zur Erlangung der gemäss § 24a Abs. 2 BeschV/D erforderlichen deutschen Fahrererlaubnis und Qualifikationen verpflichtet (Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen, Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, Stand: 07/2020, S. 102 f.). Im Übrigen sind auch keine ernsthaften Bemühungen von A. zum Erwerb der deutschen Fahrererlaubnis und der einschlägigen Qualifikationen ersichtlich. Nach alledem kann nur geschlossen werden, dass mit dem fraglichen Arbeitsvertrag bloss ein fiktives Arbeitsverhältnis vorgespiegelt worden ist. Sodann sticht ins Auge, dass A. bereits zwei Tage nach seiner Ankunft in Deutschland am 23. Oktober 2020 eine erste „Testfahrt“ durchführte. Bis zu seiner Verhaftung am 3. Dezember 2020 unternahm er noch zwei weitere „Testfahrten“, eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen in N. /Schweiz sowie die Beschaffungs- und Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020. All diese fraglichen Fahrten quer durch halb Europa und der offenkundig fiktive Arbeitsvertrag mit der W. GmbH sprechen zweifellos dafür, dass A. am 23. Oktober 2020 nicht für eine legale Arbeit als Fahrer bei der W. GmbH, sondern vielmehr bzw. primär für Tätigkeiten im Drogenhandel nach Deutschland eingereist ist. 3.1.4 Weiter ist festzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die Mitbeschuldigten B. und D. den Beschuldigten A. nicht belasten, ein Nichtwissen von A. nicht zu beweisen vermag. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass A. mit B. verschwägert und er mit der Ehefrau von D. entfernt verwandt ist. 3.1.5 A. und B. machen übereinstimmend geltend, dass B. bei den Fahrten jeweils vor Erreichen des Zielortes A. an einer Tankstelle oder Bushaltestelle abgesetzt und nicht um den wahren Zweck der „Testfahrten“, der Fahrt zur Auslieferung der beiden konspirativen Mobiltelefone und der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 gewusst habe (act. 2353, 2571, 2857, S197, S211). Auf Seiten der miteinander verschwägerten Beschuldigten A. und B. ist ein Motiv für eine Falschaussage denkbar, nämlich den älteren A. vor einer Verurteilung zu bewahren. Für sich allein lässt die dargestellte Motivlage zwar nicht per se auf die Unglaubhaftigkeit der Darstellung von A. und B. schliessen. Neben der besonderen Motivlage bestehen, wie nachstehend gezeigt wird, aber weitere Gründe, die auf die Unglaubhaftigkeit von deren Angaben schliessen lassen. 3.1.6 A. antwortete auf konkrete, einfache Fragen im Zusammenhang mit den sogenannten „Testfahrten“, der Fahrt zur Auslieferung der konspirativen Mobiltelefone nach N. /Schweiz und dem Kokaintransport vom 2./3. Dezember 2020 nur sehr ausweichend. So antwortete A. auf die Frage nach seiner Reaktion, als B. ihn [vor dem Treffen mit seinen Auftraggebern] zum wiederholten Male geheissen habe, bei einer Tankstelle auszusteigen, B. habe ihm nur gesagt, dass er (A. ) dank ihm (B. ) bei der Firma [W. GmbH] eine Anstellung erhalten habe. Auf Frage, weshalb er bei den Auslieferungen von B. in Italien nicht habe dabei sein dürfen, gab A. nichtssagend an, dies sei so geschehen. Auf den Vorhalt hin, dass er seit seiner Ankunft in Deutschland die ganze Zeit mit B. zusammen gewesen sei, jedoch nicht über die Gründe für die Fahrten nach Italien und das Aussteigenmüssen an Tankstellen gesprochen haben wolle, machte A. geltend, B. habe ihn über nichts informiert. Auf Frage, ob er B. denn nicht darauf angesprochen habe, gab A. an, er habe ihm nichts gesagt, da er (B. ) ihm geholfen habe, dass er (A. ) nach Deutschland kommen könne (act. S211). Bereits dieses (ausweichende) Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von A. (vgl. Bender / Nack / Treuer , a.a.O., S. 83 N 339 und S. 313 N 1184). 3.1.7 A. räumte auf Frage ein, dass B. neben seinem 100 %-Pensum [bei der W. GmbH] noch in der Nacht Fahrten ins Ausland habe unternehmen müssen, für ihn nicht normal erschienen sei (act. S245). Ausserdem erklärte A. auf Vorhalt, ob er es nicht komisch gefunden habe, dass B. ihn immer an Tankstellen habe aussteigen lassen, bevor er seine Auftraggeber bzw. Leute getroffen habe, dass dies für ihn ein wenig komisch gewesen sei (act. S211). Dass A. mit dem mit ihm verschwägerten B. über den effektiven Zweck der fraglichen Fahrten und das Aussteigenlassen von ihm (A. ) an einer Tankstelle vor der Zusammenkunft von B. mit seinen Leuten zu keiner Zeit angesprochen haben will, vermag nicht zu überzeugen. Nichts hätte nähergelegen, als im Vorfeld – und erst recht während der tagelangen Fahrten durch halb Europa – darüber zu sprechen. Gerade da A. das grosse Arbeitspensum von B. als nicht normal und das vorzeitige Aussteigenmüssen an Tankstellen angeblich als komisch empfand, wäre zu erwarten gewesen, dass A. den jüngeren B. auf diese Umstände anspricht. Es ist schlicht lebensfremd, dass A. unter den dargestellten Umständen nie etwas nachgefragt haben will, und all die Strapazen der äusserst langen Reisen aus blosser Dankbarkeit gegenüber B. wegen der angeblichen Stellenvermittlung auf sich genommen haben will. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gab A. sodann als Zweck der fraglichen Fahrten an, dass B. Post ausgetragen habe, und er ihn jeweils an einer Tankstelle abgesetzt habe, weil ihm der Zutritt in das Gebäude des Empfängers der Post nicht gestattet gewesen sei, und er nicht eine halbe Stunde vor dem Gebäude habe warten sowie er an der Tankstelle etwas Essen und Trinken habe können. Diese nachgeschobene Erklärung ist nicht plausibel. Denn zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass diese unverfängliche Darstellung – wenn sie denn zutreffend gewesen wäre –bereits im Vorverfahren oder im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache gekommen wäre, in denen die in Rede stehenden Fahrten thematisiert wurden. Zum anderen erscheint es ohnehin schlicht als lebensfremd, dass A. davon ausgegangen sein will, B. sei bei den Fahrten geschäftlich für die W. GmbH unterwegs gewesen bzw. habe an den betreffenden ausländischen Destinationen Post ausgetragen. So bekundete A. nämlich selbst, es habe ihn überrascht, dass bei den fraglichen vier Fahrten nach Italien weder auf dem Hinnoch Rückweg Waren transportiert worden seien (act. S217). A. ist folglich merkwürdig vorgekommen bzw. musste es für ihn seltsam anmuten, dass bei diesen Transporten keine Fracht befördert worden ist. Denn es musste ihm geradezu ins Auge stechen, dass es für die W. GmbH offensichtlich überhaupt gar keinen Sinn gemacht hätte, lediglich für die Auslieferung einer Postsendung an einen einzelnen Ort solche kostspieligen Fahrten vorzunehmen, hätte doch eine solche Sendung ohne Weiteres viel einfacher und günstiger über einen der bekannten grossen Kurierdienste vorgenommen werden können. Ausserdem erscheint es wenig überzeugend, dass A. just jedes Mal vor der Erreichung des Bestimmungsortes an einer Tankstelle oder Bushaltestelle abgesetzt werden musste und er während der Übergabe von einfacher Post nicht jeweils vor dem fraglichen Gebäude im Auto hatte warten können. Bereits aufgrund des Umstandes, dass A. nicht im Ansatz nachvollziehbar darzulegen vermag, weshalb B. neben seiner sonstigen Chauffeurtätigkeit mit ihm noch alle diese zusätzlichen (dubiosen) fünf Fahrten quer durch halb Europa für seinen Arbeitgeber leisten sollte, schliesst aus, dass er als Begleiter deren Verbindung zum internationalen Rauschgifthandel nicht bemerkt haben will. Aus einer Gesamtschau der dargestellten Umstände kann nur geschlossen werden, dass A. in die Drogenhandelstätigkeit von B. eingeweiht war und damit um den wahren Charakter der fraglichen Fahrten wusste. 3.1.8 Am 2. Dezember 2020, zunächst um 15:53 Uhr sowie wieder um 17:31 und 17:32 Uhr konnte das Mobiltelefon von B. (Telefonnummer +49 2. , act. 2135) am oder in der unmittelbaren Nähe der Strasse R. in Rotterdam festgestellt werden (act. 2427 ff.). 3.1.8.1. Im Zusammenhang mit diesem am 2. Dezember 2020 festgestellten Standort gab B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2021 an, er habe am R. /X n Rotterdam sein Fahrzeug den Drogenlieferanten abgegeben und dort während 1,5 Stunden gewartet, bis diese dieses wieder zurückgebracht hätten (act. 2355). Auf Frage, wo sich A. in dieser Zeit befunden habe, erwiderte B. , A. habe in der Nähe an einer Tankstelle gewartet. Auf Vorlage eines Kartenausschnittes macht er zunächst geltend, bei der „Abfahrt“ befinde sich die betreffende Tankstelle, konnte diese jedoch auf dem Kartenausschnitt nicht bei der von ihm bezeichneten „Abfahrt“ lokalisieren (act. 2355 ff.). 3.1.8.2. Im Weiteren ist nachfolgend die von A. (Telefonnummer +49 1. ) mit „L. “ (Telefonnummer +49 4. ) am 2. Dezember 2020 zwischen 16:13 und 16:21 Uhr geführte WhatsApp-Kommunikation näher zu betrachten. Zur Überzeugung des Kantonsgerichts steht fest, dass es sich bei „L. “ um die Ehefrau von D. , d.h. L. , handelt. Dies folgt daraus, dass D. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2021 zu Protokoll gab, dass er „Da. “ genannt werde, und La. offenkundig für die Kurzform des Vornamens seiner Ehefrau steht (act. 1181, 3773). In diesem Kontext sei angefügt, dass A. mit der Person, die das genannte Mobiltelefon von L. benutzte, am 2. Dezember 2020, 18:37 Uhr, also während der Rückfahrt von Rotterdam nach I. , vereinbarte, sich in 40 Minuten an seinem Domizil an der S. strasse 21 in I. zu treffen (act. 2465) und sich dort letztlich D. eingefunden hatte (act. 2367). Vor diesem Hintergrund scheint es naheliegend, dass D. das Mobiltelefon seiner Ehefrau L. benutzte. Möglich ist allerdings auch, dass dieses von L. verwendet wurde. Vorliegend ist jedoch nicht weiter von Bedeutung, wer von diesen beiden mit dem besagten Mobiltelefon kommunizierte, weshalb diese Frage offengelassen werden kann. Am 2. Dezember 2020, 16:13 Uhr, meldete sich D. bzw. L. bei A. : „Sind die Jungs dort?“. A. verneinte dies um 16:15 Uhr und teilte kurz danach noch mit: „Ich bin in Bewegung“. Daraufhin quittierte D. bzw. L. dies mit „Ok“. Um 16:19 Uhr forderte D. bzw. L. den A. auf: „Nimm Ba. mit“. Daraufhin schrieb A. : „Warum?“. Wenig später teilte D. bzw. L. dem A. mit: „Frage ihn was er macht?“. In der Folge erwiderte A. um 16:21 Uhr: „Der andere schaut sein Handy nicht an.“ und „lm Moment darf ich ihn nicht anrufen.“ Bei „Ba. “ handelt es sich um B. (act. 3375). Sodann stellt die Aussage „Nimm Ba. mit“ eine wörtliche Übersetzung dar. Ihrem Sinn nach bedeutet diese Aufforderung: „Ruf B. an.“ (Prot. KG S. 35). Angesichts des Eingeständnisses von B. , in Rotterdam am 2. Dezember 2020 Kokain beschafft zu haben, des Standortes seines Mobiltelefons in Rotterdam am 2. Dezember 2020 an den vorerwähnten Zeitpunkten und der oben dargestellten WhatsApp-Kommunikation kann nur geschlossen werden, dass sich D. bzw. L. 20 Minuten nach dessen Ankunft an der Strasse R. in Rotterdam bei A. erkundigte, ob die Drogenlieferanten bereits gekommen seien („Sind die Jungs dort?“) sowie A. dies verneinte und angab, er sei unterwegs („Ich bin in Bewegung“). Wenig später forderte D. bzw. L. den A. auf, B. anzurufen und sich zu erkundigen, was B. gerade tue. Die daraufhin von A. an D. bzw. L. erteilte Antwort („Der andere schaut sein Handy nicht an.“, „lm Moment darf ich ihn nicht anrufen.“) kann sodann nicht anders verstanden werden, als dass B. beschäftigt war, und er ihn daher nicht stören durfte. Bereits der Umstand, dass sich D. bzw. L. bei A. nach dem Erscheinen der Drogenlieferanten erkundigte, und A. dies ohne Weiteres beantworten konnte, lässt sich nicht anders erklären, als dass sich A. in Rotterdam in nächster Nähe der unbekannten Lieferanten des Drogenhändlerringes aufgehalten haben muss. Im Weiteren erteilte A. nur kurz, nachdem er die Ankunft der Lieferanten noch verneint hatte, D. bzw. L. sinngemäss mit, dass B. beschäftigt sei, und er ihn daher nicht stören dürfe. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass B. am 2. Dezember 2020, 15:53 Uhr, in der Gegend der Strasse R. in Rotterdam eintraf und diesen Ort um 17:31 Uhr wieder verliess. In Anbetracht, dass B. die Kokainlieferanten um 16:15 Uhr immer noch nicht getroffen hatte, jedoch wenige Minuten später „beschäftigt“ war und das Einbauen des Kokains in das Kurierfahrzeug naturgemäss einige Zeit in Anspruch nahm, lässt sich zwanglos ableiten, dass B. kurz nach 16:15 Uhr die Lieferanten getroffen hatte und mit der fraglichen Drogensache beschäftigt war, ehe er sich um 17:31 Uhr auf die Rückreise nach I. begab. Unter diesen Umständen kann aus den vorerwähnten Antworten von A. nur geschlossen werden, dass er im Wissen stand, dass die Lieferanten in der Zwischenzeit erschienen waren und B. somit in dieser Phase der Abwicklung des Geschäftes weder auf eine telefonische Kommunikation reagieren konnte noch von ihm behelligt werden durfte. Unter den dargestellten Umständen erhellt, dass A. in die Beschaffung des Kokains in Rotterdam eingeweiht war und seine Standposition in Rotterdam so war, dass er „in Bewegung“ diese klaren Auskünfte an die D. bzw. L. geben konnte. 3.1.9 In Anbetracht all des Ausgeführten ist das Kantonsgericht überzeugt, dass zwischen B. und A. der Zweck der Fahrt – nämlich die Beschaffung einer grossen Menge Kokain in den Niederlanden und der Transport dieses Kokains über Deutschland und die Schweiz nach Italien – dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend – abgesprochen war. Dazu kommt, dass B. sich einer schwerwiegenden Fehde mit seinem Schwager A. und dessen Familie ausgesetzt hätte, hätte er einen unwissenden A. in einen international operierenden Drogenhandel einbezogen, nur damit dieser ihn bei den langen Fahrten Gesellschaft leiste und beim Fahren abwechsle. 3.1.10 Für die Einweihung von A. in den Drogenhandel spricht ferner die auf der von A. bei seiner Festnahme getragenen Jacke aufgefundene Kokainspur, die am ehesten durch die Hände von A. auf die untersuchten Stellen übertragen worden ist (act. 4397, 4927 ff.). 3.1.12. Aufgrund der Erwägungen hiervor besteht kein Zweifel daran, dass A. Kenntnis der wahren Umstände, d.h. des Transportes einer grossen Kokainmenge in dem von ihm gelenkten Fahrzeug gehabt hat. Dass ihm nicht klar gewesen sein könnte, was Ziel der fraglichen Fahrt, nämlich die Auslieferung des Kokains, war, kann ausgeschlossen werden. 3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, warum es A. das Wissen um die Einfuhr von genau 15,9953 kg Kokainhydrochlorid mit einem Reinheitsgehalt von 94.1 % ± 6.2 % zugerechnet hat. Es bleibt somit am Kantonsgericht, dies hier nachzuholen. A. unternahm in einer kurzen Zeitspanne von nicht einmal sechs Wochen drei „Testfahrten“, eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen in N. /Schweiz sowie die Beschaffungs- und Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020 quer durch halb Europa. Im Zusammenhang mit diesen Fahrten fällt auf, dass er diese nicht allein durchführte, sondern stets B. und er zusammen unterwegs waren. Weiter ist bemerkenswert, dass sie nach der Rückkehr von der Beschaffungsfahrt in Rotterdam am 2. Dezember 2020 um 20:40 Uhr D. in I. trafen, mit ihm dort zu Nacht assen und anschliessend A. und B. mit dem Kokain beladenen Fahrzeug Peugeot gemeinsam mit dem sich in einem separaten Fahrzeug befindenden D. auf die Auslieferungsfahrt mit dem Ziel Italien begaben (act. 2321, 2351, 2367, S245 ff, S253). A. wusste um diese Umstände, hat er doch diese – insbesondere bezüglich der Auslieferungsfahrt – selbst eingeräumt (act. S205, S247 Zeilen 1-7). Zudem muss davon ausgegangen werden, dass A. insbesondere aufgrund der Rapportierung am 2. Dezember 2020, 16:13 und 16:21 Uhr, an D. bzw. L. über die Abwicklung der Drogenbeschaffung und der Begleitung des von ihm und B. benutzten mit Kokain beladenen Fahrzeugs durch D. in einem separaten Fahrzeug die Stellung des Letzteren als ranghöher gegenüber A. und B. erkannt hat. In Anbetracht der Anzahl und der Länge der fraglichen Fahrten und diese stets in Zweierbesetzung durchgeführt wurden sowie A. und B. bei der Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020 von I. in die Schweiz mit dem Ziel Italien zusätzlich durch den ranghöheren D. selbst begleitet wurden, kann nur geschlossen werden, dass A. um die besondere Tragweite und Dringlichkeit (Abfahrt am selben Abend nach der Rückkehr aus Rotterdam nach zusammen mit A. und D. eingenommenem Nachtessen) der Fahrten bzw. den Kokaintransport vom 2./3. Dezember 2020 von I. in die Schweiz nach Italien gewusst hat. Die Geschichte, dass das Wichtigste der Reise nach Af. darin bestanden habe, dort das Lenkrad des von D. gelenkten Personenwagens Audi A8 von rechts auf links umbauen zu lassen (act. 265, 2141, 4117), ist schlicht absurd. Denn zum einen machte es kaum einen Sinn bei dem abgewirtschafteten Fahrzeug (Erstzulassung am 25. Mai 2011, Kilometerstand von 229'109 [act. 1469, 4477]) einen äusserst aufwändigen Umbau des Lenkrades vorzunehmen. Zum anderen ist es lebensfremd, dass A. und B. nur wegen eines Lenkradumbaus gleich im Anschluss an die Rückkehr von der langen Fahrt nach Rotterdam und zurück D. nur deswegen nachts zu zweit nach Af. hätten begleiten sollen. Angesichts der geschilderten Umständen kann nur gefolgert werden, dass A. gewusst hat, dass er und B. bei der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 von I. in die Schweiz eine grosse, eine Begleitung erfordernde Kokainmenge mit einem hohen Reinheitsgrad transportieren. Er hatte somit den Willen sämtliches im Schmugglerversteck des ihm vertrauten Fahrzeuges befindende Kokain zu befördern, weshalb für ihn nicht im Zentrum stand, wieviel Kokain er genau in die Schweiz verbringt und welchen Reinheitsgrad dieses aufweist. Der Auftrag war, das von B. von den „Jungs“ entgegengenommene und quittierte Kokain vollständig durch den Transport über die Schweiz in Italien abzuliefern. Ist dem Drogenhändler – wie vorliegend – die Menge und der Wirkstoffgehalt der beförderten Betäubungsmittel gleichgültig und kommt es ihm auf die Einzelheiten seiner Tat nicht an, ist davon auszugehen, dass dieser einen direkten Vorsatz in Bezug auf die tatsächlich tatbefangene Menge und den Wirkstoffgehalt hat; etwas anderes gilt nur, wenn die effektiv transportierte Menge völlig ausserhalb des nach den Umständen in Betracht kommenden Rahmens liegt, was hier offenkundig nicht der Fall ist (vgl. Patzak / Volkmer / Fabricius , Kurzkommentar Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, § 29 N 648 f.). In Anbetracht der dargestellten Kenntnisse von A. ist folglich davon auszugehen, dass A. am 3. Dezember 2020 wissentlich 15,9953 kg Kokainhydrochlorid mit einem Reinheitsgehalt von 94.1 % ± 6.2 % im Schmugglerversteck des ihm vertrauten Fahrzeuges in die Schweiz verbracht hat. 4. B. stellt nicht in Abrede, am 2. Dezember 2020 in Rotterdam Kokain bezogen und am 3. Dezember 2020 über die Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein in die Schweiz verbracht zu haben. Strittig und zu beurteilen bleibt, von welcher Menge Kokain B. ausgegangen ist. 4.1. Die Vorinstanz hat in dubio pro reo aufgrund der Angaben von B. angenommen, dass dieser am 2./3. Dezember 2020 vom Transport von 6 kg Kokain ausgegangen und bereit gewesen ist, im Bedarfsfall auch eine grössere Menge zu transportieren. Demnach hat B. ein Teilgeständnis abgelegt. Aufgrund von Art. 160 StPO hat das Gericht die Glaubwürdigkeit dieses Teilgeständnisses zu prüfen ( Verniory , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 160 N 9). Die erstinstanzlichen Erwägungen lassen die erforderliche eigenständige und kritische Würdigung der teilgeständigen Aussagen von B. vermissen; die Vorinstanz scheint hierbei nicht hinreichend bedacht zu haben, dass die Angaben von B. , für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn – wie vorliegend – handfeste Tatsachen dagegen sprechen. Die Aussagen von B.
– ebenso wie andere Beweismittel – sind deshalb auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Es ist somit zu prüfen, ob die Aussage von B. , er sei vom Transport einer ihm irgendwie mitgeteilten Menge von 6 kg Kokain ausgegangen, plausibel erscheint. Dies versteht sich aus mehreren Gründen nicht von selbst. Angesichts des enormen Wertes des von den Lieferanten in Rotterdam bezogenen Kokains und der notorischen Konsequenzen, die es bei solchen Drogengeschäften haben kann, wenn – im internationalen Drogenhandel – das Kokain dem Empfänger nicht vollständig abgeliefert wird, hätte die Vorinstanz darlegen müssen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessen ist, dass B. diese äusserst wertvolle Fracht in Rotterdam nicht kontrolliert und einfach auf die angeblich ihm gegenüber gemachten Angaben der „Jungs“ in Rotterdam betreffend die ihm übergebene Kokainmenge vertraut haben soll. Darüber hinaus fehlt es gänzlich an einer Würdigung der Entwicklung der Aussagen von B. . Insoweit hätte es neben der Würdigung und Bewertung der das Kerngeschehen betreffenden abweichenden früheren Angaben von B. , nicht gewusst zu haben, dass sich in dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. 18 Kokainpakete befanden, auch geprüft werden müssen, ob B. den Inhalt seiner Aussage mit Fortschreiten der Ermittlungen an die Beweislage angepasst haben könnte. Ein solches Aussageverhalten kann ebenso Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt des Teilgeständnisses geben (vgl. BGH 4 StR 381/20 vom 5. November 2020). 4.2. Im vorliegenden Verfahren zeigte sich B. zu Beginn der Untersuchung vom Kokainfund vom 3. Dezember 2020 im Kurierfahrzeug Peugeot überrascht und machte geltend, nichts damit zu tun zu haben. Im späteren Verlauf der Untersuchung gab er plötzlich an, es sei ihm gesagt worden, dass das fragliche Fahrzeug mit 6 kg Kokain beladen worden sei. Einen nachvollziehbaren Grund für diese abrupte Kehrtwende im Aussageverhalten legt B. nicht dar. Unter diesen Umständen spricht die offenkundige Widersprüchlichkeit seiner Depositionen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Zudem ist seine Behauptung, nur von 6 kg Kokain gewusst zu haben, äusserst pauschal. Es fehlt dieser Aussage an jeglichen Realkennzeichen, welche für die Glaubhaftigkeit der Deposition sprechen könnten. 4.3 B. machte am 17. November 2020 mehrere Fotos des Schmuggelversteckes im Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. (act. 2359, 2435 ff.). Dieses Versteck weist einen Inhalt von 31,32 Liter auf (12 cm x 18 cm x 145 cm : 1’000, act. 4817). Zudem konnte eine Fingerabdruckspur von B. auf der Innenseite des innersten Deckels des genannten Verstecks gesichert werden (act. 4123). Demnach war B. fraglos das Stauvolumen des Schmuggelversteckes im Tatfahrzeug bekannt. Vorliegend legt B. weder konkret dar noch ist ersichtlich, weshalb er davon ausgegangen sein will, dass in diesem speziell für die internationalen Drogentransporte in das Tatfahrzeug eingebaute Versteck just bei der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 nur 6 kg Kokain verstaut gewesen sein sollen und damit dieses nur zu einem Bruchteil genutzt worden sein soll. 4.4 Fest steht unstrittig sodann, dass sich B. am 2. Dezember 2020 mit dem fraglichen Kurierfahrzeug an die Strasse R. in Rotterdam begab, um sich mit den unbekannt gebliebenen Personen des Drogenhändlerringes zu treffen und von diesen das Kokain zu beziehen. Aufgrund der dargestellten WhatsApp-Kommunikation zwischen A. und D. bzw. L. vom 2. Dezember 2020, 16:13 und 16:21 Uhr, steht sodann fest, dass er in diesem Zusammenhang eine Weile beschäftigt war und dabei nicht gestört werden durfte. Dieser Umstand und die auf den von ihm bei der anschliessenden Festnahme getragenen Kleidungsstücken (zwei Jacken, ein Pullover und eine Hose) aufgefundenen Kokainspuren (act. 4365, 4865 ff.) indizieren eindeutig, dass B. am 2. Dezember 2020 am Einbau der Kokainpakete in das Drogenversteck im Kurierfahrzeug Peugeot beteiligt gewesen ist bzw. das bezogene Kokain begutachtet hat. Das Dargestellte spricht somit dafür, dass B. über die beförderte Kokainmenge genau im Bild war. Aus Sicht des Kantonsgerichts ist es denn auch kaum vorstellbar, dass B. in Rotterdam die Menge des von ihm übernommenen Kokains mit einem damaligen Strassenverkaufswert von knapp Fr. 2'000'000.− nicht überprüft haben will, war er doch als Transporteuer gehalten, die bestellte Menge entgegenzunehmen, zu kontrollieren bzw. zu quittieren und vor allem in der bestellten Menge in Italien abzuliefern. Hätte er eine entsprechende Kontrolle unterlassen, wäre er Gefahr gelaufen, dass ihm weniger Kokain übergeben wird, als angegeben, was für ihn nicht nur einen immensen finanziellen Schaden bedeutet hätte. Darüber hinaus hätte er sich selbst, A. und selbst D. in ernsthafte Gefahr für Leib und Leben gebracht. Bei lebensnaher Betrachtung kann nur angenommen werden, dass er dies tunlichst zu vermeiden hatte und zu diesem Zweck die übernommene Menge an Betäubungsmittel selbstverständlich kontrollierte. Die im Schmugglerversteck des Fahrzeuges geladene Betäubungsmittelmenge musste der in Italien abzulieferenden Menge entsprechen, was er zweifelsohne zu kontrollieren und zu quittieren hatte. 4.5 In Anbetracht all des Ausgeführten kann nur geschlossen werden, dass B. um die Menge und den äusserst hohen Reinheitsgehalt des am 3. Dezember 2020 in die Schweiz verbrachten Kokains genau gewusst hat. Die Angabe von B. , lediglich vom Transport von 6 kg Kokain ausgegangen zu sein, muss daher als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Selbst wenn B. die Menge und den Reinheitsgrad des Kokains nicht ganz exakt gekannt haben sollte, sind die von ihm beförderte Menge des Kokains und dessen Reinheitsgrad doch fraglos im Rahmen seiner Vorstellungen gelegen. Daher ist anzunehmen, dass B. am 3. Dezember 2020 – wie auch A.
– wissentlich 15,9953 kg Kokainhydrochlorid mit einem Reinheitsgehalt von 94.1 % ± 6.2 % in die Schweiz befördert hat. III. Rechtliche Würdigung A. Einfuhr von Betäubungsmitteln 1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 li. b BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Bei Transporten auf dem Landweg ist auch dann ein Einfuhrvorsatz gegeben, wenn die Betäubungsmittel durch die Schweiz lediglich durchgeführt werden sollen, da diese auf dem schweizerischen Hoheitsgebiet effektiv verfügbar sind (vgl. Oğlakcioğlu , Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2022, § 29 N 633). 1.2 Jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eigener Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). 1.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Wird eine Einfuhrfahrt von mehreren Personen zusammen durchgeführt, die gemeinsamen Täterwillen haben und den Tatbestand arbeitsteilig erfüllen, sind neben dem den Tatbestand durch Passieren der Grenze verwirklichenden Fahrzeugführer auch der Beifahrer und die übrigen Mitfahrer Mittäter (vgl. Oğlakcioğlu , a.a.O., § 29 N 644; BGer 6B_211/2018 et al. vom 3. Oktober 2018 E. 8.3; KGer NE CPEN.2019.82 vom 28. Oktober 2020 E. 7) 2. Indem A. als Fahrzeuglenker und B. als Mitfahrer am 3. Dezember 2020 mit dem Fahrzeug Peugeot mit dem deutschen Kontrollschild 1. mit den 18 Kokainpaketen von Deutschland herkommend über die Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein nach Pratteln in die Schweiz fuhren und damit diese Kokainpakete gemeinsam wissentlich und willentlich in das schweizerische Hoheitsgebiet verbrachten, erfüllten sie in Mittäterschaft vorsätzlich den Tatbestand der unbefugten Einfuhr von Betäubungsmitteln. B. Mengenmässige Qualifikation 1. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Im Fall von Kokain liegt ein schwerer Fall vor, wenn die Menge 18 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und E. 2.1.3; 138 IV 100 E. 3.2; 109 IV 143 E. 3b; OGer ZH SB210151 vom 19. August 2021 E. II/3.2.1). 2. Vorliegend führten A. und B. wissentlich und willentlich insgesamt 14,059 kg reines Kokain (15,9953 kg Kokaingemisch bei einem Reinheitsgehalt berechnet als Hydrochlorid von mindestens 87.9 %) in die Schweiz ein und überschritten damit die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um rund das 781-fache. Demnach ist ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben. C. Bandenmässigkeit 1. Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt vor, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 f.; 124 IV 86 E. 2b; 122 IV 265 E. 2b; 105 IV 181 E. 4b; 100 IV 219 E. 2; BGer 6 B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3). 2. Vorliegend bildeten die miteinander verschwägerten A. und B. innerhalb eines internationalen Rauschgiftringes ein festes Zweiergespann. In nur einem Monat (25. Oktober 2020 - 25. November 2020) unternahmen sie mit präparierten Fahrzeugen gemeinsam drei „Testfahrten“ und eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen über weite Strecken durch verschiedene Länder. Bloss kurze Zeit nach diesen Fahrten führten sie zusammen die Beschaffungsfahrt vom 2. Dezember 2020 von I. nach Rotterdam und die anschliessende Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020 von Rotterdam über Deutschland in die Schweiz und mit dem Ziel Italien zusammen durch. Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände kann nur geschlossen werden, dass A. und B. ohne ihre Festnahme am 3. Dezember 2020 weitere Kurierfahrten unternommen hätten, was im Übrigen von B. ausdrücklich eingeräumt wurde (act. 2819). Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Zusammenarbeit von A. und B. bei den fraglichen Fahrten nicht derart locker war, so dass von Anfang bloss ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt bestand. Die beiden haben durch ihre wiederholten internationalen Fahrten innerhalb einer kurzen Zeitspanne vielmehr einen ausdrücklich oder konkludent manifestierten Willen zur künftigen Verübung weiterer einschlägiger Straftaten offenbart. A. und B. handelten fraglos willentlich, um gemeinsam durch Drogenkurierfahrten Geld zu verdienen. Bereits aufgrund des Gesagten ist das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit als erfüllt anzusehen. Daran vermag entgegen der Ansicht von B. auch nichts zu ändern, dass die „Testfahrten“ jeweils nur mit EUR 500.− und die Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 neben dem Reisegeld von EUR 1'400.− mit einem Lohn von EUR 5'000.− entschädigt worden sein sollen (act. 1555, 2527, S257), bildeten sie doch ungeachtet der Entschädigung ein festes Team und damit eine Bande. Zudem ist zu beachten, dass auch D. , dessen Ehefrau mit A. entfernt verwandt ist, zur Bande gehörte. D. kümmerte sich offenkundig im Hintergrund um die Durchführung des Drogengeschäftes. Als A. und B. am 24./25. November 2020 zwei konspirative Mobiltelefone nach N. /Schweiz verbrachten, koordinierte D. deren Übergabe im Hintergrund und stand mit den Hintermännern des Rauschgiftringes im direkten Kontakt. Nur gerade eine Woche später begleitete er am 2./3. Dezember 2020 im Fahrzeug Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. auf der Strecke von I. in die Schweiz den von A. und B. mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, durchgeführten Transport von 18 Kokainpaketen nach Italien. Die enge Begleitung der genannten Tätigkeiten von A. und B. durch D. zeigt, dass er in diesen Fällen zusammen mit A. und B. ein festes Team bildete. Unter diesen Umständen muss geschlossen werden, dass er ohne seine Verhaftung am 3. Dezember 2020 gemeinsam mit A. und B. weitere einschlägige Taten begangen hätte. Demnach war D. objektiv und subjektiv zusammen mit A. und B. Teil der kriminellen Vereinigung. Er war somit auch Mitglied der Bande. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gegeben ist. D. Fazit Mangels Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründen sind A. und B. aufgrund der Einfuhr von 14,059 kg reinem Kokain (berechnet als Hydrochlorid) am 3. Dezember 2020 in die Schweiz wegen mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Allgemeines 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe der beschuldigten Person zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f., publ. in: Die Praxis 104/2015 Nr. 68; BStGer CA.2022.28 vom
12. Mai 2023 E. 1.1). Das Gericht hat die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird ( Hürlimann / Vesely , Redaktion des Strafurteils, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7; KGer BL 460 21 237 vom 30. Mai 2022 E. III/A; 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g). 1.2 Auch wenn bei der Strafzumessung nicht vorrangig auf die Menge des Rauschgifts abgestellt werden darf, stellt sie zweifellos einen wichtigen Faktor dar. Sie verliert jedoch an Bedeutung, je weiter man sich von der Grenze entfernt, ab welcher der Fall als schwerwiegend im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu betrachten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). Der Art des Rauschgifts und seinem Reinheitsgrad ist ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 122 IV 299 E. 2c; 121 IV 193 E. 2b/aa). Sodann kommt auch der Art und Weise des betreffenden Handels entscheidender Stellenwert zu. Die Beurteilung fällt unterschiedlich aus, je nachdem, ob der Täter selbstständig oder als Mitglied einer Organisation gehandelt hat. Im letzteren Fall wird es wichtig sein, seine konkrete Beteiligung und Position innerhalb der Organisation zu bestimmen. Das Verschulden an der gesamten illegalen Tätigkeit einer Organisation ist umso grösser, je näher die beschuldigte Person hierarchisch zu deren Spitze steht und je mehr hierarchische Ebenen zwischen ihr und einem Gassenverkäufer liegen. Wer zudem freundschaftlich oder verwandtschaftlich mit den führenden Kräften einer Organisation verbunden ist, nimmt regelmässig selber eine hohe Stellung in einer Organisation ein, insbesondere, weil aufgrund der persönlichen Verbindung ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht ( Eugster / Frischknecht , Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 334). Im Weiteren hat der Umfang des Verkehrs Beachtung zu finden. Ein rein lokaler Handel wird in der Regel als weniger schwerwiegend angesehen als ein solcher mit internationalen Verzweigungen. Schliesslich ist auch die Anzahl der Transaktionen ein Indiz für die Intensität des kriminellen Verhaltens (BGer 6 B_1036/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1; 6B_757/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.2; 6 B_1493/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.1). Der Umstand, dass eingeführtes Rauschgift nicht für den Schweizer Markt bestimmt war, wirkt sich nicht strafmildernd aus (Schäfer /Sander /VAN Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, S. 722 N 1801). 2. Aufgrund von Art. 50 StGB hat das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Das Gericht hat die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten bekannt zu geben und darzulegen, ob und in welchem Masse sie strafmindernd oder -erhöhend berücksichtigt werden (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Es ist indes nicht gehalten, jede Strafzumessungstatsache zahlenmässig zu beziffern (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Auch kann es einzelne Umstände unerwähnt lassen, die ihm irrelevant oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen (BGE 149 IV 217 E. 1.1). B. Konkrete Strafzumessung BA. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. BB. Strafe a. Tatkomponenten (i) Vorbemerkung Bei der erstinstanzlichen Strafzumessung fällt auf, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, das Tatverschulden mit einem aussagekräftigen Verschuldensprädikat (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bezeichnen ( Hürlimann / Vesely , a.a.O., S. 92). (ii) Objektive Tatschwere 1. A. und B. führten 14,059 kg reines Kokain-Hydrochlorid in die Schweiz ein. Bei Kokain handelt es sich um eine ernsthaft gesundheitsgefährdende Droge. A. und B. überschritten den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert für die Annahme eines mengenmässig schweren Falles von 18 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid um rund das 781-fache. Dadurch brachten sie die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen in erhebliche Gefahr. Infolgedessen ist von einem sehr hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn der Menge keine vorrangige Bedeutung zukommt, sondern nur ein Faktor von mehreren darstellt, fällt diese hier bei der Verschuldensbewertung merklich ins Gewicht. 2.1. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist zu beachten, dass A. und B. zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation auch die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt haben (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Entscheidend für die Strafzumessung ist der Grad der Mitwirkung am bandenmässigen Vorgehen namentlich die Funktion und der Umfang der Beteiligung innerhalb der Bande. Vorliegend handelte es sich nicht nur um eine lose strukturierte, kleinere Bande, sondern um eine internationale kriminelle Organisation mit klaren Aufgabenteilungen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, stand D. in der Hierarchie über A. und B. . Dies ergibt sich bereits aus der Rolle eines Koordinators von D. bei der Überführung der beiden Mobiltelefone von Brüssel nach N. /Schweiz am 24./25. November 2020, aus dem Umstand, dass er das von A. und B. für die Einfuhr des Kokains in die Schweiz verwendete Fahrzeug im Sinne eines Aufpassers in einem separaten Personenwagen eskortierte und er damit nur ein vergleichsweise geringes Entdeckungsrisiko auf sich nahm sowie aus seiner Nähe zu den Hintermännern, war er doch ein Blutsbruder des Drogenlieferanten in Rotterdam (Prot. KG S. 38) und stand während des in Rede stehenden Kokaintransportes über ein verschlüsseltes Mobiltelefon im Kontakt mit den Hintermännern des Rauschgiftringes (Urt. SG S. 26 E. I/2.2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Stellung von A. und B. innerhalb der Drogenorganisation anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass zwischen A. , B. und D. eine familiäre Verbundenheit bestand, waren doch A. und B. miteinander verschwägert und war die Ehefrau von D. mit A. entfernt verwandt. Das familiäre Verhältnis von A. und B. mit D. , der einen direkten Kontakt zu den Hintermännern des Rauschgiftringes hatte, weist auf eine nicht unbedeutende Stellung von A. und B. innerhalb der Drogenhandelsorganisation hin. Davon ist umso mehr auszugehen, als A. , B. und D. am 2. Dezember 2020 zwischen 20:24 und 21:35 Uhr in I. gemeinsam zu Abend gegessen hatten (act. 2321, 2351, 2367, S245 ff., S253), was neben der familiären Beziehung zusätzlich auf ein freundschaftliches Verhältnis untereinander bzw. eine solide Einbindung hinweist. Ausserdem ist festzuhalten, dass A. und B. nicht bloss einfache Läufer waren, die Kleinstmengen an Endkonsumenten übergaben oder einfache Läufer, die Betäubungsmittel innerhalb eines Landes und für kurze Strecken transportierten. Vielmehr wurden sie damit betraut, selbständig internationale Fahrten, wie sogenannte „Testfahrten“ und wie hier von I. nach Rotterdam zur selbständigen Beschaffung einer grossen Menge Kokain mit einem Strassenverkaufswert von knapp 2 Millionen Franken und wieder zurück nach I. sowie die anschliessende Auslieferungsfahrt von I. in die Schweiz mit dem Ziel Italien durchzuführen, wobei D. sie lediglich auf der Strecke von I. in die Schweiz in einem separaten Fahrzeug begleiten musste. Demnach genossen sie innerhalb der Drogenhandelsorganisation fraglos über ein erhebliches Vertrauen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass B. in Rotterdam selbständig das Kokain von den Lieferanten entgegennahm und A. in dieser Phase auf Sichtweite und abschirmend die Kommunikation mit D. bzw. L. sicherstellte. Vor dem Hintergrund des Dargestellten ist die Stellung von A. und B. in der Drogenhandelshierarchie auf mittlerer Stufe anzusiedeln. Sodann lässt der Umstand, dass der Auftrag für den Kokaintransport am 1. Dezember 2020 B. erteilt wurde (act. 2319, 3183) und dieser am folgenden Tag um zirka 11:00 Uhr A. für diesen Transport aufbot (act. 2321, 2353, 2451 ff., 2973), B. das Kokain in Rotterdam eigenständig entgegennahm und es in seiner Verantwortung lag, die erhaltene Menge zu kontrollieren und zu quittieren, sowie A. vorwiegend die Rolle des Fahrers und „Sicherheitsbegleiters“ zukam, darauf schliessen, dass B. in der Hierarchie über A. stand. Nach alledem ist B. hierarchiemässig auf der mittleren Stufe und A. im unteren Bereich der mittleren Stufe einzuordnen. 2.2. A. , B. und D. handelten weiter sehr professionell und trafen verschiedene Vorkehrungen, um ihr Risiko zu minimieren. So benutzten sie für den Kokaintransport von I. in die Schweiz zwei verschiedene Fahrzeuge, wodurch das Risiko, dass alle drei zusammen aufgegriffen werden erheblich gesenkt wurde. Sodann hatte das für den Kokaintransport verwendete Fahrzeug Peugeot, Partner, ein raffiniertes Versteck im Lüftungsschlitz. Ausserdem fällt auf, dass A. im genannten Fahrzeug den fraglichen Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 mitführte (act. 3439). Dieser wäre bei einer Kontrolle durch die Polizei oder den Zoll grundsätzlich geeignet gewesen, einen Aufenthalt im Schengenraum zu einem legalen Zweck vorzutäuschen und so die betreffenden Beamten von einer weitergehenden Kontrolle abzuhalten. Zudem kommunizierte D. mit einem verschlüsselten Mobiltelefon mit den Hintermännern. 3. Unter Berücksichtigung all der dargestellten Umstände ist die objektive Tatschwere bei A. als keinesfalls leicht, bei B. als mittel und bei D. als mittel im oberen Bereich zu werten. (iii) Subjektive Tatschwere A. und B. handelten direktvorsätzlich und offenkundig aus rein pekuniären Interessen. Sie waren selbst nicht drogensüchtig und befanden sich in keiner Notlage. Die Straftat wäre für sie ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dieses Verhalten ist als tatbestandsimmanent und damit neutral zu bezeichnen. Das subjektive Tatverschulden relativiert somit die objektive Tatschwere nicht. (iv) Fazit Tatkomponente Dem Gesagten zufolge ist das Verschulden von A. als keinesfalls leicht und von B. als mittelschwer zu qualifizieren. Aufgrund der Tatkomponente ist die Einsatzstrafe bei A. auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe und bei B. auf 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. b. Täterkomponenten (i) A. (a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse von A. kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urt. SG S. 35 E. II/3.2, Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. (b) Vorstrafen A. weist keine Vorstrafen auf, was neutral ausfällt. (c) Nachtatverhalten 1. A. ist nicht geständig. Echte Reue oder Einsicht hat er nicht gezeigt. Dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 2. Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Y. vom 7. November 2023 lautet positiv. Tadelloses Verhalten während der Haft darf erwartet werden und ist daher nicht strafmindernd zu veranschlagen. (d) Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.4). Der Umstand, dass A. einen 3-jährigen Sohn hat, ist somit nicht geeignet, eine über das normale Mass hinausgehende Belastung darzutun. (e) Fazit Täterkomponenten / Strafe nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Somit ist die Freiheitstrafe für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Tat- und Täterkomponenten bei A. auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. (ii) B. (a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von B. kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG S. 36 E. II/3.3, Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. (b) Vorstrafen B. wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. September 2017 wegen Urkundenfälschung und Täuschung der Behörden, begangen am 15. Oktober 2015, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.−, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.− verurteilt (act. B1). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig, betrifft ein singuläres Fehlverhalten und liegt schon relativ lange zurück. Sie ist daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen. (c) Nachtatverhalten 1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1). 2. B. zeigte sich zu Beginn der Untersuchung vom Kokainfund vom 3. Dezember 2020 im Kurierfahrzeug Peugeot überrascht und machte geltend, nichts damit zu tun zu haben. Erst in der vierten Einvernahme vom 2. März 2021 räumte er ein, 6 kg Kokain transportiert zu haben (act. 2313). Dieses Teilgeständnis von B. erfolgte offenkundig aufgrund der erdrückenden Beweislage und erleichterte die Untersuchung keineswegs. Dieses Teilgeständnis war sichtlich taktisch motiviert und zielte darauf ab, einen direkten Vorsatz in Bezug auf die gesamte eingeführte Menge von 14,059 kg reinem Kokain von sich zu weisen. Eine echte Einsicht oder Reue ist dem Teilgeständnis nicht zu entnehmen. Entsprechend rechtfertigt sich keine Strafminderung für das Teilgeständnis. 3. Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Z. vom 9. November 2023 lautet positiv. Tadelloses Verhalten während der Haft darf erwartet werden und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. (d) Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit von B. ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. (e) Fazit Täterkomponenten / Strafe nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Somit ist die Freiheitstrafe für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Tat- und Täterkomponenten bei B. auf 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. c. Beschleunigungsgebot (i) Allgemeines 1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhaltes, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8). 2. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes, kann dafür aber ein Indiz darstellen (BGer 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 5). (ii) Konkrete Beurteilung Im vorliegenden Fall sind zwischen der Fällung des erstinstanzlichen Urteils (22. Juni 2022) und dem Versand des motivierten Urteils (12. Januar 2023) knapp 7 Monate verstrichen (act. S570/1 ff.). Das Urteil des Strafgerichts ist mit 53 Seiten von durchschnittlichem Umfang. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist überschaubar. Es geht um eine einmalige Einfuhr von 14 ,059 kg reinem Kokain in die Schweiz. Zwar musste das Strafgericht auch das Vortatgeschehen in die Würdigung einbeziehen und drei Beschuldigte beurteilen. Die Angelegenheit kann jedoch deshalb nicht als besonders komplex eingestuft werden. Es handelt sich um einen Durchschnittsfall. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die beiden Beschuldigten bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens in Haft befanden und daher diese Sache mit besonderer Beschleunigung zu behandeln war. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände hat die Vorinstanz durch die Überschreitung der 90-tägigen Begründungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes erweist sich vorliegend bei einer Dauer von mehr als 6 Monaten nicht mehr als leicht (BGer 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von einem Monat Rechnung zu tragen. Das Berufungsgericht hat innerhalb von 10 Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 nStPO). d. Konkretes Strafmass / Anrechnung der Untersuchungshaft (i) A. 1. Für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten und der Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren und 5 Monaten. Dem steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren bleibt. An diese Strafe sind 1’080 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). 2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich an der Strafe nichts zu ändern vermöchte, wenn in Bezug auf die Menge und den Reinheitsgrad des Kokains bloss ein eventualvorsätzliches Handeln anzunehmen wäre. Bei der Strafzumessung gilt: Je grösser das dem Täter bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist, desto weniger reduziert sich das Verschulden. Desgleichen wirkt sich die Sorgfaltspflichtverletzung aus: Je schwerer sie wiegt, desto weniger wird das Verschulden vermindert. Ebenso reduziert sich das Verschulden in aller Regel nur noch leicht, wenn niedrige Beweggründe und eine verwerfliche Art der Tathandlung vorliegen ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 92 N 250). Aufgrund der Umstände (vorgängige lange Beschaffungsfahrt zu zweit, lange Auslieferungsfahrt zu zweit im Kurierfahrzeug und zusätzlich in Begleitung des ranghöheren D. in einem separaten Fahrzeug) musste A. vom Transport einer grossen Kokainmenge und einem hohen Reinheitsgrad ausgehen. Infolgedessen müsste von einem hohen Risiko der Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden. Ausserdem wäre zu beachten, dass A. die transportierte Menge und der Reinheitsgrad des Kokains offenkundig völlig gleichgültig war und er aus einem niedrigen Beweggrund handelte. Vor diesem Hintergrund könnte aufgrund des Eventualvorsatzes hinsichtlich der Menge und des Reinheitsgrades nur von einer geringen Reduktion des Verschuldens ausgegangen werden. Dementsprechend würde es als angezeigt erscheinen, die Freiheitstrafe höchstens um 5 Monate zu reduzieren. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren würde folglich eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren resultieren. (ii) B. 1. Für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten und der Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Jahren und 5 Monaten. Dem steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren bleibt. An diese Strafe sind 1’080 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). 2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich am obigen Ergebnis nichts zu ändern vermöchte, wenn mit der Vorinstanz nur in Bezug auf die Einfuhr von 6 kg Kokain von einem direkten Vorsatz und für den Rest von Eventualvorsatz auszugehen wäre. Aus denselben Gründen wie bei A. könnte aufgrund des Eventualvorsatzes nur eine geringe Reduktion des Verschuldens angenommen werden. Die Freiheitstrafe wäre deswegen höchstens um 5 Monate zu reduzieren. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren würde folglich eine Freiheitsstrafe von mindestens 8 Jahren resultieren. Angesichts des Verschlechterungsverbotes würde es dennoch bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren bleiben. V. Landesverweisung A. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. A. und B. haben sich in Form der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehörige von Nordmazedonien (act. 237, 747) sind sie Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich gegeben sind. A. und B. sind folglich des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten ausfällt. B. Härtefallprüfung 1. Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt („sempre mostrato particolarmente rigoroso“); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. „Drogenhandel“ führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Auch nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in welcher der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit („propagation de ce fléau“) bzw. als „ravages de la drogue dans la population“ (EGMR no. 35201/18 vom 10. Dezember 2019 i.S. Diala et autres c. Suisse, § 36) verstanden wird, überwiegt bei der Betäubungsmitteldelinquenz regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGer 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3.5). 2. A. verfügt über keinerlei Bezug zur Schweiz. B. hatte in der Vergangenheit während knapp 2 Jahren durch seinen Aufenthalt bei seiner damaligen Ehefrau und seine Arbeitstätigkeit hierzulande einen Bezug zur Schweiz. Aufgrund der Ehescheidung verlor er jedoch am 19. November 2015 seinen Aufenthaltstitel in der Schweiz wieder (act. 007, 055). Am 3. Dezember 2020 reisten A. und B. einzig in die Schweiz ein, um das beförderte Kokain an den Bestimmungsort in Italien zu verbringen. Ein schützenwertes Interesse von A. und B. an einer Anwesenheit in der Schweiz ist daher nicht ersichtlich. Demgegenüber besteht ein erhebliches Interesse daran, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilte Straftäter des Landes zu verweisen. Demnach überwiegen die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung den privaten Interessen von A. und B. gegenüber eindeutig. C. Dauer der Landesverweisung 1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1). 2. Wie oben gesehen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung bei Betäubungsmitteldelikten das persönliche Interesse der nicht in der Schweiz ansässigen Beschuldigten am Verzicht auf eine Fernhalte- und Einreiseverbotsmassnahme eindeutig. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Dauer der Landesverweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei A. auf 8 Jahre und B. auf 10 Jahre festzusetzen. VI. SIS-E INTRAG 1. Gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaatangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist nach Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes im Sinne einer kumulativen Voraussetzung jeweils zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BGE 147 IV 340 E. 4.4.3, 4.6 und 4.7.1; 146 IV 172 E. 3.2.2; OGer ZH SB210385 vom 10. Januar 2022 E. III/2; Hürlimann / Vesely , a. a.O., S. 113). 2. A. und B. sind nordmazedonische Staatsangehörige und damit Drittstaatangehörige. Da das Gesetz für die von ihnen verübte mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG), sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich gegeben. Auch haben sie durch den grenzüberschreitenden Rauschgifttransport bewiesen, dass von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Schengenraumes ausgeht. Familiäre Beziehungen zur Kernfamilie im Schengenraum sind nicht vorhanden. Die Ausschreibung der Landesverweisung ist im vorliegenden Fall notwendig und geeignet, um die von A. und B. ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für den Schengenraum entgegenzuwirken. Demnach besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Eintragung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, welches das persönliche Interesse von A. und B. am Verzicht auf diesen Eintrag eindeutig überwiegt. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eintragung der gegenüber A. und B. jeweils angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet hat. VII. Einziehungen A. Personenwagen Audi A8 1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist nachfolgend aufzuzeigen, dass selbst wenn auf die Berufung von C. einzutreten wäre, der von ihm anbegehrten Herausgabe des Personenwagens Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. nicht entsprochen werden könnte. 2.1. Nach Art. 100 Abs. 1 IPRG untersteht Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt. Davon ausgehend, dass sich der Personenwagen Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. im Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrzeugscheins in Deutschland befand, beurteilt sich die Frage des Eigentumserwerbs an diesem Fahrzeug nach deutschem Recht. 2.2. Das BGB stellt in § 1006 Abs. 1 die Vermutung auf, dass der Besitzer einer beweglichen Sache ihr Eigentümer ist. Vor seiner Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft wurde der Personenwagen Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. durch D. für die Fahrt von I. in die Schweiz benutzt. Demnach war D. der letzte Besitzer dieses Fahrzeuges. C. kann sich folglich für den Eigentumsnachweis nicht auf die Besitzesvermutung berufen. Um das Eigentum am besagten Personenwagen beanspruchen zu können, muss er daher die Eigentümerstellung nachweisen. Die Eintragung von C. als „Halter“ des Fahrzeugs im Kraftfahrzeugbrief reichen nicht aus, um seine Eigentümerstellung zu beweisen (BGH IX ZR 55/02 vom 16. Oktober 2003). Im Übrigen reicht er keinerlei Beweismittel (wie etwa ein Kaufvertrag, Zahlungsbelege betreffend Kraftfahrzeugsteuer, Versicherung etc.) ein, die geeignet wären, seine Eigentümerstellung zu belegen. Demnach folgt, dass der Antrag von C. auf Herausgabe des Personenwagens Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. abzuweisen wäre. B. Mobiltelefon von A. der Marke Huawei BA. Allgemeines 1. Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammenhang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sehen Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). 2. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Die Zwecktauglichkeit kann etwa bei ganz problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen (BGer 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1; OGer ZH SB210250 vom 18. Februar 2022 E. IX). BB. Konkrete Beurteilung A. kommunizierte am 2. Dezember 2020 während der Beschaffungsfahrt wiederholt mit D. bzw. L. mit dem aus seinen Effekten sichergestellten Mobiltelefon der Marke Huawei (IMEI Nrn. 4. /5. ). Angeklagt ist vorliegend jedoch einzig die Einfuhr des Kokains am 3. Dezember 2020 in die Schweiz. Es ist jedoch nicht erstellt, dass das genannte Mobiltelefon zur Begehung dieses Delikts gedient hat. Offen gelassen werden kann sodann, ob es hierfür bestimmt war. Es ist augenscheinlich, dass sich A. problemlos ein neues Mobiltelefon beschaffen könnte, weshalb die Einziehung des genannten Mobiltelefons nicht zweckmässig und daher unzulässig ist. Das besagte Mobiltelefon ist A. folglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. C. Arbeitsvertrag, lautend auf A. CA. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft verlangte im erstinstanzlichen Parteivortrag, der am 3. Dezember 2020 aus dem Personenwagen Peugeot Partner sichergestellte und am 14. September 2021 beschlagnahmte Arbeitsvertrag, lautend auf A. , sei dem Letzteren zurückzugeben. (act. S319). Die Vorinstanz bestimmte, dass dieser Arbeitsvertrag bei den Akten verbleibt. Im Berufungsverfahren beantragt A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, es sei der genannte Arbeitsvertrag aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber die Abweisung dieses Begehrens. CB. Begründungspflicht Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ohne Angabe einer Begründung angeordnet, dass der am 3. Dezember 2020 aus dem Personenwagen Peugeot, Partner, sichergestellte und am
14. September 2021 beschlagnahmte Arbeitsvertrag, lautend auf A. , bei den Akten bleibt. Dadurch hat sie offenkundig ihre Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a StPO verletzt. Da sich A. im zweitinstanzlichen Verfahren zur in Frage stehenden Sache äussern konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil mit voller Kognition prüft (Art. 398 Abs. 2 StPO), kann die Verletzung der Begründungspflicht im zweitinstanzlichen Verfahren geheilt werden. CC. Materielles a. Allgemeines Die Strafbehörden nehmen sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen (Art. 192 Abs. 2 StPO). Für die Zwecke des Verfahrens nicht genügt eine Kopie vor allem dann, wenn es auf die Beweiskraft des Originals ankommt, d. h. wenn die Urkunde bzw. Aufzeichnung durch ihren Zustand oder ihre Beschaffenheit beweisbildend wirkt (wie etwa bei einer gefälschten oder beschädigten Urkunde im Zusammenhang mit Urkundendelikten ( Zgraggen , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 192 N 11). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). b. Konkrete Beurteilung Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es für das weitere Verfahren des Originals des in Rede stehenden Arbeitsvertrags bedarf. Dieser Arbeitsvertrag ist daher A. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Da das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil auf den besagten Arbeitsvertrag Bezug nimmt, ist indes eine Kopie dieses Arbeitsvertrages zu den Akten zu nehmen. D. Bargeld von A. DA. Ausgangslage Die Vorinstanz rechnete in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO das am 3. Dezember 2020 aus den Effekten von A. sichergestellte und am 14. September 2021 beschlagnahmte Bargeld von EUR 85.− an die Verfahrenskosten von A. an. Im zweitinstanzlichen Verfahren beantragt A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, es sei das erwähnte Bargeld von EUR 85.− aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen die Abweisung dieses Begehrens. DB. Begründungspflicht Die Vorinstanz begründete die Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldes an die Verfahrenskosten pauschal mit Verweis auf Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO. Dieser blosse Verweis auf die genannten Gesetzesbestimmungen genügt als Begründung nicht. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Vorinstanz es unterlassen hat, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen für eine Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO vorliegen. Die Vorinstanz hat folglich ihre Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a StPO verletzt. Da sich A. im vorliegenden Berufungsverfahren zur Frage der Deckungsbeschlagnahme der betreffenden Vermögenswerte und der Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten umfassend äusseren konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO), kann die Verletzung der Begründungspflicht im Berufungsverfahren geheilt werden. DC. Materielles
a. Allgemeines Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
b. Konkrete Beurteilung A. verdiente vor Strafantritt bei seiner Tätigkeit für die Kommunalverwaltung Aa. /Nordmazedonien brutto EUR 450.− bzw. netto EUR 350.− pro Monat (act. 647, S207). Seit dem 3. Dezember 2020 befindet er sich in Haft. Es ist nicht ersichtlich, dass er nach seiner Haftentlassung sogleich eine Arbeitsstelle wird antreten können. A. ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet im Justizwesen und verdient EUR 500.− pro Monat (act. S207). Als Vater hat A. auf jeden Fall auch an den Unterhalt seines im Jahr 2020 geborenen Sohnes beizutragen. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist davon auszugehen, dass A. die beschlagnahmten EUR 85.− für die Bestreitung des Lebensunterhaltes von sich und seines Sohnes benötigt. Sie sind daher von der Beschlagnahme zur Kostensicherung ausgenommen. Die Beschlagnahme ist daher aufzuheben und der betreffende Geldbetrag ist A. grundsätzlich zurückzuerstatten. Da die EUR 85.− von der Staatsanwaltschaft in Schweizer Franken umgewechselt wurden und der dafür erhaltene Betrag von Fr. 91.20 (act. 1627) höher ist als der aktuelle Gegenwert in Euro, sind A. Fr. 91.20 auszuhändigen. VIII. Entschädigung und Genugtuung für Haft (…) IX. Kosten und Entschädigung A. Kosten AA. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
a. Allgemeines Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
b. Konkrete Beurteilung A. und B. werden wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten sind nicht zu beanstanden. Demnach hat A. Kosten von insgesamt Fr. 21'718.15 (bestehend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'268.15, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'450.− und einem erstinstanzlichen Gerichtsgebührenanteil von Fr. 6’000.−) und B. Kosten von total Fr. 29'059.− (bestehend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 21'359.−, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'700.− und einem erstinstanzlichen Gerichtsgebührenanteil von Fr. 6’000.−) zu tragen. AB. Berufungsverfahren
a. Höhe der Gerichtskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf total Fr. 28'650.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 28’000.−, den allgemeinen Auslagen von pauschal Fr. 250.− und den Sachverständigenkosten von Fr. 400.− [Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. September 2023]) festzusetzen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 4 GebT, § 3 Abs. 6 GebT).
b. Verlegung der Gerichtskosten (i) Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). (ii) Konkrete Beurteilung 1. Angesichts des jeweiligen Arbeitsaufwandes entfallen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 28'650.− im Umfang von Fr. 13'925.− (Fr. 13'525.− [Gerichtsgebührenanteil] + Fr. 400.− [Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. September 2023]) auf A. , im Umfang von Fr. 13'525.− auf B. sowie im Umfang von Fr. 1'200.− auf C. . 2.1. A. erreicht mit seiner Berufung die Herausgabe des Arbeitsvertrages, des Mobiltelefons und des Bargeldes von EUR 85.−. Er unterliegt jedoch mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Aufhebung der Freiheitsstrafe sowie Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung für die Haft. Er unterliegt mithin weitestgehend. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, A. die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 13'425.− zu überbinden und im Umfang von Fr. 500.− auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. B. unterliegt mit seiner Berufung zur Gänze, weshalb ihm die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 13'525.− vollumfänglich aufzuerlegen sind. 2.3 C. sind infolge seines Unterliegens die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.− vollumfänglich zu überbinden. 3. Die Kosten des vom Kantonsgericht beigezogenen Dolmetschers von Fr. 875.− sind aufgrund von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung BA. Wahlverteidigung von A. (…) BB. Amtliche Verteidigungen a. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich wie Synergieeffekte aus der Verteidigung durch denselben Anwalt bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess (BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6.4). b. Amtliche Verteidigung von A. 1. Rechtsanwalt Christoph Vettiger macht mit seinen Stundenaufstellungen vom 3. November 2023 und vom 13. November 2023 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 20. Juli 2022 bis zum 12. November 2023 insgesamt einen Arbeitsaufwand von 85,3 Stunden geltend. In seiner Eingabe vom 13. November 2023 weist er sodann darauf hin, dass seine Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterstehen und mit einer Kürzung [des geltend gemachten Stundenaufwandes] gerechnet werde. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden im Wesentlichen eine mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Einfuhr von 15,9953 kg Kokain am 3. Dezember 2020 in die Schweiz sowie im Weiteren auch die (nicht angeklagte) Beschaffungsfahrt vom 3. Dezember 2020 und unter dem Titel der Vorbereitungsphase drei sogenannte „Testfahrten“ und eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen, wobei der objektive Ablauf des in der Anklage geschilderten Geschehens grundsätzlich unstrittig ist. Der amtliche Verteidiger Christoph Vettiger beschränkte sich in materieller Hinsicht darauf, die Kenntnis von A. um den wahren Charakter dieser Fahrten in Abrede zu stellen. Überdies erhob er verschiedene formelle Einwendungen. Ausserdem setzte er sich summarisch mit der Strafzumessung auseinander. Die angefochtenen Punkte sind mithin ohne Weiteres überblickbar. Ferner stellten sich im Rechtsmittelverfahren keine ausserordentlich komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Die Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Rechtsanwalt Christoph Vettiger wurde von der Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2020 rückwirkend per 4. Dezember 2020 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (act. 709 ff.) und kennt daher die vorliegende Strafsache bereits von Beginn des Vorverfahrens an. Vor diesem Hintergrund scheint ein Aufwand im Rechtsmittelverfahren betrieben worden zu sein, der weit über das wirklich Notwendige hinausgegangen ist. Die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden fällt zu hoch aus. 2.2.1 Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung und -begründung sowie den betreffenden Vorbereitungsaufwand wurden 31,25 Stunden fakturiert (17.01.2023: Studium des Ersturteiles 105 Min.; 25.01.2023 Berufungserklärung 60 Min.; 02.05.2023: Studium des Ersturteiles 60 Min.; 02.05.2023: Berufungsbegründung 1'650 Min.). Die Berufungsbegründung umfasst nur gerade rund 9 ½ Seiten. Der amtliche Verteidiger war mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut und setzt in der ersten Hälfte seiner Begründung auf eine ähnliche Strategie wie vor der Vorinstanz und wiederholt teilweise dieselben Argumente wie vor dem Erstgericht (vgl. act. S416/1 ff.). Angesichts dessen und da der vorliegende Fall keine überaus besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 31,25 Stunden beträchtlich zu hoch ausgefallen. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es vielmehr als angemessen, dem amtlichen Verteidiger für die Ausarbeitung seiner diesbezüglichen Eingaben im mündlichen Berufungsverfahren sowie den damit verbundenen Vorbereitungsaufwand 10,5 Stunden zu entschädigen. 2.2.2. Für das Stellen der Verfahrensanträge und den damit verbundenen Vorbereitungsaufwand sind 17,25 Stunden in Rechnung gestellt worden (06.02.2023: Aktenstudium, Antrag auf Aktenentfernung 170 Min.; 02.05.2023 Abklärungen Überwachung durch GPS-Sender und AVF 105 Min.; 04.05.2023: Studium BGE 40 Min.; 04.05.2023: Studium des Prot. der ersten HV 20 Min.; 08.05.2023 Antrag auf Aktenentfernung 90 Min.; 10.05.2023 BGE zu Verwertbarkeit, Territorialitätsprinzip und Auslandsbezug 310 Min.; 14.05.2023 Internetrecherche/Download 40 Min.; 19.05.2023 Präzisierung zum Antrag vom 08.05.2023 30 Min.; 05.06.2023 Aktenstudium 80 Min.; 06.06.2023 Beweisantrag 150 Min.). Die Begründung des Antrages auf Aktenentfernung vom 6./9. Februar 2023 beinhaltet eine Seite, des Antrages auf Aktenentfernung vom 8. Mai 2023 1 ¼ Seiten, der Präzisierung des Antrages auf Aktenentfernung vom 19. Mai 2023 6 Zeilen und des Beweisantrages vom 6. Juni 2023 1 ½ Seiten. Der amtliche Verteidiger Christoph Vettiger monierte zwar in der Eingabe vom 8. Mai 2023 zu Recht, dass A. von der Staatsanwaltschaft die geheime technische Überwachung des Fahrzeuges Peugeot nicht mitgeteilt worden ist. Im Zusammenhang mit seinen prozessualen Beanstandungen bleibt jedoch festzuhalten, dass der vom amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger im vorliegenden Verfahren betriebene Aufwand über weite Strecken die Frage der als unbegründet erkannten Unverwertbarkeit von erhobenen Beweisen bzw. Entfernung von Beweisen aus den Akten betraf und im Übrigen zum Teil als nicht notwendig zu bezeichnen ist. Zudem sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Aufwand für rechtliche Abklärungen grundsätzlich nicht zu vergüten ist, es sei denn, es stellten sich im Einzelfall aussergewöhnliche Rechtsfragen (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Solche sind jedoch hier nicht ersichtlich, und es ist daher vom Grundsatz auszugehen, dass ein Rechtsanwalt, der ein Strafverteidigungsmandat übernimmt, über das nötige Grundwissen im Strafverfahrensrecht bereits verfügt und sich dieses nicht erst erarbeiten muss. Vor dem Hintergrund des Dargestellten muss der fakturierte Zeitaufwand von 17,25 Stunden für das Stellen der Verfahrensanträge und die damit zusammenhangenden Abklärungen als eindeutig übersetzt taxiert werden. Als angemessen erscheint hierfür lediglich ein Zeitaufwand von 7 Stunden. 2.2.3 Für den Besuch von A. im Gefängnis wurden 1,25 Stunden geltend gemacht (09.11.2023: Weg nach Liestal (Gefängnis) 60 Min.; 09.11.2023: Aufenthalt im Gefängnis 15 Min.). Diese Position ist nicht zu beanstanden. Es sind somit 1,25 Stunden für die Besprechung mit A. im Gefängnis zu vergüten. 2.2.4 Für das Erstellen des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird ein Aufwand von 16,75 Stunden fakturiert (06.11.2023: Eingaben u. Plädoyer 8 Std.; 09.11.2023: Eingabe 4 Std., 10.11.2023: Antrag an KG, E-Mail-Versand 0,75 Std., 11.11.2023: Plädoyer 4 Std.). Die Begründung dieses Parteivortrages beinhaltet gerade einmal knapp 4 ½ Seiten. Hierfür erscheint lediglich die Vergütung eines Zeitaufwandes von 4 Stunden geboten, zumal in gewissem Umfange auf Vorarbeiten aus der schriftlichen Berufungsbegründung und den im zweitinstanzlichen Verfahren gestellten Verfahrensanträgen sowie aus dem erstinstanzlichen Verfahren zurückgegriffen werden konnte. 2.2.5 Für die Durchsicht von Verfügungen, Unterlagen etc. und die Kommunikation mit dem Beschuldigten, dem Verteidiger von B. und dem Kantonsgericht werden 11,88 Stunden in Rechnung gestellt (20.07.2022: Tel. v. RA Agostino 7 Min.; 21.07.2022: Tel. des Beschuldigten 13 Min.; 17.01.2023: Brief an den Beschuldigten 30 Min.; 17.01.2023: Brief an das Strafgericht 5 Min.; 31.01.2023: Telefon mit RA Agostino 6 Min.; 21.04.2023: Brief an den Beschuldigten 10 Min.; 28.04.2023: Tel. mit RA X. 30 Min.; 02.05.2023: Verf. KG, Eingabe Agostino 20 Min.; 06.06.2023: [Durchsicht der] Berufungsbegründung von RA Agostino etc. 100 Min.; 12.06.2023: Tel. mit RA Steinmann 12 Min.; 03.07.2023: E-Mail an RA G 20 Min.; 04.07.2023: Tel. mit RA G 30 Min.; 20.07.2023: Verf. + 4 Eingaben Stawa lesen etc. 180 Min.; 12.08.2023: Brief an Beschuldigten 20 Min.; 12.08.2023: Brief an Beschuldigten (Übersetzung) 20 Min.; 07.09.2023: Verf. KG 10 Min.; 18.09.2023: Tel mit GS Steinemann 10 Min.; 18.09.2023: Verf. Verteidigung, Eingabe 60 Min.; 18.09.2023: Verf. zu chemfor. Gutachten etc. 90 Min.; 01.11.2023: Tel. an GS 10 Min.; 03.11.2023: zwei Telefonate an Kanzlei des KG 20 Min.; 09.11.2023: E-Mail a[n] RA 10 Min.). Vorweg sei festgehalten, dass der Zeitaufwand für die geltende gemachte Kommunikation mit unbekannten Rechtsanwälten von insgesamt 1,33 Stunden nicht entschädigt werden kann (28.4.2023: Tel. mit RA X. 30 Min.; 3.7.2023: E-Mail an RA G 20 Min.; 4.7.2023: Tel. mit RA G 20 Min.; 08.11.2023: E-Mail a[n] RA 10 Min.). Denn es ist insoweit nicht ersichtlich, dass dieser mit dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang steht. Für die weiteren im Rahmen der Durchsicht von Verfügungen, Unterlagen etc. und der Kommunikation geltend gemachten Aufwände erscheint in Anbetracht des durchschnittlichen Umfanges des Berufungsverfahrens die Entschädigung eines Arbeitsaufwandes von 5 Stunden als angemessen. 2.2.6 Für Eingaben des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung werden 6,92 Stunden fakturiert (06.02.2023: Stellungnahme zum Wechsel der amtlichen Verteidigung 90 Min; 07.02.2023: Stellungnahme zum Schreiben von RA Agostino vom 05.02.2023 145 Min.; 09.02.2023: Stellungnahme zum Schreiben des Beschuldigten 40 Min.; 09.02.2023 Stellungnahme zur Verfügung vom 09.02.2023 [Überarbeitung der Eingaben] 40 Min; 05.04.2023 Tel. mit KG Haffter [Wechsel AV] 15 Min.; 21.04.2023 Stellungnahme zur Sistierung der amtlichen Verteidigung 30 Min.; 07.06.2023 BGE zu Hauptvertreter 25 Min; 25.10.2023 Schreiben an Kantonsgericht 30 Min.). Die Begründung der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 6. Februar 2023 umfasst eine Seite, der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 9. Februar 2023 zur Eingabe von Advokatin Angela Agostino-Passerini 2 ½ Seiten, der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 9. Februar 2023 zur Eingabe von A. eine Seite, der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 21. April 2023 eine halbe Seite und der Eingabe von Rechtsanwalt Vettiger vom 25. Oktober 2023 6 Zeilen). Da Rechtsanwalt Christoph Vettiger mit dem in Frage stehenden Sachverhalt vertraut war, konnte er die besagten Eingaben ohne besonderen Aufwand erstellen. In diesem Zusammenhang ist sodann kein Abklärungsbedarf für aussergewöhnliche Rechtsfragen auszumachen, weshalb der Aufwand für die rechtliche Recherche zum Hauptvertreter nicht vergütet werden kann. Insgesamt erscheint für Eingaben im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung lediglich ein Arbeitsaufwand von 3 Stunden als angemessen. 2.2.7 Für das Erscheinen an der Berufungsverhandlung von Rechtsanwalt Christoph Vettiger bis zu seiner Entlassung aus dem amtlichen Mandat (einschliesslich des Weges) ist der zu entschädigende Zeitaufwand auf 1,25 Stunden festzusetzen. 2.2.8 Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwalt Christoph Vettiger ein Zeitaufwand von 32 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 6'400.−. Ausserdem sind ihm von Amtes wegen ermessensweise Auslagen von Fr. 100.− zu ersetzen. In seiner Eingabe vom 13. November 2023 weist Rechtsanwalt Christoph Vettiger sodann darauf hin, dass seine Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterstehen. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 6'500.− (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 3. (…) c. Amtliche Verteidigung von B. 1. Rechtsanwalt Reto Steinmann macht mit Rechnung vom 13. November 2023 für seine Bemühungen im Berufungsverfahren in der Zeit vom 19. September 2022 bis zum 12. November 2023 ein Honorar von insgesamt Fr. 10'723.35 geltend (48,33 Std. x Fr. 200.−, Auslagen von pauschal Fr. 290.− und MWST von Fr. 766.65). 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden im Wesentlichen eine mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Einfuhr von 15,9953 kg Kokain am 3. Dezember 2020 in die Schweiz sowie im Weiteren auch die (nicht angeklagte) Beschaffungsfahrt vom 3. Dezember 2020 und unter dem Titel der Vorbereitungsphase drei sogenannte „Testfahrten“ und eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen, wobei der objektive Ablauf des in der Anklage geschilderten Geschehens grundsätzlich unstrittig ist. Der amtliche Verteidiger Reto Steinemann beschränkte sich darauf, den Vorsatz in Bezug auf eine Teilmenge von 10 kg Kokain und das Qualifikationskriterium der Bandenmässigkeit in Abrede zu stellen sowie die erstinstanzliche Strafzumessung, die Dauer der Landesverweisung und den Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu beanstanden. Im Rechtsmittelverfahren haben sich sodann keine ausserordentlich komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen gestellt. Die Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Im Lichte des Vorstehenden erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand als zu hoch. 2.2.1 Für die Ausarbeitung des Parteivortrages und damit zusammenhängende Vorbereitungsarbeiten wurden 33,92 Stunden geltend gemacht (19.09.2022: Aktenstudium 0.25 Std.; 21.02.2023: Analyse des Urteiles 2.92 Std.; 11.11.2023: Plädoyer 18.75 Std.; 12.11.2023: Aktenstudium 12 Std.). In Anbetracht der beschränkten Berufungsthematik (siehe vorstehende Erwägung) und des begrenzten Umfanges der Begründung des Parteivortrages von 11 ½ Seiten ist der fakturierte Zeitaufwand von 33,92 Stunden deutlich übersetzt. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es vielmehr angemessen, dem amtlichen Verteidiger für die Ausarbeitung der Begründung des Parteivortrages und den damit verbundenen Vorbereitungsaufwand maximal 20 Stunden zu entschädigen. 2.2.2. Für die Besprechungen mit B. wurden 6,66 Stunden in Rechnung gestellt (06.03.2023 Besprechung mit dem Beschuldigten in der JVA Z. 2.08 Std.; 07.06.2023 Besprechung mit dem Beschuldigten 2.08 Std.; 08.11.2023: Besprechung mit dem Beschuldigten 2.5 Std.). In Anbetracht der in Frage stehenden Sache erscheint der für Besprechungen mit dem Beschuldigten betriebene Aufwand als zu hoch. Hierfür können vor dem Hintergrund der mit der Berufungserklärung an und für sich fixierten Verteidigungsstrategie lediglich 4,5 Stunden vergütet werden. 2.2.3 Für die allgemeinen Arbeiten (Mandatseröffnung, Durchsicht von Verfügungen sowie die Kommunikation mit dem Beschuldigten, den Verteidigern von A. und dem Kantonsgericht) werden 7,76 Stunden in Rechnung gestellt (19.09.2022: Mandatseröffnung 0.25 Std.; 19.09.2022: Brief an den Beschuldigten 0.25 Std.; 09.02.2023: Telefon an GP Rosa 0.17 Std.; 27.04.2023: Telefon von RA Vettiger 0.5 Std.; 15.05.2023: Telefon an GS Illgen 0.17 Std.; 24.05.2023: Telefon von RA Agostino 0.5 Std.; 25.05.2023: Brief an KG 0.83 Std.; 12.06.2023: Telefon von RA Vettiger 0.33 Std.; 12.06.2023: Telefon an GS Steinemann 0.17 Std.; 05.11.2023: Telefon an RA Agostino 1.67 Std.; 10.11.2023: Telefon von RA Vettiger 0.25 Std; 12.11.2023: Lektüre Verfügungen des KG 2.67 Std.). Vorweg sei darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Praxis des Kantonsgerichts ein pauschaler Aufwand für Mandatseröffnung nicht entschädigungsberechtigt ist und ebenso Kleinstaufwände, wie etwa das reine Weiterleiten von Kurzverfügungen bzw. Unterlagen, im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung von Fr. 200.− enthalten ist (KGer BL 460 19 189 vom 18. Juni 2020 E. III). Für den im Weiteren geltend gemachten Bemühungen erscheint die Entschädigung eines Aufwandes von höchstens 5,75 Stunden als entschädigungsfähig. 2.2.4 Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung sind Rechtsanwalt Reto Steinmann 9,75 Stunden zu entschädigen. Die Wegentschädigung für Fahrten in den Kanton Basel-Landschaft ist auf 30 Minuten pro Weg begrenzt (act. S831). Somit ist die Entschädigung für die Hin- und Rückfahrten zur Berufungsverhandlung und die mündliche Eröffnung auf einen Zeitaufwand von insgesamt 2 Stunden festzusetzen. 2.2.5 Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwalt Reto Steinmann ein Zeitaufwand von 42 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 8'400.−. Nicht zu ersetzen ist der pauschal geltend gemachte Aufwand für Spesen von Fr. 290.−. Denn nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) werden nur tatsächlich angefallene Auslagen vergütet (vgl. §§ 15 TO). Ermessensweise sind jedoch Spesenaufwendungen von Fr. 100.− als tatsächlich angefallene Auslagen anzusehen und daher zu ersetzen. Zudem ist die Mehrwertsteuer von Fr. 654.50 zu vergüten (§ 17 Abs. 1 TO). Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Reto Steinmann für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 9'154.50 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 3. (…)
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C; KGer SZ STK 2019 37 vom 11. Januar 2022 E. 4.b/bb; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21).
E. 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe der beschuldigten Person zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f., publ. in: Die Praxis 104/2015 Nr. 68; BStGer CA.2022.28 vom
E. 1.1.1 Die Zollverwaltung vollzieht die Zollgesetzgebung sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug ihr obliegt (Art. 94 aZG). Weiter wirkt die Zollverwaltung beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen (Art. 95 Abs. 1 aZG). Im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt die Zollverwaltung im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren (Art. 96 Abs. 1 aZG). Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest (Art. 3 Abs. 5 ZG). Zum Grenzraum gehören unter anderem die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und das Fricktal (Eidgenössische Zollverwaltung, Prüfung der wirtschaftlichen Umsetzung der Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben, 2021, S. 21).
E. 1.1.2 Mit der Assoziierung der Schweiz an den Schengen-Raum (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SR 0.362.31]) sind zwar die systematischen Passkontrollen an der Grenze zu den Nachbarländern weggefallen. Dies bedeutet aber nicht, dass keine Ausweiskontrollen erlaubt sind. Einzig Kontrollen, die nur aufgrund des Grenzübertritts stattfinden, sind nicht mehr zulässig. Polizeilich motivierte Kontrollen, zum Beispiel zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder der illegalen Migration, sind weiterhin möglich. Auch bleibt die Warenkontrolle zulässig, weil die Schweiz nicht Mitglied der EU-Zollunion ist (BVGer 2015/34 vom 24. Juli 2015 E. 2.2; Rauber Saxer , Mobilität versus Sicherheit: Grenzkontrollen im Schengen-Konzept, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU und andere neue Abkommen, 2006, S. 276 f.; Schreier / Contin , Aufgaben und Funktionsweise des Grenzwachtkorps heute und unter Schengen, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU und andere neue Abkommen, 2006, S. 298 f., 301).
E. 1.1.3 Zur Erfüllung der genannten Aufgaben kommen der Zollverwaltung verschiedene Befugnisse zu. Die allgemeinen Befugnisse sind in Art. 100 Abs. 1 aZG festgehalten, wobei das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG) anwendbar ist, soweit das Zollgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 100 Abs. 1 bis ZG). Insbesondere darf eine Person angehalten und befragt werden, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der Zollverwaltung obliegenden Aufgabe machen kann (Art. 101 Abs. 1 aZG). Die Anhaltung stellt eine vorstrafprozessuale polizeiliche Massnahme dar. Das Personal der Zollverwaltung darf im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen (Art. 222 aZV). Eine Person darf körperlich durchsucht werden, wenn der Verdacht besteht, dass von dieser Person eine Gefährdung ausgeht, oder dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt (Art. 102 Abs. 1 lit. a aZG) und eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten (Art. 105 Abs. 1 aZG). Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf es die abgeführte Person nach Art. 19 VStrR vorläufig festnehmen. Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu (Art. 105 Abs. 2 aZG und Art. 105 Abs. 3 ZG). Sowohl für das Abführen zur Kontrolle als auch für die vorläufige Festnahme genügt ein hinreichender Tatverdacht (BGer 6B_636/2021 vom 13. Januar 2023 E. 1.6.1). Zudem kann die Zollverwaltung gestützt auf Art. 104 Abs. 1 aZG Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); oder einzuziehen sind (lit. b).
E. 1.2 Auch wenn bei der Strafzumessung nicht vorrangig auf die Menge des Rauschgifts abgestellt werden darf, stellt sie zweifellos einen wichtigen Faktor dar. Sie verliert jedoch an Bedeutung, je weiter man sich von der Grenze entfernt, ab welcher der Fall als schwerwiegend im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu betrachten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). Der Art des Rauschgifts und seinem Reinheitsgrad ist ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 122 IV 299 E. 2c; 121 IV 193 E. 2b/aa). Sodann kommt auch der Art und Weise des betreffenden Handels entscheidender Stellenwert zu. Die Beurteilung fällt unterschiedlich aus, je nachdem, ob der Täter selbstständig oder als Mitglied einer Organisation gehandelt hat. Im letzteren Fall wird es wichtig sein, seine konkrete Beteiligung und Position innerhalb der Organisation zu bestimmen. Das Verschulden an der gesamten illegalen Tätigkeit einer Organisation ist umso grösser, je näher die beschuldigte Person hierarchisch zu deren Spitze steht und je mehr hierarchische Ebenen zwischen ihr und einem Gassenverkäufer liegen. Wer zudem freundschaftlich oder verwandtschaftlich mit den führenden Kräften einer Organisation verbunden ist, nimmt regelmässig selber eine hohe Stellung in einer Organisation ein, insbesondere, weil aufgrund der persönlichen Verbindung ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht ( Eugster / Frischknecht , Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 334). Im Weiteren hat der Umfang des Verkehrs Beachtung zu finden. Ein rein lokaler Handel wird in der Regel als weniger schwerwiegend angesehen als ein solcher mit internationalen Verzweigungen. Schliesslich ist auch die Anzahl der Transaktionen ein Indiz für die Intensität des kriminellen Verhaltens (BGer 6 B_1036/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1; 6B_757/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.2; 6 B_1493/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.1). Der Umstand, dass eingeführtes Rauschgift nicht für den Schweizer Markt bestimmt war, wirkt sich nicht strafmildernd aus (Schäfer /Sander /VAN Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, S. 722 N 1801). 2. Aufgrund von Art. 50 StGB hat das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Das Gericht hat die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten bekannt zu geben und darzulegen, ob und in welchem Masse sie strafmindernd oder -erhöhend berücksichtigt werden (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Es ist indes nicht gehalten, jede Strafzumessungstatsache zahlenmässig zu beziffern (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Auch kann es einzelne Umstände unerwähnt lassen, die ihm irrelevant oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen (BGE 149 IV 217 E. 1.1). B. Konkrete Strafzumessung BA. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. BB. Strafe a. Tatkomponenten (i) Vorbemerkung Bei der erstinstanzlichen Strafzumessung fällt auf, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, das Tatverschulden mit einem aussagekräftigen Verschuldensprädikat (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bezeichnen ( Hürlimann / Vesely , a.a.O., S. 92). (ii) Objektive Tatschwere 1. A. und B. führten 14,059 kg reines Kokain-Hydrochlorid in die Schweiz ein. Bei Kokain handelt es sich um eine ernsthaft gesundheitsgefährdende Droge. A. und B. überschritten den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert für die Annahme eines mengenmässig schweren Falles von 18 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid um rund das 781-fache. Dadurch brachten sie die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen in erhebliche Gefahr. Infolgedessen ist von einem sehr hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn der Menge keine vorrangige Bedeutung zukommt, sondern nur ein Faktor von mehreren darstellt, fällt diese hier bei der Verschuldensbewertung merklich ins Gewicht.
E. 1.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Wird eine Einfuhrfahrt von mehreren Personen zusammen durchgeführt, die gemeinsamen Täterwillen haben und den Tatbestand arbeitsteilig erfüllen, sind neben dem den Tatbestand durch Passieren der Grenze verwirklichenden Fahrzeugführer auch der Beifahrer und die übrigen Mitfahrer Mittäter (vgl. Oğlakcioğlu , a.a.O., § 29 N 644; BGer 6B_211/2018 et al. vom 3. Oktober 2018 E. 8.3; KGer NE CPEN.2019.82 vom 28. Oktober 2020 E. 7) 2. Indem A. als Fahrzeuglenker und B. als Mitfahrer am 3. Dezember 2020 mit dem Fahrzeug Peugeot mit dem deutschen Kontrollschild 1. mit den 18 Kokainpaketen von Deutschland herkommend über die Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein nach Pratteln in die Schweiz fuhren und damit diese Kokainpakete gemeinsam wissentlich und willentlich in das schweizerische Hoheitsgebiet verbrachten, erfüllten sie in Mittäterschaft vorsätzlich den Tatbestand der unbefugten Einfuhr von Betäubungsmitteln. B. Mengenmässige Qualifikation 1. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Im Fall von Kokain liegt ein schwerer Fall vor, wenn die Menge 18 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und E. 2.1.3; 138 IV 100 E. 3.2; 109 IV 143 E. 3b; OGer ZH SB210151 vom 19. August 2021 E. II/3.2.1). 2. Vorliegend führten A. und B. wissentlich und willentlich insgesamt 14,059 kg reines Kokain (15,9953 kg Kokaingemisch bei einem Reinheitsgehalt berechnet als Hydrochlorid von mindestens 87.9 %) in die Schweiz ein und überschritten damit die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um rund das 781-fache. Demnach ist ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben. C. Bandenmässigkeit 1. Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt vor, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 f.; 124 IV 86 E. 2b; 122 IV 265 E. 2b; 105 IV 181 E. 4b; 100 IV 219 E. 2; BGer 6 B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3). 2. Vorliegend bildeten die miteinander verschwägerten A. und B. innerhalb eines internationalen Rauschgiftringes ein festes Zweiergespann. In nur einem Monat (25. Oktober 2020 - 25. November 2020) unternahmen sie mit präparierten Fahrzeugen gemeinsam drei „Testfahrten“ und eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen über weite Strecken durch verschiedene Länder. Bloss kurze Zeit nach diesen Fahrten führten sie zusammen die Beschaffungsfahrt vom 2. Dezember 2020 von I. nach Rotterdam und die anschliessende Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020 von Rotterdam über Deutschland in die Schweiz und mit dem Ziel Italien zusammen durch. Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände kann nur geschlossen werden, dass A. und B. ohne ihre Festnahme am 3. Dezember 2020 weitere Kurierfahrten unternommen hätten, was im Übrigen von B. ausdrücklich eingeräumt wurde (act. 2819). Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Zusammenarbeit von A. und B. bei den fraglichen Fahrten nicht derart locker war, so dass von Anfang bloss ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt bestand. Die beiden haben durch ihre wiederholten internationalen Fahrten innerhalb einer kurzen Zeitspanne vielmehr einen ausdrücklich oder konkludent manifestierten Willen zur künftigen Verübung weiterer einschlägiger Straftaten offenbart. A. und B. handelten fraglos willentlich, um gemeinsam durch Drogenkurierfahrten Geld zu verdienen. Bereits aufgrund des Gesagten ist das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit als erfüllt anzusehen. Daran vermag entgegen der Ansicht von B. auch nichts zu ändern, dass die „Testfahrten“ jeweils nur mit EUR 500.− und die Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 neben dem Reisegeld von EUR 1'400.− mit einem Lohn von EUR 5'000.− entschädigt worden sein sollen (act. 1555, 2527, S257), bildeten sie doch ungeachtet der Entschädigung ein festes Team und damit eine Bande. Zudem ist zu beachten, dass auch D. , dessen Ehefrau mit A. entfernt verwandt ist, zur Bande gehörte. D. kümmerte sich offenkundig im Hintergrund um die Durchführung des Drogengeschäftes. Als A. und B. am 24./25. November 2020 zwei konspirative Mobiltelefone nach N. /Schweiz verbrachten, koordinierte D. deren Übergabe im Hintergrund und stand mit den Hintermännern des Rauschgiftringes im direkten Kontakt. Nur gerade eine Woche später begleitete er am 2./3. Dezember 2020 im Fahrzeug Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. auf der Strecke von I. in die Schweiz den von A. und B. mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, durchgeführten Transport von 18 Kokainpaketen nach Italien. Die enge Begleitung der genannten Tätigkeiten von A. und B. durch D. zeigt, dass er in diesen Fällen zusammen mit A. und B. ein festes Team bildete. Unter diesen Umständen muss geschlossen werden, dass er ohne seine Verhaftung am 3. Dezember 2020 gemeinsam mit A. und B. weitere einschlägige Taten begangen hätte. Demnach war D. objektiv und subjektiv zusammen mit A. und B. Teil der kriminellen Vereinigung. Er war somit auch Mitglied der Bande. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gegeben ist. D. Fazit Mangels Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründen sind A. und B. aufgrund der Einfuhr von 14,059 kg reinem Kokain (berechnet als Hydrochlorid) am 3. Dezember 2020 in die Schweiz wegen mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Allgemeines
E. 2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falles in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). D. Beweiserhebung DA. Verwertbarkeit von Beweismitteln a. Standpunkt von A. (…) b. Konkrete Beurteilung (i) Vorbemerkung (…) (ii) Spontanübermittlung durch die deutschen Behörden 1. Soweit A. geltend macht, dass es hier an der gemäss Art. 10 PolZV CH/DE notwendigen Bewilligung der Übermittlung der Informationen durch die deutschen Behörden an das Fedpol fehle und die von den schweizerischen Behörden dadurch erlangten Erkenntnisse unverwertbar seien, geht sein Vorbringen fehl. Die von ihm zitierte Bestimmung betrifft Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug. Darum geht es hier jedoch nicht. Bei der vorliegend von den deutschen Behörden dem Fedpol telefonisch erstatteten Meldung handelt es sich nämlich vielmehr um eine sog. Spontanübermittlung. Eine solche ist – wie im Folgenden gezeigt wird – zulässig. 2.1.1 Gemäss Art. 46 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) kann jede Vertragspartei nach Massgabe ihres nationalen Rechts ohne Ersuchen im Einzelfall der jeweils betroffenen Vertragspartei Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein können (Abs. 1). Der Informationsaustausch wird unbeschadet der Regelung zur Zusammenarbeit in den Grenzgebieten in Art. 39 Abs. 4 SDÜ über eine zu benennende zentrale Stelle abgewickelt. In besonders eilbedürftigen Fällen kann der Informationsaustausch im Sinne dieses Artikels unmittelbar zwischen den betroffenen Polizeibehörden erfolgen, vorbehaltlich abweichender Regelungen im nationalen Recht. Die zentrale Stelle wird hiervon so bald wie möglich in Kenntnis gesetzt (Abs. 2). 2.1.2 Der Zweck der Bestimmung von Art. 46 SDÜ besteht in der Verstärkung der grenzüberschreitenden Kooperation bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschliesslich der Bekämpfung zukünftiger Straftaten sowie zur Verhütung einer Straftat. Der von der Gefahr selbst nicht betroffene Staat, der gleichwohl über einschlägige Informationen verfügt, die im Partnerstaat sachdienlich sein können, behält diese nicht für sich, sondern stellt sie nach eigenem Ermessen und eigener Gefahrenprognose selbständig dem anderen Staat zur Verfügung. Demnach richten die einzelnen Vertragsstaaten ihr Handeln nicht mehr ausschliesslich nach ihren eigenen Bedürfnissen innerhalb der Landesgrenzen aus, sondern übernehmen eine solidarische Verantwortung füreinander. Zu beachten ist sodann, dass der Weitergabe von Informationen durch die deutschen Behörden an eine Behörde eines anderen Staates des Schengen-Raumes klare grundrechtsschützende Grenzen gesetzt sind. Denn die Übermittlung der Daten ist nur nach Massgabe des innerstaatlichen (Polizei-)Rechts zulässig und darf nur im Einzelfall erfolgen ( Schober , Europäische Polizeizusammenarbeit zwischen TREVI und Prüm, 2017, S. 110). Gemäss § 61a Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG/D) bildet Grundvoraussetzung für eine Übermittlung personenbezogener Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stellen anderer Staaten ohne Ersuchen durch deutsche Gerichte und deutsche Staatsanwaltschaften, dass sie diese Daten auch an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft ohne Ersuchen übermitteln dürften. Nach § 477 StPO/D dürfen von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind. Die Übermittlung gemäss § 61a Abs. 1 IRG/D ist zulässig, wenn überdies Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Übermittlung erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder eine Straftat, die im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht ist, zu verhindern.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden im Wesentlichen eine mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Einfuhr von 15,9953 kg Kokain am 3. Dezember 2020 in die Schweiz sowie im Weiteren auch die (nicht angeklagte) Beschaffungsfahrt vom 3. Dezember 2020 und unter dem Titel der Vorbereitungsphase drei sogenannte „Testfahrten“ und eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen, wobei der objektive Ablauf des in der Anklage geschilderten Geschehens grundsätzlich unstrittig ist. Der amtliche Verteidiger Reto Steinemann beschränkte sich darauf, den Vorsatz in Bezug auf eine Teilmenge von 10 kg Kokain und das Qualifikationskriterium der Bandenmässigkeit in Abrede zu stellen sowie die erstinstanzliche Strafzumessung, die Dauer der Landesverweisung und den Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu beanstanden. Im Rechtsmittelverfahren haben sich sodann keine ausserordentlich komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen gestellt. Die Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Im Lichte des Vorstehenden erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand als zu hoch.
E. 2.2 B. unterliegt mit seiner Berufung zur Gänze, weshalb ihm die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 13'525.− vollumfänglich aufzuerlegen sind.
E. 2.2.1 Für die Ausarbeitung des Parteivortrages und damit zusammenhängende Vorbereitungsarbeiten wurden 33,92 Stunden geltend gemacht (19.09.2022: Aktenstudium 0.25 Std.; 21.02.2023: Analyse des Urteiles 2.92 Std.; 11.11.2023: Plädoyer 18.75 Std.; 12.11.2023: Aktenstudium 12 Std.). In Anbetracht der beschränkten Berufungsthematik (siehe vorstehende Erwägung) und des begrenzten Umfanges der Begründung des Parteivortrages von 11 ½ Seiten ist der fakturierte Zeitaufwand von 33,92 Stunden deutlich übersetzt. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es vielmehr angemessen, dem amtlichen Verteidiger für die Ausarbeitung der Begründung des Parteivortrages und den damit verbundenen Vorbereitungsaufwand maximal 20 Stunden zu entschädigen.
E. 2.2.2 Für die Besprechungen mit B. wurden 6,66 Stunden in Rechnung gestellt (06.03.2023 Besprechung mit dem Beschuldigten in der JVA Z.
E. 2.2.3 Für die allgemeinen Arbeiten (Mandatseröffnung, Durchsicht von Verfügungen sowie die Kommunikation mit dem Beschuldigten, den Verteidigern von A. und dem Kantonsgericht) werden 7,76 Stunden in Rechnung gestellt (19.09.2022: Mandatseröffnung 0.25 Std.; 19.09.2022: Brief an den Beschuldigten 0.25 Std.; 09.02.2023: Telefon an GP Rosa 0.17 Std.; 27.04.2023: Telefon von RA Vettiger 0.5 Std.; 15.05.2023: Telefon an GS Illgen 0.17 Std.; 24.05.2023: Telefon von RA Agostino 0.5 Std.; 25.05.2023: Brief an KG 0.83 Std.; 12.06.2023: Telefon von RA Vettiger 0.33 Std.; 12.06.2023: Telefon an GS Steinemann 0.17 Std.; 05.11.2023: Telefon an RA Agostino 1.67 Std.; 10.11.2023: Telefon von RA Vettiger 0.25 Std; 12.11.2023: Lektüre Verfügungen des KG 2.67 Std.). Vorweg sei darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Praxis des Kantonsgerichts ein pauschaler Aufwand für Mandatseröffnung nicht entschädigungsberechtigt ist und ebenso Kleinstaufwände, wie etwa das reine Weiterleiten von Kurzverfügungen bzw. Unterlagen, im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung von Fr. 200.− enthalten ist (KGer BL 460 19 189 vom 18. Juni 2020 E. III). Für den im Weiteren geltend gemachten Bemühungen erscheint die Entschädigung eines Aufwandes von höchstens 5,75 Stunden als entschädigungsfähig.
E. 2.2.4 Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung sind Rechtsanwalt Reto Steinmann 9,75 Stunden zu entschädigen. Die Wegentschädigung für Fahrten in den Kanton Basel-Landschaft ist auf 30 Minuten pro Weg begrenzt (act. S831). Somit ist die Entschädigung für die Hin- und Rückfahrten zur Berufungsverhandlung und die mündliche Eröffnung auf einen Zeitaufwand von insgesamt 2 Stunden festzusetzen.
E. 2.2.5 Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwalt Reto Steinmann ein Zeitaufwand von 42 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 8'400.−. Nicht zu ersetzen ist der pauschal geltend gemachte Aufwand für Spesen von Fr. 290.−. Denn nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) werden nur tatsächlich angefallene Auslagen vergütet (vgl. §§ 15 TO). Ermessensweise sind jedoch Spesenaufwendungen von Fr. 100.− als tatsächlich angefallene Auslagen anzusehen und daher zu ersetzen. Zudem ist die Mehrwertsteuer von Fr. 654.50 zu vergüten (§ 17 Abs. 1 TO). Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Reto Steinmann für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 9'154.50 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 3. (…)
E. 2.2.6 Für Eingaben des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung werden 6,92 Stunden fakturiert (06.02.2023: Stellungnahme zum Wechsel der amtlichen Verteidigung 90 Min; 07.02.2023: Stellungnahme zum Schreiben von RA Agostino vom 05.02.2023 145 Min.; 09.02.2023: Stellungnahme zum Schreiben des Beschuldigten 40 Min.; 09.02.2023 Stellungnahme zur Verfügung vom 09.02.2023 [Überarbeitung der Eingaben] 40 Min; 05.04.2023 Tel. mit KG Haffter [Wechsel AV] 15 Min.; 21.04.2023 Stellungnahme zur Sistierung der amtlichen Verteidigung 30 Min.; 07.06.2023 BGE zu Hauptvertreter 25 Min; 25.10.2023 Schreiben an Kantonsgericht 30 Min.). Die Begründung der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 6. Februar 2023 umfasst eine Seite, der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 9. Februar 2023 zur Eingabe von Advokatin Angela Agostino-Passerini 2 ½ Seiten, der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 9. Februar 2023 zur Eingabe von A. eine Seite, der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 21. April 2023 eine halbe Seite und der Eingabe von Rechtsanwalt Vettiger vom 25. Oktober 2023 6 Zeilen). Da Rechtsanwalt Christoph Vettiger mit dem in Frage stehenden Sachverhalt vertraut war, konnte er die besagten Eingaben ohne besonderen Aufwand erstellen. In diesem Zusammenhang ist sodann kein Abklärungsbedarf für aussergewöhnliche Rechtsfragen auszumachen, weshalb der Aufwand für die rechtliche Recherche zum Hauptvertreter nicht vergütet werden kann. Insgesamt erscheint für Eingaben im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung lediglich ein Arbeitsaufwand von 3 Stunden als angemessen.
E. 2.2.7 Für das Erscheinen an der Berufungsverhandlung von Rechtsanwalt Christoph Vettiger bis zu seiner Entlassung aus dem amtlichen Mandat (einschliesslich des Weges) ist der zu entschädigende Zeitaufwand auf 1,25 Stunden festzusetzen.
E. 2.2.8 Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwalt Christoph Vettiger ein Zeitaufwand von 32 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 6'400.−. Ausserdem sind ihm von Amtes wegen ermessensweise Auslagen von Fr. 100.− zu ersetzen. In seiner Eingabe vom 13. November 2023 weist Rechtsanwalt Christoph Vettiger sodann darauf hin, dass seine Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterstehen. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 6'500.− (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 3. (…) c. Amtliche Verteidigung von B. 1. Rechtsanwalt Reto Steinmann macht mit Rechnung vom 13. November 2023 für seine Bemühungen im Berufungsverfahren in der Zeit vom 19. September 2022 bis zum 12. November 2023 ein Honorar von insgesamt Fr. 10'723.35 geltend (48,33 Std. x Fr. 200.−, Auslagen von pauschal Fr. 290.− und MWST von Fr. 766.65).
E. 2.3 C. sind infolge seines Unterliegens die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.− vollumfänglich zu überbinden. 3. Die Kosten des vom Kantonsgericht beigezogenen Dolmetschers von Fr. 875.− sind aufgrund von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung BA. Wahlverteidigung von A. (…) BB. Amtliche Verteidigungen a. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich wie Synergieeffekte aus der Verteidigung durch denselben Anwalt bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess (BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6.4). b. Amtliche Verteidigung von A. 1. Rechtsanwalt Christoph Vettiger macht mit seinen Stundenaufstellungen vom 3. November 2023 und vom 13. November 2023 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 20. Juli 2022 bis zum 12. November 2023 insgesamt einen Arbeitsaufwand von 85,3 Stunden geltend. In seiner Eingabe vom 13. November 2023 weist er sodann darauf hin, dass seine Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterstehen und mit einer Kürzung [des geltend gemachten Stundenaufwandes] gerechnet werde.
E. 2.4 Am 2. Dezember 2020, 13:21 Uhr, fuhren A. und B. mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. in I. los und trafen um 15:53 Uhr in Rotterdam bei der Strasse R. ein, wo die in Rede stehenden 18 Pakete Kokain übernommen und in das Fahrzeug eingebaut wurden (act. 2425 ff.) Von dort reisten sie um 17:31 Uhr nach I. zurück, wo sie um 20:24 Uhr an der Wohnadresse von B. an der S. strasse 21 in I. ankamen (act. 2429, 3803). Alsdann trafen sie dort D. (act. 2367). Um 21:35 Uhr fuhren sie in I. mit D. in einem Konvoi (wie dies für Fahrten solcher Art Standard ist) gemeinsam ab (act. 2351, 2377, 2467 ff.) und passierten am 3. Dezember 2020, 01:49 Uhr, mit dem genannten Fahrzeug Peugeot die Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein. Dieses Fahrzeug wurde von A. gelenkt und B. befand sich auf der linken Seite der Rückbank. Betreffend die Reihenfolge der beiden in Frage stehenden Fahrzeuge vor der Durchfahrt der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein am 3. Dezember 2020 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von D. gelenkte Audi A8 hinter dem von A. gelenkten Peugeot, Partner, fuhr. Am 3. Dezember 2020, 01:55 Uhr, wurden die beiden genannten Fahrzeuge durch zwei Patrouillen des schweizerischen Zolls gesichert und für eine genauere Kontrolle auf den Rastplatz Pratteln, Richtung Bern/Af. , gezogen sowie um 02.00 Uhr kontrolliert. Im Lüftungsschlitz des erwähnten Fahrzeuges Peugeot wurden 18 Pakete mit insgesamt ca. 17,560 kg brutto Kokain bzw. einem Nettogewicht von 15,9953 kg aufgefunden (act. 2247 ff., 4433 ff., 4455). Wie bereits dargelegt, haben die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel den Reinheitsgehalt des Kokains auf 94.1 % ± 6.2 % (berechnet als Hydrochlorid) bestimmt. Infolgedessen steht fest, dass A. und B. am 3. Dezember 2020 mindestens 14,059 kg reines Kokain (berechnet als Hydrochlorid) in die Schweiz verbracht haben. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob A. um den wahren Zweck der fraglichen Fahrten gewusst und Kenntnis der in die Schweiz eingeführten Kokainmenge gehabt hat.
E. 2.08 Std.; 07.06.2023 Besprechung mit dem Beschuldigten 2.08 Std.; 08.11.2023: Besprechung mit dem Beschuldigten 2.5 Std.). In Anbetracht der in Frage stehenden Sache erscheint der für Besprechungen mit dem Beschuldigten betriebene Aufwand als zu hoch. Hierfür können vor dem Hintergrund der mit der Berufungserklärung an und für sich fixierten Verteidigungsstrategie lediglich 4,5 Stunden vergütet werden.
E. 3 Lediglich der Vollständigkeit halber wird nachfolgend auch die Rechtslage zur Spontanübermittlung nach dem schweizerischdeutschen Polizeivertrag und dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) dargestellt. 3.1.1.1 Nach Art. 11 PolZV CH/DE teilen die Polizeibehörden der Vertragsstaaten einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich erscheinen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurückzuübermitteln. 3.1.1.2 Die Bestimmung ist der Regelung von Art. 46 SDÜ nachgebildet und geht nicht über diese hinaus. Auch gelten dieselben grundrechtlichen Schranken für die Informationsübermittlung. Demnach ist die Übermittlung der Daten nur nach Massgabe des innerstaatlichen (Polizei-)Rechts zulässig und darf nur im Einzelfall erfolgen (vgl. Schober , a.a.O., S. 710). Da kein Ersuchen vorliegt, wird in Ergänzung der Datenschutzregelung von Art. 27 Ziff. 2 SDÜ verlangt, dass nicht nur der Übermittler, sondern auch der Empfänger die erhaltenen Informationen auf die Erforderlichkeit für die übermittelten Zwecke überprüft (zum Ganzen: Botschaft über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit vom 24. November 1999, in: BBl 1999 862 ff., 879). 3.1.2. Die Information der deutschen Behörden an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das Fedpol über die mutmassliche Drogeneinfuhr mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 3. Dezember 2020 war ohne jeden Zweifel zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz erforderlich. Wie bereits dargelegt, war die besagte Mitteilung der deutschen Behörden an das Fedpol auch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht statthaft. Zudem wird weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Mitteilung der deutschen Behörden an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das Fedpol nicht notwendige Informationen enthielt, die durch die betreffende schweizerische Behörde hätte vernichtet oder hätten zurücküberermittelt werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss die in Frage stehende Meldung der deutschen Behörden an das Fedpol auch nach Art. 11 PolZV CH/DE als zulässig angesehen werden. 3.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 ZPII EUeR können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren ohne vorheriges Ersuchen den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gesammelt haben, wenn sie der Meinung sind, dass diese Informationen der empfangenden Vertragspartei helfen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen. Auch gelten selbstredend die grundrechtlichen Schranken für die Informationsübermittlung. Infolgedessen ist die Informationsübermittlung nur nach Massgabe des innerstaatlichen (Polizei-)Rechts zulässig und darf nur im Einzelfall erfolgen. 3.2.2 Aus der Sicht der deutschen Behörden konnte die von ihr der Eidgenössischen Zollverwaltung bzw. dem Fedpol mitgeteilte Information betreffend die mutmassliche Drogeneinfuhr mit dem besagten Fahrzeug am 3. Dezember 2020 fraglos der Schweiz behilflich sein, um Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen. Wie bereits erwähnt, war diese Orientierung durch die deutschen Behörden an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das Fedpol nach dem innerstaatlichen deutschen Recht zulässig. Demnach war die in Rede stehende Meldung der deutschen Behörden an die Eidgenössischen Zollverwaltung bzw. das Fedpol ebenso gemäss Art. 11 Abs. 1 ZPII EUeR rechtens. (iii) Dokumentationspflicht
E. 3.1 Im vorliegenden Fall hat es die Staatsanwaltschaft offenkundig versäumt, die vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid Nr. 352 vom 4. Januar 2021 bewilligte technische Überwachung zur Standortermittlung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. in der Untersuchung gegen A. , B. , E. , J. , K. , D. und C. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens den betroffenen Personen unter Angabe von Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen oder beim Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 2 StPO um Aufschub oder Unterlassung der Mitteilung zu ersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch – wenn auch verspätet – mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A. auf Entfernung von Akten zu Handen des Berufungsgerichts und somit der Parteien willentlich offengelegt, dass im Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. durch die deutschen Behörden ein GPS-Peilsender verbaut worden ist. Als Beilage zu dieser Mitteilung fügte sie unter anderem das internationale Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 14. Dezember 2020 an die hiesige Staatsanwaltschaft, den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 8. November 2020 betreffend die Anordnung einer längerfristigen Observation ohne vorherige Anhörung im Verfahren gegen B. , A. und E. , den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 8. Dezember 2020 betreffend die Anordnung einer längerfristigen Observation ohne vorherige Anhörung im Verfahren gegen B. , A. , E. und weiterer Beschuldigter, die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 auf das internationale Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland, das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 an das Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung einer technischen Überwachung, die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts Nrn. 351, 352 und 353, allesamt vom 4. Januar 2021, (jeweils versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung) und das Erledigungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) / Deutschland bei. Dadurch hat A. sowohl Kenntnis des hier im Fokus stehenden Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts Nr. 352 vom 4. Januar 2021, mit welchem die technische Überwachung zur Standortermittlung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. in der gegen ihn, B. , D. und weitere Beschuldigte geführten Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 genehmigt worden ist, sowie der weiteren damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen erlangt.
E. 3.1.1 Zunächst ist zu untersuchen, ob A. in den Kokainhandel eingeweiht gewesen ist. Ebenfalls ist nachstehend die damit im engen Zusammenhang stehende Frage zu beurteilen, ob A. bei den Fahrten ins Ausland B. bis zum jeweiligen Treffpunkt mit den unbekannten Personen des Drogenhändlerringes begleitet hat oder vorzeitig an einer Tankstelle aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, lassen sich doch aus der Nähe von A. zum Ort des einschlägigen Geschehens Rückschlüsse auf dessen Tatbeitrag an dem in Frage stehenden Drogenhandel ziehen.
E. 3.1.2 A. machte im Vorverfahren bis zur vorletzten Einvernahme keinerlei Angaben zu den Vorwürfen und lieferte damit auch keine Erklärung für die am 3. Dezember 2020 in dem von ihm gelenkten Tatfahrzeug aufgefundenen 15,9953 kg Kokain (act. 2985 ff., 769 ff., 3017 ff., 3113 ff., 3349 ff., 3435 ff., 3469 ff.). A. steht es völlig frei, ob er sich zur Sache äussert. Jedoch sind allein schon die unmittelbar festgestellten äusseren Tatumstände (Transport von 15,9953 kg Kokain in einem raffinierten Versteck in einem Kurierfahrzeug durch zwei Personen, Begleitung des Tatfahrzeuges durch einen Dritten etc.) geradezu typisch für einen professionellen Betäubungsmitteltransport. Bei dieser Ausgangslage bestehen starke Indizien für eine mittäterschaftliche Beteiligung von A. an der Einfuhr des Kokains am 3. Dezember 2020 in die Schweiz. Demnach wäre im Falle der Wahrheit der Darstellung von A. , wonach er B. ohne jede Ahnung um den wahren Charakter des fraglichen Transportes begleitete haben will, vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er entsprechende entlastende Angaben – vom Vorhalt überrascht – sofort nennt.
E. 3.1.3 A. führt aus, durch die Vermittlung von B. eine Anstellung als Chauffeur in Deutschland erhalten zu haben (act. S207). Um für diese Tätigkeit ein Visum (recte wohl: eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer) in Deutschland zu erlangen, habe er vorgängig in Nordmazedonien den Lastkraftwagenführerausweis erworben, und in Deutschland hätte er noch ein Sprachdiplom für Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erfolgreich ablegen müssen (act. 3495, S207). Es liegt zwar ein Arbeitsvertrag zwischen der W. GmbH als Arbeitgeberin und A. als Arbeitnehmer vom 4. September 2020 für eine Tätigkeit des Letzteren als Fahrer mit Anstellungsbeginn per 1. Oktober 2020 bei den Akten (act. 3453 ff). Der Vertreter der W. GmbH, X. , gab jedoch in der Einvernahme vom
21. Mai 2021 durch die Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis an, A. sei bei ihrer Firma nicht angestellt gewesen (act. 4281). Dies bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass mit dem genannten Arbeitsvertrag ein fiktives Arbeitsverhältnis vorgespiegelt worden ist. Sodann fällt auf, dass A. trotz vereinbartem Arbeitsbeginn per 1. Oktober 2020 erst am 23. Oktober 2020 nach Deutschland eingereist ist. Dies passt dazu, dass dieser Arbeitsvertrag nicht ernst gemeint war, wäre doch bei einem effektiv vereinbarten Arbeitsverhältnis davon auszugehen, dass die neue Arbeitsstelle zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt angetreten worden wäre. Im Weiteren ist zu beachten, dass A. nach § 24a Abs. 1 BeschV/D als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Kraftomnibusfahrer ohnehin nicht angestellt werden durfte, da er weder die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und Grundqualifikation noch die sogenannte beschleunigte Grundqualifikation besass (Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen, Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, Stand: 07/2020, S. 101). Bezeichnenderweise ist auch nicht ersichtlich, dass A. bei der W. GmbH eine Arbeitstätigkeit ausübte und hierfür entlöhnt wurde. Ebenso wenig lag eine anderweitige Beschäftigung während des Erwerbes der Fahrererlaubnis und der Grundqualifikation im Sinne von § 24a Abs. 2 BeschV/D vor. Denn zum einen mangelt es hier an der Voraussetzung, dass die Anstellung eine andere Arbeitstätigkeit als jene des Berufskraftfahrers betraf. Zum anderen ist im Arbeitsvertrag die vorgeschriebene Klausel nicht enthalten, wonach sich der Angestellte zur Teilnahme an Massnahmen zur Erlangung der gemäss § 24a Abs. 2 BeschV/D erforderlichen deutschen Fahrererlaubnis und Qualifikationen verpflichtet (Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen, Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, Stand: 07/2020, S. 102 f.). Im Übrigen sind auch keine ernsthaften Bemühungen von A. zum Erwerb der deutschen Fahrererlaubnis und der einschlägigen Qualifikationen ersichtlich. Nach alledem kann nur geschlossen werden, dass mit dem fraglichen Arbeitsvertrag bloss ein fiktives Arbeitsverhältnis vorgespiegelt worden ist. Sodann sticht ins Auge, dass A. bereits zwei Tage nach seiner Ankunft in Deutschland am 23. Oktober 2020 eine erste „Testfahrt“ durchführte. Bis zu seiner Verhaftung am 3. Dezember 2020 unternahm er noch zwei weitere „Testfahrten“, eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen in N. /Schweiz sowie die Beschaffungs- und Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020. All diese fraglichen Fahrten quer durch halb Europa und der offenkundig fiktive Arbeitsvertrag mit der W. GmbH sprechen zweifellos dafür, dass A. am 23. Oktober 2020 nicht für eine legale Arbeit als Fahrer bei der W. GmbH, sondern vielmehr bzw. primär für Tätigkeiten im Drogenhandel nach Deutschland eingereist ist.
E. 3.1.4 Weiter ist festzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die Mitbeschuldigten B. und D. den Beschuldigten A. nicht belasten, ein Nichtwissen von A. nicht zu beweisen vermag. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass A. mit B. verschwägert und er mit der Ehefrau von D. entfernt verwandt ist.
E. 3.1.5 A. und B. machen übereinstimmend geltend, dass B. bei den Fahrten jeweils vor Erreichen des Zielortes A. an einer Tankstelle oder Bushaltestelle abgesetzt und nicht um den wahren Zweck der „Testfahrten“, der Fahrt zur Auslieferung der beiden konspirativen Mobiltelefone und der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 gewusst habe (act. 2353, 2571, 2857, S197, S211). Auf Seiten der miteinander verschwägerten Beschuldigten A. und B. ist ein Motiv für eine Falschaussage denkbar, nämlich den älteren A. vor einer Verurteilung zu bewahren. Für sich allein lässt die dargestellte Motivlage zwar nicht per se auf die Unglaubhaftigkeit der Darstellung von A. und B. schliessen. Neben der besonderen Motivlage bestehen, wie nachstehend gezeigt wird, aber weitere Gründe, die auf die Unglaubhaftigkeit von deren Angaben schliessen lassen.
E. 3.1.6 A. antwortete auf konkrete, einfache Fragen im Zusammenhang mit den sogenannten „Testfahrten“, der Fahrt zur Auslieferung der konspirativen Mobiltelefone nach N. /Schweiz und dem Kokaintransport vom 2./3. Dezember 2020 nur sehr ausweichend. So antwortete A. auf die Frage nach seiner Reaktion, als B. ihn [vor dem Treffen mit seinen Auftraggebern] zum wiederholten Male geheissen habe, bei einer Tankstelle auszusteigen, B. habe ihm nur gesagt, dass er (A. ) dank ihm (B. ) bei der Firma [W. GmbH] eine Anstellung erhalten habe. Auf Frage, weshalb er bei den Auslieferungen von B. in Italien nicht habe dabei sein dürfen, gab A. nichtssagend an, dies sei so geschehen. Auf den Vorhalt hin, dass er seit seiner Ankunft in Deutschland die ganze Zeit mit B. zusammen gewesen sei, jedoch nicht über die Gründe für die Fahrten nach Italien und das Aussteigenmüssen an Tankstellen gesprochen haben wolle, machte A. geltend, B. habe ihn über nichts informiert. Auf Frage, ob er B. denn nicht darauf angesprochen habe, gab A. an, er habe ihm nichts gesagt, da er (B. ) ihm geholfen habe, dass er (A. ) nach Deutschland kommen könne (act. S211). Bereits dieses (ausweichende) Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von A. (vgl. Bender / Nack / Treuer , a.a.O., S. 83 N 339 und S. 313 N 1184).
E. 3.1.7 A. räumte auf Frage ein, dass B. neben seinem 100 %-Pensum [bei der W. GmbH] noch in der Nacht Fahrten ins Ausland habe unternehmen müssen, für ihn nicht normal erschienen sei (act. S245). Ausserdem erklärte A. auf Vorhalt, ob er es nicht komisch gefunden habe, dass B. ihn immer an Tankstellen habe aussteigen lassen, bevor er seine Auftraggeber bzw. Leute getroffen habe, dass dies für ihn ein wenig komisch gewesen sei (act. S211). Dass A. mit dem mit ihm verschwägerten B. über den effektiven Zweck der fraglichen Fahrten und das Aussteigenlassen von ihm (A. ) an einer Tankstelle vor der Zusammenkunft von B. mit seinen Leuten zu keiner Zeit angesprochen haben will, vermag nicht zu überzeugen. Nichts hätte nähergelegen, als im Vorfeld – und erst recht während der tagelangen Fahrten durch halb Europa – darüber zu sprechen. Gerade da A. das grosse Arbeitspensum von B. als nicht normal und das vorzeitige Aussteigenmüssen an Tankstellen angeblich als komisch empfand, wäre zu erwarten gewesen, dass A. den jüngeren B. auf diese Umstände anspricht. Es ist schlicht lebensfremd, dass A. unter den dargestellten Umständen nie etwas nachgefragt haben will, und all die Strapazen der äusserst langen Reisen aus blosser Dankbarkeit gegenüber B. wegen der angeblichen Stellenvermittlung auf sich genommen haben will. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gab A. sodann als Zweck der fraglichen Fahrten an, dass B. Post ausgetragen habe, und er ihn jeweils an einer Tankstelle abgesetzt habe, weil ihm der Zutritt in das Gebäude des Empfängers der Post nicht gestattet gewesen sei, und er nicht eine halbe Stunde vor dem Gebäude habe warten sowie er an der Tankstelle etwas Essen und Trinken habe können. Diese nachgeschobene Erklärung ist nicht plausibel. Denn zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass diese unverfängliche Darstellung – wenn sie denn zutreffend gewesen wäre –bereits im Vorverfahren oder im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache gekommen wäre, in denen die in Rede stehenden Fahrten thematisiert wurden. Zum anderen erscheint es ohnehin schlicht als lebensfremd, dass A. davon ausgegangen sein will, B. sei bei den Fahrten geschäftlich für die W. GmbH unterwegs gewesen bzw. habe an den betreffenden ausländischen Destinationen Post ausgetragen. So bekundete A. nämlich selbst, es habe ihn überrascht, dass bei den fraglichen vier Fahrten nach Italien weder auf dem Hinnoch Rückweg Waren transportiert worden seien (act. S217). A. ist folglich merkwürdig vorgekommen bzw. musste es für ihn seltsam anmuten, dass bei diesen Transporten keine Fracht befördert worden ist. Denn es musste ihm geradezu ins Auge stechen, dass es für die W. GmbH offensichtlich überhaupt gar keinen Sinn gemacht hätte, lediglich für die Auslieferung einer Postsendung an einen einzelnen Ort solche kostspieligen Fahrten vorzunehmen, hätte doch eine solche Sendung ohne Weiteres viel einfacher und günstiger über einen der bekannten grossen Kurierdienste vorgenommen werden können. Ausserdem erscheint es wenig überzeugend, dass A. just jedes Mal vor der Erreichung des Bestimmungsortes an einer Tankstelle oder Bushaltestelle abgesetzt werden musste und er während der Übergabe von einfacher Post nicht jeweils vor dem fraglichen Gebäude im Auto hatte warten können. Bereits aufgrund des Umstandes, dass A. nicht im Ansatz nachvollziehbar darzulegen vermag, weshalb B. neben seiner sonstigen Chauffeurtätigkeit mit ihm noch alle diese zusätzlichen (dubiosen) fünf Fahrten quer durch halb Europa für seinen Arbeitgeber leisten sollte, schliesst aus, dass er als Begleiter deren Verbindung zum internationalen Rauschgifthandel nicht bemerkt haben will. Aus einer Gesamtschau der dargestellten Umstände kann nur geschlossen werden, dass A. in die Drogenhandelstätigkeit von B. eingeweiht war und damit um den wahren Charakter der fraglichen Fahrten wusste.
E. 3.1.8 Am 2. Dezember 2020, zunächst um 15:53 Uhr sowie wieder um 17:31 und 17:32 Uhr konnte das Mobiltelefon von B. (Telefonnummer +49 2. , act. 2135) am oder in der unmittelbaren Nähe der Strasse R. in Rotterdam festgestellt werden (act. 2427 ff.).
E. 3.1.8.1 Im Zusammenhang mit diesem am 2. Dezember 2020 festgestellten Standort gab B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2021 an, er habe am R. /X n Rotterdam sein Fahrzeug den Drogenlieferanten abgegeben und dort während 1,5 Stunden gewartet, bis diese dieses wieder zurückgebracht hätten (act. 2355). Auf Frage, wo sich A. in dieser Zeit befunden habe, erwiderte B. , A. habe in der Nähe an einer Tankstelle gewartet. Auf Vorlage eines Kartenausschnittes macht er zunächst geltend, bei der „Abfahrt“ befinde sich die betreffende Tankstelle, konnte diese jedoch auf dem Kartenausschnitt nicht bei der von ihm bezeichneten „Abfahrt“ lokalisieren (act. 2355 ff.).
E. 3.1.8.2 Im Weiteren ist nachfolgend die von A. (Telefonnummer +49 1. ) mit „L. “ (Telefonnummer +49 4. ) am 2. Dezember 2020 zwischen 16:13 und 16:21 Uhr geführte WhatsApp-Kommunikation näher zu betrachten. Zur Überzeugung des Kantonsgerichts steht fest, dass es sich bei „L. “ um die Ehefrau von D. , d.h. L. , handelt. Dies folgt daraus, dass D. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2021 zu Protokoll gab, dass er „Da. “ genannt werde, und La. offenkundig für die Kurzform des Vornamens seiner Ehefrau steht (act. 1181, 3773). In diesem Kontext sei angefügt, dass A. mit der Person, die das genannte Mobiltelefon von L. benutzte, am 2. Dezember 2020, 18:37 Uhr, also während der Rückfahrt von Rotterdam nach I. , vereinbarte, sich in 40 Minuten an seinem Domizil an der S. strasse 21 in I. zu treffen (act. 2465) und sich dort letztlich D. eingefunden hatte (act. 2367). Vor diesem Hintergrund scheint es naheliegend, dass D. das Mobiltelefon seiner Ehefrau L. benutzte. Möglich ist allerdings auch, dass dieses von L. verwendet wurde. Vorliegend ist jedoch nicht weiter von Bedeutung, wer von diesen beiden mit dem besagten Mobiltelefon kommunizierte, weshalb diese Frage offengelassen werden kann. Am 2. Dezember 2020, 16:13 Uhr, meldete sich D. bzw. L. bei A. : „Sind die Jungs dort?“. A. verneinte dies um 16:15 Uhr und teilte kurz danach noch mit: „Ich bin in Bewegung“. Daraufhin quittierte D. bzw. L. dies mit „Ok“. Um 16:19 Uhr forderte D. bzw. L. den A. auf: „Nimm Ba. mit“. Daraufhin schrieb A. : „Warum?“. Wenig später teilte D. bzw. L. dem A. mit: „Frage ihn was er macht?“. In der Folge erwiderte A. um 16:21 Uhr: „Der andere schaut sein Handy nicht an.“ und „lm Moment darf ich ihn nicht anrufen.“ Bei „Ba. “ handelt es sich um B. (act. 3375). Sodann stellt die Aussage „Nimm Ba. mit“ eine wörtliche Übersetzung dar. Ihrem Sinn nach bedeutet diese Aufforderung: „Ruf B. an.“ (Prot. KG S. 35). Angesichts des Eingeständnisses von B. , in Rotterdam am 2. Dezember 2020 Kokain beschafft zu haben, des Standortes seines Mobiltelefons in Rotterdam am 2. Dezember 2020 an den vorerwähnten Zeitpunkten und der oben dargestellten WhatsApp-Kommunikation kann nur geschlossen werden, dass sich D. bzw. L. 20 Minuten nach dessen Ankunft an der Strasse R. in Rotterdam bei A. erkundigte, ob die Drogenlieferanten bereits gekommen seien („Sind die Jungs dort?“) sowie A. dies verneinte und angab, er sei unterwegs („Ich bin in Bewegung“). Wenig später forderte D. bzw. L. den A. auf, B. anzurufen und sich zu erkundigen, was B. gerade tue. Die daraufhin von A. an D. bzw. L. erteilte Antwort („Der andere schaut sein Handy nicht an.“, „lm Moment darf ich ihn nicht anrufen.“) kann sodann nicht anders verstanden werden, als dass B. beschäftigt war, und er ihn daher nicht stören durfte. Bereits der Umstand, dass sich D. bzw. L. bei A. nach dem Erscheinen der Drogenlieferanten erkundigte, und A. dies ohne Weiteres beantworten konnte, lässt sich nicht anders erklären, als dass sich A. in Rotterdam in nächster Nähe der unbekannten Lieferanten des Drogenhändlerringes aufgehalten haben muss. Im Weiteren erteilte A. nur kurz, nachdem er die Ankunft der Lieferanten noch verneint hatte, D. bzw. L. sinngemäss mit, dass B. beschäftigt sei, und er ihn daher nicht stören dürfe. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass B. am 2. Dezember 2020, 15:53 Uhr, in der Gegend der Strasse R. in Rotterdam eintraf und diesen Ort um 17:31 Uhr wieder verliess. In Anbetracht, dass B. die Kokainlieferanten um 16:15 Uhr immer noch nicht getroffen hatte, jedoch wenige Minuten später „beschäftigt“ war und das Einbauen des Kokains in das Kurierfahrzeug naturgemäss einige Zeit in Anspruch nahm, lässt sich zwanglos ableiten, dass B. kurz nach 16:15 Uhr die Lieferanten getroffen hatte und mit der fraglichen Drogensache beschäftigt war, ehe er sich um 17:31 Uhr auf die Rückreise nach I. begab. Unter diesen Umständen kann aus den vorerwähnten Antworten von A. nur geschlossen werden, dass er im Wissen stand, dass die Lieferanten in der Zwischenzeit erschienen waren und B. somit in dieser Phase der Abwicklung des Geschäftes weder auf eine telefonische Kommunikation reagieren konnte noch von ihm behelligt werden durfte. Unter den dargestellten Umständen erhellt, dass A. in die Beschaffung des Kokains in Rotterdam eingeweiht war und seine Standposition in Rotterdam so war, dass er „in Bewegung“ diese klaren Auskünfte an die D. bzw. L. geben konnte.
E. 3.1.9 In Anbetracht all des Ausgeführten ist das Kantonsgericht überzeugt, dass zwischen B. und A. der Zweck der Fahrt – nämlich die Beschaffung einer grossen Menge Kokain in den Niederlanden und der Transport dieses Kokains über Deutschland und die Schweiz nach Italien – dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend – abgesprochen war. Dazu kommt, dass B. sich einer schwerwiegenden Fehde mit seinem Schwager A. und dessen Familie ausgesetzt hätte, hätte er einen unwissenden A. in einen international operierenden Drogenhandel einbezogen, nur damit dieser ihn bei den langen Fahrten Gesellschaft leiste und beim Fahren abwechsle.
E. 3.1.10 Für die Einweihung von A. in den Drogenhandel spricht ferner die auf der von A. bei seiner Festnahme getragenen Jacke aufgefundene Kokainspur, die am ehesten durch die Hände von A. auf die untersuchten Stellen übertragen worden ist (act. 4397, 4927 ff.).
E. 3.1.12 Aufgrund der Erwägungen hiervor besteht kein Zweifel daran, dass A. Kenntnis der wahren Umstände, d.h. des Transportes einer grossen Kokainmenge in dem von ihm gelenkten Fahrzeug gehabt hat. Dass ihm nicht klar gewesen sein könnte, was Ziel der fraglichen Fahrt, nämlich die Auslieferung des Kokains, war, kann ausgeschlossen werden.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, warum es A. das Wissen um die Einfuhr von genau 15,9953 kg Kokainhydrochlorid mit einem Reinheitsgehalt von 94.1 % ± 6.2 % zugerechnet hat. Es bleibt somit am Kantonsgericht, dies hier nachzuholen. A. unternahm in einer kurzen Zeitspanne von nicht einmal sechs Wochen drei „Testfahrten“, eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen in N. /Schweiz sowie die Beschaffungs- und Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020 quer durch halb Europa. Im Zusammenhang mit diesen Fahrten fällt auf, dass er diese nicht allein durchführte, sondern stets B. und er zusammen unterwegs waren. Weiter ist bemerkenswert, dass sie nach der Rückkehr von der Beschaffungsfahrt in Rotterdam am 2. Dezember 2020 um 20:40 Uhr D. in I. trafen, mit ihm dort zu Nacht assen und anschliessend A. und B. mit dem Kokain beladenen Fahrzeug Peugeot gemeinsam mit dem sich in einem separaten Fahrzeug befindenden D. auf die Auslieferungsfahrt mit dem Ziel Italien begaben (act. 2321, 2351, 2367, S245 ff, S253). A. wusste um diese Umstände, hat er doch diese – insbesondere bezüglich der Auslieferungsfahrt – selbst eingeräumt (act. S205, S247 Zeilen 1-7). Zudem muss davon ausgegangen werden, dass A. insbesondere aufgrund der Rapportierung am 2. Dezember 2020, 16:13 und 16:21 Uhr, an D. bzw. L. über die Abwicklung der Drogenbeschaffung und der Begleitung des von ihm und B. benutzten mit Kokain beladenen Fahrzeugs durch D. in einem separaten Fahrzeug die Stellung des Letzteren als ranghöher gegenüber A. und B. erkannt hat. In Anbetracht der Anzahl und der Länge der fraglichen Fahrten und diese stets in Zweierbesetzung durchgeführt wurden sowie A. und B. bei der Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020 von I. in die Schweiz mit dem Ziel Italien zusätzlich durch den ranghöheren D. selbst begleitet wurden, kann nur geschlossen werden, dass A. um die besondere Tragweite und Dringlichkeit (Abfahrt am selben Abend nach der Rückkehr aus Rotterdam nach zusammen mit A. und D. eingenommenem Nachtessen) der Fahrten bzw. den Kokaintransport vom 2./3. Dezember 2020 von I. in die Schweiz nach Italien gewusst hat. Die Geschichte, dass das Wichtigste der Reise nach Af. darin bestanden habe, dort das Lenkrad des von D. gelenkten Personenwagens Audi A8 von rechts auf links umbauen zu lassen (act. 265, 2141, 4117), ist schlicht absurd. Denn zum einen machte es kaum einen Sinn bei dem abgewirtschafteten Fahrzeug (Erstzulassung am 25. Mai 2011, Kilometerstand von 229'109 [act. 1469, 4477]) einen äusserst aufwändigen Umbau des Lenkrades vorzunehmen. Zum anderen ist es lebensfremd, dass A. und B. nur wegen eines Lenkradumbaus gleich im Anschluss an die Rückkehr von der langen Fahrt nach Rotterdam und zurück D. nur deswegen nachts zu zweit nach Af. hätten begleiten sollen. Angesichts der geschilderten Umständen kann nur gefolgert werden, dass A. gewusst hat, dass er und B. bei der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 von I. in die Schweiz eine grosse, eine Begleitung erfordernde Kokainmenge mit einem hohen Reinheitsgrad transportieren. Er hatte somit den Willen sämtliches im Schmugglerversteck des ihm vertrauten Fahrzeuges befindende Kokain zu befördern, weshalb für ihn nicht im Zentrum stand, wieviel Kokain er genau in die Schweiz verbringt und welchen Reinheitsgrad dieses aufweist. Der Auftrag war, das von B. von den „Jungs“ entgegengenommene und quittierte Kokain vollständig durch den Transport über die Schweiz in Italien abzuliefern. Ist dem Drogenhändler – wie vorliegend – die Menge und der Wirkstoffgehalt der beförderten Betäubungsmittel gleichgültig und kommt es ihm auf die Einzelheiten seiner Tat nicht an, ist davon auszugehen, dass dieser einen direkten Vorsatz in Bezug auf die tatsächlich tatbefangene Menge und den Wirkstoffgehalt hat; etwas anderes gilt nur, wenn die effektiv transportierte Menge völlig ausserhalb des nach den Umständen in Betracht kommenden Rahmens liegt, was hier offenkundig nicht der Fall ist (vgl. Patzak / Volkmer / Fabricius , Kurzkommentar Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, § 29 N 648 f.). In Anbetracht der dargestellten Kenntnisse von A. ist folglich davon auszugehen, dass A. am 3. Dezember 2020 wissentlich 15,9953 kg Kokainhydrochlorid mit einem Reinheitsgehalt von 94.1 % ± 6.2 % im Schmugglerversteck des ihm vertrauten Fahrzeuges in die Schweiz verbracht hat. 4. B. stellt nicht in Abrede, am 2. Dezember 2020 in Rotterdam Kokain bezogen und am 3. Dezember 2020 über die Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein in die Schweiz verbracht zu haben. Strittig und zu beurteilen bleibt, von welcher Menge Kokain B. ausgegangen ist. 4.1. Die Vorinstanz hat in dubio pro reo aufgrund der Angaben von B. angenommen, dass dieser am 2./3. Dezember 2020 vom Transport von 6 kg Kokain ausgegangen und bereit gewesen ist, im Bedarfsfall auch eine grössere Menge zu transportieren. Demnach hat B. ein Teilgeständnis abgelegt. Aufgrund von Art. 160 StPO hat das Gericht die Glaubwürdigkeit dieses Teilgeständnisses zu prüfen ( Verniory , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 160 N 9). Die erstinstanzlichen Erwägungen lassen die erforderliche eigenständige und kritische Würdigung der teilgeständigen Aussagen von B. vermissen; die Vorinstanz scheint hierbei nicht hinreichend bedacht zu haben, dass die Angaben von B. , für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn – wie vorliegend – handfeste Tatsachen dagegen sprechen. Die Aussagen von B.
– ebenso wie andere Beweismittel – sind deshalb auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Es ist somit zu prüfen, ob die Aussage von B. , er sei vom Transport einer ihm irgendwie mitgeteilten Menge von 6 kg Kokain ausgegangen, plausibel erscheint. Dies versteht sich aus mehreren Gründen nicht von selbst. Angesichts des enormen Wertes des von den Lieferanten in Rotterdam bezogenen Kokains und der notorischen Konsequenzen, die es bei solchen Drogengeschäften haben kann, wenn – im internationalen Drogenhandel – das Kokain dem Empfänger nicht vollständig abgeliefert wird, hätte die Vorinstanz darlegen müssen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessen ist, dass B. diese äusserst wertvolle Fracht in Rotterdam nicht kontrolliert und einfach auf die angeblich ihm gegenüber gemachten Angaben der „Jungs“ in Rotterdam betreffend die ihm übergebene Kokainmenge vertraut haben soll. Darüber hinaus fehlt es gänzlich an einer Würdigung der Entwicklung der Aussagen von B. . Insoweit hätte es neben der Würdigung und Bewertung der das Kerngeschehen betreffenden abweichenden früheren Angaben von B. , nicht gewusst zu haben, dass sich in dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. 18 Kokainpakete befanden, auch geprüft werden müssen, ob B. den Inhalt seiner Aussage mit Fortschreiten der Ermittlungen an die Beweislage angepasst haben könnte. Ein solches Aussageverhalten kann ebenso Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt des Teilgeständnisses geben (vgl. BGH 4 StR 381/20 vom 5. November 2020). 4.2. Im vorliegenden Verfahren zeigte sich B. zu Beginn der Untersuchung vom Kokainfund vom 3. Dezember 2020 im Kurierfahrzeug Peugeot überrascht und machte geltend, nichts damit zu tun zu haben. Im späteren Verlauf der Untersuchung gab er plötzlich an, es sei ihm gesagt worden, dass das fragliche Fahrzeug mit 6 kg Kokain beladen worden sei. Einen nachvollziehbaren Grund für diese abrupte Kehrtwende im Aussageverhalten legt B. nicht dar. Unter diesen Umständen spricht die offenkundige Widersprüchlichkeit seiner Depositionen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Zudem ist seine Behauptung, nur von 6 kg Kokain gewusst zu haben, äusserst pauschal. Es fehlt dieser Aussage an jeglichen Realkennzeichen, welche für die Glaubhaftigkeit der Deposition sprechen könnten. 4.3 B. machte am 17. November 2020 mehrere Fotos des Schmuggelversteckes im Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. (act. 2359, 2435 ff.). Dieses Versteck weist einen Inhalt von 31,32 Liter auf (12 cm x 18 cm x 145 cm : 1’000, act. 4817). Zudem konnte eine Fingerabdruckspur von B. auf der Innenseite des innersten Deckels des genannten Verstecks gesichert werden (act. 4123). Demnach war B. fraglos das Stauvolumen des Schmuggelversteckes im Tatfahrzeug bekannt. Vorliegend legt B. weder konkret dar noch ist ersichtlich, weshalb er davon ausgegangen sein will, dass in diesem speziell für die internationalen Drogentransporte in das Tatfahrzeug eingebaute Versteck just bei der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 nur 6 kg Kokain verstaut gewesen sein sollen und damit dieses nur zu einem Bruchteil genutzt worden sein soll. 4.4 Fest steht unstrittig sodann, dass sich B. am 2. Dezember 2020 mit dem fraglichen Kurierfahrzeug an die Strasse R. in Rotterdam begab, um sich mit den unbekannt gebliebenen Personen des Drogenhändlerringes zu treffen und von diesen das Kokain zu beziehen. Aufgrund der dargestellten WhatsApp-Kommunikation zwischen A. und D. bzw. L. vom 2. Dezember 2020, 16:13 und 16:21 Uhr, steht sodann fest, dass er in diesem Zusammenhang eine Weile beschäftigt war und dabei nicht gestört werden durfte. Dieser Umstand und die auf den von ihm bei der anschliessenden Festnahme getragenen Kleidungsstücken (zwei Jacken, ein Pullover und eine Hose) aufgefundenen Kokainspuren (act. 4365, 4865 ff.) indizieren eindeutig, dass B. am 2. Dezember 2020 am Einbau der Kokainpakete in das Drogenversteck im Kurierfahrzeug Peugeot beteiligt gewesen ist bzw. das bezogene Kokain begutachtet hat. Das Dargestellte spricht somit dafür, dass B. über die beförderte Kokainmenge genau im Bild war. Aus Sicht des Kantonsgerichts ist es denn auch kaum vorstellbar, dass B. in Rotterdam die Menge des von ihm übernommenen Kokains mit einem damaligen Strassenverkaufswert von knapp Fr. 2'000'000.− nicht überprüft haben will, war er doch als Transporteuer gehalten, die bestellte Menge entgegenzunehmen, zu kontrollieren bzw. zu quittieren und vor allem in der bestellten Menge in Italien abzuliefern. Hätte er eine entsprechende Kontrolle unterlassen, wäre er Gefahr gelaufen, dass ihm weniger Kokain übergeben wird, als angegeben, was für ihn nicht nur einen immensen finanziellen Schaden bedeutet hätte. Darüber hinaus hätte er sich selbst, A. und selbst D. in ernsthafte Gefahr für Leib und Leben gebracht. Bei lebensnaher Betrachtung kann nur angenommen werden, dass er dies tunlichst zu vermeiden hatte und zu diesem Zweck die übernommene Menge an Betäubungsmittel selbstverständlich kontrollierte. Die im Schmugglerversteck des Fahrzeuges geladene Betäubungsmittelmenge musste der in Italien abzulieferenden Menge entsprechen, was er zweifelsohne zu kontrollieren und zu quittieren hatte. 4.5 In Anbetracht all des Ausgeführten kann nur geschlossen werden, dass B. um die Menge und den äusserst hohen Reinheitsgehalt des am 3. Dezember 2020 in die Schweiz verbrachten Kokains genau gewusst hat. Die Angabe von B. , lediglich vom Transport von 6 kg Kokain ausgegangen zu sein, muss daher als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Selbst wenn B. die Menge und den Reinheitsgrad des Kokains nicht ganz exakt gekannt haben sollte, sind die von ihm beförderte Menge des Kokains und dessen Reinheitsgrad doch fraglos im Rahmen seiner Vorstellungen gelegen. Daher ist anzunehmen, dass B. am 3. Dezember 2020 – wie auch A.
– wissentlich 15,9953 kg Kokainhydrochlorid mit einem Reinheitsgehalt von 94.1 % ± 6.2 % in die Schweiz befördert hat. III. Rechtliche Würdigung A. Einfuhr von Betäubungsmitteln
E. 3.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Nr. 352 vom 4. Januar 2021 wurde A. sowohl über seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger als auch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. Juli 2023 zugestellt. Diese Verfügung wurde gemäss der Sendungsnachverfolgung der Post von der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini am 18. Juli 2023 und vom amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger am 19. Juli 2023 entgegengenommen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Nr. 352 vom 4. Januar 2021 ist A. somit erstmals am 18. Juli 2023 mitgeteilt worden. Dieser Entscheid enthält eine vollständige Rechtsmittelbelehrung. Zudem ergibt sich daraus sowie aus der besagten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 und den weiteren Beilagen der Grund, die Art und die Dauer der in Frage stehenden technischen Überwachung mit dem von den deutschen Behörden am Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. angebrachten GPS-Sender. Unter den dargestellten Umständen war A. ab dem 18. Juli 2023 ohne Weiteres in der Lage, den in Rede stehenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bzw. die damit bewilligte technische Überwachung anzufechten. Demnach begann die zehntägige Beschwerdefrist am 19. Juli 2023 zu laufen und endete am 28. Juli 2023 (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat somit A. die Möglichkeit gehabt, den besagten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Beschwerdeweg anzufechten und Einsicht in die betreffenden Untersuchungsergebnisse zu nehmen. Unter diesen Umständen ist entsprechend des oben Dargestellten kein Verwertungsverbot der betreffenden Erkenntnisse gegeben. Da A. vorliegend die Beschwerdefrist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist der in Rede stehende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen. Damit kann die Rechtmässigkeit der Anordnung und Genehmigung der technischen Überwachung des fraglichen Fahrzeuges im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 140 IV 40 E. 1.1). 4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass A. bislang im Verfahren keine Möglichkeit gehabt hatte, die Rechtmässigkeit der technischen Überwachung des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. mittels eines GPS-Senders in der Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 gerichtlich überprüfen zu lassen, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. Denn diesfalls wären zwar entsprechende Einwendungen von A. gegen diese Überwachungsmassnahme durch das erkennende Sachgericht noch zu hören und von diesem zu prüfen ( Hansjakob , a.a.O., S. 353 N 1274). Da jedoch A. nicht konkret aufzeigt, dass die technische Überwachung des vorgenannten Fahrzeuges in der Schweiz unzulässig gewesen ist, und diese Überwachung – wie nachstehend im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – nicht zu beanstanden ist, müssten die dadurch erlangten Daten als rechtmässig erhoben und damit verwertbar bezeichnet werden. 4.1 Gemäss Art. 40 SDÜ bzw. Art. 17 ZP II-EUeR besteht die Möglichkeit, eine im Inland begonnene Observation in den Hoheitsbereich eines anderen Mitgliedstaates hinein fortzusetzen. Nach diesen Bestimmungen ist die grenzüberschreitende Observation nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens – im Normalfall wegen einer auslieferungsfähigen Straftat – und auch nur gegen die verdächtige Person erlaubt. Im Eilfall gilt ein engerer Katalog schwerer (oder zumindest als schwer angesehener) Straftaten. Für die Observation auf dem Territorium des anderen Staates bedarf es eines Rechtshilfeersuchens. Im Eilfall muss dieses Ersuchen nachgereicht werden ( Busch , Verrechtlichung grenzüberschreitender Ermittlungen, in: Bürgerrechte & Polizei / CILIP 69 [2/2001], S. 45). Die Mitgliedstaaten können untereinander nach Art. 40 Abs. 6 SDÜ erweiterte oder zusätzliche Regelungen treffen. Eine solche besteht mit dem schweizerischdeutschen Polizeivertrag ( Fahrner , Handbuch Internationale Ermittlungen, 2020, S. 64 f.). Im schweizerischendeutschen Polizeivertrag sind sowohl die Zwecke solcher Observationseinsätze erweitert als auch das Verfahren vereinfacht worden ( Busch , a.a.O., S. 45). Gemäss Art. 14 Abs. 1 PolZV CH/DE sind Beamte und sonstige Bedienstete der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates befugt, eine Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dessen Hoheitsgebiet fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat. Falls eine vorherige Zustimmung wegen besonderer Dringlichkeit nicht beantragt werden kann, darf die Observation nach Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE unter gewissen Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortgesetzt werden: Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen. Ein begründetes Ersuchen ist unverzüglich nachzureichen. Laut Art. 14 Abs. 3 Ziff. 8 PolZV CH/DE dürfen zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation erforderliche technische Mittel eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates zulässig ist, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird. Auch die ausländischen Behörden dürfen also nur die auf dem Gebiet des Einsatzstaates zulässigen Mittel einsetzen und müssen allenfalls notwendige richterliche Bewilligungen einholen (Botschaft vom 24. November 1999 über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, BBl 2000 862 ff., 883; vgl. auch Fahrner , a.a.O., S. 67 ff.). Unter die Vorschrift zum Einsatz technischer Mittel fallen insbesondere Systeme zur Peilung und Ortung des von der Zielperson benutzten Fahrzeuges (vgl. Schober , a.a.O., S. 686 f.). 4.2 Die Thematik des anzuwendenden Rechts wird gleich an den Anfang des schweizerischdeutschen Polizeivertrages gestellt. Gleichsam vor die Klammer gezogen bestimmt Art. 3 PolZV CH/DE, dass die die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geschieht, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt (vgl. Schober , a.a.O., S. 749). Da die hier auf schweizerischen Hoheitsgebiet erfolgte technische Überwachung des von A. und B. benutzten Personenwagen in Frage steht, sind nachfolgend die massgebenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts darzustellen. 4.2.1.1 Nach Art. 280 lit. c StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Eine solche Überwachung unterliegt den Voraussetzungen von Art. 281 Abs. 1-3 StPO und – aufgrund des Verweises in Art. 281 Abs. 4 StPO – von Art. 269 StPO (BGE 147 IV 402 E. 5.1; 146 IV 36 E. 2.1; BGer 1 B_282/2022 vom 29. November 2022 E. 4.1). Laut Art. 281 StPO darf der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Abs. 1). Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Abs. 2). Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet (Abs. 3 lit. a) und um Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Art. 170-173 StPO genannten Berufsgruppen angehört (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b); und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Nach Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO kann die Überwachung namentlich angeordnet werden zur Verfolgung der in Art. 19 Abs. 2 BetmG aufgeführten Straftaten. 4.2.1.2 Das Genehmigungsverfahren bestimmt sich aufgrund des Verweises in Art. 281 Abs. 4 StPO nach der Regelung von Art. 274 StPO. Danach reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung bestimmte für die Genehmigung erforderliche Unterlagen ein (Abs. 1). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung (Abs. 2). 4.3.1.1 Entsprechend der Natur der Sache gestaltet sich das Genehmigungsverfahren für eine im Rahmen einer grenzüberschreitenden Observation durchgeführte technische Überwachung nach dem schweizerischendeutschen Polizeivertrag anders als gemäss Art. 274 StPO. Bei einer grenzüberschreitenden Observation muss im Eilfall zunächst nach Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt, und ein begründetes Rechtshilfeersuchen unverzüglich nachgereicht werden. Diese Regelung geht aufgrund von Art. 3 PolZV CH/DE dem innerstaatlichen Recht gemäss Art. 274 StPO vor. Nach Eingang des Rechtshilfeersuchens muss die ausführende schweizerische Behörde gemäss Art. 80a IRSG eine summarisch begründete Eintretensverfügung erlassen und die zulässigen Rechtshilfehandlungen anordnen. Erst danach ist für die richterliche Genehmigung einer technischen Überwachung nach der Regelung von Art. 274 StPO weiter zu verfahren. 4.3.1.2 Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren ist anders als im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Es ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (BStGer RR.2021.43 et al. vom 25. Mai 2022 E. 4.2.2). 4.3.2.1. Unstrittig war im Zeitpunkt der technischen Überwachung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. ein dringender Tatverdacht gegen A. , B. und E. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben. Ein solcher ist denn auch im internationalen Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 14. Dezember 2020 an die hiesige Staat-anwaltschaft ausführlich und konzis begründet. Es bestand der dringende Verdacht, dass die vorgenannten Beschuldigten neben den in diesem Ersuchen geschilderten mutmasslichen Kokaintransporten noch weitere solche Fahrten von Belgien und/oder den Niederlanden über die Schweiz nach Italien vorgenommen und Kokain dorthin geliefert haben und sich dadurch wegen gemeinschaftlichen bandenmässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäss § 30a Abs. 1 BtMG/D und § 25 Abs. 2 StGB/D strafbar gemacht haben könnten. Vorliegend wird weder konkret geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Sachverhaltsschilderung im genannten Rechtshilfeersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Somit kann für die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen Schweizerischen Tatbestand ohne Weiteres auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen abgestellt werden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten bestand zweifelsohne ein dringender Tatverdacht gegen die genannten Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG. Die Schwere der verfolgten Straftaten hat eine Überwachung überdies als verhältnismässig erscheinen lassen. Auch ist der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden, wären doch die Ermittlungen ohne die technische Überwachung zumindest unverhältnismässig erschwert worden. Demnach sind sämtliche Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt gewesen. Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat es sich überdies um eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO gehandelt. Im Weiteren ergibt sich aus den deutschen Ermittlungsakten, dass die Beschuldigten direkt mit dem in Frage stehenden Personenwagen in Verbindung stehen resp. gestanden sind. Schliesslich hat das vorliegende Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine auslieferungsfähige Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 zum Gegenstand gehabt. Aufgrund all dessen und da wegen dem nicht vorhersehbaren nächtlichen Grenzübertritt des observierten Fahrzeuges eine besondere Dringlichkeit vorgelegen ist, haben die deutschen Behörden aufgrund von Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE die Observation in der Schweiz fortsetzen dürfen. Nach alledem folgt, dass nach dem schweizerischen Recht die materiellen Voraussetzungen für eine Überwachung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. erfüllt waren. 4.3.2.2. Die deutschen Behörden teilten noch während der Observation unverzüglich der Eidgenössischen Zollverwaltung bzw. dem Fedpol und damit der zuständigen schweizerischen Behörde die in Frage stehende Observation des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. mit. Sodann ersuchte die Leitende Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 14. Dezember 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 24. Dezember 2020) bei der hiesigen Staatsanwaltschaft unverzüglich um Genehmigung der in Rede stehenden Observationsmassnahmen insbesondere der Gestattung der Durchführung technischer Massnahmen (GPS-Sender) bis vorläufig zum 18. Februar 2021. Mit Eintretensverfügung vom 30. Dezember 2020 genehmigte die Staatsanwaltschaft die technische Überwachung des Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. mit einem GPS-Sender. Gleichentags und damit fristgerecht ersuchte sie beim Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung der technischen Überwachung des besagten Fahrzeuges mit einem GPS-Sender. In der Folge genehmigte das Zwangsmassnahmengericht rechtzeitig mit Entscheid vom 4. Januar 2021 die angeordnete technische Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeuges Peugeot Partner, 1. , von E. in der Untersuchung gegen A. , B. , E. , J. , K. , D. und C. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten folgt, dass die Genehmigung der technischen Überwachung des besagten Fahrzeuges auch formell korrekt erfolgt ist. 4.3.2.3 Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die technische Überwachung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. mit einem GPS-Sender in der Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 rechtmässig gewesen ist. 5. Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen wäre, vermöchte die verspätete Mitteilung des vorerwähnten Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2021 an A. an der Verwertbarkeit der Daten aus dem besagten GPS-Sender nichts zu ändern. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Rahmen einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nach Massgabe der allgemeinen Bestimmung in Art. 141 StPO (vgl. BGE 1B_404/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3). Entsprechend dürfen zur Aufklärung schwerer Straftaten selbst Beweise verwertet werden, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben (Art. 141 Abs. 2 StPO). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass zur Aufklärung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG – bei welcher es sich um eine schwere Straftat handelt – auf Daten aus der besagten GPS-Überwachung hätte zurückgegriffen werden müssen, wäre deren Verwendung unerlässlich gewesen und dürften diese daher gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO trotz verspäteter Mitteilung über die Beendigung der geheimen Überwachung durch technische Überwachungsgeräte gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO erfolgen. Eine Unverwertbarkeit des in Frage stehenden Beweismittel wäre folglich nicht gegeben (vgl. OGer AG SST.2021.76 vom 4. Mai 2022 E. 2.4.3.4). (vii) Internationale Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft A. macht lapidar geltend, die Staatsanwaltschaft habe in ihren internationalen Rechtshilfeersuchen angegeben, dass das Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. im Rahmen einer zufälligen Kontrolle angehalten worden sei, was gegen internationale Abkommen verstosse. Er unterlässt es jedoch konkret und nachvollziehbar darzulegen, weshalb dies einem Rechtshilfeanspruch der Staatsanwaltschaft entgegenstehen solle. Die Staatsanwaltschaft sprach im internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an das internationale Rechtshilfezentrum Ab. /Niederlanden vom 15. Januar 2021 (act. 5137 ff.), im internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Staatsanwaltschaft I. /Deutschland vom 12. März 2021 (act. 5175 ff.), im internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an das Justizministerium U. /Nordmazedonien vom 16. März 2021 (act. 5271 ff.) und im internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Staatsanwaltschaft V. /Deutschland vom 21. Juni 2021 (act. 5397 ff.) zwar von einer zufälligen Kontrolle des angehaltenen Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. . Ungeachtet dessen bedeutet dies noch längst nicht, dass die Staatsanwaltschaft keine Rechtshilfe beanspruchen konnte. Die um Rechtshilfe ersuchten Länder sind wie die Schweiz alle Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1). Gemäss Art. 1 Ziff. 1 EUeR verpflichten sich die Vertragsparteien, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. Die Rechtshilfebehörden sind damit hinsichtlich des ‚Ob‘ der Leistung von Rechtshilfe erheblich gebunden, diese steht nicht mehr im Belieben der jeweils zuständigen Stellen. Die Rechtshilfe kann allerdings nach Art. 2 EUeR verweigert werden, soweit sich die erbetenen Untersuchungshandlungen auf strafbares Tun beziehen, das als politische oder fiskalisch strafbare Handlung angesehen wird, oder wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, die Erledigung des Ersuchens könnte geeignet sein, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen ( Schober , a.a.O., S. 28 f.). Das vorliegende Strafverfahren betrifft einen Fall von qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb die Schweiz im Zeitpunkt der entsprechenden Rechtshilfeersuchen gegenüber den hier in Rede stehenden Staaten einen Rechtshilfeanspruch gehabt hat. Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in den betreffenden Rechtshilfeersuchen nicht im Detail die Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden offenlegte, hat diesen Anspruch nicht entfallen lassen. Demnach erweist sich das eingangs erwähnte Vorbringen von A. als unbegründet. (viii) Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung an der Landesgrenze 1. Bei der mobilen oder stationären Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) wird anhand des mittels Kamera erfassten Fahrzeuges ein Datensatz mit den Buchstaben und Ziffern des Kontrollschildes erzeugt und dieser anschliessend automatisch mit anderen Datenbanken abgeglichen (BGer 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 I 11). Die AFV verfolgt – wie alle erkennungsdienstlichen Massnahmen – das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 146 I 11 E. 3.2). Um Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen sowie zur Fahndung nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen im Zollgebiet ist ihr Einsatz von Art. 108 Abs. 1 lit. a ZG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.053) ausdrücklich vorgesehen. Die entsprechenden Aufzeichnungen dürfen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b und lit. c der besagten Verordnung im Einzelfall den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden herausgegeben werden (BGer 6B_636/2021 vom 13. Januar 2023 E. 1.6.2). 2. Vorliegend hat die Eidgenössische Zollverwaltung die AFV-Berichte betreffend die Durchfahrt des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 17. November 2020, 16:54 Uhr, in Koblenz/AG (Einreise), am 18. November 2020, 06:54 Uhr, an der Autobahnzollstelle Chiasso/TI (Ausreise), am 18. November 2020, 13:47 Uhr, an der Autobahnzollstelle Chiasso/TI (Einreise), am 18. November 2020, 19:02 Uhr, in Koblenz/AG (Ausreise), am 25. November 2020, 00:00, in Koblenz/AG (Einreise), am 25. November 2020, 03:42 Uhr, an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein (Ausreise) und am 3. Dezember 2020, 01:48 Uhr, an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein (Einreise) offenkundig in einem Einzelfall der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren gegen A. , B. und D. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz herausgegeben (act. 2699, 2703, 2709, 2711, 2735, 2757, 3635). Unter diesen Umständen ist die Herausgabe der AFV-Berichte zulässig gewesen. (ix) Rückwirkende Überwachung von Rufnummern (…) (x) Extraktionsberichte (…) (xi) Ergebnis Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die in Rede stehende Spontanübermittlung der deutschen Behörden an das Fedpol zulässig gewesen ist und daher weder zur Unverwertbarkeit der durch die Anhaltung und Durchsuchung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. durch die schweizerischen Zollbehörden am 3. Dezember 2020 gewonnenen Beweismittel noch der weiteren dadurch mittelbar erlangten Beweismittel führt. Auch sind ansonsten keine Mängel in der Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft ersichtlich. Infolgedessen erweist sich der Antrag von A. , es seien die aus der Anhaltung und Durchsuchung des Fahrzeuges [Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 3. Dezember 2020] erlangten Erkenntnisse (recte wohl: Beweismittel) aus den Akten zu entfernen, als unbegründet und ist daher abzuweisen. DB. Forensischchemisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 zur Bestimmung des Wirkstoffgehaltes bzw. der Verschnittstoffe a. Standpunkt von A. A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, beantragt an der mündlichen Berufungsverhandlung, es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensischche-misches Gutachten, mit unabhängigen Analysen zur Bestimmung des Reinheitsgrades der mutmasslichen Betäubungsmittel vorzunehmen, wobei von jedem Paket eine Probe zu entnehmen sei. Zur Begründung trägt er zusammengefasst insbesondere vor, die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel eingereichte [ergänzende chemischtoxikologische] Stellungnahme [vom 12. September 2023] reiche nicht aus, um die Zweifel daran auszuräumen, dass alle [beschlagnahmten] Pakete Betäubungsmittel enthalten hätten. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel habe sich auf eine Richtlinie aus dem Jahr 2009 abgestützt. In dieser Richtlinie seien weder Literaturangaben noch wissenschaftliche Erklärungen enthalten, mittels welcher das empfohlene Vorgehen verifiziert werden könne. Auch gelte heute offenkundig eine andere Richtlinie als im Zeitpunkt der Erstellung des in Rede stehenden Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel. Im Weiteren werde beanstandet, dass bei den neun untersuchten Paketen völlig unterschiedliche Mengen des Untersuchungsmaterials aus den Paketen entnommen worden seien. Wenn eine Betäubungsmittelprobe aus einem Paket mit einem hohen Reinheitsgehalt mit einer halb so grossen Betäubungsmittelprobe aus einem anderen Paket mit einem geringeren Reinheitsgrad vermischt werde, so ergebe sich ein zu hoher Durchschnittswert des Reinheitsgehaltes der Betäubungsmittel. Der vorliegend ermittelte Durchschnittswert der Betäubungsmittel sei daher nicht verlässlich. Auch sei es nicht statthaft nur neun der 18 Pakete zu untersuchen. Wenn auch nur 3 bis 4 kg Streckmittel transportiert worden sein sollten, würde dies entscheidend ins Gewicht fallen. b. Ausgangslage und Vorbemerkung 1. Im forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 bestimmten die Sachverständigen den Kokaingehalt der im Lüftungsschlitz des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 3. Dezember 2020 sichergestellten 18 Paketen mit einem Nettogewicht von 15'995.3 g auf 94.1 % ± 6.2 % (berechnet als Hydrochlorid) und von 84 % ± 5.5 % (berechnet als Base). Für die Analyse entnahmen sie aus dem Asservat Nr. 101 eine Stichprobe von 63.1 g, aus dem Asservat Nr. 103 eine solche von 61.3 g, aus dem Asservat Nr. 105 eine solche von 53.3 g, aus dem Asservat Nr. 107 eine solche von 65.7 g, aus dem Asservat Nr. 109 eine solche von 75.5 g, aus dem Asservat Nr. 111 eine solche von 90.0 g, aus dem Asservat Nr. 113 eine solche von 76.0 g, aus dem Asservat Nr. 115 eine solche von 60.2 g und aus dem Asservat Nr. 117 eine solche von 68.6 g (act. 2247 ff., 4433 ff., Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. September 2023). 2. Am 14. Dezember 2020 wurden alle 18 im Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. im Lüftungsschlitz sichergestellten Pakete (Asservatennummern 101-118) mit einem Nahinfrarot-Scanner analysiert. Gemäss den Messresultaten enthalten diese Kokain mit einem Reinheitsgrad zwischen 95.9 und 96.8 % ± 15 % (act. 4491 ff.). Entgegen der Behauptung von A. sind somit im vorliegenden Fall sämtliche beschlagnahmten Drogenpakete einem Betäubungsmittelschnelltest unterzogen worden. Die Nahinfrarot-Methode ist sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht eine verlässliche Methode zur Analyse von Betäubungsmittelproben (Office des Nations Unies contre la drogue et le crime [ONUDC], Méthodes recommandées pour l’identification et l’analyse de la cocaïne contenue dans des substances saisies, 2012, S. 35). Demnach muss bereits aufgrund der hier durchgeführten Betäubungsmittelschnelltests davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten 18 Pakete (Asservatennummern 101-118) allesamt Kokain mit einem sehr hohen Reinheitsgehalt enthalten haben. c. Forensischchemische Begutachtung (i) Allgemeines Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, beispielsweise der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). (ii) Konkrete Beurteilung Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel hat das forensischchemische Gutachten vom 22. Dezember 2020 nach Massgabe der Richtlinie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) für die Probenahme von Betäubungsmittel – Asservaten vom 6. März 2009 erstellt. Gemäss dieser Richtlinie mussten beim hier visuell nicht unterscheidbarem Untersuchungsmaterial von 18 asservierten Paketen davon 6 Proben (aufgerundetes Resultat von (√18 [Anzahl Asservate] + 1)) entnommen und dabei aufgrund des Gesamtgewichts des Asservatenmaterials von netto 15.9 kg davon mindestens 100 g untersucht werden (act. 4487). Die vorgenannte Richtlinie entspricht international anerkannten wissenschaftlichen Standards. So empfiehlt auch Office des Nations Unies contre la drogue et le crime (ONUDC) zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes von Betäubungsmitteln die Untersuchung einer repräsentativen Auswahl des Asservatenmaterials (ONUDC, Principes directeurs pour l’échantillonnage de drogues représentatif, 2009; ONUDC, Méthodes recommandées pour l’identification et l’analyse de la cocaïne contenue dans des substances saisies, 2012, S. 17). Unbehilflich ist weiter der Einwand von A. , dass die besagte Richtlinie in der Zwischenzeit durch eine andere ersetzt worden ist. Denn allein dies bedeutet keineswegs, dass die im Zeitpunkt der Erstellung des hier in Frage stehenden Gutachtens massgebende Richtlinie zu keinen verlässlichen Resultaten geführt hat. In Anbetracht, dass sich die 18 fraglichen Pakete sowohl visuell als auch nach der Analyse mittels des Nahinfrarot-Scanners nicht unterscheiden, und die von den Vereinten Nationen empfohlene Anzahl von fünf Probeentnahmen (aufgerundetes Resultat von √18 [Anzahl Asservate]) klar übersteigt, sind die entnommenen Proben für eine verlässliche Bestimmung des Reinheitsgrades des untersuchten Kokains ausreichend repräsentativ (ONUDC, Principes directeurs pour l’échantillonnage de drogues représentatif, 2009, S. 7 Ziffer 5). Auch spielt es keine Rolle, dass von den einzelnen Paketen nicht identische Probemengen entnommen wurden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Darstellung von A. , wonach die Probemengen völlig unterschiedlich gewesen seien, offenkundig überzeichnet ist. Aus dem Asservat Nr. 101 ist eine Stichprobe von 63.1 g, aus dem Asservat Nr. 103 eine solche von 61.3 g , aus dem Asservat Nr. 105 eine solche von 53.3 g, aus dem Asservat Nr. 107 eine solche von 65.7 g, aus dem Asservat Nr. 109 eine solche von 75.5 g, aus dem Asservat Nr. 111 eine solche von 90.0 g, aus dem Asservat Nr. 113 eine solche von 76.0 g, aus dem Asservat Nr. 115 eine solche von 60.2 g und aus dem Asservat Nr. 117 eine solche von 68.6 g untersucht worden. Demnach hält sich die Bandbreite des Gewichts der einzelnen Proben in engen Grenzen. Da es sich bei den 18 Asservaten sowohl augenscheinlich als auch nach der Prüfung mit dem Nahinfrarot-Scanner um eine nicht unterscheidbare Substanz handelt, besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass das Ergebnis durch die verschieden grossen Probemengen verfälscht worden sein könnte. Dem Gesagten zufolge ist kein triftiger Grund ersichtlich, wonach der von den Sachverständigen im forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 ermittelte Kokaingehalt von 94.1 % ± 6.2 % (berechnet als Hydrochlorid) und von 84 % ± 5.5 % (berechnet als Base) unzutreffend sein sollte. Demnach ist auf das Ergebnis dieses Gutachtens abzustellen. DC. Forensischchemisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 betr. die Untersuchung von Kleidungsstücken und Banknoten auf Betäubungsmittelrückstände
a. Standpunkt von A. A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, begehrt an der mündlichen Berufungsverhandlung, es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensischeschemisches Gutachten bezüglich der kontaminierten Jacke von A. zu erstellen. Zur Begründung bringt er sinngemäss unter anderem vor, die ergänzende [chemischtoxikologische] Stellungnahme [vom 12. September 2023] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel verweise lediglich auf das bereits im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel [vom 7. Dezember 2020] Ausgeführte und darin werde nicht substanziiert auf die von ihm vorgetragenen Argumente eingegangen. Wenn er mit seinen Händen mit Betäubungsmittel in Berührung gekommen wäre, wären während des Sitzens im fraglichen Personenwagen Peugeot, Partner, in erster Linie seine Hosen durch herunterfallende Betäubungsmittelrückstände kontaminiert worden, jedoch wären solche Rückstände nicht auf seine Jacke gelangt.
b. Ausgangslage 1. Im forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 haben die Sachverständigen gestützt auf Messungen des Ionenmobilitätsspektrometers (fortan: IMS) auf der Jacke der Marke Jack & Jones von A. Kokainrückstände festgestellt. Alle anderen Asservate sind negativ auf Kokain und Heroin getestet worden. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass die Kokainspuren auf der erwähnten Jacke am ehesten durch die Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen übertragen worden seien (act. 4873 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft erkundigte sich mit Eingabe vom 12. November 2021 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, wie hoch die Wahrscheinlichkeit gemäss den IMS-Resultaten sei, dass jemand direkt mit Kokain in Berührung gekommen sei (act. 4931). 3. In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021 führten die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel aus, die IMS-Messungen dienten zum Nachweis von Spuren von Kokain oder Heroin an Notengeld, Kleidern oder Fingernagelabrieben. Für diese Trägermaterialien sei die jeweilige Methode validiert. Bei Notengeld und Kleidern werde das zu untersuchende Asservat mit einem Handstaubsauger, der mit einem speziellen Filter ausgestattet sei, abgesaugt. Durch den Filter werde der Luftstrom gefiltert, wobei vorhandenes Kokain und Heroin auf dem Filtermaterial adsorbiert werde. Der Filter werde dann mithilfe eines sogenannten IMS analysiert. Das Resultat der IMS-Analyse umfasse einen qualitativen Nachweis von Kokain und Heroin („positiv“ oder „negativ“). Es werde gezeigt, ob das zu untersuchende Asservat Spuren von Kokain oder Heroin aufweise und somit „kontaminiert“ sei. Bezogen auf Kleider könne keine abschliessende Aussage gemacht werden, wie diese Spuren zustande gekommen seien. Insbesondere Kokain neige zu einer starken Staubbildung, weshalb sich kleinste Kokain-Partikel in der Luft verbreiteten und auf Oberflächen oder Objekten absetzen könnten. Die entstehenden kleinsten Mengen an Kokain könnten prinzipiell mittels der IMS-Methode nachgewiesen werden. Dabei hänge die Wahrscheinlichkeit einer externen Kontamination von Kleidern wesentlich von der Umgebung ab. Es lägen keine systematischen Untersuchungen zur Kokain-Kontamination öffentlich zugänglicher Räume und Plätze vor. Folglich könnten keine abschliessenden Aussagen über die Wahrscheinlichkeit mit Kokain in Berührung gekommen zu sein, gemacht werden. Um den Umständen einer möglichen externen Kontamination Rechnung zu tragen, würden am Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel bei Kleidungsstücken, die mit Taschen versehen seien (z. B. Jacken, Hosen), die Innenseiten der Taschen sowie Reissverschluss- und Knopfbereiche abgesaugt. Dabei werde das Risiko einer rein externen Kontamination reduziert, während es wahrscheinlicher werde, dass die Spuren vom Träger über dessen Hände nach offenen Kontakt mit Kokain, an die jeweiligen Stellen gelangt seien. Bei Kleidungsstücken sei zu berücksichtigen, dass ein Kleidungsstück von unterschiedlichen Personen getragen werden könne. Abschliessend sei festzustellen, dass Messungen mittels IMS nur Hinweischarakter hätten und somit als Indizien zu werten seien. 4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 brachte A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, insbesondere vor, im forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 werde festgehalten, dass die Jacke von A. positiv auf Kokain getestet worden sei und dass die Kokainspuren an der Jacke am ehesten „durch die Hände des Trägers“ auf die untersuchten Stellen übertragen worden seien. Es lasse sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen, wo die Kontamination an der Jacke genau nachgewiesen werden konnte respektive von wo überall Proben genommen worden seien. Sollte dies zum Beispiel in der Mitte des Rückens gewesen sein, so sei es per se unmöglich, dass die Hände des Trägers diese Kontamination verursacht hätten. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass alle anderen Kleidungsstücke von A. negativ getestet worden seien. Es sei nicht ersichtlich, wie es möglich sein solle, dass die Hände des Trägers die Jacke kontaminierten, aber nicht die Hose, zumal A. im Auto gesessen sei und es dabei der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass die Hände immer wieder auf die Beine, sprich die Hose, gelegt würden. Die Ausführungen im forensischchemischen Gutachten seien somit nicht schlüssig. 5. In der Stellungnahme vom 12. September 2023 verwies das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. November 2021 und machte geltend, dass damit die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen beantwortet seien.
c. Forensischchemische Begutachtung A. scheint zu übersehen, dass die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021 die Stellen der Probeentnahmen konkret bezeichnet haben. So haben sie angegeben, dass die Proben bei Kleidungsstücken, die mit Taschen versehen seien (z. B. Jacken, Hosen), durch Absaugen der Innenseiten der Taschen sowie der Reissverschluss- und Knopfbereiche entnommen würden. Anschliessend würden die Staubsaugerfilter mittels IMS-Messungen auf Kokainrückstände geprüft. Weiter haben die Sachverständigen ausgeführt, dass durch die Art und Weise der Untersuchung das Risiko einer rein externen Kontamination reduziert und gleichzeitig wahrscheinlicher werde, dass die Spuren vom Träger der Jacke über dessen Hände nach offenen Kontakt mit Kokain, an die jeweiligen Stellen gelangt seien. Ferner lässt sich der Umstand, dass die Hose von A. nicht kontaminiert war, etwa damit erklären, dass A. beim Hantieren mit Kokain die Hose nicht berührt oder diese danach gewechselt hat. Das Fehlen von Kokainrückständen auf der Hose von A. schliesst folglich eine Kontamination der in Rede stehenden Jacke durch die Hände von A. nicht zwingend aus. Dem Gesagten zufolge vermag die Kritik von A. die Überzeugungskraft des forensischchemischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 sowie der gutachterlichen Stellungnahmen vom 25. November 2021 und vom 12. September 2023 nicht zu erschüttern. Fehler oder triftige Gründe, welche ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen gebieten würden, sind keine erkennbar. Die Ausführungen der Sachverständigen sind als schlüssig und überzeugend zu werten, weshalb auf deren Schlussfolgerung abgestellt werden kann. II. S CHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1).
E. 7 Dezember 2020 betreffend die Untersuchung auf Betäubungsmittelrückstände an Geld und Kleidern von A. und B. , das forensischchemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. Dezember 2020 betreffend die Untersuchung auf Betäubungsmittelrückstände an Geld und Kleidern von D. und das forensischchemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 betreffend die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes und der Verschnittstoffe bei den beschlagnahmten 18 weissen Platten mit der Prägung „TNT“ auf. Was das angeht, kann ebenfalls auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG S. 16-17 E. I/2.2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht dargestellt hat die Vorinstanz die aufschlussreiche WhatsApp-Kommunikation zwischen A. und „L. “ vom 2. Dezember 2020 zwischen 16:13 und 16:22 Uhr. Das Kantonsgericht zieht diese sowie die relevanten Aussagen von A. und B. anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung neu in seine Würdigung ein. Das Kantonsgericht verzichtet an dieser Stelle auf eine Darstellung der vorgenannten Beweismittel, da es diese im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergibt, analysiert und würdigt. b. Beweiswürdigung (i) Vorgeschichte (Anklageziffer 1.1) 1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob B.
– wie in der Anklageschrift vom 31. Januar 2022 dargestellt und von ihm geltend gemacht wird – aufgrund einer Darlehensschuld quasi zur Durchführung der in Rede stehenden „Testfahrten“, der Fahrt nach N. /Schweiz zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen und der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 gezwungen worden ist.
E. 12 Mai 2023 E. 1.1). Das Gericht hat die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird ( Hürlimann / Vesely , Redaktion des Strafurteils, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7; KGer BL 460 21 237 vom 30. Mai 2022 E. III/A; 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g).
E. 14 September 2021 beschlagnahmte Arbeitsvertrag, lautend auf A. , bei den Akten bleibt. Dadurch hat sie offenkundig ihre Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a StPO verletzt. Da sich A. im zweitinstanzlichen Verfahren zur in Frage stehenden Sache äussern konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil mit voller Kognition prüft (Art. 398 Abs. 2 StPO), kann die Verletzung der Begründungspflicht im zweitinstanzlichen Verfahren geheilt werden. CC. Materielles a. Allgemeines Die Strafbehörden nehmen sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen (Art. 192 Abs. 2 StPO). Für die Zwecke des Verfahrens nicht genügt eine Kopie vor allem dann, wenn es auf die Beweiskraft des Originals ankommt, d. h. wenn die Urkunde bzw. Aufzeichnung durch ihren Zustand oder ihre Beschaffenheit beweisbildend wirkt (wie etwa bei einer gefälschten oder beschädigten Urkunde im Zusammenhang mit Urkundendelikten ( Zgraggen , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 192 N 11). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). b. Konkrete Beurteilung Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es für das weitere Verfahren des Originals des in Rede stehenden Arbeitsvertrags bedarf. Dieser Arbeitsvertrag ist daher A. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Da das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil auf den besagten Arbeitsvertrag Bezug nimmt, ist indes eine Kopie dieses Arbeitsvertrages zu den Akten zu nehmen. D. Bargeld von A. DA. Ausgangslage Die Vorinstanz rechnete in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO das am 3. Dezember 2020 aus den Effekten von A. sichergestellte und am 14. September 2021 beschlagnahmte Bargeld von EUR 85.− an die Verfahrenskosten von A. an. Im zweitinstanzlichen Verfahren beantragt A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, es sei das erwähnte Bargeld von EUR 85.− aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen die Abweisung dieses Begehrens. DB. Begründungspflicht Die Vorinstanz begründete die Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldes an die Verfahrenskosten pauschal mit Verweis auf Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO. Dieser blosse Verweis auf die genannten Gesetzesbestimmungen genügt als Begründung nicht. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Vorinstanz es unterlassen hat, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen für eine Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO vorliegen. Die Vorinstanz hat folglich ihre Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a StPO verletzt. Da sich A. im vorliegenden Berufungsverfahren zur Frage der Deckungsbeschlagnahme der betreffenden Vermögenswerte und der Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten umfassend äusseren konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO), kann die Verletzung der Begründungspflicht im Berufungsverfahren geheilt werden. DC. Materielles
a. Allgemeines Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
b. Konkrete Beurteilung A. verdiente vor Strafantritt bei seiner Tätigkeit für die Kommunalverwaltung Aa. /Nordmazedonien brutto EUR 450.− bzw. netto EUR 350.− pro Monat (act. 647, S207). Seit dem 3. Dezember 2020 befindet er sich in Haft. Es ist nicht ersichtlich, dass er nach seiner Haftentlassung sogleich eine Arbeitsstelle wird antreten können. A. ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet im Justizwesen und verdient EUR 500.− pro Monat (act. S207). Als Vater hat A. auf jeden Fall auch an den Unterhalt seines im Jahr 2020 geborenen Sohnes beizutragen. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist davon auszugehen, dass A. die beschlagnahmten EUR 85.− für die Bestreitung des Lebensunterhaltes von sich und seines Sohnes benötigt. Sie sind daher von der Beschlagnahme zur Kostensicherung ausgenommen. Die Beschlagnahme ist daher aufzuheben und der betreffende Geldbetrag ist A. grundsätzlich zurückzuerstatten. Da die EUR 85.− von der Staatsanwaltschaft in Schweizer Franken umgewechselt wurden und der dafür erhaltene Betrag von Fr. 91.20 (act. 1627) höher ist als der aktuelle Gegenwert in Euro, sind A. Fr. 91.20 auszuhändigen. VIII. Entschädigung und Genugtuung für Haft (…) IX. Kosten und Entschädigung A. Kosten AA. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
a. Allgemeines Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
b. Konkrete Beurteilung A. und B. werden wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten sind nicht zu beanstanden. Demnach hat A. Kosten von insgesamt Fr. 21'718.15 (bestehend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'268.15, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'450.− und einem erstinstanzlichen Gerichtsgebührenanteil von Fr. 6’000.−) und B. Kosten von total Fr. 29'059.− (bestehend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 21'359.−, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'700.− und einem erstinstanzlichen Gerichtsgebührenanteil von Fr. 6’000.−) zu tragen. AB. Berufungsverfahren
a. Höhe der Gerichtskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf total Fr. 28'650.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 28’000.−, den allgemeinen Auslagen von pauschal Fr. 250.− und den Sachverständigenkosten von Fr. 400.− [Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. September 2023]) festzusetzen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 4 GebT, § 3 Abs. 6 GebT).
b. Verlegung der Gerichtskosten (i) Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). (ii) Konkrete Beurteilung 1. Angesichts des jeweiligen Arbeitsaufwandes entfallen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 28'650.− im Umfang von Fr. 13'925.− (Fr. 13'525.− [Gerichtsgebührenanteil] + Fr. 400.− [Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. September 2023]) auf A. , im Umfang von Fr. 13'525.− auf B. sowie im Umfang von Fr. 1'200.− auf C. .
Dispositiv
- A. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren , unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 14. November 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 15. November 2021 bis zum 22. Juni 2022 von insgesamt 567 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.
- A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jah- ren des Landes verwiesen .
- Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen .
- A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'268.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'450.− und einem Drittel der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 18‘000.−, d.h. Fr. 6’000.−.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger in Höhe von insgesamt Fr. 32'634.− (gemäss Honorarnote zuzüglich Verhandlung/Urteilseröffnung/Weg: 14.25 Std.; inkl. Auslagen) wird aus der Ge- richtskasse entrichtet . II. B.
- B. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren , unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 1. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 2. September 2021 bis zum 22. Juni 2022 von insgesamt 567 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.
- B. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen .
- Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen .
- Die gegen B. am 20. September 2017 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.− wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt.
- B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 21'359.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'700.− und einem Drittel der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 18‘000.−, d.h. Fr. 6’000.−.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin Patricia Jenny in Höhe von insgesamt Fr. 30‘142.30 (gemäss Honorarnote zuzüglich Verhandlung/Urteilseröffnung: 8 Std.; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet . (…) IV.
- Die am 4. Dezember 2020 (act. 1615) sichergestellten und am 15. September 2021 (act. 1475/1637/1771) beschlagnahmten Betäubungsmittel: - 10 Pack Kokain, brutto 9'880g (Pos. A1); - 8 Pack Kokain, brutto 7’680g (Pos. A2); werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernich tung eingezogen .
- Der am 16. März 2021 (act. 1439) aus dem Fahrzeug Peugeot Partner
- sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte GPS-Sender GL300 (Pos. F1; G 87136); die am 15. September 2021 (act. 1469) beschlagnahmten Fahrzeuge samt Schlüssel und Unterlagen: - PW Peugeot, 1. (G 82298); - Fahrzeugschlüssel zu PW Peugeot, 1. (G 89865); - Fahrzeugzulassungsbescheinigung zu Peugeot (G 89868); - PW Audi A8, 2. (G 82300); - Fahrzeugschlüssel zu PW Audi A8, 2. (G 89866); - Fahrzeugzulassungsbescheinigung zu Audi A8 (G 89867); (…) sowie der am 3. Dezember 2020 (act. 1743) im Fahrzeug Audi A8 sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Fantasieausweis ltd. auf A. (Pos. 4BB; G 87184); werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen . 3.a) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1611) aus den Effekten von A. sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte - Mobiltelefon Huawei, IMEI 4. /5. (Pos. C1; G 86323) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen . A. kann innert 30 Tagen nach der Rechtskraft des Urteils beim Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal diejenigen persönlichen Bilder/Aufnahmen auf diesem Mobiltelefon bezeichnen, welche er ausgehändigt zu haben wünscht. Gegen vorgängige Bezahlung sind A. anschliessend – soweit durchführbar – Kopien der von ihm bezeichneten Bilder/Aufnahmen auszuhändigen. Der Fund- und Verwertungsdienst wird ersucht, das Mobiltelefon erst nach Fristablauf bzw. Erstellen der Kopien zu vernichten oder zu verwerten. b) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte - Mobiltelefon iPhone, IMEI 6. (Pos. D1; G 86325) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen . B. kann innert 30 Tagen nach der Rechtskraft des Urteils beim Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal diejenigen persönlichen Bilder/Aufnahmen auf diesem Mobiltelefon bezeich- nen, welche er ausgehändigt zu haben wünscht. Gegen vorgängige Bezahlung sind B. anschliessend – soweit durchführbar – Kopien der von ihm bezeichneten Bilder/Aufnahmen auszuhändigen. Der Fund- und Verwertungsdienst wird ersucht, das Mobiltelefon erst nach Fristablauf bzw. Erstellen der Kopien zu vernichten oder zu verwerten. c) (…)
- Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte Bargeld Fr. 0.05, EUR 1'291.96 (Pos. D2; G 92548; total vgl. Buchungsbeleg Fr. 1'384.15, act. 1455 sowie in bar gegen Quittung EUR 1.96 und CHF 0.05, act. 1459) wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen .
- Der am 3. Dezember 2020 (act. 1619) aus dem PW Peugeot Partner sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte Arbeitsvertrag lautend auf A. , (Pos. 1AA; G 86322); (…) sowie die am 3. Dezember 2020 (act. 1743) im Fahrzeug Audi A8 sichergestellten und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmten Unterlagen: - div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 2BB; G 87182); - div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 3BB; G 87183); verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.
- Der am 3. Dezember 2020 (act. 1743) sichergestellte und am 15. Februar 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Ac. Ausweis, ltd. auf A. (Pos. 5BB; G 87185), wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zurückgegeben. 7.a) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1611) aus den Effekten von A. sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte Bargeld - EUR 85.− (Fr. 91.20 ; act. 1627; Pos. C2; G 86324) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten von A. angerechnet . b) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte Bargeld - MKD 1'179.− (Pos. D2; G 92548); wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten von B. angerechnet .“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A. , soweit darauf einzutreten ist, und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten B. in den Dispositivziffern I/1, II/1, IV/3a, IV/5 sowie IV/7a aufgehoben und wie folgt neu gefasst : „I. A.
- A. wird der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 14. November 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 15. November 2021 bis zum
- November 2023 von ins- gesamt 1’080 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB, Art. 51 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Es wird betreffend A. festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Verfahren vor Strafgericht verletzt wurde. (…) II. B.
- B. wird der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren , unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 1. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 2. September 2021 bis zum
- November 2023 von ins- gesamt 1’080 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB, Art. 51 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Es wird betreffend B. festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Verfahren vor Strafgericht verletzt wurde. (…) IV. (…) 3.a) Das am 3. Dezember 2020 aus den Effekten von A. sichergestellte und mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom 14. September 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Huawei , IMEI Nrn. 4. /5. (Pos. C1; G 86323; act. 1611, 1631), wird A. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. Wird dieses Mobiltelefon innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht zur Abholung beim Strafgericht Basel-Landschaft angemeldet, wird es ohne Weiteres vernichtet. (…)
- Der am 3. Dezember 2020 aus dem Personenwagen Peugeot Partner sichergestellte und mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom 14. September 2021 beschlagnahmte Arbeitsvertrag, lautend auf A. , (Pos. 1AA; G 86322; act. 1619, 1631) wird in Kopie zu den Akten genommen und A. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleibt dieser bei den Akten. (…) Die am 3. Dezember 2020 (act. 1743) im Fahrzeug Audi A8 sichergestellten und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmten Unterlagen: - div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 2BB; G 87182); - div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 3BB; G 87183); verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten. (…) 7.a) Das am 3. Dezember 2020 aus den Effekten von A. sichergestellte und mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom 14. September 2021 beschlagnahmte Bargeld von EUR 85.− (Pos. C2) bzw. die nach dem am 14. April 2021 erfolgten Wechsel dieses Betrags in Schweizer Franken bei der Finanzverwaltung Baselland hinterlegte Geldsumme von Fr. 91.20 (G 86324, act. 1611, 1629, 1631) wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. A. wird nach Rechtskraft dieses Urteils der Betrag von Fr. 91.20 herausgegeben . A. hat innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, seine Bankverbindung mit der IBAN-Nummer mitzuteilen. “ Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern I/2, I/3, I/4, II/2, II/3, IV/1 und IV/2 Abs. 4 sowie in den rechtskräftigen Dispositivziffern I/5, II/4, II/5, II/6, IV/2 Abs. 1 und 2, IV/3b, IV/4, IV/6 und IV/7b unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. A. verbleibt in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs bis längs- tens zum Zeitpunkt, in dem die mit vorliegendem Berufungsentscheid ausgefällte Strafe erstanden oder dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, in Sicherheitshaft. B. verbleibt in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs bis längstens zum Zeitpunkt, in dem die mit vorliegendem Berufungsentscheid ausgefällte Strafe erstanden oder dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, in Sicherheitshaft. III. Auf die Berufung von C. wird nicht eingetreten. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 28'650.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 28’000.−, den Auslagen von pauschal Fr. 250.− und den Sachverständigenkosten von Fr. 400.−) werden im Umfang von Fr. 13'425.− A. , im Umfang von Fr. 13'525.− B. sowie im Umfang von Fr. 1'200.− C. auferlegt und im Umfang von Fr. 500.− auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des vom Kantonsgericht beigezogenen Dolmetschers von Fr. 875.− werden auf die Staatskasse genommen. V.1. Rechtsanwalt Christoph Vettiger wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. für seine erforderlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'500.− (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Auf die Anordnung einer Rückzahlungspflicht dieser Entschädigung durch den Beschuldigten an den Kanton Basel-Landschaft wird verzichtet.
- Advokatin Angela Agostino-Passerini wird als Wahlverteidigerin des Beschuldigten A. eine reduzierte Entschädigung von Fr. 215.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini werden für Dolmetscherkosten Fr. 665.− aus der Staatskasse ersetzt.
- Rechtsanwalt Reto Steinmann wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. für seine erforderlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9’154.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B. wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.11.2023 460 23 19 b (460 2023 19)
Strafprozessrecht:
Ein Dritter ist zur Berufung legitimiert, sofern er sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (E. I/A/AA). Voraussetzungen für eine Spontanübermittlung einer deutschen Behörde an eine schweizerische Behörde (Art. 46 Abs. 1 SDÜ, Art. 11 PolZV CH/DE, Art. 11 Abs. 1 ZPII EUeR; E. I/D/DA/b/(ii)). Umfang der Dokumentationspflicht (Art. 100 Abs.1 StPO; E. I/D/DA/b/(iii)). Voraussetzungen für die Anhaltung und Festnahme einer Person durch die Zollverwaltung (Art. 101 Abs. 1 aZG, Art. 19 VStrR; E. I/D/DA/b/(iv)). Vorliegend begründet die Anhaltung der Beschuldigten in der Schweiz nach ihrer Einreise von Deutschland kein rechtsmissbräuchliches „Forumshopping“ durch die Zollbehörden, sind doch die Schweiz und Deutschland beide Teil des einheitlichen Schengen-Gebietes und macht es daher keinen Unterschied, wo innerhalb dieses Gebietes die Anhaltung erfolgt (E. I/D/DA/b/(v)). Die Staatsanwaltschaft hat dafür zu sorgen, dass den überwachten Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten mitgeteilt wird. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieses bundes- und konventionsrechtlichen Informationsanspruches drängt es sich für sie auf, die noch nicht mitgeteilten Überwachungen in einer Liste zu erfassen und den Stand der Mitteilungen regelmässig zu überprüfen (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO, Art. 8 und 13 EMRK; E. I/D/DA/b/(vi)).
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 17. November 2023 ( 460 23 19 b) Strafrecht Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Ein Teilgeständnis ist auf seine Glaubhaftigkeit zu prüfen. Entlastende Angaben des Beschuldigten dürfen daher nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hingenommen werden. Solche Angaben sind vielmehr durch eine kritische Würdigung auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (Art. 160 Abs. 1 StPO; E. II/B/BC/b/(ii)). Strafprozessrecht Ein Dritter ist zur Berufung legitimiert, sofern er sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (E. I/A/AA). Voraussetzungen für eine Spontanübermittlung einer deutschen Behörde an eine schweizerische Behörde (Art. 46 Abs. 1 SDÜ, Art. 11 PolZV CH/DE, Art. 11 Abs. 1 ZPII EUeR; E. I/D/DA/b/(ii)). Umfang der Dokumentationspflicht (Art. 100 Abs.1 StPO; E. I/D/DA/b/(iii)). Voraussetzungen für die Anhaltung und Festnahme einer Person durch die Zollverwaltung (Art. 101 Abs. 1 aZG, Art. 19 VStrR; E. I/D/DA/b/(iv)). Vorliegend begründet die Anhaltung der Beschuldigten in der Schweiz nach ihrer Einreise von Deutschland kein rechtsmissbräuchliches „Forumshopping“ durch die Zollbehörden, sind doch die Schweiz und Deutschland beide Teil des einheitlichen Schengen-Gebietes und macht es daher keinen Unterschied, wo innerhalb dieses Gebietes die Anhaltung erfolgt (E. I/D/DA/b/(v)). Die Staatsanwaltschaft hat dafür zu sorgen, dass den überwachten Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten mitgeteilt wird. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieses bundes- und konventionsrechtlichen Informationsanspruches drängt es sich für sie auf, die noch nicht mitgeteilten Überwachungen in einer Liste zu erfassen und den Stand der Mitteilungen regelmässig zu überprüfen (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO, Art. 8 und 13 EMRK; E. I/D/DA/b/(vi)). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Christof Enderle, Richterin Helena Hess, Ersatzrichterin Suzanne Styk Kohlhaas; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, Austrasse 37, 4051 Basel, amtlicher Verteidiger (bis am 13. November 2023), sowie vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen, Wahlverteidigerin, Beschuldigter und Berufungskläger B. , vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann, Bahnhofstrasse 10, Postfach 7652, 6302 Zug, amtlicher Verteidiger, Beschuldigter und Berufungskläger C. Verfahrensbeteiligter Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
22. Juni 2022 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 22. Juni 2022 Folgendes: „ I. A. 1. A. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren , unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 14. November 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom
15. November 2021 bis zum 22. Juni 2022 von insgesamt 567 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . 3. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen . 4. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'268.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'450.− und einem Drittel der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 18‘000.−, d.h. Fr. 6’000.−. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger in Höhe von insgesamt Fr. 32'634.− (gemäss Honorarnote zuzüglich Verhandlung/Urteilseröff- nung/Weg: 14.25 Std.; inkl. Auslagen) wird aus der Gerichtskasse entrichtet . II. B. 1. B. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren , unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 1. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom
2. September 2021 bis zum 22. Juni 2022 von insgesamt 567 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. B. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . 3. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen . 4. Die gegen B. am 20. September 2017 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.− wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt. 5. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 21'359.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'700.− und einem Drittel der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 18‘000.−, d.h. Fr. 6’000.−. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin Patricia Jenny in Höhe von insgesamt Fr. 30‘142.30 (gemäss Honorarnote zuzüglich Verhandlung/Urteilseröffnung: 8 Std.; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrich- tet. “ IV. 1. Die am 4. Dezember 2020 (act. 1615) sichergestellten und am 15. September 2021 (act. 1475/1637/1771) beschlagnahmten Betäubungsmittel: werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung ein gezogen .
- 10 Pack Kokain, brutto 9'880 g (Pos. A1);
- 8 Pack Kokain, brutto 7’680 g (Pos. A2); 2. Der am 16. März 2021 (act. 1439) aus dem Fahrzeug Peugeot Partner 1. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte GPS-Sender GL300 (Pos. F1; G 87136); die am 15. September 2021 (act. 1469) beschlagnahmten Fahrzeuge samt Schlüssel und Unterlagen:
- PW Peugeot, 1. (G 82298);
- Fahrzeugschlüssel zu PW Peugeot, 1. (G 89865);
- PW Audi A8, 2. (G 82300);
- Fahrzeugschlüssel zu PW Audi A8, 2. (G 89866);
- Fahrzeugzulassungsbescheinigung zu Audi A8 (G 89867); das am 4. Dezember 2020 (act. 1737) aus den Effekten von D. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7, IMEI 3. (Pos. E3; G 87180); sowie der am 3. Dezember 2020 (act. 1743) im Fahrzeug Audi A8 sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Fantasieausweis ltd. auf A. (Pos. 4BB; G 87184); werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen .
3. a) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1611) aus den Effekten von A. sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte
- Mobiltelefon Huawei, IMEI 4. /5. (Pos. C1; G 86323) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen . A. kann innert 30 Tagen nach der Rechtskraft des Urteils beim Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal diejenigen persönlichen Bilder/Aufnahmen auf diesem Mobiltelefon bezeichnen, welche er ausgehändigt zu haben wünscht. Gegen vorgängige Bezahlung sind A. anschliessend – soweit durchführbar – Kopien der von ihm bezeichneten Bilder/Aufnahmen auszuhändigen. Der Fund- und Verwertungsdienst wird ersucht, das Mobiltelefon erst nach Frist ablauf bzw. Erstellen der Kopien zu vernichten oder zu verwerten. b) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte
- Mobiltelefon iPhone, IMEI 6. (Pos. D1; G 86325) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen . B. kann innert 30 Tagen nach der Rechtskraft des Urteils beim Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal diejenigen persönlichen Bilder/Aufnahmen auf diesem Mobiltelefon bezeichnen, welche er ausgehändigt zu haben wünscht. Gegen vorgängige Bezahlung sind B. anschliessend – soweit durchführbar – Kopien der von ihm bezeichneten Bilder/Aufnahmen auszuhändigen. Der Fund- und Verwertungsdienst wird ersucht, das Mobiltelefon erst nach Frist ablauf bzw. Erstellen der Kopien zu vernichten oder zu verwerten. (…) 4. Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte Bargeld Fr. 0.05, EUR 1'291.96 (Pos. D2; G 92548; total vgl. Buchungsbeleg Fr. 1'384.15, act. 1455 sowie in bar gegen Quittung EUR 1.96 und CHF 0.05, act. 1459) wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . 5. Der am 3. Dezember 2020 (act. 1619) aus dem PW Peugeot Partner sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte Arbeitsvertrag lautend auf A. , (Pos. 1AA; G 86322); die am 3. Dezember 2020 (act. 1735) aus den Effekten von D. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Reisekostenabrechnung (Pos. E2; G 87188); sowie die am 3. Dezember 2020 (act. 1743) im Fahrzeug Audi A8 sichergestellten und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmten Unterlagen: verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten. 6. Der am 3. Dezember 2020 (act. 1743) sichergestellte und am 15. Februar 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Ac. Ausweis, ltd. auf A. (Pos. 5BB; G 87185) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zurückgegeben.
- div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 2BB; G 87182);
- div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 3BB; G 87183); 7.a) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1611) aus den Effekten von A. sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte Bargeld
- EUR 85.− ( Fr. 91.20 ; act. 1627; Pos. C2; G 86324) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten von A. angerechnet . b) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte Bargeld - MKD 1'179.− (Pos. D2; G 92548); wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten von B. angerechnet . B. Gegen dieses Urteil meldete A. , vertreten durch den amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, mit Eingabe vom 25. Juni 2022 und B. , vertreten durch seine amtliche Verteidigerin Patricia Jenny-Elmer, mit solcher vom 28. Juni 2022 die Berufung an. C. A. ersuchte mit Schreiben vom 21. Juli 2022 beim Strafgericht Basel-Landschaft um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Advokatin Angela Agostino-Passerini als seine neue amtliche Verteidigerin. In der Verfügung vom 22. Juli 2022 hielt der Präsident des Strafgerichts fest, dass von der Bevollmächtigung von Advokatin Angela Agostino-Passerini durch A. Kenntnis genommen und Advokatin Angela Agostino-Passerini neben dem amtlichen Verteidiger vorerst als Wahlverteidigerin behandelt werde. Sodann hielt er fest, dass für die Bewilligung eines Wechsels der amtlichen Verteidigung die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zuständig sei. D. Mit Berufungserklärung vom 25. Januar 2023 focht A. , vertreten durch den amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 in den Dispositivziffern I/1 (Schuldpunkt und Strafe), I/2 (Landesverweisung), I/3 (Eintrag im Schengener Informationssystem), I/4 (Kostenfolge), IV/3.a (Einziehung eines Mobiltelefons), IV/7.a (Einziehung des Bargelds) sowie IV/5 Absatz 1 (Sicherstellung des Arbeitsvertrags) an und stellte folgende Anträge:
1. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben.
2. Er sei vom Vorwurf der [qualifizierten] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
3. Es sei ihm eine Genugtuung bzw. Schadenersatz für die ausgestandene Haft [aus der Staatskasse] auszurichten.
4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 ersuchte A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Advokatin Angela Agostino-Passerini, um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Angela Agostino-Passerini als seine amtliche Verteidigerin. F. Mit Berufungserklärung vom 2. Februar 2023 stellte B. , vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Reto Steinmann, folgende Begehren:
1. Es seien die Dispositivziffern II/1, 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. zumindest teilweise dem Privatkläger aufzuerlegen [sic!]. Er sei aus der Staatskasse bzw. zumindest teilweise durch den Privatkläger zu entschädigen [sic!].
3. Unter o/e-Kostenfolge für das Berufungsverfahren und neuer Kostenauferlegung (recte wohl: Kostenverlegung) des erstinstanzlichen Verfahrens. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wurde A. die Gelegenheit gewährt, zu präzisieren, welche Abänderungen des Urteils des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 er verlange. H. Mit Eingabe vom 6./9. Februar 2023 stellte A. , vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, die nachstehenden Verfahrensanträge:
1. Es seien die Berichte zur Auswertung der Sky-ECC-Daten (Chatprotokolle) durch die Strafverfolgungsbehörden in Frankreich und Belgien (übermittelt via Europäisches Polizeiamt [Europol] an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, siehe Bericht des Spezialisierten Ermittlungsdiensts vom 27. August 2021, act. 1889 ff.; Rechtshilfegesuch, act. 5299 ff. bzw. insbes. act. 1907, 1951-2015, 2017-2029, 2039-2129, 2883- 2967, 3499-3585, 3949-4033 sowie 4083-4087) und allfällige Kopien dieser Dokumente aus den Akten zu entfernen.
2. Es sei die Bildaufnahme vom 8. November 2020, 06:42 Uhr (act. 2641), aus den Akten zu entfernen. I. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 teilte A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, mit, dass er das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 vollumfänglich und nicht nur in Teilen anfechte, und stellte folgende Anträge: 1. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. 2. Er sei in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. 3. Es seien sein Mobiltelefon der Marke Huawei (Beschlagnahmeposition C1; G 86323), der auf ihn lautende Arbeitsvertrag (Beschlagnahmeposition 1AA; G 86322) sowie das Bargeld von EUR 85.− (Beschlagnahmeposition C2; G 86324) aus der Beschlagnahme zu entlassen. 4. Es sei ihm eine Genugtuung und Schadenersatz für die erstandene Haft zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall [aus der Staatskasse] zuzusprechen. 5. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatskasse sowohl dieses als auch des vorinstanzlichen Verfahrens. 6. Es sei Advokatin Angela Agostino-Passerini für das Berufungsverfahren als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen. J. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde B. die Gelegenheit gewährt, zu präzisieren, welche Abänderungen des Urteils des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 er verlangt. K. B. , vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Reto Steinmann, zog mit Eingabe vom 23. Februar 2023 die Berufung gegen die Dispositivziffer II/4 des angefochtenen Urteils zurück und teilte überdies mit, dass die Berufung gegen Dispositivziffer II/2 (recte wohl: Dispositivziffer II/5) des angefochtenen Urteils versehentlich erfolgt sei. Zudem stellte er die nachstehenden Begehren:
1. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten zu bestrafen; unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 1. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 2. September 2021 bis zum 22. Juni 2022 von insgesamt 567 Tagen.
2. Er sei vom Vorwurf der qualifizierten Tatbestandsvariante gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) freizusprechen.
3. Er sei in Anwendung von Art 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
4. Von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. L. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (fortan: Staatsanwaltschaft), äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 zu den vom amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger gestellten Anträgen auf Entfernung der Sky-ECC-Daten und der Bildaufnahme vom 8. November 2020 aus der AFV-Überwachung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. M. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2023 die vom amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger gemachte Vermutung, dass am Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. , von den deutschen Behörden ein GPS-Peilsender verbaut worden sei, in Abrede. N. Mit Berufungsbegründung vom 8. Mai 2023 bestand A. , vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, grundsätzlich auf seinen Begehren. Er beantragte jedoch neu, eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei er zu einer Freiheitsstrafe von 20 bis 22 Monaten zu verurteilen. Ausserdem begehrte A. , vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, mit Schreiben vom 8. Mai 2023 bzw. Präzisierung vom 19. Mai 2023, es seien sämtliche Akten betreffend die Anhaltung und Durchsuchung der Fahrzeuge Peugeot mit dem deutschen Kontrollschild 1. und Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. am 3. Dezember 2020 durch das Grenzwachtkorps und die Polizei (act. 4455-4471, 4483-4965 etc.) sofort zu vernichten. O. Mit Berufungsbegründung vom 25. Mai 2023 hielt B. , vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Reto Steinmann, an seinen Anträgen fest. P. Mit Berufungsbegründung vom 30. Mai 2023 bestand A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, auf seinen Begehren und stellte gleichzeitig sinngemäss folgende Verfahrens-/Beweisanträge:
1. Es seien sämtliche aus der Anhaltung und Durchsuchung des Fahrzeuges [Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 3. Dezember 2020] erlangten Erkenntnisse aus den Akten zu entfernen.
2. Es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensischchemisches Gutachten (mit neuen unabhängigen Analysen) zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes der (mutmasslichen) Betäubungsmittel anzufertigen, wobei von jedem Paket eine Probe zu entnehmen sei.
3. Es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensischchemisches Gutachten bezüglich der kontaminierten Jacke von A. (mit neuen unabhängigen Analysen) anzufertigen.
4. Es seien die originalen Bilddateien der Fotodokumentation (act. 4709 ff.) einzuholen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.
5. Es seien die vom Europäischen Polizeiamt (Europol) im „intelligence package“ erwähnten Excel-Dateien („AuthorOverview data of user 31. “; „AuthorOverview data of user 32. “; „Messages 33. und Messages 34. “) einzuholen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Q. A. , vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, stellte mit Eingabe vom 6. Juni 2023 folgende Beweisanträge: 1. Es seien T. (vormals verfahrensleitender Staatsanwalt), Wm F. (spezialisierter Ermittlungsdienst [der Polizei Basel-Landschaft]), Kpl G. (Eidgenössische Zollverwaltung), Wm H. (Eidgenössische Zollverwaltung) und alle weiteren an der Kontrolle der in Rede stehenden Fahrzeuge an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein sowie der Anhaltung und Kontrolle der fraglichen Fahrzeuge auf dem Rastplatz Pratteln/BL beteiligten Personen zur Klärung des Ablaufs der Anhaltung und Kontrolle der in Rede stehenden Fahrzeuge zu befragen. 2. Es seien alle internen Protokolle des Grenzwachtkorps zum Ablauf der fraglichen Kontrollen inkl. der Aufgebote beizuziehen. R. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde der Antrag von A. , es sei Rechtsanwalt Christoph Vettiger aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und Advokatin Angela Agostino-Passerini als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen, abgewiesen. S. Mit Berufungsantworten vom 10. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung von A. in Bestätigung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der von der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini gestellten Beweisanträge sowie die Abweisung der Berufung von B. in Bestätigung des angefochtenen Urteils. Ausserdem legte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 zum Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A. auf Entfernung von Akten offen, dass im Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. ein GPS-Peilsender durch die deutschen Behörden verbaut worden sei. Als Beilage fügte sie unter anderem das internationale Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 14. Dezember 2020 an die hiesige Staatsanwaltschaft, den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 8. November 2020 betreffend die Anordnung einer längerfristigen Observation ohne vorherige Anhörung im Verfahren gegen B. , A. und E. , den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 8. Dezember 2020 betreffend die Anordnung einer längerfristigen Observation ohne vorherige Anhörung im Verfahren gegen B. , A. , E. und weiterer Beschuldigter, die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 auf das internationale Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland, das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (fortan: Zwangsmassnahmengericht) um Genehmigung einer technischen Überwachung, die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts Nrn. 351, 352 und 353, allesamt vom 4. Januar 2021, und das Erledigungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) / Deutschland bei. T. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde Folgendes bestimmt: 1. Der Antrag des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger, es seien die Berichte zur Auswertung der Sky-ECC-Daten (Chatprotokolle) durch die Strafverfolgungsbehörden in Frankreich und Belgien (übermittelt via Europäisches Polizeiamt [Europol] an die Staatsanwaltschaft, siehe Bericht des spezialisierten Ermittlungsdiensts vom 27. August 2021, act. 1889 ff.; Rechtshilfegesuch, act. 5299 ff.) bzw. insbes. act. 1907, 1951-2015, 2017-2029, 2039- 2129, 2883-2967, 3499-3585, 3949-4033, 4083-4087 und allfällige Kopien dieser Dokumente aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen. 2. Der Antrag des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger, es seien sämtliche Akten betreffend die Anhaltung und Durchsuchung der Fahrzeuge Peugeot mit dem deutschen Kontrollschild 1. und Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. am 3. Dezember 2020 durch das Grenzwachtkorps und die Polizei (act. 4455-4471, 4483-4965 etc.) sofort zu vernichten, wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, es seien sämtliche aus der Anhaltung und Durchsuchung des Fahrzeuges [Peugeot mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 3. Dezember 2020] erlangten Erkenntnisse aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen. 4. Der Antrag des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger, es seien T. (vormals verfahrensleitender Staatsanwalt), Wm F. (spezialisierter Ermittlungsdienst [der Polizei Basel-Landschaft]), Kpl G. (Eidgenössische Zollverwaltung), Wm H. (Eidgenössische Zollverwaltung) und alle weiteren an der Kontrolle der in Rede stehenden Fahrzeuge an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein und der Anhaltung und Kontrolle der fraglichen Fahrzeuge auf dem Rastplatz Pratteln/BL beteiligten Personen zu befragen, sowie es seien alle internen Protokolle des Grenzwachtkorps zum Ablauf der fraglichen Kontrollen inkl. der Aufgebote beizuziehen, wird abgewiesen. 5. Der Antrag des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger, es sei die Bildaufnahme vom 8. November 2020, 06:42 Uhr (act. 2641), aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen. 6. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel wird mit separaten Aufträgen aufgefordert, zu den von der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini mit Eingabe vom 30. Mai 2023 gegen das forensischchemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 und das forensisch-chemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 vorgetragenen Einwendungen Stellung zu nehmen. 7. Der Antrag der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, es seien die originalen Bilddateien der Fotodokumentation [der Polizei Basel-Landschaft betr. die Fahrzeugrevision des Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. vom 3. Dezember 2020] (act. 4709 ff.) einzuholen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen, wird abgewiesen. 8. Der amtlichen Verteidigerin Angela Agostino-Passerini wird Akteneinsicht in die auf der Compact-Disk (CD-R) „susmentionné supportant les données de conversations demandée“ (erstellt von der police judiciaire français, act. 5385) abgespeicherten Dateien gewährt. 9. Das Strafgericht Basel-Landschaft wird ersucht, dem Kantonsgericht bis zum
24. August 2023 die Audiodateien der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einzureichen, und aufgefordert, innert dieser Frist zur durch den amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger in der Eingabe vom 8. Mai 2023, S. 1 (siehe Beilage), beanstandeten Protokollierung Stellung zu nehmen und diese allenfalls zu berichtigen. U. C. verlangte mit undatierter Eingabe (Poststempel: 19. Juli 2023) die Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Audi, Typ A8, mit dem deutschen Kontrollschild 2. . V. Das Strafgericht nahm mit Eingabe vom 17. August 2023 Stellung zur Protokollierung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. W. Mit Eingabe vom 12. September 2023 reichte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel die ergänzende chemischtoxikologische Stellungnahme in Sachen A. ein. X. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde der von A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, in der Berufungsbegründung vom 30. Mai 2023 gestellte Antrag, es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensischchemisches Gutachten (mit neuen unabhängigen Analysen) zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes der (mutmasslichen) Betäubungsmittel anzufertigen, wobei von jedem Paket eine Probe zu entnehmen sei, und es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensischchemisches Gutachten bezüglich der kontaminierten Jacke von A. (mit neuen unabhängigen Analysen) anzufertigen, abgewiesen. Y. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 sinngemäss, es sei auf die Berufung von C. nicht einzutreten. Z. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. November 2023 erschienen A. mit seiner Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini und seinem amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger, B. mit seinem amtlichen Verteidiger Reto Steinmann und C. sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. A. machte auf Frage des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung geltend, dass er ausschliesslich durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini verteidigt werden möchte. Die Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini erklärte zu Protokoll, dass sie die notwendige Verteidigung bis am Schluss der Berufungsverhandlung wahrnehmen und in keinem Fall das Mandat niederlegen werde. Daraufhin wurde Rechtsanwalt Christoph Vettiger aus dem amtlichen Mandat entlassen. (…) Die Parteien hielten grundsätzlich an ihren Anträgen fest. A. , vertreten durch die Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, erneuerte seine Anträge, es seien sämtliche aus der Anhaltung und Durchsuchung des Fahrzeuges [Peugeot mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 3. Dezember 2020] erlangten Erkenntnisse aus den Akten zu entfernen, es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensischchemisches Gutachten (mit unabhängigen Analysen) zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes der (mutmasslichen) Betäubungsmittel anzufertigen, wobei von jedem Paket eine Probe zu entnehmen sei, und es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensischchemisches Gutachten bezüglich der kontaminierten Jacke von A. anzufertigen. B. verlangte zusätzlich, es sei festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, soweit es von ihm nicht angefochten worden sei. Erwägungen I. P ROZESSUALES A. Eintreten AA. Allgemeines Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b EG StPO. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Neben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Berufung legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1308; BGer 1B_723/2012 vom 15. März 2013 E. 4; KGer BL 470 16 3 vom 9. Februar 2016 E. 1.1; Schödler , Dritte im Beschlagnahmeverfahren und Einziehungsverfahren, 2012, S. 189; Moreillon / Parein - Reymond , Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 382 N 4). AB. Konkrete Beurteilung
a. Berufung von A. Das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 bildet ein taugliches Anfechtungs-objekt. Die Berufung von A. ist sodann frist- und formgerecht erfolgt und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 ist von A. , vertreten durch die Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, vollumfänglich angefochten worden und richtet sich damit auch gegen die Dispositivziffern I/5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und IV/6 (Rückgabe eines Ausweises). Im Zusammenhang mit der Anfechtung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist eine Beschwer von A. nicht ersichtlich, macht A. doch nicht geltend, diese und infolgedessen die damit zusammenhängende Rückzahlungsverpflichtung sei zu hoch ausgefallen. Zudem ist A. durch die in der Dispositivziffer IV/6 angeordnete Rückgabe eines Ausweises offenkundig nicht beschwert. Weil es A. somit in Bezug auf die Anordnungen in den Dispositivziffern I/5 und IV/6 des erstinstanzlichen Urteils an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt, kann insoweit auf die Berufung von A. nicht eingetreten werden. Im Übrigen geben die weiteren Berufungsvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Demnach ist – unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung – auf die Berufung von A. einzutreten. b. Berufung von B. (…)
c. Berufung von C. Am 3. Dezember 2020 wurde der auf C. eingelöste Personenwagen Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. vorläufig sichergestellt (vgl. act. 237 ff., 5935). C. wurde im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft gegen A. , B. und D. geführten Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 13. April 2021 rechtshilfeweise durch das Polizeipräsidium I. einvernommen (act. 4237 ff.). Dabei wurde er auch zu den Besitzverhältnissen des bei der illegalen Einfuhr der Betäubungsmittel in die Schweiz verwendeten Personenwagens Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. befragt. C. machte geltend, dieses Fahrzeug gehöre B. ; er sei nur als Halter eingetragen (act. 4251). Unter diesen Umständen haben die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht ohne Weiteres auf einen konkludenten Verzicht von C. auf Ansprüche am besagten Fahrzeug schliessen dürfen. Er hat es daher sich selbst zuzuschreiben, dass die Staatsanwaltschaft ihn nicht weiter in das Verfahren einbezogen und das Strafgericht infolgedessen auch nicht über die Rückgabe des besagten Fahrzeuges an ihn befunden hat. Demnach fehlt es hier an einer Teilnahme von C. am erstinstanzlichen Verfahren und kann deswegen auf die Berufung von C. nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf den Antrag von C. auf Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Audi, Typ A8, mit dem deutschen Kontrollschild 2. einzutreten wäre, vermöchte dies C. nicht zu helfen. Denn, wie sich aus den Ausführungen unter Erwägung VII/A ergibt, wäre dieser Antrag abzuweisen. B. Feststellung der Rechtskraft 1. Erfolgt eine Teilanfechtung eines Urteils des Strafgerichts, erwächst dieses hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft ( Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 402 N 1). Das erstinstanzliche Urteil wird auch insoweit rechtskräftig, als das Kantonsgericht auf eine Berufung mangels Beschwer nicht eintritt (OGer ZH SB200188 vom 15. Januar 2021 E. II/2.3). Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil anzugeben, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_99/2012 vom
14. November 2012 E. 5.3; OGer ZH SB210347 vom 16. Dezember 2022 E. II/1; Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 402 N 2; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 402 N 2). Dementsprechend ist vorab die Rechtskraft der betreffenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils festzustellen. 2.1. Das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 wird von A. in den Dispositivziffern I/1 (Schuldspruch und Strafe), I/2 (Landesverweisung), I/3 (Eintragung im Schengener Informationssystem), I/4 (Kostenauflage), I/5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), IV/1 (Einziehung der Betäubungsmittel), IV/2 Abs. 4 (Einziehung eines Ausweises), IV/3a (Einziehung eines Mobiltelefons), IV/5 [Abs. 1 und 3] (Sicherstellung von Aktenstücken), IV/6 (Rückgabe eines Ausweises) sowie IV/7a (Deckungsbeschlagnahme und Verrechnung nach Art. 442 IV StPO), von B. in den Dispositiv-Ziffern II/1 (Schuldspruch und Strafe), II/2 (Landesverweisung) sowie II/3 (Eintragung im Schengener Informationssystem) und von C. in der Dispositivziffer IV/2 Abs. 2 (Einziehung der Fahrzeuge samt Schlüssel und Unterlagen) angefochten. 2.2. Wie bereits ausgeführt ist auf die Berufung von A. , soweit diese die Dispositivziffern I/5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und IV/6 (Rückgabe eines Ausweises) des erstinstanzlichen Urteils betrifft, und die Berufung von C. betreffend die Dispositivziffer IV/2 Abs. 2 (Einziehung Fahrzeuge etc.) des erstinstanzlichen Urteils nicht einzutreten, weshalb diese Dispositivziffern als rechtskräftig dastehen. 2.3 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 sodann hinsichtlich der Dispositivziffern II/4 (Nichtvollziehbarkeit Vorstrafe), II/5 (Verfahrenskosten), II/6 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), IV/2 Absätze 1 und 2 (Einziehung GPS-Sender), IV/3b (Einziehung eines Mobiltelefons), IV/4 (Einziehung von Bargeld), und IV/7b (Deckungsbeschlagnahme und Verrechnung nach Art. 442 IV StPO). C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C; KGer SZ STK 2019 37 vom 11. Januar 2022 E. 4.b/bb; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falles in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). D. Beweiserhebung DA. Verwertbarkeit von Beweismitteln a. Standpunkt von A. (…) b. Konkrete Beurteilung (i) Vorbemerkung (…) (ii) Spontanübermittlung durch die deutschen Behörden 1. Soweit A. geltend macht, dass es hier an der gemäss Art. 10 PolZV CH/DE notwendigen Bewilligung der Übermittlung der Informationen durch die deutschen Behörden an das Fedpol fehle und die von den schweizerischen Behörden dadurch erlangten Erkenntnisse unverwertbar seien, geht sein Vorbringen fehl. Die von ihm zitierte Bestimmung betrifft Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug. Darum geht es hier jedoch nicht. Bei der vorliegend von den deutschen Behörden dem Fedpol telefonisch erstatteten Meldung handelt es sich nämlich vielmehr um eine sog. Spontanübermittlung. Eine solche ist – wie im Folgenden gezeigt wird – zulässig. 2.1.1 Gemäss Art. 46 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) kann jede Vertragspartei nach Massgabe ihres nationalen Rechts ohne Ersuchen im Einzelfall der jeweils betroffenen Vertragspartei Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein können (Abs. 1). Der Informationsaustausch wird unbeschadet der Regelung zur Zusammenarbeit in den Grenzgebieten in Art. 39 Abs. 4 SDÜ über eine zu benennende zentrale Stelle abgewickelt. In besonders eilbedürftigen Fällen kann der Informationsaustausch im Sinne dieses Artikels unmittelbar zwischen den betroffenen Polizeibehörden erfolgen, vorbehaltlich abweichender Regelungen im nationalen Recht. Die zentrale Stelle wird hiervon so bald wie möglich in Kenntnis gesetzt (Abs. 2). 2.1.2 Der Zweck der Bestimmung von Art. 46 SDÜ besteht in der Verstärkung der grenzüberschreitenden Kooperation bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschliesslich der Bekämpfung zukünftiger Straftaten sowie zur Verhütung einer Straftat. Der von der Gefahr selbst nicht betroffene Staat, der gleichwohl über einschlägige Informationen verfügt, die im Partnerstaat sachdienlich sein können, behält diese nicht für sich, sondern stellt sie nach eigenem Ermessen und eigener Gefahrenprognose selbständig dem anderen Staat zur Verfügung. Demnach richten die einzelnen Vertragsstaaten ihr Handeln nicht mehr ausschliesslich nach ihren eigenen Bedürfnissen innerhalb der Landesgrenzen aus, sondern übernehmen eine solidarische Verantwortung füreinander. Zu beachten ist sodann, dass der Weitergabe von Informationen durch die deutschen Behörden an eine Behörde eines anderen Staates des Schengen-Raumes klare grundrechtsschützende Grenzen gesetzt sind. Denn die Übermittlung der Daten ist nur nach Massgabe des innerstaatlichen (Polizei-)Rechts zulässig und darf nur im Einzelfall erfolgen ( Schober , Europäische Polizeizusammenarbeit zwischen TREVI und Prüm, 2017, S. 110). Gemäss § 61a Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG/D) bildet Grundvoraussetzung für eine Übermittlung personenbezogener Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stellen anderer Staaten ohne Ersuchen durch deutsche Gerichte und deutsche Staatsanwaltschaften, dass sie diese Daten auch an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft ohne Ersuchen übermitteln dürften. Nach § 477 StPO/D dürfen von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind. Die Übermittlung gemäss § 61a Abs. 1 IRG/D ist zulässig, wenn überdies Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Übermittlung erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder eine Straftat, die im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht ist, zu verhindern. 2.2. Im vorliegenden Fall ordnete das Amtsgericht Kempten (Allgäu) / Deutschland mit Beschluss vom 8. November 2020 im Ermittlungsverfahren gegen A. , B. und E. wegen Verbrechen nach BtMG gemäss §§ 163f Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 sowie § 100e Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 StPO/D ohne vorherige Anhörung die längerfristige Observation der drei vorgenannten Personen für vier Wochen an. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der bisherigen Ermittlungen und insbesondere des Umstandes, dass am Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. ein Schmuggelversteck an gleicher Stelle verbaut gewesen sei, wie bei einigen anderen in den letzten Wochen mit mehreren Kilogramm Kokain im Grenzbereich angetroffenen Personenwagen, lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten [A. , B. und E. ] seit einem geraumen Zeitraum bereits vor dem 8. November 2020 einen regen, grenzüberschreitenden Handel mit Kokain im Bereich mehrerer Kilogramm betreiben würden. Hierzu seien der genannte Personenwagen wie auch weitere Fahrzeuge mit einem Schmuggelversteck ausgestattet worden, um damit mehrere Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Kokainhydrochlorid vermutlich aus den Niederlanden über Deutschland nach Italien zu verbringen. Dabei hätten die Beschuldigten B. und A. zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 8. November 2020 mit dem erwähnten Personenwagen eine nicht genauer bestimmbare Menge im Bereich von etwa 8-12 kg Kokain auf dieser Route zum gewinnbringenden Verkauf durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, vermutlich über den Grenztunnel Füssen verbracht, und seien am 8. November 2020 auf selbiger Route zurückgekehrt, wo sie gegen 18:00 Uhr von Beamten der Bundespolizei ohne die genannten Betäubungsmittel kontrolliert worden seien. Wie die Beschuldigten gewusst hätten, hätten sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besessen. Dies sei strafbar als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäss § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III zum BtMG/D, §§ 3 Abs. 1 und 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG/D. Es handle sich um eine Tat von erheblicher Bedeutung, weil angesichts der erheblichen Menge und der Art des gegenständlichen Betäubungsmittels ein erhebliches Gefährdungspotential für die Bevölkerung bestehe. Ohne die Massnahme wäre die Erforschung des Sachverhaltes erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert (§ 163f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StPO/D). Die Massnahme richte sich gegen die Beschuldigten. Konkret solle der Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. des Beschuldigten E. mit einem GPS- Sender ausgestattet werden, um dessen Fahrrouten zu ermitteln und künftige konkrete Einzeltaten aufzudecken. Auf diese Weise solle insbesondere der gegenständliche Personenwagen, der mit dem Schmuggelversteck versehen sei, observiert werden. Ausserdem steht aufgrund der Akten fest, dass sich der gegenständliche Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. von Rotterdam über I. zur Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein bewegte und dort am 3. Dezember 2020, ca. 01:43 Uhr, zwecks Einreise in die Schweiz eintraf (act. 2427 ff., 4375, 4481). Vor diesem Hintergrund bestand für die deutschen Behörden zumindest ein hinreichender Verdacht, dass mit dem erwähnten Personenwagen in nicht geringer Menge Kokain in die Schweiz eingeführt werden könnte. Sichere Kenntnis darüber hatten die deutschen Behörden hingegen nicht. Dennoch lagen für die deutschen Behörden ohne jeden Zweifel konkrete Anhaltspunkte vor, dass die streitgegenständlichen von ihnen dem Fedpol übermittelten Informationen betreffend die mutmassliche Drogeneinfuhr mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. durch die schweizerischen Behörden für Strafverfolgungszwecke zur Verhinderung einer nach deutschem Recht mit einer Höchststrafe von 15 Jahren bedrohten Straftat (§ 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG/D i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB/D) bzw. zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben gebraucht werden. Auch war die besagte Information aus Sicht der deutschen Behörden fraglos für Strafverfolgungszwecke erforderlich und erfolgte diese einzelfallweise. Den Tipp betreffend die Anhaltung des fraglichen Fahrzeuges haben die deutschen Behörden sodann der Eidgenössischen Zollverwaltung erteilt. Dabei ist zu beachten, dass das bayerische Landeskriminalamt im Vorfeld in Verbindung mit dem Fedpol gestanden ist, welches wiederum die Kontrolle des erwähnten Fahrzeuges koordinierte (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 zum Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A. auf Entfernung von Akten S. 2). Der Informationsaustausch ist somit unter Einbezug der zuständigen zentralen Stelle in der Schweiz abgewickelt worden. Demnach sind die Voraussetzungen gemäss Art. 46 SDÜ und dem innerstaatlichen deutschen Recht für eine Spontanübermittelung der deutschen Behörden an das Fedpol erfüllt gewesen. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die deutschen Behörden das Fedpol über den mutmasslichen Drogentransport vom 3. Dezember 2020 über die Schweizergrenze mit dem fraglichen Fahrzeug orientiert haben. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird nachfolgend auch die Rechtslage zur Spontanübermittlung nach dem schweizerischdeutschen Polizeivertrag und dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) dargestellt. 3.1.1.1 Nach Art. 11 PolZV CH/DE teilen die Polizeibehörden der Vertragsstaaten einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich erscheinen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurückzuübermitteln. 3.1.1.2 Die Bestimmung ist der Regelung von Art. 46 SDÜ nachgebildet und geht nicht über diese hinaus. Auch gelten dieselben grundrechtlichen Schranken für die Informationsübermittlung. Demnach ist die Übermittlung der Daten nur nach Massgabe des innerstaatlichen (Polizei-)Rechts zulässig und darf nur im Einzelfall erfolgen (vgl. Schober , a.a.O., S. 710). Da kein Ersuchen vorliegt, wird in Ergänzung der Datenschutzregelung von Art. 27 Ziff. 2 SDÜ verlangt, dass nicht nur der Übermittler, sondern auch der Empfänger die erhaltenen Informationen auf die Erforderlichkeit für die übermittelten Zwecke überprüft (zum Ganzen: Botschaft über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit vom 24. November 1999, in: BBl 1999 862 ff., 879). 3.1.2. Die Information der deutschen Behörden an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das Fedpol über die mutmassliche Drogeneinfuhr mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 3. Dezember 2020 war ohne jeden Zweifel zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz erforderlich. Wie bereits dargelegt, war die besagte Mitteilung der deutschen Behörden an das Fedpol auch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht statthaft. Zudem wird weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Mitteilung der deutschen Behörden an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das Fedpol nicht notwendige Informationen enthielt, die durch die betreffende schweizerische Behörde hätte vernichtet oder hätten zurücküberermittelt werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss die in Frage stehende Meldung der deutschen Behörden an das Fedpol auch nach Art. 11 PolZV CH/DE als zulässig angesehen werden. 3.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 ZPII EUeR können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren ohne vorheriges Ersuchen den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gesammelt haben, wenn sie der Meinung sind, dass diese Informationen der empfangenden Vertragspartei helfen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen. Auch gelten selbstredend die grundrechtlichen Schranken für die Informationsübermittlung. Infolgedessen ist die Informationsübermittlung nur nach Massgabe des innerstaatlichen (Polizei-)Rechts zulässig und darf nur im Einzelfall erfolgen. 3.2.2 Aus der Sicht der deutschen Behörden konnte die von ihr der Eidgenössischen Zollverwaltung bzw. dem Fedpol mitgeteilte Information betreffend die mutmassliche Drogeneinfuhr mit dem besagten Fahrzeug am 3. Dezember 2020 fraglos der Schweiz behilflich sein, um Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen. Wie bereits erwähnt, war diese Orientierung durch die deutschen Behörden an die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. das Fedpol nach dem innerstaatlichen deutschen Recht zulässig. Demnach war die in Rede stehende Meldung der deutschen Behörden an die Eidgenössischen Zollverwaltung bzw. das Fedpol ebenso gemäss Art. 11 Abs. 1 ZPII EUeR rechtens. (iii) Dokumentationspflicht 1.1 Gemäss Art. 100 Abs.1 StPO ist für jede Strafsache ein Aktendossier anzulegen, welches die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten sowie die von den Parteien eingereichten Akten enthält. Dazu, nach welchen Kriterien ein Schriftstück oder ein Gegenstand zu den Akten zu nehmen ist, enthält das Gesetz keine Vorgaben. Nach gängiger Praxis müssen nicht sämtliche polizeilich erstellten Unterlagen in die Untersuchungsakten überführt werden, sondern nur diejenigen, die beweisrelevant oder -geeignet sind (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1 und 4.3; BGer 6B_262/2017 vom 27. April 2017 E. 1.3; OGer ZH SB220382 vom 31. März 2023 E. II/3.3; OGer ZH VB210005 vom 7. Mai 2021 E. II/6.2; Hans / Wiprächtiger / Schmutz , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 100 N 9). Nicht zu den Akten zu nehmen sind daher Dokumente betreffend die operative, taktische Tätigkeit der Polizei, etwa Einsatzdispositive, Sicherheits- und Überwachungskonzepte (BGer 6B_284/2022 vom 16. November 2022 E. 2.1; 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 8.4; 6 B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5). Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO genügt es zudem grundsätzlich für die Polizei, wenn sie ihre Tätigkeit in Rapporten zusammenfasst (OGer ZH SB220382 vom 31. März 2023 E. II/3.3). 1.2 Die Dokumentationspflicht betrifft nicht die Erhebung und Erlangung von Beweismitteln als solche, sondern deren Dokumentation. Beweisverwertungsverbote bestehen (gegebenenfalls) bei rechtswidrig erlangten bzw. nicht rechtskonform erhobenen Beweisen. Ein allfälliges Verwertungsverbot folgt aus der Rechtswidrigkeit der Erhebung des vom Verbot betroffenen Beweismittels. Aus einer Verletzung der Dokumentationspflicht kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte (Verunmöglichung des Entlastungsbeweises) resultieren (ZR 106/2007 S. 152 E. II.5.3; OGer ZH SB110738 vom 17. Mai 2013 E. II/4.2/b). 2. Im vorliegenden Fall ergeben sich alle relevanten Angaben betreffend die Informationsübermittlung durch die deutschen Behörden an das Fedpol aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A. auf Entfernung von Akten und die dieser Stellungnahme beigefügten Beilagen. Ein Beizug weiterer Aktenstücke ist für die Überprüfung der Zulässigkeit der in Frage stehenden Spontanübermittlung nicht notwendig gewesen. Bezeichnenderweise legt A. denn auch nicht konkret dar, was für Unterlagen zusätzlich und aus welchen Gründen hätten beigezogen werden müssen. Vielmehr zeigen die Vorbringen von A. im vorliegenden Berufungsverfahren, dass er sich in Bezug auf die Spontanübermittlung mühelos hat verteidigen können. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht kann folglich nicht ausgemacht werden. (iv) Anhaltung des Tatfahrzeuges und der Beschuldigten durch die schweizerischen Zollbehörden 1.1.1 Die Zollverwaltung vollzieht die Zollgesetzgebung sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug ihr obliegt (Art. 94 aZG). Weiter wirkt die Zollverwaltung beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen (Art. 95 Abs. 1 aZG). Im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt die Zollverwaltung im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren (Art. 96 Abs. 1 aZG). Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest (Art. 3 Abs. 5 ZG). Zum Grenzraum gehören unter anderem die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und das Fricktal (Eidgenössische Zollverwaltung, Prüfung der wirtschaftlichen Umsetzung der Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben, 2021, S. 21). 1.1.2 Mit der Assoziierung der Schweiz an den Schengen-Raum (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SR 0.362.31]) sind zwar die systematischen Passkontrollen an der Grenze zu den Nachbarländern weggefallen. Dies bedeutet aber nicht, dass keine Ausweiskontrollen erlaubt sind. Einzig Kontrollen, die nur aufgrund des Grenzübertritts stattfinden, sind nicht mehr zulässig. Polizeilich motivierte Kontrollen, zum Beispiel zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder der illegalen Migration, sind weiterhin möglich. Auch bleibt die Warenkontrolle zulässig, weil die Schweiz nicht Mitglied der EU-Zollunion ist (BVGer 2015/34 vom 24. Juli 2015 E. 2.2; Rauber Saxer , Mobilität versus Sicherheit: Grenzkontrollen im Schengen-Konzept, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU und andere neue Abkommen, 2006, S. 276 f.; Schreier / Contin , Aufgaben und Funktionsweise des Grenzwachtkorps heute und unter Schengen, in: Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU und andere neue Abkommen, 2006, S. 298 f., 301). 1.1.3 Zur Erfüllung der genannten Aufgaben kommen der Zollverwaltung verschiedene Befugnisse zu. Die allgemeinen Befugnisse sind in Art. 100 Abs. 1 aZG festgehalten, wobei das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG) anwendbar ist, soweit das Zollgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 100 Abs. 1 bis ZG). Insbesondere darf eine Person angehalten und befragt werden, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der Zollverwaltung obliegenden Aufgabe machen kann (Art. 101 Abs. 1 aZG). Die Anhaltung stellt eine vorstrafprozessuale polizeiliche Massnahme dar. Das Personal der Zollverwaltung darf im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen (Art. 222 aZV). Eine Person darf körperlich durchsucht werden, wenn der Verdacht besteht, dass von dieser Person eine Gefährdung ausgeht, oder dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt (Art. 102 Abs. 1 lit. a aZG) und eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten (Art. 105 Abs. 1 aZG). Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf es die abgeführte Person nach Art. 19 VStrR vorläufig festnehmen. Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu (Art. 105 Abs. 2 aZG und Art. 105 Abs. 3 ZG). Sowohl für das Abführen zur Kontrolle als auch für die vorläufige Festnahme genügt ein hinreichender Tatverdacht (BGer 6B_636/2021 vom 13. Januar 2023 E. 1.6.1). Zudem kann die Zollverwaltung gestützt auf Art. 104 Abs. 1 aZG Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); oder einzuziehen sind (lit. b). 1.2. Die Darstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A. auf Entfernung von Akten, wonach allein ein entsprechender „Tipp“ der deutschen Behörden an die eidgenössische Zollverwaltung ursächlich für die Anhaltung des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. bzw. dessen Fahrzeuginsassen A. und B. war und die dabei beteiligten Zollbeamten nicht auf Daten des von den deutschen Behörden an diesem Fahrzeug angebrachten GPS-Sender zurückgriffen, ist plausibel. Insbesondere lassen sich die entsprechenden Zusammenhänge auch anhand der Akten nachverfolgen. Die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Akten dargestellten Vorgänge bis zur Anhaltung ergeben ein schlüssiges Bild: Gemäss den Angaben von Wm F. hatten die deutschen Behörden den schweizerischen Zollbehörden den „Tipp“ gegeben, das Fahrzeug [Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. ] zu kontrollieren. Das Signal des von den deutschen Behörden am besagten Fahrzeug angebrachten GPS-Peilsenders habe aus unbekannten Gründen nicht mit dem tatsächlichen Standort des überwachten Fahrzeuges übereingestimmt. Da das Fahrzeug früher als gemeldet an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein eingetroffen sei, sei dieses dort angehalten und dessen Fahrzeuginsassen einer Personenkontrolle unterzogen worden. Anschliessend sei das Fahrzeug kontrolliert weiterfahren gelassen worden. Die Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (damalige Bezeichnung: „Die Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung“) hätten bei der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein die Weiterfahrt über Funk den bereitstehenden Patrouillen des Zolls gemeldet, welche das Fahrzeug in der Folge hätten feststellen und zur Kontrolle auf dem Rastplatz Pratteln/BL hätten anhalten können (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A. auf Entfernung von Akten). Auch im Rapport der eidgenössischen Zollverwaltung vom 3. Dezember 2020 wird das Aufgreifen des verdächtigen Fahrzeuges und dessen Kontrolle in gleicher Weise geschildert: Durch zwei Patrouillen des Zolls Nord seien bei einer Verschiebungsfahrt, Höhe Birsfelden, am 3. Dezember 2020, 01:55 Uhr, zwei Fahrzeuge mit I. er Kontrollschilder gesichert worden. Für eine genauere Kontrolle seien diese Fahrzeuge auf den Rastplatz Pratteln/BL, Fahrtrichtung Bern/Af. , gezogen worden. Um 02:00 Uhr seien sowohl der Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. sowie dessen Fahrzeuglenker A. und Mitfahrer B. als auch der Personenwagen Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. und dessen Fahrzeuglenker D. kontrolliert worden. Zwecks Weiterungen seien die Fahrzeuge im Anschluss auf den Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn verschoben worden. Bei der Fahrzeugbeschau seien im Lüftungsschlitz 18 Pakete mit insgesamt zirka 17,560 kg brutto Kokain festgestellt worden (act. 4455 ff.). Im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen stehen auch die Angaben im Festnahmerapport der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020. Darin wird festgehalten, dass das schweizerische Grenzwachtkorps den Personenwagen, Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. bei der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein und den diesem Fahrzeug folgenden Personenwagen, Audi A8, mit dem deutschen Kontrollschild 2. beobachtet habe. Um diese beiden Personenwagen einer zollamtlichen Kontrolle zu unterziehen, sei eine Nachfahrt durch das Grenzwachkorps vorgenommen worden. Die Anhaltung des betroffenen Fahrzeuges (wohl: der betroffenen Fahrzeuge) sei auf dem Rastplatz Pratteln/BL erfolgt. Dabei hätten als Lenker des besagten Personenwagens Peugeot A. und als dessen Mitfahrer B. sowie als Lenker des Personenwagens, Audi, D. identifiziert werden können. Aufgrund des positiven Anzeigeverhaltens des Betäubungsmittel-Spürhundes seien die Fahrzeuge zur Autobahnzollstelle Rheinfelden verschoben worden. Die Spezialisten der mobilen Autorevisionsequipe (MAR), Region Zoll Nord, hätten nach einer ersten Beschau in den Lüftungsgittern im Motorraum mehrere Pakete mit Betäubungsmitteln gefunden. Anschliessend seien A. , B. und D. zum Polizeistützpunkt Liestal überführt worden (act. 747 ff.). Aus der vorstehenden Schilderung des Ablaufes der Anhaltung von A. , B. und D. durch die schweizerischen Zollbehörden lassen sich keinerlei Anzeichen dafür entnehmen, dass die Schweizer Zollbeamten auf Daten des von den deutschen Behörden am besagten Personenwagen Peugeot angebrachten GPS-Senders zurückgegriffen haben könnten. Die Anhaltung dieses Fahrzeuges am 3. Dezember 2020 in Pratteln/BL ist somit einzig gestützt auf die rechtmässige Spontanübermittlung der deutschen Behörden an das Fedpol erfolgt. Auch sind die Zollbeamten fraglos zur Anhaltung der fraglichen Personenwagen in Pratteln/BL befugt gewesen, zumal die Verfolgung und Anhaltung dieser Fahrzeuge im Grenzraum gemäss Art. 3 Abs. 5 ZG erfolgt ist. Demnach kann vorliegend keine Rede davon sein, die schweizerischen Zollbehörden hätten die in Rede stehenden Beweismittel unzulässig erhoben bzw. verwendet. Selbst wenn für die Zeit vor und nach dem Grenzübertritt Standortdaten mittels des von den deutschen Behörden im Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. verbauten GPS-Senders erhältlich gemacht und diese durch die deutschen Behörden der Schweizerischen Grenzwache übermittelt worden wären, wäre dies nicht zu beanstanden. Denn – wie aus den Ausführungen in Erwägung I/D/DA/(vi) folgt – , hat das Zwangsmassnahmengericht die technische Überwachung zur Standortübermittlung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. im vorliegenden Verfahren für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 zu Recht genehmigt. (v) Einwand des unzulässigen „Forumshoppings“ 1. Fest steht aufgrund der Aktennotiz von Wm H. , Eidgenössische Zollverwaltung, vom 9. Dezember 2020 zunächst, dass die schweizerischen Zollbeamten den Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. und dessen Fahrzeuginsassen am 3. Dezember 2020, 01:43 Uhr, an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein einer Kontrolle unterzogen haben (act. 4481). Sodann folgt auch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A. auf Entfernung von Akten, dass die Zollbeamten dabei auf eine gründliche Durchsuchung des vorgenannten Fahrzeuges verzichtet haben. Denn wären dabei die 18 Kokain-Pakete aufgefunden worden, hätten sie A. und B. an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein und damit im deutschen Hoheitsgebiet gleich festnehmen müssen. Infolgedessen hätten die deutschen Behörden das von ihnen auch gegen weitere Personen geführte Verfahren offenlegen müssen und dadurch die Ermittlungen gegen die weiteren Beschuldigten gefährdet. Um das deutsche Verfahren A. und B. nicht offenlegen zu müssen, hätten die schweizerischen Zollbeamten A. und B. mit dem erwähnten Personenwagen zwecks Anhaltung auf schweizerischem Hoheitsgebiet das Zollamt passieren lassen. In diesem Zusammenhang bleibt zu prüfen, ob das geschilderte Vorgehen ein rechtsmissbräuchliches „Forumshopping“ durch die Strafverfolgungsbehörden darstellt. Aufgrund des Verbotes des Rechtsmissbrauches (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO) dürfen sich die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Tätigkeit nicht durch sachfremde Gründe leiten lassen. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten im Sinn eines offenbaren Missbrauches erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (BGE 134 V 28 E. 4, 133 II 6 E. 3.2). Entsprechend kann nur eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens zur Annahme des offenbaren Rechtsmissbrauches führen (BGE 136 III 449 E. 4.5.4, 133 III 497 E. 5.1 f.). 2. Die Schweiz und Deutschland sind Teil des Schengen-Gebietes, das einen einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet (BVGer F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 8.2). Es kann daher keinen Unterschied machen, ob A. und B. auf dem deutschen oder schweizerischen Boden angehalten worden sind. Vielmehr ist es im Interesse der Sicherheit dieses Raumes gelegen, dass diese beiden in der Schweiz festgenommen worden sind und dadurch das deutsche Strafverfahren ungefährdet hat weitergeführt werden können. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich die beteiligten Behörden bei ihrem Tun von sachfremden Motiven leiten lassen haben. An dieser Stelle sei überdies darauf hingewiesen, dass A. und B. auch nicht künstlich in die Schweiz gelotst worden sind. Die beiden sind zwecks Einreise in die Schweiz selbst zur Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein gefahren, von wo es keine Ausfahrt zu einer deutschen Ortschaft mehr gibt. Demnach hat es offenkundig ihrem Plan entsprochen, die fraglichen 18 Pakete mit Kokain in die Schweiz zu verbringen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass A. und B. aufgrund der Gestattung der Einreise durch die Zollbehörden in die Schweiz nicht einer wesentlich höheren Bestrafung ausgesetzt worden sind, als dies bei ihrer Anhaltung noch auf deutschem Boden der Fall gewesen wäre, wird doch in Deutschland das hier in Betracht fallende gemeinschaftliche bandenmässige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren und höchstens 15 Jahren geahndet (§ 30a Abs. 1 BtMG/D, § 25 Abs. 2 StGB/D i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB/D) und die vorliegend in der Schweiz in Frage stehende mengen- und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahren bestraft (Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände kann hier offenkundig von einem Rechtsmissbrauch durch die Zollbehörden keine Rede sein. Im Weiteren stand im Zeitpunkt des Grenzübertritts – nicht zuletzt aufgrund des Zwischenhaltes in I.
– weder für die deutschen Behörden noch die Schweizer Behörden fest, dass tatsächlich Drogen im besagten Auto transportiert wurden. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die schweizerischen Zollbehörden bewusst eine Einfuhr des fraglichen Kokains in die Schweiz zugelassen haben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Entscheid über die Durchführung einer Nachfahrt als auch die Bestimmung des „richtigen“ Zeitpunktes der Kontrolle im Ermessen der Schweizer Grenzwache liegen. Die Vornahme einer Nachfahrt kann aus ermittlungstaktischen Gründen angezeigt sein, kann doch eine solche zu weiteren Erkenntnissen beitragen, wie etwa bezüglich Begleitfahrzeugen, Verhalten der Insassen etc. Nach alledem kann festgehalten werden, dass das Vorbringen von A. , die durch die Anhaltung des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. (D) in der Schweiz gewonnenen Beweismittel seien wegen rechtsmissbräuchlichen „Forumshoppings“ durch die Zollbehörden unverwertbar, fehlgeht. (vi) Vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) bewilligte längerfristige Observation unter Einsatz eines GPS-Senders / Genehmigungsbeschluss des Zwangsmassnahmengerichts 1. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland ersuchte am 14. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft unter anderem um Bewilligung der Überwachung des auf E. eingelösten Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. durch den von den deutschen Behörden an diesem Fahrzeug angebrachten GPS-Sender bis zum 18. Februar 2021, einschliesslich möglicherweise bereits erhobener Daten. Mit Eintretensverfügung vom 30. Dezember 2020 genehmigte die Staatsanwaltschaft die technische Überwachung des genannten Fahrzeuges mit einem GPS-Sender. Gleichentags ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung dieser Überwachung vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021. Mit Entscheid vom 4. Januar 2021 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht in Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 die angeordnete technische Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeuges Peugeot, Partner, 1. , von E. in der Untersuchung gegen A. , B. , E. , J. , K. , D. und C. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021. Zudem wies das Zwangsmassnahmengericht darauf hin, dass spätestens mit dem Abschluss des Vorverfahrens den betroffenen Personen Grund, Art und Dauer der Überwachung unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO mitzuteilen ist. 2.1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten mit (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für die Mitteilung gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO reduzierte Formerfordernisse. Dementsprechend muss eine solche Mitteilung der betroffenen beschuldigten Person nicht notwendig in Gestalt einer Verfügung gegen eine Empfangsbestätigung zugestellt werden. Diese kann auch in einfacher Briefform erfolgen, wobei diese grundsätzlich mit der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Das Gesetz schreibt zwar eine Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung selbst nicht vor. Vorausgesetzt für den Beginn der Beschwerdefrist ist jedoch, dass die beschuldigte Person auf die eine oder andere Weise über das ihr zur Verfügung stehende Rechtsmittel unterrichtet worden ist (BGer 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 2.1). Demnach kann festgehalten werden, dass es im Hinblick auf die Beschwerdemöglichkeit einer fristauslösenden Mitteilung im beschriebenen Sinne und einer Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit bedarf (BGer 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.3.4). Wird der betroffenen Person nicht spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens die geheime Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist für sie erst mit der Mitteilung in der dargestellten Art und Weise zu laufen (vgl. BGer 1C_203/2022 vom 12. April 2023 E. 1.10). 2.2 Die nachträgliche Mitteilung wurde aufgrund der Anforderungen von Art. 8 EMRK (Achtung des Familien- und Privatlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) ins Gesetz eingefügt (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1251; Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998 in: BBl 1998, 4273 f.). Die nachträgliche Mitteilung soll dem Missbrauch von geheimen Überwachungsmassnahmen vorbeugen. Gleichzeitig soll der Betroffene nachträglich in die Lage versetzt werden, von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen (EGMR no. 37138/14 vom 12. Januar 2016 i.S. Szabó et Vissy c. Hongrie § 86, publ. in: Newsletter Menschenrechte [NLMR] 1/2016 S. 1 ff.; no. 47143/06 vom 4. Dezember 2015 i.S. Roman Zakharov c. Rus-sie § 234 und 287). Die Staatsanwaltschaft hat als für die nachträgliche Mitteilung der geheimen Überwachungsmassnahme zuständige Behörde zwingend dafür zu sorgen, dass diese Mitteilung in jedem Fall rechtzeitig an die betroffene beschuldigte Person erfolgt. Um die Erfüllung dieser Pflicht sicherzustellen, drängt es sich für sie auf, eine Liste mit den noch nicht mitgeteilten geheimen Überwachungsmassnahmen zu führen und periodisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Mitteilung eingetreten sind. Gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO kann die Mitteilung mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden bzw. wenn der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. 3.1. Im vorliegenden Fall hat es die Staatsanwaltschaft offenkundig versäumt, die vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid Nr. 352 vom 4. Januar 2021 bewilligte technische Überwachung zur Standortermittlung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. in der Untersuchung gegen A. , B. , E. , J. , K. , D. und C. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens den betroffenen Personen unter Angabe von Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen oder beim Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 2 StPO um Aufschub oder Unterlassung der Mitteilung zu ersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch – wenn auch verspätet – mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 betreffend den Antrag vom 6. Juni 2023 der amtlichen Verteidigung von A. auf Entfernung von Akten zu Handen des Berufungsgerichts und somit der Parteien willentlich offengelegt, dass im Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. durch die deutschen Behörden ein GPS-Peilsender verbaut worden ist. Als Beilage zu dieser Mitteilung fügte sie unter anderem das internationale Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 14. Dezember 2020 an die hiesige Staatsanwaltschaft, den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 8. November 2020 betreffend die Anordnung einer längerfristigen Observation ohne vorherige Anhörung im Verfahren gegen B. , A. und E. , den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 8. Dezember 2020 betreffend die Anordnung einer längerfristigen Observation ohne vorherige Anhörung im Verfahren gegen B. , A. , E. und weiterer Beschuldigter, die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 auf das internationale Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland, das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 an das Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung einer technischen Überwachung, die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts Nrn. 351, 352 und 353, allesamt vom 4. Januar 2021, (jeweils versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung) und das Erledigungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) / Deutschland bei. Dadurch hat A. sowohl Kenntnis des hier im Fokus stehenden Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts Nr. 352 vom 4. Januar 2021, mit welchem die technische Überwachung zur Standortermittlung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. in der gegen ihn, B. , D. und weitere Beschuldigte geführten Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 genehmigt worden ist, sowie der weiteren damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen erlangt. 3.2 Wird einer Partei ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Genehmigung einer geheimen Überwachung mit einem technischen Überwachungsgerät, der ihr nicht zur Kenntnis gebracht wurde, nachträglich in der bereits beschriebenen Art und Weise (siehe Erwägung I/D/DA/b/(vi)/2.1) unter Hinwies auf die Beschwerdemöglichkeit mitgeteilt bzw. eröffnet, wie dies vorliegend gestützt auf den klaren Mitteilungswillen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 einschliesslich aller für eine Anfechtung erforderlichen Unterlagen samt Rechtsmittelbelehrung erfolgte, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (BGer 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 2; vgl. Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 207 N 440). Hat die betreffende Partei nachträglich noch die Gelegenheit, den ihr verspätet mitgeteilten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Beschwerdeweg anzufechten und Einsicht in die Untersuchungsergebnisse zu nehmen, kommen dieser Partei die ihr zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zuteil. Bei einer solchen Konstellation kann nicht von einem Verwertungsverbot der durch eine vom Zwangsmassnahmengericht genehmigte technische Überwachung gewonnenen Erkenntnisse ausgegangen werden ( Hansjakob , Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, S. 354 N 1275). Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Private, wie gesagt, gleichermassen bindet und in allen Rechtsbereichen zur Anwendung gelangt, darf die betreffende Partei den Beginn des Fristenlaufs aber nicht beliebig hinauszögern, sobald sie auf irgendeine Weise von der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat (BGE 134 V 306 E. 4.2; 112 Ib 417 E. 2d; 107 Ia 72 E. 4a; 102 Ib 91 E. 3; zum Ganzen: OGer ZH UH140398 vom 11. Mai 2015 E. II/3.2; Moreillon / Parein - Reymond , Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 384 N 7). 3.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Nr. 352 vom 4. Januar 2021 wurde A. sowohl über seinen amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger als auch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. Juli 2023 zugestellt. Diese Verfügung wurde gemäss der Sendungsnachverfolgung der Post von der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini am 18. Juli 2023 und vom amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger am 19. Juli 2023 entgegengenommen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Nr. 352 vom 4. Januar 2021 ist A. somit erstmals am 18. Juli 2023 mitgeteilt worden. Dieser Entscheid enthält eine vollständige Rechtsmittelbelehrung. Zudem ergibt sich daraus sowie aus der besagten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 und den weiteren Beilagen der Grund, die Art und die Dauer der in Frage stehenden technischen Überwachung mit dem von den deutschen Behörden am Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. angebrachten GPS-Sender. Unter den dargestellten Umständen war A. ab dem 18. Juli 2023 ohne Weiteres in der Lage, den in Rede stehenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bzw. die damit bewilligte technische Überwachung anzufechten. Demnach begann die zehntägige Beschwerdefrist am 19. Juli 2023 zu laufen und endete am 28. Juli 2023 (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat somit A. die Möglichkeit gehabt, den besagten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Beschwerdeweg anzufechten und Einsicht in die betreffenden Untersuchungsergebnisse zu nehmen. Unter diesen Umständen ist entsprechend des oben Dargestellten kein Verwertungsverbot der betreffenden Erkenntnisse gegeben. Da A. vorliegend die Beschwerdefrist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist der in Rede stehende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen. Damit kann die Rechtmässigkeit der Anordnung und Genehmigung der technischen Überwachung des fraglichen Fahrzeuges im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 140 IV 40 E. 1.1). 4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass A. bislang im Verfahren keine Möglichkeit gehabt hatte, die Rechtmässigkeit der technischen Überwachung des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. mittels eines GPS-Senders in der Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 gerichtlich überprüfen zu lassen, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. Denn diesfalls wären zwar entsprechende Einwendungen von A. gegen diese Überwachungsmassnahme durch das erkennende Sachgericht noch zu hören und von diesem zu prüfen ( Hansjakob , a.a.O., S. 353 N 1274). Da jedoch A. nicht konkret aufzeigt, dass die technische Überwachung des vorgenannten Fahrzeuges in der Schweiz unzulässig gewesen ist, und diese Überwachung – wie nachstehend im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – nicht zu beanstanden ist, müssten die dadurch erlangten Daten als rechtmässig erhoben und damit verwertbar bezeichnet werden. 4.1 Gemäss Art. 40 SDÜ bzw. Art. 17 ZP II-EUeR besteht die Möglichkeit, eine im Inland begonnene Observation in den Hoheitsbereich eines anderen Mitgliedstaates hinein fortzusetzen. Nach diesen Bestimmungen ist die grenzüberschreitende Observation nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens – im Normalfall wegen einer auslieferungsfähigen Straftat – und auch nur gegen die verdächtige Person erlaubt. Im Eilfall gilt ein engerer Katalog schwerer (oder zumindest als schwer angesehener) Straftaten. Für die Observation auf dem Territorium des anderen Staates bedarf es eines Rechtshilfeersuchens. Im Eilfall muss dieses Ersuchen nachgereicht werden ( Busch , Verrechtlichung grenzüberschreitender Ermittlungen, in: Bürgerrechte & Polizei / CILIP 69 [2/2001], S. 45). Die Mitgliedstaaten können untereinander nach Art. 40 Abs. 6 SDÜ erweiterte oder zusätzliche Regelungen treffen. Eine solche besteht mit dem schweizerischdeutschen Polizeivertrag ( Fahrner , Handbuch Internationale Ermittlungen, 2020, S. 64 f.). Im schweizerischendeutschen Polizeivertrag sind sowohl die Zwecke solcher Observationseinsätze erweitert als auch das Verfahren vereinfacht worden ( Busch , a.a.O., S. 45). Gemäss Art. 14 Abs. 1 PolZV CH/DE sind Beamte und sonstige Bedienstete der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates befugt, eine Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dessen Hoheitsgebiet fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat. Falls eine vorherige Zustimmung wegen besonderer Dringlichkeit nicht beantragt werden kann, darf die Observation nach Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE unter gewissen Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortgesetzt werden: Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen. Ein begründetes Ersuchen ist unverzüglich nachzureichen. Laut Art. 14 Abs. 3 Ziff. 8 PolZV CH/DE dürfen zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation erforderliche technische Mittel eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates zulässig ist, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird. Auch die ausländischen Behörden dürfen also nur die auf dem Gebiet des Einsatzstaates zulässigen Mittel einsetzen und müssen allenfalls notwendige richterliche Bewilligungen einholen (Botschaft vom 24. November 1999 über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, BBl 2000 862 ff., 883; vgl. auch Fahrner , a.a.O., S. 67 ff.). Unter die Vorschrift zum Einsatz technischer Mittel fallen insbesondere Systeme zur Peilung und Ortung des von der Zielperson benutzten Fahrzeuges (vgl. Schober , a.a.O., S. 686 f.). 4.2 Die Thematik des anzuwendenden Rechts wird gleich an den Anfang des schweizerischdeutschen Polizeivertrages gestellt. Gleichsam vor die Klammer gezogen bestimmt Art. 3 PolZV CH/DE, dass die die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geschieht, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt (vgl. Schober , a.a.O., S. 749). Da die hier auf schweizerischen Hoheitsgebiet erfolgte technische Überwachung des von A. und B. benutzten Personenwagen in Frage steht, sind nachfolgend die massgebenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts darzustellen. 4.2.1.1 Nach Art. 280 lit. c StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Eine solche Überwachung unterliegt den Voraussetzungen von Art. 281 Abs. 1-3 StPO und – aufgrund des Verweises in Art. 281 Abs. 4 StPO – von Art. 269 StPO (BGE 147 IV 402 E. 5.1; 146 IV 36 E. 2.1; BGer 1 B_282/2022 vom 29. November 2022 E. 4.1). Laut Art. 281 StPO darf der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Abs. 1). Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Abs. 2). Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet (Abs. 3 lit. a) und um Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Art. 170-173 StPO genannten Berufsgruppen angehört (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b); und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Nach Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO kann die Überwachung namentlich angeordnet werden zur Verfolgung der in Art. 19 Abs. 2 BetmG aufgeführten Straftaten. 4.2.1.2 Das Genehmigungsverfahren bestimmt sich aufgrund des Verweises in Art. 281 Abs. 4 StPO nach der Regelung von Art. 274 StPO. Danach reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung bestimmte für die Genehmigung erforderliche Unterlagen ein (Abs. 1). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung (Abs. 2). 4.3.1.1 Entsprechend der Natur der Sache gestaltet sich das Genehmigungsverfahren für eine im Rahmen einer grenzüberschreitenden Observation durchgeführte technische Überwachung nach dem schweizerischendeutschen Polizeivertrag anders als gemäss Art. 274 StPO. Bei einer grenzüberschreitenden Observation muss im Eilfall zunächst nach Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt, und ein begründetes Rechtshilfeersuchen unverzüglich nachgereicht werden. Diese Regelung geht aufgrund von Art. 3 PolZV CH/DE dem innerstaatlichen Recht gemäss Art. 274 StPO vor. Nach Eingang des Rechtshilfeersuchens muss die ausführende schweizerische Behörde gemäss Art. 80a IRSG eine summarisch begründete Eintretensverfügung erlassen und die zulässigen Rechtshilfehandlungen anordnen. Erst danach ist für die richterliche Genehmigung einer technischen Überwachung nach der Regelung von Art. 274 StPO weiter zu verfahren. 4.3.1.2 Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren ist anders als im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Es ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (BStGer RR.2021.43 et al. vom 25. Mai 2022 E. 4.2.2). 4.3.2.1. Unstrittig war im Zeitpunkt der technischen Überwachung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. ein dringender Tatverdacht gegen A. , B. und E. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben. Ein solcher ist denn auch im internationalen Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland vom 14. Dezember 2020 an die hiesige Staat-anwaltschaft ausführlich und konzis begründet. Es bestand der dringende Verdacht, dass die vorgenannten Beschuldigten neben den in diesem Ersuchen geschilderten mutmasslichen Kokaintransporten noch weitere solche Fahrten von Belgien und/oder den Niederlanden über die Schweiz nach Italien vorgenommen und Kokain dorthin geliefert haben und sich dadurch wegen gemeinschaftlichen bandenmässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäss § 30a Abs. 1 BtMG/D und § 25 Abs. 2 StGB/D strafbar gemacht haben könnten. Vorliegend wird weder konkret geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Sachverhaltsschilderung im genannten Rechtshilfeersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Somit kann für die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen Schweizerischen Tatbestand ohne Weiteres auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen abgestellt werden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten bestand zweifelsohne ein dringender Tatverdacht gegen die genannten Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG. Die Schwere der verfolgten Straftaten hat eine Überwachung überdies als verhältnismässig erscheinen lassen. Auch ist der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden, wären doch die Ermittlungen ohne die technische Überwachung zumindest unverhältnismässig erschwert worden. Demnach sind sämtliche Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt gewesen. Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat es sich überdies um eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO gehandelt. Im Weiteren ergibt sich aus den deutschen Ermittlungsakten, dass die Beschuldigten direkt mit dem in Frage stehenden Personenwagen in Verbindung stehen resp. gestanden sind. Schliesslich hat das vorliegende Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine auslieferungsfähige Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 zum Gegenstand gehabt. Aufgrund all dessen und da wegen dem nicht vorhersehbaren nächtlichen Grenzübertritt des observierten Fahrzeuges eine besondere Dringlichkeit vorgelegen ist, haben die deutschen Behörden aufgrund von Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE die Observation in der Schweiz fortsetzen dürfen. Nach alledem folgt, dass nach dem schweizerischen Recht die materiellen Voraussetzungen für eine Überwachung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. erfüllt waren. 4.3.2.2. Die deutschen Behörden teilten noch während der Observation unverzüglich der Eidgenössischen Zollverwaltung bzw. dem Fedpol und damit der zuständigen schweizerischen Behörde die in Frage stehende Observation des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. mit. Sodann ersuchte die Leitende Oberstaatsanwältin in Kempten (Allgäu) / Deutschland mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 14. Dezember 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 24. Dezember 2020) bei der hiesigen Staatsanwaltschaft unverzüglich um Genehmigung der in Rede stehenden Observationsmassnahmen insbesondere der Gestattung der Durchführung technischer Massnahmen (GPS-Sender) bis vorläufig zum 18. Februar 2021. Mit Eintretensverfügung vom 30. Dezember 2020 genehmigte die Staatsanwaltschaft die technische Überwachung des Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. mit einem GPS-Sender. Gleichentags und damit fristgerecht ersuchte sie beim Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung der technischen Überwachung des besagten Fahrzeuges mit einem GPS-Sender. In der Folge genehmigte das Zwangsmassnahmengericht rechtzeitig mit Entscheid vom 4. Januar 2021 die angeordnete technische Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeuges Peugeot Partner, 1. , von E. in der Untersuchung gegen A. , B. , E. , J. , K. , D. und C. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten folgt, dass die Genehmigung der technischen Überwachung des besagten Fahrzeuges auch formell korrekt erfolgt ist. 4.3.2.3 Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die technische Überwachung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. mit einem GPS-Sender in der Zeit vom 8. November 2020 bis zum 18. Februar 2021 rechtmässig gewesen ist. 5. Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen wäre, vermöchte die verspätete Mitteilung des vorerwähnten Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2021 an A. an der Verwertbarkeit der Daten aus dem besagten GPS-Sender nichts zu ändern. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Rahmen einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nach Massgabe der allgemeinen Bestimmung in Art. 141 StPO (vgl. BGE 1B_404/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3). Entsprechend dürfen zur Aufklärung schwerer Straftaten selbst Beweise verwertet werden, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben (Art. 141 Abs. 2 StPO). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass zur Aufklärung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG – bei welcher es sich um eine schwere Straftat handelt – auf Daten aus der besagten GPS-Überwachung hätte zurückgegriffen werden müssen, wäre deren Verwendung unerlässlich gewesen und dürften diese daher gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO trotz verspäteter Mitteilung über die Beendigung der geheimen Überwachung durch technische Überwachungsgeräte gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO erfolgen. Eine Unverwertbarkeit des in Frage stehenden Beweismittel wäre folglich nicht gegeben (vgl. OGer AG SST.2021.76 vom 4. Mai 2022 E. 2.4.3.4). (vii) Internationale Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft A. macht lapidar geltend, die Staatsanwaltschaft habe in ihren internationalen Rechtshilfeersuchen angegeben, dass das Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. im Rahmen einer zufälligen Kontrolle angehalten worden sei, was gegen internationale Abkommen verstosse. Er unterlässt es jedoch konkret und nachvollziehbar darzulegen, weshalb dies einem Rechtshilfeanspruch der Staatsanwaltschaft entgegenstehen solle. Die Staatsanwaltschaft sprach im internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an das internationale Rechtshilfezentrum Ab. /Niederlanden vom 15. Januar 2021 (act. 5137 ff.), im internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Staatsanwaltschaft I. /Deutschland vom 12. März 2021 (act. 5175 ff.), im internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an das Justizministerium U. /Nordmazedonien vom 16. März 2021 (act. 5271 ff.) und im internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Staatsanwaltschaft V. /Deutschland vom 21. Juni 2021 (act. 5397 ff.) zwar von einer zufälligen Kontrolle des angehaltenen Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. . Ungeachtet dessen bedeutet dies noch längst nicht, dass die Staatsanwaltschaft keine Rechtshilfe beanspruchen konnte. Die um Rechtshilfe ersuchten Länder sind wie die Schweiz alle Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1). Gemäss Art. 1 Ziff. 1 EUeR verpflichten sich die Vertragsparteien, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. Die Rechtshilfebehörden sind damit hinsichtlich des ‚Ob‘ der Leistung von Rechtshilfe erheblich gebunden, diese steht nicht mehr im Belieben der jeweils zuständigen Stellen. Die Rechtshilfe kann allerdings nach Art. 2 EUeR verweigert werden, soweit sich die erbetenen Untersuchungshandlungen auf strafbares Tun beziehen, das als politische oder fiskalisch strafbare Handlung angesehen wird, oder wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, die Erledigung des Ersuchens könnte geeignet sein, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen ( Schober , a.a.O., S. 28 f.). Das vorliegende Strafverfahren betrifft einen Fall von qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb die Schweiz im Zeitpunkt der entsprechenden Rechtshilfeersuchen gegenüber den hier in Rede stehenden Staaten einen Rechtshilfeanspruch gehabt hat. Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in den betreffenden Rechtshilfeersuchen nicht im Detail die Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden offenlegte, hat diesen Anspruch nicht entfallen lassen. Demnach erweist sich das eingangs erwähnte Vorbringen von A. als unbegründet. (viii) Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung an der Landesgrenze 1. Bei der mobilen oder stationären Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) wird anhand des mittels Kamera erfassten Fahrzeuges ein Datensatz mit den Buchstaben und Ziffern des Kontrollschildes erzeugt und dieser anschliessend automatisch mit anderen Datenbanken abgeglichen (BGer 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 I 11). Die AFV verfolgt – wie alle erkennungsdienstlichen Massnahmen – das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 146 I 11 E. 3.2). Um Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen sowie zur Fahndung nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen im Zollgebiet ist ihr Einsatz von Art. 108 Abs. 1 lit. a ZG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.053) ausdrücklich vorgesehen. Die entsprechenden Aufzeichnungen dürfen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b und lit. c der besagten Verordnung im Einzelfall den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden herausgegeben werden (BGer 6B_636/2021 vom 13. Januar 2023 E. 1.6.2). 2. Vorliegend hat die Eidgenössische Zollverwaltung die AFV-Berichte betreffend die Durchfahrt des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 17. November 2020, 16:54 Uhr, in Koblenz/AG (Einreise), am 18. November 2020, 06:54 Uhr, an der Autobahnzollstelle Chiasso/TI (Ausreise), am 18. November 2020, 13:47 Uhr, an der Autobahnzollstelle Chiasso/TI (Einreise), am 18. November 2020, 19:02 Uhr, in Koblenz/AG (Ausreise), am 25. November 2020, 00:00, in Koblenz/AG (Einreise), am 25. November 2020, 03:42 Uhr, an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein (Ausreise) und am 3. Dezember 2020, 01:48 Uhr, an der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein (Einreise) offenkundig in einem Einzelfall der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren gegen A. , B. und D. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz herausgegeben (act. 2699, 2703, 2709, 2711, 2735, 2757, 3635). Unter diesen Umständen ist die Herausgabe der AFV-Berichte zulässig gewesen. (ix) Rückwirkende Überwachung von Rufnummern (…) (x) Extraktionsberichte (…) (xi) Ergebnis Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die in Rede stehende Spontanübermittlung der deutschen Behörden an das Fedpol zulässig gewesen ist und daher weder zur Unverwertbarkeit der durch die Anhaltung und Durchsuchung des Fahrzeuges Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. durch die schweizerischen Zollbehörden am 3. Dezember 2020 gewonnenen Beweismittel noch der weiteren dadurch mittelbar erlangten Beweismittel führt. Auch sind ansonsten keine Mängel in der Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft ersichtlich. Infolgedessen erweist sich der Antrag von A. , es seien die aus der Anhaltung und Durchsuchung des Fahrzeuges [Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 3. Dezember 2020] erlangten Erkenntnisse (recte wohl: Beweismittel) aus den Akten zu entfernen, als unbegründet und ist daher abzuweisen. DB. Forensischchemisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 zur Bestimmung des Wirkstoffgehaltes bzw. der Verschnittstoffe a. Standpunkt von A. A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, beantragt an der mündlichen Berufungsverhandlung, es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensischche-misches Gutachten, mit unabhängigen Analysen zur Bestimmung des Reinheitsgrades der mutmasslichen Betäubungsmittel vorzunehmen, wobei von jedem Paket eine Probe zu entnehmen sei. Zur Begründung trägt er zusammengefasst insbesondere vor, die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel eingereichte [ergänzende chemischtoxikologische] Stellungnahme [vom 12. September 2023] reiche nicht aus, um die Zweifel daran auszuräumen, dass alle [beschlagnahmten] Pakete Betäubungsmittel enthalten hätten. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel habe sich auf eine Richtlinie aus dem Jahr 2009 abgestützt. In dieser Richtlinie seien weder Literaturangaben noch wissenschaftliche Erklärungen enthalten, mittels welcher das empfohlene Vorgehen verifiziert werden könne. Auch gelte heute offenkundig eine andere Richtlinie als im Zeitpunkt der Erstellung des in Rede stehenden Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel. Im Weiteren werde beanstandet, dass bei den neun untersuchten Paketen völlig unterschiedliche Mengen des Untersuchungsmaterials aus den Paketen entnommen worden seien. Wenn eine Betäubungsmittelprobe aus einem Paket mit einem hohen Reinheitsgehalt mit einer halb so grossen Betäubungsmittelprobe aus einem anderen Paket mit einem geringeren Reinheitsgrad vermischt werde, so ergebe sich ein zu hoher Durchschnittswert des Reinheitsgehaltes der Betäubungsmittel. Der vorliegend ermittelte Durchschnittswert der Betäubungsmittel sei daher nicht verlässlich. Auch sei es nicht statthaft nur neun der 18 Pakete zu untersuchen. Wenn auch nur 3 bis 4 kg Streckmittel transportiert worden sein sollten, würde dies entscheidend ins Gewicht fallen. b. Ausgangslage und Vorbemerkung 1. Im forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 bestimmten die Sachverständigen den Kokaingehalt der im Lüftungsschlitz des Personenwagens Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 3. Dezember 2020 sichergestellten 18 Paketen mit einem Nettogewicht von 15'995.3 g auf 94.1 % ± 6.2 % (berechnet als Hydrochlorid) und von 84 % ± 5.5 % (berechnet als Base). Für die Analyse entnahmen sie aus dem Asservat Nr. 101 eine Stichprobe von 63.1 g, aus dem Asservat Nr. 103 eine solche von 61.3 g, aus dem Asservat Nr. 105 eine solche von 53.3 g, aus dem Asservat Nr. 107 eine solche von 65.7 g, aus dem Asservat Nr. 109 eine solche von 75.5 g, aus dem Asservat Nr. 111 eine solche von 90.0 g, aus dem Asservat Nr. 113 eine solche von 76.0 g, aus dem Asservat Nr. 115 eine solche von 60.2 g und aus dem Asservat Nr. 117 eine solche von 68.6 g (act. 2247 ff., 4433 ff., Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. September 2023). 2. Am 14. Dezember 2020 wurden alle 18 im Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. im Lüftungsschlitz sichergestellten Pakete (Asservatennummern 101-118) mit einem Nahinfrarot-Scanner analysiert. Gemäss den Messresultaten enthalten diese Kokain mit einem Reinheitsgrad zwischen 95.9 und 96.8 % ± 15 % (act. 4491 ff.). Entgegen der Behauptung von A. sind somit im vorliegenden Fall sämtliche beschlagnahmten Drogenpakete einem Betäubungsmittelschnelltest unterzogen worden. Die Nahinfrarot-Methode ist sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht eine verlässliche Methode zur Analyse von Betäubungsmittelproben (Office des Nations Unies contre la drogue et le crime [ONUDC], Méthodes recommandées pour l’identification et l’analyse de la cocaïne contenue dans des substances saisies, 2012, S. 35). Demnach muss bereits aufgrund der hier durchgeführten Betäubungsmittelschnelltests davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten 18 Pakete (Asservatennummern 101-118) allesamt Kokain mit einem sehr hohen Reinheitsgehalt enthalten haben. c. Forensischchemische Begutachtung (i) Allgemeines Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, beispielsweise der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). (ii) Konkrete Beurteilung Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel hat das forensischchemische Gutachten vom 22. Dezember 2020 nach Massgabe der Richtlinie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) für die Probenahme von Betäubungsmittel – Asservaten vom 6. März 2009 erstellt. Gemäss dieser Richtlinie mussten beim hier visuell nicht unterscheidbarem Untersuchungsmaterial von 18 asservierten Paketen davon 6 Proben (aufgerundetes Resultat von (√18 [Anzahl Asservate] + 1)) entnommen und dabei aufgrund des Gesamtgewichts des Asservatenmaterials von netto 15.9 kg davon mindestens 100 g untersucht werden (act. 4487). Die vorgenannte Richtlinie entspricht international anerkannten wissenschaftlichen Standards. So empfiehlt auch Office des Nations Unies contre la drogue et le crime (ONUDC) zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes von Betäubungsmitteln die Untersuchung einer repräsentativen Auswahl des Asservatenmaterials (ONUDC, Principes directeurs pour l’échantillonnage de drogues représentatif, 2009; ONUDC, Méthodes recommandées pour l’identification et l’analyse de la cocaïne contenue dans des substances saisies, 2012, S. 17). Unbehilflich ist weiter der Einwand von A. , dass die besagte Richtlinie in der Zwischenzeit durch eine andere ersetzt worden ist. Denn allein dies bedeutet keineswegs, dass die im Zeitpunkt der Erstellung des hier in Frage stehenden Gutachtens massgebende Richtlinie zu keinen verlässlichen Resultaten geführt hat. In Anbetracht, dass sich die 18 fraglichen Pakete sowohl visuell als auch nach der Analyse mittels des Nahinfrarot-Scanners nicht unterscheiden, und die von den Vereinten Nationen empfohlene Anzahl von fünf Probeentnahmen (aufgerundetes Resultat von √18 [Anzahl Asservate]) klar übersteigt, sind die entnommenen Proben für eine verlässliche Bestimmung des Reinheitsgrades des untersuchten Kokains ausreichend repräsentativ (ONUDC, Principes directeurs pour l’échantillonnage de drogues représentatif, 2009, S. 7 Ziffer 5). Auch spielt es keine Rolle, dass von den einzelnen Paketen nicht identische Probemengen entnommen wurden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Darstellung von A. , wonach die Probemengen völlig unterschiedlich gewesen seien, offenkundig überzeichnet ist. Aus dem Asservat Nr. 101 ist eine Stichprobe von 63.1 g, aus dem Asservat Nr. 103 eine solche von 61.3 g , aus dem Asservat Nr. 105 eine solche von 53.3 g, aus dem Asservat Nr. 107 eine solche von 65.7 g, aus dem Asservat Nr. 109 eine solche von 75.5 g, aus dem Asservat Nr. 111 eine solche von 90.0 g, aus dem Asservat Nr. 113 eine solche von 76.0 g, aus dem Asservat Nr. 115 eine solche von 60.2 g und aus dem Asservat Nr. 117 eine solche von 68.6 g untersucht worden. Demnach hält sich die Bandbreite des Gewichts der einzelnen Proben in engen Grenzen. Da es sich bei den 18 Asservaten sowohl augenscheinlich als auch nach der Prüfung mit dem Nahinfrarot-Scanner um eine nicht unterscheidbare Substanz handelt, besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass das Ergebnis durch die verschieden grossen Probemengen verfälscht worden sein könnte. Dem Gesagten zufolge ist kein triftiger Grund ersichtlich, wonach der von den Sachverständigen im forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 ermittelte Kokaingehalt von 94.1 % ± 6.2 % (berechnet als Hydrochlorid) und von 84 % ± 5.5 % (berechnet als Base) unzutreffend sein sollte. Demnach ist auf das Ergebnis dieses Gutachtens abzustellen. DC. Forensischchemisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 betr. die Untersuchung von Kleidungsstücken und Banknoten auf Betäubungsmittelrückstände
a. Standpunkt von A. A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, begehrt an der mündlichen Berufungsverhandlung, es sei ein neues, eventualiter ergänzendes forensischeschemisches Gutachten bezüglich der kontaminierten Jacke von A. zu erstellen. Zur Begründung bringt er sinngemäss unter anderem vor, die ergänzende [chemischtoxikologische] Stellungnahme [vom 12. September 2023] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel verweise lediglich auf das bereits im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel [vom 7. Dezember 2020] Ausgeführte und darin werde nicht substanziiert auf die von ihm vorgetragenen Argumente eingegangen. Wenn er mit seinen Händen mit Betäubungsmittel in Berührung gekommen wäre, wären während des Sitzens im fraglichen Personenwagen Peugeot, Partner, in erster Linie seine Hosen durch herunterfallende Betäubungsmittelrückstände kontaminiert worden, jedoch wären solche Rückstände nicht auf seine Jacke gelangt.
b. Ausgangslage 1. Im forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 haben die Sachverständigen gestützt auf Messungen des Ionenmobilitätsspektrometers (fortan: IMS) auf der Jacke der Marke Jack & Jones von A. Kokainrückstände festgestellt. Alle anderen Asservate sind negativ auf Kokain und Heroin getestet worden. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass die Kokainspuren auf der erwähnten Jacke am ehesten durch die Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen übertragen worden seien (act. 4873 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft erkundigte sich mit Eingabe vom 12. November 2021 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, wie hoch die Wahrscheinlichkeit gemäss den IMS-Resultaten sei, dass jemand direkt mit Kokain in Berührung gekommen sei (act. 4931). 3. In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021 führten die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel aus, die IMS-Messungen dienten zum Nachweis von Spuren von Kokain oder Heroin an Notengeld, Kleidern oder Fingernagelabrieben. Für diese Trägermaterialien sei die jeweilige Methode validiert. Bei Notengeld und Kleidern werde das zu untersuchende Asservat mit einem Handstaubsauger, der mit einem speziellen Filter ausgestattet sei, abgesaugt. Durch den Filter werde der Luftstrom gefiltert, wobei vorhandenes Kokain und Heroin auf dem Filtermaterial adsorbiert werde. Der Filter werde dann mithilfe eines sogenannten IMS analysiert. Das Resultat der IMS-Analyse umfasse einen qualitativen Nachweis von Kokain und Heroin („positiv“ oder „negativ“). Es werde gezeigt, ob das zu untersuchende Asservat Spuren von Kokain oder Heroin aufweise und somit „kontaminiert“ sei. Bezogen auf Kleider könne keine abschliessende Aussage gemacht werden, wie diese Spuren zustande gekommen seien. Insbesondere Kokain neige zu einer starken Staubbildung, weshalb sich kleinste Kokain-Partikel in der Luft verbreiteten und auf Oberflächen oder Objekten absetzen könnten. Die entstehenden kleinsten Mengen an Kokain könnten prinzipiell mittels der IMS-Methode nachgewiesen werden. Dabei hänge die Wahrscheinlichkeit einer externen Kontamination von Kleidern wesentlich von der Umgebung ab. Es lägen keine systematischen Untersuchungen zur Kokain-Kontamination öffentlich zugänglicher Räume und Plätze vor. Folglich könnten keine abschliessenden Aussagen über die Wahrscheinlichkeit mit Kokain in Berührung gekommen zu sein, gemacht werden. Um den Umständen einer möglichen externen Kontamination Rechnung zu tragen, würden am Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel bei Kleidungsstücken, die mit Taschen versehen seien (z. B. Jacken, Hosen), die Innenseiten der Taschen sowie Reissverschluss- und Knopfbereiche abgesaugt. Dabei werde das Risiko einer rein externen Kontamination reduziert, während es wahrscheinlicher werde, dass die Spuren vom Träger über dessen Hände nach offenen Kontakt mit Kokain, an die jeweiligen Stellen gelangt seien. Bei Kleidungsstücken sei zu berücksichtigen, dass ein Kleidungsstück von unterschiedlichen Personen getragen werden könne. Abschliessend sei festzustellen, dass Messungen mittels IMS nur Hinweischarakter hätten und somit als Indizien zu werten seien. 4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 brachte A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, insbesondere vor, im forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 werde festgehalten, dass die Jacke von A. positiv auf Kokain getestet worden sei und dass die Kokainspuren an der Jacke am ehesten „durch die Hände des Trägers“ auf die untersuchten Stellen übertragen worden seien. Es lasse sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen, wo die Kontamination an der Jacke genau nachgewiesen werden konnte respektive von wo überall Proben genommen worden seien. Sollte dies zum Beispiel in der Mitte des Rückens gewesen sein, so sei es per se unmöglich, dass die Hände des Trägers diese Kontamination verursacht hätten. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass alle anderen Kleidungsstücke von A. negativ getestet worden seien. Es sei nicht ersichtlich, wie es möglich sein solle, dass die Hände des Trägers die Jacke kontaminierten, aber nicht die Hose, zumal A. im Auto gesessen sei und es dabei der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass die Hände immer wieder auf die Beine, sprich die Hose, gelegt würden. Die Ausführungen im forensischchemischen Gutachten seien somit nicht schlüssig. 5. In der Stellungnahme vom 12. September 2023 verwies das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. November 2021 und machte geltend, dass damit die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen beantwortet seien.
c. Forensischchemische Begutachtung A. scheint zu übersehen, dass die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021 die Stellen der Probeentnahmen konkret bezeichnet haben. So haben sie angegeben, dass die Proben bei Kleidungsstücken, die mit Taschen versehen seien (z. B. Jacken, Hosen), durch Absaugen der Innenseiten der Taschen sowie der Reissverschluss- und Knopfbereiche entnommen würden. Anschliessend würden die Staubsaugerfilter mittels IMS-Messungen auf Kokainrückstände geprüft. Weiter haben die Sachverständigen ausgeführt, dass durch die Art und Weise der Untersuchung das Risiko einer rein externen Kontamination reduziert und gleichzeitig wahrscheinlicher werde, dass die Spuren vom Träger der Jacke über dessen Hände nach offenen Kontakt mit Kokain, an die jeweiligen Stellen gelangt seien. Ferner lässt sich der Umstand, dass die Hose von A. nicht kontaminiert war, etwa damit erklären, dass A. beim Hantieren mit Kokain die Hose nicht berührt oder diese danach gewechselt hat. Das Fehlen von Kokainrückständen auf der Hose von A. schliesst folglich eine Kontamination der in Rede stehenden Jacke durch die Hände von A. nicht zwingend aus. Dem Gesagten zufolge vermag die Kritik von A. die Überzeugungskraft des forensischchemischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 sowie der gutachterlichen Stellungnahmen vom 25. November 2021 und vom 12. September 2023 nicht zu erschüttern. Fehler oder triftige Gründe, welche ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen gebieten würden, sind keine erkennbar. Die Ausführungen der Sachverständigen sind als schlüssig und überzeugend zu werten, weshalb auf deren Schlussfolgerung abgestellt werden kann. II. S CHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.1 Die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen ist mittels der sogenannten kriterienorientierten Aussageanalyse vorzunehmen. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sog. Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6 B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2). 2.2 Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlichezeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen der beschuldigten Person sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie, übertriebene Genauigkeit, Dreistigkeit und Vorwegverteidigung Warnsignale dar (OGer BE SK 21 144 vom 9. Januar 2022 E. 10.3; GREUEL ET AL., Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 91 ff.; Bender / Nack / Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 83 ff.; Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaf- tigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 372). In einer Konstellation, in der „Aussage gegen Aussage“ steht und ausser der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine belastenden Indizien vorliegen, sind die Aussagen des Belastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Erforderlich ist eine vollständige Würdigung der im Vorverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren gemachten Depositionen (vgl. Deckers / Köhnken , Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2021, S. 59 ff.). 3. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (EGMR no. 18731/91 vom 8. Februar 1996 i.S. Murray c. Royaume-Uni) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 4.1 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). 4.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). B. Konkrete Beurteilung BA. Anklagevorwurf Der Sachverhalt lautet in der Anklageschrift vom 31. Januar 2022 im Hauptanklagestandpunkt zusammengefasst wie folgt: Vorgeschichte (Anklageziffer 1.1) Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2017 habe B. in Albanien von einer nicht näher identifizierten Person ein Darlehen von EUR 15'000.− erhalten, welches er dringend für die Finanzierung einer Krebsoperation seines Grossvaters benötigt habe. lm Verlaufe des Monates Juni 2020 hätten die Personen aus der Gruppierung der Darlehensgeberschaft von B. die Rückzahlung des Darlehens inklusive Zinsen in der Höhe von neu insgesamt EUR 60'000.− innerhalb von 14 Tagen verlangt. Da B. nicht in der Lage gewesen sei, diesen Betrag fristgerecht zurückzuzahlen, und weil deshalb gegen ihn und seine Familie in Nordmazedonien durch die Darlehensgeberschaft Drohungen ausgesprochen worden seien, habe er das Angebot der Gruppierung angenommen, die Darlehensschuld durch Kokaintransporte abzutragen. Vorbereitungsphase (Anklageziffer 1.2) Im Juni 2020 habe B. das ihm von der unbekannten Gruppierung zur Verfügung gestellte Fahrzeug Citroën, Berlingo, mit dem deutschen Kontrollschild 9. beim Strassenverkehrsamt in I. auf seinen Namen eingelöst und in dieses ein Drogenversteck eingebaut oder einbauen lassen. Dieses Fahrzeug habe er ab sofort bis ungefähr Ende Oktober / Anfang November 2020 verwendet. Spätestens am 7. November 2020 habe er von der unbekannten Gruppierung das Kurierfahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. zur Benutzung übernommen. In diesem habe er ebenfalls ein Drogenversteck eingebaut oder einbauen lassen. Um seine Fähigkeiten als Drogenkurier unter Beweis zu stellen, habe B. in der Zeit zwischen dem 22. August 2020 und dem 25. November 2020 mindestens zehn „Testfahrten“ –zuerst mit dem Fahrzeug Citroën, spätestens ab dem 7. November 2020 mit dem Fahrzeug Peugeot – durchgeführt. Die Fahrten hätten von Deutschland jeweils zu verschiedenen Orten in Italien geführt, wobei damit in mindestens sechs Fällen auch ein Aufenthalt in den Niederlanden oder in Belgien verbunden gewesen sei. In der Zeit zwischen dem 25. Oktober 2020 und dem
25. November 2020 habe A. seinen Schwager B. auf fünf dieser Fahrten begleitet. D. , dessen Ehefrau mit A. entfernt verwandt sei, habe sich am 26./27. August 2020 just zur selben Zeit wie B. am gleichen Ort in Italien aufgehalten. Zudem sei D. am
20. Oktober 2020 zusammen mit B. nach Italien gereist, wobei auch diese Reise mit dem Kokainhandel im Zusammenhang gestanden sei. Alle diese Reisen der drei Beschuldigten hätten als Vorbereitung für den Transport einer grossen Menge Kokain am 2./3. Dezember 2020 gedient. Als weitere Vorbereitung für den Kokaintransport vom 2./3. Dezember 2020 seien B. und A. am 24. November 2020 von I. nach Brüssel und von dort über M. /Deutschland nach N. /Schweiz gefahren, wo sie mitten in der Nacht auf den 25. November 2020 eingetroffen seien, um dort im Auftrag der Hintermänner des Kokaingeschäftes zwei konspirative Mobiltelefone dem unbekannt gebliebenen „O. “ zu übergeben. D. habe diesen Auftrag zur Übergabe der konspirativen Mobiltelefone im Hintergrund koordiniert und sei mit den Hintermännern im direkten Kontakt gestanden. Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain am 3. Dezember 2020 (Anklageziffer 1.3) Am 1. Dezember 2020 hätten unbekannt gebliebene Personen aus der Gruppierung der Darlehensgeberschaft B. in I. bei einer Tankstelle aufgesucht, um ihn mit einem grossen Kokaintransport zu beauftragen. Sie hätten ihm dabei mitgeteilt, wo er dieses genau in Rotterdam abzuholen habe. Als Zielort des Kokaintransportes sei der Ad. an der Via P 20 in Q. /Italien angegeben worden. Am 2. Dezember 2020, 13:21 Uhr, sei B. mit dem Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. in Begleitung von A. als Beifahrer in I. in Richtung Rotterdam abgefahren. Um 15:53 Uhr seien die beiden im Gebiet [der Strasse] R. in Rotterdam eingetroffen. In Rotterdam hätten sie sich mit nicht näher bekannten Personen der Drogenhändlergruppierung getroffen. B. und A. hätten dort diesen unbekannten Personen das Fahrzeug Peugeot, Partner, übergeben und diese hätten in der Folge im Motorraum des Fahrzeuges 18 Pakete mit insgesamt rund 16 kg Kokain verstaut. B. habe persönlich beim Beladen und Verstauen der Kokainpakete in das Versteck im Fahrzeug geholfen. Danach hätten B. und A. das nunmehr mit dem Kokain beladene Fahrzeug wieder übernommen und seien um 17:31 Uhr über die holländischdeutsche Grenze zurück an den Wohnort von B. nach I. an die S. strasse 21 gefahren, wo sie um 20:24 Uhr eingetroffen seien. Dort hätten sie sich mit ihrem Komplizen D. für die Weiterfahrt getroffen. Um 21:35 Uhr seien B. und A. mit dem kokaingeladenen Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. und D. separat im Personenwagen Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. zusammen in einer Art eines Konvois von I. auf der Autobahn Richtung Süden gefahren mit dem gemeinsamen Ziel, die rund 16 kg Kokain zusammen via die Schweiz in der Nähe von Bergamo/Italien den Abnehmern zu überbringen. Am 3. Dezember 2020, 01:48 Uhr, sei D. im Personenwagen Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. bei der Autobahnzollstelle Basel / Weil [am Rhein] in die Schweiz eingereist. Er sei als Vorausfahrer für den reibungslosen Verlauf des Kokaintransportes zuständig gewesen. Dicht hinter D. hätten am gleichen Tag um 01:49 Uhr A. als Lenker und B. als dessen Beifahrer im Personenwagen Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. bei der genannten Autobahnzollstelle netto 15,9953 kg Kokain bzw. mindestens 14,059 kg reines Kokain in die Schweiz eingeführt. Alle drei Beschuldigten hätten um die Einfuhr einer grossen Menge Kokaingemisch in die Schweiz gewusst. Auch sei ihnen dabei bekannt gewesen, dass sie durch diese grosse Kokainmenge die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen unmittelbar oder mittelbar in Gefahr bringen würden bzw. hätten dies zumindest billigend in Kauf genommen. Bei den drei Beschuldigten habe der explizite Wille bestanden, ab spätestens Oktober / Anfang November 2020 zusammen nach der Art einer Bande in mehreren, im Einzelnen im Voraus noch unbestimmten Geschäften berufsmässig im Kokainhandel tätig zu sein. Dabei seien sie davon ausgegangen, dass die Kokaintransporte jeweils von Rotterdam oder in der Nähe dieser Stadt via Deutschland und die Schweiz nach Italien erfolgen sollten. Ihr Vorhaben, weitere Drogentransporte durchzuführen, sei lediglich aufgrund ihrer Festnahme gestoppt worden. BB. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt der Berufungskläger 1. Die Vorinstanz hat es als wenig glaubhaft erachtet, dass B. , wie in der Anklageschrift vom 31. Januar 2022 unter Ziffer 1.1 (Vorgeschichte) beschrieben, zur Durchführung der fraglichen Fahrten gezwungen worden sein solle. Weiter hat die Vorinstanz den in der Anklageschrift vom 31. Januar 2022 unter den Ziffern 1.2 (Vorbereitungsphase) und 1.3 (Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain am 3. Dezember 2020) geschilderten äusseren Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet. In Bezug auf die inneren Tatsachen ist sie sodann zum Schluss gelangt, A. habe um die Einfuhr der 18 Pakete mit netto 15,9953 kg Kokain in die Schweiz am 3. Dezember 2020 gewusst. B. sei von der Einfuhr von 6 kg Kokain in die Schweiz ausgegangen, wobei er allerdings bereit gewesen sei, im Bedarfsfall auch eine grössere Menge zu transportieren. 2.1. A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, macht vor den Schranken des Kantonsgerichts im Wesentlichen sinngemäss insbesondere geltend, von der Einfuhr des Kokains am 3. Dezember 2020 in dem von ihm gelenkten Personenwagen Peugeot in die Schweiz keine Kenntnis gehabt zu haben. Für seine Darstellung spreche, dass er weder von B. noch D. entsprechend belastet werde. Sodann sei zu beachten, dass er bei der Kokainübergabe in Rotterdam nicht dabei gewesen sei und daher keine Kenntnis vom Einbau des Kokains in das Fahrzeug Peugeot habe nehmen können. 2.2. B. , vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Reto Steinmann, trägt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zusammengefasst unter anderem vor, soweit die Vorinstanz bezüglich der 6 kg übersteigenden Menge Eventualvorsatz annehme, könne ihr nicht gefolgt werden. Seine Aussage, wonach er, wenn er mehr als 6 kg Kokain hätte transportieren müssen, dies auch getan hätte, reiche für die Annahme eines Eventualvorsatzes nicht aus. Nachdem stets nur von 6 kg Kokain die Rede gewesen sei, habe B. am fraglichen Tag keinen Anlass gehabt, es für möglich zu halten, dass die transportierte Menge grösser als diese 6 kg sein könnte. Dabei sei zu beachten, dass das Kokain von anderen Personen im Fahrzeug versteckt worden sei, ohne dass B. dies habe beobachten und überprüfen können. Es könne ihm daher nicht widerlegt werden, wenn er sinngemäss behaupte, bezüglich der besagten 6 kg gutgläubig gewesen zu sein und den Rest unbewusst transportiert zu haben. Es fehle somit an einem hinreichenden Nachweis des Eventualvorsatzes betreffend den Rest des sichergestellten Kokains. Ausserdem habe er nicht bandenmässig gehandelt. Denn es sei nicht ersichtlich, weshalb seine Mitwirkung mehr als eine blosse Mittäterschaft mit den Hintermännern und Drahtziehern des vorliegenden Drogenringes gewesen sein solle. Zudem spreche die geringe Entschädigung, die ihm in Aussicht gestellt worden sei, dafür, dass er nicht in die fragliche Gruppierung eingebunden gewesen sei. BC. Sachverhalt a. Beweismittel Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismittel, insbesondere den Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 3. Dezember 2020, die Aktennotiz des Grenzwachtpostens Basel Nord der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 9. Dezember 2020, den Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft Nr. 41 vom 2. Februar 2021, den Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft Nr. 42 vom 5. Februar 2021, die Anzeigerapporte der Polizei Basel-Landschaft Nrn. 43 und 44, beide vom 12. Mai 2021, und Nr. 46 vom 20. August 2021, den Bericht des spezialisierten Ermittlungsdienstes der Polizei Basel-Land-schaft Nr. 45 vom 27. August 2021, den polizeilichen Bericht der Bundespolizeiinspektion Kempten/Deutschland vom 19. November 2020, den Aktenvermerk der Grenzpolizeistation Pfronten/Deutschland vom 23. Februar 2021 sowie die zentralen Aussagen von A. , B. und D. im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsprozess ausführlich. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2022 [fortan: Urt. SG] S. 5-23 E. I/2.2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem listet die Vorinstanz im Sinne einer Übersicht sämtliche relevanten Berichte der Forensik der Polizei Basel-Landschaft sowie die beiden forensisch-chemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Dezember 2020 betreffend die Untersuchung auf Betäubungsmittelrückstände an Geld und Kleidern von A. und B. , das forensischchemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. Dezember 2020 betreffend die Untersuchung auf Betäubungsmittelrückstände an Geld und Kleidern von D. und das forensischchemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. Dezember 2020 betreffend die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes und der Verschnittstoffe bei den beschlagnahmten 18 weissen Platten mit der Prägung „TNT“ auf. Was das angeht, kann ebenfalls auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG S. 16-17 E. I/2.2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht dargestellt hat die Vorinstanz die aufschlussreiche WhatsApp-Kommunikation zwischen A. und „L. “ vom 2. Dezember 2020 zwischen 16:13 und 16:22 Uhr. Das Kantonsgericht zieht diese sowie die relevanten Aussagen von A. und B. anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung neu in seine Würdigung ein. Das Kantonsgericht verzichtet an dieser Stelle auf eine Darstellung der vorgenannten Beweismittel, da es diese im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergibt, analysiert und würdigt. b. Beweiswürdigung (i) Vorgeschichte (Anklageziffer 1.1) 1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob B.
– wie in der Anklageschrift vom 31. Januar 2022 dargestellt und von ihm geltend gemacht wird – aufgrund einer Darlehensschuld quasi zur Durchführung der in Rede stehenden „Testfahrten“, der Fahrt nach N. /Schweiz zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen und der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 gezwungen worden ist. 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass B. seine Drogenhandelstätigkeiten nach seiner Verhaftung eine Weile lang vollständig abgestritten hat (polizeiliche Einvernahme vom 4. Dezember 2020, Hafteröffnungseinvernahme vom 4. Dezember 2020, polizeiliche Einvernahme vom 26. Januar 2021, Konfrontationseinvernahme mit D. durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021, act. 263 ff., 2131 ff., 2191 ff., 4115 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2021 sah er sich dann offenkundig gezwungen, zumindest die Durchführung von „Leerfahrtenׅ“ als Vorbereitung für den Kokaintransport vom 2./3. Dezember 2020 und die Einfuhr am 3. Dezember 2020 von 6 kg Kokain in die Schweiz zuzugeben, da ein vollständiges Bestreiten keinen Sinn mehr gemacht hätte, weil insbesondere Beweismittel betreffend die mit verdächtigen Kurierfahrzeugen zurückgelegten Fahrrouten (act. 2215 ff.), die Sicherung seiner Fingerabdruckspur auf der Innenseite des innersten Deckels des Drogenverstecks im Tatfahrzeug (act. 4123) und die in diesem Drogenversteck sichergestellten 18 Pakete mit netto 15,9953 kg Kokain vorlagen (act. 2165). Als Grund für seine Verwicklung in den Drogenhandel gab er zusammengefasst an, dass er EUR 15'000.− für eine Operation seines Grossvaters ausgeliehen habe. Obwohl keine Zinsen vereinbart gewesen seien, habe der Darlehensgeber später von ihm die Rückzahlung des Darlehens einschliesslich Zinsen in Höhe von neu insgesamt Fr. 60'000.− verlangt und angedroht, dass im Falle der Nichtleistung seiner Familie etwas Schlimmes widerfahren könnte. Er (B. ) habe dem Darlehensgeber gesagt, dass er ein solch hohen Betrag nicht bezahlen könne. Daraufhin habe der Darlehensgeber ihm beschieden, dass er (B. ) für ihn Kokain transportieren könne, um das Geld zurückzubezahlen. Er (B. ) habe sich auf diesen „Handel“ eingelassen. Zum Beweis seiner Zuverlässigkeit habe er zunächst mehrere Male ohne Kokain fahren müssen (act. 2311 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B. im Zusammenhang mit der angeblichen Geschichte des Darlehens und des Verhaltens der Darlehensgeberschaft korrekt dargestellt und ist in überzeugender Würdigung zum Schluss gelangt, dass die von B. angegebene und in Ziffer 1.1 der Anklagschrift vom 31. Januar 2022 beschriebene Erpressung durch einen ehemaligen Freund der Familie wenig glaubhaft bzw. unglaubhaft sei. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urt. SG S. 8-9 E. I/2.2/A Ziff. 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: 2.3.1 Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Eine beschuldigte Person darf nie mit der Begründung verurteilt werden, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Wenn allerdings eine beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in „dubio pro reo“ keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (OGer ZH SB220099 vom 27. September 2022 E. II/2). 2.3.2. Grundsätzlich besteht keine natürliche Vermutung, ein Betäubungsmittelhändler werde zum Handeln mit Drogen gezwungen, insbesondere wenn der von ihm genannte Hintermann im Dunkeln bleibt (so auch: OGer ZH SB200195 vom 23. September 2020 E. III/2.2.6). Dies ist hier der Fall. Zwang durch skrupellose Geldeintreiber wegen Schulden im Zusammenhang mit kranken Angehörigen (in der Regel an Leukämie und anderen Krebsarten erkrankt) wird von beschuldigten Personen regelmässig in Strafverfahren solcher Art als Begründung für Drogenhandelsaktivitäten angegeben. Vorliegend stimmt die von B. aufgetischte Geschichte betreffend die mit Drohungen gegen seine Familie verbundene Aufforderung eines Darlehensgebers zur Begleichung einer offenen Darlehensschuld von EUR 60'000.−, die durch die Aufnahme eines Darlehens für eine Operation seines Grossvaters entstanden sein soll, nicht. Die Ausführungen von B. sind widersprüchlich sowie von lebensfremden Angaben und Erinnerungslücken geprägt. Dies gilt einmal für seine ungereimten Ausführungen in Zusammenhang mit der Aufnahme des Darlehens für die Finanzierung der Operation des Grossvaters. So machte er zunächst geltend, ein Verwandter habe ihm den Darlehensgeber vermittelt, der das Geld für die Operation vorgestreckt habe. Vor den Schranken der Vorinstanz gab er alsdann an, ein Freund der Familie solle bereits das Spital für den kranken Grossvater vermittelt haben, anlässlich des Spitalaufenthaltes des Grossvaters anwesend gewesen sein und dort, als die Spitalkosten sofort hätten bezahlt werden müssen, das Darlehen selbst angeboten haben. Im Berufungsverfahren sagte er sodann aus, dass D. ihm das Geld gegeben und geliehen habe (Prot. KG S. 20). Auch erscheint es als lebensfremd, dass ein angeblicher Freund der Familie zunächst ein zinsloses Darlehen angeboten und drei Jahre später dann aber Wucherzinsen eingefordert haben solle, was sodann im Angebot an B. betreffend die Beteiligung am Drogenhandel bzw. der Androhung schwerer Nachteile für diesen selbst und dessen Familie gegipfelt haben solle. Ausserdem passt nicht ins Bild, dass ausgerechnet der in bescheidenen Verhältnissen lebende B. alleine für die Übernahme sämtlicher Kosten der Operation des Grossvaters aufzukommen hatte und andere Angehörige der Familie, insbesondere nähere Verwandte, nicht auch in der Lage gewesen sein sollten, mindestens einen Teilbetrag an diese Kosten zu leisten. Im Weiteren erstaunt, dass B. vor den Schranken des Berufungsgerichts keine konkreten Angaben in Bezug auf den Spitalaufenthalt des Grossvaters machen konnte. Obwohl er angab, seinen Grossvater während seines operationsbedingten einmonatigen Aufenthaltes im Ae. in Tirana/Albanien jede Woche besucht zu haben, konnte er weder die Adresse des Spitales noch das Quartier, in welchem das Spital liegt, noch den Weg zum Spital auf Anhieb und schlüssig beschreiben (Prot. KG S. 16). Auch wenn er sodann vorgibt, mit Hilfe eines Navigationsgerätes zum Spital gelangt zu sein (Prot. KG S. 16), überraschen diese fehlenden Kenntnisse. Wäre er nämlich tatsächlich mehrere Male in diesem Spital beim Grossvater zu Besuch gewesen, wäre zu erwarten, dass er das Quartier und die Anfahrt zum Spital zumindest im Ansatz beschreiben kann. Überdies vermag das eingereichte undatierte Foto, auf welchem ein auf einem Bett sitzender älterer Mann mit einer Gazebinde am rechten Unterarmgelenk zu sehen ist, nicht zu überzeugen, dass es sich hierbei um seinen Grossvater handelt und dieser im Jahr 2017 wegen eines Krebsleidens an der Lunge operiert worden ist. Ferner mutet es seltsam an, dass B. , der ein grosses Opfer durch die Aufnahme des Darlehens zur Ermöglichung der Operation seines Grossvaters auf sich genommen haben will, nicht einmal einen der Namen der angeblich den Grossvater behandelnden Ärzte nennen kann (Prot. KG S. 16). Schliesslich vermag B. weder ein ärztliches Attest über die Krebsbehandlung seines Grossvaters noch irgendeine Rechnung des Arztes bzw. Spitales vorzulegen. Angeblich will er sich erstmals am Tag der Berufungsverhandlung um die Einholung entsprechender Belege bemüht und just dann erfahren haben, dass es bei ihm zu Hause gebrannt habe (Prot. KG S. 29). Obwohl er dem Kantonsgericht an der Berufungsverhandlung ein Foto einreicht, auf dem ein Haus mit etwas Rauchaustritt zu sehen ist, überzeugt dieses Foto im Gesamtkontext nicht, dass dieser Vorfall überhaupt das Haus betrifft, in welchem ausgerechnet sämtliche Belege betreffend die Krebsbehandlung seines Grossvaters verbrannt sein sollen. Wäre sein Grossvater tatsächlich wegen Krebses operiert worden, hätte er wegen der Übernahme der Kosten dieser Operation die behaupteten hohen Schulden auf sich geladen und hätte er sich effektiv wegen der Drohungen des Darlehensgebers für den Fall der Nichttilgung dieser Schulden in die Drogenhandelstätigkeit begeben, wäre zu erwarten gewesen, dass B. zu Beginn der Untersuchung diese Umstände erwähnt und auch entsprechende Belege über den Gesundheitszustand seines Grossvaters bzw. allenfalls entsprechende Duplikate beigebracht hätte; auf jeden Fall allerdings spätestens anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung. Im Übrigen spricht gegen die Darstellung von B. zum Beispiel auch, dass er aufgrund von Schulden gezwungen war, die Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 durchzuführen, der Umstand, dass er für die vorgenannte Kurierfahrt ein Reisegeld von EUR 1'400.− in bar erhalten hat (act. 1555). Wenn er nämlich unbeglichene Schulden gehabt hätte, wäre es naheliegend gewesen, dass der vorerwähnte Geldbetrag vorab von seinen Schulden abgezogen wird. 2.4 Vor dem Hintergrund all des Ausgeführten erscheint es unglaubhaft, dass B. von einem angeblichen Darlehensgeber zum Betäubungsmittelhandel gezwungen worden ist. Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift vom 31. Januar 2021 ist daher vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt und B. die „Test-fahrten“, die Fahrt nach N. /Schweiz zur Auslieferung der zwei konspirativen Mobiletelefone sowie die Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 aus freien Stücken unternommen hat. (ii) Vorbereitungsphase und Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain am 3. Dezember 2020 (Anklageziffern 1.2 und 1.3) 1. Die Vorinstanz hat den in der Anklageschrift vom 31. Januar 2022 unter den Ziffern 1.2 (Vorbereitungsphase) und 1.3 (Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain am 3. Dezember 2020) geschilderten äusseren Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet. Abweichend von der Anklage ist sie zum Schluss gelangt, dass B. nur acht „Testfahrten“ mit einem präparierten Kurierfahrzeug durchgeführt (22.-27. August 2020, 16. September 2020, 28./29. September 2020, 10./11. Oktober 2020, 25. Oktober 2020, 7./8. November 2020, 11.-13. November 2020, 16.-18. November 2020) und A. bloss an drei dieser „Testfahrten“ teilgenommen hat (25. Oktober 2020, 7./8. November 2020, 16.-18. November 2020). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum äusseren Sachverhalt der „Vorbereitungsphase“ und der Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain am 3. Dezember 2020 in die Schweiz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urt. SG S. 9-11 E. I/2.2/A/2 Ziff. 2.2, S. 13-14 E. I/2.2/A/2 Ziff. 2.5.3-2.5.4, S. 15 E. I/2.2/A/2 Ziff. 3.1.2, S. 15- 16 E. I/2.2/A/2 Ziff. 3.2.1). Das Kantonsgericht folgt, wie noch zu zeigen sein wird, der Vorinstanz jedoch insoweit nicht, als sie annimmt, B. habe A. bei der Fahrt nach Rotterdam sowie bei den „Testfahrten“ [vor dem Treffen mit den Leuten des Drogenhandelsringes] jeweils vorzeitig an einer Tankstelle ausgeladen. Die nachfolgenden Ausführungen stellen Hervorhebungen und Ergänzungen bzw. Präzisierungen des erstinstanzlich festgestellten Sachverhaltes dar. 2.1. Fest steht zunächst, dass B. im Juni 2020 das präparierte Kurierfahrzeug Citroën, Berlingo, übernahm und dieses bis Ende Oktober / Anfang November 2020 verwendete. In der Zeit zwischen dem 22. August 2020 und dem 25. November 2020 unternahm er acht „Testfahrten“ von Deutschland nach Italien, wobei diese in mindestens sechs Fällen auch in die Niederlande oder nach Belgien führten (22.-27. August 2020, 16. September 2020; 28./29. Sep- tember 2020, 10./11. Oktober 2020, 25. Oktober 2020, 7./8. November 2020; 11.-13. November 2020, 16.-18. November 2020). Diese „Testfahrten“ unternahm er zunächst mit dem Kurierfahrzeug Citroën, Berlingo, und spätestens ab 7. November 2020 mit dem Kurierfahrzeug Peugeot, Partner. Am 1. Oktober 2020 erhielt A. von der deutschen Botschaft in U. /Nordmazedonien das Visum der Kategorie D (act. 611). Am 23. Oktober 2020 reiste A. in Deutschland ein (act. 3437). Bereits am Sonntag, den 25. Oktober 2020, fuhren A. und B. von Deutschland über die Schweiz nach Italien und von dort über die Schweiz wieder zurück nach Deutschland (act. 2631 ff., 4375). Am Wochenende des 7./8. November 2020 reiste B. von Deutschland nach Rotterdam und von dort nach Deutschland zurück. Anschliessend fuhren er und A. von Deutschland über die Schweiz nach Italien und über Österreich nach Deutschland zurück (act. 2635 ff., 4375, Prot. KG S. 20). Vom 16. bis zum 18. November 2020 reisten sie von Rotterdam über Deutschland und die Schweiz nach Italien und von dort über die Schweiz wieder nach Deutschland zurück (act. 2695 ff., 4375). Am 24./25. November 2020 fuhren sie von I. nach Brüssel. Von dort reisten sie über M. /Deutschland nach N. /Schweiz, wo B. mitten in der Nacht vom 25. November 2020 zwei konspirative Mobiltelefone an die nicht näher bekannte Person „O. “ übergab. D. , dessen Ehefrau mit A. entfernt verwandt ist (act. 3659), koordinierte im Hintergrund den Auftrag zur Übergabe der beiden konspirativen Mobiltelefone und stand mit den Hintermännern in direktem Kontakt (act. 2567 ff., 2969 ff., 3273 ff., 3939, 4375). 2.2. Für die Fahrt vom 25. Oktober 2020 benutzten sie entweder das mit einem Drogenschmuggelversteck versehene Kurierfahrzeug Citroën Berlingo mit dem deutschen Kontrollschild 9. oder das ebenfalls mit einem Drogenschmuggelversteck versehene Kurierfahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. und für die weiteren Fahrten das genannte Fahrzeug Peugeot (act. S195, S219, 2699, 2703, 2709, 2711, 2735, 2757, 5085). 2.3 Angesichts der hohen Anzahl von „Testfahrten“ und der Fahrt nach N. /Schweiz zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen mit den präparierten Fahrzeugen und des dabei kaum unnötigerweise eingegangenen Risikos der Entdeckung des Drogenversteckes durch die Polizei oder den Zoll, besteht der naheliegende Verdacht, dass bereits bei den genannten Fahrten Kokain in den präparierten Fahrzeugen mitgeführt worden ist. Alles andere macht schon nur in Anbetracht der Fahrspesen und Anzahl der Fahrten mit präparierten Fahrzeugen kaum einen Sinn. In Zusammenhang mit den Fahrten in der Zeit zwischen dem 22. August 2020 und dem 25. November 2020 sind keine Kokaintransporte angeklagt, weshalb hier auch nicht von Anstaltentreffen zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern im Zusammenhang mit den fraglichen Auslandsreisen bloss von sogenannten „Testfahrten“ gesprochen wird. 2.4 Am 2. Dezember 2020, 13:21 Uhr, fuhren A. und B. mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. in I. los und trafen um 15:53 Uhr in Rotterdam bei der Strasse R. ein, wo die in Rede stehenden 18 Pakete Kokain übernommen und in das Fahrzeug eingebaut wurden (act. 2425 ff.) Von dort reisten sie um 17:31 Uhr nach I. zurück, wo sie um 20:24 Uhr an der Wohnadresse von B. an der S. strasse 21 in I. ankamen (act. 2429, 3803). Alsdann trafen sie dort D. (act. 2367). Um 21:35 Uhr fuhren sie in I. mit D. in einem Konvoi (wie dies für Fahrten solcher Art Standard ist) gemeinsam ab (act. 2351, 2377, 2467 ff.) und passierten am 3. Dezember 2020, 01:49 Uhr, mit dem genannten Fahrzeug Peugeot die Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein. Dieses Fahrzeug wurde von A. gelenkt und B. befand sich auf der linken Seite der Rückbank. Betreffend die Reihenfolge der beiden in Frage stehenden Fahrzeuge vor der Durchfahrt der Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein am 3. Dezember 2020 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von D. gelenkte Audi A8 hinter dem von A. gelenkten Peugeot, Partner, fuhr. Am 3. Dezember 2020, 01:55 Uhr, wurden die beiden genannten Fahrzeuge durch zwei Patrouillen des schweizerischen Zolls gesichert und für eine genauere Kontrolle auf den Rastplatz Pratteln, Richtung Bern/Af. , gezogen sowie um 02.00 Uhr kontrolliert. Im Lüftungsschlitz des erwähnten Fahrzeuges Peugeot wurden 18 Pakete mit insgesamt ca. 17,560 kg brutto Kokain bzw. einem Nettogewicht von 15,9953 kg aufgefunden (act. 2247 ff., 4433 ff., 4455). Wie bereits dargelegt, haben die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel den Reinheitsgehalt des Kokains auf 94.1 % ± 6.2 % (berechnet als Hydrochlorid) bestimmt. Infolgedessen steht fest, dass A. und B. am 3. Dezember 2020 mindestens 14,059 kg reines Kokain (berechnet als Hydrochlorid) in die Schweiz verbracht haben. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob A. um den wahren Zweck der fraglichen Fahrten gewusst und Kenntnis der in die Schweiz eingeführten Kokainmenge gehabt hat. 3.1.1. Zunächst ist zu untersuchen, ob A. in den Kokainhandel eingeweiht gewesen ist. Ebenfalls ist nachstehend die damit im engen Zusammenhang stehende Frage zu beurteilen, ob A. bei den Fahrten ins Ausland B. bis zum jeweiligen Treffpunkt mit den unbekannten Personen des Drogenhändlerringes begleitet hat oder vorzeitig an einer Tankstelle aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, lassen sich doch aus der Nähe von A. zum Ort des einschlägigen Geschehens Rückschlüsse auf dessen Tatbeitrag an dem in Frage stehenden Drogenhandel ziehen. 3.1.2. A. machte im Vorverfahren bis zur vorletzten Einvernahme keinerlei Angaben zu den Vorwürfen und lieferte damit auch keine Erklärung für die am 3. Dezember 2020 in dem von ihm gelenkten Tatfahrzeug aufgefundenen 15,9953 kg Kokain (act. 2985 ff., 769 ff., 3017 ff., 3113 ff., 3349 ff., 3435 ff., 3469 ff.). A. steht es völlig frei, ob er sich zur Sache äussert. Jedoch sind allein schon die unmittelbar festgestellten äusseren Tatumstände (Transport von 15,9953 kg Kokain in einem raffinierten Versteck in einem Kurierfahrzeug durch zwei Personen, Begleitung des Tatfahrzeuges durch einen Dritten etc.) geradezu typisch für einen professionellen Betäubungsmitteltransport. Bei dieser Ausgangslage bestehen starke Indizien für eine mittäterschaftliche Beteiligung von A. an der Einfuhr des Kokains am 3. Dezember 2020 in die Schweiz. Demnach wäre im Falle der Wahrheit der Darstellung von A. , wonach er B. ohne jede Ahnung um den wahren Charakter des fraglichen Transportes begleitete haben will, vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er entsprechende entlastende Angaben – vom Vorhalt überrascht – sofort nennt. 3.1.3 A. führt aus, durch die Vermittlung von B. eine Anstellung als Chauffeur in Deutschland erhalten zu haben (act. S207). Um für diese Tätigkeit ein Visum (recte wohl: eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer) in Deutschland zu erlangen, habe er vorgängig in Nordmazedonien den Lastkraftwagenführerausweis erworben, und in Deutschland hätte er noch ein Sprachdiplom für Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erfolgreich ablegen müssen (act. 3495, S207). Es liegt zwar ein Arbeitsvertrag zwischen der W. GmbH als Arbeitgeberin und A. als Arbeitnehmer vom 4. September 2020 für eine Tätigkeit des Letzteren als Fahrer mit Anstellungsbeginn per 1. Oktober 2020 bei den Akten (act. 3453 ff). Der Vertreter der W. GmbH, X. , gab jedoch in der Einvernahme vom
21. Mai 2021 durch die Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis an, A. sei bei ihrer Firma nicht angestellt gewesen (act. 4281). Dies bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass mit dem genannten Arbeitsvertrag ein fiktives Arbeitsverhältnis vorgespiegelt worden ist. Sodann fällt auf, dass A. trotz vereinbartem Arbeitsbeginn per 1. Oktober 2020 erst am 23. Oktober 2020 nach Deutschland eingereist ist. Dies passt dazu, dass dieser Arbeitsvertrag nicht ernst gemeint war, wäre doch bei einem effektiv vereinbarten Arbeitsverhältnis davon auszugehen, dass die neue Arbeitsstelle zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt angetreten worden wäre. Im Weiteren ist zu beachten, dass A. nach § 24a Abs. 1 BeschV/D als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Kraftomnibusfahrer ohnehin nicht angestellt werden durfte, da er weder die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und Grundqualifikation noch die sogenannte beschleunigte Grundqualifikation besass (Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen, Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, Stand: 07/2020, S. 101). Bezeichnenderweise ist auch nicht ersichtlich, dass A. bei der W. GmbH eine Arbeitstätigkeit ausübte und hierfür entlöhnt wurde. Ebenso wenig lag eine anderweitige Beschäftigung während des Erwerbes der Fahrererlaubnis und der Grundqualifikation im Sinne von § 24a Abs. 2 BeschV/D vor. Denn zum einen mangelt es hier an der Voraussetzung, dass die Anstellung eine andere Arbeitstätigkeit als jene des Berufskraftfahrers betraf. Zum anderen ist im Arbeitsvertrag die vorgeschriebene Klausel nicht enthalten, wonach sich der Angestellte zur Teilnahme an Massnahmen zur Erlangung der gemäss § 24a Abs. 2 BeschV/D erforderlichen deutschen Fahrererlaubnis und Qualifikationen verpflichtet (Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen, Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, Stand: 07/2020, S. 102 f.). Im Übrigen sind auch keine ernsthaften Bemühungen von A. zum Erwerb der deutschen Fahrererlaubnis und der einschlägigen Qualifikationen ersichtlich. Nach alledem kann nur geschlossen werden, dass mit dem fraglichen Arbeitsvertrag bloss ein fiktives Arbeitsverhältnis vorgespiegelt worden ist. Sodann sticht ins Auge, dass A. bereits zwei Tage nach seiner Ankunft in Deutschland am 23. Oktober 2020 eine erste „Testfahrt“ durchführte. Bis zu seiner Verhaftung am 3. Dezember 2020 unternahm er noch zwei weitere „Testfahrten“, eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen in N. /Schweiz sowie die Beschaffungs- und Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020. All diese fraglichen Fahrten quer durch halb Europa und der offenkundig fiktive Arbeitsvertrag mit der W. GmbH sprechen zweifellos dafür, dass A. am 23. Oktober 2020 nicht für eine legale Arbeit als Fahrer bei der W. GmbH, sondern vielmehr bzw. primär für Tätigkeiten im Drogenhandel nach Deutschland eingereist ist. 3.1.4 Weiter ist festzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die Mitbeschuldigten B. und D. den Beschuldigten A. nicht belasten, ein Nichtwissen von A. nicht zu beweisen vermag. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass A. mit B. verschwägert und er mit der Ehefrau von D. entfernt verwandt ist. 3.1.5 A. und B. machen übereinstimmend geltend, dass B. bei den Fahrten jeweils vor Erreichen des Zielortes A. an einer Tankstelle oder Bushaltestelle abgesetzt und nicht um den wahren Zweck der „Testfahrten“, der Fahrt zur Auslieferung der beiden konspirativen Mobiltelefone und der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 gewusst habe (act. 2353, 2571, 2857, S197, S211). Auf Seiten der miteinander verschwägerten Beschuldigten A. und B. ist ein Motiv für eine Falschaussage denkbar, nämlich den älteren A. vor einer Verurteilung zu bewahren. Für sich allein lässt die dargestellte Motivlage zwar nicht per se auf die Unglaubhaftigkeit der Darstellung von A. und B. schliessen. Neben der besonderen Motivlage bestehen, wie nachstehend gezeigt wird, aber weitere Gründe, die auf die Unglaubhaftigkeit von deren Angaben schliessen lassen. 3.1.6 A. antwortete auf konkrete, einfache Fragen im Zusammenhang mit den sogenannten „Testfahrten“, der Fahrt zur Auslieferung der konspirativen Mobiltelefone nach N. /Schweiz und dem Kokaintransport vom 2./3. Dezember 2020 nur sehr ausweichend. So antwortete A. auf die Frage nach seiner Reaktion, als B. ihn [vor dem Treffen mit seinen Auftraggebern] zum wiederholten Male geheissen habe, bei einer Tankstelle auszusteigen, B. habe ihm nur gesagt, dass er (A. ) dank ihm (B. ) bei der Firma [W. GmbH] eine Anstellung erhalten habe. Auf Frage, weshalb er bei den Auslieferungen von B. in Italien nicht habe dabei sein dürfen, gab A. nichtssagend an, dies sei so geschehen. Auf den Vorhalt hin, dass er seit seiner Ankunft in Deutschland die ganze Zeit mit B. zusammen gewesen sei, jedoch nicht über die Gründe für die Fahrten nach Italien und das Aussteigenmüssen an Tankstellen gesprochen haben wolle, machte A. geltend, B. habe ihn über nichts informiert. Auf Frage, ob er B. denn nicht darauf angesprochen habe, gab A. an, er habe ihm nichts gesagt, da er (B. ) ihm geholfen habe, dass er (A. ) nach Deutschland kommen könne (act. S211). Bereits dieses (ausweichende) Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von A. (vgl. Bender / Nack / Treuer , a.a.O., S. 83 N 339 und S. 313 N 1184). 3.1.7 A. räumte auf Frage ein, dass B. neben seinem 100 %-Pensum [bei der W. GmbH] noch in der Nacht Fahrten ins Ausland habe unternehmen müssen, für ihn nicht normal erschienen sei (act. S245). Ausserdem erklärte A. auf Vorhalt, ob er es nicht komisch gefunden habe, dass B. ihn immer an Tankstellen habe aussteigen lassen, bevor er seine Auftraggeber bzw. Leute getroffen habe, dass dies für ihn ein wenig komisch gewesen sei (act. S211). Dass A. mit dem mit ihm verschwägerten B. über den effektiven Zweck der fraglichen Fahrten und das Aussteigenlassen von ihm (A. ) an einer Tankstelle vor der Zusammenkunft von B. mit seinen Leuten zu keiner Zeit angesprochen haben will, vermag nicht zu überzeugen. Nichts hätte nähergelegen, als im Vorfeld – und erst recht während der tagelangen Fahrten durch halb Europa – darüber zu sprechen. Gerade da A. das grosse Arbeitspensum von B. als nicht normal und das vorzeitige Aussteigenmüssen an Tankstellen angeblich als komisch empfand, wäre zu erwarten gewesen, dass A. den jüngeren B. auf diese Umstände anspricht. Es ist schlicht lebensfremd, dass A. unter den dargestellten Umständen nie etwas nachgefragt haben will, und all die Strapazen der äusserst langen Reisen aus blosser Dankbarkeit gegenüber B. wegen der angeblichen Stellenvermittlung auf sich genommen haben will. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gab A. sodann als Zweck der fraglichen Fahrten an, dass B. Post ausgetragen habe, und er ihn jeweils an einer Tankstelle abgesetzt habe, weil ihm der Zutritt in das Gebäude des Empfängers der Post nicht gestattet gewesen sei, und er nicht eine halbe Stunde vor dem Gebäude habe warten sowie er an der Tankstelle etwas Essen und Trinken habe können. Diese nachgeschobene Erklärung ist nicht plausibel. Denn zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass diese unverfängliche Darstellung – wenn sie denn zutreffend gewesen wäre –bereits im Vorverfahren oder im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache gekommen wäre, in denen die in Rede stehenden Fahrten thematisiert wurden. Zum anderen erscheint es ohnehin schlicht als lebensfremd, dass A. davon ausgegangen sein will, B. sei bei den Fahrten geschäftlich für die W. GmbH unterwegs gewesen bzw. habe an den betreffenden ausländischen Destinationen Post ausgetragen. So bekundete A. nämlich selbst, es habe ihn überrascht, dass bei den fraglichen vier Fahrten nach Italien weder auf dem Hinnoch Rückweg Waren transportiert worden seien (act. S217). A. ist folglich merkwürdig vorgekommen bzw. musste es für ihn seltsam anmuten, dass bei diesen Transporten keine Fracht befördert worden ist. Denn es musste ihm geradezu ins Auge stechen, dass es für die W. GmbH offensichtlich überhaupt gar keinen Sinn gemacht hätte, lediglich für die Auslieferung einer Postsendung an einen einzelnen Ort solche kostspieligen Fahrten vorzunehmen, hätte doch eine solche Sendung ohne Weiteres viel einfacher und günstiger über einen der bekannten grossen Kurierdienste vorgenommen werden können. Ausserdem erscheint es wenig überzeugend, dass A. just jedes Mal vor der Erreichung des Bestimmungsortes an einer Tankstelle oder Bushaltestelle abgesetzt werden musste und er während der Übergabe von einfacher Post nicht jeweils vor dem fraglichen Gebäude im Auto hatte warten können. Bereits aufgrund des Umstandes, dass A. nicht im Ansatz nachvollziehbar darzulegen vermag, weshalb B. neben seiner sonstigen Chauffeurtätigkeit mit ihm noch alle diese zusätzlichen (dubiosen) fünf Fahrten quer durch halb Europa für seinen Arbeitgeber leisten sollte, schliesst aus, dass er als Begleiter deren Verbindung zum internationalen Rauschgifthandel nicht bemerkt haben will. Aus einer Gesamtschau der dargestellten Umstände kann nur geschlossen werden, dass A. in die Drogenhandelstätigkeit von B. eingeweiht war und damit um den wahren Charakter der fraglichen Fahrten wusste. 3.1.8 Am 2. Dezember 2020, zunächst um 15:53 Uhr sowie wieder um 17:31 und 17:32 Uhr konnte das Mobiltelefon von B. (Telefonnummer +49 2. , act. 2135) am oder in der unmittelbaren Nähe der Strasse R. in Rotterdam festgestellt werden (act. 2427 ff.). 3.1.8.1. Im Zusammenhang mit diesem am 2. Dezember 2020 festgestellten Standort gab B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2021 an, er habe am R. /X n Rotterdam sein Fahrzeug den Drogenlieferanten abgegeben und dort während 1,5 Stunden gewartet, bis diese dieses wieder zurückgebracht hätten (act. 2355). Auf Frage, wo sich A. in dieser Zeit befunden habe, erwiderte B. , A. habe in der Nähe an einer Tankstelle gewartet. Auf Vorlage eines Kartenausschnittes macht er zunächst geltend, bei der „Abfahrt“ befinde sich die betreffende Tankstelle, konnte diese jedoch auf dem Kartenausschnitt nicht bei der von ihm bezeichneten „Abfahrt“ lokalisieren (act. 2355 ff.). 3.1.8.2. Im Weiteren ist nachfolgend die von A. (Telefonnummer +49 1. ) mit „L. “ (Telefonnummer +49 4. ) am 2. Dezember 2020 zwischen 16:13 und 16:21 Uhr geführte WhatsApp-Kommunikation näher zu betrachten. Zur Überzeugung des Kantonsgerichts steht fest, dass es sich bei „L. “ um die Ehefrau von D. , d.h. L. , handelt. Dies folgt daraus, dass D. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2021 zu Protokoll gab, dass er „Da. “ genannt werde, und La. offenkundig für die Kurzform des Vornamens seiner Ehefrau steht (act. 1181, 3773). In diesem Kontext sei angefügt, dass A. mit der Person, die das genannte Mobiltelefon von L. benutzte, am 2. Dezember 2020, 18:37 Uhr, also während der Rückfahrt von Rotterdam nach I. , vereinbarte, sich in 40 Minuten an seinem Domizil an der S. strasse 21 in I. zu treffen (act. 2465) und sich dort letztlich D. eingefunden hatte (act. 2367). Vor diesem Hintergrund scheint es naheliegend, dass D. das Mobiltelefon seiner Ehefrau L. benutzte. Möglich ist allerdings auch, dass dieses von L. verwendet wurde. Vorliegend ist jedoch nicht weiter von Bedeutung, wer von diesen beiden mit dem besagten Mobiltelefon kommunizierte, weshalb diese Frage offengelassen werden kann. Am 2. Dezember 2020, 16:13 Uhr, meldete sich D. bzw. L. bei A. : „Sind die Jungs dort?“. A. verneinte dies um 16:15 Uhr und teilte kurz danach noch mit: „Ich bin in Bewegung“. Daraufhin quittierte D. bzw. L. dies mit „Ok“. Um 16:19 Uhr forderte D. bzw. L. den A. auf: „Nimm Ba. mit“. Daraufhin schrieb A. : „Warum?“. Wenig später teilte D. bzw. L. dem A. mit: „Frage ihn was er macht?“. In der Folge erwiderte A. um 16:21 Uhr: „Der andere schaut sein Handy nicht an.“ und „lm Moment darf ich ihn nicht anrufen.“ Bei „Ba. “ handelt es sich um B. (act. 3375). Sodann stellt die Aussage „Nimm Ba. mit“ eine wörtliche Übersetzung dar. Ihrem Sinn nach bedeutet diese Aufforderung: „Ruf B. an.“ (Prot. KG S. 35). Angesichts des Eingeständnisses von B. , in Rotterdam am 2. Dezember 2020 Kokain beschafft zu haben, des Standortes seines Mobiltelefons in Rotterdam am 2. Dezember 2020 an den vorerwähnten Zeitpunkten und der oben dargestellten WhatsApp-Kommunikation kann nur geschlossen werden, dass sich D. bzw. L. 20 Minuten nach dessen Ankunft an der Strasse R. in Rotterdam bei A. erkundigte, ob die Drogenlieferanten bereits gekommen seien („Sind die Jungs dort?“) sowie A. dies verneinte und angab, er sei unterwegs („Ich bin in Bewegung“). Wenig später forderte D. bzw. L. den A. auf, B. anzurufen und sich zu erkundigen, was B. gerade tue. Die daraufhin von A. an D. bzw. L. erteilte Antwort („Der andere schaut sein Handy nicht an.“, „lm Moment darf ich ihn nicht anrufen.“) kann sodann nicht anders verstanden werden, als dass B. beschäftigt war, und er ihn daher nicht stören durfte. Bereits der Umstand, dass sich D. bzw. L. bei A. nach dem Erscheinen der Drogenlieferanten erkundigte, und A. dies ohne Weiteres beantworten konnte, lässt sich nicht anders erklären, als dass sich A. in Rotterdam in nächster Nähe der unbekannten Lieferanten des Drogenhändlerringes aufgehalten haben muss. Im Weiteren erteilte A. nur kurz, nachdem er die Ankunft der Lieferanten noch verneint hatte, D. bzw. L. sinngemäss mit, dass B. beschäftigt sei, und er ihn daher nicht stören dürfe. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass B. am 2. Dezember 2020, 15:53 Uhr, in der Gegend der Strasse R. in Rotterdam eintraf und diesen Ort um 17:31 Uhr wieder verliess. In Anbetracht, dass B. die Kokainlieferanten um 16:15 Uhr immer noch nicht getroffen hatte, jedoch wenige Minuten später „beschäftigt“ war und das Einbauen des Kokains in das Kurierfahrzeug naturgemäss einige Zeit in Anspruch nahm, lässt sich zwanglos ableiten, dass B. kurz nach 16:15 Uhr die Lieferanten getroffen hatte und mit der fraglichen Drogensache beschäftigt war, ehe er sich um 17:31 Uhr auf die Rückreise nach I. begab. Unter diesen Umständen kann aus den vorerwähnten Antworten von A. nur geschlossen werden, dass er im Wissen stand, dass die Lieferanten in der Zwischenzeit erschienen waren und B. somit in dieser Phase der Abwicklung des Geschäftes weder auf eine telefonische Kommunikation reagieren konnte noch von ihm behelligt werden durfte. Unter den dargestellten Umständen erhellt, dass A. in die Beschaffung des Kokains in Rotterdam eingeweiht war und seine Standposition in Rotterdam so war, dass er „in Bewegung“ diese klaren Auskünfte an die D. bzw. L. geben konnte. 3.1.9 In Anbetracht all des Ausgeführten ist das Kantonsgericht überzeugt, dass zwischen B. und A. der Zweck der Fahrt – nämlich die Beschaffung einer grossen Menge Kokain in den Niederlanden und der Transport dieses Kokains über Deutschland und die Schweiz nach Italien – dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend – abgesprochen war. Dazu kommt, dass B. sich einer schwerwiegenden Fehde mit seinem Schwager A. und dessen Familie ausgesetzt hätte, hätte er einen unwissenden A. in einen international operierenden Drogenhandel einbezogen, nur damit dieser ihn bei den langen Fahrten Gesellschaft leiste und beim Fahren abwechsle. 3.1.10 Für die Einweihung von A. in den Drogenhandel spricht ferner die auf der von A. bei seiner Festnahme getragenen Jacke aufgefundene Kokainspur, die am ehesten durch die Hände von A. auf die untersuchten Stellen übertragen worden ist (act. 4397, 4927 ff.). 3.1.12. Aufgrund der Erwägungen hiervor besteht kein Zweifel daran, dass A. Kenntnis der wahren Umstände, d.h. des Transportes einer grossen Kokainmenge in dem von ihm gelenkten Fahrzeug gehabt hat. Dass ihm nicht klar gewesen sein könnte, was Ziel der fraglichen Fahrt, nämlich die Auslieferung des Kokains, war, kann ausgeschlossen werden. 3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, warum es A. das Wissen um die Einfuhr von genau 15,9953 kg Kokainhydrochlorid mit einem Reinheitsgehalt von 94.1 % ± 6.2 % zugerechnet hat. Es bleibt somit am Kantonsgericht, dies hier nachzuholen. A. unternahm in einer kurzen Zeitspanne von nicht einmal sechs Wochen drei „Testfahrten“, eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen in N. /Schweiz sowie die Beschaffungs- und Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020 quer durch halb Europa. Im Zusammenhang mit diesen Fahrten fällt auf, dass er diese nicht allein durchführte, sondern stets B. und er zusammen unterwegs waren. Weiter ist bemerkenswert, dass sie nach der Rückkehr von der Beschaffungsfahrt in Rotterdam am 2. Dezember 2020 um 20:40 Uhr D. in I. trafen, mit ihm dort zu Nacht assen und anschliessend A. und B. mit dem Kokain beladenen Fahrzeug Peugeot gemeinsam mit dem sich in einem separaten Fahrzeug befindenden D. auf die Auslieferungsfahrt mit dem Ziel Italien begaben (act. 2321, 2351, 2367, S245 ff, S253). A. wusste um diese Umstände, hat er doch diese – insbesondere bezüglich der Auslieferungsfahrt – selbst eingeräumt (act. S205, S247 Zeilen 1-7). Zudem muss davon ausgegangen werden, dass A. insbesondere aufgrund der Rapportierung am 2. Dezember 2020, 16:13 und 16:21 Uhr, an D. bzw. L. über die Abwicklung der Drogenbeschaffung und der Begleitung des von ihm und B. benutzten mit Kokain beladenen Fahrzeugs durch D. in einem separaten Fahrzeug die Stellung des Letzteren als ranghöher gegenüber A. und B. erkannt hat. In Anbetracht der Anzahl und der Länge der fraglichen Fahrten und diese stets in Zweierbesetzung durchgeführt wurden sowie A. und B. bei der Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020 von I. in die Schweiz mit dem Ziel Italien zusätzlich durch den ranghöheren D. selbst begleitet wurden, kann nur geschlossen werden, dass A. um die besondere Tragweite und Dringlichkeit (Abfahrt am selben Abend nach der Rückkehr aus Rotterdam nach zusammen mit A. und D. eingenommenem Nachtessen) der Fahrten bzw. den Kokaintransport vom 2./3. Dezember 2020 von I. in die Schweiz nach Italien gewusst hat. Die Geschichte, dass das Wichtigste der Reise nach Af. darin bestanden habe, dort das Lenkrad des von D. gelenkten Personenwagens Audi A8 von rechts auf links umbauen zu lassen (act. 265, 2141, 4117), ist schlicht absurd. Denn zum einen machte es kaum einen Sinn bei dem abgewirtschafteten Fahrzeug (Erstzulassung am 25. Mai 2011, Kilometerstand von 229'109 [act. 1469, 4477]) einen äusserst aufwändigen Umbau des Lenkrades vorzunehmen. Zum anderen ist es lebensfremd, dass A. und B. nur wegen eines Lenkradumbaus gleich im Anschluss an die Rückkehr von der langen Fahrt nach Rotterdam und zurück D. nur deswegen nachts zu zweit nach Af. hätten begleiten sollen. Angesichts der geschilderten Umständen kann nur gefolgert werden, dass A. gewusst hat, dass er und B. bei der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 von I. in die Schweiz eine grosse, eine Begleitung erfordernde Kokainmenge mit einem hohen Reinheitsgrad transportieren. Er hatte somit den Willen sämtliches im Schmugglerversteck des ihm vertrauten Fahrzeuges befindende Kokain zu befördern, weshalb für ihn nicht im Zentrum stand, wieviel Kokain er genau in die Schweiz verbringt und welchen Reinheitsgrad dieses aufweist. Der Auftrag war, das von B. von den „Jungs“ entgegengenommene und quittierte Kokain vollständig durch den Transport über die Schweiz in Italien abzuliefern. Ist dem Drogenhändler – wie vorliegend – die Menge und der Wirkstoffgehalt der beförderten Betäubungsmittel gleichgültig und kommt es ihm auf die Einzelheiten seiner Tat nicht an, ist davon auszugehen, dass dieser einen direkten Vorsatz in Bezug auf die tatsächlich tatbefangene Menge und den Wirkstoffgehalt hat; etwas anderes gilt nur, wenn die effektiv transportierte Menge völlig ausserhalb des nach den Umständen in Betracht kommenden Rahmens liegt, was hier offenkundig nicht der Fall ist (vgl. Patzak / Volkmer / Fabricius , Kurzkommentar Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, § 29 N 648 f.). In Anbetracht der dargestellten Kenntnisse von A. ist folglich davon auszugehen, dass A. am 3. Dezember 2020 wissentlich 15,9953 kg Kokainhydrochlorid mit einem Reinheitsgehalt von 94.1 % ± 6.2 % im Schmugglerversteck des ihm vertrauten Fahrzeuges in die Schweiz verbracht hat. 4. B. stellt nicht in Abrede, am 2. Dezember 2020 in Rotterdam Kokain bezogen und am 3. Dezember 2020 über die Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein in die Schweiz verbracht zu haben. Strittig und zu beurteilen bleibt, von welcher Menge Kokain B. ausgegangen ist. 4.1. Die Vorinstanz hat in dubio pro reo aufgrund der Angaben von B. angenommen, dass dieser am 2./3. Dezember 2020 vom Transport von 6 kg Kokain ausgegangen und bereit gewesen ist, im Bedarfsfall auch eine grössere Menge zu transportieren. Demnach hat B. ein Teilgeständnis abgelegt. Aufgrund von Art. 160 StPO hat das Gericht die Glaubwürdigkeit dieses Teilgeständnisses zu prüfen ( Verniory , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 160 N 9). Die erstinstanzlichen Erwägungen lassen die erforderliche eigenständige und kritische Würdigung der teilgeständigen Aussagen von B. vermissen; die Vorinstanz scheint hierbei nicht hinreichend bedacht zu haben, dass die Angaben von B. , für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn – wie vorliegend – handfeste Tatsachen dagegen sprechen. Die Aussagen von B.
– ebenso wie andere Beweismittel – sind deshalb auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Es ist somit zu prüfen, ob die Aussage von B. , er sei vom Transport einer ihm irgendwie mitgeteilten Menge von 6 kg Kokain ausgegangen, plausibel erscheint. Dies versteht sich aus mehreren Gründen nicht von selbst. Angesichts des enormen Wertes des von den Lieferanten in Rotterdam bezogenen Kokains und der notorischen Konsequenzen, die es bei solchen Drogengeschäften haben kann, wenn – im internationalen Drogenhandel – das Kokain dem Empfänger nicht vollständig abgeliefert wird, hätte die Vorinstanz darlegen müssen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessen ist, dass B. diese äusserst wertvolle Fracht in Rotterdam nicht kontrolliert und einfach auf die angeblich ihm gegenüber gemachten Angaben der „Jungs“ in Rotterdam betreffend die ihm übergebene Kokainmenge vertraut haben soll. Darüber hinaus fehlt es gänzlich an einer Würdigung der Entwicklung der Aussagen von B. . Insoweit hätte es neben der Würdigung und Bewertung der das Kerngeschehen betreffenden abweichenden früheren Angaben von B. , nicht gewusst zu haben, dass sich in dem Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. 18 Kokainpakete befanden, auch geprüft werden müssen, ob B. den Inhalt seiner Aussage mit Fortschreiten der Ermittlungen an die Beweislage angepasst haben könnte. Ein solches Aussageverhalten kann ebenso Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt des Teilgeständnisses geben (vgl. BGH 4 StR 381/20 vom 5. November 2020). 4.2. Im vorliegenden Verfahren zeigte sich B. zu Beginn der Untersuchung vom Kokainfund vom 3. Dezember 2020 im Kurierfahrzeug Peugeot überrascht und machte geltend, nichts damit zu tun zu haben. Im späteren Verlauf der Untersuchung gab er plötzlich an, es sei ihm gesagt worden, dass das fragliche Fahrzeug mit 6 kg Kokain beladen worden sei. Einen nachvollziehbaren Grund für diese abrupte Kehrtwende im Aussageverhalten legt B. nicht dar. Unter diesen Umständen spricht die offenkundige Widersprüchlichkeit seiner Depositionen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Zudem ist seine Behauptung, nur von 6 kg Kokain gewusst zu haben, äusserst pauschal. Es fehlt dieser Aussage an jeglichen Realkennzeichen, welche für die Glaubhaftigkeit der Deposition sprechen könnten. 4.3 B. machte am 17. November 2020 mehrere Fotos des Schmuggelversteckes im Fahrzeug Peugeot, Partner, mit dem deutschen Kontrollschild 1. (act. 2359, 2435 ff.). Dieses Versteck weist einen Inhalt von 31,32 Liter auf (12 cm x 18 cm x 145 cm : 1’000, act. 4817). Zudem konnte eine Fingerabdruckspur von B. auf der Innenseite des innersten Deckels des genannten Verstecks gesichert werden (act. 4123). Demnach war B. fraglos das Stauvolumen des Schmuggelversteckes im Tatfahrzeug bekannt. Vorliegend legt B. weder konkret dar noch ist ersichtlich, weshalb er davon ausgegangen sein will, dass in diesem speziell für die internationalen Drogentransporte in das Tatfahrzeug eingebaute Versteck just bei der Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 nur 6 kg Kokain verstaut gewesen sein sollen und damit dieses nur zu einem Bruchteil genutzt worden sein soll. 4.4 Fest steht unstrittig sodann, dass sich B. am 2. Dezember 2020 mit dem fraglichen Kurierfahrzeug an die Strasse R. in Rotterdam begab, um sich mit den unbekannt gebliebenen Personen des Drogenhändlerringes zu treffen und von diesen das Kokain zu beziehen. Aufgrund der dargestellten WhatsApp-Kommunikation zwischen A. und D. bzw. L. vom 2. Dezember 2020, 16:13 und 16:21 Uhr, steht sodann fest, dass er in diesem Zusammenhang eine Weile beschäftigt war und dabei nicht gestört werden durfte. Dieser Umstand und die auf den von ihm bei der anschliessenden Festnahme getragenen Kleidungsstücken (zwei Jacken, ein Pullover und eine Hose) aufgefundenen Kokainspuren (act. 4365, 4865 ff.) indizieren eindeutig, dass B. am 2. Dezember 2020 am Einbau der Kokainpakete in das Drogenversteck im Kurierfahrzeug Peugeot beteiligt gewesen ist bzw. das bezogene Kokain begutachtet hat. Das Dargestellte spricht somit dafür, dass B. über die beförderte Kokainmenge genau im Bild war. Aus Sicht des Kantonsgerichts ist es denn auch kaum vorstellbar, dass B. in Rotterdam die Menge des von ihm übernommenen Kokains mit einem damaligen Strassenverkaufswert von knapp Fr. 2'000'000.− nicht überprüft haben will, war er doch als Transporteuer gehalten, die bestellte Menge entgegenzunehmen, zu kontrollieren bzw. zu quittieren und vor allem in der bestellten Menge in Italien abzuliefern. Hätte er eine entsprechende Kontrolle unterlassen, wäre er Gefahr gelaufen, dass ihm weniger Kokain übergeben wird, als angegeben, was für ihn nicht nur einen immensen finanziellen Schaden bedeutet hätte. Darüber hinaus hätte er sich selbst, A. und selbst D. in ernsthafte Gefahr für Leib und Leben gebracht. Bei lebensnaher Betrachtung kann nur angenommen werden, dass er dies tunlichst zu vermeiden hatte und zu diesem Zweck die übernommene Menge an Betäubungsmittel selbstverständlich kontrollierte. Die im Schmugglerversteck des Fahrzeuges geladene Betäubungsmittelmenge musste der in Italien abzulieferenden Menge entsprechen, was er zweifelsohne zu kontrollieren und zu quittieren hatte. 4.5 In Anbetracht all des Ausgeführten kann nur geschlossen werden, dass B. um die Menge und den äusserst hohen Reinheitsgehalt des am 3. Dezember 2020 in die Schweiz verbrachten Kokains genau gewusst hat. Die Angabe von B. , lediglich vom Transport von 6 kg Kokain ausgegangen zu sein, muss daher als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Selbst wenn B. die Menge und den Reinheitsgrad des Kokains nicht ganz exakt gekannt haben sollte, sind die von ihm beförderte Menge des Kokains und dessen Reinheitsgrad doch fraglos im Rahmen seiner Vorstellungen gelegen. Daher ist anzunehmen, dass B. am 3. Dezember 2020 – wie auch A.
– wissentlich 15,9953 kg Kokainhydrochlorid mit einem Reinheitsgehalt von 94.1 % ± 6.2 % in die Schweiz befördert hat. III. Rechtliche Würdigung A. Einfuhr von Betäubungsmitteln 1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 li. b BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Bei Transporten auf dem Landweg ist auch dann ein Einfuhrvorsatz gegeben, wenn die Betäubungsmittel durch die Schweiz lediglich durchgeführt werden sollen, da diese auf dem schweizerischen Hoheitsgebiet effektiv verfügbar sind (vgl. Oğlakcioğlu , Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2022, § 29 N 633). 1.2 Jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eigener Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). 1.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Wird eine Einfuhrfahrt von mehreren Personen zusammen durchgeführt, die gemeinsamen Täterwillen haben und den Tatbestand arbeitsteilig erfüllen, sind neben dem den Tatbestand durch Passieren der Grenze verwirklichenden Fahrzeugführer auch der Beifahrer und die übrigen Mitfahrer Mittäter (vgl. Oğlakcioğlu , a.a.O., § 29 N 644; BGer 6B_211/2018 et al. vom 3. Oktober 2018 E. 8.3; KGer NE CPEN.2019.82 vom 28. Oktober 2020 E. 7) 2. Indem A. als Fahrzeuglenker und B. als Mitfahrer am 3. Dezember 2020 mit dem Fahrzeug Peugeot mit dem deutschen Kontrollschild 1. mit den 18 Kokainpaketen von Deutschland herkommend über die Autobahnzollstelle Basel / Weil am Rhein nach Pratteln in die Schweiz fuhren und damit diese Kokainpakete gemeinsam wissentlich und willentlich in das schweizerische Hoheitsgebiet verbrachten, erfüllten sie in Mittäterschaft vorsätzlich den Tatbestand der unbefugten Einfuhr von Betäubungsmitteln. B. Mengenmässige Qualifikation 1. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Im Fall von Kokain liegt ein schwerer Fall vor, wenn die Menge 18 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und E. 2.1.3; 138 IV 100 E. 3.2; 109 IV 143 E. 3b; OGer ZH SB210151 vom 19. August 2021 E. II/3.2.1). 2. Vorliegend führten A. und B. wissentlich und willentlich insgesamt 14,059 kg reines Kokain (15,9953 kg Kokaingemisch bei einem Reinheitsgehalt berechnet als Hydrochlorid von mindestens 87.9 %) in die Schweiz ein und überschritten damit die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um rund das 781-fache. Demnach ist ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben. C. Bandenmässigkeit 1. Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt vor, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 f.; 124 IV 86 E. 2b; 122 IV 265 E. 2b; 105 IV 181 E. 4b; 100 IV 219 E. 2; BGer 6 B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3). 2. Vorliegend bildeten die miteinander verschwägerten A. und B. innerhalb eines internationalen Rauschgiftringes ein festes Zweiergespann. In nur einem Monat (25. Oktober 2020 - 25. November 2020) unternahmen sie mit präparierten Fahrzeugen gemeinsam drei „Testfahrten“ und eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen über weite Strecken durch verschiedene Länder. Bloss kurze Zeit nach diesen Fahrten führten sie zusammen die Beschaffungsfahrt vom 2. Dezember 2020 von I. nach Rotterdam und die anschliessende Auslieferungsfahrt vom 2./3. Dezember 2020 von Rotterdam über Deutschland in die Schweiz und mit dem Ziel Italien zusammen durch. Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände kann nur geschlossen werden, dass A. und B. ohne ihre Festnahme am 3. Dezember 2020 weitere Kurierfahrten unternommen hätten, was im Übrigen von B. ausdrücklich eingeräumt wurde (act. 2819). Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Zusammenarbeit von A. und B. bei den fraglichen Fahrten nicht derart locker war, so dass von Anfang bloss ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt bestand. Die beiden haben durch ihre wiederholten internationalen Fahrten innerhalb einer kurzen Zeitspanne vielmehr einen ausdrücklich oder konkludent manifestierten Willen zur künftigen Verübung weiterer einschlägiger Straftaten offenbart. A. und B. handelten fraglos willentlich, um gemeinsam durch Drogenkurierfahrten Geld zu verdienen. Bereits aufgrund des Gesagten ist das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit als erfüllt anzusehen. Daran vermag entgegen der Ansicht von B. auch nichts zu ändern, dass die „Testfahrten“ jeweils nur mit EUR 500.− und die Kurierfahrt vom 2./3. Dezember 2020 neben dem Reisegeld von EUR 1'400.− mit einem Lohn von EUR 5'000.− entschädigt worden sein sollen (act. 1555, 2527, S257), bildeten sie doch ungeachtet der Entschädigung ein festes Team und damit eine Bande. Zudem ist zu beachten, dass auch D. , dessen Ehefrau mit A. entfernt verwandt ist, zur Bande gehörte. D. kümmerte sich offenkundig im Hintergrund um die Durchführung des Drogengeschäftes. Als A. und B. am 24./25. November 2020 zwei konspirative Mobiltelefone nach N. /Schweiz verbrachten, koordinierte D. deren Übergabe im Hintergrund und stand mit den Hintermännern des Rauschgiftringes im direkten Kontakt. Nur gerade eine Woche später begleitete er am 2./3. Dezember 2020 im Fahrzeug Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. auf der Strecke von I. in die Schweiz den von A. und B. mit dem Fahrzeug Peugeot, Partner, durchgeführten Transport von 18 Kokainpaketen nach Italien. Die enge Begleitung der genannten Tätigkeiten von A. und B. durch D. zeigt, dass er in diesen Fällen zusammen mit A. und B. ein festes Team bildete. Unter diesen Umständen muss geschlossen werden, dass er ohne seine Verhaftung am 3. Dezember 2020 gemeinsam mit A. und B. weitere einschlägige Taten begangen hätte. Demnach war D. objektiv und subjektiv zusammen mit A. und B. Teil der kriminellen Vereinigung. Er war somit auch Mitglied der Bande. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gegeben ist. D. Fazit Mangels Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründen sind A. und B. aufgrund der Einfuhr von 14,059 kg reinem Kokain (berechnet als Hydrochlorid) am 3. Dezember 2020 in die Schweiz wegen mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Allgemeines 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe der beschuldigten Person zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f., publ. in: Die Praxis 104/2015 Nr. 68; BStGer CA.2022.28 vom
12. Mai 2023 E. 1.1). Das Gericht hat die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird ( Hürlimann / Vesely , Redaktion des Strafurteils, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7; KGer BL 460 21 237 vom 30. Mai 2022 E. III/A; 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g). 1.2 Auch wenn bei der Strafzumessung nicht vorrangig auf die Menge des Rauschgifts abgestellt werden darf, stellt sie zweifellos einen wichtigen Faktor dar. Sie verliert jedoch an Bedeutung, je weiter man sich von der Grenze entfernt, ab welcher der Fall als schwerwiegend im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu betrachten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). Der Art des Rauschgifts und seinem Reinheitsgrad ist ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 122 IV 299 E. 2c; 121 IV 193 E. 2b/aa). Sodann kommt auch der Art und Weise des betreffenden Handels entscheidender Stellenwert zu. Die Beurteilung fällt unterschiedlich aus, je nachdem, ob der Täter selbstständig oder als Mitglied einer Organisation gehandelt hat. Im letzteren Fall wird es wichtig sein, seine konkrete Beteiligung und Position innerhalb der Organisation zu bestimmen. Das Verschulden an der gesamten illegalen Tätigkeit einer Organisation ist umso grösser, je näher die beschuldigte Person hierarchisch zu deren Spitze steht und je mehr hierarchische Ebenen zwischen ihr und einem Gassenverkäufer liegen. Wer zudem freundschaftlich oder verwandtschaftlich mit den führenden Kräften einer Organisation verbunden ist, nimmt regelmässig selber eine hohe Stellung in einer Organisation ein, insbesondere, weil aufgrund der persönlichen Verbindung ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht ( Eugster / Frischknecht , Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 334). Im Weiteren hat der Umfang des Verkehrs Beachtung zu finden. Ein rein lokaler Handel wird in der Regel als weniger schwerwiegend angesehen als ein solcher mit internationalen Verzweigungen. Schliesslich ist auch die Anzahl der Transaktionen ein Indiz für die Intensität des kriminellen Verhaltens (BGer 6 B_1036/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1; 6B_757/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.2; 6 B_1493/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.1). Der Umstand, dass eingeführtes Rauschgift nicht für den Schweizer Markt bestimmt war, wirkt sich nicht strafmildernd aus (Schäfer /Sander /VAN Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, S. 722 N 1801). 2. Aufgrund von Art. 50 StGB hat das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Das Gericht hat die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten bekannt zu geben und darzulegen, ob und in welchem Masse sie strafmindernd oder -erhöhend berücksichtigt werden (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Es ist indes nicht gehalten, jede Strafzumessungstatsache zahlenmässig zu beziffern (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Auch kann es einzelne Umstände unerwähnt lassen, die ihm irrelevant oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen (BGE 149 IV 217 E. 1.1). B. Konkrete Strafzumessung BA. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. BB. Strafe a. Tatkomponenten (i) Vorbemerkung Bei der erstinstanzlichen Strafzumessung fällt auf, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, das Tatverschulden mit einem aussagekräftigen Verschuldensprädikat (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bezeichnen ( Hürlimann / Vesely , a.a.O., S. 92). (ii) Objektive Tatschwere 1. A. und B. führten 14,059 kg reines Kokain-Hydrochlorid in die Schweiz ein. Bei Kokain handelt es sich um eine ernsthaft gesundheitsgefährdende Droge. A. und B. überschritten den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert für die Annahme eines mengenmässig schweren Falles von 18 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid um rund das 781-fache. Dadurch brachten sie die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen in erhebliche Gefahr. Infolgedessen ist von einem sehr hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn der Menge keine vorrangige Bedeutung zukommt, sondern nur ein Faktor von mehreren darstellt, fällt diese hier bei der Verschuldensbewertung merklich ins Gewicht. 2.1. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist zu beachten, dass A. und B. zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation auch die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt haben (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Entscheidend für die Strafzumessung ist der Grad der Mitwirkung am bandenmässigen Vorgehen namentlich die Funktion und der Umfang der Beteiligung innerhalb der Bande. Vorliegend handelte es sich nicht nur um eine lose strukturierte, kleinere Bande, sondern um eine internationale kriminelle Organisation mit klaren Aufgabenteilungen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, stand D. in der Hierarchie über A. und B. . Dies ergibt sich bereits aus der Rolle eines Koordinators von D. bei der Überführung der beiden Mobiltelefone von Brüssel nach N. /Schweiz am 24./25. November 2020, aus dem Umstand, dass er das von A. und B. für die Einfuhr des Kokains in die Schweiz verwendete Fahrzeug im Sinne eines Aufpassers in einem separaten Personenwagen eskortierte und er damit nur ein vergleichsweise geringes Entdeckungsrisiko auf sich nahm sowie aus seiner Nähe zu den Hintermännern, war er doch ein Blutsbruder des Drogenlieferanten in Rotterdam (Prot. KG S. 38) und stand während des in Rede stehenden Kokaintransportes über ein verschlüsseltes Mobiltelefon im Kontakt mit den Hintermännern des Rauschgiftringes (Urt. SG S. 26 E. I/2.2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Stellung von A. und B. innerhalb der Drogenorganisation anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass zwischen A. , B. und D. eine familiäre Verbundenheit bestand, waren doch A. und B. miteinander verschwägert und war die Ehefrau von D. mit A. entfernt verwandt. Das familiäre Verhältnis von A. und B. mit D. , der einen direkten Kontakt zu den Hintermännern des Rauschgiftringes hatte, weist auf eine nicht unbedeutende Stellung von A. und B. innerhalb der Drogenhandelsorganisation hin. Davon ist umso mehr auszugehen, als A. , B. und D. am 2. Dezember 2020 zwischen 20:24 und 21:35 Uhr in I. gemeinsam zu Abend gegessen hatten (act. 2321, 2351, 2367, S245 ff., S253), was neben der familiären Beziehung zusätzlich auf ein freundschaftliches Verhältnis untereinander bzw. eine solide Einbindung hinweist. Ausserdem ist festzuhalten, dass A. und B. nicht bloss einfache Läufer waren, die Kleinstmengen an Endkonsumenten übergaben oder einfache Läufer, die Betäubungsmittel innerhalb eines Landes und für kurze Strecken transportierten. Vielmehr wurden sie damit betraut, selbständig internationale Fahrten, wie sogenannte „Testfahrten“ und wie hier von I. nach Rotterdam zur selbständigen Beschaffung einer grossen Menge Kokain mit einem Strassenverkaufswert von knapp 2 Millionen Franken und wieder zurück nach I. sowie die anschliessende Auslieferungsfahrt von I. in die Schweiz mit dem Ziel Italien durchzuführen, wobei D. sie lediglich auf der Strecke von I. in die Schweiz in einem separaten Fahrzeug begleiten musste. Demnach genossen sie innerhalb der Drogenhandelsorganisation fraglos über ein erhebliches Vertrauen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass B. in Rotterdam selbständig das Kokain von den Lieferanten entgegennahm und A. in dieser Phase auf Sichtweite und abschirmend die Kommunikation mit D. bzw. L. sicherstellte. Vor dem Hintergrund des Dargestellten ist die Stellung von A. und B. in der Drogenhandelshierarchie auf mittlerer Stufe anzusiedeln. Sodann lässt der Umstand, dass der Auftrag für den Kokaintransport am 1. Dezember 2020 B. erteilt wurde (act. 2319, 3183) und dieser am folgenden Tag um zirka 11:00 Uhr A. für diesen Transport aufbot (act. 2321, 2353, 2451 ff., 2973), B. das Kokain in Rotterdam eigenständig entgegennahm und es in seiner Verantwortung lag, die erhaltene Menge zu kontrollieren und zu quittieren, sowie A. vorwiegend die Rolle des Fahrers und „Sicherheitsbegleiters“ zukam, darauf schliessen, dass B. in der Hierarchie über A. stand. Nach alledem ist B. hierarchiemässig auf der mittleren Stufe und A. im unteren Bereich der mittleren Stufe einzuordnen. 2.2. A. , B. und D. handelten weiter sehr professionell und trafen verschiedene Vorkehrungen, um ihr Risiko zu minimieren. So benutzten sie für den Kokaintransport von I. in die Schweiz zwei verschiedene Fahrzeuge, wodurch das Risiko, dass alle drei zusammen aufgegriffen werden erheblich gesenkt wurde. Sodann hatte das für den Kokaintransport verwendete Fahrzeug Peugeot, Partner, ein raffiniertes Versteck im Lüftungsschlitz. Ausserdem fällt auf, dass A. im genannten Fahrzeug den fraglichen Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 mitführte (act. 3439). Dieser wäre bei einer Kontrolle durch die Polizei oder den Zoll grundsätzlich geeignet gewesen, einen Aufenthalt im Schengenraum zu einem legalen Zweck vorzutäuschen und so die betreffenden Beamten von einer weitergehenden Kontrolle abzuhalten. Zudem kommunizierte D. mit einem verschlüsselten Mobiltelefon mit den Hintermännern. 3. Unter Berücksichtigung all der dargestellten Umstände ist die objektive Tatschwere bei A. als keinesfalls leicht, bei B. als mittel und bei D. als mittel im oberen Bereich zu werten. (iii) Subjektive Tatschwere A. und B. handelten direktvorsätzlich und offenkundig aus rein pekuniären Interessen. Sie waren selbst nicht drogensüchtig und befanden sich in keiner Notlage. Die Straftat wäre für sie ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dieses Verhalten ist als tatbestandsimmanent und damit neutral zu bezeichnen. Das subjektive Tatverschulden relativiert somit die objektive Tatschwere nicht. (iv) Fazit Tatkomponente Dem Gesagten zufolge ist das Verschulden von A. als keinesfalls leicht und von B. als mittelschwer zu qualifizieren. Aufgrund der Tatkomponente ist die Einsatzstrafe bei A. auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe und bei B. auf 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. b. Täterkomponenten (i) A. (a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse von A. kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urt. SG S. 35 E. II/3.2, Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. (b) Vorstrafen A. weist keine Vorstrafen auf, was neutral ausfällt. (c) Nachtatverhalten 1. A. ist nicht geständig. Echte Reue oder Einsicht hat er nicht gezeigt. Dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 2. Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Y. vom 7. November 2023 lautet positiv. Tadelloses Verhalten während der Haft darf erwartet werden und ist daher nicht strafmindernd zu veranschlagen. (d) Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.4). Der Umstand, dass A. einen 3-jährigen Sohn hat, ist somit nicht geeignet, eine über das normale Mass hinausgehende Belastung darzutun. (e) Fazit Täterkomponenten / Strafe nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Somit ist die Freiheitstrafe für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Tat- und Täterkomponenten bei A. auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. (ii) B. (a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von B. kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG S. 36 E. II/3.3, Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. (b) Vorstrafen B. wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. September 2017 wegen Urkundenfälschung und Täuschung der Behörden, begangen am 15. Oktober 2015, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.−, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.− verurteilt (act. B1). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig, betrifft ein singuläres Fehlverhalten und liegt schon relativ lange zurück. Sie ist daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen. (c) Nachtatverhalten 1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1). 2. B. zeigte sich zu Beginn der Untersuchung vom Kokainfund vom 3. Dezember 2020 im Kurierfahrzeug Peugeot überrascht und machte geltend, nichts damit zu tun zu haben. Erst in der vierten Einvernahme vom 2. März 2021 räumte er ein, 6 kg Kokain transportiert zu haben (act. 2313). Dieses Teilgeständnis von B. erfolgte offenkundig aufgrund der erdrückenden Beweislage und erleichterte die Untersuchung keineswegs. Dieses Teilgeständnis war sichtlich taktisch motiviert und zielte darauf ab, einen direkten Vorsatz in Bezug auf die gesamte eingeführte Menge von 14,059 kg reinem Kokain von sich zu weisen. Eine echte Einsicht oder Reue ist dem Teilgeständnis nicht zu entnehmen. Entsprechend rechtfertigt sich keine Strafminderung für das Teilgeständnis. 3. Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Z. vom 9. November 2023 lautet positiv. Tadelloses Verhalten während der Haft darf erwartet werden und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. (d) Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit von B. ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. (e) Fazit Täterkomponenten / Strafe nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Somit ist die Freiheitstrafe für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Tat- und Täterkomponenten bei B. auf 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. c. Beschleunigungsgebot (i) Allgemeines 1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhaltes, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8). 2. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes, kann dafür aber ein Indiz darstellen (BGer 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 5). (ii) Konkrete Beurteilung Im vorliegenden Fall sind zwischen der Fällung des erstinstanzlichen Urteils (22. Juni 2022) und dem Versand des motivierten Urteils (12. Januar 2023) knapp 7 Monate verstrichen (act. S570/1 ff.). Das Urteil des Strafgerichts ist mit 53 Seiten von durchschnittlichem Umfang. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist überschaubar. Es geht um eine einmalige Einfuhr von 14 ,059 kg reinem Kokain in die Schweiz. Zwar musste das Strafgericht auch das Vortatgeschehen in die Würdigung einbeziehen und drei Beschuldigte beurteilen. Die Angelegenheit kann jedoch deshalb nicht als besonders komplex eingestuft werden. Es handelt sich um einen Durchschnittsfall. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die beiden Beschuldigten bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens in Haft befanden und daher diese Sache mit besonderer Beschleunigung zu behandeln war. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände hat die Vorinstanz durch die Überschreitung der 90-tägigen Begründungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes erweist sich vorliegend bei einer Dauer von mehr als 6 Monaten nicht mehr als leicht (BGer 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von einem Monat Rechnung zu tragen. Das Berufungsgericht hat innerhalb von 10 Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 nStPO). d. Konkretes Strafmass / Anrechnung der Untersuchungshaft (i) A. 1. Für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten und der Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren und 5 Monaten. Dem steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren bleibt. An diese Strafe sind 1’080 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). 2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich an der Strafe nichts zu ändern vermöchte, wenn in Bezug auf die Menge und den Reinheitsgrad des Kokains bloss ein eventualvorsätzliches Handeln anzunehmen wäre. Bei der Strafzumessung gilt: Je grösser das dem Täter bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist, desto weniger reduziert sich das Verschulden. Desgleichen wirkt sich die Sorgfaltspflichtverletzung aus: Je schwerer sie wiegt, desto weniger wird das Verschulden vermindert. Ebenso reduziert sich das Verschulden in aller Regel nur noch leicht, wenn niedrige Beweggründe und eine verwerfliche Art der Tathandlung vorliegen ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 92 N 250). Aufgrund der Umstände (vorgängige lange Beschaffungsfahrt zu zweit, lange Auslieferungsfahrt zu zweit im Kurierfahrzeug und zusätzlich in Begleitung des ranghöheren D. in einem separaten Fahrzeug) musste A. vom Transport einer grossen Kokainmenge und einem hohen Reinheitsgrad ausgehen. Infolgedessen müsste von einem hohen Risiko der Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden. Ausserdem wäre zu beachten, dass A. die transportierte Menge und der Reinheitsgrad des Kokains offenkundig völlig gleichgültig war und er aus einem niedrigen Beweggrund handelte. Vor diesem Hintergrund könnte aufgrund des Eventualvorsatzes hinsichtlich der Menge und des Reinheitsgrades nur von einer geringen Reduktion des Verschuldens ausgegangen werden. Dementsprechend würde es als angezeigt erscheinen, die Freiheitstrafe höchstens um 5 Monate zu reduzieren. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren würde folglich eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren resultieren. (ii) B. 1. Für die mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten und der Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Jahren und 5 Monaten. Dem steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren bleibt. An diese Strafe sind 1’080 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). 2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich am obigen Ergebnis nichts zu ändern vermöchte, wenn mit der Vorinstanz nur in Bezug auf die Einfuhr von 6 kg Kokain von einem direkten Vorsatz und für den Rest von Eventualvorsatz auszugehen wäre. Aus denselben Gründen wie bei A. könnte aufgrund des Eventualvorsatzes nur eine geringe Reduktion des Verschuldens angenommen werden. Die Freiheitstrafe wäre deswegen höchstens um 5 Monate zu reduzieren. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren würde folglich eine Freiheitsstrafe von mindestens 8 Jahren resultieren. Angesichts des Verschlechterungsverbotes würde es dennoch bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren bleiben. V. Landesverweisung A. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. A. und B. haben sich in Form der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehörige von Nordmazedonien (act. 237, 747) sind sie Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich gegeben sind. A. und B. sind folglich des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten ausfällt. B. Härtefallprüfung 1. Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt („sempre mostrato particolarmente rigoroso“); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. „Drogenhandel“ führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Auch nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in welcher der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit („propagation de ce fléau“) bzw. als „ravages de la drogue dans la population“ (EGMR no. 35201/18 vom 10. Dezember 2019 i.S. Diala et autres c. Suisse, § 36) verstanden wird, überwiegt bei der Betäubungsmitteldelinquenz regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGer 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3.5). 2. A. verfügt über keinerlei Bezug zur Schweiz. B. hatte in der Vergangenheit während knapp 2 Jahren durch seinen Aufenthalt bei seiner damaligen Ehefrau und seine Arbeitstätigkeit hierzulande einen Bezug zur Schweiz. Aufgrund der Ehescheidung verlor er jedoch am 19. November 2015 seinen Aufenthaltstitel in der Schweiz wieder (act. 007, 055). Am 3. Dezember 2020 reisten A. und B. einzig in die Schweiz ein, um das beförderte Kokain an den Bestimmungsort in Italien zu verbringen. Ein schützenwertes Interesse von A. und B. an einer Anwesenheit in der Schweiz ist daher nicht ersichtlich. Demgegenüber besteht ein erhebliches Interesse daran, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilte Straftäter des Landes zu verweisen. Demnach überwiegen die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung den privaten Interessen von A. und B. gegenüber eindeutig. C. Dauer der Landesverweisung 1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1). 2. Wie oben gesehen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung bei Betäubungsmitteldelikten das persönliche Interesse der nicht in der Schweiz ansässigen Beschuldigten am Verzicht auf eine Fernhalte- und Einreiseverbotsmassnahme eindeutig. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Dauer der Landesverweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei A. auf 8 Jahre und B. auf 10 Jahre festzusetzen. VI. SIS-E INTRAG 1. Gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaatangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist nach Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes im Sinne einer kumulativen Voraussetzung jeweils zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BGE 147 IV 340 E. 4.4.3, 4.6 und 4.7.1; 146 IV 172 E. 3.2.2; OGer ZH SB210385 vom 10. Januar 2022 E. III/2; Hürlimann / Vesely , a. a.O., S. 113). 2. A. und B. sind nordmazedonische Staatsangehörige und damit Drittstaatangehörige. Da das Gesetz für die von ihnen verübte mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG), sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich gegeben. Auch haben sie durch den grenzüberschreitenden Rauschgifttransport bewiesen, dass von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Schengenraumes ausgeht. Familiäre Beziehungen zur Kernfamilie im Schengenraum sind nicht vorhanden. Die Ausschreibung der Landesverweisung ist im vorliegenden Fall notwendig und geeignet, um die von A. und B. ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für den Schengenraum entgegenzuwirken. Demnach besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Eintragung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, welches das persönliche Interesse von A. und B. am Verzicht auf diesen Eintrag eindeutig überwiegt. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eintragung der gegenüber A. und B. jeweils angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet hat. VII. Einziehungen A. Personenwagen Audi A8 1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist nachfolgend aufzuzeigen, dass selbst wenn auf die Berufung von C. einzutreten wäre, der von ihm anbegehrten Herausgabe des Personenwagens Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. nicht entsprochen werden könnte. 2.1. Nach Art. 100 Abs. 1 IPRG untersteht Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt. Davon ausgehend, dass sich der Personenwagen Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. im Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrzeugscheins in Deutschland befand, beurteilt sich die Frage des Eigentumserwerbs an diesem Fahrzeug nach deutschem Recht. 2.2. Das BGB stellt in § 1006 Abs. 1 die Vermutung auf, dass der Besitzer einer beweglichen Sache ihr Eigentümer ist. Vor seiner Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft wurde der Personenwagen Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. durch D. für die Fahrt von I. in die Schweiz benutzt. Demnach war D. der letzte Besitzer dieses Fahrzeuges. C. kann sich folglich für den Eigentumsnachweis nicht auf die Besitzesvermutung berufen. Um das Eigentum am besagten Personenwagen beanspruchen zu können, muss er daher die Eigentümerstellung nachweisen. Die Eintragung von C. als „Halter“ des Fahrzeugs im Kraftfahrzeugbrief reichen nicht aus, um seine Eigentümerstellung zu beweisen (BGH IX ZR 55/02 vom 16. Oktober 2003). Im Übrigen reicht er keinerlei Beweismittel (wie etwa ein Kaufvertrag, Zahlungsbelege betreffend Kraftfahrzeugsteuer, Versicherung etc.) ein, die geeignet wären, seine Eigentümerstellung zu belegen. Demnach folgt, dass der Antrag von C. auf Herausgabe des Personenwagens Audi A8 mit dem deutschen Kontrollschild 2. abzuweisen wäre. B. Mobiltelefon von A. der Marke Huawei BA. Allgemeines 1. Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammenhang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sehen Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). 2. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Die Zwecktauglichkeit kann etwa bei ganz problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen (BGer 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1; OGer ZH SB210250 vom 18. Februar 2022 E. IX). BB. Konkrete Beurteilung A. kommunizierte am 2. Dezember 2020 während der Beschaffungsfahrt wiederholt mit D. bzw. L. mit dem aus seinen Effekten sichergestellten Mobiltelefon der Marke Huawei (IMEI Nrn. 4. /5. ). Angeklagt ist vorliegend jedoch einzig die Einfuhr des Kokains am 3. Dezember 2020 in die Schweiz. Es ist jedoch nicht erstellt, dass das genannte Mobiltelefon zur Begehung dieses Delikts gedient hat. Offen gelassen werden kann sodann, ob es hierfür bestimmt war. Es ist augenscheinlich, dass sich A. problemlos ein neues Mobiltelefon beschaffen könnte, weshalb die Einziehung des genannten Mobiltelefons nicht zweckmässig und daher unzulässig ist. Das besagte Mobiltelefon ist A. folglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. C. Arbeitsvertrag, lautend auf A. CA. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft verlangte im erstinstanzlichen Parteivortrag, der am 3. Dezember 2020 aus dem Personenwagen Peugeot Partner sichergestellte und am 14. September 2021 beschlagnahmte Arbeitsvertrag, lautend auf A. , sei dem Letzteren zurückzugeben. (act. S319). Die Vorinstanz bestimmte, dass dieser Arbeitsvertrag bei den Akten verbleibt. Im Berufungsverfahren beantragt A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, es sei der genannte Arbeitsvertrag aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber die Abweisung dieses Begehrens. CB. Begründungspflicht Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ohne Angabe einer Begründung angeordnet, dass der am 3. Dezember 2020 aus dem Personenwagen Peugeot, Partner, sichergestellte und am
14. September 2021 beschlagnahmte Arbeitsvertrag, lautend auf A. , bei den Akten bleibt. Dadurch hat sie offenkundig ihre Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a StPO verletzt. Da sich A. im zweitinstanzlichen Verfahren zur in Frage stehenden Sache äussern konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil mit voller Kognition prüft (Art. 398 Abs. 2 StPO), kann die Verletzung der Begründungspflicht im zweitinstanzlichen Verfahren geheilt werden. CC. Materielles a. Allgemeines Die Strafbehörden nehmen sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen (Art. 192 Abs. 2 StPO). Für die Zwecke des Verfahrens nicht genügt eine Kopie vor allem dann, wenn es auf die Beweiskraft des Originals ankommt, d. h. wenn die Urkunde bzw. Aufzeichnung durch ihren Zustand oder ihre Beschaffenheit beweisbildend wirkt (wie etwa bei einer gefälschten oder beschädigten Urkunde im Zusammenhang mit Urkundendelikten ( Zgraggen , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 192 N 11). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). b. Konkrete Beurteilung Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es für das weitere Verfahren des Originals des in Rede stehenden Arbeitsvertrags bedarf. Dieser Arbeitsvertrag ist daher A. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Da das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil auf den besagten Arbeitsvertrag Bezug nimmt, ist indes eine Kopie dieses Arbeitsvertrages zu den Akten zu nehmen. D. Bargeld von A. DA. Ausgangslage Die Vorinstanz rechnete in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO das am 3. Dezember 2020 aus den Effekten von A. sichergestellte und am 14. September 2021 beschlagnahmte Bargeld von EUR 85.− an die Verfahrenskosten von A. an. Im zweitinstanzlichen Verfahren beantragt A. , vertreten durch seine Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini, es sei das erwähnte Bargeld von EUR 85.− aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen die Abweisung dieses Begehrens. DB. Begründungspflicht Die Vorinstanz begründete die Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldes an die Verfahrenskosten pauschal mit Verweis auf Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO. Dieser blosse Verweis auf die genannten Gesetzesbestimmungen genügt als Begründung nicht. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Vorinstanz es unterlassen hat, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen für eine Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO vorliegen. Die Vorinstanz hat folglich ihre Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a StPO verletzt. Da sich A. im vorliegenden Berufungsverfahren zur Frage der Deckungsbeschlagnahme der betreffenden Vermögenswerte und der Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten umfassend äusseren konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO), kann die Verletzung der Begründungspflicht im Berufungsverfahren geheilt werden. DC. Materielles
a. Allgemeines Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
b. Konkrete Beurteilung A. verdiente vor Strafantritt bei seiner Tätigkeit für die Kommunalverwaltung Aa. /Nordmazedonien brutto EUR 450.− bzw. netto EUR 350.− pro Monat (act. 647, S207). Seit dem 3. Dezember 2020 befindet er sich in Haft. Es ist nicht ersichtlich, dass er nach seiner Haftentlassung sogleich eine Arbeitsstelle wird antreten können. A. ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet im Justizwesen und verdient EUR 500.− pro Monat (act. S207). Als Vater hat A. auf jeden Fall auch an den Unterhalt seines im Jahr 2020 geborenen Sohnes beizutragen. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist davon auszugehen, dass A. die beschlagnahmten EUR 85.− für die Bestreitung des Lebensunterhaltes von sich und seines Sohnes benötigt. Sie sind daher von der Beschlagnahme zur Kostensicherung ausgenommen. Die Beschlagnahme ist daher aufzuheben und der betreffende Geldbetrag ist A. grundsätzlich zurückzuerstatten. Da die EUR 85.− von der Staatsanwaltschaft in Schweizer Franken umgewechselt wurden und der dafür erhaltene Betrag von Fr. 91.20 (act. 1627) höher ist als der aktuelle Gegenwert in Euro, sind A. Fr. 91.20 auszuhändigen. VIII. Entschädigung und Genugtuung für Haft (…) IX. Kosten und Entschädigung A. Kosten AA. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
a. Allgemeines Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
b. Konkrete Beurteilung A. und B. werden wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten sind nicht zu beanstanden. Demnach hat A. Kosten von insgesamt Fr. 21'718.15 (bestehend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'268.15, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'450.− und einem erstinstanzlichen Gerichtsgebührenanteil von Fr. 6’000.−) und B. Kosten von total Fr. 29'059.− (bestehend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 21'359.−, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'700.− und einem erstinstanzlichen Gerichtsgebührenanteil von Fr. 6’000.−) zu tragen. AB. Berufungsverfahren
a. Höhe der Gerichtskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf total Fr. 28'650.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 28’000.−, den allgemeinen Auslagen von pauschal Fr. 250.− und den Sachverständigenkosten von Fr. 400.− [Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. September 2023]) festzusetzen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 4 GebT, § 3 Abs. 6 GebT).
b. Verlegung der Gerichtskosten (i) Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). (ii) Konkrete Beurteilung 1. Angesichts des jeweiligen Arbeitsaufwandes entfallen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 28'650.− im Umfang von Fr. 13'925.− (Fr. 13'525.− [Gerichtsgebührenanteil] + Fr. 400.− [Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. September 2023]) auf A. , im Umfang von Fr. 13'525.− auf B. sowie im Umfang von Fr. 1'200.− auf C. . 2.1. A. erreicht mit seiner Berufung die Herausgabe des Arbeitsvertrages, des Mobiltelefons und des Bargeldes von EUR 85.−. Er unterliegt jedoch mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Aufhebung der Freiheitsstrafe sowie Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung für die Haft. Er unterliegt mithin weitestgehend. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, A. die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 13'425.− zu überbinden und im Umfang von Fr. 500.− auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. B. unterliegt mit seiner Berufung zur Gänze, weshalb ihm die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 13'525.− vollumfänglich aufzuerlegen sind. 2.3 C. sind infolge seines Unterliegens die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.− vollumfänglich zu überbinden. 3. Die Kosten des vom Kantonsgericht beigezogenen Dolmetschers von Fr. 875.− sind aufgrund von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung BA. Wahlverteidigung von A. (…) BB. Amtliche Verteidigungen a. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich wie Synergieeffekte aus der Verteidigung durch denselben Anwalt bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess (BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6.4). b. Amtliche Verteidigung von A. 1. Rechtsanwalt Christoph Vettiger macht mit seinen Stundenaufstellungen vom 3. November 2023 und vom 13. November 2023 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 20. Juli 2022 bis zum 12. November 2023 insgesamt einen Arbeitsaufwand von 85,3 Stunden geltend. In seiner Eingabe vom 13. November 2023 weist er sodann darauf hin, dass seine Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterstehen und mit einer Kürzung [des geltend gemachten Stundenaufwandes] gerechnet werde. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden im Wesentlichen eine mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Einfuhr von 15,9953 kg Kokain am 3. Dezember 2020 in die Schweiz sowie im Weiteren auch die (nicht angeklagte) Beschaffungsfahrt vom 3. Dezember 2020 und unter dem Titel der Vorbereitungsphase drei sogenannte „Testfahrten“ und eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen, wobei der objektive Ablauf des in der Anklage geschilderten Geschehens grundsätzlich unstrittig ist. Der amtliche Verteidiger Christoph Vettiger beschränkte sich in materieller Hinsicht darauf, die Kenntnis von A. um den wahren Charakter dieser Fahrten in Abrede zu stellen. Überdies erhob er verschiedene formelle Einwendungen. Ausserdem setzte er sich summarisch mit der Strafzumessung auseinander. Die angefochtenen Punkte sind mithin ohne Weiteres überblickbar. Ferner stellten sich im Rechtsmittelverfahren keine ausserordentlich komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Die Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Rechtsanwalt Christoph Vettiger wurde von der Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2020 rückwirkend per 4. Dezember 2020 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (act. 709 ff.) und kennt daher die vorliegende Strafsache bereits von Beginn des Vorverfahrens an. Vor diesem Hintergrund scheint ein Aufwand im Rechtsmittelverfahren betrieben worden zu sein, der weit über das wirklich Notwendige hinausgegangen ist. Die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden fällt zu hoch aus. 2.2.1 Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung und -begründung sowie den betreffenden Vorbereitungsaufwand wurden 31,25 Stunden fakturiert (17.01.2023: Studium des Ersturteiles 105 Min.; 25.01.2023 Berufungserklärung 60 Min.; 02.05.2023: Studium des Ersturteiles 60 Min.; 02.05.2023: Berufungsbegründung 1'650 Min.). Die Berufungsbegründung umfasst nur gerade rund 9 ½ Seiten. Der amtliche Verteidiger war mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut und setzt in der ersten Hälfte seiner Begründung auf eine ähnliche Strategie wie vor der Vorinstanz und wiederholt teilweise dieselben Argumente wie vor dem Erstgericht (vgl. act. S416/1 ff.). Angesichts dessen und da der vorliegende Fall keine überaus besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 31,25 Stunden beträchtlich zu hoch ausgefallen. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es vielmehr als angemessen, dem amtlichen Verteidiger für die Ausarbeitung seiner diesbezüglichen Eingaben im mündlichen Berufungsverfahren sowie den damit verbundenen Vorbereitungsaufwand 10,5 Stunden zu entschädigen. 2.2.2. Für das Stellen der Verfahrensanträge und den damit verbundenen Vorbereitungsaufwand sind 17,25 Stunden in Rechnung gestellt worden (06.02.2023: Aktenstudium, Antrag auf Aktenentfernung 170 Min.; 02.05.2023 Abklärungen Überwachung durch GPS-Sender und AVF 105 Min.; 04.05.2023: Studium BGE 40 Min.; 04.05.2023: Studium des Prot. der ersten HV 20 Min.; 08.05.2023 Antrag auf Aktenentfernung 90 Min.; 10.05.2023 BGE zu Verwertbarkeit, Territorialitätsprinzip und Auslandsbezug 310 Min.; 14.05.2023 Internetrecherche/Download 40 Min.; 19.05.2023 Präzisierung zum Antrag vom 08.05.2023 30 Min.; 05.06.2023 Aktenstudium 80 Min.; 06.06.2023 Beweisantrag 150 Min.). Die Begründung des Antrages auf Aktenentfernung vom 6./9. Februar 2023 beinhaltet eine Seite, des Antrages auf Aktenentfernung vom 8. Mai 2023 1 ¼ Seiten, der Präzisierung des Antrages auf Aktenentfernung vom 19. Mai 2023 6 Zeilen und des Beweisantrages vom 6. Juni 2023 1 ½ Seiten. Der amtliche Verteidiger Christoph Vettiger monierte zwar in der Eingabe vom 8. Mai 2023 zu Recht, dass A. von der Staatsanwaltschaft die geheime technische Überwachung des Fahrzeuges Peugeot nicht mitgeteilt worden ist. Im Zusammenhang mit seinen prozessualen Beanstandungen bleibt jedoch festzuhalten, dass der vom amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger im vorliegenden Verfahren betriebene Aufwand über weite Strecken die Frage der als unbegründet erkannten Unverwertbarkeit von erhobenen Beweisen bzw. Entfernung von Beweisen aus den Akten betraf und im Übrigen zum Teil als nicht notwendig zu bezeichnen ist. Zudem sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Aufwand für rechtliche Abklärungen grundsätzlich nicht zu vergüten ist, es sei denn, es stellten sich im Einzelfall aussergewöhnliche Rechtsfragen (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Solche sind jedoch hier nicht ersichtlich, und es ist daher vom Grundsatz auszugehen, dass ein Rechtsanwalt, der ein Strafverteidigungsmandat übernimmt, über das nötige Grundwissen im Strafverfahrensrecht bereits verfügt und sich dieses nicht erst erarbeiten muss. Vor dem Hintergrund des Dargestellten muss der fakturierte Zeitaufwand von 17,25 Stunden für das Stellen der Verfahrensanträge und die damit zusammenhangenden Abklärungen als eindeutig übersetzt taxiert werden. Als angemessen erscheint hierfür lediglich ein Zeitaufwand von 7 Stunden. 2.2.3 Für den Besuch von A. im Gefängnis wurden 1,25 Stunden geltend gemacht (09.11.2023: Weg nach Liestal (Gefängnis) 60 Min.; 09.11.2023: Aufenthalt im Gefängnis 15 Min.). Diese Position ist nicht zu beanstanden. Es sind somit 1,25 Stunden für die Besprechung mit A. im Gefängnis zu vergüten. 2.2.4 Für das Erstellen des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird ein Aufwand von 16,75 Stunden fakturiert (06.11.2023: Eingaben u. Plädoyer 8 Std.; 09.11.2023: Eingabe 4 Std., 10.11.2023: Antrag an KG, E-Mail-Versand 0,75 Std., 11.11.2023: Plädoyer 4 Std.). Die Begründung dieses Parteivortrages beinhaltet gerade einmal knapp 4 ½ Seiten. Hierfür erscheint lediglich die Vergütung eines Zeitaufwandes von 4 Stunden geboten, zumal in gewissem Umfange auf Vorarbeiten aus der schriftlichen Berufungsbegründung und den im zweitinstanzlichen Verfahren gestellten Verfahrensanträgen sowie aus dem erstinstanzlichen Verfahren zurückgegriffen werden konnte. 2.2.5 Für die Durchsicht von Verfügungen, Unterlagen etc. und die Kommunikation mit dem Beschuldigten, dem Verteidiger von B. und dem Kantonsgericht werden 11,88 Stunden in Rechnung gestellt (20.07.2022: Tel. v. RA Agostino 7 Min.; 21.07.2022: Tel. des Beschuldigten 13 Min.; 17.01.2023: Brief an den Beschuldigten 30 Min.; 17.01.2023: Brief an das Strafgericht 5 Min.; 31.01.2023: Telefon mit RA Agostino 6 Min.; 21.04.2023: Brief an den Beschuldigten 10 Min.; 28.04.2023: Tel. mit RA X. 30 Min.; 02.05.2023: Verf. KG, Eingabe Agostino 20 Min.; 06.06.2023: [Durchsicht der] Berufungsbegründung von RA Agostino etc. 100 Min.; 12.06.2023: Tel. mit RA Steinmann 12 Min.; 03.07.2023: E-Mail an RA G 20 Min.; 04.07.2023: Tel. mit RA G 30 Min.; 20.07.2023: Verf. + 4 Eingaben Stawa lesen etc. 180 Min.; 12.08.2023: Brief an Beschuldigten 20 Min.; 12.08.2023: Brief an Beschuldigten (Übersetzung) 20 Min.; 07.09.2023: Verf. KG 10 Min.; 18.09.2023: Tel mit GS Steinemann 10 Min.; 18.09.2023: Verf. Verteidigung, Eingabe 60 Min.; 18.09.2023: Verf. zu chemfor. Gutachten etc. 90 Min.; 01.11.2023: Tel. an GS 10 Min.; 03.11.2023: zwei Telefonate an Kanzlei des KG 20 Min.; 09.11.2023: E-Mail a[n] RA 10 Min.). Vorweg sei festgehalten, dass der Zeitaufwand für die geltende gemachte Kommunikation mit unbekannten Rechtsanwälten von insgesamt 1,33 Stunden nicht entschädigt werden kann (28.4.2023: Tel. mit RA X. 30 Min.; 3.7.2023: E-Mail an RA G 20 Min.; 4.7.2023: Tel. mit RA G 20 Min.; 08.11.2023: E-Mail a[n] RA 10 Min.). Denn es ist insoweit nicht ersichtlich, dass dieser mit dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang steht. Für die weiteren im Rahmen der Durchsicht von Verfügungen, Unterlagen etc. und der Kommunikation geltend gemachten Aufwände erscheint in Anbetracht des durchschnittlichen Umfanges des Berufungsverfahrens die Entschädigung eines Arbeitsaufwandes von 5 Stunden als angemessen. 2.2.6 Für Eingaben des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung werden 6,92 Stunden fakturiert (06.02.2023: Stellungnahme zum Wechsel der amtlichen Verteidigung 90 Min; 07.02.2023: Stellungnahme zum Schreiben von RA Agostino vom 05.02.2023 145 Min.; 09.02.2023: Stellungnahme zum Schreiben des Beschuldigten 40 Min.; 09.02.2023 Stellungnahme zur Verfügung vom 09.02.2023 [Überarbeitung der Eingaben] 40 Min; 05.04.2023 Tel. mit KG Haffter [Wechsel AV] 15 Min.; 21.04.2023 Stellungnahme zur Sistierung der amtlichen Verteidigung 30 Min.; 07.06.2023 BGE zu Hauptvertreter 25 Min; 25.10.2023 Schreiben an Kantonsgericht 30 Min.). Die Begründung der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 6. Februar 2023 umfasst eine Seite, der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 9. Februar 2023 zur Eingabe von Advokatin Angela Agostino-Passerini 2 ½ Seiten, der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 9. Februar 2023 zur Eingabe von A. eine Seite, der Stellungnahme von Rechtsanwalt Vettiger vom 21. April 2023 eine halbe Seite und der Eingabe von Rechtsanwalt Vettiger vom 25. Oktober 2023 6 Zeilen). Da Rechtsanwalt Christoph Vettiger mit dem in Frage stehenden Sachverhalt vertraut war, konnte er die besagten Eingaben ohne besonderen Aufwand erstellen. In diesem Zusammenhang ist sodann kein Abklärungsbedarf für aussergewöhnliche Rechtsfragen auszumachen, weshalb der Aufwand für die rechtliche Recherche zum Hauptvertreter nicht vergütet werden kann. Insgesamt erscheint für Eingaben im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung lediglich ein Arbeitsaufwand von 3 Stunden als angemessen. 2.2.7 Für das Erscheinen an der Berufungsverhandlung von Rechtsanwalt Christoph Vettiger bis zu seiner Entlassung aus dem amtlichen Mandat (einschliesslich des Weges) ist der zu entschädigende Zeitaufwand auf 1,25 Stunden festzusetzen. 2.2.8 Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwalt Christoph Vettiger ein Zeitaufwand von 32 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 6'400.−. Ausserdem sind ihm von Amtes wegen ermessensweise Auslagen von Fr. 100.− zu ersetzen. In seiner Eingabe vom 13. November 2023 weist Rechtsanwalt Christoph Vettiger sodann darauf hin, dass seine Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterstehen. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Christoph Vettiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 6'500.− (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 3. (…) c. Amtliche Verteidigung von B. 1. Rechtsanwalt Reto Steinmann macht mit Rechnung vom 13. November 2023 für seine Bemühungen im Berufungsverfahren in der Zeit vom 19. September 2022 bis zum 12. November 2023 ein Honorar von insgesamt Fr. 10'723.35 geltend (48,33 Std. x Fr. 200.−, Auslagen von pauschal Fr. 290.− und MWST von Fr. 766.65). 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden im Wesentlichen eine mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Einfuhr von 15,9953 kg Kokain am 3. Dezember 2020 in die Schweiz sowie im Weiteren auch die (nicht angeklagte) Beschaffungsfahrt vom 3. Dezember 2020 und unter dem Titel der Vorbereitungsphase drei sogenannte „Testfahrten“ und eine Fahrt zur Auslieferung von zwei konspirativen Mobiltelefonen, wobei der objektive Ablauf des in der Anklage geschilderten Geschehens grundsätzlich unstrittig ist. Der amtliche Verteidiger Reto Steinemann beschränkte sich darauf, den Vorsatz in Bezug auf eine Teilmenge von 10 kg Kokain und das Qualifikationskriterium der Bandenmässigkeit in Abrede zu stellen sowie die erstinstanzliche Strafzumessung, die Dauer der Landesverweisung und den Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu beanstanden. Im Rechtsmittelverfahren haben sich sodann keine ausserordentlich komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen gestellt. Die Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Im Lichte des Vorstehenden erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand als zu hoch. 2.2.1 Für die Ausarbeitung des Parteivortrages und damit zusammenhängende Vorbereitungsarbeiten wurden 33,92 Stunden geltend gemacht (19.09.2022: Aktenstudium 0.25 Std.; 21.02.2023: Analyse des Urteiles 2.92 Std.; 11.11.2023: Plädoyer 18.75 Std.; 12.11.2023: Aktenstudium 12 Std.). In Anbetracht der beschränkten Berufungsthematik (siehe vorstehende Erwägung) und des begrenzten Umfanges der Begründung des Parteivortrages von 11 ½ Seiten ist der fakturierte Zeitaufwand von 33,92 Stunden deutlich übersetzt. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es vielmehr angemessen, dem amtlichen Verteidiger für die Ausarbeitung der Begründung des Parteivortrages und den damit verbundenen Vorbereitungsaufwand maximal 20 Stunden zu entschädigen. 2.2.2. Für die Besprechungen mit B. wurden 6,66 Stunden in Rechnung gestellt (06.03.2023 Besprechung mit dem Beschuldigten in der JVA Z. 2.08 Std.; 07.06.2023 Besprechung mit dem Beschuldigten 2.08 Std.; 08.11.2023: Besprechung mit dem Beschuldigten 2.5 Std.). In Anbetracht der in Frage stehenden Sache erscheint der für Besprechungen mit dem Beschuldigten betriebene Aufwand als zu hoch. Hierfür können vor dem Hintergrund der mit der Berufungserklärung an und für sich fixierten Verteidigungsstrategie lediglich 4,5 Stunden vergütet werden. 2.2.3 Für die allgemeinen Arbeiten (Mandatseröffnung, Durchsicht von Verfügungen sowie die Kommunikation mit dem Beschuldigten, den Verteidigern von A. und dem Kantonsgericht) werden 7,76 Stunden in Rechnung gestellt (19.09.2022: Mandatseröffnung 0.25 Std.; 19.09.2022: Brief an den Beschuldigten 0.25 Std.; 09.02.2023: Telefon an GP Rosa 0.17 Std.; 27.04.2023: Telefon von RA Vettiger 0.5 Std.; 15.05.2023: Telefon an GS Illgen 0.17 Std.; 24.05.2023: Telefon von RA Agostino 0.5 Std.; 25.05.2023: Brief an KG 0.83 Std.; 12.06.2023: Telefon von RA Vettiger 0.33 Std.; 12.06.2023: Telefon an GS Steinemann 0.17 Std.; 05.11.2023: Telefon an RA Agostino 1.67 Std.; 10.11.2023: Telefon von RA Vettiger 0.25 Std; 12.11.2023: Lektüre Verfügungen des KG 2.67 Std.). Vorweg sei darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Praxis des Kantonsgerichts ein pauschaler Aufwand für Mandatseröffnung nicht entschädigungsberechtigt ist und ebenso Kleinstaufwände, wie etwa das reine Weiterleiten von Kurzverfügungen bzw. Unterlagen, im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung von Fr. 200.− enthalten ist (KGer BL 460 19 189 vom 18. Juni 2020 E. III). Für den im Weiteren geltend gemachten Bemühungen erscheint die Entschädigung eines Aufwandes von höchstens 5,75 Stunden als entschädigungsfähig. 2.2.4 Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung sind Rechtsanwalt Reto Steinmann 9,75 Stunden zu entschädigen. Die Wegentschädigung für Fahrten in den Kanton Basel-Landschaft ist auf 30 Minuten pro Weg begrenzt (act. S831). Somit ist die Entschädigung für die Hin- und Rückfahrten zur Berufungsverhandlung und die mündliche Eröffnung auf einen Zeitaufwand von insgesamt 2 Stunden festzusetzen. 2.2.5 Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwalt Reto Steinmann ein Zeitaufwand von 42 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 8'400.−. Nicht zu ersetzen ist der pauschal geltend gemachte Aufwand für Spesen von Fr. 290.−. Denn nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) werden nur tatsächlich angefallene Auslagen vergütet (vgl. §§ 15 TO). Ermessensweise sind jedoch Spesenaufwendungen von Fr. 100.− als tatsächlich angefallene Auslagen anzusehen und daher zu ersetzen. Zudem ist die Mehrwertsteuer von Fr. 654.50 zu vergüten (§ 17 Abs. 1 TO). Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Reto Steinmann für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 9'154.50 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 3. (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2022, auszugs- weise lautend: „I. A. 1. A. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren , unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 14. November 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 15. November 2021 bis zum 22. Juni 2022 von insgesamt 567 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jah- ren des Landes verwiesen . 3. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen . 4. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'268.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'450.− und einem Drittel der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 18‘000.−, d.h. Fr. 6’000.−. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Christoph Vettiger in Höhe von insgesamt Fr. 32'634.− (gemäss Honorarnote zuzüglich Verhandlung/Urteilseröffnung/Weg: 14.25 Std.; inkl. Auslagen) wird aus der Ge- richtskasse entrichtet . II. B. 1. B. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren , unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 1. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 2. September 2021 bis zum 22. Juni 2022 von insgesamt 567 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. B. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . 3. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen . 4. Die gegen B. am 20. September 2017 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.− wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt. 5. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 21'359.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'700.− und einem Drittel der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 18‘000.−, d.h. Fr. 6’000.−. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin Patricia Jenny in Höhe von insgesamt Fr. 30‘142.30 (gemäss Honorarnote zuzüglich Verhandlung/Urteilseröffnung: 8 Std.; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet . (…) IV. 1. Die am 4. Dezember 2020 (act. 1615) sichergestellten und am 15. September 2021 (act. 1475/1637/1771) beschlagnahmten Betäubungsmittel:
- 10 Pack Kokain, brutto 9'880g (Pos. A1);
- 8 Pack Kokain, brutto 7’680g (Pos. A2); werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernich tung eingezogen . 2. Der am 16. März 2021 (act. 1439) aus dem Fahrzeug Peugeot Partner 1. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte GPS-Sender GL300 (Pos. F1; G 87136); die am 15. September 2021 (act. 1469) beschlagnahmten Fahrzeuge samt Schlüssel und Unterlagen:
- PW Peugeot, 1. (G 82298);
- Fahrzeugschlüssel zu PW Peugeot, 1. (G 89865);
- Fahrzeugzulassungsbescheinigung zu Peugeot (G 89868);
- PW Audi A8, 2. (G 82300);
- Fahrzeugschlüssel zu PW Audi A8, 2. (G 89866);
- Fahrzeugzulassungsbescheinigung zu Audi A8 (G 89867); (…) sowie der am 3. Dezember 2020 (act. 1743) im Fahrzeug Audi A8 sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Fantasieausweis ltd. auf A. (Pos. 4BB; G 87184); werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen . 3.a) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1611) aus den Effekten von A. sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte
- Mobiltelefon Huawei, IMEI 4. /5. (Pos. C1; G 86323) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen . A. kann innert 30 Tagen nach der Rechtskraft des Urteils beim Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal diejenigen persönlichen Bilder/Aufnahmen auf diesem Mobiltelefon bezeichnen, welche er ausgehändigt zu haben wünscht. Gegen vorgängige Bezahlung sind A. anschliessend – soweit durchführbar – Kopien der von ihm bezeichneten Bilder/Aufnahmen auszuhändigen. Der Fund- und Verwertungsdienst wird ersucht, das Mobiltelefon erst nach Fristablauf bzw. Erstellen der Kopien zu vernichten oder zu verwerten. b) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte
- Mobiltelefon iPhone, IMEI 6. (Pos. D1; G 86325) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen . B. kann innert 30 Tagen nach der Rechtskraft des Urteils beim Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal diejenigen persönlichen Bilder/Aufnahmen auf diesem Mobiltelefon bezeich- nen, welche er ausgehändigt zu haben wünscht. Gegen vorgängige Bezahlung sind B. anschliessend – soweit durchführbar – Kopien der von ihm bezeichneten Bilder/Aufnahmen auszuhändigen. Der Fund- und Verwertungsdienst wird ersucht, das Mobiltelefon erst nach Fristablauf bzw. Erstellen der Kopien zu vernichten oder zu verwerten. c) (…) 4. Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte Bargeld Fr. 0.05, EUR 1'291.96 (Pos. D2; G 92548; total vgl. Buchungsbeleg Fr. 1'384.15, act. 1455 sowie in bar gegen Quittung EUR 1.96 und CHF 0.05, act. 1459) wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . 5. Der am 3. Dezember 2020 (act. 1619) aus dem PW Peugeot Partner sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte Arbeitsvertrag lautend auf A. , (Pos. 1AA; G 86322); (…) sowie die am 3. Dezember 2020 (act. 1743) im Fahrzeug Audi A8 sichergestellten und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmten Unterlagen:
- div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 2BB; G 87182);
- div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 3BB; G 87183); verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten. 6. Der am 3. Dezember 2020 (act. 1743) sichergestellte und am 15. Februar 2021 (act. 1765) beschlagnahmte Ac. Ausweis, ltd. auf A. (Pos. 5BB; G 87185), wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zurückgegeben. 7.a) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1611) aus den Effekten von A. sichergestellte und am 14. September 2021 (act. 1631) beschlagnahmte Bargeld
- EUR 85.− (Fr. 91.20 ; act. 1627; Pos. C2; G 86324) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten von A. angerechnet . b) Das am 3. Dezember 2020 (act. 1435) aus den Effekten von B. sichergestellte und am 15. September 2021 (act. 1463) beschlagnahmte Bargeld - MKD 1'179.− (Pos. D2; G 92548); wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten von B. angerechnet .“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A. , soweit darauf einzutreten ist, und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten B. in den Dispositivziffern I/1, II/1, IV/3a, IV/5 sowie IV/7a aufgehoben und wie folgt neu gefasst : „I. A. 1. A. wird der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 14. November 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 15. November 2021 bis zum
17. November 2023 von ins- gesamt 1’080 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB, Art. 51 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Es wird betreffend A. festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Verfahren vor Strafgericht verletzt wurde. (…) II. B. 1. B. wird der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren , unter Anrechnung der vom 3. Dezember 2020 bis zum 1. September 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 2. September 2021 bis zum
17. November 2023 von ins- gesamt 1’080 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG, Art. 40 StGB, Art. 51 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Es wird betreffend B. festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Verfahren vor Strafgericht verletzt wurde. (…) IV. (…) 3.a) Das am 3. Dezember 2020 aus den Effekten von A. sichergestellte und mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom 14. September 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Huawei , IMEI Nrn. 4. /5. (Pos. C1; G 86323; act. 1611, 1631), wird A. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. Wird dieses Mobiltelefon innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht zur Abholung beim Strafgericht Basel-Landschaft angemeldet, wird es ohne Weiteres vernichtet. (…) 5. Der am 3. Dezember 2020 aus dem Personenwagen Peugeot Partner sichergestellte und mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom 14. September 2021 beschlagnahmte Arbeitsvertrag, lautend auf A. , (Pos. 1AA; G 86322; act. 1619, 1631) wird in Kopie zu den Akten genommen und A. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleibt dieser bei den Akten. (…) Die am 3. Dezember 2020 (act. 1743) im Fahrzeug Audi A8 sichergestellten und am 15. September 2021 (act. 1765) beschlagnahmten Unterlagen:
- div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 2BB; G 87182);
- div. Papiere, Quittungen etc. (Pos. 3BB; G 87183); verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten. (…) 7.a) Das am 3. Dezember 2020 aus den Effekten von A. sichergestellte und mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom 14. September 2021 beschlagnahmte Bargeld von EUR 85.− (Pos. C2) bzw. die nach dem am 14. April 2021 erfolgten Wechsel dieses Betrags in Schweizer Franken bei der Finanzverwaltung Baselland hinterlegte Geldsumme von Fr. 91.20 (G 86324, act. 1611, 1629, 1631) wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. A. wird nach Rechtskraft dieses Urteils der Betrag von Fr. 91.20 herausgegeben . A. hat innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, seine Bankverbindung mit der IBAN-Nummer mitzuteilen. “ Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern I/2, I/3, I/4, II/2, II/3, IV/1 und IV/2 Abs. 4 sowie in den rechtskräftigen Dispositivziffern I/5, II/4, II/5, II/6, IV/2 Abs. 1 und 2, IV/3b, IV/4, IV/6 und IV/7b unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. A. verbleibt in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs bis längs- tens zum Zeitpunkt, in dem die mit vorliegendem Berufungsentscheid ausgefällte Strafe erstanden oder dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, in Sicherheitshaft. B. verbleibt in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs bis längstens zum Zeitpunkt, in dem die mit vorliegendem Berufungsentscheid ausgefällte Strafe erstanden oder dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, in Sicherheitshaft. III. Auf die Berufung von C. wird nicht eingetreten. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 28'650.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 28’000.−, den Auslagen von pauschal Fr. 250.− und den Sachverständigenkosten von Fr. 400.−) werden im Umfang von Fr. 13'425.− A. , im Umfang von Fr. 13'525.− B. sowie im Umfang von Fr. 1'200.− C. auferlegt und im Umfang von Fr. 500.− auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des vom Kantonsgericht beigezogenen Dolmetschers von Fr. 875.− werden auf die Staatskasse genommen. V.1. Rechtsanwalt Christoph Vettiger wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. für seine erforderlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'500.− (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Auf die Anordnung einer Rückzahlungspflicht dieser Entschädigung durch den Beschuldigten an den Kanton Basel-Landschaft wird verzichtet. 2. Advokatin Angela Agostino-Passerini wird als Wahlverteidigerin des Beschuldigten A. eine reduzierte Entschädigung von Fr. 215.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Wahlverteidigerin Angela Agostino-Passerini werden für Dolmetscherkosten Fr. 665.− aus der Staatskasse ersetzt. 3. Rechtsanwalt Reto Steinmann wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. für seine erforderlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9’154.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B. wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)