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CA.2022.28

Bundesstrafgericht · 2023-05-12 · Deutsch CH

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG)

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 10. Februar 2021 wurde ein Bankomat der Bank B. an der F.-Strasse in Wil- chingen/SH gesprengt und Bargeld entwendet. Am 3. April 2021 wurde ein Ban- komat der Bank G. bei der H.-Filiale an der I-Strasse in Buchberg/SH gesprengt; die Täterschaft konnte kein Bargeld entwenden. Die Täterschaft war in beiden Vorfällen flüchtig. A.2 Eine Strafuntersuchung wurde in beiden Fällen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eröffnet. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 10. Feb- ruar 2021 (Verfahren SV.21.0256 betreffend Vorfall in Wilchingen; BA pag. 01- 01-0001) und am 3. Mai 2021 (Verfahren SV.21.0549 betreffend Vorfall in Buch- berg; BA pag. 01-01-0002) die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Unbe- kannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht. A.3 Am 19. Februar 2021 (Verfahren SV.21.0256; BA pag. 02-01-0005 f.) bzw.

9. Juni 2021 (Verfahren SV.21.0549; BA pag. 02-02-0006 f.) verfügte die Bun- desanwaltschaft auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Schaffhausen um Verfah- rensübernahme gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Strafverfol- gung und Beurteilung der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Straftaten (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch betreffend Vorfall in Wilchin- gen bzw. versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahr- zeugs zum Gebrauch betreffend Vorfall in Buchberg) in der Hand der Bundesbe- hörden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Verfahren unter der Geschäftsnummer SV.21.0256 (BA pag. 01-02-003 f.). Mit Verfügung vom 3. November 2021 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafun- tersuchung im Verfahren SV.21.0256 auf A. (nachfolgend: Beschuldigter) aus (BA pag. 01-01-0003). A.4 Der Beschuldigte wurde gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2021 (BA pag. 06-01-0005 ff.) am 21. November 2021 in Un- garn verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0032). Nach Be- willigung der Auslieferung durch die ungarischen Behörden wurde er am 20. De- zember 2021 den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und von der Bundeskriminalpolizei festgenommen (BA pag. 06-01-0062 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte bis am 19. März 2022 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. -06-01-0080 ff.). Die Untersuchungshaft wurde zweimal um jeweils drei Mo- nate, d.h. bis am 17. September 2022, verlängert (BA pag. 06-01-0152 ff., BA

- 4 - pag. 06-01-0187 ff.). Ein Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung des vorzei- tigen Strafvollzugs wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. August 2022 ab (BA pag. 06-01-0210 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Bern vom 5. September 2022 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Bundesanwaltschaft – infolge Anklageerhebung am 31. August 2022

– wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Haft wurde bis zum Zeit- punkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens bis am 30. November 2022, ange- ordnet (TPF pag. 6.231.7.1 ff.). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 24. Februar 2022 verlängert (TPF pag. 6.912.2.003 ff.). A.5 Am 31. August 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 6.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfachen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), Hausfriedensbruch (Art.186 StGB) und Entwendung zum Ge- brauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). A.6 Die Vorinstanz holte ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich (nachfolgend: IRM), erstattet am 12. Oktober 2022, ein (TPF 6.264.1.12 ff.). Die Akten wurden sodann um die Führungsberichte der Gefäng- nisse J. und K. sowie um einen Strafregisterauszug aus dem Schweizerischen Strafregister ergänzt (TPF pag. 6.231.7.011; TPF pag. 6.231.7.009 f.; TPF pag. 6.231.1.002). A.7 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2022 vor der Straf- kammer in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. A.8 Mit dem am 25. Oktober 2022 mündlich eröffnetem Urteil SK.2022.37 wurde der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall in Buchberg/SH vom 3. April 2021 der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ge- mäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schul- dig gesprochen. In Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des

- 5 - qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. A.9 Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer un- bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschul- digte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Das sichergestellte Bargeld (Ass-Nr. 33358) wurde beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet und das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 (Ass-Nr. 27322) und die sichergestellte SIM-Karte Orange (Ass-Nr. 27321) wur- den dem Beschuldigten zurückgegeben. A.10 Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen und den Privatklägern keine Entschädigungen zugesprochen. A.11 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom

31. Oktober 2022 (TPF pag.1.100.074 f.) als auch der Beschuldigte mit Schrei- ben der Verteidigung vom 4. November 2022 (TPF pag.1.100.076) fristgerecht die Berufung an. A.12 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 27. Dezember 2022 versandt und den Parteien am 28. Dezember 2022 (Verteidigung) resp. am 29. Dezember 2022 (BA) zugestellt (CAR pag. 1.100.077 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 25. Oktober 2022 mitsamt den Berufungsanmeldungen des Beschul- digten vom 4. November 2022 und der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiter (CAR pag. 1.100.081). B.2 Mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2023 (CAR pag. 1.100.083 f.) erklärte die Bundesanwaltschaft, dass sie die Berufung beschränke auf den Freispruch in Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Ziff. 1, auf die Bemessung der Strafe gemäss Ziff. 3 und auf die Kosten- und Entschä- digungsfolgen gemäss Ziff. 8 und 10 des Urteilsdispositivs vom 25. Oktober

2022. Beweisanträge wurden keine gestellt und zur Begründung der Anträge wurde auf die mündliche Berufungsverhandlung verwiesen.

- 6 - B.3 Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2023 (CAR pag. 1.100.085ff.) das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich betr. die Schuldsprüche an respektive verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Insofern seien die Be- strafung gemäss Ziff. 3 bis 6. aufzuheben; ebenso seien die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen neu dahingehend festzusetzen, dass die Untersuchungs- und Verfahrenskosten der Vor- und der Berufungsinstanz sowie die Kosten der Ver- teidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. Sodann liess er folgende An- träge stellen:

«1. Die Ziff 3. bis und mit 6., 8., 9.2 und 10.3 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022 seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Berufungskläger sei angemessen für das Verfahren vor der Vorinstanz und für das Berufungsverfahren zu entschädigen.»

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch Ziff. 2 als mitangefochten meint, da er einen Freispruch be- züglich des Deliktskomplexes Buchberg/SH fordert. Beweisanträge wurden keine gestellt. B.4 Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Frage der Parteistellung der Privatklägerin D. AG im vorliegenden Berufungs- verfahren angesetzt. Sodann wurden die Parteien innert gleicher Frist auf die Möglichkeit des Stellens eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Möglichkeit der Anschlussberufung hingewiesen (CAR pag.1.400.001 f.). B.5 Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2023 auf einen Nichteintretensantrag und auf das Stellen von Beweisanträgen zu jenem Zeit- punkt. Ausserdem bezog sie zur Frage der Stellung der Privatklägerschaft D. AG Stellung und schloss sich der Sichtweise der Berufungskammer an, dass diese mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren vom Berufungsverfahren aus- zuschliessen sei (CAR pag. 1.400.003). Der Beschuldigte und die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. B.6 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 17. Februar 2023 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungskammer in der Sache selbst verlängert (CAR pag. 8.102.010 ff.). Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 2. März 2023 (CAR pag. 8.103.007 ff.) wurde dem Be- schuldigten sodann der vorzeitige Strafvollzug bewilligt und die Sicherheitshaft auf den Zeitpunkt des Antritts des vorzeitigen Strafvollzuges aufgehoben. Am 24.

- 7 - März 2023 erging eine Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer über die Änderung der zuständigen Vollzugsbehörde (CAR pag. 8.105.001 ff.). B.7 Mit Beschluss vom 14. März 2023 wurde die Privatklägerin D. AG aus dem vor- liegenden Berufungsverfahren CA.2022.28 ausgeschlossen (CAR pag. 8.104.001 ff.). Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. B.8 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 29. März 2023 (CAR pag. 4.200.001 ff.) einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 4.401.001), einen Führungsbericht des Gefängnis K. (CAR pag. 4.601.006 f.) sowie Angaben des Beschuldigten über seine persönliche und finanzielle Situation (CAR pag. 5.200.004 ff.) ein. B.9 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 28. April 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der Bundesanwaltschaft am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Die Privatklägerschaft verzichtete auf Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung (CAR pag. 5.100.002). Im Rahmen der Vorfragen wurden gewisse Unklarheiten in der Berufungserklärung der Bundesanwaltschaft geklärt (CAR pag. 5.100.003). Weitere Vorfragen waren nicht zu behandeln (CAR pag. 5.100.003). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (CAR pag. 5.100.003; CAR pag. 5.300.001 ff.). Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge durch seine amtliche Verteidigung die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.200.019 f.):

1. In Abänderung des Urteils vom 25.10.2022 sei A. freizusprechen vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbe- schädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich begangen in Mittäterschaft mit einer unbekannten Täterschaft am 03.04.2021 in Buchberg. 2. Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizier- ten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, al- les angeblich begangen am 03.04.2021 in Buchberg.

Eventualiter sei er dabei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt zu be- strafen.

- 8 - 3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossen- schaft aufzuerlegen und es sei A. für die entstandenen Verfahrenskosten eine Entschädigung gemäss Kostennote auszurichten. 4. Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug (Auslieferungs- und Untersu- chungshaft) eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Erwerbs- ausfallentschädigung auszurichten. 5. Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuwei- sen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 6. A. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.» Die Bundesanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (CAR pag. 5.200.049 f.):

1. A. sei wie folgt schuldig zu sprechen:

1.1. Vorfall Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Anklage Ziff. 1.1

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

- des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB)

- der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)

1.2 Vorfall Buchberg/SH vom 3. April 2021 gemäss Anklage Ziff. 1.2

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

- des versuchten qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)

- der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

- der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). 2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten und einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung der bisher ausgestan- denen Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug). 3. Der Kanton Schaffhausen sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 5. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen. 6. Rechtsanwalt Markus Dormann sei für die amtliche Verteidigung von A. in ge- richtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu ent- schädigen. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzubezah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 9 - 7. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»

Die amtliche Verteidigung verzichtete auf einen zweiten Parteivortrag, sodass auch eine Duplik der Bundesanwaltschaft entfiel (CAR pag. 5.100.006). An- schliessend hielt der Beschuldigte sein Schlusswort (CAR pag. 5.100.006). B.10 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.006). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten und der Bun- desanwaltschaft erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bun- desgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die von der Bundesanwaltschaft und vom Beschuldig- ten erhobenen Berufungen ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, wel- che Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. Novem- ber 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 402 StPO N. 2; Hug, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 401 StPO N. 2). Die Bundesanwalt- schaft ficht mit ihrer Berufung den Freispruch von den Anklagevorwürfen im Zu- sammenhang mit der Sprengung eines Bankomaten in Wilchingen/SH am

10. Februar 2021 (Anklageziffer 1.1 [«Vorfall Wilchingen/SH»]) an. Der Beschul- digte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch bezüglich der Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Sprengung eines Bankomaten in

- 10 - Buchberg/SH am 3. April 2021 (Anklageziffer 1.2 [«Vorfall Buchberg/SH»]). Aus- drücklich angefochten werden von den berufungsführenden Parteien auch die an den Schuldpunkt anknüpfenden Punkte (Strafe und Vollzugsmodalitäten [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 3 und 4] / Landesverweisung [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 5] / Beschlagnahme einer Barschaft zur Kostendeckung [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 6.1] / Kosten- und Entschädigungsfolgen [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 9.2 (Nichtzusprechung Entschädigung an den Be- schuldigten) und 10.3 (Rückforderungsvorbehalt betreffend Entschädigung amt- liche Verteidigung)]). Von der berufungsweisen Anfechtung nicht erfasst sind nach den eingegangenen Berufungserklärungen und den seitens der Bundesan- waltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Präzisierung (CAR pag. 5.100.003) die vorinstanzlich entschiedene Rückgabe des beschlagnahm- ten Mobiltelefons samt SIM-Karte (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 6.2), die Nichtzusprechung von Entschädigungen an die Privatklägerschaft (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 9.1) und die Festsetzung der Entschädigung der vormaligen und der jetzigen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 10.1 und 10.2). In seiner Berufungserklärung hat sich der Beschuldigte sodann nicht ausdrücklich zum Schicksal der erstinstanz- lich beurteilten Zivilansprüche geäussert. In der Aufzählung der seiner Ansicht nach aufzuhebenden Dispositiv-Ziffern sind die sich mit den Zivilansprüchen be- fassenden Dispositiv-Ziffern 7.1 – 7.3 des vorinstanzlichen Rechtsspruchs nicht enthalten. Angesichts der vom Beschuldigten beantragten Freisprechung von sämtlichen Anklagevorwürfen hätte wohl die Gutheissung der damit verbundenen Zivilansprüche als mitangefochten zu gelten. Die vorinstanzliche Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg (vgl. Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 7.1-7.3) würde indessen auch mit den beantragten Freisprüchen nicht in einem unauflös- baren Widerspruch stehen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Bei dieser rechtlichen Ausgangslage wäre von der amtlichen Verteidigung in der Berufungserklärung eine Klarstellung zu erwarten gewesen für den Fall, dass dem Berufungsgericht in Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses die Abweisung der Zivilan- sprüche hätte beantragt werden wollen. Im Rahmen des Parteivortrages an der Berufungsverhandlung (vgl. CAR pag. 5.200.020: «Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuweisen, […]») ist es dafür zu spät. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; EUGSTER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 3). Die vorinstanzliche Behandlung der Zivilan- sprüche hat demnach als unangefochten zu gelten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 6.2 (Herausgabe Mobil-

- 11 - telefone), 7.1 bis 7.3 (Bank B., C. Genossenschaft und D. AG), 9.1 (Entschädi- gung Privatklägerschaft) sowie 10.1 und 10.2 (Festsetzung Entschädigung amt- liche Verteidigung durch Rechtsanwalt III. und Rechtsanwalt Markus Dormann). Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022 im erwähnten Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. 2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungs- gericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom

19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). Weil die Bundesanwaltschaft gegen den teilweisen Freispruch der Vorinstanz selbststän- dig Berufung erhoben und neben dem zusätzlichen Schuldspruch auch eine Sanktionsverschärfung beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Straf- punktes nicht nur ein zu Gunsten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem auch von der Bundesanwaltschaft initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Demnach ist das Berufungsgericht diesbe- züglich nicht an das Verbot der «reformatio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Anderes gilt für die Dauer einer gegebenenfalls anzuordnenden Landesverweisung, da die Bundesanwaltschaft in dieser Hinsicht einzig die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat. Folglich kann die Berufungs- instanz das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungs- gericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). II. Materielle Erwägungen A) Sachverhalt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Dem vorliegenden Strafverfahren liegen zwei mit Sprengstoff ausgeführte An- griffe auf einen Geldautomaten zugrunde, welche sich am 10. Februar 2021 in Wilchingen/SH (Anklagekomplex «Wilchingen/SH») und am 3. April 2021 in Buchberg/SH (Anklagekomplex «Buchberg/SH») ereignet haben sollen. Die An- klage legt dem Beschuldigten zur Last, die mit den Angriffen zusammenhängen- den Delikte zusammen mit einer bisher nicht ermittelten Mittäterschaft begangen

- 12 - zu haben (TPF pag. 6.100.002 f.). Zu den konkreten Anklagevorwürfen sei auf die Anklageschrift (TPF pag. 6.100.002 ff. [Anklagekomplex «Wilchingen/SH»] und TPF pag. 6.100.008 ff. [Anklagekomplex «Buchberg/SH»]) und das vo- rinstanzliche Urteil (Urteil SK.2022.37 E. 2.1.1 – E. 2.1.4 [Anklagekomplex «Wil- chingen/SH» und E. 2.2.1 – E. 2.2.4 [Anklagekomplex «Buchberg/SH») verwie- sen. Der Beschuldigte hat bezüglich beider Vorfälle eine Täterschaft im Vorver- fahren (BA pag. 13-01-0096 ff.), im vorinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 6.731.009 ff.) und auch an der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.300.009 ff.) bestritten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des Anklagekomplexes «Wilchingen/SH» von allen Tatvorwürfen freigesprochen und betreffend den Anklagekomplex «Buchberg/SH» anklagegemäss der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ge- mäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen (Urteil SK.2022.37 Dispo- sitiv-Ziffer 2). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung einen vollumfängli- chen Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen auch hinsichtlich des Ankla- gekomplexes «Buchberg/SH» (CAR pag. 5.200.019). Die Bundesanwaltschaft ficht die betreffend den Vorfall «Wilchingen/SH» ergangenen Freisprüche an und verlangt diesbezüglich zusätzliche Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und wegen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (CAR pag. 5.200.049). Bei dieser Aus- gangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die im Berufungsverfahren zu be- urteilenden Anklagesachverhalte anhand der vorhandenen Beweismittel erstel- len lassen. 2. Allgemeine Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung In Bezug auf die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist vorab auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urteil SK.2022.37 E. 3.2.1 – E. 3.2.4). Im Sinne einer Zusammenfassung und teilweisen Ergänzung ist erneut festzuhalten, dass das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie um- schrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet ist. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wo- nach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeu- gend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld

- 13 - des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgericht 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurück- bleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Angesichts der Unschuldsvermutung be- steht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (TOPHINKE, Basler Kommentar, 3, Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c;). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jedenfalls insoweit eine Be- weislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss.

- 14 - 3. Beweiswürdigung bezüglich Anklagekomplex «Wilchingen/SH» 3.1 Die Vorinstanz hat die bezüglich des Anklagekomplexes «Wilchingen/SH» bei den Akten liegenden Beweismittel vollständig und zutreffend dargestellt (SK.2022.37 E. 3.3.1). Auf die entsprechende Zusammenfassung kann vorab verwiesen werden. Nach der anschliessenden Würdigung der vorhandenen Be- weismittel gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellen lasse und er in allen diesbezüglichen Anklagepunk- ten freizusprechen sei. Konkret erwägt die Vorinstanz zusammenfassend, dass mangels dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Spuren eine (genetisch-ana- lytische) Verbindung zwischen den Vorfällen in Wilchingen/SH und Buchberg/SH in Bezug auf den Beschuldigten nicht gegeben sei. Eine allenfalls herzustellende «kriminaltechnische und modus operandi-Analogie» zum Vorfall in Buchberg/SH sei ein objektives Indiz ohne direkten Bezug zur Person des Beschuldigten. Auch die Gutschriften auf dem Firmenkonto der TT. Srl im Februar/März 2021 mit ei- nem Kontostand von praktisch null Ende Januar 2021 seien kein hinreichendes Indiz, da sie nur auf eine mögliche Motivlage hinwiesen. Das Gleiche gelte für das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Die Nichtbe- nutzung des Mobiltelefons vom 19. Januar bis zum 3. März 2021 spreche zwar gegen eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien. Umgekehrt sprächen die Bankomatenbezüge zu Lasten des Firmenkontos der TT. Srl im Februar/März 2021, insbesondere der Bezug vom 10. Februar 2021, d.h. jener am Tag der Bankomatensprengung in Wilchingen/SH, eher für die Anwesenheit des Beschul- digten in Rumänien, was umgekehrt eine Anwesenheit in der Schweiz in Frage stelle. Damit lägen im Einzelnen nicht hinreichende Indizien vor, die auch in ihrer Gesamtheit nicht den Tatbeweis, d.h. den Beweis für eine Täterschaft des Be- schuldigten ermöglichten (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.1 – E. 3.5.2 [Hervorhebungen im Original]). 3.2 Unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Parteivortrag hält die Bundesanwaltschaft auch im Berufungsverfahren dafür, dass die Indizienlage bei einer gesamtheitlichen Beurteilung der Anklagesachverhalte die Täterschaft des Beschuldigten auch bei der Bankomatensprengung in «Wilchingen/SH» belege. Das vom Beschuldigten für den Tatzeitraum geltend gemachte Alibi sei nicht nachvollziehbar und auch die Handy-Auswertungen sprächen gegen die vom Be- schuldigten vorgebrachte Anwesenheit und Arbeitstätigkeit in Rumänien. Der Be- schuldigte sei zudem bezogen auf praktisch alle seine Vorbringen und insbeson- dere in puncto seiner angeblich regelmässigen Arbeitstätigkeit in Rumänien als eigentliches Kernalibi kapital unglaubwürdig und streite zudem seine offensicht- liche Verbindung zur sich in der Nähe des Tatortes befindenden Ortschaft «U.» nicht nachvollziehbar ab. Das Gleiche gelte für die im März und April festgestell- ten Standorte in Slowenien und Norditalien, wobei Norditalien just die Region sei, wo KKK. wohne, welcher dem Beschuldigten die Nachricht «U.» geschickt habe. Soweit die Vorinstanz ausführe, die am 10. Februar 2021 in Rumänien getätigten Geldbezüge sprächen für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien, sei

- 15 - darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht alleinigen Zugriff auf das Ge- schäftskonto der TT. Srl gehabt habe, sondern ebenfalls seine Ehefrau und sein Buchhalter (CAR pag. 5.200.038 f.).

Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Bundesanwalt- schaft ihre Gründe dargelegt, weshalb sie davon überzeugt sei, dass beide Ban- komatensprengungen von derselben Täterschaft zu verantworten seien. Zusätz- lich zu den auch im Berufungsverfahren wiederholten Umständen wurde dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass es für eine Bankomatensprengung ein eingespieltes Team benötige und die Täter nicht beliebig austauschbar seien, weil grosses, gegenseitiges Vertrauen, Verschwiegenheit sowie technische Fä- higkeiten erforderlich seien. Beim Beschuldigten handle es sich zudem um einen europaweit tätigen Seriendelinquenten, der sich auch nicht von Haftstrafen habe abschrecken lassen. Schliesslich passe die Körpergrösse des Beschuldigten ge- nau auf die Beschreibung von zwei Zeugen. In der Gesamtheit erzeugten die Indizien ein Bild, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass der Beschuldigte an beiden Bankomatensprengungen als Mittäter beteiligt gewesen sei. Ein anderes Szenario, welches es erlauben würde, am vorliegen- den Beweisergebnis zu zweifeln, sei nicht denkbar (TPF pag. 6.721.002 ff.). 3.3 Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Würdigung aller Beweise und Indizien zum Ergebnis, dass der angeklagte Sachverhalt nicht als nachgewiesen zu er- achten sei. Auf die sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann weitestgehend verwiesen werden, weshalb die nachfolgenden Ausführun- gen vornehmlich als Rekapitulation und punktuelle Ergänzungen zu verstehen sind. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, dass die gegebene Be- weislage den rechtsgenüglichen Nachweis einer Beteiligung des Beschuldigten am Vorfall «Wilchingen/SH» nicht erlaubt. In Übereinstimmung mit der Bundes- anwaltschaft lassen sich gewisse, einen deliktsrelevanten Zusammenhang indi- zierende Sachverhaltselemente zwar nicht gänzlich von der Hand weisen. Diese Gemeinsamkeiten sind auch der Vorinstanz nicht entgangen, weist sie doch aus- drücklich auf die Ähnlichkeiten der Tatörtlichkeiten (ländliche Gegend in örtlicher Nähe zueinander und zur Landesgrenze mit Deutschland) und den geringen zeit- lichen Abstand von weniger als zwei Monaten zwischen den beiden Bankoma- tensprengungen hin (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.4). Gleichsam hält die Vorinstanz gestützt auf polizeiliche Ermittlungsergebnisse fest, dass bei der Ausführung bei- der Bankomatensprengungen mindestens drei Personen beteiligt gewesen seien und mit der Sicherstellung einer identischen DNA-Spur eines im Tatzeitraum ent- wendeten Nummernschildes und auf einem im Fluchtfahrzeug aufgefundenen Stromkabel Hinweise auf eine Beteiligung mindestens eines Täters an beiden Vorfällen vorlägen (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.5). Zuletzt führt die Vorinstanz wei- tere Übereinstimmungen beim allgemeinen Tatvorgehen und beim Tatwerkzeug (Entwendung von Fluchtfahrzeugen kurz vor der Tat und identische Art der Ent- wendung / identische Art des verwendeten Sprengstoffes und des zur Auslösung der Sprengung benutzten Akkumulatoren) auf (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.6). Die

- 16 - Vorinstanz hat allen diesen Indizien bei der Beweiswürdigung zu Recht nicht den Stellenwert beigemessen, den ihr die Bundesanwaltschaft beimessen will. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1), mangelt es diesen an unmittelbar täterbezogener Aussagekraft (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1). Selbst wenn – wovon aufgrund der DNA-Befunde ausgegangen wer- den muss – mindestens ein Täter bei beiden vorliegend interessierenden Banko- matensprengungen aktiv gewesen wäre, lässt sich daraus keineswegs der zwin- gende Schluss ziehen, auch der Beschuldigte müsse bei beiden Vorfällen einer der Täter gewesen sein. Es steht unbestritten fest, dass das bei beiden Spuren identifizierte DNA-Profil zwar identisch war, indessen keiner bestimmten Person zugeordnet werden konnte (BA pag. 11-01-0025; BA pag. 11-01-0058 f.; BA pag. 11-01-0149). Die Annahme einer Täterschaft des Beschuldigten lässt sich sodann weder durch die von der Bundesanwaltschaft hervorgehobene Notwen- digkeit einer aufeinander abgestimmten Teamorganisation noch auf das eben- falls vorgebrachte Argument, dass die beteiligten Täter nicht beliebig austausch- bar seien hinreichend stützen. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein und die- selbe Tätergruppierung in unterschiedlicher personeller Besetzung auftritt und die einzelnen Angriffe von variierenden Einheiten ausgeführt werden. Damit liesse sich auch die ähnliche Vorgehensweise zwanglos erklären, weshalb sich daraus keine weiteren Rückschlüsse auf die konkrete Täterschaft ergeben. Im Übrigen wird davon ausgegangen werden dürfen, dass mehrere Tätergruppie- rungen oder etwa auch Nachahmungstäter die Angriffe auf Bankomaten in glei- cher Art durchführen. Die räumliche Entfernung zwischen den beiden Tatorten Buchberg/SH und Wilchingen/SH kann schliesslich ebenso wenig als überwie- gendes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten betrachtet werden, wie deren Nähe zur Grenze nach Deutschland. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Delikt von einer anderen oder zumindest anders zusammengesetzten Tätergruppie- rung begangen wurde. 3.4 Über die tatbezogenen Umstände hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer Beweis- würdigung mit den von der Bundesanwaltschaft als belastend beurteilten Unter- suchungsergebnissen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitpunkt so- wie mit dessen deliktischem Vorleben befasst. Dabei bemerkt die Vorinstanz, es sei entgegen den Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er sein Mobiltelefon im fraglichen Zeitraum nicht benutzt habe, was gegen eine Anwesenheit des Be- schuldigten in Rumänien spreche. Ein gewichtiges Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten im Tatzeitraum vom 10. Februar 2021 in Rumänien sei jedoch da- rin zu sehen, dass bereits am 11. Februar 2021 ein Bargeldbezug zulasten des Firmenkontos der TT. Srl. erfolgt sei. Auch wenn nicht erstellt sei, dass der Be- schuldigte persönlich diesen Geldbezug getätigt habe, spreche der Bankomaten- bezug am Tag der Bankomatensprengung in Wilchingen/SH eher für die Anwe- senheit des Beschuldigten in Rumänien und stelle dessen Anwesenheit in der Schweiz in Frage (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.7, E. 3.4.10; E. 3.4.17; E. 3.5.1). Die Erwägung der Vorinstanz ist schlüssig. Die Nichtbenutzung des Mobiltelefons ist

- 17 - für sich genommen kein starker Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschuldig- ten. Auch ein nicht vorhandenes Alibi alleine ist kein erheblich belastendes Merk- mal. Als Indiz taugt es lediglich nur insoweit, als es die Täterschaft des Beschul- digten nicht geradezu ausschliesst. Entgegen dem Dafürhalten der Bundesan- waltschaft (CAR pag. 5.200.039) kann nicht einfach zulasten des Beschuldigten unterstellt werden, dieser habe den Bargeldbezug nicht selber getätigt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Bezug ebenso von seiner Ehefrau oder dem Buch- halter der TT. Srl. vorgenommen worden sein könnte. Was die Bundesanwalt- schaft aus der Tatsache ableiten will, dass der Beschuldigte eine Nachricht mit dem Inhalt «U.» erhalten hat, erschliesst sich im Übrigen nicht. Weil diese Nach- richt am 21. November 2021 empfangen wurde (BA pag. 10-02-0051), ist bereits ein zeitlicher Zusammenhang zu den hier zu beurteilenden Tatvorwürfen nicht gegeben. Zutreffen mag demgegenüber, dass die genannte Ortsbezeichnung sich einigermassen in der Nähe des Tatortes Wilchingen/SH befindet. Daraus lassen sich für den Beschuldigten keine nachteiligen Beweisschlüsse ziehen. Richtig hat die Vorinstanz des Weiteren schliesslich erkannt, dass den Vorstrafen des Beschuldigten keine hinreichende Indizienwirkung zukommt (Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1). Aus dem Persönlichkeitsbild des Beschuldigten alleine las- sen sich keine gültigen Schlüsse auf dessen Tatbeteiligung an der Bankomaten- sprengung in Wilchingen/SH ziehen. 3.5 Mehr oder andere Beweismittel, aus denen sich sachdienliche Erkenntnisse be- treffend der für die Bankomatensprengung in Wilchingen/SH verantwortlichen Täterschaft gewinnen liessen, liegen nicht vor. Die bereits angeführten Indizien vermögen indessen weder für sich betrachtet noch in ihrem Gesamtgefüge den rechtsgenüglichen Beweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen. Für die angeklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten besteht ein höchstens fragmentarisches Beweismosaik. Eine Aussage über die Täterschaft des Be- schuldigten liess sich letztlich einzig auf spekulativer Grundlage treffen. Derlei Mutmassungen zulasten der beschuldigten Person sind jedoch nicht zulässig. Denn der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt, dass jegliche vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses verbleiben vielmehr unüberwindliche und im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO rechtserhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im Ankla- gekomplex «Wilchingen/SH». In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte von sämtlichen in diesem Zusammenhang erhobenen Anklagevor- würfen freizusprechen.

- 18 - 4. Beweiswürdigung bezüglich Anklagekomplex «Buchberg/SH» 4.1 Im vorinstanzlichen Urteil wurden die wesentlichen Beweismittel wiederum voll- ständig aufgeführt und insbesondere die wesentlichen Aussagen des Beschul- digten sowie die Ausführungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) zutreffend wiedergegeben (Urteil SK.2022.37 E. 3.3.2). Diesbezüglich kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf das Gutachten des IRM Zürich vom 12. Oktober 2022 hält die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte der Spurengeber der ab dem Entriegelungsgriff im Fahrzeug «Fiat 500» am Tatort sichergestellten DNA-Spur sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Spurengeber sei, sei laut Gutachten mehrere Milliarden Mal grösser als die Hypothese, dass eine mit dem Beschuldigten genetisch nicht ver- wandte männliche Person der Spurengeber sei. Der Beschuldigte habe erklärt, dass keiner seiner drei Brüder jemals in der Schweiz gewesen sei. Seine elfjäh- rige Tochter scheide sodann aufgrund des Geschlechts als Spurengeberin aus. Eine Identität habe in 10 DNA-Systemen festgestellt werden können, welche ein Hauptprofil bildeten. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung liege somit kein DNA-Mischprofil vor. Auch werde dieser Nachweis nicht durch die theoreti- sche Möglichkeit einer passiven Spurenübertragung ab einem vom Beschuldig- ten getragenen Kleidungsstück auf den Entriegelungsgriff in Frage gestellt. Dies sei in verschiedener Hinsicht äusserst unwahrscheinlich, da dabei namentlich kaum genügend DNA übertragen worden wäre, dass sich daraus ein auswertba- res Profil ergeben hätte. Gemäss Gutachten stehe ein direkter Hautkontakt, bei dem Hautzellen übertragen worden seien, im Vordergrund. Auch die weiteren, gemäss Gutachten wichtigen Faktoren sprächen gegen die These des Beschul- digten, wonach die in Frankreich, beim Strafvollzug in Nancy, zurückgelassenen Kleider des Beschuldigten mit dem Fiat 500 in Kontakt gekommen sein könnten. Die Auskunftsperson NN. habe den Fiat 500 im Dezember 2019 in einer Autoga- rage in Deutschland erstanden und diesen seither in ihrem Besitz und Gebrauch gehabt. Eine Übertragung hätte somit in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren und über eine erhebliche örtliche Distanz (ca. 330 km, von Nancy/F nach Buch- berg/CH) erfolgen müssen. Dass die Kleider in dieser Zeit von keiner anderen Person getragen und nie gewaschen worden wären, was eine passive Übertra- gung begünstigen könne, sei kaum anzunehmen. Wie und wann bei dieser Sach- lage eine nachweisbare Spurenübertragung ab vom Beschuldigten im Gefängnis getragenen und dort zurückgelassenen Kleidern stattgefunden haben könnte, sei unerklärlich. Selbst die Verteidigung räume ein, dass es sich um eine bloss the- oretische Möglichkeit handle. Hinzu komme, dass ein Garagenbetrieb ein Occa- sionsfahrzeug erfahrungsgemäss in gereinigtem Zustand dem Käufer übergebe. Dies lasse ein Haftenbleiben von allfälligen DNA-Spuren als noch unwahrschein- licher erscheinen. Der bloss als theoretische Möglichkeit vorgebrachte Einwand vermöge daher keine Zweifel am Ergebnis des Gutachtens zu wecken. Das Gut- achten bzw. die DNA-Spur des Beschuldigten sei ein sehr starkes Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort Buchberg am 3. April 2021 (Urteil

- 19 - SK.2022.37 E. 3.6.2). Entlastungsbeweise, welche für eine Anwesenheit des Be- schuldigten in Rumänien – bzw. gegen seine Anwesenheit in der Schweiz – im Tatzeitpunkt sprächen, lägen nicht vor. Den vom Beschuldigten angeführten, an- geblich entlastenden Momenten sei die Untersuchungsbehörde hinreichend nachgegangen. Von allfälligen weiteren Beweiserhebungen seien keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere spre- che die Auswertung der Kontaktdaten des Mobiltelefons gegen eine Anwesenheit am 3. April 2021 in Rumänien. Es lägen demnach keine Indizien vor, welche die aus dem Gutachten des IRM zu ziehender Schlussfolgerung in erhebliche Zwei- fel zu ziehen vermöchten (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.3). Das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bildeten ein weiteres Indiz für eine Täterschaft. In Italien und in Frankreich sei der Beschuldigte wiederholt wegen Vermögensdelikten zu Strafen verurteilt worden. Vor Gericht habe er dazu er- klärt, er habe z.B. mit dem Diebstahl von Kupfer in Italien einen Gewinn aus dem Verkauf als Altmetall erzielen wollen (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.4). Aufgrund der Polizeiberichte, der Angaben von Auskunftspersonen, des Gutachtens des FOR und der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras sei eine mindestens drei Personen umfassende Täterschaft erstellt. Aufgrund des Gutachtens des IRM sei eine Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort erstellt. Zur Täterschaft beim Vorfall in Buchberg gehöre demnach auch der Beschuldigte (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.5). Abschliessend befasste sich die Vorinstanz mit der Betei- ligungsform des Beschuldigten und befand, dass der Beschuldigte beim ange- klagten Sachverhalt als Mittäter beteiligt gewesen sei (Urteil SK.2022.37 E. 4.3). 4.2 Die Vorinstanz nahm auch betreffend den Anklagekomplex «Buchberg/SH» eine schlüssige und überzeugende Sachverhaltserstellung vor. Dass es am 3. April 2021 in Buchberg/SH zu einer Sprengung eines Bankomaten gekommen ist, der sich im Erdgeschoss eines Gebäudes neben einer Filiale der H.-Laden befand, ist unbestritten und durch diverse Polizeiberichte und Fotodokumentationen so- wie der Aufzeichnungen von Überwachungskameras erstellt (BA pag. 10-01- 02.0010; BA pag. 10-01-02-0034 f.). Durch diverse Spurenberichte und eine am Tatort erstellte Fotodokumentation ist gleichfalls belegt, dass durch die Spren- gung der Bankomat und der Bankomattresorraum, die Hausfassade des Gebäu- des und eine Schiebetür, ein Plakatständer sowie die Heckscheibe eines Fahr- zeuges beschädigt wurden (BA pag. 11-01-0067 ff. und BA pag. 11-01-0095 bis BA pag. 11-0108). Aufgrund der von den Geschädigten eingereichten Belegen zum jeweils erlittenen Schaden hat die Vorinstanz einen Sachschaden in der Grössenordnung von Fr. 40'000.00 bis Fr. 50'000.00 errechnet (Urteil SK.2022.37 E. 7.5.3 bis E. 7.5.6). Die vorinstanzliche Bezifferung des Sachscha- dens erweist sich als sachgerecht. Durch die Einreichung von Offerten und Rech- nungen ist plausibel, dass der C. Genossenschaft durch Rückbau- und Sanie- rungsarbeiten des Tresorraums ein Schaden von rund Fr. 34'000.00 und am Ge- bäude ein solcher von rund Fr. 10'000.00 entstanden ist (BA pag. 15-04-007 ff.; TPF pag. 6.552.001 ff.). Die H.-Laden Buchberg wies einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 1'544.80 auf (TPF pag. 6.552.001 ff.). Den von der Halterin des

- 20 - beschädigten Fahrzeuges erlittenen Schaden bezifferte die Vorinstanz schliess- lich auf rund Fr. 1'000.00 (Urteil SK.2022.37 E. 7.5.5). Durch entsprechende Po- lizeirapporte kann ebenfalls als erstellt gelten, dass am 3. April 2021 zwischen 01:00 Uhr und 03:30 Uhr und damit vor der Bankomatensprengung in Hüntwan- gen ein Fahrzeug der Marke «Fiat 500» entwendet wurde (BA pag. 10-01-02- 0014; BA pag. 10-01-02-0027; BA pag. 11-01-0058). Dieses Fahrzeug wurde von den Tätern am Tatort zurückgelassen (BA pag. 10-01-02-0010). 4.3.1 Im Vordergrund der Beweiswürdigung steht die Täterschaft des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang die wissenschaftlichen Be- funde zur Auswertung von DNA-Spuren von besonderem Interesse. Aus dem sichergestellten Spurenmaterial ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des von den Tätern unstreitig benutzten Fahrzeuges wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) nach Standard-Methodik DNA extrahiert (BA pag. 10-02-0092; BA pag. 10-02-0064). Die DNA-Analyse wurde mittels PCR-Technik durchgeführt, wobei beim unter der PCN 6 gesicherten Spu- renasservat mittels der PCR-Reaktion gleichzeitig 16 autosomale, hochpolymor- phe DNA-Systeme amplifiziert wurden (BA pag. 10-02-0064). Die anschlies- sende Auftrennung und Darstellung der Amplifikate erfolgte mit Hilfe der Kapilla- relektrophorese und die Typisierung der Ergebnisse mit Hilfe der Genemapper Software (BA pag. 10-02-0064 f.). Dabei liess sich ab dem Spurenasservat ein DNA-Mischprofil nachweisen, innerhalb dessen bestimmte DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung traten als die übrigen, die nur sehr schwach ausge- prägt vorlagen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar waren. Die sehr stark hervortretenden Merkmale liessen sich zu einem DNA- Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen, welches aus 10 DNA- Systemen bestand (BA pag. 10-02-0061; TPF pag. 6264.1.013 f.). Die Auswer- tung der DNA-Spur ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des Fahrzeu- ges (Asservaten-Nr. A000’188'965) ergab eine Spur-Spur-Verbindung zu einem Einbruchdiebstahl in einen Geschäftsbetrieb in Frankreich vom 28. Oktober 2015 (BA pag. 11-01-0076; BA pag. 10-02-0034 f.). Rechtshilfeweise wurde bei den französischen Behörden die Identität des Verursachers dieser Spur erhoben, wo- rauf die französischen Behörden mitteilten, dass die DNA-Spur dem Beschuldig- ten zuzuordnen sei (BA pag. 10-02-0036 f.). Nach der Verhaftung des Beschul- digten wurde die Übereinstimmung zwischen dem ab den Tatortspuren gesicher- ten DNA-Profil und dem DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 5) mittels eines Wangenschleimhautabstrichs überprüft (vgl. BA pag. 10-02-0065). Beim Ab- gleich ergab sich, dass die beiden DNA-Profile in den zehn typisierbaren und vergleichbaren DNA-Systemen vollständig übereinstimmten (BA pag. 10-02- 0061; TPF pag. 2.264.1.014). Gemäss dem vom IRM Zürich 12. Oktober 2022 erstatteten Gutachten ist der Beweiswert des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spurengeberschaft des Beschuldig- ten annehme, als wenn man von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten ge- netisch nicht verwandten, männlichen Person ausgehe (TPF pag. 6.264.1.014).

- 21 - 4.3.2 Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um die Erfassung innerer, sich im Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Person. Ein DNA-Profil stellt eine für den jeweiligen Menschen charakteristische Buch- staben-Zahlenkombination dar, welche den individuellen Aufbau seiner DNA wie- dergibt und seine Identifizierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermöglicht (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 und 3.4.1). Übereinstimmungen von DNA- Profilen aus Tatortspuren und den in der Datenbank vorhandenen DNA-Profilen indizieren mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass beide Profile von ein und derselben Person stammen, auch wenn sie naturgemäss keinen hundertpro- zentigen Beweis liefern, dass der Spurgeber auch der Täter ist (vgl. zum Ganzen FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Vor Art. 255 StPO N. 24 f. und N 29 f.). Es bestehen keine Hinweise, dass es bei der Erstellung oder dem Vergleich der DNA-Profile zu technischen Fehlern wie Verwechslungen oder mangelhafter Handhabung gekommen oder das am Tatort sichergestellte Asser- vat ungewollt oder zufällig mit biologischem Material des Beschuldigten kontami- niert worden sein könnte. Wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat (Ur- teil SK.2022.37 E. 3.6.2), scheiden die drei Brüder des Beschuldigten (vgl. TPF pag. 6.731.003; TPF pag. 6.731.009) sowie seine Tochter (vgl. TPF pag. 6.731.002) als Spurengeberschaft aus. Mit der Vorinstanz ist anhand der gutachterlichen Erkenntnisse erstellt, dass das im Täterfahrzeug sichergestellte DNA-Spur vom Beschuldigten stammt. Dass das Gutachten – wie die Verteidi- gung einwendete (TPF pag. 6.721.032; CAR pag. 5.200.012) – die Spurengeber- schaft des Beschuldigten nicht als bewiesen bezeichnete, ändert nichts. Bei der gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsaussage («mehrere Milliarden mal grösser») reduziert sich die Hypothese, dass die DNA-Spur nicht vom Beschuldigten stammt, auf eine rein theoretische Möglichkeit. An den gutachterlichen Befunden vorbei argumentiert die Verteidigung sodann, wenn sie geltend macht, ab dem Spurenasservat habe sich lediglich ein «DNA-Mischprofil» erstellen lassen, wel- ches die Spuren von mehreren Personen enthalten habe (TPF pag. 6.721.032; CAR pag. 5.200.011 f.). Es mag richtig sein, dass die aussagekräftige Ermittlung von DNA-Informationen eine besondere Herausforderung bedeutet in Fällen, bei welchen der Anteil einer Nebenkomponente bzw. des Spurengebers gering ist oder sogar nur wenige Prozent Anteil am Spurenmaterial ausmacht. Wie schon die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.2), stellte sich vor- liegend die Problematik der Ermittlung von Nebenprofilen bei einer Mischspur gar nicht. Bei der durchgeführten Typisierung traten – wie gesehen – gewisse DNA- Merkmale weit stärker in Erscheinung als die übrigen Merkmale und erstere lies- sen sich zu einem DNA-Hauptprofil zusammenfassen. Soweit eine Hauptkompo- nente überwiegt, lässt sich ungeachtet der Nebenkomponenten relativ einfach ein DNA-Hauptprofil erstellen. Dass das ausgewertete Asservat biologisches oder genetisches Material verschiedener Urheber enthielt, vermindert die Aussa- gekraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht. 4.3.3 Im Grunde wird vom Beschuldigten nicht mehr bestritten, dass das sicherge- stellte DNA-Profil ihm zuzuordnen ist (vgl. CAR pag. 5.200.011; anders noch TPF

- 22 - pag. 6.721.033; vgl. auch TPF pag. 6.721.032). Gestützt auf die spurenkundli- chen Erkenntnisse ist festzuhalten, dass die sichergestellte DNA-Spur vom Be- schuldigten verursacht worden sein muss. Umstrittener ist demgegenüber, ob und inwiefern dieser DNA-Sachbeweis eine Beteiligung des Beschuldigten am zu untersuchenden Tatgeschehen indiziert. Der Beschuldigte hat im Laufe des Strafverfahrens wiederholt die Vermutung geäussert, seine DNA könnte über nach einem Gefängnisaufenthalt in Frankreich zurückgelassene Kleider an den Tatort gelangt sein (BA pag. 13-01-007; BA pag. 13-01-0015; BA pag. 13-01- 0027; TPF pag. 6.731.011 f.; CAR pag. 5.300.011 f.). Vor Berufungsgericht wird wie schon anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (TPF pag. 6.721.033) geltend gemacht, die physische Anwesenheit des Beschuldigten sei durch die Sicherstellung seiner DNA in nachweisbarer Menge nicht belegt. Die DNA könne stattdessen auch an das Asservat gekommen sein, ohne dass er den Spurenträ- ger je berührt habe. In der Begründung wird zuerst Bezug genommen auf das vom IRM Zürich erstellte Gutachten, welches einräume, dass eine indirekte Über- tagung von DNA grundsätzlich möglich sei und die entsprechenden Übertra- gungsmechanismen von vielen nicht kontrollierbaren Faktoren abhingen. In wis- senschaftlichen Studien sei gezeigt worden, dass sowohl die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des primären Gegenstandes, von dem die DNA- Spur übertragen werde, wie auch die Art des Materials und die Oberflächenstruk- tur des sekundären Gegenstandes, auf den die DNA-Spur übertragen werde, eine wesentliche Rolle spielten. Weiter sei auch die Art der Spur sowie der Zu- stand der Spur relevant, wobei feuchte Spuren besser übertragen würden als trockene Spuren. Wesentlich sei auch, wann der Beschuldigte die Kleider zuletzt selbst getragen habe und ob an der Aussenseite dieser Kleider tatsächlich noch genügend nicht degradierte DNA-Rückstände von ihm für eine Übertragung vor- handen gewesen seien. Auch die Kenntnisse weiterer Faktoren seien für die Be- urteilung des geltend gemachten Transfers wichtig (Wo sind die Kleider seit dem letzten Gebrauch bzw. Tragen durch den Beschuldigten gelagert worden? / Wie oft und wie lange sind sie zwischenzeitlich von einer anderen Person getragen worden? / Sind sie gereinigt worden? / Welche Handlungen sind beim Tragen der Kleider ausgeübt worden?). Vorliegend seien zu viele dieser beschriebenen wesentlichen Faktoren, die bei einer indirekten DNA-Übertragung eine Rolle spielten, nicht bekannt, weshalb eine abschliessende Beurteilung der geltend ge- machten Übertragung schwierig sei. Das Gutachten halte eine indirekte Übertra- gung für unwahrscheinlich, gehe bei dieser Beurteilung aber von einer ungünsti- gen Variante aus. So nenne das Gutachten beispielhaft zur Erläuterung der an- geblichen Unwahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine zufällige, kurze Berührung über ein Kleidungsstück mit dem Entriegelungsgriff des Beifahrersit- zes, weil dabei kaum genügend DNA übertragen worden sein dürfte, um ein DNA-Profil zu erstellen. Weiter hielten die Gutachter fest, dass aus ihrer Erfah- rung ein DNA-Transfer von trockener Kleidung auf eine andere trockene, insbe- sondere glatte Oberfläche eher unergiebig sei, da auf diese Weise kaum Haut- zellen haften blieben. Zusammenfassend halte das Gutachten fest, dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei, weil diverse Faktoren vorliegend

- 23 - nicht bekannt seien. Gerade mangels Kenntnis der genauen Umstände, insbe- sondere auch des Transfermediums, könne eine indirekte Übertragung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei einer Gesamtwürdigung verblieben dem- nach Zweifel daran, dass der Beschuldigte die DNA-Spur persönlich hinterlassen habe und am Vorfall in Buchberg/SH beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.012 ff.). 4.3.4 Bei der vom Beschuldigten geltend gemachten indirekten Spurenübertragung (sogenannter Sekundärtransfer) wird DNA-Material über ein intermediäres Ob- jekt bzw. über eine andere Person indirekt übertragen (vgl. CAR pag. 5.200.012). Die Anwesenheit des Spurengebers ist nicht erforderlich. Der Beschuldigte lässt zwar zutreffend vorbringen, dass eine Sekundärübertragung von DNA auch nach gutachterlicher Beurteilung nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. In Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist der Vorinstanz gleichwohl darin beizupflichten, dass der Beschuldigte mit äusserst hoher und damit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Spurengeber der am Tatort gesicherten DNA-Spur war. Bereits die Extraktion eines DNA-Hauptprofils spricht für eine Spurenlegung durch Berührung. Das Gutachten führt dazu aus, dass sich solche Resultate oftmals bei der Auswertung von Kontaktspuren ergäben (TPF pag. 6.264.1.015). Des Weiteren ist aus den gutachterlichen Ausführungen zu schliessen, dass es sich um eine qualitativ gute Spur handelt. Die überwie- gende Anzahl der aus dem Fahrzeug gesicherten Spuren wiesen selbst den nach dem heutigen Stand der technischen Möglichkeiten für die Erstellung eines DNA- Profils zur Personenidentifizierung minimalsten Spurengehalt nicht auf (vgl. Spu- renbericht Kommissariat Kriminaltechnik der Schaffhauser Polizei [BA pag. 11- 01-0075 ff.]). Laut Einschätzung der spurenkundlichen Sachverständigen lässt sich die Qualität des dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Profils mit einem direkten Hautkontakt beim Bedienen des Entriegelungsgriffs vereinbaren (TPF pag. 6.264.1.015; vgl. auch BA pag. 10-02-0062). Die Qualität des DNA-Profils spricht schliesslich auch dafür, dass der Degradierungsvorgang noch nicht weit vorangeschritten sein konnte. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Spur in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatereignis gesetzt wurde. Überdies fällt in verschiedener Hinsicht der Fundort der DNA-Spur in Betracht. Die DNA des Beschuldigten wurde nicht irgendwo am Tatort sichergestellt, sondern ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des Tatfahrzeuges. Die DNA-Spur befand sich im Fahrzeuginnern, wo direkte Einflüsse durch Wind und Wetter und damit zusammenhängende Übertragung von flüchtigen Zellträgern nicht anzu- nehmen sind. Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (CAR pag. 5.200.026), kommt entscheidend hinzu, dass die Sicherstellung einer DNA- Spur am Entriegelungsgriff im Täterfahrzeug in Anbetracht des konkreten Tatge- schehens mitunter am ehesten zu erwarten war. Den vorhandenen Videoaufnah- men ist zu entnehmen, dass der Entriegelungsgriff von mindestens einem der drei Täter betätigt worden sein musste. Das vom Tatfahrzeug aufgenommene Foto mit sichtbar nach vorne geklapptem Beifahrersitz (BA pag. 11-01-0101 und BA pag. 11-01-0102) belegt, dass der Entriegelungsgriff von der Täterschaft

- 24 - auch betätigt wurde. Die Lokalisierung der DNA-Spur erscheint im Weiteren mit Blick auf die vom Beschuldigten behauptete Übertragung über ein früher von ihm getragenes Kleidungsstück relevant. Einerseits konnte der Beschuldigte nicht mehr im Detail angeben, welche Kleidungsstücke er im Gefängnis in Frankreich zurückgelassen haben will (BA pag. 13-01-0027). Andererseits soll es sich dabei um verschiedene Kleidungsstücke wie Socken, Schuhe, Hosen oder T-Shirts ge- handelt haben (BA pag. 13-01-0027). Wie diese Kleidungsstücke indessen mit dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes überhaupt in Kontakt gekommen sein und dabei erst noch für eine DNA-Analyse ausreichendes biologisches Material hinterlassen haben sollten, erscheint – darauf hat die Bundesanwaltschaft be- rechtigterweise hingewiesen (CAR pag. 5.200.031) – nur schwer vorstellbar. Un- ter dem Aspekt des Spurenverbleibs ist ebenfalls äusserst unwahrscheinlich, dass seine DNA auf die vom Beschuldigten beschriebene Art und Weise bereits Jahre zuvor auf den Entriegelungsgriff des Fahrzeuges übertragen worden sein könnte. Es steht unbestritten fest, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2017 in Frankreich im Strafvollzug befand sowie dass NN. das Fahrzeug im Jahre 2019 erwarb und seither alleine benutzte. Vor diesem zeitlichen Hintergrund erscheint die Möglichkeit, dass sich auswertbares Spurenmaterial über mehrere Jahre hin- weg erhalten haben könnte, als verschwindend klein. Unerklärlich bliebe zudem, dass ausgerechnet eine durch Sekundärübermittlung angehaftete DNA-Spur als eine von ganz wenigen Spuren unter qualitativen und quantitativen Gesichts- punkten eine Profilanalyse ermöglicht hat. Gegen die Plausibilität der vom Be- schuldigten behaupteten indirekten Spurenabgabe lässt sich schliesslich die Be- schaffenheit des angeblichen Transfermediums und des spurennehmenden Ge- genstandes anführen. Das Gutachten des IRM Zürich hält als Erfahrungswert fest, dass die hier in Frage stehende DNA-Übertragung von trockener Kleidung auf eine andere trockene Oberfläche eher unergiebig sei, weil auf diese Weise kaum Hautzellen haften bleiben dürften (BA pag. 10-02-0062; TPF pag. 6.264.1.015). Gemäss den evidenzbasierten Ausführungen im spurenkun- dlichen Gutachten haftet transferiertes Material an texturierten Oberflächen eher an als an glatten (BA pag. 10-02-0062; TPF pag. 6.264.1.015). 4.3.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint es als äusserst unwahrscheinlich und somit nicht realistisch, dass die DNA-Spur des Beschuldigten durch einen soge- nannten DNA-Transfer ohne Beteiligung des Beschuldigten übertragen worden sein könnte. Die von der Verteidigung dazu vorgetragene abstrakte Thematisie- rung der Problematik sagt darüber letztlich nichts aus (CAR pag. 5.200.012 und CAR pag. 5.200.014). Bei der Einordnung des DNA-Befundes in den geschilder- ten Gesamtkontext lässt sich das vom Beschuldigten angeführte Szenario einer sekundären Spurenübertragung ohne rechtserhebliche Zweifel widerlegen. Der Beschuldigte macht selbst nicht geltend, dass er mit dem Täterfahrzeug irgend- wann in Kontakt gekommen sei. Eine andere plausible Erklärung dafür, dass seine DNA im Täterfahrzeug gefunden wurde, hat der Beschuldigte nicht vorge- bracht und ist auch nicht ersichtlich. Die dem Beschuldigten zuzurechnende

- 25 - DNA-Spur im Täterfahrzeug ist demnach ein äusserst gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte um den Tatzeitpunkt herum mit dem Fahrzeuginnern in Berührung kam und an der Bankomatensprengung vom 3. April 2021 beteiligt war. 4.4.1 Die Vorinstanz wertete als weiteres Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldig- ten, dass er keine Entlastungsbeweise habe vorlegen können, die tatzeitbezogen für seine Anwesenheit in Rumänien oder mindestens gegen eine Anwesenheit in der Schweiz sprächen. Die Untersuchungsbehörde sei den vom Beschuldigten angeführten entlastenden Elementen ergebnislos nachgegangen und von weite- ren Beweiserhebungen seien keine ihn entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Dabei hat die Vorinstanz die bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am 3. April 2021 getätigten Abklärungen und verfügbaren Be- weismittel (Benutzung des Mobiltelefons / Strafanzeigen / Kontrolle des Holzhan- delsbetriebes TT. Srl. / Facebook-Account der Aktivistengruppe «RR.» / Abklä- rungen bei rumänischem Rechtsanwalt / Vorfälle um einen körperlichen Angriff des Beschuldigten / Bankunterlagen des Holzhandelsbetriebs TT. Srl.) minutiös und sehr sorgfältig ausgewertet (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.7 bis E. 3.4.17). Auf die insofern vollständige und schlüssige Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Mit Recht hat die Vorinstanz als Fazit erkannt, dass sich trotz umfassenden Ermittlungsbemühungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten. Was im Berufungsverfahren diesbezüglich vorgetragen wurde, än- dert nichts an diesem Beweisergebnis. Die vom Beschuldigten auch im Beru- fungsverfahren erneuerte Behauptung, er habe das Telefon in der fraglichen Zeit benutzt und auch die Standorterkennung nie deaktiviert gehabt (CAR pag. 5.300.013 und CAR pag. 5.300.014; vgl. auch TPF pag. 6.731.013; BA pag. 13-01-0094), muss aufgrund der Auswertungsergebnisse als widerlegt gel- ten. Die technische Untersuchung betreffend die vom Beschuldigen anerkann- termassen ausschliesslich verwendete Rufnummer (TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.013) ergab eindeutig, dass zwischen dem 3. März 2021 und dem

14. April 2021 keine ein- oder ausgehenden Anrufe registriert wurden und auch keine Benutzung von Messengerdiensten festgestellt werden konnte (BA pag. 10-02-0052). Zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. April 2021 wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten überhaupt nicht benutzt (BA pag. 10-02- 0053). Der Beschuldigte hat am 30. März 2021 eine E-Mail versendet und am

10. April 2021 eine Nachricht über «Facebook-Messenger» geschrieben (BA pag. 10-02-0052 und BA pag. 10-02-0053). Aus diesen Kommunikationen lässt sich nicht folgern, dass der Beschuldigte sich am 3. April 2021 nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Selbst wenn der Beschuldigte diese Nachrichten von Rumänien aus verfasst hätte, wäre es ihm auch unter Berücksichtigung seiner Aussage, wonach er bereits einen Tag für die Reise von seinem Wohnort an die

- 26 - rumänische Grenze benötige (CAR pag. 5.300.020), ohne Weiteres möglich ge- wesen, in der Zwischenzeit in die Schweiz zu gelangen und hier die ihm vorge- worfenen Straftaten zu begehen. Für den hier interessierenden Zeitraum konnten ausserdem keine Standortdaten ausgelesen werden (BA pag. 10-02-0053). Im Vorverfahren wurden sodann umfangreiche Bemühungen zur Rekonstruktion des Aufenthaltsortes des Beschuldigten unternommen. Die Bundesanwaltschaft hat die Rumänischen Behörden insbesondere ersucht, Ermittlungen zu den vom Beschuldigten geschilderten Vorfällen in Zusammenhang mit der Umweltgrup- pierung «RR.» im Zeitraum von Januar bis Ende April 2021 vorzunehmen (BA pag. 18-05-0144 ff.). Aus den von den Rumänischen Behörden daraufhin über- mittelten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte sich am 6. März 2021 bei der Notfallnummer 112 gemeldet hat und berichtete, es sei ihm gleichentags rei- zendes Tränengas in das Gesicht gesprüht worden (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0179). Am 8. März 2021 soll der Beschuldigte erneut den Notfall- dienst kontaktiert haben (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0183). Am 2. Juni 2021 hat der Beschuldigte wegen dieses Vorfalls eine Strafanzeige erstattet (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0180) und am 15. Juni 2021 wurde der Beschul- digte in dieser Sache als geschädigte Person befragt (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0186 ff.). Am 23. März 2021 schliesslich wurde in Anwesenheit des Beschuldigten durch Funktionäre der Forstkontrollbehörde eine Kontrolle bei der TT. Srl. durchgeführt (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0193 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ein ärztliches Attest einreichen, das eine ärztliche Konsultation am 6. März 2021 bescheinigt und vom Beschul- digten am 29. März 2021 persönlich abgeholt wurde (CAR pag. 5.200.001; CAR pag. 5.100.004; CAR pag. 5.300.010; CAR pag. 5.300.011; CAR pag. 5.300.013; CAR pag. 5.300.017). In Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2021 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung eine deutsche Übersetzung eines am 7. März 2021 erschienenen Zeitungsartikels vorgelegt (CAR pag. 5.200.002; CAR pag. 5.100.004; vgl. auch BA pag. 13-01-0102 ff.). 4.4.2 Aus allen referierten Unterlagen ergibt sich nichts, was eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien zum Tatzeitpunkt dokumentieren würde. Insbeson- dere bezüglich der Krankenhausaufenthalte hat der Beschuldigte bestätigt, dass er am 6. März 2021 ambulant behandelt worden und nur während eines Tages im Spital gewesen sei, wobei er am 29. März 2021 ein entsprechendes Attest abgeholt habe (CAR pag. 5.300.014; CAR pag. 5.300.017). Entgegen dem Ein- wand des Beschuldigten (CAR pag. 5.300.012) ist im Übrigen nicht zutreffend, dass keine Dokumente vom Forstamt erhoben worden wären. Der Beschuldigte sprach wiederholt von mehreren Strafanzeigen, die er eingereicht haben will (CAR pag. 5.300.012; CAR pag. 5.300.013; vgl. auch TPF pag. 6.731.012). Ab- gesehen davon, dass diese Strafanzeige weder inhaltlich noch zeitlich näher kon- kretisiert wurde, muss davon ausgegangen werden, dass allfällige zusätzliche

- 27 - Strafanzeigen von den rumänischen Behörden ebenfalls mitgeteilt worden wä- ren. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschuldigten behaupteten weiteren Kontrollen durch die Forstamtsbehörde (vgl. BA pag. 13-01-0018; BA pag. 13- 01-0048; BA pag. 13-01-0092; vgl. auch TPF pag. 6.731.008; TPF pag. 6.731.10; TPF pag. 6.731.013). Der Beschuldigte hat zum Nachweis seines Aufenthaltes in Rumänien auch auf Livestreams verwiesen, welche die Aktivis- tengruppe «RR.» veröffentlicht hat (BA pag. 13-01-0047; BA pag. 13-01-0054; BA pag. 13-01-0091; TPF pag. 6.731.012). Die von der Gruppierung in der Zeit zwischen dem 26. März 2021 und dem 10. April 2021 auf ihrem Facebook-Ac- count hochgeladenen Livestreams wurden gesichtet. Auf den drei polizeilichen Kontrollen von Holztransportern und Holzhandelsfirmen zeigenden Beiträgen ist der Beschuldigte nicht zu sehen (BA pag. 10-02-0046). Darüber hinaus hat der Beschuldigte anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung eine wei- tere Filmaufnahme erwähnt, die ihn im Hof des Forstamtes zeigen soll (CAR pag. 5.300.013). Wann diese Aufnahme entstanden sein soll, hat der Beschul- digte aber nicht gesagt. Schliesslich führte der Beschuldigte eine Reihe von Un- terlagen und Dokumenten an, die sich bei seinem Anwalt in Rumänien befinden sollen (BA pag. 13-01-0047; BA pag. 13-01-0056; TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.013 f.). Auch diesen Hinweisen wurde im Vorverfahren nachgegan- gen, wobei der vom Beschuldigten bezeichnete Anwalt jedoch nicht ermittelt wer- den konnte (BA pag. 10-02-0046; BA pag. 13-01-0051; TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.012 f.). Da sich der Beschuldigte nicht mehr an den Namen die- ses Anwalts erinnern konnte (BA pag. 13-01-0047), mussten weitergehende Ab- klärungen in dieser Hinsicht von Vornherein erfolglos bleiben. Auftragsunterlagen zu den vom Beschuldigten durchgeführten Holztransporten (vgl. BA pag. 13-01- 0018; TPF pag. 6.731.013; vgl. auch BA pag. 13-01-0093) liegen zwar nicht vor. Es ist aber nicht einzusehen und wurde vom Beschuldigten auch nicht erklärt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, diese, seinen Holzhandelsbetrieb betreffenden Unterlagen, nicht von sich aus einzureichen. Deshalb muss ange- nommen werden, dass auch daraus keine den Beschuldigten entlastenden Er- kenntnisse zu gewinnen wären bzw. diese Unterlagen eventuell nicht existieren. Die Kontounterlagen der TT. Srl. (BA pag. 18-05-0027 ff.) schliesslich vermögen eine Täterschaft des Beschuldigten zwar beweismässig nicht zu unterlegen, es lässt sich daraus indessen auch kein ihn entlastendes Alibi ableiten. Daran würde selbst die Annahme nichts ändern, dass der auf den Kontounterlagen für den

3. April 2021 dokumentierte Bargeldbezug (BA pag. 18-05-0042) vom Beschul- digten getätigt wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass auch nach Veranlas- sung zahlreicher Abklärungen in mancherlei Richtung keine objektiven Beweis- mittel dafür erhältlich gemacht werden konnten, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (CAR pag. 5.200.015) ergibt sich solches auch nicht

- 28 - daraus, dass der Beschuldigte in der Schweiz nie gesehen wurde, es keine Quit- tungen über Geldbezüge in der Schweiz und keine Telefondaten aus der Schweiz gebe. Dass es auch sonst keine Hinweise auf einen Aufenthalt in der Schweiz bestünden (CAR pag. 5.200.015), erweist sich angesichts der Sicherstellung der DNA im Übrigen als unzutreffend. 4.5 Es bleibt die konstante Beteuerung des Beschuldigten, sich noch nie in der Schweiz aufgehalten zu haben. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann je- doch nicht abgestellt werden. Die Analyse aller Depositionen des Beschuldigten ergibt zwar keine verwertbaren Erkenntnisse dahingehend, dass gestützt darauf unmittelbar auf eine Tatbeteiligung am vorgeworfenen Geschehen geschlossen werden müsste. Soweit der Beschuldigten sich darauf beschränkte, jede straf- rechtliche Schuld von sich zu weisen, sind seine Aussage naturgemäss konstant. Es spricht indessen noch nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Be- schuldigten, wenn er die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, ohne sich dabei in er- kennbare Widersprüche zu verwickeln. Ausserhalb des eigentlichen Kernge- schehens erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten denn auch als wenig überzeugend. Es fällt namentlich auf, dass der Beschuldigte in wenig glaubhafter Weise ihn potentiell belastende Ermittlungsergebnisse kategorisch abstritt, obwohl diese objektiv verifizierbar waren. Dies trifft etwa zu, wenn der Beschuldigte konstant daran festhielt, sein Telefon im Tatzeitraum wie sonst auch benutzt zu haben. Der Beschuldigte hat weiter stets in Abrede gestellt, dass er sein Heimatland Rumänien in den Monaten März und April 2021 je verlassen hätte. Auch diesen Bekundungen stehen objektive Erkenntnisse aus der Strafun- tersuchung entgegen. So konnte auf dem vom Beschuldigten verwendeten Mo- biltelefon für den 30. April 2021 eine Standortaufzeichnung in Norditalien festge- stellt werden. Damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, er sei zu diesem Zeit- punkt nicht in Norditalien gewesen (BA pag. 13-01-0030). Eine über Europol ge- tätigte Anfrage ergab zudem, dass der Beschuldigte am 11. März 2021 in Prince den Grenzübergang zu Polen passierte (BA pag. 10-02-0039). Auch dies wider- spricht den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich im Zeitraum März/April 2021 stets in Rumänien aufgehalten habe. Wie die Bundesanwaltschaft zutref- fend vorgetragen hat (CAR pag. 5.200.024; CAR pag. 5.100.005), zeichnen sich die Aussagen des Beschuldigten gerade dort durch Inkonsistenzen aus, wo er die befragenden Personen von seiner ununterbrochenen Arbeitstätigkeit und da- mit von der dauerhaften Anwesenheit in Rumänien im fraglichen Zeitraum zu überzeugen versuchte. Die im Kontext der Tatvorwürfe besprochenen Arbeits- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten sowie die genaueren Umstände der Geldflüsse auf dem Firmenkonto der TT. Srl. konnte der Beschuldigte über den ganzen Verlauf des Strafverfahrens nie schlüssig erklären. Das beginnt schon bei seiner persönlichen Verdienstsituation. Die ausdrückliche Frage nach weiteren Einkünften ausserhalb seines Holzhandelbetriebes verneinte der Be- schuldigte im Vorverfahren (BA pag. 13-01-0031). Auch in der Befragung vor Vo-

- 29 - rinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er neben dem Holzverkauf keine ande- ren Einnahmenquellen habe (TPF pag. 6.731.006). Anlässlich der Berufungsver- handlung sagte der Beschuldigte demgegenüber aus, dass er in den Jahren 2020 und 2021 auch Einnahmen aus Viehwirtschaft und mit landwirtschaftlichen Ar- beiten erzielt habe. Er habe Subventionen erhalten und auf einem Grundstück Obst geerntet und verkauft (CAR pag. 5.300.007). Es kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten dargestellte Einkommenssituation anhand der edierten Kontoun- terlagen nicht nachvollzogen werden kann. Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zu den Bezügen ab dem Firmenkonto der TT. Srl. Im Vorver- fahren führte der Beschuldigte aus, dass neben ihm auch seine Ehefrau eine Kreditkarte benutze, mit der Bezüge vom Firmenkonto der TT. Srl. gemacht wer- den können (BA pag. 13-01-0057). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte hingegen an, dass nur er Bargeldbezüge zulasten des Fir- menkontos der TT. Srl. habe tätigen können (TPF pag. 6.731.015). Auch wie viele Angestellte der Beschuldigte mit welchen Modalitäten beschäftigte, bleibt angesichts der auch diesbezüglich uneinheitlichen Aussagen (vgl. nur BA pag. 13-01-0031; TPF pag. 6.720.004) unklar. Insgesamt fügen sich die Aussa- gen des Beschuldigten nicht zu einem stimmigen Gesamtbild darüber, was er um den relevanten Tatzeitraum herum genau getan hat. Hinzu kommen vereinzelt inhaltlich widersprüchliche Aussagen oder auffallende Erinnerungslücken (Nen- nung von angeblich entlastenden Beweisen erst in einer späteren Einvernahme [BA pag. 13-01-0047]; divergierende Aussagen zu einer Nachricht von LLL. [BA pag. 13-01-0055 und BA pag. 13-01-0095] und einer Nachricht von SS. [BA pag. 13-01-0056 und BA pag. 13-01-0095]). Ohne die einzelnen Unstimmigkeiten für sich betrachtet überbewerten zu wollen, lässt sich doch resümieren, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht als wechselhaft und variantenreich präsentieren. Dies wirkt sich negativ auf die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen aus. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt zu unzuver- lässig, als alleine gestützt auf die gegenteilige Behauptung der Beweiswert der klar auf eine Anwesenheit in der Schweiz hinweisende DNA-Spur entscheidend in Frage stellen liesse. 4.6 Nicht zur Entlastung des Beschuldigten beitragen können die von den polizeili- cherseits befragten Auskunftspersonen angegebenen Täterbeschreibungen. So- weit diese überhaupt individualisierende Aussagen gemacht haben, hat CC. aus- gesagt, sie habe zwei dunkel gekleidete Personen gesehen, zwischen denen es zu einem verbalen Disput gekommen sei. Sie habe sie streiten gehört. Es seien Männerstimmen gewesen. Sie sei der Meinung, dass alle Deutsch gesprochen hätten, sei sich aber nicht sicher (BA pag. 10-01-02-0010 f.). EE. gab an, dass sie zwei Personen vor dem H. gesehen habe, die sich gestritten hätten. Es seien Männerstimmen gewesen. Die Männer seien dunkel gekleidet gewesen und hät- ten Deutsch gesprochen (BA pag. 10-01-02-0011). Beide Auskunftspersonen ha- ben lediglich wahrgenommen, in welcher Sprache zwei der drei Täter gespro- chen haben sollen. Eine der Auskunftspersonen war sich diesbezüglich zudem nicht mehr sicher. Aus den Aussagen ergibt sich nicht, dass alle drei Täter

- 30 - Deutsch gesprochen haben. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich keine Deutschkenntnisse besässe und selbst einfache Wortfetzen nicht auf Deutsch artikulieren könnte, wäre seine Täterschaft keineswegs ausgeschlossen. Eine Tatbeteiligung vorausgesetzt, hält der Beschuldigte wie schon vor Vorinstanz (TPF pag. 6.721.034 f.) dafür, eine Mittäterschaft lasse sich nicht erstellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte lediglich etwa den Fluchtwagen organisiert habe oder etwa mit der Übernahme des Geldes beauf- tragt gewesen sei. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschul- digte an der Planung und eigentlichen Ausführung der Tat beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.015 f.). Mit dem Einwand hat sich die Vorinstanz unter dem Titel «Teilnahme» geäussert und ist dabei mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, eine Beteiligung des Beschuldigten als Mittäter stehe fest (Urteil SK.2022.37 E. 4.4.4.4). Der von der Verteidigung geltend gemachten Deutung des Geschehens steht in erster Linie die Befundlage bezüglich der DNA-Spur entgegen. Wäre der Beschuldigte etwa einzig als Organisator bzw. Fahrer des Fluchtfahrzeuges engagiert gewesen, wäre der Fundort seiner DNA äusserst er- klärungsbedürftig. Der Entriegelungsgriff wird gewöhnlicherweise vom Fahrer nicht berührt. Erst recht unerfindlich bliebe, wie die DNA des Beschuldigten in das Fahrzeuginnere gelangt sein soll, wenn er einzig mit der Übernahme des Geldes beauftragt gewesen wäre. Der nachgewiesene physische Kontakt des Beschuldigten legt es vielmehr nahe, dass er an der eigentlichen Tatausführung beteiligt war. Dafür sprechen offenkundig auch die von der Vorinstanz im Einzel- nen angeführten Tatumstände. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, erscheint es bei der vorliegenden Art von Delinquenz realitätsfern anzuneh- men, den Beschuldigten von Rumänien in der Schweiz einreisen zu lassen, nur um eine untergeordnete und letztlich von der Täterschaft mühelos auch selbst zu übernehmende Tätigkeit zu übernehmen. Nicht zuletzt wäre mit der Mitwirkung einer nicht in den Tatplan eingeweihten Person ein unnötiges Risiko verbunden. Eine Bankomatensprengung stellt ein komplexes Tatgeschehen dar, welches in- tensiver Vorbereitung und Planung bedarf. Ein solcher Angriff auf einen Banko- maten erfolgt – was durch die vorliegend zu beurteilende Bankomatensprengung anschaulich illustriert wird – in strikter Arbeitsteilung und professionellem Zusam- menwirken. Aufgrund der Vorgehensweise muss von einer eigentlichen Kom- mandoaktion ausgegangen werden, welche auf diese Art und Weise nur durch- geführt werden kann, wenn vorgängig eine derart detailliert geklärte Aufgaben- teilung und Koordination stattgefunden hat, dass bei der eigentlichen Tatausfüh- rung für keinen der beteiligten Täter Unklarheiten oder Unsicherheiten mehr be- standen. Innerhalb der sehr kurzen Tatausführung hat wenig Spielraum für situ- ative Entscheidungen oder Spontanabsprachen bestanden. Vor diesem Hinter- grund ist zur Überzeugung des Gerichts erstellt, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung in objektiver Weise so wesentlich mitgewirkt hat, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Tat durch die zwei unbekannten Täter und den Beschuldigten planmässig gemeinsam aus- geübt worden ist und der Erfolg kausal auch durch den mittäterschaftlichen Bei- trag des Beschuldigten herbeigeführt worden ist.

- 31 - 5. In Anbetracht der spurenkundlichen Erkenntnisse, des Fehlens eines Alibibewei- ses oder anderweitig entlastender Umstände sowie des nicht glaubhaften Aus- sagverhaltens verbleiben bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschuldigte einer der drei an der Banko- matensprengung in Buchberg/SH beteiligten Täter war. Bei diesem Beweiser- gebnis wäre die von der Vorinstanz herangezogene Deliktshistorie des Beschul- digten höchstens insofern relevant, als dass die Begehung von Straftaten der vorliegenden Art für den Beschuldigten nicht ganz persönlichkeitsfremd wäre (Ur- teil SK:2022.37 E. 3.6.4). In Würdigung der massgebenden Indizien ist der als «Vorfall Buchberg» zur Anklage erhobene Sachverhalt vollständig und zweifels- frei erstellt. Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Beschuldigten ist rechtsge- nügend erwiesen. B) Rechtliche Würdigung 1. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Ur- teil SK.2022.37 E. 5.1.1 bis E. 5.1.4). Die insbesondere betreffend das Tatbe- standsmerkmal der verbrecherischen Absicht zu beachtenden Aspekte wurden unlängst von der erkennenden Kammer dargelegt (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.29 vom 30. Juni 2022 E. II.3.4.2 bis E. 3.4.2.5). Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhal- tes kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass die Täter in objektiver Hinsicht einen in den Anwendungsbereich der Strafnorm fallenden Sprengstoff zum Einsatz gebracht und dadurch eine konkrete Gefährdung von Personen und fremden Eigentums bewirkt haben (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 5.2.3). Bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente hat die Vorinstanz zu Recht einen massgeblichen Gefährdungsvorsatz bejaht (Urteil SK.2022.37 E. 5.3.1). Was die Verteidigung gegen die Bewertung des subjektiven Tatge- schehens einwendet (CAR pag. 5.200.016), erweist sich als unbehelflich. Einer- seits ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte die durch den Einsatz des verwendeten Sprengstoffs geschaffene Gefahr erkannt hat. Es ent- spricht dem Allgemeinwissen, dass die Explosion von Sprengstoff zu schwerwie- genden Folgen für Personen oder Sachen führen kann. Die Verwendung des Sprengstoffes erfolgte denn auch einzig zu Zerstörungszwecken. Den Einsatz des Sprengstoffes muss sich der Beschuldigte andererseits aufgrund mittäter- schaftlicher Tatbegehung vorwerfen lassen, auch wenn er ihn nicht selber zur Explosion gebracht hat. Dass der Beschuldigte und seine Mittäter in verbreche- rischer Absicht gehandelt haben, lässt sich angesichts des Verwendungszwecks

- 32 - des Sprengstoffes nicht ernsthaft bestreiten. Der Beschuldigte hat den Tatbe- stand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2. Versuchter qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des zu prüfenden Tatbestandes des qualifizierten Diebstahlversuchs richtig dargelegt (Urteil SK.2022.37 E. 6.1.1 bis E. 6.1.4). Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit zutreffender Begründung ist die Vorinstanz so- dann zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe den Grundtatbestand des Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urteil SK.2022.37 E. 6.3.1 und E. 6.3.2). Die rechtliche Würdigung wird auch von der Verteidigung einzig unter der nicht zutreffenden Prämisse kritisiert, dass der Beschuldigte an der Bankomatensprengung nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.016). Zur rechtlichen Einordnung als qualifizierter Tatbestand erwägt die Vorinstanz einerseits, im Tat- bzw. Fluchtfahrzeug habe sich ein Geissfuss mit einer Länge von ca. 63 cm befunden, welcher offensichtlich für die Öffnung des Geldausgabefachs des Bankomaten verwendet worden sei. Das Mitführen eines Geissfusses, der objektiv und subjektiv zwar als Tatwerkzeug verwendet worden sei, habe es dem Beschuldigten und seinen Mittätern ermöglicht, allfällig anzutreffende Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz hin schwer zu verletzen. Bereits dadurch habe der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Darüber hinaus habe der Beschuldigte – so die Vorinstanz weiter – eine erhebliche Menge Sprengstoff verwendet, der ge- eignet gewesen sei, einen Menschen schwer zu verletzen. Indem er diesen in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit schlafenden Bewohnern umgesetzt habe, habe er besonders skrupellos gehandelt, denn er habe als Ergebnis seiner Handlungen deren Verletzung in Kauf genommen (Urteil SK.2022.37 E. 6.4). 2.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hat die Vorinstanz die Qualifi- kation der besonderen Gefährlichkeit des vom Beschuldigten begangenen Dieb- stahls zu Recht angenommen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich die besondere Gefährlichkeit indessen nicht mit dem Mitführen eines Geis- sfusses als Tatwerkzeug begründen. Abgesehen davon, dass die Bereitschaft zum Einsatz des Geissfusses als Waffe nicht Bestandteil des angeklagten Sach- verhaltes ist (vgl. TPF pag. 6.100.011), ist ein diesbezüglicher Vorsatz nicht er- stellbar. Insbesondere angesichts der Tatzeit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass es die Täter für den Fall einer unerwarteten Konfrontation mit anderen Personen auf den Einsatz des Geissfusses hätten ankommen las- sen. Gemäss erstellten Sachverhalt haben der Beschuldigte und seine Mittäter in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus eine Sprengladung mit einer erhebli- chen Menge Explosivstoff zur Umsetzung gebracht. In den Obergeschossen ha- ben sich erkennbar mehrere Mietwohnungen befunden (vgl. BA pag. 10-01-02-

- 33 - 0010). Die Täter haben angesichts des mitten in der Nacht liegenden Tatzeit- punkts nicht ernstlich davon ausgehen können, dass alle Bewohner der Mietwoh- nungen ausnahmslos abwesend sein würden. Die Sprengung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die meisten Menschen üblicherweise schlafen. Dem Beschul- digten und seinen Mittätern musste auch klar gewesen sein, dass sie die Explo- sion und das damit einhergehende Verletzungsrisiko weder kalkulieren noch kon- trollieren können würden. Angesichts der nächtlichen Tatzeit und der grossen Menge eingesetzten Sprengstoffs hat die Möglichkeit einer Verletzung von Per- sonen nahe gelegen. Die Täter konnten und durften nicht ernsthaft darauf ver- trauen, dass den Bewohnern nichts passieren würde. Mit seinem Handeln hat der Beschuldigte die Verletzung von Menschen billigend in Kauf genommen. Ins- gesamt wurde der vom Beschuldigten und seinen Mittätern zu verantwortende Diebstahl unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangen. 2.3 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Handeln den Tatbestand des versuchten qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt. 3. Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

Was die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der qualifizierten Sachbeschädigung anbelangt, ist der in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Würdigung im vorinstanzlichen Urteil (Urteil SK.2022.37 E. 7.1 bis E. 7.6) nichts beizufügen. Seitens der Verteidigung wurde die rechtliche Qualifikation wiede- rum nur insoweit beanstandet, als sie eine direkte Tatbeteiligung des Beschul- digten als sachverhaltlich nicht ausgewiesen erachtete (CAR pag. 5.200.016). Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden. Der Tatbestand der qualifi- zierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) wurde vom Beschuldigten erfüllt. 4. Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 SVG)

Zur Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 SVG hat sich die Vorinstanz hinreichend und zutreffend geäussert, worauf verwiesen wer- den kann (Urteil SK.2022.37 E. 8.1 und E. 8.2). Auch diese rechtliche Würdigung ist zu übernehmen.

5. Konkurrenzen

Die Vorinstanz wandte sich nach Prüfung der einzelnen Tatbestandselemente dem rechtlichen Verhältnis zwischen den Tatbeständen der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und des qualifizierten Diebstahls zu und

- 34 - thematisierte die Frage, ob die im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsun- wert von Art. 224 Abs. 1 StGB enthalten sei und daher ausschliesslich ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfolgen könne. Die Frage wurde letztlich offen gelassen mit der Begründung, dass der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit nicht ausschliesslich durch den Ein- satz von Sprengstoff offenbart habe, sondern darüber hinaus auch insbesondere durch das Mitführen eines Geissfusses. Diese Gefährdung sei durch den Un- rechtsgehalt von Art. 224 Abs. 1 StGB nicht umfasst, sodass die beiden Delikte vorliegend zueinander in echter Konkurrenz stünden (Urteil SK.2022.37 E. 9.2). Da das Mitführen des Geissfusses – wie gesehen (vgl. Erwägung II.B.2.2 hiervor)

– die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne des Qualifikationstat- bestandes nicht rechtfertigt, kann die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage vorliegen nicht unbeantwortet bleiben. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz echte Konkurrenz zwischen den vorliegend im Fokus stehenden Tatbeständen auszu- gehen. Zuerst fällt in Betracht, dass sich die beiden Strafnormen von der dogma- tischen Struktur unterscheiden und der jeweils erfasste Schutzbereich nicht voll- ständig deckungsgleich ist. Die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB verfolgt den Zweck, die besonders gefährliche Deliktsausübung strenger zu be- strafen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 175). Vorausgesetzt ist, dass der Täter durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Tat professionell vorbereitet ist und deshalb als besonders kühn, verwegen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (NIGGLI/RIEDO, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 178 m.w.H.). Eine solche Gefährlichkeit kann sich – wie hier – insbesondere dadurch ergeben, dass die Vorgehensweise der Täterschaft zu einer Gefährdung von Leib und Leben einer Drittperson führen könnte (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 188; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 139 StGB N. 23). Eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist indessen nicht vorausgesetzt. Eine solche verlangt hingegen Art. 224 Abs. 1 StGB bezüglich Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum. Der Begriff der Gefährlichkeit gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ist im Vergleich zu Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB insofern konkreter respektive enger gefasst. Vorliegend ist dem Beschuldigten insbesondere vorzu- werfen, konkret die schlafenden Personen in den Mietwohnungen oberhalb des gesprengten Bankomaten gefährdet zu haben. Dies schliesst indessen nicht aus, dass durch die Art der Tatbegehung weitere Personen, die sich zur Tatzeit z.B. zufällig in der Nähe des Tatortes aufhielten, hätten gefährdet werden können. Dieses Unrecht, das der Gesetzgeber mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB sanktionie- ren will, ist vom Schuldspruch nach Art. 224 Ziff. 1 StGB nicht umfasst. Zwischen der Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase gemäss Art. 224 StGB und dem qualifizierten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB besteht entsprechend echte Konkurrenz. Dass durch die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht der Tatunwert der bei der Verübung des Diebstahls offenbarten besonderen Gefährlichkeit bis

- 35 - zu einem gewissen Grad bereits abgegolten ist, wird im Rahmen der Strafzumes- sung zu berücksichtigen sein. 6. Ergebnis

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. C) Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Strafrahmen / Methodisches Vorgehen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen). 1.2 Der Beschuldigte ist wegen mehreren Tatbeständen schuldig zu sprechen. Ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB

- 36 - nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, ge- nügt nicht. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbe- stände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Stra- fen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Ein- satzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3 Während für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), den qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB) nur jeweils eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, ist die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- droht. Weder für einen adäquaten Schuldausgleich noch aus Gründen der prä- ventiven Effizienz drängt sich für den Normverstoss der Entwendung eines Fahr- zeuges zum Gebrauch die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe auf. Für die mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist demgegenüber eine Gesamtstrafe zu bilden. Die vorinstanzliche Beurteilung der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase als abstrakt schwerstes Delikt zur Bestimmung des Strafrahmens erfolgte zutreffend (Urteil SK.2022.37 E. 10.2). Der Strafrahmen für diesen Tat- bestand reicht von Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Diesen zu verlas- sen, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Für die vorliegend einzig in Betracht kommende Unterschreitung des Strafrahmens ist das nicht der Fall. Im Folgenden wird zunächst die auf den Tatkomponenten ba- sierende Einsatzstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als schwerstes Delikt festzulegen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen sein. Abschliessend ist den Täterkomponenten Rechnung zu tragen. Für die Ent- wendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch wird zusätzlich eine separat auszu- fällende Geldstrafe zu bestimmen sein. Für die Entwendung eines Fahrzeuges

- 37 - zum Gebrauch ist ein gesetzlicher Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindes- tens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorge- sehen (Art. 94 Abs. 1 SVG). 2. Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafen zu sanktionierenden Delikte 2.1 Tatkomponenten 2.1.1 Einsatzstrafe für Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase

a) Objektive Tatschwere

Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter mitten in der Nacht an einem Bankomaten, welcher in die Fassade eines Geschäfts- und Wohnhauses mit mehreren Bewohnern ein- gebaut war, mehrere hundert Gramm Sprengstoff zur Explosion brachten. Dafür haben die Täter eine beträchtliche Menge Sprengstoff mit hohem Schädigungs- und Gefährdungspotential eingesetzt, was durch das Schadensbild eindrücklich belegt wird. Der Gefahrenbereich für umstehende Personen oder sich in der Nähe befindende Sachen betrug gemäss gutachterlichen Feststellungen bis zu 50 Meter. Da weder die Splitter- noch die Schallwirkung der Explosion abschlies- send beeinflussbar waren, ist von einem für die Täter nicht zu kontrollierenden Gefahrenpotential auszugehen. Die Bewohner der beiden sich oberhalb des Bankomaten befindenden Wohnungen wurden zudem konkret an Leib und Le- ben gefährdet. Der Beschuldigte hat eine erhebliche Beeinträchtigung des straf- rechtlich geschützten Rechtsguts (Leib und Leben Drittpersonen, fremdes Eigen- tum) zu verantworten. Die Täter haben mit ihrem Vorgehen ihre Gemeingefähr- lichkeit deutlich manifestiert und eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart, wobei mit dem Leben und der körperlichen Un- versehrtheit die höchsten von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter be- troffen waren. Alle diese tatsächlich oder potentiell auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter haben die Täter ihrem Ziel konsequent untergeordnet. Die Täter handelten rücksichtslos und mit hoher krimineller Energie. Der Beschuldigte han- delte als Teil einer Personenmehrheit mit arbeitsteiligem Vorgehen. Die Täter gingen äusserst zielgerichtet vor und verübten die Tat konsequent und speditiv. Der Tatablauf erforderte zahlreiche Handlungsschritte. Die Vorgehensweise wirkt durchdacht und professionell und mutet in Organisation und Ausführung beinahe militärisch an. Die Täter trafen zahlreiche «Begleitmassnahmen» wie die Entwen- dung eines Tatfahrzeuges, das Bereitstellen eines zusätzlichen Fluchtfahrzeu- ges sowie Verschleierungsmassnahmen. Zugunsten des Beschuldigten ist da- von auszugehen, dass er weder Initiant des Vorhabens noch eine treibende Kraft war. Gleichwohl ist von einer erheblichen objektiven Tatschuld auszugehen.

b) Subjektive Tatschwere

- 38 - Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Bezüglich des zu zer- störenden Bankomaten ist von direktem Gefährdungsvorsatz auszugehen. In Be- zug auf die Gefährdung von Personen oder sonstigem Eigentum liegt mindestens Eventualvorsatz vor. Es wurden eindeutig kriminelle Absichten verfolgt und sol- che nicht nur in Kauf genommen. Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen und finanziellen Beweggründen gehandelt. Es lag weder eine schwere Bedrängnis noch eine eigentliche Notlage vor. Andere Umstände, welche verschuldensmin- dernd veranschlagt werden müssten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte hat aus eigenem Antrieb gehandelt und sich ohne Druckausübung auf die Tat eingelassen. Schliesslich hat der Beschuldigte bei voller Schuldfähig- keit delinquiert.

c) Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkompo- nenten nicht relativiert. Es bleibt bei einem insgesamt erheblichen Verschulden. Bei einem anzunehmenden Strafrahmen zwischen 1 Jahr und 20 Jahren Frei- heitsstrafe erweist sich – wie von der Bundesanwaltschaft berechtigterweise be- anstandet (CAR pag. 5.200.041) – die von der Vorinstanz bei einem erheblichen Verschulden auf 30 Monate festgesetzte Einsatzstrafe (Urteil SK.2022.37 E. 10.3.5) als zu milde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9). Dem Verschuldensprädikat «erheblich» erscheint in Relation zum sehr weiten Strafrahmen eine Sanktion von 48 Monaten als ange- messen.

2.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen des versuchten qualifizierten Diebstahls

a) Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Täter einen möglichst hohen De- liktsbetrag anstrebten und es ihnen angesichts der Umstände auch möglich war, mehr als eine halbe Million Schweizer Franken zu erbeuten. Dabei handelt es

- 39 - sich um einen ganz erheblichen Deliktsbetrag. Die Täter griffen gezielt einen Ban- komaten an, in dem sie einen möglichst hohen Geldbetrag vermuteten. Es ist wiederum von einer erheblichen deliktischen Intensität des Beschuldigten auszu- gehen. Was das Vorgehen des Beschuldigten und der Grad der aufgewendeten kriminellen Energie betrifft, kann auf bereits zum Tatverschulden hinsichtlich der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase Gesagtes verwiesen werden (vgl. Erwägung II.C.2.1.1. a hiervor). Die diesbezüglich für die Verschuldensbe- wertung zentralen Überlegungen sind die gleichen. Der Einsatz von Sprengstoff und das Verursachen einer Explosion wiegt im Quervergleich zu anderen denk- baren Konstellationen für die Anwendung des qualifizierten Diebstahltatbestan- des eher schwer. Allerdings ist die konkrete Gefährdung von Leib und Leben so- wie Eigentum von Drittpersonen bereits im Unrecht des Schuldspruchs gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StGB enthalten und durch die dafür ausgesprochene Strafe abgegolten. Die Vorgehensweise bedeutete für eine letztlich nicht akkurat ein- grenzbare Anzahl von Personen und Sachen eine ernstliche Bedrohung, wobei das Ausmass der Gefährdungslage vor allem von den Tätern nicht beinflussba- ren äusseren Umständen abhing. Das objektive Tatverschulden ist als keinesfalls leicht einzustufen.

b) Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt hat. Im Hinblick auf den erhofften Deliktsbetrag ist mindestens von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Als Tatmotiv kommen mit der Erlangung finanzieller Vorteile erneut einzig egoistische Beweg- gründe in Betracht. Anhaltspunkte für eine strafzumessungsrelevante Einschrän- kung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine verschuldensmindernden Aspekte zu erkennen, welche die Tat des Be- schuldigten in einem nennenswert günstigeren Licht erscheinen liessen. Insge- samt vermag die subjektive Tatschwere die objektive keineswegs zu relativieren.

c) Bewertung des Gesamtverschuldens Das mit dem Diebstahlsdelikt einhergehende Verschulden ist insgesamt als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren. Beim verfügbaren Strafrahmen erschiene dafür eine Freiheitstrafe von 24 Monaten als angemessen.

d) Verschuldensunabhängige Tatkomponente Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann der Umstand zu ge- wichten, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zur Beurteilung ansteht. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Beim vom Beschuldigten und seinen Mittätern gewählten Vorgehen lag

- 40 - die Gefahr des Schadenseintritts sehr nahe. Das Tatgeschehen war durch die Sprengung des Bankomaten bereits abgeschlossen und das Ausbleiben des tat- bestandsmässigen Erfolges lag nicht mehr innerhalb des Einflussbereichs der Täterschaft. Der Beschuldigte und seine Mittäter liessen damit nicht aus eigenem Antrieb von ihrem Vorhaben ab. Dass eine Verletzung des geschützten Rechts- gutes ausgeblieben ist, ist damit einzig auf die unzureichende Sprengwirkung und damit letztlich auf äussere Umstände zurückzuführen und nicht dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben. Die versuchte Tatbegehung ist demnach im Umfang nur leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. e) Erhöhung der Einsatzstrafe Bei isolierter Betrachtung wäre für den versuchten Diebstahl eine Strafe im Be- reich von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Bezüglich Asperation ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Tathandlungen für die verschiedenen Tatbestände der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase und des versuchten qualifi- zierten Diebstahls im Wesentlichen nicht unterscheiden und aus dem engen de- liktsspezifischen Zusammenhang folgend nur beschränkt ein zusätzlicher Un- rechtsgehalt berücksichtigt werden muss. Es rechtfertigt sich vor diesem Hinter- grund, die Einsatzstrafe für den versuchten qualifizierten Diebstahl in moderater Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen. 2.1.3 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Sachbeschädigung

a) Objektive Tatschwere Betreffend die objektiven Verschuldenskomponenten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte und seine Mittäter durch die Zündung von Sprengstoff einen Ban- komaten, den Bankomatentresorraum, die Hausfassade und die Schiebetüre des Gebäudes, einen umstehenden Plakatständer sowie ein sich in der Nähe befind- liches Fahrzeug beschädigten. Es muss von einem Gesamtschaden in der Grös- senordnung von einigen Zehntausend Franken ausgegangen werden. Der ange- richtete Sachschaden beträgt ein Vielfaches der Grenze zur qualifizierten Sach- beschädigung. Im Rahmen aller vorstellbarer qualifizierten Sachbeschädigungen ist die Schadenshöhe indessen noch nicht als besonders hoch zu bezeichnen. Dennoch waren mehrere Geschädigte zu beklagen. Der Beschuldigte und seine Mittäter legten auch im Rahmen der qualifizierten Sachbeschädigung ein inten- sives deliktisches Verhalten an den Tag und offenbarten eine beträchtliche krimi- nelle Energie. Das Delikt wurde nicht zum «Selbstzweck» der Beschädigung fremden Eigentums begangen, weil die Sachbeschädigungen nach dem Tatplan ein unverzichtbares Mittel zum Zwecke des Diebstahls waren. Die Tat zeugt von einer ausgeprägten Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum. Im Übri- gen kann wiederum auf die Bewertung des Verschuldens der übrigen Delikte ver- wiesen werden. Die objektive Tatschwere wiegt keinesfalls leicht.

- 41 -

b) Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Ban- komaten direktvorsätzlich gesprengt und den am Bankomaten und den unmittel- bar umliegenden Gebäudeteilen entstandenen Schaden direktvorsätzlich verur- sacht hat. Bezüglich des weiteren durch die Sprengung verursachten Schadens ist mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Seinem deliktischen Handeln lagen ausschliesslich finanzielle Motive zugrunde. Anzeichen für eine einge- schränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt bestehen nicht. Ebenso wenig liegen andere, das subjektive Verschulden mindernde Faktoren vor. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatschwere nicht zu relativieren. c) Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist das Gesamtverschulden als kei- nesfalls leicht einzustufen. Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei allei- niger Beurteilung bei einem keinesfalls leichten Verschulden eine isolierte Sank- tion im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Die Sachbeschädi- gung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstahlshandlungen und ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher eher gering. Die Asperation darf wiederum nicht allzu stark ausfallen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung um wei- tere 8 Monate. 2.1.4 Fazit Tatkomponenten Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten.

- 42 - 2.2 Täterkomponenten 2.2.1 Persönliche Verhältnisse Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang betrifft, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urteil SK.2022.37 E. 10.7.1) hingewiesen werden, zumal der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, es habe sich seit der letzten Befragung zu sei- ner Person nichts geändert (CAR pag. 5.300.004). Die Biografie des Beschuldig- ten und seine persönlichen Verhältnisse haben keine Auswirkungen auf die Straf- zumessung. 2.2.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (BA pag. 17-01-0001; TPF pag. 6.231.1.002; CAR pag. 4.401.001). Hingegen ver- wirkte der Beschuldigte im Ausland in der Zeit zwischen 2005 bis 2017 mehrere Vorstrafen. In Italien wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizministe- riums, Strafregister, vom 24. Dezember 2021 wiederholt zu Freiheitsstrafen ver- urteilt (BA pag. 17-01-0014 f.): Mit Urteil des Tribunale di Latina vom 9. Novem- ber 2005 wurde er zu 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Immigrations- und Ausländergesetz sowie Ausbruchs (Flucht) verurteilt, wo- bei ihm mit Verfügung vom 24. November 2006 8 Monate und 27 Tage erlassen wurden. Mit Urteil des Tribunale di Brescia vom 13. Mai 2010 wurden ihm 8 Mo- nate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, wegen Besitzes und Herstellung von ge- fälschten Ausweisen auferlegt, wobei mit Verfügung des Tribunale di Roma vom

18. Juni 2018 der bedingte Vollzug widerrufen wurde. Weil die beiden erwähnten Vorstrafen nach schweizerischer Rechtslage nicht mehr eingetragen wären (aArt. 369 Abs. 1 lit. c StGB bzw. aArt. 369 Abs. 3 StGB und aArt. 369 Abs. 7 StGB i.V.m. Art. 70 Schlussbestimmungen StReG), können sie dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden. Mit Urteil der Corte di appello di Roma vom

16. Dezember 2013, in Bestätigung des Urteils des Tribunale di Roma vom

30. Mai 2013, wurden ihm 2 Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von Euro 600.00 wegen Raubes auferlegt, wobei ihm mit Verfügung vom 1. September 2016 der bedingte Vollzug für rund 22 Monate gewährt wurde. Mit Urteil des Tri- bunale di Frosinone vom 19. November 2014 wurden ihm 6 Monate Freiheits- strafe und eine Busse von Euro 180.00, bedingt vollziehbar, wegen Diebstahls auferlegt; mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (Cumulo delle pene inflitte con i prov- vedimenti il 13.5.2010, Tribunale di Brescia, e 16.12.2013, Corte di appello di Roma) wurde die zu vollziehende Strafe (Determinata la pena da scontare) auf 2 Jahre, 5 Monate und 29 Tage Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Euro 600.00 festgesetzt. In Frankreich wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizmi- nisteriums, Strafregister, vom 27. Dezember 2021 (BA pag. 17-01-0017 f.) je- weils wegen Einbruchdiebstahls zu folgenden Strafen verurteilt: mit Urteil des

- 43 - Tribunal Correctionnel de Nancy vom 12. Dezember 2016 zu 4 Monaten Frei- heitsstrafe (vollzogen); mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Sarregemuines vom 3. März 2017 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufent- haltsverbot von 5 Jahren; mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Saverne vom

6. April 2017 zu 1 Jahr Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufenthaltsverbot von 5 Jahren. Von den drei Vorstrafen in Frankreich bestritt er im erstinstanzli- chen Verfahren deren zwei und machte geltend, nur für eine Tat verantwortlich gewesen zu sein (TPF pag. 6.731.003 f.). Er konnte nicht erklären, weshalb es zu den Verurteilungen in Frankreich in den Jahren 2016 und 2017 gekommen sei (TPF pag. 6.731.006). Im Vorverfahren bestätigte er demgegenüber, in Frank- reich in den Jahren 2015-2016 wegen diversen Einbruchdiebstählen verzeichnet und am 6. April 2017 durch ein Gericht in Saverne zu 1 Jahr Freiheitsstrafe und 5 Jahren Einreisesperre verurteilt worden zu sein (BA pag. 13-01-0017). Anläss- lich der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an die Vorstrafen in Frankreich zu erinnern (CAR pag. 5.300.008). Die Vorstrafen in Italien hat der Beschuldigte nicht kommentiert (CAR pag. 5.300.009). Dass der Beschuldigte sich durch die aktenkundigen Vorstrafen samt daraus resultieren- dem Strafvollzug nicht vor weiteren Straftaten abschrecken liess, muss merklich straferhöhend gewertet werden. Obwohl die Vorstrafen nur teilweise einschlägig sind, zeugen diese sie von einer nicht unerheblichen Unbelehrbarkeit. 2.2.3 Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat insofern während des Verfahrens auch keine Reue und Einsicht erkennen lassen. Das dem Beschuldigten attes- tierte Wohlverhalten während der Haft (TPF pag. 6.231.7.011; TPF pag. 6.231.7.012 f.; CAR pag. 4.601.006 f.) kann vorausgesetzt werden und hat sich nicht zwingend reduzierend in der Strafzumessung auszuwirken. Eine Straf- minderung drängt sich unter diesen Gesichtspunkten nicht auf. 2.2.4 Fazit Täterkomponenten Bei der Betrachtung der Täterkomponenten sind straferhöhende Elemente fest- zustellen, während keine Gründe für eine Strafminderung gegeben sind. Die Be- urteilung der täterbezogenen Strafzumessungskriterien gibt daher Anlass für eine Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe 2.3 Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten als angemessen.

- 44 - 3. Strafzumessung für die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch 3.1 Tatkomponenten Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver und subjektiver Hinsicht leicht. Der Beschuldigte und seine Mittäter entwendeten bei einer Gelegenheit ein fremdes Fahrzeug unter offensichtlichem Gewahrsamsbruch. Das Fahrzeug wurde während einer kurzer Zeit benutzt, um eine kurze Strecke damit zurückzu- legen. Über die Achtung fremden Eigentums setzten sich die Täter einmal mehr kurzerhand hinweg, weil sie das Fahrzeug als Fluchtfahrzeug benutzen zu müs- sen gemeint haben. Ob und in welchem Zustand das Fahrzeug je wieder zurück- erhalten würde, kümmerte den Beschuldigten nicht. Zweifellos handelte der Be- schuldigte direktvorsätzlich. Dem leichten Tatverschulden erscheint eine Geld- strafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 3.2 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II.C.2.2 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe auf 25 Tagessätze als angemessen. 3.3 Tagessatzberechnung Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des eine längere Freiheits- strafe zu gewärtigenden Beschuldigten gebieten es vorliegend, die Höhe des Ta- gessatzes auf Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4. Auszufällende Strafen / Anrechnung Haft und vorzeitiger Strafvollzug Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.00 zu bestrafen. An die Frei- heitsstrafe anzurechnen sind 538 Tage, die der Beschuldigte bis zum 12. Mai 2023 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) so- wie vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat (Art. 51 StGB). D) Strafvollzug 1. Aufgrund der Strafhöhe von 72 Monaten Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe gemäss Art. 42 f. StGB nicht in Frage. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter

- 45 - innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Unter "besonders güns- tigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller mass- gebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürch- tung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. An- ders als beim nicht rückfälligen Täter (Art. 42 Abs. 1 StGB) ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich den bedingten Strafvoll- zug nicht ausschliesst (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Am 12. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte vom Tribunal Correctionnel de Nancy wegen Einbruchdiebstahl mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft, wobei die Freiheitsstrafe vollzo- gen wurde (BA pag. 17-01-0017; BA pag. 13-01-0018; TPF pag. 6.731.003 f.). Am 3. März 2017 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer viermonatigen Frei- heitsstrafe durch das Tribunal Correctionnel de Sarraguemnines (BA pag. 17-01- 0017 f.). Zuletzt wurde der Beschuldigte am 6. April 2017 durch das Tribunal correctionnel de Saverne (Frankreich) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (BA pag. 17-01-0018). Diese Freiheitsstrafe hat der Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2016 und 2017 vollständig verbüsst (BA pag. 13-01-0007; BA pag. 13-01-0028). Ungeachtet der vollzoge- nen Freiheitsstrafen hat der Beschuldigte lediglich rund drei Jahre später nicht nur erneut, sondern in noch schwerwiegenderer Weise delinquiert. Dies zeugt nicht nur von ausgeprägter Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, sondern macht auch deutlich, dass die in Frankreich verbüssten Freiheitsstrafen beim Beschuldigten keinen nachhaltigen Eindruck hinterliessen. Keine Strafe hat bisher Wirkung gezeigt und den Beschuldigten an weiteren De- likten gehindert. Vor diesem Hintergrund kann selbst mit Blick auf die mehrjährige Freiheitsstrafe nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte werde sich durch den neuerlichen Strafvollzug von erneutem Delinquieren abhalten lassen. Es ist weder ersichtlich noch begründet dargetan, dass beim Beschuldigten zwi- schenzeitlich eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten wäre, welche die deliktische Vorbelastung als Indiz für die Befürchtung widerle- gen würde, der Beschuldigte könnte wieder straffällig werden. Bei einer Gesamt- würdigung kann von besonders günstigen Umständen nicht gesprochen werden. Daher ist auch die ausgesprochene Geldstrafe zu vollziehen.

- 46 - 3. Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Schaffhausen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). E) Landesverweisung 1. Die Vorinstanz verweist den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. i StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes (Urteil SK.2022.37 Dispositiv- Ziffer 5). Die Bundesanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides (CAR pag. 5.200.049). Der Beschuldigte ficht die Landesverweisung einzig im Zusammenhang mit den beantragten Frei- sprüchen von sämtlichen Anklagevorwürfen an. Für den nun eingetretenen Fall, dass es im Schuldpunkt beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt, äussert sich der Beschuldigte nicht ausdrücklich zur Frage der Landesverweisung. Den Entscheid der Vorinstanz bemängelt der Beschuldigte weder mit Blick auf den massgebli- chen Sachverhalt noch bezüglich der rechtlichen Würdigung. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann grundsätzlich auf die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. i StGB sehen für Ausländer, die wegen qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB und wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverwei- sung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger. Mit Recht hat die Vorinstanz geschlossen, dass beim Be- schuldigten kein Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB vorliegt. Die Vo- rinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte weder in persönlicher noch beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht über besondere Beziehungen zur Schweiz verfügt. Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Die Vo- raussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung sind erfüllt. Ergän- zend zu den überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass vorliegend auch die Anwendbarkeit des FZA einer Landesverweisung nichts entgegen steht. Der Beschuldigte war nie in der Schweiz wohnhaft und verfügte auch nie über eine Arbeits- oder eine Aufenthaltsbewilligung. Es ergibt sich auch nicht ansatzweise, dass der Beschuldigte in der Schweiz zu leben oder zu arbeiten beabsichtigte. Vielmehr ist der Beschuldigte einzig in die Schweiz eingereist, um die vorliegend zu beurteilenden Delikte zu begehen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 9 Juni 2021 (Verfahren SV.21.0549; BA pag. 02-02-0006 f.) verfügte die Bun- desanwaltschaft auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Schaffhausen um Verfah- rensübernahme gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Strafverfol- gung und Beurteilung der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Straftaten (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch betreffend Vorfall in Wilchin- gen bzw. versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahr- zeugs zum Gebrauch betreffend Vorfall in Buchberg) in der Hand der Bundesbe- hörden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Verfahren unter der Geschäftsnummer SV.21.0256 (BA pag. 01-02-003 f.). Mit Verfügung vom 3. November 2021 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafun- tersuchung im Verfahren SV.21.0256 auf A. (nachfolgend: Beschuldigter) aus (BA pag. 01-01-0003). A.4 Der Beschuldigte wurde gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2021 (BA pag. 06-01-0005 ff.) am 21. November 2021 in Un- garn verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0032). Nach Be- willigung der Auslieferung durch die ungarischen Behörden wurde er am 20. De- zember 2021 den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und von der Bundeskriminalpolizei festgenommen (BA pag. 06-01-0062 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte bis am 19. März 2022 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. -06-01-0080 ff.). Die Untersuchungshaft wurde zweimal um jeweils drei Mo- nate, d.h. bis am 17. September 2022, verlängert (BA pag. 06-01-0152 ff., BA

- 4 - pag. 06-01-0187 ff.). Ein Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung des vorzei- tigen Strafvollzugs wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. August 2022 ab (BA pag. 06-01-0210 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Bern vom 5. September 2022 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Bundesanwaltschaft – infolge Anklageerhebung am 31. August 2022

– wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Haft wurde bis zum Zeit- punkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens bis am 30. November 2022, ange- ordnet (TPF pag. 6.231.7.1 ff.). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 24. Februar 2022 verlängert (TPF pag. 6.912.2.003 ff.). A.5 Am 31. August 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 6.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfachen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), Hausfriedensbruch (Art.186 StGB) und Entwendung zum Ge- brauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). A.6 Die Vorinstanz holte ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich (nachfolgend: IRM), erstattet am 12. Oktober 2022, ein (TPF 6.264.1.12 ff.). Die Akten wurden sodann um die Führungsberichte der Gefäng- nisse J. und K. sowie um einen Strafregisterauszug aus dem Schweizerischen Strafregister ergänzt (TPF pag. 6.231.7.011; TPF pag. 6.231.7.009 f.; TPF pag. 6.231.1.002). A.7 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2022 vor der Straf- kammer in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. A.8 Mit dem am 25. Oktober 2022 mündlich eröffnetem Urteil SK.2022.37 wurde der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall in Buchberg/SH vom 3. April 2021 der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ge- mäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schul- dig gesprochen. In Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des

- 5 - qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. A.9 Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer un- bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschul- digte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Das sichergestellte Bargeld (Ass-Nr. 33358) wurde beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet und das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 (Ass-Nr. 27322) und die sichergestellte SIM-Karte Orange (Ass-Nr. 27321) wur- den dem Beschuldigten zurückgegeben. A.10 Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen und den Privatklägern keine Entschädigungen zugesprochen. A.11 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom

31. Oktober 2022 (TPF pag.1.100.074 f.) als auch der Beschuldigte mit Schrei- ben der Verteidigung vom 4. November 2022 (TPF pag.1.100.076) fristgerecht die Berufung an. A.12 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 27. Dezember 2022 versandt und den Parteien am 28. Dezember 2022 (Verteidigung) resp. am 29. Dezember 2022 (BA) zugestellt (CAR pag. 1.100.077 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 25. Oktober 2022 mitsamt den Berufungsanmeldungen des Beschul- digten vom 4. November 2022 und der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiter (CAR pag. 1.100.081). B.2 Mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2023 (CAR pag. 1.100.083 f.) erklärte die Bundesanwaltschaft, dass sie die Berufung beschränke auf den Freispruch in Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Ziff. 1, auf die Bemessung der Strafe gemäss Ziff. 3 und auf die Kosten- und Entschä- digungsfolgen gemäss Ziff. 8 und 10 des Urteilsdispositivs vom 25. Oktober

2022. Beweisanträge wurden keine gestellt und zur Begründung der Anträge wurde auf die mündliche Berufungsverhandlung verwiesen.

- 6 - B.3 Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2023 (CAR pag. 1.100.085ff.) das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich betr. die Schuldsprüche an respektive verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Insofern seien die Be- strafung gemäss Ziff. 3 bis 6. aufzuheben; ebenso seien die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen neu dahingehend festzusetzen, dass die Untersuchungs- und Verfahrenskosten der Vor- und der Berufungsinstanz sowie die Kosten der Ver- teidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. Sodann liess er folgende An- träge stellen:

«1. Die Ziff 3. bis und mit 6., 8., 9.2 und 10.3 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022 seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Berufungskläger sei angemessen für das Verfahren vor der Vorinstanz und für das Berufungsverfahren zu entschädigen.»

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch Ziff. 2 als mitangefochten meint, da er einen Freispruch be- züglich des Deliktskomplexes Buchberg/SH fordert. Beweisanträge wurden keine gestellt. B.4 Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Frage der Parteistellung der Privatklägerin D. AG im vorliegenden Berufungs- verfahren angesetzt. Sodann wurden die Parteien innert gleicher Frist auf die Möglichkeit des Stellens eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Möglichkeit der Anschlussberufung hingewiesen (CAR pag.1.400.001 f.). B.5 Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2023 auf einen Nichteintretensantrag und auf das Stellen von Beweisanträgen zu jenem Zeit- punkt. Ausserdem bezog sie zur Frage der Stellung der Privatklägerschaft D. AG Stellung und schloss sich der Sichtweise der Berufungskammer an, dass diese mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren vom Berufungsverfahren aus- zuschliessen sei (CAR pag. 1.400.003). Der Beschuldigte und die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. B.6 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 17. Februar 2023 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungskammer in der Sache selbst verlängert (CAR pag. 8.102.010 ff.). Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 2. März 2023 (CAR pag. 8.103.007 ff.) wurde dem Be- schuldigten sodann der vorzeitige Strafvollzug bewilligt und die Sicherheitshaft auf den Zeitpunkt des Antritts des vorzeitigen Strafvollzuges aufgehoben. Am 24.

- 7 - März 2023 erging eine Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer über die Änderung der zuständigen Vollzugsbehörde (CAR pag. 8.105.001 ff.). B.7 Mit Beschluss vom 14. März 2023 wurde die Privatklägerin D. AG aus dem vor- liegenden Berufungsverfahren CA.2022.28 ausgeschlossen (CAR pag. 8.104.001 ff.). Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. B.8 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 29. März 2023 (CAR pag. 4.200.001 ff.) einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 4.401.001), einen Führungsbericht des Gefängnis K. (CAR pag. 4.601.006 f.) sowie Angaben des Beschuldigten über seine persönliche und finanzielle Situation (CAR pag. 5.200.004 ff.) ein. B.9 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 28. April 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der Bundesanwaltschaft am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Die Privatklägerschaft verzichtete auf Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung (CAR pag. 5.100.002). Im Rahmen der Vorfragen wurden gewisse Unklarheiten in der Berufungserklärung der Bundesanwaltschaft geklärt (CAR pag. 5.100.003). Weitere Vorfragen waren nicht zu behandeln (CAR pag. 5.100.003). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (CAR pag. 5.100.003; CAR pag. 5.300.001 ff.). Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge durch seine amtliche Verteidigung die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.200.019 f.):

1. In Abänderung des Urteils vom 25.10.2022 sei A. freizusprechen vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbe- schädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich begangen in Mittäterschaft mit einer unbekannten Täterschaft am 03.04.2021 in Buchberg. 2. Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizier- ten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, al- les angeblich begangen am 03.04.2021 in Buchberg.

Eventualiter sei er dabei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt zu be- strafen.

- 8 - 3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossen- schaft aufzuerlegen und es sei A. für die entstandenen Verfahrenskosten eine Entschädigung gemäss Kostennote auszurichten. 4. Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug (Auslieferungs- und Untersu- chungshaft) eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Erwerbs- ausfallentschädigung auszurichten. 5. Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuwei- sen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 6. A. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.» Die Bundesanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (CAR pag. 5.200.049 f.):

1. A. sei wie folgt schuldig zu sprechen:

1.1. Vorfall Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Anklage Ziff. 1.1

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

- des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB)

- der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)

1.2 Vorfall Buchberg/SH vom 3. April 2021 gemäss Anklage Ziff. 1.2

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

- des versuchten qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)

- der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

- der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). 2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten und einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung der bisher ausgestan- denen Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug). 3. Der Kanton Schaffhausen sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 5. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen. 6. Rechtsanwalt Markus Dormann sei für die amtliche Verteidigung von A. in ge- richtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu ent- schädigen. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzubezah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 9 - 7. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»

Die amtliche Verteidigung verzichtete auf einen zweiten Parteivortrag, sodass auch eine Duplik der Bundesanwaltschaft entfiel (CAR pag. 5.100.006). An- schliessend hielt der Beschuldigte sein Schlusswort (CAR pag. 5.100.006). B.10 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.006). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten und der Bun- desanwaltschaft erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bun- desgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die von der Bundesanwaltschaft und vom Beschuldig- ten erhobenen Berufungen ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, wel- che Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. Novem- ber 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 402 StPO N. 2; Hug, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 401 StPO N. 2). Die Bundesanwalt- schaft ficht mit ihrer Berufung den Freispruch von den Anklagevorwürfen im Zu- sammenhang mit der Sprengung eines Bankomaten in Wilchingen/SH am

E. 10 Februar 2021 (Anklageziffer 1.1 [«Vorfall Wilchingen/SH»]) an. Der Beschul- digte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch bezüglich der Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Sprengung eines Bankomaten in

- 10 - Buchberg/SH am 3. April 2021 (Anklageziffer 1.2 [«Vorfall Buchberg/SH»]). Aus- drücklich angefochten werden von den berufungsführenden Parteien auch die an den Schuldpunkt anknüpfenden Punkte (Strafe und Vollzugsmodalitäten [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 3 und 4] / Landesverweisung [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 5] / Beschlagnahme einer Barschaft zur Kostendeckung [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 6.1] / Kosten- und Entschädigungsfolgen [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 9.2 (Nichtzusprechung Entschädigung an den Be- schuldigten) und 10.3 (Rückforderungsvorbehalt betreffend Entschädigung amt- liche Verteidigung)]). Von der berufungsweisen Anfechtung nicht erfasst sind nach den eingegangenen Berufungserklärungen und den seitens der Bundesan- waltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Präzisierung (CAR pag. 5.100.003) die vorinstanzlich entschiedene Rückgabe des beschlagnahm- ten Mobiltelefons samt SIM-Karte (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 6.2), die Nichtzusprechung von Entschädigungen an die Privatklägerschaft (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 9.1) und die Festsetzung der Entschädigung der vormaligen und der jetzigen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 10.1 und 10.2). In seiner Berufungserklärung hat sich der Beschuldigte sodann nicht ausdrücklich zum Schicksal der erstinstanz- lich beurteilten Zivilansprüche geäussert. In der Aufzählung der seiner Ansicht nach aufzuhebenden Dispositiv-Ziffern sind die sich mit den Zivilansprüchen be- fassenden Dispositiv-Ziffern 7.1 – 7.3 des vorinstanzlichen Rechtsspruchs nicht enthalten. Angesichts der vom Beschuldigten beantragten Freisprechung von sämtlichen Anklagevorwürfen hätte wohl die Gutheissung der damit verbundenen Zivilansprüche als mitangefochten zu gelten. Die vorinstanzliche Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg (vgl. Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 7.1-7.3) würde indessen auch mit den beantragten Freisprüchen nicht in einem unauflös- baren Widerspruch stehen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Bei dieser rechtlichen Ausgangslage wäre von der amtlichen Verteidigung in der Berufungserklärung eine Klarstellung zu erwarten gewesen für den Fall, dass dem Berufungsgericht in Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses die Abweisung der Zivilan- sprüche hätte beantragt werden wollen. Im Rahmen des Parteivortrages an der Berufungsverhandlung (vgl. CAR pag. 5.200.020: «Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuweisen, […]») ist es dafür zu spät. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; EUGSTER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 3). Die vorinstanzliche Behandlung der Zivilan- sprüche hat demnach als unangefochten zu gelten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 6.2 (Herausgabe Mobil-

- 11 - telefone), 7.1 bis 7.3 (Bank B., C. Genossenschaft und D. AG), 9.1 (Entschädi- gung Privatklägerschaft) sowie 10.1 und 10.2 (Festsetzung Entschädigung amt- liche Verteidigung durch Rechtsanwalt III. und Rechtsanwalt Markus Dormann). Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022 im erwähnten Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. 2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungs- gericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom

19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). Weil die Bundesanwaltschaft gegen den teilweisen Freispruch der Vorinstanz selbststän- dig Berufung erhoben und neben dem zusätzlichen Schuldspruch auch eine Sanktionsverschärfung beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Straf- punktes nicht nur ein zu Gunsten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem auch von der Bundesanwaltschaft initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Demnach ist das Berufungsgericht diesbe- züglich nicht an das Verbot der «reformatio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Anderes gilt für die Dauer einer gegebenenfalls anzuordnenden Landesverweisung, da die Bundesanwaltschaft in dieser Hinsicht einzig die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat. Folglich kann die Berufungs- instanz das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungs- gericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). II. Materielle Erwägungen A) Sachverhalt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Dem vorliegenden Strafverfahren liegen zwei mit Sprengstoff ausgeführte An- griffe auf einen Geldautomaten zugrunde, welche sich am 10. Februar 2021 in Wilchingen/SH (Anklagekomplex «Wilchingen/SH») und am 3. April 2021 in Buchberg/SH (Anklagekomplex «Buchberg/SH») ereignet haben sollen. Die An- klage legt dem Beschuldigten zur Last, die mit den Angriffen zusammenhängen- den Delikte zusammen mit einer bisher nicht ermittelten Mittäterschaft begangen

- 12 - zu haben (TPF pag. 6.100.002 f.). Zu den konkreten Anklagevorwürfen sei auf die Anklageschrift (TPF pag. 6.100.002 ff. [Anklagekomplex «Wilchingen/SH»] und TPF pag. 6.100.008 ff. [Anklagekomplex «Buchberg/SH»]) und das vo- rinstanzliche Urteil (Urteil SK.2022.37 E. 2.1.1 – E. 2.1.4 [Anklagekomplex «Wil- chingen/SH» und E. 2.2.1 – E. 2.2.4 [Anklagekomplex «Buchberg/SH») verwie- sen. Der Beschuldigte hat bezüglich beider Vorfälle eine Täterschaft im Vorver- fahren (BA pag. 13-01-0096 ff.), im vorinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 6.731.009 ff.) und auch an der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.300.009 ff.) bestritten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des Anklagekomplexes «Wilchingen/SH» von allen Tatvorwürfen freigesprochen und betreffend den Anklagekomplex «Buchberg/SH» anklagegemäss der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ge- mäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen (Urteil SK.2022.37 Dispo- sitiv-Ziffer 2). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung einen vollumfängli- chen Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen auch hinsichtlich des Ankla- gekomplexes «Buchberg/SH» (CAR pag. 5.200.019). Die Bundesanwaltschaft ficht die betreffend den Vorfall «Wilchingen/SH» ergangenen Freisprüche an und verlangt diesbezüglich zusätzliche Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und wegen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (CAR pag. 5.200.049). Bei dieser Aus- gangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die im Berufungsverfahren zu be- urteilenden Anklagesachverhalte anhand der vorhandenen Beweismittel erstel- len lassen. 2. Allgemeine Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung In Bezug auf die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist vorab auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urteil SK.2022.37 E. 3.2.1 – E. 3.2.4). Im Sinne einer Zusammenfassung und teilweisen Ergänzung ist erneut festzuhalten, dass das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie um- schrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet ist. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wo- nach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeu- gend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld

- 13 - des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgericht 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurück- bleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Angesichts der Unschuldsvermutung be- steht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (TOPHINKE, Basler Kommentar, 3, Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c;). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jedenfalls insoweit eine Be- weislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss.

- 14 - 3. Beweiswürdigung bezüglich Anklagekomplex «Wilchingen/SH» 3.1 Die Vorinstanz hat die bezüglich des Anklagekomplexes «Wilchingen/SH» bei den Akten liegenden Beweismittel vollständig und zutreffend dargestellt (SK.2022.37 E. 3.3.1). Auf die entsprechende Zusammenfassung kann vorab verwiesen werden. Nach der anschliessenden Würdigung der vorhandenen Be- weismittel gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellen lasse und er in allen diesbezüglichen Anklagepunk- ten freizusprechen sei. Konkret erwägt die Vorinstanz zusammenfassend, dass mangels dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Spuren eine (genetisch-ana- lytische) Verbindung zwischen den Vorfällen in Wilchingen/SH und Buchberg/SH in Bezug auf den Beschuldigten nicht gegeben sei. Eine allenfalls herzustellende «kriminaltechnische und modus operandi-Analogie» zum Vorfall in Buchberg/SH sei ein objektives Indiz ohne direkten Bezug zur Person des Beschuldigten. Auch die Gutschriften auf dem Firmenkonto der TT. Srl im Februar/März 2021 mit ei- nem Kontostand von praktisch null Ende Januar 2021 seien kein hinreichendes Indiz, da sie nur auf eine mögliche Motivlage hinwiesen. Das Gleiche gelte für das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Die Nichtbe- nutzung des Mobiltelefons vom 19. Januar bis zum 3. März 2021 spreche zwar gegen eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien. Umgekehrt sprächen die Bankomatenbezüge zu Lasten des Firmenkontos der TT. Srl im Februar/März 2021, insbesondere der Bezug vom 10. Februar 2021, d.h. jener am Tag der Bankomatensprengung in Wilchingen/SH, eher für die Anwesenheit des Beschul- digten in Rumänien, was umgekehrt eine Anwesenheit in der Schweiz in Frage stelle. Damit lägen im Einzelnen nicht hinreichende Indizien vor, die auch in ihrer Gesamtheit nicht den Tatbeweis, d.h. den Beweis für eine Täterschaft des Be- schuldigten ermöglichten (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.1 – E. 3.5.2 [Hervorhebungen im Original]). 3.2 Unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Parteivortrag hält die Bundesanwaltschaft auch im Berufungsverfahren dafür, dass die Indizienlage bei einer gesamtheitlichen Beurteilung der Anklagesachverhalte die Täterschaft des Beschuldigten auch bei der Bankomatensprengung in «Wilchingen/SH» belege. Das vom Beschuldigten für den Tatzeitraum geltend gemachte Alibi sei nicht nachvollziehbar und auch die Handy-Auswertungen sprächen gegen die vom Be- schuldigten vorgebrachte Anwesenheit und Arbeitstätigkeit in Rumänien. Der Be- schuldigte sei zudem bezogen auf praktisch alle seine Vorbringen und insbeson- dere in puncto seiner angeblich regelmässigen Arbeitstätigkeit in Rumänien als eigentliches Kernalibi kapital unglaubwürdig und streite zudem seine offensicht- liche Verbindung zur sich in der Nähe des Tatortes befindenden Ortschaft «U.» nicht nachvollziehbar ab. Das Gleiche gelte für die im März und April festgestell- ten Standorte in Slowenien und Norditalien, wobei Norditalien just die Region sei, wo KKK. wohne, welcher dem Beschuldigten die Nachricht «U.» geschickt habe. Soweit die Vorinstanz ausführe, die am 10. Februar 2021 in Rumänien getätigten Geldbezüge sprächen für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien, sei

- 15 - darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht alleinigen Zugriff auf das Ge- schäftskonto der TT. Srl gehabt habe, sondern ebenfalls seine Ehefrau und sein Buchhalter (CAR pag. 5.200.038 f.).

Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Bundesanwalt- schaft ihre Gründe dargelegt, weshalb sie davon überzeugt sei, dass beide Ban- komatensprengungen von derselben Täterschaft zu verantworten seien. Zusätz- lich zu den auch im Berufungsverfahren wiederholten Umständen wurde dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass es für eine Bankomatensprengung ein eingespieltes Team benötige und die Täter nicht beliebig austauschbar seien, weil grosses, gegenseitiges Vertrauen, Verschwiegenheit sowie technische Fä- higkeiten erforderlich seien. Beim Beschuldigten handle es sich zudem um einen europaweit tätigen Seriendelinquenten, der sich auch nicht von Haftstrafen habe abschrecken lassen. Schliesslich passe die Körpergrösse des Beschuldigten ge- nau auf die Beschreibung von zwei Zeugen. In der Gesamtheit erzeugten die Indizien ein Bild, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass der Beschuldigte an beiden Bankomatensprengungen als Mittäter beteiligt gewesen sei. Ein anderes Szenario, welches es erlauben würde, am vorliegen- den Beweisergebnis zu zweifeln, sei nicht denkbar (TPF pag. 6.721.002 ff.). 3.3 Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Würdigung aller Beweise und Indizien zum Ergebnis, dass der angeklagte Sachverhalt nicht als nachgewiesen zu er- achten sei. Auf die sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann weitestgehend verwiesen werden, weshalb die nachfolgenden Ausführun- gen vornehmlich als Rekapitulation und punktuelle Ergänzungen zu verstehen sind. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, dass die gegebene Be- weislage den rechtsgenüglichen Nachweis einer Beteiligung des Beschuldigten am Vorfall «Wilchingen/SH» nicht erlaubt. In Übereinstimmung mit der Bundes- anwaltschaft lassen sich gewisse, einen deliktsrelevanten Zusammenhang indi- zierende Sachverhaltselemente zwar nicht gänzlich von der Hand weisen. Diese Gemeinsamkeiten sind auch der Vorinstanz nicht entgangen, weist sie doch aus- drücklich auf die Ähnlichkeiten der Tatörtlichkeiten (ländliche Gegend in örtlicher Nähe zueinander und zur Landesgrenze mit Deutschland) und den geringen zeit- lichen Abstand von weniger als zwei Monaten zwischen den beiden Bankoma- tensprengungen hin (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.4). Gleichsam hält die Vorinstanz gestützt auf polizeiliche Ermittlungsergebnisse fest, dass bei der Ausführung bei- der Bankomatensprengungen mindestens drei Personen beteiligt gewesen seien und mit der Sicherstellung einer identischen DNA-Spur eines im Tatzeitraum ent- wendeten Nummernschildes und auf einem im Fluchtfahrzeug aufgefundenen Stromkabel Hinweise auf eine Beteiligung mindestens eines Täters an beiden Vorfällen vorlägen (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.5). Zuletzt führt die Vorinstanz wei- tere Übereinstimmungen beim allgemeinen Tatvorgehen und beim Tatwerkzeug (Entwendung von Fluchtfahrzeugen kurz vor der Tat und identische Art der Ent- wendung / identische Art des verwendeten Sprengstoffes und des zur Auslösung der Sprengung benutzten Akkumulatoren) auf (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.6). Die

- 16 - Vorinstanz hat allen diesen Indizien bei der Beweiswürdigung zu Recht nicht den Stellenwert beigemessen, den ihr die Bundesanwaltschaft beimessen will. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1), mangelt es diesen an unmittelbar täterbezogener Aussagekraft (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1). Selbst wenn – wovon aufgrund der DNA-Befunde ausgegangen wer- den muss – mindestens ein Täter bei beiden vorliegend interessierenden Banko- matensprengungen aktiv gewesen wäre, lässt sich daraus keineswegs der zwin- gende Schluss ziehen, auch der Beschuldigte müsse bei beiden Vorfällen einer der Täter gewesen sein. Es steht unbestritten fest, dass das bei beiden Spuren identifizierte DNA-Profil zwar identisch war, indessen keiner bestimmten Person zugeordnet werden konnte (BA pag. 11-01-0025; BA pag. 11-01-0058 f.; BA pag. 11-01-0149). Die Annahme einer Täterschaft des Beschuldigten lässt sich sodann weder durch die von der Bundesanwaltschaft hervorgehobene Notwen- digkeit einer aufeinander abgestimmten Teamorganisation noch auf das eben- falls vorgebrachte Argument, dass die beteiligten Täter nicht beliebig austausch- bar seien hinreichend stützen. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein und die- selbe Tätergruppierung in unterschiedlicher personeller Besetzung auftritt und die einzelnen Angriffe von variierenden Einheiten ausgeführt werden. Damit liesse sich auch die ähnliche Vorgehensweise zwanglos erklären, weshalb sich daraus keine weiteren Rückschlüsse auf die konkrete Täterschaft ergeben. Im Übrigen wird davon ausgegangen werden dürfen, dass mehrere Tätergruppie- rungen oder etwa auch Nachahmungstäter die Angriffe auf Bankomaten in glei- cher Art durchführen. Die räumliche Entfernung zwischen den beiden Tatorten Buchberg/SH und Wilchingen/SH kann schliesslich ebenso wenig als überwie- gendes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten betrachtet werden, wie deren Nähe zur Grenze nach Deutschland. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Delikt von einer anderen oder zumindest anders zusammengesetzten Tätergruppie- rung begangen wurde. 3.4 Über die tatbezogenen Umstände hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer Beweis- würdigung mit den von der Bundesanwaltschaft als belastend beurteilten Unter- suchungsergebnissen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitpunkt so- wie mit dessen deliktischem Vorleben befasst. Dabei bemerkt die Vorinstanz, es sei entgegen den Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er sein Mobiltelefon im fraglichen Zeitraum nicht benutzt habe, was gegen eine Anwesenheit des Be- schuldigten in Rumänien spreche. Ein gewichtiges Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten im Tatzeitraum vom 10. Februar 2021 in Rumänien sei jedoch da- rin zu sehen, dass bereits am 11. Februar 2021 ein Bargeldbezug zulasten des Firmenkontos der TT. Srl. erfolgt sei. Auch wenn nicht erstellt sei, dass der Be- schuldigte persönlich diesen Geldbezug getätigt habe, spreche der Bankomaten- bezug am Tag der Bankomatensprengung in Wilchingen/SH eher für die Anwe- senheit des Beschuldigten in Rumänien und stelle dessen Anwesenheit in der Schweiz in Frage (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.7, E. 3.4.10; E. 3.4.17; E. 3.5.1). Die Erwägung der Vorinstanz ist schlüssig. Die Nichtbenutzung des Mobiltelefons ist

- 17 - für sich genommen kein starker Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschuldig- ten. Auch ein nicht vorhandenes Alibi alleine ist kein erheblich belastendes Merk- mal. Als Indiz taugt es lediglich nur insoweit, als es die Täterschaft des Beschul- digten nicht geradezu ausschliesst. Entgegen dem Dafürhalten der Bundesan- waltschaft (CAR pag. 5.200.039) kann nicht einfach zulasten des Beschuldigten unterstellt werden, dieser habe den Bargeldbezug nicht selber getätigt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Bezug ebenso von seiner Ehefrau oder dem Buch- halter der TT. Srl. vorgenommen worden sein könnte. Was die Bundesanwalt- schaft aus der Tatsache ableiten will, dass der Beschuldigte eine Nachricht mit dem Inhalt «U.» erhalten hat, erschliesst sich im Übrigen nicht. Weil diese Nach- richt am 21. November 2021 empfangen wurde (BA pag. 10-02-0051), ist bereits ein zeitlicher Zusammenhang zu den hier zu beurteilenden Tatvorwürfen nicht gegeben. Zutreffen mag demgegenüber, dass die genannte Ortsbezeichnung sich einigermassen in der Nähe des Tatortes Wilchingen/SH befindet. Daraus lassen sich für den Beschuldigten keine nachteiligen Beweisschlüsse ziehen. Richtig hat die Vorinstanz des Weiteren schliesslich erkannt, dass den Vorstrafen des Beschuldigten keine hinreichende Indizienwirkung zukommt (Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1). Aus dem Persönlichkeitsbild des Beschuldigten alleine las- sen sich keine gültigen Schlüsse auf dessen Tatbeteiligung an der Bankomaten- sprengung in Wilchingen/SH ziehen. 3.5 Mehr oder andere Beweismittel, aus denen sich sachdienliche Erkenntnisse be- treffend der für die Bankomatensprengung in Wilchingen/SH verantwortlichen Täterschaft gewinnen liessen, liegen nicht vor. Die bereits angeführten Indizien vermögen indessen weder für sich betrachtet noch in ihrem Gesamtgefüge den rechtsgenüglichen Beweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen. Für die angeklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten besteht ein höchstens fragmentarisches Beweismosaik. Eine Aussage über die Täterschaft des Be- schuldigten liess sich letztlich einzig auf spekulativer Grundlage treffen. Derlei Mutmassungen zulasten der beschuldigten Person sind jedoch nicht zulässig. Denn der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt, dass jegliche vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses verbleiben vielmehr unüberwindliche und im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO rechtserhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im Ankla- gekomplex «Wilchingen/SH». In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte von sämtlichen in diesem Zusammenhang erhobenen Anklagevor- würfen freizusprechen.

- 18 - 4. Beweiswürdigung bezüglich Anklagekomplex «Buchberg/SH» 4.1 Im vorinstanzlichen Urteil wurden die wesentlichen Beweismittel wiederum voll- ständig aufgeführt und insbesondere die wesentlichen Aussagen des Beschul- digten sowie die Ausführungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) zutreffend wiedergegeben (Urteil SK.2022.37 E. 3.3.2). Diesbezüglich kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf das Gutachten des IRM Zürich vom 12. Oktober 2022 hält die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte der Spurengeber der ab dem Entriegelungsgriff im Fahrzeug «Fiat 500» am Tatort sichergestellten DNA-Spur sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Spurengeber sei, sei laut Gutachten mehrere Milliarden Mal grösser als die Hypothese, dass eine mit dem Beschuldigten genetisch nicht ver- wandte männliche Person der Spurengeber sei. Der Beschuldigte habe erklärt, dass keiner seiner drei Brüder jemals in der Schweiz gewesen sei. Seine elfjäh- rige Tochter scheide sodann aufgrund des Geschlechts als Spurengeberin aus. Eine Identität habe in 10 DNA-Systemen festgestellt werden können, welche ein Hauptprofil bildeten. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung liege somit kein DNA-Mischprofil vor. Auch werde dieser Nachweis nicht durch die theoreti- sche Möglichkeit einer passiven Spurenübertragung ab einem vom Beschuldig- ten getragenen Kleidungsstück auf den Entriegelungsgriff in Frage gestellt. Dies sei in verschiedener Hinsicht äusserst unwahrscheinlich, da dabei namentlich kaum genügend DNA übertragen worden wäre, dass sich daraus ein auswertba- res Profil ergeben hätte. Gemäss Gutachten stehe ein direkter Hautkontakt, bei dem Hautzellen übertragen worden seien, im Vordergrund. Auch die weiteren, gemäss Gutachten wichtigen Faktoren sprächen gegen die These des Beschul- digten, wonach die in Frankreich, beim Strafvollzug in Nancy, zurückgelassenen Kleider des Beschuldigten mit dem Fiat 500 in Kontakt gekommen sein könnten. Die Auskunftsperson NN. habe den Fiat 500 im Dezember 2019 in einer Autoga- rage in Deutschland erstanden und diesen seither in ihrem Besitz und Gebrauch gehabt. Eine Übertragung hätte somit in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren und über eine erhebliche örtliche Distanz (ca. 330 km, von Nancy/F nach Buch- berg/CH) erfolgen müssen. Dass die Kleider in dieser Zeit von keiner anderen Person getragen und nie gewaschen worden wären, was eine passive Übertra- gung begünstigen könne, sei kaum anzunehmen. Wie und wann bei dieser Sach- lage eine nachweisbare Spurenübertragung ab vom Beschuldigten im Gefängnis getragenen und dort zurückgelassenen Kleidern stattgefunden haben könnte, sei unerklärlich. Selbst die Verteidigung räume ein, dass es sich um eine bloss the- oretische Möglichkeit handle. Hinzu komme, dass ein Garagenbetrieb ein Occa- sionsfahrzeug erfahrungsgemäss in gereinigtem Zustand dem Käufer übergebe. Dies lasse ein Haftenbleiben von allfälligen DNA-Spuren als noch unwahrschein- licher erscheinen. Der bloss als theoretische Möglichkeit vorgebrachte Einwand vermöge daher keine Zweifel am Ergebnis des Gutachtens zu wecken. Das Gut- achten bzw. die DNA-Spur des Beschuldigten sei ein sehr starkes Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort Buchberg am 3. April 2021 (Urteil

- 19 - SK.2022.37 E. 3.6.2). Entlastungsbeweise, welche für eine Anwesenheit des Be- schuldigten in Rumänien – bzw. gegen seine Anwesenheit in der Schweiz – im Tatzeitpunkt sprächen, lägen nicht vor. Den vom Beschuldigten angeführten, an- geblich entlastenden Momenten sei die Untersuchungsbehörde hinreichend nachgegangen. Von allfälligen weiteren Beweiserhebungen seien keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere spre- che die Auswertung der Kontaktdaten des Mobiltelefons gegen eine Anwesenheit am 3. April 2021 in Rumänien. Es lägen demnach keine Indizien vor, welche die aus dem Gutachten des IRM zu ziehender Schlussfolgerung in erhebliche Zwei- fel zu ziehen vermöchten (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.3). Das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bildeten ein weiteres Indiz für eine Täterschaft. In Italien und in Frankreich sei der Beschuldigte wiederholt wegen Vermögensdelikten zu Strafen verurteilt worden. Vor Gericht habe er dazu er- klärt, er habe z.B. mit dem Diebstahl von Kupfer in Italien einen Gewinn aus dem Verkauf als Altmetall erzielen wollen (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.4). Aufgrund der Polizeiberichte, der Angaben von Auskunftspersonen, des Gutachtens des FOR und der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras sei eine mindestens drei Personen umfassende Täterschaft erstellt. Aufgrund des Gutachtens des IRM sei eine Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort erstellt. Zur Täterschaft beim Vorfall in Buchberg gehöre demnach auch der Beschuldigte (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.5). Abschliessend befasste sich die Vorinstanz mit der Betei- ligungsform des Beschuldigten und befand, dass der Beschuldigte beim ange- klagten Sachverhalt als Mittäter beteiligt gewesen sei (Urteil SK.2022.37 E. 4.3). 4.2 Die Vorinstanz nahm auch betreffend den Anklagekomplex «Buchberg/SH» eine schlüssige und überzeugende Sachverhaltserstellung vor. Dass es am 3. April 2021 in Buchberg/SH zu einer Sprengung eines Bankomaten gekommen ist, der sich im Erdgeschoss eines Gebäudes neben einer Filiale der H.-Laden befand, ist unbestritten und durch diverse Polizeiberichte und Fotodokumentationen so- wie der Aufzeichnungen von Überwachungskameras erstellt (BA pag. 10-01- 02.0010; BA pag. 10-01-02-0034 f.). Durch diverse Spurenberichte und eine am Tatort erstellte Fotodokumentation ist gleichfalls belegt, dass durch die Spren- gung der Bankomat und der Bankomattresorraum, die Hausfassade des Gebäu- des und eine Schiebetür, ein Plakatständer sowie die Heckscheibe eines Fahr- zeuges beschädigt wurden (BA pag. 11-01-0067 ff. und BA pag. 11-01-0095 bis BA pag. 11-0108). Aufgrund der von den Geschädigten eingereichten Belegen zum jeweils erlittenen Schaden hat die Vorinstanz einen Sachschaden in der Grössenordnung von Fr. 40'000.00 bis Fr. 50'000.00 errechnet (Urteil SK.2022.37 E. 7.5.3 bis E. 7.5.6). Die vorinstanzliche Bezifferung des Sachscha- dens erweist sich als sachgerecht. Durch die Einreichung von Offerten und Rech- nungen ist plausibel, dass der C. Genossenschaft durch Rückbau- und Sanie- rungsarbeiten des Tresorraums ein Schaden von rund Fr. 34'000.00 und am Ge- bäude ein solcher von rund Fr. 10'000.00 entstanden ist (BA pag. 15-04-007 ff.; TPF pag. 6.552.001 ff.). Die H.-Laden Buchberg wies einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 1'544.80 auf (TPF pag. 6.552.001 ff.). Den von der Halterin des

- 20 - beschädigten Fahrzeuges erlittenen Schaden bezifferte die Vorinstanz schliess- lich auf rund Fr. 1'000.00 (Urteil SK.2022.37 E. 7.5.5). Durch entsprechende Po- lizeirapporte kann ebenfalls als erstellt gelten, dass am 3. April 2021 zwischen 01:00 Uhr und 03:30 Uhr und damit vor der Bankomatensprengung in Hüntwan- gen ein Fahrzeug der Marke «Fiat 500» entwendet wurde (BA pag. 10-01-02- 0014; BA pag. 10-01-02-0027; BA pag. 11-01-0058). Dieses Fahrzeug wurde von den Tätern am Tatort zurückgelassen (BA pag. 10-01-02-0010). 4.3.1 Im Vordergrund der Beweiswürdigung steht die Täterschaft des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang die wissenschaftlichen Be- funde zur Auswertung von DNA-Spuren von besonderem Interesse. Aus dem sichergestellten Spurenmaterial ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des von den Tätern unstreitig benutzten Fahrzeuges wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) nach Standard-Methodik DNA extrahiert (BA pag. 10-02-0092; BA pag. 10-02-0064). Die DNA-Analyse wurde mittels PCR-Technik durchgeführt, wobei beim unter der PCN 6 gesicherten Spu- renasservat mittels der PCR-Reaktion gleichzeitig 16 autosomale, hochpolymor- phe DNA-Systeme amplifiziert wurden (BA pag. 10-02-0064). Die anschlies- sende Auftrennung und Darstellung der Amplifikate erfolgte mit Hilfe der Kapilla- relektrophorese und die Typisierung der Ergebnisse mit Hilfe der Genemapper Software (BA pag. 10-02-0064 f.). Dabei liess sich ab dem Spurenasservat ein DNA-Mischprofil nachweisen, innerhalb dessen bestimmte DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung traten als die übrigen, die nur sehr schwach ausge- prägt vorlagen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar waren. Die sehr stark hervortretenden Merkmale liessen sich zu einem DNA- Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen, welches aus 10 DNA- Systemen bestand (BA pag. 10-02-0061; TPF pag. 6264.1.013 f.). Die Auswer- tung der DNA-Spur ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des Fahrzeu- ges (Asservaten-Nr. A000’188'965) ergab eine Spur-Spur-Verbindung zu einem Einbruchdiebstahl in einen Geschäftsbetrieb in Frankreich vom 28. Oktober 2015 (BA pag. 11-01-0076; BA pag. 10-02-0034 f.). Rechtshilfeweise wurde bei den französischen Behörden die Identität des Verursachers dieser Spur erhoben, wo- rauf die französischen Behörden mitteilten, dass die DNA-Spur dem Beschuldig- ten zuzuordnen sei (BA pag. 10-02-0036 f.). Nach der Verhaftung des Beschul- digten wurde die Übereinstimmung zwischen dem ab den Tatortspuren gesicher- ten DNA-Profil und dem DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 5) mittels eines Wangenschleimhautabstrichs überprüft (vgl. BA pag. 10-02-0065). Beim Ab- gleich ergab sich, dass die beiden DNA-Profile in den zehn typisierbaren und vergleichbaren DNA-Systemen vollständig übereinstimmten (BA pag. 10-02- 0061; TPF pag. 2.264.1.014). Gemäss dem vom IRM Zürich 12. Oktober 2022 erstatteten Gutachten ist der Beweiswert des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spurengeberschaft des Beschuldig- ten annehme, als wenn man von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten ge- netisch nicht verwandten, männlichen Person ausgehe (TPF pag. 6.264.1.014).

- 21 - 4.3.2 Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um die Erfassung innerer, sich im Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Person. Ein DNA-Profil stellt eine für den jeweiligen Menschen charakteristische Buch- staben-Zahlenkombination dar, welche den individuellen Aufbau seiner DNA wie- dergibt und seine Identifizierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermöglicht (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 und 3.4.1). Übereinstimmungen von DNA- Profilen aus Tatortspuren und den in der Datenbank vorhandenen DNA-Profilen indizieren mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass beide Profile von ein und derselben Person stammen, auch wenn sie naturgemäss keinen hundertpro- zentigen Beweis liefern, dass der Spurgeber auch der Täter ist (vgl. zum Ganzen FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Vor Art. 255 StPO N. 24 f. und N 29 f.). Es bestehen keine Hinweise, dass es bei der Erstellung oder dem Vergleich der DNA-Profile zu technischen Fehlern wie Verwechslungen oder mangelhafter Handhabung gekommen oder das am Tatort sichergestellte Asser- vat ungewollt oder zufällig mit biologischem Material des Beschuldigten kontami- niert worden sein könnte. Wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat (Ur- teil SK.2022.37 E. 3.6.2), scheiden die drei Brüder des Beschuldigten (vgl. TPF pag. 6.731.003; TPF pag. 6.731.009) sowie seine Tochter (vgl. TPF pag. 6.731.002) als Spurengeberschaft aus. Mit der Vorinstanz ist anhand der gutachterlichen Erkenntnisse erstellt, dass das im Täterfahrzeug sichergestellte DNA-Spur vom Beschuldigten stammt. Dass das Gutachten – wie die Verteidi- gung einwendete (TPF pag. 6.721.032; CAR pag. 5.200.012) – die Spurengeber- schaft des Beschuldigten nicht als bewiesen bezeichnete, ändert nichts. Bei der gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsaussage («mehrere Milliarden mal grösser») reduziert sich die Hypothese, dass die DNA-Spur nicht vom Beschuldigten stammt, auf eine rein theoretische Möglichkeit. An den gutachterlichen Befunden vorbei argumentiert die Verteidigung sodann, wenn sie geltend macht, ab dem Spurenasservat habe sich lediglich ein «DNA-Mischprofil» erstellen lassen, wel- ches die Spuren von mehreren Personen enthalten habe (TPF pag. 6.721.032; CAR pag. 5.200.011 f.). Es mag richtig sein, dass die aussagekräftige Ermittlung von DNA-Informationen eine besondere Herausforderung bedeutet in Fällen, bei welchen der Anteil einer Nebenkomponente bzw. des Spurengebers gering ist oder sogar nur wenige Prozent Anteil am Spurenmaterial ausmacht. Wie schon die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.2), stellte sich vor- liegend die Problematik der Ermittlung von Nebenprofilen bei einer Mischspur gar nicht. Bei der durchgeführten Typisierung traten – wie gesehen – gewisse DNA- Merkmale weit stärker in Erscheinung als die übrigen Merkmale und erstere lies- sen sich zu einem DNA-Hauptprofil zusammenfassen. Soweit eine Hauptkompo- nente überwiegt, lässt sich ungeachtet der Nebenkomponenten relativ einfach ein DNA-Hauptprofil erstellen. Dass das ausgewertete Asservat biologisches oder genetisches Material verschiedener Urheber enthielt, vermindert die Aussa- gekraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht. 4.3.3 Im Grunde wird vom Beschuldigten nicht mehr bestritten, dass das sicherge- stellte DNA-Profil ihm zuzuordnen ist (vgl. CAR pag. 5.200.011; anders noch TPF

- 22 - pag. 6.721.033; vgl. auch TPF pag. 6.721.032). Gestützt auf die spurenkundli- chen Erkenntnisse ist festzuhalten, dass die sichergestellte DNA-Spur vom Be- schuldigten verursacht worden sein muss. Umstrittener ist demgegenüber, ob und inwiefern dieser DNA-Sachbeweis eine Beteiligung des Beschuldigten am zu untersuchenden Tatgeschehen indiziert. Der Beschuldigte hat im Laufe des Strafverfahrens wiederholt die Vermutung geäussert, seine DNA könnte über nach einem Gefängnisaufenthalt in Frankreich zurückgelassene Kleider an den Tatort gelangt sein (BA pag. 13-01-007; BA pag. 13-01-0015; BA pag. 13-01- 0027; TPF pag. 6.731.011 f.; CAR pag. 5.300.011 f.). Vor Berufungsgericht wird wie schon anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (TPF pag. 6.721.033) geltend gemacht, die physische Anwesenheit des Beschuldigten sei durch die Sicherstellung seiner DNA in nachweisbarer Menge nicht belegt. Die DNA könne stattdessen auch an das Asservat gekommen sein, ohne dass er den Spurenträ- ger je berührt habe. In der Begründung wird zuerst Bezug genommen auf das vom IRM Zürich erstellte Gutachten, welches einräume, dass eine indirekte Über- tagung von DNA grundsätzlich möglich sei und die entsprechenden Übertra- gungsmechanismen von vielen nicht kontrollierbaren Faktoren abhingen. In wis- senschaftlichen Studien sei gezeigt worden, dass sowohl die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des primären Gegenstandes, von dem die DNA- Spur übertragen werde, wie auch die Art des Materials und die Oberflächenstruk- tur des sekundären Gegenstandes, auf den die DNA-Spur übertragen werde, eine wesentliche Rolle spielten. Weiter sei auch die Art der Spur sowie der Zu- stand der Spur relevant, wobei feuchte Spuren besser übertragen würden als trockene Spuren. Wesentlich sei auch, wann der Beschuldigte die Kleider zuletzt selbst getragen habe und ob an der Aussenseite dieser Kleider tatsächlich noch genügend nicht degradierte DNA-Rückstände von ihm für eine Übertragung vor- handen gewesen seien. Auch die Kenntnisse weiterer Faktoren seien für die Be- urteilung des geltend gemachten Transfers wichtig (Wo sind die Kleider seit dem letzten Gebrauch bzw. Tragen durch den Beschuldigten gelagert worden? / Wie oft und wie lange sind sie zwischenzeitlich von einer anderen Person getragen worden? / Sind sie gereinigt worden? / Welche Handlungen sind beim Tragen der Kleider ausgeübt worden?). Vorliegend seien zu viele dieser beschriebenen wesentlichen Faktoren, die bei einer indirekten DNA-Übertragung eine Rolle spielten, nicht bekannt, weshalb eine abschliessende Beurteilung der geltend ge- machten Übertragung schwierig sei. Das Gutachten halte eine indirekte Übertra- gung für unwahrscheinlich, gehe bei dieser Beurteilung aber von einer ungünsti- gen Variante aus. So nenne das Gutachten beispielhaft zur Erläuterung der an- geblichen Unwahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine zufällige, kurze Berührung über ein Kleidungsstück mit dem Entriegelungsgriff des Beifahrersit- zes, weil dabei kaum genügend DNA übertragen worden sein dürfte, um ein DNA-Profil zu erstellen. Weiter hielten die Gutachter fest, dass aus ihrer Erfah- rung ein DNA-Transfer von trockener Kleidung auf eine andere trockene, insbe- sondere glatte Oberfläche eher unergiebig sei, da auf diese Weise kaum Haut- zellen haften blieben. Zusammenfassend halte das Gutachten fest, dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei, weil diverse Faktoren vorliegend

- 23 - nicht bekannt seien. Gerade mangels Kenntnis der genauen Umstände, insbe- sondere auch des Transfermediums, könne eine indirekte Übertragung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei einer Gesamtwürdigung verblieben dem- nach Zweifel daran, dass der Beschuldigte die DNA-Spur persönlich hinterlassen habe und am Vorfall in Buchberg/SH beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.012 ff.). 4.3.4 Bei der vom Beschuldigten geltend gemachten indirekten Spurenübertragung (sogenannter Sekundärtransfer) wird DNA-Material über ein intermediäres Ob- jekt bzw. über eine andere Person indirekt übertragen (vgl. CAR pag. 5.200.012). Die Anwesenheit des Spurengebers ist nicht erforderlich. Der Beschuldigte lässt zwar zutreffend vorbringen, dass eine Sekundärübertragung von DNA auch nach gutachterlicher Beurteilung nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. In Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist der Vorinstanz gleichwohl darin beizupflichten, dass der Beschuldigte mit äusserst hoher und damit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Spurengeber der am Tatort gesicherten DNA-Spur war. Bereits die Extraktion eines DNA-Hauptprofils spricht für eine Spurenlegung durch Berührung. Das Gutachten führt dazu aus, dass sich solche Resultate oftmals bei der Auswertung von Kontaktspuren ergäben (TPF pag. 6.264.1.015). Des Weiteren ist aus den gutachterlichen Ausführungen zu schliessen, dass es sich um eine qualitativ gute Spur handelt. Die überwie- gende Anzahl der aus dem Fahrzeug gesicherten Spuren wiesen selbst den nach dem heutigen Stand der technischen Möglichkeiten für die Erstellung eines DNA- Profils zur Personenidentifizierung minimalsten Spurengehalt nicht auf (vgl. Spu- renbericht Kommissariat Kriminaltechnik der Schaffhauser Polizei [BA pag. 11- 01-0075 ff.]). Laut Einschätzung der spurenkundlichen Sachverständigen lässt sich die Qualität des dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Profils mit einem direkten Hautkontakt beim Bedienen des Entriegelungsgriffs vereinbaren (TPF pag. 6.264.1.015; vgl. auch BA pag. 10-02-0062). Die Qualität des DNA-Profils spricht schliesslich auch dafür, dass der Degradierungsvorgang noch nicht weit vorangeschritten sein konnte. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Spur in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatereignis gesetzt wurde. Überdies fällt in verschiedener Hinsicht der Fundort der DNA-Spur in Betracht. Die DNA des Beschuldigten wurde nicht irgendwo am Tatort sichergestellt, sondern ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des Tatfahrzeuges. Die DNA-Spur befand sich im Fahrzeuginnern, wo direkte Einflüsse durch Wind und Wetter und damit zusammenhängende Übertragung von flüchtigen Zellträgern nicht anzu- nehmen sind. Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (CAR pag. 5.200.026), kommt entscheidend hinzu, dass die Sicherstellung einer DNA- Spur am Entriegelungsgriff im Täterfahrzeug in Anbetracht des konkreten Tatge- schehens mitunter am ehesten zu erwarten war. Den vorhandenen Videoaufnah- men ist zu entnehmen, dass der Entriegelungsgriff von mindestens einem der drei Täter betätigt worden sein musste. Das vom Tatfahrzeug aufgenommene Foto mit sichtbar nach vorne geklapptem Beifahrersitz (BA pag. 11-01-0101 und BA pag. 11-01-0102) belegt, dass der Entriegelungsgriff von der Täterschaft

- 24 - auch betätigt wurde. Die Lokalisierung der DNA-Spur erscheint im Weiteren mit Blick auf die vom Beschuldigten behauptete Übertragung über ein früher von ihm getragenes Kleidungsstück relevant. Einerseits konnte der Beschuldigte nicht mehr im Detail angeben, welche Kleidungsstücke er im Gefängnis in Frankreich zurückgelassen haben will (BA pag. 13-01-0027). Andererseits soll es sich dabei um verschiedene Kleidungsstücke wie Socken, Schuhe, Hosen oder T-Shirts ge- handelt haben (BA pag. 13-01-0027). Wie diese Kleidungsstücke indessen mit dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes überhaupt in Kontakt gekommen sein und dabei erst noch für eine DNA-Analyse ausreichendes biologisches Material hinterlassen haben sollten, erscheint – darauf hat die Bundesanwaltschaft be- rechtigterweise hingewiesen (CAR pag. 5.200.031) – nur schwer vorstellbar. Un- ter dem Aspekt des Spurenverbleibs ist ebenfalls äusserst unwahrscheinlich, dass seine DNA auf die vom Beschuldigten beschriebene Art und Weise bereits Jahre zuvor auf den Entriegelungsgriff des Fahrzeuges übertragen worden sein könnte. Es steht unbestritten fest, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2017 in Frankreich im Strafvollzug befand sowie dass NN. das Fahrzeug im Jahre 2019 erwarb und seither alleine benutzte. Vor diesem zeitlichen Hintergrund erscheint die Möglichkeit, dass sich auswertbares Spurenmaterial über mehrere Jahre hin- weg erhalten haben könnte, als verschwindend klein. Unerklärlich bliebe zudem, dass ausgerechnet eine durch Sekundärübermittlung angehaftete DNA-Spur als eine von ganz wenigen Spuren unter qualitativen und quantitativen Gesichts- punkten eine Profilanalyse ermöglicht hat. Gegen die Plausibilität der vom Be- schuldigten behaupteten indirekten Spurenabgabe lässt sich schliesslich die Be- schaffenheit des angeblichen Transfermediums und des spurennehmenden Ge- genstandes anführen. Das Gutachten des IRM Zürich hält als Erfahrungswert fest, dass die hier in Frage stehende DNA-Übertragung von trockener Kleidung auf eine andere trockene Oberfläche eher unergiebig sei, weil auf diese Weise kaum Hautzellen haften bleiben dürften (BA pag. 10-02-0062; TPF pag. 6.264.1.015). Gemäss den evidenzbasierten Ausführungen im spurenkun- dlichen Gutachten haftet transferiertes Material an texturierten Oberflächen eher an als an glatten (BA pag. 10-02-0062; TPF pag. 6.264.1.015). 4.3.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint es als äusserst unwahrscheinlich und somit nicht realistisch, dass die DNA-Spur des Beschuldigten durch einen soge- nannten DNA-Transfer ohne Beteiligung des Beschuldigten übertragen worden sein könnte. Die von der Verteidigung dazu vorgetragene abstrakte Thematisie- rung der Problematik sagt darüber letztlich nichts aus (CAR pag. 5.200.012 und CAR pag. 5.200.014). Bei der Einordnung des DNA-Befundes in den geschilder- ten Gesamtkontext lässt sich das vom Beschuldigten angeführte Szenario einer sekundären Spurenübertragung ohne rechtserhebliche Zweifel widerlegen. Der Beschuldigte macht selbst nicht geltend, dass er mit dem Täterfahrzeug irgend- wann in Kontakt gekommen sei. Eine andere plausible Erklärung dafür, dass seine DNA im Täterfahrzeug gefunden wurde, hat der Beschuldigte nicht vorge- bracht und ist auch nicht ersichtlich. Die dem Beschuldigten zuzurechnende

- 25 - DNA-Spur im Täterfahrzeug ist demnach ein äusserst gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte um den Tatzeitpunkt herum mit dem Fahrzeuginnern in Berührung kam und an der Bankomatensprengung vom 3. April 2021 beteiligt war. 4.4.1 Die Vorinstanz wertete als weiteres Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldig- ten, dass er keine Entlastungsbeweise habe vorlegen können, die tatzeitbezogen für seine Anwesenheit in Rumänien oder mindestens gegen eine Anwesenheit in der Schweiz sprächen. Die Untersuchungsbehörde sei den vom Beschuldigten angeführten entlastenden Elementen ergebnislos nachgegangen und von weite- ren Beweiserhebungen seien keine ihn entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Dabei hat die Vorinstanz die bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am 3. April 2021 getätigten Abklärungen und verfügbaren Be- weismittel (Benutzung des Mobiltelefons / Strafanzeigen / Kontrolle des Holzhan- delsbetriebes TT. Srl. / Facebook-Account der Aktivistengruppe «RR.» / Abklä- rungen bei rumänischem Rechtsanwalt / Vorfälle um einen körperlichen Angriff des Beschuldigten / Bankunterlagen des Holzhandelsbetriebs TT. Srl.) minutiös und sehr sorgfältig ausgewertet (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.7 bis E. 3.4.17). Auf die insofern vollständige und schlüssige Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Mit Recht hat die Vorinstanz als Fazit erkannt, dass sich trotz umfassenden Ermittlungsbemühungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten. Was im Berufungsverfahren diesbezüglich vorgetragen wurde, än- dert nichts an diesem Beweisergebnis. Die vom Beschuldigten auch im Beru- fungsverfahren erneuerte Behauptung, er habe das Telefon in der fraglichen Zeit benutzt und auch die Standorterkennung nie deaktiviert gehabt (CAR pag. 5.300.013 und CAR pag. 5.300.014; vgl. auch TPF pag. 6.731.013; BA pag. 13-01-0094), muss aufgrund der Auswertungsergebnisse als widerlegt gel- ten. Die technische Untersuchung betreffend die vom Beschuldigen anerkann- termassen ausschliesslich verwendete Rufnummer (TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.013) ergab eindeutig, dass zwischen dem 3. März 2021 und dem

E. 14 April 2021 keine ein- oder ausgehenden Anrufe registriert wurden und auch keine Benutzung von Messengerdiensten festgestellt werden konnte (BA pag. 10-02-0052). Zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. April 2021 wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten überhaupt nicht benutzt (BA pag. 10-02- 0053). Der Beschuldigte hat am 30. März 2021 eine E-Mail versendet und am

10. April 2021 eine Nachricht über «Facebook-Messenger» geschrieben (BA pag. 10-02-0052 und BA pag. 10-02-0053). Aus diesen Kommunikationen lässt sich nicht folgern, dass der Beschuldigte sich am 3. April 2021 nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Selbst wenn der Beschuldigte diese Nachrichten von Rumänien aus verfasst hätte, wäre es ihm auch unter Berücksichtigung seiner Aussage, wonach er bereits einen Tag für die Reise von seinem Wohnort an die

- 26 - rumänische Grenze benötige (CAR pag. 5.300.020), ohne Weiteres möglich ge- wesen, in der Zwischenzeit in die Schweiz zu gelangen und hier die ihm vorge- worfenen Straftaten zu begehen. Für den hier interessierenden Zeitraum konnten ausserdem keine Standortdaten ausgelesen werden (BA pag. 10-02-0053). Im Vorverfahren wurden sodann umfangreiche Bemühungen zur Rekonstruktion des Aufenthaltsortes des Beschuldigten unternommen. Die Bundesanwaltschaft hat die Rumänischen Behörden insbesondere ersucht, Ermittlungen zu den vom Beschuldigten geschilderten Vorfällen in Zusammenhang mit der Umweltgrup- pierung «RR.» im Zeitraum von Januar bis Ende April 2021 vorzunehmen (BA pag. 18-05-0144 ff.). Aus den von den Rumänischen Behörden daraufhin über- mittelten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte sich am 6. März 2021 bei der Notfallnummer 112 gemeldet hat und berichtete, es sei ihm gleichentags rei- zendes Tränengas in das Gesicht gesprüht worden (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0179). Am 8. März 2021 soll der Beschuldigte erneut den Notfall- dienst kontaktiert haben (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0183). Am 2. Juni 2021 hat der Beschuldigte wegen dieses Vorfalls eine Strafanzeige erstattet (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0180) und am 15. Juni 2021 wurde der Beschul- digte in dieser Sache als geschädigte Person befragt (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0186 ff.). Am 23. März 2021 schliesslich wurde in Anwesenheit des Beschuldigten durch Funktionäre der Forstkontrollbehörde eine Kontrolle bei der TT. Srl. durchgeführt (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0193 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ein ärztliches Attest einreichen, das eine ärztliche Konsultation am 6. März 2021 bescheinigt und vom Beschul- digten am 29. März 2021 persönlich abgeholt wurde (CAR pag. 5.200.001; CAR pag. 5.100.004; CAR pag. 5.300.010; CAR pag. 5.300.011; CAR pag. 5.300.013; CAR pag. 5.300.017). In Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2021 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung eine deutsche Übersetzung eines am 7. März 2021 erschienenen Zeitungsartikels vorgelegt (CAR pag. 5.200.002; CAR pag. 5.100.004; vgl. auch BA pag. 13-01-0102 ff.). 4.4.2 Aus allen referierten Unterlagen ergibt sich nichts, was eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien zum Tatzeitpunkt dokumentieren würde. Insbeson- dere bezüglich der Krankenhausaufenthalte hat der Beschuldigte bestätigt, dass er am 6. März 2021 ambulant behandelt worden und nur während eines Tages im Spital gewesen sei, wobei er am 29. März 2021 ein entsprechendes Attest abgeholt habe (CAR pag. 5.300.014; CAR pag. 5.300.017). Entgegen dem Ein- wand des Beschuldigten (CAR pag. 5.300.012) ist im Übrigen nicht zutreffend, dass keine Dokumente vom Forstamt erhoben worden wären. Der Beschuldigte sprach wiederholt von mehreren Strafanzeigen, die er eingereicht haben will (CAR pag. 5.300.012; CAR pag. 5.300.013; vgl. auch TPF pag. 6.731.012). Ab- gesehen davon, dass diese Strafanzeige weder inhaltlich noch zeitlich näher kon- kretisiert wurde, muss davon ausgegangen werden, dass allfällige zusätzliche

- 27 - Strafanzeigen von den rumänischen Behörden ebenfalls mitgeteilt worden wä- ren. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschuldigten behaupteten weiteren Kontrollen durch die Forstamtsbehörde (vgl. BA pag. 13-01-0018; BA pag. 13- 01-0048; BA pag. 13-01-0092; vgl. auch TPF pag. 6.731.008; TPF pag. 6.731.10; TPF pag. 6.731.013). Der Beschuldigte hat zum Nachweis seines Aufenthaltes in Rumänien auch auf Livestreams verwiesen, welche die Aktivis- tengruppe «RR.» veröffentlicht hat (BA pag. 13-01-0047; BA pag. 13-01-0054; BA pag. 13-01-0091; TPF pag. 6.731.012). Die von der Gruppierung in der Zeit zwischen dem 26. März 2021 und dem 10. April 2021 auf ihrem Facebook-Ac- count hochgeladenen Livestreams wurden gesichtet. Auf den drei polizeilichen Kontrollen von Holztransportern und Holzhandelsfirmen zeigenden Beiträgen ist der Beschuldigte nicht zu sehen (BA pag. 10-02-0046). Darüber hinaus hat der Beschuldigte anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung eine wei- tere Filmaufnahme erwähnt, die ihn im Hof des Forstamtes zeigen soll (CAR pag. 5.300.013). Wann diese Aufnahme entstanden sein soll, hat der Beschul- digte aber nicht gesagt. Schliesslich führte der Beschuldigte eine Reihe von Un- terlagen und Dokumenten an, die sich bei seinem Anwalt in Rumänien befinden sollen (BA pag. 13-01-0047; BA pag. 13-01-0056; TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.013 f.). Auch diesen Hinweisen wurde im Vorverfahren nachgegan- gen, wobei der vom Beschuldigten bezeichnete Anwalt jedoch nicht ermittelt wer- den konnte (BA pag. 10-02-0046; BA pag. 13-01-0051; TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.012 f.). Da sich der Beschuldigte nicht mehr an den Namen die- ses Anwalts erinnern konnte (BA pag. 13-01-0047), mussten weitergehende Ab- klärungen in dieser Hinsicht von Vornherein erfolglos bleiben. Auftragsunterlagen zu den vom Beschuldigten durchgeführten Holztransporten (vgl. BA pag. 13-01- 0018; TPF pag. 6.731.013; vgl. auch BA pag. 13-01-0093) liegen zwar nicht vor. Es ist aber nicht einzusehen und wurde vom Beschuldigten auch nicht erklärt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, diese, seinen Holzhandelsbetrieb betreffenden Unterlagen, nicht von sich aus einzureichen. Deshalb muss ange- nommen werden, dass auch daraus keine den Beschuldigten entlastenden Er- kenntnisse zu gewinnen wären bzw. diese Unterlagen eventuell nicht existieren. Die Kontounterlagen der TT. Srl. (BA pag. 18-05-0027 ff.) schliesslich vermögen eine Täterschaft des Beschuldigten zwar beweismässig nicht zu unterlegen, es lässt sich daraus indessen auch kein ihn entlastendes Alibi ableiten. Daran würde selbst die Annahme nichts ändern, dass der auf den Kontounterlagen für den

3. April 2021 dokumentierte Bargeldbezug (BA pag. 18-05-0042) vom Beschul- digten getätigt wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass auch nach Veranlas- sung zahlreicher Abklärungen in mancherlei Richtung keine objektiven Beweis- mittel dafür erhältlich gemacht werden konnten, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (CAR pag. 5.200.015) ergibt sich solches auch nicht

- 28 - daraus, dass der Beschuldigte in der Schweiz nie gesehen wurde, es keine Quit- tungen über Geldbezüge in der Schweiz und keine Telefondaten aus der Schweiz gebe. Dass es auch sonst keine Hinweise auf einen Aufenthalt in der Schweiz bestünden (CAR pag. 5.200.015), erweist sich angesichts der Sicherstellung der DNA im Übrigen als unzutreffend. 4.5 Es bleibt die konstante Beteuerung des Beschuldigten, sich noch nie in der Schweiz aufgehalten zu haben. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann je- doch nicht abgestellt werden. Die Analyse aller Depositionen des Beschuldigten ergibt zwar keine verwertbaren Erkenntnisse dahingehend, dass gestützt darauf unmittelbar auf eine Tatbeteiligung am vorgeworfenen Geschehen geschlossen werden müsste. Soweit der Beschuldigten sich darauf beschränkte, jede straf- rechtliche Schuld von sich zu weisen, sind seine Aussage naturgemäss konstant. Es spricht indessen noch nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Be- schuldigten, wenn er die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, ohne sich dabei in er- kennbare Widersprüche zu verwickeln. Ausserhalb des eigentlichen Kernge- schehens erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten denn auch als wenig überzeugend. Es fällt namentlich auf, dass der Beschuldigte in wenig glaubhafter Weise ihn potentiell belastende Ermittlungsergebnisse kategorisch abstritt, obwohl diese objektiv verifizierbar waren. Dies trifft etwa zu, wenn der Beschuldigte konstant daran festhielt, sein Telefon im Tatzeitraum wie sonst auch benutzt zu haben. Der Beschuldigte hat weiter stets in Abrede gestellt, dass er sein Heimatland Rumänien in den Monaten März und April 2021 je verlassen hätte. Auch diesen Bekundungen stehen objektive Erkenntnisse aus der Strafun- tersuchung entgegen. So konnte auf dem vom Beschuldigten verwendeten Mo- biltelefon für den 30. April 2021 eine Standortaufzeichnung in Norditalien festge- stellt werden. Damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, er sei zu diesem Zeit- punkt nicht in Norditalien gewesen (BA pag. 13-01-0030). Eine über Europol ge- tätigte Anfrage ergab zudem, dass der Beschuldigte am 11. März 2021 in Prince den Grenzübergang zu Polen passierte (BA pag. 10-02-0039). Auch dies wider- spricht den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich im Zeitraum März/April 2021 stets in Rumänien aufgehalten habe. Wie die Bundesanwaltschaft zutref- fend vorgetragen hat (CAR pag. 5.200.024; CAR pag. 5.100.005), zeichnen sich die Aussagen des Beschuldigten gerade dort durch Inkonsistenzen aus, wo er die befragenden Personen von seiner ununterbrochenen Arbeitstätigkeit und da- mit von der dauerhaften Anwesenheit in Rumänien im fraglichen Zeitraum zu überzeugen versuchte. Die im Kontext der Tatvorwürfe besprochenen Arbeits- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten sowie die genaueren Umstände der Geldflüsse auf dem Firmenkonto der TT. Srl. konnte der Beschuldigte über den ganzen Verlauf des Strafverfahrens nie schlüssig erklären. Das beginnt schon bei seiner persönlichen Verdienstsituation. Die ausdrückliche Frage nach weiteren Einkünften ausserhalb seines Holzhandelbetriebes verneinte der Be- schuldigte im Vorverfahren (BA pag. 13-01-0031). Auch in der Befragung vor Vo-

- 29 - rinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er neben dem Holzverkauf keine ande- ren Einnahmenquellen habe (TPF pag. 6.731.006). Anlässlich der Berufungsver- handlung sagte der Beschuldigte demgegenüber aus, dass er in den Jahren 2020 und 2021 auch Einnahmen aus Viehwirtschaft und mit landwirtschaftlichen Ar- beiten erzielt habe. Er habe Subventionen erhalten und auf einem Grundstück Obst geerntet und verkauft (CAR pag. 5.300.007). Es kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten dargestellte Einkommenssituation anhand der edierten Kontoun- terlagen nicht nachvollzogen werden kann. Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zu den Bezügen ab dem Firmenkonto der TT. Srl. Im Vorver- fahren führte der Beschuldigte aus, dass neben ihm auch seine Ehefrau eine Kreditkarte benutze, mit der Bezüge vom Firmenkonto der TT. Srl. gemacht wer- den können (BA pag. 13-01-0057). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte hingegen an, dass nur er Bargeldbezüge zulasten des Fir- menkontos der TT. Srl. habe tätigen können (TPF pag. 6.731.015). Auch wie viele Angestellte der Beschuldigte mit welchen Modalitäten beschäftigte, bleibt angesichts der auch diesbezüglich uneinheitlichen Aussagen (vgl. nur BA pag. 13-01-0031; TPF pag. 6.720.004) unklar. Insgesamt fügen sich die Aussa- gen des Beschuldigten nicht zu einem stimmigen Gesamtbild darüber, was er um den relevanten Tatzeitraum herum genau getan hat. Hinzu kommen vereinzelt inhaltlich widersprüchliche Aussagen oder auffallende Erinnerungslücken (Nen- nung von angeblich entlastenden Beweisen erst in einer späteren Einvernahme [BA pag. 13-01-0047]; divergierende Aussagen zu einer Nachricht von LLL. [BA pag. 13-01-0055 und BA pag. 13-01-0095] und einer Nachricht von SS. [BA pag. 13-01-0056 und BA pag. 13-01-0095]). Ohne die einzelnen Unstimmigkeiten für sich betrachtet überbewerten zu wollen, lässt sich doch resümieren, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht als wechselhaft und variantenreich präsentieren. Dies wirkt sich negativ auf die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen aus. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt zu unzuver- lässig, als alleine gestützt auf die gegenteilige Behauptung der Beweiswert der klar auf eine Anwesenheit in der Schweiz hinweisende DNA-Spur entscheidend in Frage stellen liesse. 4.6 Nicht zur Entlastung des Beschuldigten beitragen können die von den polizeili- cherseits befragten Auskunftspersonen angegebenen Täterbeschreibungen. So- weit diese überhaupt individualisierende Aussagen gemacht haben, hat CC. aus- gesagt, sie habe zwei dunkel gekleidete Personen gesehen, zwischen denen es zu einem verbalen Disput gekommen sei. Sie habe sie streiten gehört. Es seien Männerstimmen gewesen. Sie sei der Meinung, dass alle Deutsch gesprochen hätten, sei sich aber nicht sicher (BA pag. 10-01-02-0010 f.). EE. gab an, dass sie zwei Personen vor dem H. gesehen habe, die sich gestritten hätten. Es seien Männerstimmen gewesen. Die Männer seien dunkel gekleidet gewesen und hät- ten Deutsch gesprochen (BA pag. 10-01-02-0011). Beide Auskunftspersonen ha- ben lediglich wahrgenommen, in welcher Sprache zwei der drei Täter gespro- chen haben sollen. Eine der Auskunftspersonen war sich diesbezüglich zudem nicht mehr sicher. Aus den Aussagen ergibt sich nicht, dass alle drei Täter

- 30 - Deutsch gesprochen haben. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich keine Deutschkenntnisse besässe und selbst einfache Wortfetzen nicht auf Deutsch artikulieren könnte, wäre seine Täterschaft keineswegs ausgeschlossen. Eine Tatbeteiligung vorausgesetzt, hält der Beschuldigte wie schon vor Vorinstanz (TPF pag. 6.721.034 f.) dafür, eine Mittäterschaft lasse sich nicht erstellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte lediglich etwa den Fluchtwagen organisiert habe oder etwa mit der Übernahme des Geldes beauf- tragt gewesen sei. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschul- digte an der Planung und eigentlichen Ausführung der Tat beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.015 f.). Mit dem Einwand hat sich die Vorinstanz unter dem Titel «Teilnahme» geäussert und ist dabei mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, eine Beteiligung des Beschuldigten als Mittäter stehe fest (Urteil SK.2022.37 E. 4.4.4.4). Der von der Verteidigung geltend gemachten Deutung des Geschehens steht in erster Linie die Befundlage bezüglich der DNA-Spur entgegen. Wäre der Beschuldigte etwa einzig als Organisator bzw. Fahrer des Fluchtfahrzeuges engagiert gewesen, wäre der Fundort seiner DNA äusserst er- klärungsbedürftig. Der Entriegelungsgriff wird gewöhnlicherweise vom Fahrer nicht berührt. Erst recht unerfindlich bliebe, wie die DNA des Beschuldigten in das Fahrzeuginnere gelangt sein soll, wenn er einzig mit der Übernahme des Geldes beauftragt gewesen wäre. Der nachgewiesene physische Kontakt des Beschuldigten legt es vielmehr nahe, dass er an der eigentlichen Tatausführung beteiligt war. Dafür sprechen offenkundig auch die von der Vorinstanz im Einzel- nen angeführten Tatumstände. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, erscheint es bei der vorliegenden Art von Delinquenz realitätsfern anzuneh- men, den Beschuldigten von Rumänien in der Schweiz einreisen zu lassen, nur um eine untergeordnete und letztlich von der Täterschaft mühelos auch selbst zu übernehmende Tätigkeit zu übernehmen. Nicht zuletzt wäre mit der Mitwirkung einer nicht in den Tatplan eingeweihten Person ein unnötiges Risiko verbunden. Eine Bankomatensprengung stellt ein komplexes Tatgeschehen dar, welches in- tensiver Vorbereitung und Planung bedarf. Ein solcher Angriff auf einen Banko- maten erfolgt – was durch die vorliegend zu beurteilende Bankomatensprengung anschaulich illustriert wird – in strikter Arbeitsteilung und professionellem Zusam- menwirken. Aufgrund der Vorgehensweise muss von einer eigentlichen Kom- mandoaktion ausgegangen werden, welche auf diese Art und Weise nur durch- geführt werden kann, wenn vorgängig eine derart detailliert geklärte Aufgaben- teilung und Koordination stattgefunden hat, dass bei der eigentlichen Tatausfüh- rung für keinen der beteiligten Täter Unklarheiten oder Unsicherheiten mehr be- standen. Innerhalb der sehr kurzen Tatausführung hat wenig Spielraum für situ- ative Entscheidungen oder Spontanabsprachen bestanden. Vor diesem Hinter- grund ist zur Überzeugung des Gerichts erstellt, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung in objektiver Weise so wesentlich mitgewirkt hat, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Tat durch die zwei unbekannten Täter und den Beschuldigten planmässig gemeinsam aus- geübt worden ist und der Erfolg kausal auch durch den mittäterschaftlichen Bei- trag des Beschuldigten herbeigeführt worden ist.

- 31 - 5. In Anbetracht der spurenkundlichen Erkenntnisse, des Fehlens eines Alibibewei- ses oder anderweitig entlastender Umstände sowie des nicht glaubhaften Aus- sagverhaltens verbleiben bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschuldigte einer der drei an der Banko- matensprengung in Buchberg/SH beteiligten Täter war. Bei diesem Beweiser- gebnis wäre die von der Vorinstanz herangezogene Deliktshistorie des Beschul- digten höchstens insofern relevant, als dass die Begehung von Straftaten der vorliegenden Art für den Beschuldigten nicht ganz persönlichkeitsfremd wäre (Ur- teil SK:2022.37 E. 3.6.4). In Würdigung der massgebenden Indizien ist der als «Vorfall Buchberg» zur Anklage erhobene Sachverhalt vollständig und zweifels- frei erstellt. Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Beschuldigten ist rechtsge- nügend erwiesen. B) Rechtliche Würdigung 1. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Ur- teil SK.2022.37 E. 5.1.1 bis E. 5.1.4). Die insbesondere betreffend das Tatbe- standsmerkmal der verbrecherischen Absicht zu beachtenden Aspekte wurden unlängst von der erkennenden Kammer dargelegt (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.29 vom 30. Juni 2022 E. II.3.4.2 bis E. 3.4.2.5). Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhal- tes kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass die Täter in objektiver Hinsicht einen in den Anwendungsbereich der Strafnorm fallenden Sprengstoff zum Einsatz gebracht und dadurch eine konkrete Gefährdung von Personen und fremden Eigentums bewirkt haben (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 5.2.3). Bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente hat die Vorinstanz zu Recht einen massgeblichen Gefährdungsvorsatz bejaht (Urteil SK.2022.37 E. 5.3.1). Was die Verteidigung gegen die Bewertung des subjektiven Tatge- schehens einwendet (CAR pag. 5.200.016), erweist sich als unbehelflich. Einer- seits ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte die durch den Einsatz des verwendeten Sprengstoffs geschaffene Gefahr erkannt hat. Es ent- spricht dem Allgemeinwissen, dass die Explosion von Sprengstoff zu schwerwie- genden Folgen für Personen oder Sachen führen kann. Die Verwendung des Sprengstoffes erfolgte denn auch einzig zu Zerstörungszwecken. Den Einsatz des Sprengstoffes muss sich der Beschuldigte andererseits aufgrund mittäter- schaftlicher Tatbegehung vorwerfen lassen, auch wenn er ihn nicht selber zur Explosion gebracht hat. Dass der Beschuldigte und seine Mittäter in verbreche- rischer Absicht gehandelt haben, lässt sich angesichts des Verwendungszwecks

- 32 - des Sprengstoffes nicht ernsthaft bestreiten. Der Beschuldigte hat den Tatbe- stand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2. Versuchter qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des zu prüfenden Tatbestandes des qualifizierten Diebstahlversuchs richtig dargelegt (Urteil SK.2022.37 E. 6.1.1 bis E. 6.1.4). Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit zutreffender Begründung ist die Vorinstanz so- dann zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe den Grundtatbestand des Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urteil SK.2022.37 E. 6.3.1 und E. 6.3.2). Die rechtliche Würdigung wird auch von der Verteidigung einzig unter der nicht zutreffenden Prämisse kritisiert, dass der Beschuldigte an der Bankomatensprengung nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.016). Zur rechtlichen Einordnung als qualifizierter Tatbestand erwägt die Vorinstanz einerseits, im Tat- bzw. Fluchtfahrzeug habe sich ein Geissfuss mit einer Länge von ca. 63 cm befunden, welcher offensichtlich für die Öffnung des Geldausgabefachs des Bankomaten verwendet worden sei. Das Mitführen eines Geissfusses, der objektiv und subjektiv zwar als Tatwerkzeug verwendet worden sei, habe es dem Beschuldigten und seinen Mittätern ermöglicht, allfällig anzutreffende Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz hin schwer zu verletzen. Bereits dadurch habe der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Darüber hinaus habe der Beschuldigte – so die Vorinstanz weiter – eine erhebliche Menge Sprengstoff verwendet, der ge- eignet gewesen sei, einen Menschen schwer zu verletzen. Indem er diesen in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit schlafenden Bewohnern umgesetzt habe, habe er besonders skrupellos gehandelt, denn er habe als Ergebnis seiner Handlungen deren Verletzung in Kauf genommen (Urteil SK.2022.37 E. 6.4). 2.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hat die Vorinstanz die Qualifi- kation der besonderen Gefährlichkeit des vom Beschuldigten begangenen Dieb- stahls zu Recht angenommen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich die besondere Gefährlichkeit indessen nicht mit dem Mitführen eines Geis- sfusses als Tatwerkzeug begründen. Abgesehen davon, dass die Bereitschaft zum Einsatz des Geissfusses als Waffe nicht Bestandteil des angeklagten Sach- verhaltes ist (vgl. TPF pag. 6.100.011), ist ein diesbezüglicher Vorsatz nicht er- stellbar. Insbesondere angesichts der Tatzeit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass es die Täter für den Fall einer unerwarteten Konfrontation mit anderen Personen auf den Einsatz des Geissfusses hätten ankommen las- sen. Gemäss erstellten Sachverhalt haben der Beschuldigte und seine Mittäter in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus eine Sprengladung mit einer erhebli- chen Menge Explosivstoff zur Umsetzung gebracht. In den Obergeschossen ha- ben sich erkennbar mehrere Mietwohnungen befunden (vgl. BA pag. 10-01-02-

- 33 - 0010). Die Täter haben angesichts des mitten in der Nacht liegenden Tatzeit- punkts nicht ernstlich davon ausgehen können, dass alle Bewohner der Mietwoh- nungen ausnahmslos abwesend sein würden. Die Sprengung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die meisten Menschen üblicherweise schlafen. Dem Beschul- digten und seinen Mittätern musste auch klar gewesen sein, dass sie die Explo- sion und das damit einhergehende Verletzungsrisiko weder kalkulieren noch kon- trollieren können würden. Angesichts der nächtlichen Tatzeit und der grossen Menge eingesetzten Sprengstoffs hat die Möglichkeit einer Verletzung von Per- sonen nahe gelegen. Die Täter konnten und durften nicht ernsthaft darauf ver- trauen, dass den Bewohnern nichts passieren würde. Mit seinem Handeln hat der Beschuldigte die Verletzung von Menschen billigend in Kauf genommen. Ins- gesamt wurde der vom Beschuldigten und seinen Mittätern zu verantwortende Diebstahl unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangen. 2.3 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Handeln den Tatbestand des versuchten qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt. 3. Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

Was die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der qualifizierten Sachbeschädigung anbelangt, ist der in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Würdigung im vorinstanzlichen Urteil (Urteil SK.2022.37 E. 7.1 bis E. 7.6) nichts beizufügen. Seitens der Verteidigung wurde die rechtliche Qualifikation wiede- rum nur insoweit beanstandet, als sie eine direkte Tatbeteiligung des Beschul- digten als sachverhaltlich nicht ausgewiesen erachtete (CAR pag. 5.200.016). Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden. Der Tatbestand der qualifi- zierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) wurde vom Beschuldigten erfüllt. 4. Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 SVG)

Zur Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 SVG hat sich die Vorinstanz hinreichend und zutreffend geäussert, worauf verwiesen wer- den kann (Urteil SK.2022.37 E. 8.1 und E. 8.2). Auch diese rechtliche Würdigung ist zu übernehmen.

5. Konkurrenzen

Die Vorinstanz wandte sich nach Prüfung der einzelnen Tatbestandselemente dem rechtlichen Verhältnis zwischen den Tatbeständen der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und des qualifizierten Diebstahls zu und

- 34 - thematisierte die Frage, ob die im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsun- wert von Art. 224 Abs. 1 StGB enthalten sei und daher ausschliesslich ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfolgen könne. Die Frage wurde letztlich offen gelassen mit der Begründung, dass der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit nicht ausschliesslich durch den Ein- satz von Sprengstoff offenbart habe, sondern darüber hinaus auch insbesondere durch das Mitführen eines Geissfusses. Diese Gefährdung sei durch den Un- rechtsgehalt von Art. 224 Abs. 1 StGB nicht umfasst, sodass die beiden Delikte vorliegend zueinander in echter Konkurrenz stünden (Urteil SK.2022.37 E. 9.2). Da das Mitführen des Geissfusses – wie gesehen (vgl. Erwägung II.B.2.2 hiervor)

– die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne des Qualifikationstat- bestandes nicht rechtfertigt, kann die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage vorliegen nicht unbeantwortet bleiben. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz echte Konkurrenz zwischen den vorliegend im Fokus stehenden Tatbeständen auszu- gehen. Zuerst fällt in Betracht, dass sich die beiden Strafnormen von der dogma- tischen Struktur unterscheiden und der jeweils erfasste Schutzbereich nicht voll- ständig deckungsgleich ist. Die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB verfolgt den Zweck, die besonders gefährliche Deliktsausübung strenger zu be- strafen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 175). Vorausgesetzt ist, dass der Täter durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Tat professionell vorbereitet ist und deshalb als besonders kühn, verwegen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (NIGGLI/RIEDO, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 178 m.w.H.). Eine solche Gefährlichkeit kann sich – wie hier – insbesondere dadurch ergeben, dass die Vorgehensweise der Täterschaft zu einer Gefährdung von Leib und Leben einer Drittperson führen könnte (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 188; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 139 StGB N. 23). Eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist indessen nicht vorausgesetzt. Eine solche verlangt hingegen Art. 224 Abs. 1 StGB bezüglich Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum. Der Begriff der Gefährlichkeit gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ist im Vergleich zu Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB insofern konkreter respektive enger gefasst. Vorliegend ist dem Beschuldigten insbesondere vorzu- werfen, konkret die schlafenden Personen in den Mietwohnungen oberhalb des gesprengten Bankomaten gefährdet zu haben. Dies schliesst indessen nicht aus, dass durch die Art der Tatbegehung weitere Personen, die sich zur Tatzeit z.B. zufällig in der Nähe des Tatortes aufhielten, hätten gefährdet werden können. Dieses Unrecht, das der Gesetzgeber mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB sanktionie- ren will, ist vom Schuldspruch nach Art. 224 Ziff. 1 StGB nicht umfasst. Zwischen der Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase gemäss Art. 224 StGB und dem qualifizierten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB besteht entsprechend echte Konkurrenz. Dass durch die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht der Tatunwert der bei der Verübung des Diebstahls offenbarten besonderen Gefährlichkeit bis

- 35 - zu einem gewissen Grad bereits abgegolten ist, wird im Rahmen der Strafzumes- sung zu berücksichtigen sein. 6. Ergebnis

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. C) Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Strafrahmen / Methodisches Vorgehen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen). 1.2 Der Beschuldigte ist wegen mehreren Tatbeständen schuldig zu sprechen. Ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB

- 36 - nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, ge- nügt nicht. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbe- stände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Stra- fen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Ein- satzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3 Während für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), den qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB) nur jeweils eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, ist die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- droht. Weder für einen adäquaten Schuldausgleich noch aus Gründen der prä- ventiven Effizienz drängt sich für den Normverstoss der Entwendung eines Fahr- zeuges zum Gebrauch die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe auf. Für die mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist demgegenüber eine Gesamtstrafe zu bilden. Die vorinstanzliche Beurteilung der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase als abstrakt schwerstes Delikt zur Bestimmung des Strafrahmens erfolgte zutreffend (Urteil SK.2022.37 E. 10.2). Der Strafrahmen für diesen Tat- bestand reicht von Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Diesen zu verlas- sen, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Für die vorliegend einzig in Betracht kommende Unterschreitung des Strafrahmens ist das nicht der Fall. Im Folgenden wird zunächst die auf den Tatkomponenten ba- sierende Einsatzstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als schwerstes Delikt festzulegen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen sein. Abschliessend ist den Täterkomponenten Rechnung zu tragen. Für die Ent- wendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch wird zusätzlich eine separat auszu- fällende Geldstrafe zu bestimmen sein. Für die Entwendung eines Fahrzeuges

- 37 - zum Gebrauch ist ein gesetzlicher Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindes- tens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorge- sehen (Art. 94 Abs. 1 SVG). 2. Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafen zu sanktionierenden Delikte 2.1 Tatkomponenten 2.1.1 Einsatzstrafe für Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase

a) Objektive Tatschwere

Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter mitten in der Nacht an einem Bankomaten, welcher in die Fassade eines Geschäfts- und Wohnhauses mit mehreren Bewohnern ein- gebaut war, mehrere hundert Gramm Sprengstoff zur Explosion brachten. Dafür haben die Täter eine beträchtliche Menge Sprengstoff mit hohem Schädigungs- und Gefährdungspotential eingesetzt, was durch das Schadensbild eindrücklich belegt wird. Der Gefahrenbereich für umstehende Personen oder sich in der Nähe befindende Sachen betrug gemäss gutachterlichen Feststellungen bis zu 50 Meter. Da weder die Splitter- noch die Schallwirkung der Explosion abschlies- send beeinflussbar waren, ist von einem für die Täter nicht zu kontrollierenden Gefahrenpotential auszugehen. Die Bewohner der beiden sich oberhalb des Bankomaten befindenden Wohnungen wurden zudem konkret an Leib und Le- ben gefährdet. Der Beschuldigte hat eine erhebliche Beeinträchtigung des straf- rechtlich geschützten Rechtsguts (Leib und Leben Drittpersonen, fremdes Eigen- tum) zu verantworten. Die Täter haben mit ihrem Vorgehen ihre Gemeingefähr- lichkeit deutlich manifestiert und eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart, wobei mit dem Leben und der körperlichen Un- versehrtheit die höchsten von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter be- troffen waren. Alle diese tatsächlich oder potentiell auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter haben die Täter ihrem Ziel konsequent untergeordnet. Die Täter handelten rücksichtslos und mit hoher krimineller Energie. Der Beschuldigte han- delte als Teil einer Personenmehrheit mit arbeitsteiligem Vorgehen. Die Täter gingen äusserst zielgerichtet vor und verübten die Tat konsequent und speditiv. Der Tatablauf erforderte zahlreiche Handlungsschritte. Die Vorgehensweise wirkt durchdacht und professionell und mutet in Organisation und Ausführung beinahe militärisch an. Die Täter trafen zahlreiche «Begleitmassnahmen» wie die Entwen- dung eines Tatfahrzeuges, das Bereitstellen eines zusätzlichen Fluchtfahrzeu- ges sowie Verschleierungsmassnahmen. Zugunsten des Beschuldigten ist da- von auszugehen, dass er weder Initiant des Vorhabens noch eine treibende Kraft war. Gleichwohl ist von einer erheblichen objektiven Tatschuld auszugehen.

b) Subjektive Tatschwere

- 38 - Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Bezüglich des zu zer- störenden Bankomaten ist von direktem Gefährdungsvorsatz auszugehen. In Be- zug auf die Gefährdung von Personen oder sonstigem Eigentum liegt mindestens Eventualvorsatz vor. Es wurden eindeutig kriminelle Absichten verfolgt und sol- che nicht nur in Kauf genommen. Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen und finanziellen Beweggründen gehandelt. Es lag weder eine schwere Bedrängnis noch eine eigentliche Notlage vor. Andere Umstände, welche verschuldensmin- dernd veranschlagt werden müssten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte hat aus eigenem Antrieb gehandelt und sich ohne Druckausübung auf die Tat eingelassen. Schliesslich hat der Beschuldigte bei voller Schuldfähig- keit delinquiert.

c) Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkompo- nenten nicht relativiert. Es bleibt bei einem insgesamt erheblichen Verschulden. Bei einem anzunehmenden Strafrahmen zwischen 1 Jahr und 20 Jahren Frei- heitsstrafe erweist sich – wie von der Bundesanwaltschaft berechtigterweise be- anstandet (CAR pag. 5.200.041) – die von der Vorinstanz bei einem erheblichen Verschulden auf 30 Monate festgesetzte Einsatzstrafe (Urteil SK.2022.37 E. 10.3.5) als zu milde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9). Dem Verschuldensprädikat «erheblich» erscheint in Relation zum sehr weiten Strafrahmen eine Sanktion von 48 Monaten als ange- messen.

2.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen des versuchten qualifizierten Diebstahls

a) Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Täter einen möglichst hohen De- liktsbetrag anstrebten und es ihnen angesichts der Umstände auch möglich war, mehr als eine halbe Million Schweizer Franken zu erbeuten. Dabei handelt es

- 39 - sich um einen ganz erheblichen Deliktsbetrag. Die Täter griffen gezielt einen Ban- komaten an, in dem sie einen möglichst hohen Geldbetrag vermuteten. Es ist wiederum von einer erheblichen deliktischen Intensität des Beschuldigten auszu- gehen. Was das Vorgehen des Beschuldigten und der Grad der aufgewendeten kriminellen Energie betrifft, kann auf bereits zum Tatverschulden hinsichtlich der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase Gesagtes verwiesen werden (vgl. Erwägung II.C.2.1.1. a hiervor). Die diesbezüglich für die Verschuldensbe- wertung zentralen Überlegungen sind die gleichen. Der Einsatz von Sprengstoff und das Verursachen einer Explosion wiegt im Quervergleich zu anderen denk- baren Konstellationen für die Anwendung des qualifizierten Diebstahltatbestan- des eher schwer. Allerdings ist die konkrete Gefährdung von Leib und Leben so- wie Eigentum von Drittpersonen bereits im Unrecht des Schuldspruchs gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StGB enthalten und durch die dafür ausgesprochene Strafe abgegolten. Die Vorgehensweise bedeutete für eine letztlich nicht akkurat ein- grenzbare Anzahl von Personen und Sachen eine ernstliche Bedrohung, wobei das Ausmass der Gefährdungslage vor allem von den Tätern nicht beinflussba- ren äusseren Umständen abhing. Das objektive Tatverschulden ist als keinesfalls leicht einzustufen.

b) Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt hat. Im Hinblick auf den erhofften Deliktsbetrag ist mindestens von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Als Tatmotiv kommen mit der Erlangung finanzieller Vorteile erneut einzig egoistische Beweg- gründe in Betracht. Anhaltspunkte für eine strafzumessungsrelevante Einschrän- kung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine verschuldensmindernden Aspekte zu erkennen, welche die Tat des Be- schuldigten in einem nennenswert günstigeren Licht erscheinen liessen. Insge- samt vermag die subjektive Tatschwere die objektive keineswegs zu relativieren.

c) Bewertung des Gesamtverschuldens Das mit dem Diebstahlsdelikt einhergehende Verschulden ist insgesamt als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren. Beim verfügbaren Strafrahmen erschiene dafür eine Freiheitstrafe von 24 Monaten als angemessen.

d) Verschuldensunabhängige Tatkomponente Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann der Umstand zu ge- wichten, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zur Beurteilung ansteht. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Beim vom Beschuldigten und seinen Mittätern gewählten Vorgehen lag

- 40 - die Gefahr des Schadenseintritts sehr nahe. Das Tatgeschehen war durch die Sprengung des Bankomaten bereits abgeschlossen und das Ausbleiben des tat- bestandsmässigen Erfolges lag nicht mehr innerhalb des Einflussbereichs der Täterschaft. Der Beschuldigte und seine Mittäter liessen damit nicht aus eigenem Antrieb von ihrem Vorhaben ab. Dass eine Verletzung des geschützten Rechts- gutes ausgeblieben ist, ist damit einzig auf die unzureichende Sprengwirkung und damit letztlich auf äussere Umstände zurückzuführen und nicht dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben. Die versuchte Tatbegehung ist demnach im Umfang nur leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. e) Erhöhung der Einsatzstrafe Bei isolierter Betrachtung wäre für den versuchten Diebstahl eine Strafe im Be- reich von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Bezüglich Asperation ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Tathandlungen für die verschiedenen Tatbestände der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase und des versuchten qualifi- zierten Diebstahls im Wesentlichen nicht unterscheiden und aus dem engen de- liktsspezifischen Zusammenhang folgend nur beschränkt ein zusätzlicher Un- rechtsgehalt berücksichtigt werden muss. Es rechtfertigt sich vor diesem Hinter- grund, die Einsatzstrafe für den versuchten qualifizierten Diebstahl in moderater Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen. 2.1.3 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Sachbeschädigung

a) Objektive Tatschwere Betreffend die objektiven Verschuldenskomponenten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte und seine Mittäter durch die Zündung von Sprengstoff einen Ban- komaten, den Bankomatentresorraum, die Hausfassade und die Schiebetüre des Gebäudes, einen umstehenden Plakatständer sowie ein sich in der Nähe befind- liches Fahrzeug beschädigten. Es muss von einem Gesamtschaden in der Grös- senordnung von einigen Zehntausend Franken ausgegangen werden. Der ange- richtete Sachschaden beträgt ein Vielfaches der Grenze zur qualifizierten Sach- beschädigung. Im Rahmen aller vorstellbarer qualifizierten Sachbeschädigungen ist die Schadenshöhe indessen noch nicht als besonders hoch zu bezeichnen. Dennoch waren mehrere Geschädigte zu beklagen. Der Beschuldigte und seine Mittäter legten auch im Rahmen der qualifizierten Sachbeschädigung ein inten- sives deliktisches Verhalten an den Tag und offenbarten eine beträchtliche krimi- nelle Energie. Das Delikt wurde nicht zum «Selbstzweck» der Beschädigung fremden Eigentums begangen, weil die Sachbeschädigungen nach dem Tatplan ein unverzichtbares Mittel zum Zwecke des Diebstahls waren. Die Tat zeugt von einer ausgeprägten Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum. Im Übri- gen kann wiederum auf die Bewertung des Verschuldens der übrigen Delikte ver- wiesen werden. Die objektive Tatschwere wiegt keinesfalls leicht.

- 41 -

b) Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Ban- komaten direktvorsätzlich gesprengt und den am Bankomaten und den unmittel- bar umliegenden Gebäudeteilen entstandenen Schaden direktvorsätzlich verur- sacht hat. Bezüglich des weiteren durch die Sprengung verursachten Schadens ist mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Seinem deliktischen Handeln lagen ausschliesslich finanzielle Motive zugrunde. Anzeichen für eine einge- schränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt bestehen nicht. Ebenso wenig liegen andere, das subjektive Verschulden mindernde Faktoren vor. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatschwere nicht zu relativieren. c) Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist das Gesamtverschulden als kei- nesfalls leicht einzustufen. Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei allei- niger Beurteilung bei einem keinesfalls leichten Verschulden eine isolierte Sank- tion im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Die Sachbeschädi- gung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstahlshandlungen und ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher eher gering. Die Asperation darf wiederum nicht allzu stark ausfallen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung um wei- tere 8 Monate. 2.1.4 Fazit Tatkomponenten Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten.

- 42 - 2.2 Täterkomponenten 2.2.1 Persönliche Verhältnisse Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang betrifft, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urteil SK.2022.37 E. 10.7.1) hingewiesen werden, zumal der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, es habe sich seit der letzten Befragung zu sei- ner Person nichts geändert (CAR pag. 5.300.004). Die Biografie des Beschuldig- ten und seine persönlichen Verhältnisse haben keine Auswirkungen auf die Straf- zumessung. 2.2.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (BA pag. 17-01-0001; TPF pag. 6.231.1.002; CAR pag. 4.401.001). Hingegen ver- wirkte der Beschuldigte im Ausland in der Zeit zwischen 2005 bis 2017 mehrere Vorstrafen. In Italien wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizministe- riums, Strafregister, vom 24. Dezember 2021 wiederholt zu Freiheitsstrafen ver- urteilt (BA pag. 17-01-0014 f.): Mit Urteil des Tribunale di Latina vom 9. Novem- ber 2005 wurde er zu 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Immigrations- und Ausländergesetz sowie Ausbruchs (Flucht) verurteilt, wo- bei ihm mit Verfügung vom 24. November 2006 8 Monate und 27 Tage erlassen wurden. Mit Urteil des Tribunale di Brescia vom 13. Mai 2010 wurden ihm 8 Mo- nate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, wegen Besitzes und Herstellung von ge- fälschten Ausweisen auferlegt, wobei mit Verfügung des Tribunale di Roma vom

E. 18 Juni 2018 der bedingte Vollzug widerrufen wurde. Weil die beiden erwähnten Vorstrafen nach schweizerischer Rechtslage nicht mehr eingetragen wären (aArt. 369 Abs. 1 lit. c StGB bzw. aArt. 369 Abs. 3 StGB und aArt. 369 Abs. 7 StGB i.V.m. Art. 70 Schlussbestimmungen StReG), können sie dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden. Mit Urteil der Corte di appello di Roma vom

16. Dezember 2013, in Bestätigung des Urteils des Tribunale di Roma vom

30. Mai 2013, wurden ihm 2 Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von Euro 600.00 wegen Raubes auferlegt, wobei ihm mit Verfügung vom 1. September 2016 der bedingte Vollzug für rund 22 Monate gewährt wurde. Mit Urteil des Tri- bunale di Frosinone vom 19. November 2014 wurden ihm 6 Monate Freiheits- strafe und eine Busse von Euro 180.00, bedingt vollziehbar, wegen Diebstahls auferlegt; mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (Cumulo delle pene inflitte con i prov- vedimenti il 13.5.2010, Tribunale di Brescia, e 16.12.2013, Corte di appello di Roma) wurde die zu vollziehende Strafe (Determinata la pena da scontare) auf 2 Jahre, 5 Monate und 29 Tage Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Euro 600.00 festgesetzt. In Frankreich wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizmi- nisteriums, Strafregister, vom 27. Dezember 2021 (BA pag. 17-01-0017 f.) je- weils wegen Einbruchdiebstahls zu folgenden Strafen verurteilt: mit Urteil des

- 43 - Tribunal Correctionnel de Nancy vom 12. Dezember 2016 zu 4 Monaten Frei- heitsstrafe (vollzogen); mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Sarregemuines vom 3. März 2017 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufent- haltsverbot von 5 Jahren; mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Saverne vom

6. April 2017 zu 1 Jahr Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufenthaltsverbot von 5 Jahren. Von den drei Vorstrafen in Frankreich bestritt er im erstinstanzli- chen Verfahren deren zwei und machte geltend, nur für eine Tat verantwortlich gewesen zu sein (TPF pag. 6.731.003 f.). Er konnte nicht erklären, weshalb es zu den Verurteilungen in Frankreich in den Jahren 2016 und 2017 gekommen sei (TPF pag. 6.731.006). Im Vorverfahren bestätigte er demgegenüber, in Frank- reich in den Jahren 2015-2016 wegen diversen Einbruchdiebstählen verzeichnet und am 6. April 2017 durch ein Gericht in Saverne zu 1 Jahr Freiheitsstrafe und 5 Jahren Einreisesperre verurteilt worden zu sein (BA pag. 13-01-0017). Anläss- lich der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an die Vorstrafen in Frankreich zu erinnern (CAR pag. 5.300.008). Die Vorstrafen in Italien hat der Beschuldigte nicht kommentiert (CAR pag. 5.300.009). Dass der Beschuldigte sich durch die aktenkundigen Vorstrafen samt daraus resultieren- dem Strafvollzug nicht vor weiteren Straftaten abschrecken liess, muss merklich straferhöhend gewertet werden. Obwohl die Vorstrafen nur teilweise einschlägig sind, zeugen diese sie von einer nicht unerheblichen Unbelehrbarkeit. 2.2.3 Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat insofern während des Verfahrens auch keine Reue und Einsicht erkennen lassen. Das dem Beschuldigten attes- tierte Wohlverhalten während der Haft (TPF pag. 6.231.7.011; TPF pag. 6.231.7.012 f.; CAR pag. 4.601.006 f.) kann vorausgesetzt werden und hat sich nicht zwingend reduzierend in der Strafzumessung auszuwirken. Eine Straf- minderung drängt sich unter diesen Gesichtspunkten nicht auf. 2.2.4 Fazit Täterkomponenten Bei der Betrachtung der Täterkomponenten sind straferhöhende Elemente fest- zustellen, während keine Gründe für eine Strafminderung gegeben sind. Die Be- urteilung der täterbezogenen Strafzumessungskriterien gibt daher Anlass für eine Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe 2.3 Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten als angemessen.

- 44 - 3. Strafzumessung für die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch 3.1 Tatkomponenten Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver und subjektiver Hinsicht leicht. Der Beschuldigte und seine Mittäter entwendeten bei einer Gelegenheit ein fremdes Fahrzeug unter offensichtlichem Gewahrsamsbruch. Das Fahrzeug wurde während einer kurzer Zeit benutzt, um eine kurze Strecke damit zurückzu- legen. Über die Achtung fremden Eigentums setzten sich die Täter einmal mehr kurzerhand hinweg, weil sie das Fahrzeug als Fluchtfahrzeug benutzen zu müs- sen gemeint haben. Ob und in welchem Zustand das Fahrzeug je wieder zurück- erhalten würde, kümmerte den Beschuldigten nicht. Zweifellos handelte der Be- schuldigte direktvorsätzlich. Dem leichten Tatverschulden erscheint eine Geld- strafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 3.2 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II.C.2.2 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe auf 25 Tagessätze als angemessen. 3.3 Tagessatzberechnung Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des eine längere Freiheits- strafe zu gewärtigenden Beschuldigten gebieten es vorliegend, die Höhe des Ta- gessatzes auf Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4. Auszufällende Strafen / Anrechnung Haft und vorzeitiger Strafvollzug Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.00 zu bestrafen. An die Frei- heitsstrafe anzurechnen sind 538 Tage, die der Beschuldigte bis zum 12. Mai 2023 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) so- wie vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat (Art. 51 StGB). D) Strafvollzug 1. Aufgrund der Strafhöhe von 72 Monaten Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe gemäss Art. 42 f. StGB nicht in Frage. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter

- 45 - innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Unter "besonders güns- tigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller mass- gebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürch- tung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. An- ders als beim nicht rückfälligen Täter (Art. 42 Abs. 1 StGB) ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich den bedingten Strafvoll- zug nicht ausschliesst (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Am 12. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte vom Tribunal Correctionnel de Nancy wegen Einbruchdiebstahl mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft, wobei die Freiheitsstrafe vollzo- gen wurde (BA pag. 17-01-0017; BA pag. 13-01-0018; TPF pag. 6.731.003 f.). Am 3. März 2017 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer viermonatigen Frei- heitsstrafe durch das Tribunal Correctionnel de Sarraguemnines (BA pag. 17-01- 0017 f.). Zuletzt wurde der Beschuldigte am 6. April 2017 durch das Tribunal correctionnel de Saverne (Frankreich) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (BA pag. 17-01-0018). Diese Freiheitsstrafe hat der Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2016 und 2017 vollständig verbüsst (BA pag. 13-01-0007; BA pag. 13-01-0028). Ungeachtet der vollzoge- nen Freiheitsstrafen hat der Beschuldigte lediglich rund drei Jahre später nicht nur erneut, sondern in noch schwerwiegenderer Weise delinquiert. Dies zeugt nicht nur von ausgeprägter Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, sondern macht auch deutlich, dass die in Frankreich verbüssten Freiheitsstrafen beim Beschuldigten keinen nachhaltigen Eindruck hinterliessen. Keine Strafe hat bisher Wirkung gezeigt und den Beschuldigten an weiteren De- likten gehindert. Vor diesem Hintergrund kann selbst mit Blick auf die mehrjährige Freiheitsstrafe nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte werde sich durch den neuerlichen Strafvollzug von erneutem Delinquieren abhalten lassen. Es ist weder ersichtlich noch begründet dargetan, dass beim Beschuldigten zwi- schenzeitlich eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten wäre, welche die deliktische Vorbelastung als Indiz für die Befürchtung widerle- gen würde, der Beschuldigte könnte wieder straffällig werden. Bei einer Gesamt- würdigung kann von besonders günstigen Umständen nicht gesprochen werden. Daher ist auch die ausgesprochene Geldstrafe zu vollziehen.

- 46 - 3. Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Schaffhausen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). E) Landesverweisung 1. Die Vorinstanz verweist den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. i StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes (Urteil SK.2022.37 Dispositiv- Ziffer 5). Die Bundesanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides (CAR pag. 5.200.049). Der Beschuldigte ficht die Landesverweisung einzig im Zusammenhang mit den beantragten Frei- sprüchen von sämtlichen Anklagevorwürfen an. Für den nun eingetretenen Fall, dass es im Schuldpunkt beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt, äussert sich der Beschuldigte nicht ausdrücklich zur Frage der Landesverweisung. Den Entscheid der Vorinstanz bemängelt der Beschuldigte weder mit Blick auf den massgebli- chen Sachverhalt noch bezüglich der rechtlichen Würdigung. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann grundsätzlich auf die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. i StGB sehen für Ausländer, die wegen qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB und wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverwei- sung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger. Mit Recht hat die Vorinstanz geschlossen, dass beim Be- schuldigten kein Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB vorliegt. Die Vo- rinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte weder in persönlicher noch beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht über besondere Beziehungen zur Schweiz verfügt. Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Die Vo- raussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung sind erfüllt. Ergän- zend zu den überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass vorliegend auch die Anwendbarkeit des FZA einer Landesverweisung nichts entgegen steht. Der Beschuldigte war nie in der Schweiz wohnhaft und verfügte auch nie über eine Arbeits- oder eine Aufenthaltsbewilligung. Es ergibt sich auch nicht ansatzweise, dass der Beschuldigte in der Schweiz zu leben oder zu arbeiten beabsichtigte. Vielmehr ist der Beschuldigte einzig in die Schweiz eingereist, um die vorliegend zu beurteilenden Delikte zu begehen.

Dispositiv
  1. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen- Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien).
  2. Für den Vollzug der Landesverweisung ist der Kanton Schaffhausen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). F) Verwendung beschlagnahmter Gegenstände Das sichergestellte Bargeld von EUR 2'545.00 (Ass-Nr. 33358) ist im Sinne eines Mittels zur Sicherung des Strafvollzuges zunächst zur Deckung der unbedingten Geldstrafe (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO) und im Restum- fang zur Deckung der Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu verwenden. G) Kosten- und Entschädigungsfolgen
  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Ver- fahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts des im Anklagesachverhalt «Wilchingen/SH» erfolgten Freispruchs die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 15'000.00 auferlegt (Urteil SK.2022.37 E. 14.2.5). Eine Entschädigung hat die Vorinstanz dem Beschuldigten nicht zugesprochen, und zwar für die Ausübung der Verfahrensrechte nicht, weil der Beschuldigte amtlich verteidigt werde, und auch für wirtschaftliche Einbussen nicht, weil der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe verurteilt worden sei (Urteil SK.2022.37 E. 15.1). Da es im Berufungsver- fahren bei den vorinstanzlichen Freisprüchen im Anklagekomplex «Wilchin- gen/SH» und den vorinstanzlichen Schuldsprüchen im Anklagekomplex «Buch- berg/SH» bleibt, erscheint die Kostenauferlegung im Betrag von Fr. 15'000.00 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen und ist entsprechend zu - 48 - bestätigen. Das Gleiche gilt für den von der Vorinstanz für den Betrag von Fr. 10'000.00 vorgesehenen Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung (Urteil SK.2022.37 E. 16.5). Nicht zu beanstanden und zu übernehmen ist sodann, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten ungeachtet des teilweisen Freispruchs keine Entschädigung zugesprochen hat. Eine Ent- schädigung des Beschuldigten für entstandenen Verteidigungsaufwand entfällt bei amtlicher Verteidigung. Nachdem die vom Beschuldigten ausgestandene Haft vollumfänglich an die ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (vgl. Erwägung II.C.4 hiervor), besteht kein Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung von wirtschaftlichen Einbussen infolge Untersuchungshaft. Dass gegenüber dem Be- schuldigten rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden wären, ist we- der behauptet noch ersichtlich. Ein Anspruch auf Entschädigung infolge rechts- widriger Haft (Art. 431 Abs. 1 StPO) scheidet damit ebenfalls aus. Es ergibt sich, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid als Ganzes zu bestätigen, soweit diese nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver- anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren in Bezug auf den Freispruch von den Anklagevorwürfen gemäss dem Deliktskomplex «Wil- chingen/SH», unterliegt jedoch betreffend den Schuldspruch im Anklagesachver- halt «Buchberg/SH». Da die beiden Sachverhaltskomplexe einen vergleichbaren Aufwand verursacht haben, ist bezogen auf den Schuldpunkt von einem je hälf- tigen Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft auszugehen. Dass die Bundesanwaltschaft im Berufungsverfahren eine Straf- masserhöhung erreicht hat, fällt für den Umfang von Obsiegen und Unterliegen ebenso wenig ins Gewicht wie der Ausgang des Berufungsverfahrens bezüglich der vorwiegend von der Beantwortung der Schuldfrage abhängigen Urteils- punkte. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschul- digten aufzuerlegen und im Restumfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die - 49 - Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungsver- pflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechtsmit- telverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Seine persönlichen Entschädigungsansprüche begründet der Beschuldigte einzig mit der unter Annahme eines vollumfänglichen Freispruchs unrechtmässig erlittenen Haft. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die amtliche Verteidigung des Beschul- digten fakturiert für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren insgesamt Fr. 9'802.95 (CAR pag. 5.200.021). Das geltend gemachte Honorar erweist sich als ausgewiesen und angemessen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist Rechtsanwalt Markus Dormann da- mit mit Fr. 9'802.95 (inkl. MWST und Barauslagen) durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte dieser Entschädigung, ausmachend Fr. 4'901.47, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Weitergehende Entschädigungen sind für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen. Insbesondere hat der Beschuldigte per- sönlich für das Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. - 50 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022 bezüglich den Dispositiv-Ziffern 6.2 (Heraus- gabe Mobiltelefone), 7.1 bis 7.3 (Zivilklagen Bank B. AG, C Genossenschaft. und B. AG), 9.1 (Entschädigung Privatklägerschaft) sowie 10.1 und 10.2 (Festset- zung Entschädigung amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt III. und Rechts- anwalt Markus Dormann) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Neues Urteil
  5. A. wird in Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Anklage Ziffer 1.1 freigesprochen von den Vorwürfen: – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; – des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB; – der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; – des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
  6. A. wird in Bezug auf den Vorfall in Buchberg/SH vom 3. April 2021 gemäss Anklage Ziffer 1.2 schuldig gesprochen: – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; – des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB; – der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; – der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG.
  7. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten, wovon bis und mit heute (12. Mai 2023) 538 Tage durch Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft) sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.00. - 51 - Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  8. A. wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und i StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
  9. Der Kanton Schaffhausen wird als Vollzugskanton bestimmt.
  10. Das sichergestellte Bargeld von EUR 2'545.00 (Ass-Nr. 33358) wird beschlag- nahmt und zunächst zur Deckung der Geldstrafe und im Übrigen zur Deckung der Verfahrenskosten (Vorverfahren und Gerichtsverfahren vor beiden Instan- zen) verwendet.
  11. Die Verfahrenskosten (Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren [SK.2022.37]) betragen Fr. 29'968.90 (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00) und werden im Umfang von Fr. 15'000.00 A. auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.
  12. A. wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren keine Entschä- digung zugesprochen.
  13. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. der vormaligen amtlichen Verteidigung) im Umfang von Fr. 10'000.00 Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden zur Hälfte (ausmachend Fr. 2'000.00) A. auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen.
  15. Rechtsanwalt Markus Dormann wird für die amtliche Verteidigung von A. im Be- rufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'802.95 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 4'901.47 (entspricht der Hälfte von Fr. 9'802.95) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
  16. A. wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. - 52 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 12. Mai 2023 Berufungskammer Besetzung

Richter Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,

Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Dor- mann,

Berufungsführer / Beschuldigter

sowie als Privatklägerschaft

1. BANK B. AG,

2. C. GENOSSENSCHAFT,

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2022.28

- 2 -

Gegenstand

Berufungen der Bundesanwaltschaft und des Beschul- digten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022

Mehrfacher qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu; mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung; Haus- friedensbruch; mehrfache Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 10. Februar 2021 wurde ein Bankomat der Bank B. an der F.-Strasse in Wil- chingen/SH gesprengt und Bargeld entwendet. Am 3. April 2021 wurde ein Ban- komat der Bank G. bei der H.-Filiale an der I-Strasse in Buchberg/SH gesprengt; die Täterschaft konnte kein Bargeld entwenden. Die Täterschaft war in beiden Vorfällen flüchtig. A.2 Eine Strafuntersuchung wurde in beiden Fällen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eröffnet. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 10. Feb- ruar 2021 (Verfahren SV.21.0256 betreffend Vorfall in Wilchingen; BA pag. 01- 01-0001) und am 3. Mai 2021 (Verfahren SV.21.0549 betreffend Vorfall in Buch- berg; BA pag. 01-01-0002) die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Unbe- kannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht. A.3 Am 19. Februar 2021 (Verfahren SV.21.0256; BA pag. 02-01-0005 f.) bzw.

9. Juni 2021 (Verfahren SV.21.0549; BA pag. 02-02-0006 f.) verfügte die Bun- desanwaltschaft auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Schaffhausen um Verfah- rensübernahme gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Strafverfol- gung und Beurteilung der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Straftaten (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch betreffend Vorfall in Wilchin- gen bzw. versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahr- zeugs zum Gebrauch betreffend Vorfall in Buchberg) in der Hand der Bundesbe- hörden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Verfahren unter der Geschäftsnummer SV.21.0256 (BA pag. 01-02-003 f.). Mit Verfügung vom 3. November 2021 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafun- tersuchung im Verfahren SV.21.0256 auf A. (nachfolgend: Beschuldigter) aus (BA pag. 01-01-0003). A.4 Der Beschuldigte wurde gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2021 (BA pag. 06-01-0005 ff.) am 21. November 2021 in Un- garn verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0032). Nach Be- willigung der Auslieferung durch die ungarischen Behörden wurde er am 20. De- zember 2021 den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und von der Bundeskriminalpolizei festgenommen (BA pag. 06-01-0062 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte bis am 19. März 2022 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. -06-01-0080 ff.). Die Untersuchungshaft wurde zweimal um jeweils drei Mo- nate, d.h. bis am 17. September 2022, verlängert (BA pag. 06-01-0152 ff., BA

- 4 - pag. 06-01-0187 ff.). Ein Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung des vorzei- tigen Strafvollzugs wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. August 2022 ab (BA pag. 06-01-0210 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Bern vom 5. September 2022 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Bundesanwaltschaft – infolge Anklageerhebung am 31. August 2022

– wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Haft wurde bis zum Zeit- punkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens bis am 30. November 2022, ange- ordnet (TPF pag. 6.231.7.1 ff.). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 24. Februar 2022 verlängert (TPF pag. 6.912.2.003 ff.). A.5 Am 31. August 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 6.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfachen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), Hausfriedensbruch (Art.186 StGB) und Entwendung zum Ge- brauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). A.6 Die Vorinstanz holte ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich (nachfolgend: IRM), erstattet am 12. Oktober 2022, ein (TPF 6.264.1.12 ff.). Die Akten wurden sodann um die Führungsberichte der Gefäng- nisse J. und K. sowie um einen Strafregisterauszug aus dem Schweizerischen Strafregister ergänzt (TPF pag. 6.231.7.011; TPF pag. 6.231.7.009 f.; TPF pag. 6.231.1.002). A.7 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2022 vor der Straf- kammer in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. A.8 Mit dem am 25. Oktober 2022 mündlich eröffnetem Urteil SK.2022.37 wurde der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall in Buchberg/SH vom 3. April 2021 der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ge- mäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schul- dig gesprochen. In Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des

- 5 - qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. A.9 Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer un- bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschul- digte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Das sichergestellte Bargeld (Ass-Nr. 33358) wurde beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet und das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 (Ass-Nr. 27322) und die sichergestellte SIM-Karte Orange (Ass-Nr. 27321) wur- den dem Beschuldigten zurückgegeben. A.10 Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen und den Privatklägern keine Entschädigungen zugesprochen. A.11 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom

31. Oktober 2022 (TPF pag.1.100.074 f.) als auch der Beschuldigte mit Schrei- ben der Verteidigung vom 4. November 2022 (TPF pag.1.100.076) fristgerecht die Berufung an. A.12 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 27. Dezember 2022 versandt und den Parteien am 28. Dezember 2022 (Verteidigung) resp. am 29. Dezember 2022 (BA) zugestellt (CAR pag. 1.100.077 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 25. Oktober 2022 mitsamt den Berufungsanmeldungen des Beschul- digten vom 4. November 2022 und der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiter (CAR pag. 1.100.081). B.2 Mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2023 (CAR pag. 1.100.083 f.) erklärte die Bundesanwaltschaft, dass sie die Berufung beschränke auf den Freispruch in Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Ziff. 1, auf die Bemessung der Strafe gemäss Ziff. 3 und auf die Kosten- und Entschä- digungsfolgen gemäss Ziff. 8 und 10 des Urteilsdispositivs vom 25. Oktober

2022. Beweisanträge wurden keine gestellt und zur Begründung der Anträge wurde auf die mündliche Berufungsverhandlung verwiesen.

- 6 - B.3 Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2023 (CAR pag. 1.100.085ff.) das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich betr. die Schuldsprüche an respektive verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Insofern seien die Be- strafung gemäss Ziff. 3 bis 6. aufzuheben; ebenso seien die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen neu dahingehend festzusetzen, dass die Untersuchungs- und Verfahrenskosten der Vor- und der Berufungsinstanz sowie die Kosten der Ver- teidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. Sodann liess er folgende An- träge stellen:

«1. Die Ziff 3. bis und mit 6., 8., 9.2 und 10.3 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022 seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Berufungskläger sei angemessen für das Verfahren vor der Vorinstanz und für das Berufungsverfahren zu entschädigen.»

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch Ziff. 2 als mitangefochten meint, da er einen Freispruch be- züglich des Deliktskomplexes Buchberg/SH fordert. Beweisanträge wurden keine gestellt. B.4 Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Frage der Parteistellung der Privatklägerin D. AG im vorliegenden Berufungs- verfahren angesetzt. Sodann wurden die Parteien innert gleicher Frist auf die Möglichkeit des Stellens eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Möglichkeit der Anschlussberufung hingewiesen (CAR pag.1.400.001 f.). B.5 Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2023 auf einen Nichteintretensantrag und auf das Stellen von Beweisanträgen zu jenem Zeit- punkt. Ausserdem bezog sie zur Frage der Stellung der Privatklägerschaft D. AG Stellung und schloss sich der Sichtweise der Berufungskammer an, dass diese mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren vom Berufungsverfahren aus- zuschliessen sei (CAR pag. 1.400.003). Der Beschuldigte und die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. B.6 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 17. Februar 2023 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungskammer in der Sache selbst verlängert (CAR pag. 8.102.010 ff.). Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 2. März 2023 (CAR pag. 8.103.007 ff.) wurde dem Be- schuldigten sodann der vorzeitige Strafvollzug bewilligt und die Sicherheitshaft auf den Zeitpunkt des Antritts des vorzeitigen Strafvollzuges aufgehoben. Am 24.

- 7 - März 2023 erging eine Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer über die Änderung der zuständigen Vollzugsbehörde (CAR pag. 8.105.001 ff.). B.7 Mit Beschluss vom 14. März 2023 wurde die Privatklägerin D. AG aus dem vor- liegenden Berufungsverfahren CA.2022.28 ausgeschlossen (CAR pag. 8.104.001 ff.). Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. B.8 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 29. März 2023 (CAR pag. 4.200.001 ff.) einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 4.401.001), einen Führungsbericht des Gefängnis K. (CAR pag. 4.601.006 f.) sowie Angaben des Beschuldigten über seine persönliche und finanzielle Situation (CAR pag. 5.200.004 ff.) ein. B.9 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 28. April 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der Bundesanwaltschaft am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Die Privatklägerschaft verzichtete auf Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung (CAR pag. 5.100.002). Im Rahmen der Vorfragen wurden gewisse Unklarheiten in der Berufungserklärung der Bundesanwaltschaft geklärt (CAR pag. 5.100.003). Weitere Vorfragen waren nicht zu behandeln (CAR pag. 5.100.003). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (CAR pag. 5.100.003; CAR pag. 5.300.001 ff.). Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge durch seine amtliche Verteidigung die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.200.019 f.):

1. In Abänderung des Urteils vom 25.10.2022 sei A. freizusprechen vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbe- schädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich begangen in Mittäterschaft mit einer unbekannten Täterschaft am 03.04.2021 in Buchberg. 2. Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizier- ten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, al- les angeblich begangen am 03.04.2021 in Buchberg.

Eventualiter sei er dabei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt zu be- strafen.

- 8 - 3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossen- schaft aufzuerlegen und es sei A. für die entstandenen Verfahrenskosten eine Entschädigung gemäss Kostennote auszurichten. 4. Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug (Auslieferungs- und Untersu- chungshaft) eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Erwerbs- ausfallentschädigung auszurichten. 5. Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuwei- sen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 6. A. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.» Die Bundesanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (CAR pag. 5.200.049 f.):

1. A. sei wie folgt schuldig zu sprechen:

1.1. Vorfall Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Anklage Ziff. 1.1

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

- des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB)

- der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)

1.2 Vorfall Buchberg/SH vom 3. April 2021 gemäss Anklage Ziff. 1.2

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

- des versuchten qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)

- der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

- der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). 2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten und einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung der bisher ausgestan- denen Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug). 3. Der Kanton Schaffhausen sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 5. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen. 6. Rechtsanwalt Markus Dormann sei für die amtliche Verteidigung von A. in ge- richtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu ent- schädigen. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzubezah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 9 - 7. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»

Die amtliche Verteidigung verzichtete auf einen zweiten Parteivortrag, sodass auch eine Duplik der Bundesanwaltschaft entfiel (CAR pag. 5.100.006). An- schliessend hielt der Beschuldigte sein Schlusswort (CAR pag. 5.100.006). B.10 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.006). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten und der Bun- desanwaltschaft erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bun- desgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die von der Bundesanwaltschaft und vom Beschuldig- ten erhobenen Berufungen ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, wel- che Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. Novem- ber 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 402 StPO N. 2; Hug, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 401 StPO N. 2). Die Bundesanwalt- schaft ficht mit ihrer Berufung den Freispruch von den Anklagevorwürfen im Zu- sammenhang mit der Sprengung eines Bankomaten in Wilchingen/SH am

10. Februar 2021 (Anklageziffer 1.1 [«Vorfall Wilchingen/SH»]) an. Der Beschul- digte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch bezüglich der Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Sprengung eines Bankomaten in

- 10 - Buchberg/SH am 3. April 2021 (Anklageziffer 1.2 [«Vorfall Buchberg/SH»]). Aus- drücklich angefochten werden von den berufungsführenden Parteien auch die an den Schuldpunkt anknüpfenden Punkte (Strafe und Vollzugsmodalitäten [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 3 und 4] / Landesverweisung [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 5] / Beschlagnahme einer Barschaft zur Kostendeckung [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 6.1] / Kosten- und Entschädigungsfolgen [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 9.2 (Nichtzusprechung Entschädigung an den Be- schuldigten) und 10.3 (Rückforderungsvorbehalt betreffend Entschädigung amt- liche Verteidigung)]). Von der berufungsweisen Anfechtung nicht erfasst sind nach den eingegangenen Berufungserklärungen und den seitens der Bundesan- waltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Präzisierung (CAR pag. 5.100.003) die vorinstanzlich entschiedene Rückgabe des beschlagnahm- ten Mobiltelefons samt SIM-Karte (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 6.2), die Nichtzusprechung von Entschädigungen an die Privatklägerschaft (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 9.1) und die Festsetzung der Entschädigung der vormaligen und der jetzigen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 10.1 und 10.2). In seiner Berufungserklärung hat sich der Beschuldigte sodann nicht ausdrücklich zum Schicksal der erstinstanz- lich beurteilten Zivilansprüche geäussert. In der Aufzählung der seiner Ansicht nach aufzuhebenden Dispositiv-Ziffern sind die sich mit den Zivilansprüchen be- fassenden Dispositiv-Ziffern 7.1 – 7.3 des vorinstanzlichen Rechtsspruchs nicht enthalten. Angesichts der vom Beschuldigten beantragten Freisprechung von sämtlichen Anklagevorwürfen hätte wohl die Gutheissung der damit verbundenen Zivilansprüche als mitangefochten zu gelten. Die vorinstanzliche Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg (vgl. Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 7.1-7.3) würde indessen auch mit den beantragten Freisprüchen nicht in einem unauflös- baren Widerspruch stehen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Bei dieser rechtlichen Ausgangslage wäre von der amtlichen Verteidigung in der Berufungserklärung eine Klarstellung zu erwarten gewesen für den Fall, dass dem Berufungsgericht in Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses die Abweisung der Zivilan- sprüche hätte beantragt werden wollen. Im Rahmen des Parteivortrages an der Berufungsverhandlung (vgl. CAR pag. 5.200.020: «Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuweisen, […]») ist es dafür zu spät. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; EUGSTER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 3). Die vorinstanzliche Behandlung der Zivilan- sprüche hat demnach als unangefochten zu gelten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 6.2 (Herausgabe Mobil-

- 11 - telefone), 7.1 bis 7.3 (Bank B., C. Genossenschaft und D. AG), 9.1 (Entschädi- gung Privatklägerschaft) sowie 10.1 und 10.2 (Festsetzung Entschädigung amt- liche Verteidigung durch Rechtsanwalt III. und Rechtsanwalt Markus Dormann). Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022 im erwähnten Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. 2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungs- gericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom

19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). Weil die Bundesanwaltschaft gegen den teilweisen Freispruch der Vorinstanz selbststän- dig Berufung erhoben und neben dem zusätzlichen Schuldspruch auch eine Sanktionsverschärfung beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Straf- punktes nicht nur ein zu Gunsten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem auch von der Bundesanwaltschaft initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Demnach ist das Berufungsgericht diesbe- züglich nicht an das Verbot der «reformatio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Anderes gilt für die Dauer einer gegebenenfalls anzuordnenden Landesverweisung, da die Bundesanwaltschaft in dieser Hinsicht einzig die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat. Folglich kann die Berufungs- instanz das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungs- gericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). II. Materielle Erwägungen A) Sachverhalt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Dem vorliegenden Strafverfahren liegen zwei mit Sprengstoff ausgeführte An- griffe auf einen Geldautomaten zugrunde, welche sich am 10. Februar 2021 in Wilchingen/SH (Anklagekomplex «Wilchingen/SH») und am 3. April 2021 in Buchberg/SH (Anklagekomplex «Buchberg/SH») ereignet haben sollen. Die An- klage legt dem Beschuldigten zur Last, die mit den Angriffen zusammenhängen- den Delikte zusammen mit einer bisher nicht ermittelten Mittäterschaft begangen

- 12 - zu haben (TPF pag. 6.100.002 f.). Zu den konkreten Anklagevorwürfen sei auf die Anklageschrift (TPF pag. 6.100.002 ff. [Anklagekomplex «Wilchingen/SH»] und TPF pag. 6.100.008 ff. [Anklagekomplex «Buchberg/SH»]) und das vo- rinstanzliche Urteil (Urteil SK.2022.37 E. 2.1.1 – E. 2.1.4 [Anklagekomplex «Wil- chingen/SH» und E. 2.2.1 – E. 2.2.4 [Anklagekomplex «Buchberg/SH») verwie- sen. Der Beschuldigte hat bezüglich beider Vorfälle eine Täterschaft im Vorver- fahren (BA pag. 13-01-0096 ff.), im vorinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 6.731.009 ff.) und auch an der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.300.009 ff.) bestritten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des Anklagekomplexes «Wilchingen/SH» von allen Tatvorwürfen freigesprochen und betreffend den Anklagekomplex «Buchberg/SH» anklagegemäss der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ge- mäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen (Urteil SK.2022.37 Dispo- sitiv-Ziffer 2). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung einen vollumfängli- chen Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen auch hinsichtlich des Ankla- gekomplexes «Buchberg/SH» (CAR pag. 5.200.019). Die Bundesanwaltschaft ficht die betreffend den Vorfall «Wilchingen/SH» ergangenen Freisprüche an und verlangt diesbezüglich zusätzliche Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und wegen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (CAR pag. 5.200.049). Bei dieser Aus- gangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die im Berufungsverfahren zu be- urteilenden Anklagesachverhalte anhand der vorhandenen Beweismittel erstel- len lassen. 2. Allgemeine Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung In Bezug auf die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist vorab auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urteil SK.2022.37 E. 3.2.1 – E. 3.2.4). Im Sinne einer Zusammenfassung und teilweisen Ergänzung ist erneut festzuhalten, dass das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie um- schrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet ist. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wo- nach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeu- gend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld

- 13 - des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgericht 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurück- bleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Angesichts der Unschuldsvermutung be- steht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (TOPHINKE, Basler Kommentar, 3, Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c;). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jedenfalls insoweit eine Be- weislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss.

- 14 - 3. Beweiswürdigung bezüglich Anklagekomplex «Wilchingen/SH» 3.1 Die Vorinstanz hat die bezüglich des Anklagekomplexes «Wilchingen/SH» bei den Akten liegenden Beweismittel vollständig und zutreffend dargestellt (SK.2022.37 E. 3.3.1). Auf die entsprechende Zusammenfassung kann vorab verwiesen werden. Nach der anschliessenden Würdigung der vorhandenen Be- weismittel gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellen lasse und er in allen diesbezüglichen Anklagepunk- ten freizusprechen sei. Konkret erwägt die Vorinstanz zusammenfassend, dass mangels dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Spuren eine (genetisch-ana- lytische) Verbindung zwischen den Vorfällen in Wilchingen/SH und Buchberg/SH in Bezug auf den Beschuldigten nicht gegeben sei. Eine allenfalls herzustellende «kriminaltechnische und modus operandi-Analogie» zum Vorfall in Buchberg/SH sei ein objektives Indiz ohne direkten Bezug zur Person des Beschuldigten. Auch die Gutschriften auf dem Firmenkonto der TT. Srl im Februar/März 2021 mit ei- nem Kontostand von praktisch null Ende Januar 2021 seien kein hinreichendes Indiz, da sie nur auf eine mögliche Motivlage hinwiesen. Das Gleiche gelte für das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Die Nichtbe- nutzung des Mobiltelefons vom 19. Januar bis zum 3. März 2021 spreche zwar gegen eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien. Umgekehrt sprächen die Bankomatenbezüge zu Lasten des Firmenkontos der TT. Srl im Februar/März 2021, insbesondere der Bezug vom 10. Februar 2021, d.h. jener am Tag der Bankomatensprengung in Wilchingen/SH, eher für die Anwesenheit des Beschul- digten in Rumänien, was umgekehrt eine Anwesenheit in der Schweiz in Frage stelle. Damit lägen im Einzelnen nicht hinreichende Indizien vor, die auch in ihrer Gesamtheit nicht den Tatbeweis, d.h. den Beweis für eine Täterschaft des Be- schuldigten ermöglichten (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.1 – E. 3.5.2 [Hervorhebungen im Original]). 3.2 Unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Parteivortrag hält die Bundesanwaltschaft auch im Berufungsverfahren dafür, dass die Indizienlage bei einer gesamtheitlichen Beurteilung der Anklagesachverhalte die Täterschaft des Beschuldigten auch bei der Bankomatensprengung in «Wilchingen/SH» belege. Das vom Beschuldigten für den Tatzeitraum geltend gemachte Alibi sei nicht nachvollziehbar und auch die Handy-Auswertungen sprächen gegen die vom Be- schuldigten vorgebrachte Anwesenheit und Arbeitstätigkeit in Rumänien. Der Be- schuldigte sei zudem bezogen auf praktisch alle seine Vorbringen und insbeson- dere in puncto seiner angeblich regelmässigen Arbeitstätigkeit in Rumänien als eigentliches Kernalibi kapital unglaubwürdig und streite zudem seine offensicht- liche Verbindung zur sich in der Nähe des Tatortes befindenden Ortschaft «U.» nicht nachvollziehbar ab. Das Gleiche gelte für die im März und April festgestell- ten Standorte in Slowenien und Norditalien, wobei Norditalien just die Region sei, wo KKK. wohne, welcher dem Beschuldigten die Nachricht «U.» geschickt habe. Soweit die Vorinstanz ausführe, die am 10. Februar 2021 in Rumänien getätigten Geldbezüge sprächen für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien, sei

- 15 - darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht alleinigen Zugriff auf das Ge- schäftskonto der TT. Srl gehabt habe, sondern ebenfalls seine Ehefrau und sein Buchhalter (CAR pag. 5.200.038 f.).

Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Bundesanwalt- schaft ihre Gründe dargelegt, weshalb sie davon überzeugt sei, dass beide Ban- komatensprengungen von derselben Täterschaft zu verantworten seien. Zusätz- lich zu den auch im Berufungsverfahren wiederholten Umständen wurde dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass es für eine Bankomatensprengung ein eingespieltes Team benötige und die Täter nicht beliebig austauschbar seien, weil grosses, gegenseitiges Vertrauen, Verschwiegenheit sowie technische Fä- higkeiten erforderlich seien. Beim Beschuldigten handle es sich zudem um einen europaweit tätigen Seriendelinquenten, der sich auch nicht von Haftstrafen habe abschrecken lassen. Schliesslich passe die Körpergrösse des Beschuldigten ge- nau auf die Beschreibung von zwei Zeugen. In der Gesamtheit erzeugten die Indizien ein Bild, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass der Beschuldigte an beiden Bankomatensprengungen als Mittäter beteiligt gewesen sei. Ein anderes Szenario, welches es erlauben würde, am vorliegen- den Beweisergebnis zu zweifeln, sei nicht denkbar (TPF pag. 6.721.002 ff.). 3.3 Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Würdigung aller Beweise und Indizien zum Ergebnis, dass der angeklagte Sachverhalt nicht als nachgewiesen zu er- achten sei. Auf die sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann weitestgehend verwiesen werden, weshalb die nachfolgenden Ausführun- gen vornehmlich als Rekapitulation und punktuelle Ergänzungen zu verstehen sind. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, dass die gegebene Be- weislage den rechtsgenüglichen Nachweis einer Beteiligung des Beschuldigten am Vorfall «Wilchingen/SH» nicht erlaubt. In Übereinstimmung mit der Bundes- anwaltschaft lassen sich gewisse, einen deliktsrelevanten Zusammenhang indi- zierende Sachverhaltselemente zwar nicht gänzlich von der Hand weisen. Diese Gemeinsamkeiten sind auch der Vorinstanz nicht entgangen, weist sie doch aus- drücklich auf die Ähnlichkeiten der Tatörtlichkeiten (ländliche Gegend in örtlicher Nähe zueinander und zur Landesgrenze mit Deutschland) und den geringen zeit- lichen Abstand von weniger als zwei Monaten zwischen den beiden Bankoma- tensprengungen hin (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.4). Gleichsam hält die Vorinstanz gestützt auf polizeiliche Ermittlungsergebnisse fest, dass bei der Ausführung bei- der Bankomatensprengungen mindestens drei Personen beteiligt gewesen seien und mit der Sicherstellung einer identischen DNA-Spur eines im Tatzeitraum ent- wendeten Nummernschildes und auf einem im Fluchtfahrzeug aufgefundenen Stromkabel Hinweise auf eine Beteiligung mindestens eines Täters an beiden Vorfällen vorlägen (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.5). Zuletzt führt die Vorinstanz wei- tere Übereinstimmungen beim allgemeinen Tatvorgehen und beim Tatwerkzeug (Entwendung von Fluchtfahrzeugen kurz vor der Tat und identische Art der Ent- wendung / identische Art des verwendeten Sprengstoffes und des zur Auslösung der Sprengung benutzten Akkumulatoren) auf (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.6). Die

- 16 - Vorinstanz hat allen diesen Indizien bei der Beweiswürdigung zu Recht nicht den Stellenwert beigemessen, den ihr die Bundesanwaltschaft beimessen will. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1), mangelt es diesen an unmittelbar täterbezogener Aussagekraft (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1). Selbst wenn – wovon aufgrund der DNA-Befunde ausgegangen wer- den muss – mindestens ein Täter bei beiden vorliegend interessierenden Banko- matensprengungen aktiv gewesen wäre, lässt sich daraus keineswegs der zwin- gende Schluss ziehen, auch der Beschuldigte müsse bei beiden Vorfällen einer der Täter gewesen sein. Es steht unbestritten fest, dass das bei beiden Spuren identifizierte DNA-Profil zwar identisch war, indessen keiner bestimmten Person zugeordnet werden konnte (BA pag. 11-01-0025; BA pag. 11-01-0058 f.; BA pag. 11-01-0149). Die Annahme einer Täterschaft des Beschuldigten lässt sich sodann weder durch die von der Bundesanwaltschaft hervorgehobene Notwen- digkeit einer aufeinander abgestimmten Teamorganisation noch auf das eben- falls vorgebrachte Argument, dass die beteiligten Täter nicht beliebig austausch- bar seien hinreichend stützen. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein und die- selbe Tätergruppierung in unterschiedlicher personeller Besetzung auftritt und die einzelnen Angriffe von variierenden Einheiten ausgeführt werden. Damit liesse sich auch die ähnliche Vorgehensweise zwanglos erklären, weshalb sich daraus keine weiteren Rückschlüsse auf die konkrete Täterschaft ergeben. Im Übrigen wird davon ausgegangen werden dürfen, dass mehrere Tätergruppie- rungen oder etwa auch Nachahmungstäter die Angriffe auf Bankomaten in glei- cher Art durchführen. Die räumliche Entfernung zwischen den beiden Tatorten Buchberg/SH und Wilchingen/SH kann schliesslich ebenso wenig als überwie- gendes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten betrachtet werden, wie deren Nähe zur Grenze nach Deutschland. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Delikt von einer anderen oder zumindest anders zusammengesetzten Tätergruppie- rung begangen wurde. 3.4 Über die tatbezogenen Umstände hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer Beweis- würdigung mit den von der Bundesanwaltschaft als belastend beurteilten Unter- suchungsergebnissen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitpunkt so- wie mit dessen deliktischem Vorleben befasst. Dabei bemerkt die Vorinstanz, es sei entgegen den Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er sein Mobiltelefon im fraglichen Zeitraum nicht benutzt habe, was gegen eine Anwesenheit des Be- schuldigten in Rumänien spreche. Ein gewichtiges Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten im Tatzeitraum vom 10. Februar 2021 in Rumänien sei jedoch da- rin zu sehen, dass bereits am 11. Februar 2021 ein Bargeldbezug zulasten des Firmenkontos der TT. Srl. erfolgt sei. Auch wenn nicht erstellt sei, dass der Be- schuldigte persönlich diesen Geldbezug getätigt habe, spreche der Bankomaten- bezug am Tag der Bankomatensprengung in Wilchingen/SH eher für die Anwe- senheit des Beschuldigten in Rumänien und stelle dessen Anwesenheit in der Schweiz in Frage (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.7, E. 3.4.10; E. 3.4.17; E. 3.5.1). Die Erwägung der Vorinstanz ist schlüssig. Die Nichtbenutzung des Mobiltelefons ist

- 17 - für sich genommen kein starker Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschuldig- ten. Auch ein nicht vorhandenes Alibi alleine ist kein erheblich belastendes Merk- mal. Als Indiz taugt es lediglich nur insoweit, als es die Täterschaft des Beschul- digten nicht geradezu ausschliesst. Entgegen dem Dafürhalten der Bundesan- waltschaft (CAR pag. 5.200.039) kann nicht einfach zulasten des Beschuldigten unterstellt werden, dieser habe den Bargeldbezug nicht selber getätigt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Bezug ebenso von seiner Ehefrau oder dem Buch- halter der TT. Srl. vorgenommen worden sein könnte. Was die Bundesanwalt- schaft aus der Tatsache ableiten will, dass der Beschuldigte eine Nachricht mit dem Inhalt «U.» erhalten hat, erschliesst sich im Übrigen nicht. Weil diese Nach- richt am 21. November 2021 empfangen wurde (BA pag. 10-02-0051), ist bereits ein zeitlicher Zusammenhang zu den hier zu beurteilenden Tatvorwürfen nicht gegeben. Zutreffen mag demgegenüber, dass die genannte Ortsbezeichnung sich einigermassen in der Nähe des Tatortes Wilchingen/SH befindet. Daraus lassen sich für den Beschuldigten keine nachteiligen Beweisschlüsse ziehen. Richtig hat die Vorinstanz des Weiteren schliesslich erkannt, dass den Vorstrafen des Beschuldigten keine hinreichende Indizienwirkung zukommt (Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1). Aus dem Persönlichkeitsbild des Beschuldigten alleine las- sen sich keine gültigen Schlüsse auf dessen Tatbeteiligung an der Bankomaten- sprengung in Wilchingen/SH ziehen. 3.5 Mehr oder andere Beweismittel, aus denen sich sachdienliche Erkenntnisse be- treffend der für die Bankomatensprengung in Wilchingen/SH verantwortlichen Täterschaft gewinnen liessen, liegen nicht vor. Die bereits angeführten Indizien vermögen indessen weder für sich betrachtet noch in ihrem Gesamtgefüge den rechtsgenüglichen Beweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen. Für die angeklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten besteht ein höchstens fragmentarisches Beweismosaik. Eine Aussage über die Täterschaft des Be- schuldigten liess sich letztlich einzig auf spekulativer Grundlage treffen. Derlei Mutmassungen zulasten der beschuldigten Person sind jedoch nicht zulässig. Denn der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt, dass jegliche vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses verbleiben vielmehr unüberwindliche und im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO rechtserhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im Ankla- gekomplex «Wilchingen/SH». In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte von sämtlichen in diesem Zusammenhang erhobenen Anklagevor- würfen freizusprechen.

- 18 - 4. Beweiswürdigung bezüglich Anklagekomplex «Buchberg/SH» 4.1 Im vorinstanzlichen Urteil wurden die wesentlichen Beweismittel wiederum voll- ständig aufgeführt und insbesondere die wesentlichen Aussagen des Beschul- digten sowie die Ausführungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) zutreffend wiedergegeben (Urteil SK.2022.37 E. 3.3.2). Diesbezüglich kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf das Gutachten des IRM Zürich vom 12. Oktober 2022 hält die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte der Spurengeber der ab dem Entriegelungsgriff im Fahrzeug «Fiat 500» am Tatort sichergestellten DNA-Spur sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Spurengeber sei, sei laut Gutachten mehrere Milliarden Mal grösser als die Hypothese, dass eine mit dem Beschuldigten genetisch nicht ver- wandte männliche Person der Spurengeber sei. Der Beschuldigte habe erklärt, dass keiner seiner drei Brüder jemals in der Schweiz gewesen sei. Seine elfjäh- rige Tochter scheide sodann aufgrund des Geschlechts als Spurengeberin aus. Eine Identität habe in 10 DNA-Systemen festgestellt werden können, welche ein Hauptprofil bildeten. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung liege somit kein DNA-Mischprofil vor. Auch werde dieser Nachweis nicht durch die theoreti- sche Möglichkeit einer passiven Spurenübertragung ab einem vom Beschuldig- ten getragenen Kleidungsstück auf den Entriegelungsgriff in Frage gestellt. Dies sei in verschiedener Hinsicht äusserst unwahrscheinlich, da dabei namentlich kaum genügend DNA übertragen worden wäre, dass sich daraus ein auswertba- res Profil ergeben hätte. Gemäss Gutachten stehe ein direkter Hautkontakt, bei dem Hautzellen übertragen worden seien, im Vordergrund. Auch die weiteren, gemäss Gutachten wichtigen Faktoren sprächen gegen die These des Beschul- digten, wonach die in Frankreich, beim Strafvollzug in Nancy, zurückgelassenen Kleider des Beschuldigten mit dem Fiat 500 in Kontakt gekommen sein könnten. Die Auskunftsperson NN. habe den Fiat 500 im Dezember 2019 in einer Autoga- rage in Deutschland erstanden und diesen seither in ihrem Besitz und Gebrauch gehabt. Eine Übertragung hätte somit in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren und über eine erhebliche örtliche Distanz (ca. 330 km, von Nancy/F nach Buch- berg/CH) erfolgen müssen. Dass die Kleider in dieser Zeit von keiner anderen Person getragen und nie gewaschen worden wären, was eine passive Übertra- gung begünstigen könne, sei kaum anzunehmen. Wie und wann bei dieser Sach- lage eine nachweisbare Spurenübertragung ab vom Beschuldigten im Gefängnis getragenen und dort zurückgelassenen Kleidern stattgefunden haben könnte, sei unerklärlich. Selbst die Verteidigung räume ein, dass es sich um eine bloss the- oretische Möglichkeit handle. Hinzu komme, dass ein Garagenbetrieb ein Occa- sionsfahrzeug erfahrungsgemäss in gereinigtem Zustand dem Käufer übergebe. Dies lasse ein Haftenbleiben von allfälligen DNA-Spuren als noch unwahrschein- licher erscheinen. Der bloss als theoretische Möglichkeit vorgebrachte Einwand vermöge daher keine Zweifel am Ergebnis des Gutachtens zu wecken. Das Gut- achten bzw. die DNA-Spur des Beschuldigten sei ein sehr starkes Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort Buchberg am 3. April 2021 (Urteil

- 19 - SK.2022.37 E. 3.6.2). Entlastungsbeweise, welche für eine Anwesenheit des Be- schuldigten in Rumänien – bzw. gegen seine Anwesenheit in der Schweiz – im Tatzeitpunkt sprächen, lägen nicht vor. Den vom Beschuldigten angeführten, an- geblich entlastenden Momenten sei die Untersuchungsbehörde hinreichend nachgegangen. Von allfälligen weiteren Beweiserhebungen seien keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere spre- che die Auswertung der Kontaktdaten des Mobiltelefons gegen eine Anwesenheit am 3. April 2021 in Rumänien. Es lägen demnach keine Indizien vor, welche die aus dem Gutachten des IRM zu ziehender Schlussfolgerung in erhebliche Zwei- fel zu ziehen vermöchten (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.3). Das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bildeten ein weiteres Indiz für eine Täterschaft. In Italien und in Frankreich sei der Beschuldigte wiederholt wegen Vermögensdelikten zu Strafen verurteilt worden. Vor Gericht habe er dazu er- klärt, er habe z.B. mit dem Diebstahl von Kupfer in Italien einen Gewinn aus dem Verkauf als Altmetall erzielen wollen (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.4). Aufgrund der Polizeiberichte, der Angaben von Auskunftspersonen, des Gutachtens des FOR und der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras sei eine mindestens drei Personen umfassende Täterschaft erstellt. Aufgrund des Gutachtens des IRM sei eine Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort erstellt. Zur Täterschaft beim Vorfall in Buchberg gehöre demnach auch der Beschuldigte (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.5). Abschliessend befasste sich die Vorinstanz mit der Betei- ligungsform des Beschuldigten und befand, dass der Beschuldigte beim ange- klagten Sachverhalt als Mittäter beteiligt gewesen sei (Urteil SK.2022.37 E. 4.3). 4.2 Die Vorinstanz nahm auch betreffend den Anklagekomplex «Buchberg/SH» eine schlüssige und überzeugende Sachverhaltserstellung vor. Dass es am 3. April 2021 in Buchberg/SH zu einer Sprengung eines Bankomaten gekommen ist, der sich im Erdgeschoss eines Gebäudes neben einer Filiale der H.-Laden befand, ist unbestritten und durch diverse Polizeiberichte und Fotodokumentationen so- wie der Aufzeichnungen von Überwachungskameras erstellt (BA pag. 10-01- 02.0010; BA pag. 10-01-02-0034 f.). Durch diverse Spurenberichte und eine am Tatort erstellte Fotodokumentation ist gleichfalls belegt, dass durch die Spren- gung der Bankomat und der Bankomattresorraum, die Hausfassade des Gebäu- des und eine Schiebetür, ein Plakatständer sowie die Heckscheibe eines Fahr- zeuges beschädigt wurden (BA pag. 11-01-0067 ff. und BA pag. 11-01-0095 bis BA pag. 11-0108). Aufgrund der von den Geschädigten eingereichten Belegen zum jeweils erlittenen Schaden hat die Vorinstanz einen Sachschaden in der Grössenordnung von Fr. 40'000.00 bis Fr. 50'000.00 errechnet (Urteil SK.2022.37 E. 7.5.3 bis E. 7.5.6). Die vorinstanzliche Bezifferung des Sachscha- dens erweist sich als sachgerecht. Durch die Einreichung von Offerten und Rech- nungen ist plausibel, dass der C. Genossenschaft durch Rückbau- und Sanie- rungsarbeiten des Tresorraums ein Schaden von rund Fr. 34'000.00 und am Ge- bäude ein solcher von rund Fr. 10'000.00 entstanden ist (BA pag. 15-04-007 ff.; TPF pag. 6.552.001 ff.). Die H.-Laden Buchberg wies einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 1'544.80 auf (TPF pag. 6.552.001 ff.). Den von der Halterin des

- 20 - beschädigten Fahrzeuges erlittenen Schaden bezifferte die Vorinstanz schliess- lich auf rund Fr. 1'000.00 (Urteil SK.2022.37 E. 7.5.5). Durch entsprechende Po- lizeirapporte kann ebenfalls als erstellt gelten, dass am 3. April 2021 zwischen 01:00 Uhr und 03:30 Uhr und damit vor der Bankomatensprengung in Hüntwan- gen ein Fahrzeug der Marke «Fiat 500» entwendet wurde (BA pag. 10-01-02- 0014; BA pag. 10-01-02-0027; BA pag. 11-01-0058). Dieses Fahrzeug wurde von den Tätern am Tatort zurückgelassen (BA pag. 10-01-02-0010). 4.3.1 Im Vordergrund der Beweiswürdigung steht die Täterschaft des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang die wissenschaftlichen Be- funde zur Auswertung von DNA-Spuren von besonderem Interesse. Aus dem sichergestellten Spurenmaterial ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des von den Tätern unstreitig benutzten Fahrzeuges wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) nach Standard-Methodik DNA extrahiert (BA pag. 10-02-0092; BA pag. 10-02-0064). Die DNA-Analyse wurde mittels PCR-Technik durchgeführt, wobei beim unter der PCN 6 gesicherten Spu- renasservat mittels der PCR-Reaktion gleichzeitig 16 autosomale, hochpolymor- phe DNA-Systeme amplifiziert wurden (BA pag. 10-02-0064). Die anschlies- sende Auftrennung und Darstellung der Amplifikate erfolgte mit Hilfe der Kapilla- relektrophorese und die Typisierung der Ergebnisse mit Hilfe der Genemapper Software (BA pag. 10-02-0064 f.). Dabei liess sich ab dem Spurenasservat ein DNA-Mischprofil nachweisen, innerhalb dessen bestimmte DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung traten als die übrigen, die nur sehr schwach ausge- prägt vorlagen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar waren. Die sehr stark hervortretenden Merkmale liessen sich zu einem DNA- Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen, welches aus 10 DNA- Systemen bestand (BA pag. 10-02-0061; TPF pag. 6264.1.013 f.). Die Auswer- tung der DNA-Spur ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des Fahrzeu- ges (Asservaten-Nr. A000’188'965) ergab eine Spur-Spur-Verbindung zu einem Einbruchdiebstahl in einen Geschäftsbetrieb in Frankreich vom 28. Oktober 2015 (BA pag. 11-01-0076; BA pag. 10-02-0034 f.). Rechtshilfeweise wurde bei den französischen Behörden die Identität des Verursachers dieser Spur erhoben, wo- rauf die französischen Behörden mitteilten, dass die DNA-Spur dem Beschuldig- ten zuzuordnen sei (BA pag. 10-02-0036 f.). Nach der Verhaftung des Beschul- digten wurde die Übereinstimmung zwischen dem ab den Tatortspuren gesicher- ten DNA-Profil und dem DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 5) mittels eines Wangenschleimhautabstrichs überprüft (vgl. BA pag. 10-02-0065). Beim Ab- gleich ergab sich, dass die beiden DNA-Profile in den zehn typisierbaren und vergleichbaren DNA-Systemen vollständig übereinstimmten (BA pag. 10-02- 0061; TPF pag. 2.264.1.014). Gemäss dem vom IRM Zürich 12. Oktober 2022 erstatteten Gutachten ist der Beweiswert des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spurengeberschaft des Beschuldig- ten annehme, als wenn man von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten ge- netisch nicht verwandten, männlichen Person ausgehe (TPF pag. 6.264.1.014).

- 21 - 4.3.2 Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um die Erfassung innerer, sich im Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Person. Ein DNA-Profil stellt eine für den jeweiligen Menschen charakteristische Buch- staben-Zahlenkombination dar, welche den individuellen Aufbau seiner DNA wie- dergibt und seine Identifizierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermöglicht (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 und 3.4.1). Übereinstimmungen von DNA- Profilen aus Tatortspuren und den in der Datenbank vorhandenen DNA-Profilen indizieren mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass beide Profile von ein und derselben Person stammen, auch wenn sie naturgemäss keinen hundertpro- zentigen Beweis liefern, dass der Spurgeber auch der Täter ist (vgl. zum Ganzen FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Vor Art. 255 StPO N. 24 f. und N 29 f.). Es bestehen keine Hinweise, dass es bei der Erstellung oder dem Vergleich der DNA-Profile zu technischen Fehlern wie Verwechslungen oder mangelhafter Handhabung gekommen oder das am Tatort sichergestellte Asser- vat ungewollt oder zufällig mit biologischem Material des Beschuldigten kontami- niert worden sein könnte. Wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat (Ur- teil SK.2022.37 E. 3.6.2), scheiden die drei Brüder des Beschuldigten (vgl. TPF pag. 6.731.003; TPF pag. 6.731.009) sowie seine Tochter (vgl. TPF pag. 6.731.002) als Spurengeberschaft aus. Mit der Vorinstanz ist anhand der gutachterlichen Erkenntnisse erstellt, dass das im Täterfahrzeug sichergestellte DNA-Spur vom Beschuldigten stammt. Dass das Gutachten – wie die Verteidi- gung einwendete (TPF pag. 6.721.032; CAR pag. 5.200.012) – die Spurengeber- schaft des Beschuldigten nicht als bewiesen bezeichnete, ändert nichts. Bei der gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsaussage («mehrere Milliarden mal grösser») reduziert sich die Hypothese, dass die DNA-Spur nicht vom Beschuldigten stammt, auf eine rein theoretische Möglichkeit. An den gutachterlichen Befunden vorbei argumentiert die Verteidigung sodann, wenn sie geltend macht, ab dem Spurenasservat habe sich lediglich ein «DNA-Mischprofil» erstellen lassen, wel- ches die Spuren von mehreren Personen enthalten habe (TPF pag. 6.721.032; CAR pag. 5.200.011 f.). Es mag richtig sein, dass die aussagekräftige Ermittlung von DNA-Informationen eine besondere Herausforderung bedeutet in Fällen, bei welchen der Anteil einer Nebenkomponente bzw. des Spurengebers gering ist oder sogar nur wenige Prozent Anteil am Spurenmaterial ausmacht. Wie schon die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.2), stellte sich vor- liegend die Problematik der Ermittlung von Nebenprofilen bei einer Mischspur gar nicht. Bei der durchgeführten Typisierung traten – wie gesehen – gewisse DNA- Merkmale weit stärker in Erscheinung als die übrigen Merkmale und erstere lies- sen sich zu einem DNA-Hauptprofil zusammenfassen. Soweit eine Hauptkompo- nente überwiegt, lässt sich ungeachtet der Nebenkomponenten relativ einfach ein DNA-Hauptprofil erstellen. Dass das ausgewertete Asservat biologisches oder genetisches Material verschiedener Urheber enthielt, vermindert die Aussa- gekraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht. 4.3.3 Im Grunde wird vom Beschuldigten nicht mehr bestritten, dass das sicherge- stellte DNA-Profil ihm zuzuordnen ist (vgl. CAR pag. 5.200.011; anders noch TPF

- 22 - pag. 6.721.033; vgl. auch TPF pag. 6.721.032). Gestützt auf die spurenkundli- chen Erkenntnisse ist festzuhalten, dass die sichergestellte DNA-Spur vom Be- schuldigten verursacht worden sein muss. Umstrittener ist demgegenüber, ob und inwiefern dieser DNA-Sachbeweis eine Beteiligung des Beschuldigten am zu untersuchenden Tatgeschehen indiziert. Der Beschuldigte hat im Laufe des Strafverfahrens wiederholt die Vermutung geäussert, seine DNA könnte über nach einem Gefängnisaufenthalt in Frankreich zurückgelassene Kleider an den Tatort gelangt sein (BA pag. 13-01-007; BA pag. 13-01-0015; BA pag. 13-01- 0027; TPF pag. 6.731.011 f.; CAR pag. 5.300.011 f.). Vor Berufungsgericht wird wie schon anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (TPF pag. 6.721.033) geltend gemacht, die physische Anwesenheit des Beschuldigten sei durch die Sicherstellung seiner DNA in nachweisbarer Menge nicht belegt. Die DNA könne stattdessen auch an das Asservat gekommen sein, ohne dass er den Spurenträ- ger je berührt habe. In der Begründung wird zuerst Bezug genommen auf das vom IRM Zürich erstellte Gutachten, welches einräume, dass eine indirekte Über- tagung von DNA grundsätzlich möglich sei und die entsprechenden Übertra- gungsmechanismen von vielen nicht kontrollierbaren Faktoren abhingen. In wis- senschaftlichen Studien sei gezeigt worden, dass sowohl die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des primären Gegenstandes, von dem die DNA- Spur übertragen werde, wie auch die Art des Materials und die Oberflächenstruk- tur des sekundären Gegenstandes, auf den die DNA-Spur übertragen werde, eine wesentliche Rolle spielten. Weiter sei auch die Art der Spur sowie der Zu- stand der Spur relevant, wobei feuchte Spuren besser übertragen würden als trockene Spuren. Wesentlich sei auch, wann der Beschuldigte die Kleider zuletzt selbst getragen habe und ob an der Aussenseite dieser Kleider tatsächlich noch genügend nicht degradierte DNA-Rückstände von ihm für eine Übertragung vor- handen gewesen seien. Auch die Kenntnisse weiterer Faktoren seien für die Be- urteilung des geltend gemachten Transfers wichtig (Wo sind die Kleider seit dem letzten Gebrauch bzw. Tragen durch den Beschuldigten gelagert worden? / Wie oft und wie lange sind sie zwischenzeitlich von einer anderen Person getragen worden? / Sind sie gereinigt worden? / Welche Handlungen sind beim Tragen der Kleider ausgeübt worden?). Vorliegend seien zu viele dieser beschriebenen wesentlichen Faktoren, die bei einer indirekten DNA-Übertragung eine Rolle spielten, nicht bekannt, weshalb eine abschliessende Beurteilung der geltend ge- machten Übertragung schwierig sei. Das Gutachten halte eine indirekte Übertra- gung für unwahrscheinlich, gehe bei dieser Beurteilung aber von einer ungünsti- gen Variante aus. So nenne das Gutachten beispielhaft zur Erläuterung der an- geblichen Unwahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine zufällige, kurze Berührung über ein Kleidungsstück mit dem Entriegelungsgriff des Beifahrersit- zes, weil dabei kaum genügend DNA übertragen worden sein dürfte, um ein DNA-Profil zu erstellen. Weiter hielten die Gutachter fest, dass aus ihrer Erfah- rung ein DNA-Transfer von trockener Kleidung auf eine andere trockene, insbe- sondere glatte Oberfläche eher unergiebig sei, da auf diese Weise kaum Haut- zellen haften blieben. Zusammenfassend halte das Gutachten fest, dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei, weil diverse Faktoren vorliegend

- 23 - nicht bekannt seien. Gerade mangels Kenntnis der genauen Umstände, insbe- sondere auch des Transfermediums, könne eine indirekte Übertragung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei einer Gesamtwürdigung verblieben dem- nach Zweifel daran, dass der Beschuldigte die DNA-Spur persönlich hinterlassen habe und am Vorfall in Buchberg/SH beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.012 ff.). 4.3.4 Bei der vom Beschuldigten geltend gemachten indirekten Spurenübertragung (sogenannter Sekundärtransfer) wird DNA-Material über ein intermediäres Ob- jekt bzw. über eine andere Person indirekt übertragen (vgl. CAR pag. 5.200.012). Die Anwesenheit des Spurengebers ist nicht erforderlich. Der Beschuldigte lässt zwar zutreffend vorbringen, dass eine Sekundärübertragung von DNA auch nach gutachterlicher Beurteilung nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. In Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist der Vorinstanz gleichwohl darin beizupflichten, dass der Beschuldigte mit äusserst hoher und damit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Spurengeber der am Tatort gesicherten DNA-Spur war. Bereits die Extraktion eines DNA-Hauptprofils spricht für eine Spurenlegung durch Berührung. Das Gutachten führt dazu aus, dass sich solche Resultate oftmals bei der Auswertung von Kontaktspuren ergäben (TPF pag. 6.264.1.015). Des Weiteren ist aus den gutachterlichen Ausführungen zu schliessen, dass es sich um eine qualitativ gute Spur handelt. Die überwie- gende Anzahl der aus dem Fahrzeug gesicherten Spuren wiesen selbst den nach dem heutigen Stand der technischen Möglichkeiten für die Erstellung eines DNA- Profils zur Personenidentifizierung minimalsten Spurengehalt nicht auf (vgl. Spu- renbericht Kommissariat Kriminaltechnik der Schaffhauser Polizei [BA pag. 11- 01-0075 ff.]). Laut Einschätzung der spurenkundlichen Sachverständigen lässt sich die Qualität des dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Profils mit einem direkten Hautkontakt beim Bedienen des Entriegelungsgriffs vereinbaren (TPF pag. 6.264.1.015; vgl. auch BA pag. 10-02-0062). Die Qualität des DNA-Profils spricht schliesslich auch dafür, dass der Degradierungsvorgang noch nicht weit vorangeschritten sein konnte. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Spur in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatereignis gesetzt wurde. Überdies fällt in verschiedener Hinsicht der Fundort der DNA-Spur in Betracht. Die DNA des Beschuldigten wurde nicht irgendwo am Tatort sichergestellt, sondern ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des Tatfahrzeuges. Die DNA-Spur befand sich im Fahrzeuginnern, wo direkte Einflüsse durch Wind und Wetter und damit zusammenhängende Übertragung von flüchtigen Zellträgern nicht anzu- nehmen sind. Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (CAR pag. 5.200.026), kommt entscheidend hinzu, dass die Sicherstellung einer DNA- Spur am Entriegelungsgriff im Täterfahrzeug in Anbetracht des konkreten Tatge- schehens mitunter am ehesten zu erwarten war. Den vorhandenen Videoaufnah- men ist zu entnehmen, dass der Entriegelungsgriff von mindestens einem der drei Täter betätigt worden sein musste. Das vom Tatfahrzeug aufgenommene Foto mit sichtbar nach vorne geklapptem Beifahrersitz (BA pag. 11-01-0101 und BA pag. 11-01-0102) belegt, dass der Entriegelungsgriff von der Täterschaft

- 24 - auch betätigt wurde. Die Lokalisierung der DNA-Spur erscheint im Weiteren mit Blick auf die vom Beschuldigten behauptete Übertragung über ein früher von ihm getragenes Kleidungsstück relevant. Einerseits konnte der Beschuldigte nicht mehr im Detail angeben, welche Kleidungsstücke er im Gefängnis in Frankreich zurückgelassen haben will (BA pag. 13-01-0027). Andererseits soll es sich dabei um verschiedene Kleidungsstücke wie Socken, Schuhe, Hosen oder T-Shirts ge- handelt haben (BA pag. 13-01-0027). Wie diese Kleidungsstücke indessen mit dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes überhaupt in Kontakt gekommen sein und dabei erst noch für eine DNA-Analyse ausreichendes biologisches Material hinterlassen haben sollten, erscheint – darauf hat die Bundesanwaltschaft be- rechtigterweise hingewiesen (CAR pag. 5.200.031) – nur schwer vorstellbar. Un- ter dem Aspekt des Spurenverbleibs ist ebenfalls äusserst unwahrscheinlich, dass seine DNA auf die vom Beschuldigten beschriebene Art und Weise bereits Jahre zuvor auf den Entriegelungsgriff des Fahrzeuges übertragen worden sein könnte. Es steht unbestritten fest, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2017 in Frankreich im Strafvollzug befand sowie dass NN. das Fahrzeug im Jahre 2019 erwarb und seither alleine benutzte. Vor diesem zeitlichen Hintergrund erscheint die Möglichkeit, dass sich auswertbares Spurenmaterial über mehrere Jahre hin- weg erhalten haben könnte, als verschwindend klein. Unerklärlich bliebe zudem, dass ausgerechnet eine durch Sekundärübermittlung angehaftete DNA-Spur als eine von ganz wenigen Spuren unter qualitativen und quantitativen Gesichts- punkten eine Profilanalyse ermöglicht hat. Gegen die Plausibilität der vom Be- schuldigten behaupteten indirekten Spurenabgabe lässt sich schliesslich die Be- schaffenheit des angeblichen Transfermediums und des spurennehmenden Ge- genstandes anführen. Das Gutachten des IRM Zürich hält als Erfahrungswert fest, dass die hier in Frage stehende DNA-Übertragung von trockener Kleidung auf eine andere trockene Oberfläche eher unergiebig sei, weil auf diese Weise kaum Hautzellen haften bleiben dürften (BA pag. 10-02-0062; TPF pag. 6.264.1.015). Gemäss den evidenzbasierten Ausführungen im spurenkun- dlichen Gutachten haftet transferiertes Material an texturierten Oberflächen eher an als an glatten (BA pag. 10-02-0062; TPF pag. 6.264.1.015). 4.3.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint es als äusserst unwahrscheinlich und somit nicht realistisch, dass die DNA-Spur des Beschuldigten durch einen soge- nannten DNA-Transfer ohne Beteiligung des Beschuldigten übertragen worden sein könnte. Die von der Verteidigung dazu vorgetragene abstrakte Thematisie- rung der Problematik sagt darüber letztlich nichts aus (CAR pag. 5.200.012 und CAR pag. 5.200.014). Bei der Einordnung des DNA-Befundes in den geschilder- ten Gesamtkontext lässt sich das vom Beschuldigten angeführte Szenario einer sekundären Spurenübertragung ohne rechtserhebliche Zweifel widerlegen. Der Beschuldigte macht selbst nicht geltend, dass er mit dem Täterfahrzeug irgend- wann in Kontakt gekommen sei. Eine andere plausible Erklärung dafür, dass seine DNA im Täterfahrzeug gefunden wurde, hat der Beschuldigte nicht vorge- bracht und ist auch nicht ersichtlich. Die dem Beschuldigten zuzurechnende

- 25 - DNA-Spur im Täterfahrzeug ist demnach ein äusserst gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte um den Tatzeitpunkt herum mit dem Fahrzeuginnern in Berührung kam und an der Bankomatensprengung vom 3. April 2021 beteiligt war. 4.4.1 Die Vorinstanz wertete als weiteres Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldig- ten, dass er keine Entlastungsbeweise habe vorlegen können, die tatzeitbezogen für seine Anwesenheit in Rumänien oder mindestens gegen eine Anwesenheit in der Schweiz sprächen. Die Untersuchungsbehörde sei den vom Beschuldigten angeführten entlastenden Elementen ergebnislos nachgegangen und von weite- ren Beweiserhebungen seien keine ihn entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Dabei hat die Vorinstanz die bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am 3. April 2021 getätigten Abklärungen und verfügbaren Be- weismittel (Benutzung des Mobiltelefons / Strafanzeigen / Kontrolle des Holzhan- delsbetriebes TT. Srl. / Facebook-Account der Aktivistengruppe «RR.» / Abklä- rungen bei rumänischem Rechtsanwalt / Vorfälle um einen körperlichen Angriff des Beschuldigten / Bankunterlagen des Holzhandelsbetriebs TT. Srl.) minutiös und sehr sorgfältig ausgewertet (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.7 bis E. 3.4.17). Auf die insofern vollständige und schlüssige Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Mit Recht hat die Vorinstanz als Fazit erkannt, dass sich trotz umfassenden Ermittlungsbemühungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten. Was im Berufungsverfahren diesbezüglich vorgetragen wurde, än- dert nichts an diesem Beweisergebnis. Die vom Beschuldigten auch im Beru- fungsverfahren erneuerte Behauptung, er habe das Telefon in der fraglichen Zeit benutzt und auch die Standorterkennung nie deaktiviert gehabt (CAR pag. 5.300.013 und CAR pag. 5.300.014; vgl. auch TPF pag. 6.731.013; BA pag. 13-01-0094), muss aufgrund der Auswertungsergebnisse als widerlegt gel- ten. Die technische Untersuchung betreffend die vom Beschuldigen anerkann- termassen ausschliesslich verwendete Rufnummer (TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.013) ergab eindeutig, dass zwischen dem 3. März 2021 und dem

14. April 2021 keine ein- oder ausgehenden Anrufe registriert wurden und auch keine Benutzung von Messengerdiensten festgestellt werden konnte (BA pag. 10-02-0052). Zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. April 2021 wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten überhaupt nicht benutzt (BA pag. 10-02- 0053). Der Beschuldigte hat am 30. März 2021 eine E-Mail versendet und am

10. April 2021 eine Nachricht über «Facebook-Messenger» geschrieben (BA pag. 10-02-0052 und BA pag. 10-02-0053). Aus diesen Kommunikationen lässt sich nicht folgern, dass der Beschuldigte sich am 3. April 2021 nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Selbst wenn der Beschuldigte diese Nachrichten von Rumänien aus verfasst hätte, wäre es ihm auch unter Berücksichtigung seiner Aussage, wonach er bereits einen Tag für die Reise von seinem Wohnort an die

- 26 - rumänische Grenze benötige (CAR pag. 5.300.020), ohne Weiteres möglich ge- wesen, in der Zwischenzeit in die Schweiz zu gelangen und hier die ihm vorge- worfenen Straftaten zu begehen. Für den hier interessierenden Zeitraum konnten ausserdem keine Standortdaten ausgelesen werden (BA pag. 10-02-0053). Im Vorverfahren wurden sodann umfangreiche Bemühungen zur Rekonstruktion des Aufenthaltsortes des Beschuldigten unternommen. Die Bundesanwaltschaft hat die Rumänischen Behörden insbesondere ersucht, Ermittlungen zu den vom Beschuldigten geschilderten Vorfällen in Zusammenhang mit der Umweltgrup- pierung «RR.» im Zeitraum von Januar bis Ende April 2021 vorzunehmen (BA pag. 18-05-0144 ff.). Aus den von den Rumänischen Behörden daraufhin über- mittelten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte sich am 6. März 2021 bei der Notfallnummer 112 gemeldet hat und berichtete, es sei ihm gleichentags rei- zendes Tränengas in das Gesicht gesprüht worden (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0179). Am 8. März 2021 soll der Beschuldigte erneut den Notfall- dienst kontaktiert haben (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0183). Am 2. Juni 2021 hat der Beschuldigte wegen dieses Vorfalls eine Strafanzeige erstattet (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0180) und am 15. Juni 2021 wurde der Beschul- digte in dieser Sache als geschädigte Person befragt (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0186 ff.). Am 23. März 2021 schliesslich wurde in Anwesenheit des Beschuldigten durch Funktionäre der Forstkontrollbehörde eine Kontrolle bei der TT. Srl. durchgeführt (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0193 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ein ärztliches Attest einreichen, das eine ärztliche Konsultation am 6. März 2021 bescheinigt und vom Beschul- digten am 29. März 2021 persönlich abgeholt wurde (CAR pag. 5.200.001; CAR pag. 5.100.004; CAR pag. 5.300.010; CAR pag. 5.300.011; CAR pag. 5.300.013; CAR pag. 5.300.017). In Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2021 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung eine deutsche Übersetzung eines am 7. März 2021 erschienenen Zeitungsartikels vorgelegt (CAR pag. 5.200.002; CAR pag. 5.100.004; vgl. auch BA pag. 13-01-0102 ff.). 4.4.2 Aus allen referierten Unterlagen ergibt sich nichts, was eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien zum Tatzeitpunkt dokumentieren würde. Insbeson- dere bezüglich der Krankenhausaufenthalte hat der Beschuldigte bestätigt, dass er am 6. März 2021 ambulant behandelt worden und nur während eines Tages im Spital gewesen sei, wobei er am 29. März 2021 ein entsprechendes Attest abgeholt habe (CAR pag. 5.300.014; CAR pag. 5.300.017). Entgegen dem Ein- wand des Beschuldigten (CAR pag. 5.300.012) ist im Übrigen nicht zutreffend, dass keine Dokumente vom Forstamt erhoben worden wären. Der Beschuldigte sprach wiederholt von mehreren Strafanzeigen, die er eingereicht haben will (CAR pag. 5.300.012; CAR pag. 5.300.013; vgl. auch TPF pag. 6.731.012). Ab- gesehen davon, dass diese Strafanzeige weder inhaltlich noch zeitlich näher kon- kretisiert wurde, muss davon ausgegangen werden, dass allfällige zusätzliche

- 27 - Strafanzeigen von den rumänischen Behörden ebenfalls mitgeteilt worden wä- ren. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschuldigten behaupteten weiteren Kontrollen durch die Forstamtsbehörde (vgl. BA pag. 13-01-0018; BA pag. 13- 01-0048; BA pag. 13-01-0092; vgl. auch TPF pag. 6.731.008; TPF pag. 6.731.10; TPF pag. 6.731.013). Der Beschuldigte hat zum Nachweis seines Aufenthaltes in Rumänien auch auf Livestreams verwiesen, welche die Aktivis- tengruppe «RR.» veröffentlicht hat (BA pag. 13-01-0047; BA pag. 13-01-0054; BA pag. 13-01-0091; TPF pag. 6.731.012). Die von der Gruppierung in der Zeit zwischen dem 26. März 2021 und dem 10. April 2021 auf ihrem Facebook-Ac- count hochgeladenen Livestreams wurden gesichtet. Auf den drei polizeilichen Kontrollen von Holztransportern und Holzhandelsfirmen zeigenden Beiträgen ist der Beschuldigte nicht zu sehen (BA pag. 10-02-0046). Darüber hinaus hat der Beschuldigte anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung eine wei- tere Filmaufnahme erwähnt, die ihn im Hof des Forstamtes zeigen soll (CAR pag. 5.300.013). Wann diese Aufnahme entstanden sein soll, hat der Beschul- digte aber nicht gesagt. Schliesslich führte der Beschuldigte eine Reihe von Un- terlagen und Dokumenten an, die sich bei seinem Anwalt in Rumänien befinden sollen (BA pag. 13-01-0047; BA pag. 13-01-0056; TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.013 f.). Auch diesen Hinweisen wurde im Vorverfahren nachgegan- gen, wobei der vom Beschuldigten bezeichnete Anwalt jedoch nicht ermittelt wer- den konnte (BA pag. 10-02-0046; BA pag. 13-01-0051; TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.012 f.). Da sich der Beschuldigte nicht mehr an den Namen die- ses Anwalts erinnern konnte (BA pag. 13-01-0047), mussten weitergehende Ab- klärungen in dieser Hinsicht von Vornherein erfolglos bleiben. Auftragsunterlagen zu den vom Beschuldigten durchgeführten Holztransporten (vgl. BA pag. 13-01- 0018; TPF pag. 6.731.013; vgl. auch BA pag. 13-01-0093) liegen zwar nicht vor. Es ist aber nicht einzusehen und wurde vom Beschuldigten auch nicht erklärt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, diese, seinen Holzhandelsbetrieb betreffenden Unterlagen, nicht von sich aus einzureichen. Deshalb muss ange- nommen werden, dass auch daraus keine den Beschuldigten entlastenden Er- kenntnisse zu gewinnen wären bzw. diese Unterlagen eventuell nicht existieren. Die Kontounterlagen der TT. Srl. (BA pag. 18-05-0027 ff.) schliesslich vermögen eine Täterschaft des Beschuldigten zwar beweismässig nicht zu unterlegen, es lässt sich daraus indessen auch kein ihn entlastendes Alibi ableiten. Daran würde selbst die Annahme nichts ändern, dass der auf den Kontounterlagen für den

3. April 2021 dokumentierte Bargeldbezug (BA pag. 18-05-0042) vom Beschul- digten getätigt wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass auch nach Veranlas- sung zahlreicher Abklärungen in mancherlei Richtung keine objektiven Beweis- mittel dafür erhältlich gemacht werden konnten, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (CAR pag. 5.200.015) ergibt sich solches auch nicht

- 28 - daraus, dass der Beschuldigte in der Schweiz nie gesehen wurde, es keine Quit- tungen über Geldbezüge in der Schweiz und keine Telefondaten aus der Schweiz gebe. Dass es auch sonst keine Hinweise auf einen Aufenthalt in der Schweiz bestünden (CAR pag. 5.200.015), erweist sich angesichts der Sicherstellung der DNA im Übrigen als unzutreffend. 4.5 Es bleibt die konstante Beteuerung des Beschuldigten, sich noch nie in der Schweiz aufgehalten zu haben. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann je- doch nicht abgestellt werden. Die Analyse aller Depositionen des Beschuldigten ergibt zwar keine verwertbaren Erkenntnisse dahingehend, dass gestützt darauf unmittelbar auf eine Tatbeteiligung am vorgeworfenen Geschehen geschlossen werden müsste. Soweit der Beschuldigten sich darauf beschränkte, jede straf- rechtliche Schuld von sich zu weisen, sind seine Aussage naturgemäss konstant. Es spricht indessen noch nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Be- schuldigten, wenn er die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, ohne sich dabei in er- kennbare Widersprüche zu verwickeln. Ausserhalb des eigentlichen Kernge- schehens erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten denn auch als wenig überzeugend. Es fällt namentlich auf, dass der Beschuldigte in wenig glaubhafter Weise ihn potentiell belastende Ermittlungsergebnisse kategorisch abstritt, obwohl diese objektiv verifizierbar waren. Dies trifft etwa zu, wenn der Beschuldigte konstant daran festhielt, sein Telefon im Tatzeitraum wie sonst auch benutzt zu haben. Der Beschuldigte hat weiter stets in Abrede gestellt, dass er sein Heimatland Rumänien in den Monaten März und April 2021 je verlassen hätte. Auch diesen Bekundungen stehen objektive Erkenntnisse aus der Strafun- tersuchung entgegen. So konnte auf dem vom Beschuldigten verwendeten Mo- biltelefon für den 30. April 2021 eine Standortaufzeichnung in Norditalien festge- stellt werden. Damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, er sei zu diesem Zeit- punkt nicht in Norditalien gewesen (BA pag. 13-01-0030). Eine über Europol ge- tätigte Anfrage ergab zudem, dass der Beschuldigte am 11. März 2021 in Prince den Grenzübergang zu Polen passierte (BA pag. 10-02-0039). Auch dies wider- spricht den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich im Zeitraum März/April 2021 stets in Rumänien aufgehalten habe. Wie die Bundesanwaltschaft zutref- fend vorgetragen hat (CAR pag. 5.200.024; CAR pag. 5.100.005), zeichnen sich die Aussagen des Beschuldigten gerade dort durch Inkonsistenzen aus, wo er die befragenden Personen von seiner ununterbrochenen Arbeitstätigkeit und da- mit von der dauerhaften Anwesenheit in Rumänien im fraglichen Zeitraum zu überzeugen versuchte. Die im Kontext der Tatvorwürfe besprochenen Arbeits- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten sowie die genaueren Umstände der Geldflüsse auf dem Firmenkonto der TT. Srl. konnte der Beschuldigte über den ganzen Verlauf des Strafverfahrens nie schlüssig erklären. Das beginnt schon bei seiner persönlichen Verdienstsituation. Die ausdrückliche Frage nach weiteren Einkünften ausserhalb seines Holzhandelbetriebes verneinte der Be- schuldigte im Vorverfahren (BA pag. 13-01-0031). Auch in der Befragung vor Vo-

- 29 - rinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er neben dem Holzverkauf keine ande- ren Einnahmenquellen habe (TPF pag. 6.731.006). Anlässlich der Berufungsver- handlung sagte der Beschuldigte demgegenüber aus, dass er in den Jahren 2020 und 2021 auch Einnahmen aus Viehwirtschaft und mit landwirtschaftlichen Ar- beiten erzielt habe. Er habe Subventionen erhalten und auf einem Grundstück Obst geerntet und verkauft (CAR pag. 5.300.007). Es kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten dargestellte Einkommenssituation anhand der edierten Kontoun- terlagen nicht nachvollzogen werden kann. Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zu den Bezügen ab dem Firmenkonto der TT. Srl. Im Vorver- fahren führte der Beschuldigte aus, dass neben ihm auch seine Ehefrau eine Kreditkarte benutze, mit der Bezüge vom Firmenkonto der TT. Srl. gemacht wer- den können (BA pag. 13-01-0057). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte hingegen an, dass nur er Bargeldbezüge zulasten des Fir- menkontos der TT. Srl. habe tätigen können (TPF pag. 6.731.015). Auch wie viele Angestellte der Beschuldigte mit welchen Modalitäten beschäftigte, bleibt angesichts der auch diesbezüglich uneinheitlichen Aussagen (vgl. nur BA pag. 13-01-0031; TPF pag. 6.720.004) unklar. Insgesamt fügen sich die Aussa- gen des Beschuldigten nicht zu einem stimmigen Gesamtbild darüber, was er um den relevanten Tatzeitraum herum genau getan hat. Hinzu kommen vereinzelt inhaltlich widersprüchliche Aussagen oder auffallende Erinnerungslücken (Nen- nung von angeblich entlastenden Beweisen erst in einer späteren Einvernahme [BA pag. 13-01-0047]; divergierende Aussagen zu einer Nachricht von LLL. [BA pag. 13-01-0055 und BA pag. 13-01-0095] und einer Nachricht von SS. [BA pag. 13-01-0056 und BA pag. 13-01-0095]). Ohne die einzelnen Unstimmigkeiten für sich betrachtet überbewerten zu wollen, lässt sich doch resümieren, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht als wechselhaft und variantenreich präsentieren. Dies wirkt sich negativ auf die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen aus. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt zu unzuver- lässig, als alleine gestützt auf die gegenteilige Behauptung der Beweiswert der klar auf eine Anwesenheit in der Schweiz hinweisende DNA-Spur entscheidend in Frage stellen liesse. 4.6 Nicht zur Entlastung des Beschuldigten beitragen können die von den polizeili- cherseits befragten Auskunftspersonen angegebenen Täterbeschreibungen. So- weit diese überhaupt individualisierende Aussagen gemacht haben, hat CC. aus- gesagt, sie habe zwei dunkel gekleidete Personen gesehen, zwischen denen es zu einem verbalen Disput gekommen sei. Sie habe sie streiten gehört. Es seien Männerstimmen gewesen. Sie sei der Meinung, dass alle Deutsch gesprochen hätten, sei sich aber nicht sicher (BA pag. 10-01-02-0010 f.). EE. gab an, dass sie zwei Personen vor dem H. gesehen habe, die sich gestritten hätten. Es seien Männerstimmen gewesen. Die Männer seien dunkel gekleidet gewesen und hät- ten Deutsch gesprochen (BA pag. 10-01-02-0011). Beide Auskunftspersonen ha- ben lediglich wahrgenommen, in welcher Sprache zwei der drei Täter gespro- chen haben sollen. Eine der Auskunftspersonen war sich diesbezüglich zudem nicht mehr sicher. Aus den Aussagen ergibt sich nicht, dass alle drei Täter

- 30 - Deutsch gesprochen haben. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich keine Deutschkenntnisse besässe und selbst einfache Wortfetzen nicht auf Deutsch artikulieren könnte, wäre seine Täterschaft keineswegs ausgeschlossen. Eine Tatbeteiligung vorausgesetzt, hält der Beschuldigte wie schon vor Vorinstanz (TPF pag. 6.721.034 f.) dafür, eine Mittäterschaft lasse sich nicht erstellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte lediglich etwa den Fluchtwagen organisiert habe oder etwa mit der Übernahme des Geldes beauf- tragt gewesen sei. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschul- digte an der Planung und eigentlichen Ausführung der Tat beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.015 f.). Mit dem Einwand hat sich die Vorinstanz unter dem Titel «Teilnahme» geäussert und ist dabei mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, eine Beteiligung des Beschuldigten als Mittäter stehe fest (Urteil SK.2022.37 E. 4.4.4.4). Der von der Verteidigung geltend gemachten Deutung des Geschehens steht in erster Linie die Befundlage bezüglich der DNA-Spur entgegen. Wäre der Beschuldigte etwa einzig als Organisator bzw. Fahrer des Fluchtfahrzeuges engagiert gewesen, wäre der Fundort seiner DNA äusserst er- klärungsbedürftig. Der Entriegelungsgriff wird gewöhnlicherweise vom Fahrer nicht berührt. Erst recht unerfindlich bliebe, wie die DNA des Beschuldigten in das Fahrzeuginnere gelangt sein soll, wenn er einzig mit der Übernahme des Geldes beauftragt gewesen wäre. Der nachgewiesene physische Kontakt des Beschuldigten legt es vielmehr nahe, dass er an der eigentlichen Tatausführung beteiligt war. Dafür sprechen offenkundig auch die von der Vorinstanz im Einzel- nen angeführten Tatumstände. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, erscheint es bei der vorliegenden Art von Delinquenz realitätsfern anzuneh- men, den Beschuldigten von Rumänien in der Schweiz einreisen zu lassen, nur um eine untergeordnete und letztlich von der Täterschaft mühelos auch selbst zu übernehmende Tätigkeit zu übernehmen. Nicht zuletzt wäre mit der Mitwirkung einer nicht in den Tatplan eingeweihten Person ein unnötiges Risiko verbunden. Eine Bankomatensprengung stellt ein komplexes Tatgeschehen dar, welches in- tensiver Vorbereitung und Planung bedarf. Ein solcher Angriff auf einen Banko- maten erfolgt – was durch die vorliegend zu beurteilende Bankomatensprengung anschaulich illustriert wird – in strikter Arbeitsteilung und professionellem Zusam- menwirken. Aufgrund der Vorgehensweise muss von einer eigentlichen Kom- mandoaktion ausgegangen werden, welche auf diese Art und Weise nur durch- geführt werden kann, wenn vorgängig eine derart detailliert geklärte Aufgaben- teilung und Koordination stattgefunden hat, dass bei der eigentlichen Tatausfüh- rung für keinen der beteiligten Täter Unklarheiten oder Unsicherheiten mehr be- standen. Innerhalb der sehr kurzen Tatausführung hat wenig Spielraum für situ- ative Entscheidungen oder Spontanabsprachen bestanden. Vor diesem Hinter- grund ist zur Überzeugung des Gerichts erstellt, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung in objektiver Weise so wesentlich mitgewirkt hat, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Tat durch die zwei unbekannten Täter und den Beschuldigten planmässig gemeinsam aus- geübt worden ist und der Erfolg kausal auch durch den mittäterschaftlichen Bei- trag des Beschuldigten herbeigeführt worden ist.

- 31 - 5. In Anbetracht der spurenkundlichen Erkenntnisse, des Fehlens eines Alibibewei- ses oder anderweitig entlastender Umstände sowie des nicht glaubhaften Aus- sagverhaltens verbleiben bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschuldigte einer der drei an der Banko- matensprengung in Buchberg/SH beteiligten Täter war. Bei diesem Beweiser- gebnis wäre die von der Vorinstanz herangezogene Deliktshistorie des Beschul- digten höchstens insofern relevant, als dass die Begehung von Straftaten der vorliegenden Art für den Beschuldigten nicht ganz persönlichkeitsfremd wäre (Ur- teil SK:2022.37 E. 3.6.4). In Würdigung der massgebenden Indizien ist der als «Vorfall Buchberg» zur Anklage erhobene Sachverhalt vollständig und zweifels- frei erstellt. Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Beschuldigten ist rechtsge- nügend erwiesen. B) Rechtliche Würdigung 1. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Ur- teil SK.2022.37 E. 5.1.1 bis E. 5.1.4). Die insbesondere betreffend das Tatbe- standsmerkmal der verbrecherischen Absicht zu beachtenden Aspekte wurden unlängst von der erkennenden Kammer dargelegt (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.29 vom 30. Juni 2022 E. II.3.4.2 bis E. 3.4.2.5). Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhal- tes kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass die Täter in objektiver Hinsicht einen in den Anwendungsbereich der Strafnorm fallenden Sprengstoff zum Einsatz gebracht und dadurch eine konkrete Gefährdung von Personen und fremden Eigentums bewirkt haben (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 5.2.3). Bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente hat die Vorinstanz zu Recht einen massgeblichen Gefährdungsvorsatz bejaht (Urteil SK.2022.37 E. 5.3.1). Was die Verteidigung gegen die Bewertung des subjektiven Tatge- schehens einwendet (CAR pag. 5.200.016), erweist sich als unbehelflich. Einer- seits ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte die durch den Einsatz des verwendeten Sprengstoffs geschaffene Gefahr erkannt hat. Es ent- spricht dem Allgemeinwissen, dass die Explosion von Sprengstoff zu schwerwie- genden Folgen für Personen oder Sachen führen kann. Die Verwendung des Sprengstoffes erfolgte denn auch einzig zu Zerstörungszwecken. Den Einsatz des Sprengstoffes muss sich der Beschuldigte andererseits aufgrund mittäter- schaftlicher Tatbegehung vorwerfen lassen, auch wenn er ihn nicht selber zur Explosion gebracht hat. Dass der Beschuldigte und seine Mittäter in verbreche- rischer Absicht gehandelt haben, lässt sich angesichts des Verwendungszwecks

- 32 - des Sprengstoffes nicht ernsthaft bestreiten. Der Beschuldigte hat den Tatbe- stand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2. Versuchter qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des zu prüfenden Tatbestandes des qualifizierten Diebstahlversuchs richtig dargelegt (Urteil SK.2022.37 E. 6.1.1 bis E. 6.1.4). Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit zutreffender Begründung ist die Vorinstanz so- dann zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe den Grundtatbestand des Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urteil SK.2022.37 E. 6.3.1 und E. 6.3.2). Die rechtliche Würdigung wird auch von der Verteidigung einzig unter der nicht zutreffenden Prämisse kritisiert, dass der Beschuldigte an der Bankomatensprengung nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.016). Zur rechtlichen Einordnung als qualifizierter Tatbestand erwägt die Vorinstanz einerseits, im Tat- bzw. Fluchtfahrzeug habe sich ein Geissfuss mit einer Länge von ca. 63 cm befunden, welcher offensichtlich für die Öffnung des Geldausgabefachs des Bankomaten verwendet worden sei. Das Mitführen eines Geissfusses, der objektiv und subjektiv zwar als Tatwerkzeug verwendet worden sei, habe es dem Beschuldigten und seinen Mittätern ermöglicht, allfällig anzutreffende Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz hin schwer zu verletzen. Bereits dadurch habe der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Darüber hinaus habe der Beschuldigte – so die Vorinstanz weiter – eine erhebliche Menge Sprengstoff verwendet, der ge- eignet gewesen sei, einen Menschen schwer zu verletzen. Indem er diesen in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit schlafenden Bewohnern umgesetzt habe, habe er besonders skrupellos gehandelt, denn er habe als Ergebnis seiner Handlungen deren Verletzung in Kauf genommen (Urteil SK.2022.37 E. 6.4). 2.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hat die Vorinstanz die Qualifi- kation der besonderen Gefährlichkeit des vom Beschuldigten begangenen Dieb- stahls zu Recht angenommen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich die besondere Gefährlichkeit indessen nicht mit dem Mitführen eines Geis- sfusses als Tatwerkzeug begründen. Abgesehen davon, dass die Bereitschaft zum Einsatz des Geissfusses als Waffe nicht Bestandteil des angeklagten Sach- verhaltes ist (vgl. TPF pag. 6.100.011), ist ein diesbezüglicher Vorsatz nicht er- stellbar. Insbesondere angesichts der Tatzeit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass es die Täter für den Fall einer unerwarteten Konfrontation mit anderen Personen auf den Einsatz des Geissfusses hätten ankommen las- sen. Gemäss erstellten Sachverhalt haben der Beschuldigte und seine Mittäter in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus eine Sprengladung mit einer erhebli- chen Menge Explosivstoff zur Umsetzung gebracht. In den Obergeschossen ha- ben sich erkennbar mehrere Mietwohnungen befunden (vgl. BA pag. 10-01-02-

- 33 - 0010). Die Täter haben angesichts des mitten in der Nacht liegenden Tatzeit- punkts nicht ernstlich davon ausgehen können, dass alle Bewohner der Mietwoh- nungen ausnahmslos abwesend sein würden. Die Sprengung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die meisten Menschen üblicherweise schlafen. Dem Beschul- digten und seinen Mittätern musste auch klar gewesen sein, dass sie die Explo- sion und das damit einhergehende Verletzungsrisiko weder kalkulieren noch kon- trollieren können würden. Angesichts der nächtlichen Tatzeit und der grossen Menge eingesetzten Sprengstoffs hat die Möglichkeit einer Verletzung von Per- sonen nahe gelegen. Die Täter konnten und durften nicht ernsthaft darauf ver- trauen, dass den Bewohnern nichts passieren würde. Mit seinem Handeln hat der Beschuldigte die Verletzung von Menschen billigend in Kauf genommen. Ins- gesamt wurde der vom Beschuldigten und seinen Mittätern zu verantwortende Diebstahl unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangen. 2.3 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Handeln den Tatbestand des versuchten qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt. 3. Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

Was die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der qualifizierten Sachbeschädigung anbelangt, ist der in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Würdigung im vorinstanzlichen Urteil (Urteil SK.2022.37 E. 7.1 bis E. 7.6) nichts beizufügen. Seitens der Verteidigung wurde die rechtliche Qualifikation wiede- rum nur insoweit beanstandet, als sie eine direkte Tatbeteiligung des Beschul- digten als sachverhaltlich nicht ausgewiesen erachtete (CAR pag. 5.200.016). Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden. Der Tatbestand der qualifi- zierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) wurde vom Beschuldigten erfüllt. 4. Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 SVG)

Zur Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 SVG hat sich die Vorinstanz hinreichend und zutreffend geäussert, worauf verwiesen wer- den kann (Urteil SK.2022.37 E. 8.1 und E. 8.2). Auch diese rechtliche Würdigung ist zu übernehmen.

5. Konkurrenzen

Die Vorinstanz wandte sich nach Prüfung der einzelnen Tatbestandselemente dem rechtlichen Verhältnis zwischen den Tatbeständen der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und des qualifizierten Diebstahls zu und

- 34 - thematisierte die Frage, ob die im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsun- wert von Art. 224 Abs. 1 StGB enthalten sei und daher ausschliesslich ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfolgen könne. Die Frage wurde letztlich offen gelassen mit der Begründung, dass der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit nicht ausschliesslich durch den Ein- satz von Sprengstoff offenbart habe, sondern darüber hinaus auch insbesondere durch das Mitführen eines Geissfusses. Diese Gefährdung sei durch den Un- rechtsgehalt von Art. 224 Abs. 1 StGB nicht umfasst, sodass die beiden Delikte vorliegend zueinander in echter Konkurrenz stünden (Urteil SK.2022.37 E. 9.2). Da das Mitführen des Geissfusses – wie gesehen (vgl. Erwägung II.B.2.2 hiervor)

– die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne des Qualifikationstat- bestandes nicht rechtfertigt, kann die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage vorliegen nicht unbeantwortet bleiben. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz echte Konkurrenz zwischen den vorliegend im Fokus stehenden Tatbeständen auszu- gehen. Zuerst fällt in Betracht, dass sich die beiden Strafnormen von der dogma- tischen Struktur unterscheiden und der jeweils erfasste Schutzbereich nicht voll- ständig deckungsgleich ist. Die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB verfolgt den Zweck, die besonders gefährliche Deliktsausübung strenger zu be- strafen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 175). Vorausgesetzt ist, dass der Täter durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Tat professionell vorbereitet ist und deshalb als besonders kühn, verwegen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (NIGGLI/RIEDO, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 178 m.w.H.). Eine solche Gefährlichkeit kann sich – wie hier – insbesondere dadurch ergeben, dass die Vorgehensweise der Täterschaft zu einer Gefährdung von Leib und Leben einer Drittperson führen könnte (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 188; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 139 StGB N. 23). Eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist indessen nicht vorausgesetzt. Eine solche verlangt hingegen Art. 224 Abs. 1 StGB bezüglich Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum. Der Begriff der Gefährlichkeit gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ist im Vergleich zu Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB insofern konkreter respektive enger gefasst. Vorliegend ist dem Beschuldigten insbesondere vorzu- werfen, konkret die schlafenden Personen in den Mietwohnungen oberhalb des gesprengten Bankomaten gefährdet zu haben. Dies schliesst indessen nicht aus, dass durch die Art der Tatbegehung weitere Personen, die sich zur Tatzeit z.B. zufällig in der Nähe des Tatortes aufhielten, hätten gefährdet werden können. Dieses Unrecht, das der Gesetzgeber mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB sanktionie- ren will, ist vom Schuldspruch nach Art. 224 Ziff. 1 StGB nicht umfasst. Zwischen der Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase gemäss Art. 224 StGB und dem qualifizierten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB besteht entsprechend echte Konkurrenz. Dass durch die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht der Tatunwert der bei der Verübung des Diebstahls offenbarten besonderen Gefährlichkeit bis

- 35 - zu einem gewissen Grad bereits abgegolten ist, wird im Rahmen der Strafzumes- sung zu berücksichtigen sein. 6. Ergebnis

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. C) Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Strafrahmen / Methodisches Vorgehen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen). 1.2 Der Beschuldigte ist wegen mehreren Tatbeständen schuldig zu sprechen. Ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB

- 36 - nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, ge- nügt nicht. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbe- stände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Stra- fen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Ein- satzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3 Während für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), den qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB) nur jeweils eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, ist die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- droht. Weder für einen adäquaten Schuldausgleich noch aus Gründen der prä- ventiven Effizienz drängt sich für den Normverstoss der Entwendung eines Fahr- zeuges zum Gebrauch die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe auf. Für die mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist demgegenüber eine Gesamtstrafe zu bilden. Die vorinstanzliche Beurteilung der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase als abstrakt schwerstes Delikt zur Bestimmung des Strafrahmens erfolgte zutreffend (Urteil SK.2022.37 E. 10.2). Der Strafrahmen für diesen Tat- bestand reicht von Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Diesen zu verlas- sen, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Für die vorliegend einzig in Betracht kommende Unterschreitung des Strafrahmens ist das nicht der Fall. Im Folgenden wird zunächst die auf den Tatkomponenten ba- sierende Einsatzstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als schwerstes Delikt festzulegen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen sein. Abschliessend ist den Täterkomponenten Rechnung zu tragen. Für die Ent- wendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch wird zusätzlich eine separat auszu- fällende Geldstrafe zu bestimmen sein. Für die Entwendung eines Fahrzeuges

- 37 - zum Gebrauch ist ein gesetzlicher Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindes- tens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorge- sehen (Art. 94 Abs. 1 SVG). 2. Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafen zu sanktionierenden Delikte 2.1 Tatkomponenten 2.1.1 Einsatzstrafe für Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase

a) Objektive Tatschwere

Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter mitten in der Nacht an einem Bankomaten, welcher in die Fassade eines Geschäfts- und Wohnhauses mit mehreren Bewohnern ein- gebaut war, mehrere hundert Gramm Sprengstoff zur Explosion brachten. Dafür haben die Täter eine beträchtliche Menge Sprengstoff mit hohem Schädigungs- und Gefährdungspotential eingesetzt, was durch das Schadensbild eindrücklich belegt wird. Der Gefahrenbereich für umstehende Personen oder sich in der Nähe befindende Sachen betrug gemäss gutachterlichen Feststellungen bis zu 50 Meter. Da weder die Splitter- noch die Schallwirkung der Explosion abschlies- send beeinflussbar waren, ist von einem für die Täter nicht zu kontrollierenden Gefahrenpotential auszugehen. Die Bewohner der beiden sich oberhalb des Bankomaten befindenden Wohnungen wurden zudem konkret an Leib und Le- ben gefährdet. Der Beschuldigte hat eine erhebliche Beeinträchtigung des straf- rechtlich geschützten Rechtsguts (Leib und Leben Drittpersonen, fremdes Eigen- tum) zu verantworten. Die Täter haben mit ihrem Vorgehen ihre Gemeingefähr- lichkeit deutlich manifestiert und eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart, wobei mit dem Leben und der körperlichen Un- versehrtheit die höchsten von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter be- troffen waren. Alle diese tatsächlich oder potentiell auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter haben die Täter ihrem Ziel konsequent untergeordnet. Die Täter handelten rücksichtslos und mit hoher krimineller Energie. Der Beschuldigte han- delte als Teil einer Personenmehrheit mit arbeitsteiligem Vorgehen. Die Täter gingen äusserst zielgerichtet vor und verübten die Tat konsequent und speditiv. Der Tatablauf erforderte zahlreiche Handlungsschritte. Die Vorgehensweise wirkt durchdacht und professionell und mutet in Organisation und Ausführung beinahe militärisch an. Die Täter trafen zahlreiche «Begleitmassnahmen» wie die Entwen- dung eines Tatfahrzeuges, das Bereitstellen eines zusätzlichen Fluchtfahrzeu- ges sowie Verschleierungsmassnahmen. Zugunsten des Beschuldigten ist da- von auszugehen, dass er weder Initiant des Vorhabens noch eine treibende Kraft war. Gleichwohl ist von einer erheblichen objektiven Tatschuld auszugehen.

b) Subjektive Tatschwere

- 38 - Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Bezüglich des zu zer- störenden Bankomaten ist von direktem Gefährdungsvorsatz auszugehen. In Be- zug auf die Gefährdung von Personen oder sonstigem Eigentum liegt mindestens Eventualvorsatz vor. Es wurden eindeutig kriminelle Absichten verfolgt und sol- che nicht nur in Kauf genommen. Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen und finanziellen Beweggründen gehandelt. Es lag weder eine schwere Bedrängnis noch eine eigentliche Notlage vor. Andere Umstände, welche verschuldensmin- dernd veranschlagt werden müssten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte hat aus eigenem Antrieb gehandelt und sich ohne Druckausübung auf die Tat eingelassen. Schliesslich hat der Beschuldigte bei voller Schuldfähig- keit delinquiert.

c) Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkompo- nenten nicht relativiert. Es bleibt bei einem insgesamt erheblichen Verschulden. Bei einem anzunehmenden Strafrahmen zwischen 1 Jahr und 20 Jahren Frei- heitsstrafe erweist sich – wie von der Bundesanwaltschaft berechtigterweise be- anstandet (CAR pag. 5.200.041) – die von der Vorinstanz bei einem erheblichen Verschulden auf 30 Monate festgesetzte Einsatzstrafe (Urteil SK.2022.37 E. 10.3.5) als zu milde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9). Dem Verschuldensprädikat «erheblich» erscheint in Relation zum sehr weiten Strafrahmen eine Sanktion von 48 Monaten als ange- messen.

2.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen des versuchten qualifizierten Diebstahls

a) Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Täter einen möglichst hohen De- liktsbetrag anstrebten und es ihnen angesichts der Umstände auch möglich war, mehr als eine halbe Million Schweizer Franken zu erbeuten. Dabei handelt es

- 39 - sich um einen ganz erheblichen Deliktsbetrag. Die Täter griffen gezielt einen Ban- komaten an, in dem sie einen möglichst hohen Geldbetrag vermuteten. Es ist wiederum von einer erheblichen deliktischen Intensität des Beschuldigten auszu- gehen. Was das Vorgehen des Beschuldigten und der Grad der aufgewendeten kriminellen Energie betrifft, kann auf bereits zum Tatverschulden hinsichtlich der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase Gesagtes verwiesen werden (vgl. Erwägung II.C.2.1.1. a hiervor). Die diesbezüglich für die Verschuldensbe- wertung zentralen Überlegungen sind die gleichen. Der Einsatz von Sprengstoff und das Verursachen einer Explosion wiegt im Quervergleich zu anderen denk- baren Konstellationen für die Anwendung des qualifizierten Diebstahltatbestan- des eher schwer. Allerdings ist die konkrete Gefährdung von Leib und Leben so- wie Eigentum von Drittpersonen bereits im Unrecht des Schuldspruchs gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StGB enthalten und durch die dafür ausgesprochene Strafe abgegolten. Die Vorgehensweise bedeutete für eine letztlich nicht akkurat ein- grenzbare Anzahl von Personen und Sachen eine ernstliche Bedrohung, wobei das Ausmass der Gefährdungslage vor allem von den Tätern nicht beinflussba- ren äusseren Umständen abhing. Das objektive Tatverschulden ist als keinesfalls leicht einzustufen.

b) Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt hat. Im Hinblick auf den erhofften Deliktsbetrag ist mindestens von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Als Tatmotiv kommen mit der Erlangung finanzieller Vorteile erneut einzig egoistische Beweg- gründe in Betracht. Anhaltspunkte für eine strafzumessungsrelevante Einschrän- kung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine verschuldensmindernden Aspekte zu erkennen, welche die Tat des Be- schuldigten in einem nennenswert günstigeren Licht erscheinen liessen. Insge- samt vermag die subjektive Tatschwere die objektive keineswegs zu relativieren.

c) Bewertung des Gesamtverschuldens Das mit dem Diebstahlsdelikt einhergehende Verschulden ist insgesamt als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren. Beim verfügbaren Strafrahmen erschiene dafür eine Freiheitstrafe von 24 Monaten als angemessen.

d) Verschuldensunabhängige Tatkomponente Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann der Umstand zu ge- wichten, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zur Beurteilung ansteht. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Beim vom Beschuldigten und seinen Mittätern gewählten Vorgehen lag

- 40 - die Gefahr des Schadenseintritts sehr nahe. Das Tatgeschehen war durch die Sprengung des Bankomaten bereits abgeschlossen und das Ausbleiben des tat- bestandsmässigen Erfolges lag nicht mehr innerhalb des Einflussbereichs der Täterschaft. Der Beschuldigte und seine Mittäter liessen damit nicht aus eigenem Antrieb von ihrem Vorhaben ab. Dass eine Verletzung des geschützten Rechts- gutes ausgeblieben ist, ist damit einzig auf die unzureichende Sprengwirkung und damit letztlich auf äussere Umstände zurückzuführen und nicht dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben. Die versuchte Tatbegehung ist demnach im Umfang nur leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. e) Erhöhung der Einsatzstrafe Bei isolierter Betrachtung wäre für den versuchten Diebstahl eine Strafe im Be- reich von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Bezüglich Asperation ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Tathandlungen für die verschiedenen Tatbestände der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase und des versuchten qualifi- zierten Diebstahls im Wesentlichen nicht unterscheiden und aus dem engen de- liktsspezifischen Zusammenhang folgend nur beschränkt ein zusätzlicher Un- rechtsgehalt berücksichtigt werden muss. Es rechtfertigt sich vor diesem Hinter- grund, die Einsatzstrafe für den versuchten qualifizierten Diebstahl in moderater Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen. 2.1.3 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Sachbeschädigung

a) Objektive Tatschwere Betreffend die objektiven Verschuldenskomponenten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte und seine Mittäter durch die Zündung von Sprengstoff einen Ban- komaten, den Bankomatentresorraum, die Hausfassade und die Schiebetüre des Gebäudes, einen umstehenden Plakatständer sowie ein sich in der Nähe befind- liches Fahrzeug beschädigten. Es muss von einem Gesamtschaden in der Grös- senordnung von einigen Zehntausend Franken ausgegangen werden. Der ange- richtete Sachschaden beträgt ein Vielfaches der Grenze zur qualifizierten Sach- beschädigung. Im Rahmen aller vorstellbarer qualifizierten Sachbeschädigungen ist die Schadenshöhe indessen noch nicht als besonders hoch zu bezeichnen. Dennoch waren mehrere Geschädigte zu beklagen. Der Beschuldigte und seine Mittäter legten auch im Rahmen der qualifizierten Sachbeschädigung ein inten- sives deliktisches Verhalten an den Tag und offenbarten eine beträchtliche krimi- nelle Energie. Das Delikt wurde nicht zum «Selbstzweck» der Beschädigung fremden Eigentums begangen, weil die Sachbeschädigungen nach dem Tatplan ein unverzichtbares Mittel zum Zwecke des Diebstahls waren. Die Tat zeugt von einer ausgeprägten Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum. Im Übri- gen kann wiederum auf die Bewertung des Verschuldens der übrigen Delikte ver- wiesen werden. Die objektive Tatschwere wiegt keinesfalls leicht.

- 41 -

b) Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Ban- komaten direktvorsätzlich gesprengt und den am Bankomaten und den unmittel- bar umliegenden Gebäudeteilen entstandenen Schaden direktvorsätzlich verur- sacht hat. Bezüglich des weiteren durch die Sprengung verursachten Schadens ist mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Seinem deliktischen Handeln lagen ausschliesslich finanzielle Motive zugrunde. Anzeichen für eine einge- schränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt bestehen nicht. Ebenso wenig liegen andere, das subjektive Verschulden mindernde Faktoren vor. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatschwere nicht zu relativieren. c) Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist das Gesamtverschulden als kei- nesfalls leicht einzustufen. Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei allei- niger Beurteilung bei einem keinesfalls leichten Verschulden eine isolierte Sank- tion im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Die Sachbeschädi- gung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstahlshandlungen und ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher eher gering. Die Asperation darf wiederum nicht allzu stark ausfallen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung um wei- tere 8 Monate. 2.1.4 Fazit Tatkomponenten Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten.

- 42 - 2.2 Täterkomponenten 2.2.1 Persönliche Verhältnisse Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang betrifft, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urteil SK.2022.37 E. 10.7.1) hingewiesen werden, zumal der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, es habe sich seit der letzten Befragung zu sei- ner Person nichts geändert (CAR pag. 5.300.004). Die Biografie des Beschuldig- ten und seine persönlichen Verhältnisse haben keine Auswirkungen auf die Straf- zumessung. 2.2.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (BA pag. 17-01-0001; TPF pag. 6.231.1.002; CAR pag. 4.401.001). Hingegen ver- wirkte der Beschuldigte im Ausland in der Zeit zwischen 2005 bis 2017 mehrere Vorstrafen. In Italien wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizministe- riums, Strafregister, vom 24. Dezember 2021 wiederholt zu Freiheitsstrafen ver- urteilt (BA pag. 17-01-0014 f.): Mit Urteil des Tribunale di Latina vom 9. Novem- ber 2005 wurde er zu 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Immigrations- und Ausländergesetz sowie Ausbruchs (Flucht) verurteilt, wo- bei ihm mit Verfügung vom 24. November 2006 8 Monate und 27 Tage erlassen wurden. Mit Urteil des Tribunale di Brescia vom 13. Mai 2010 wurden ihm 8 Mo- nate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, wegen Besitzes und Herstellung von ge- fälschten Ausweisen auferlegt, wobei mit Verfügung des Tribunale di Roma vom

18. Juni 2018 der bedingte Vollzug widerrufen wurde. Weil die beiden erwähnten Vorstrafen nach schweizerischer Rechtslage nicht mehr eingetragen wären (aArt. 369 Abs. 1 lit. c StGB bzw. aArt. 369 Abs. 3 StGB und aArt. 369 Abs. 7 StGB i.V.m. Art. 70 Schlussbestimmungen StReG), können sie dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden. Mit Urteil der Corte di appello di Roma vom

16. Dezember 2013, in Bestätigung des Urteils des Tribunale di Roma vom

30. Mai 2013, wurden ihm 2 Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von Euro 600.00 wegen Raubes auferlegt, wobei ihm mit Verfügung vom 1. September 2016 der bedingte Vollzug für rund 22 Monate gewährt wurde. Mit Urteil des Tri- bunale di Frosinone vom 19. November 2014 wurden ihm 6 Monate Freiheits- strafe und eine Busse von Euro 180.00, bedingt vollziehbar, wegen Diebstahls auferlegt; mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (Cumulo delle pene inflitte con i prov- vedimenti il 13.5.2010, Tribunale di Brescia, e 16.12.2013, Corte di appello di Roma) wurde die zu vollziehende Strafe (Determinata la pena da scontare) auf 2 Jahre, 5 Monate und 29 Tage Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Euro 600.00 festgesetzt. In Frankreich wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizmi- nisteriums, Strafregister, vom 27. Dezember 2021 (BA pag. 17-01-0017 f.) je- weils wegen Einbruchdiebstahls zu folgenden Strafen verurteilt: mit Urteil des

- 43 - Tribunal Correctionnel de Nancy vom 12. Dezember 2016 zu 4 Monaten Frei- heitsstrafe (vollzogen); mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Sarregemuines vom 3. März 2017 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufent- haltsverbot von 5 Jahren; mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Saverne vom

6. April 2017 zu 1 Jahr Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufenthaltsverbot von 5 Jahren. Von den drei Vorstrafen in Frankreich bestritt er im erstinstanzli- chen Verfahren deren zwei und machte geltend, nur für eine Tat verantwortlich gewesen zu sein (TPF pag. 6.731.003 f.). Er konnte nicht erklären, weshalb es zu den Verurteilungen in Frankreich in den Jahren 2016 und 2017 gekommen sei (TPF pag. 6.731.006). Im Vorverfahren bestätigte er demgegenüber, in Frank- reich in den Jahren 2015-2016 wegen diversen Einbruchdiebstählen verzeichnet und am 6. April 2017 durch ein Gericht in Saverne zu 1 Jahr Freiheitsstrafe und 5 Jahren Einreisesperre verurteilt worden zu sein (BA pag. 13-01-0017). Anläss- lich der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an die Vorstrafen in Frankreich zu erinnern (CAR pag. 5.300.008). Die Vorstrafen in Italien hat der Beschuldigte nicht kommentiert (CAR pag. 5.300.009). Dass der Beschuldigte sich durch die aktenkundigen Vorstrafen samt daraus resultieren- dem Strafvollzug nicht vor weiteren Straftaten abschrecken liess, muss merklich straferhöhend gewertet werden. Obwohl die Vorstrafen nur teilweise einschlägig sind, zeugen diese sie von einer nicht unerheblichen Unbelehrbarkeit. 2.2.3 Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat insofern während des Verfahrens auch keine Reue und Einsicht erkennen lassen. Das dem Beschuldigten attes- tierte Wohlverhalten während der Haft (TPF pag. 6.231.7.011; TPF pag. 6.231.7.012 f.; CAR pag. 4.601.006 f.) kann vorausgesetzt werden und hat sich nicht zwingend reduzierend in der Strafzumessung auszuwirken. Eine Straf- minderung drängt sich unter diesen Gesichtspunkten nicht auf. 2.2.4 Fazit Täterkomponenten Bei der Betrachtung der Täterkomponenten sind straferhöhende Elemente fest- zustellen, während keine Gründe für eine Strafminderung gegeben sind. Die Be- urteilung der täterbezogenen Strafzumessungskriterien gibt daher Anlass für eine Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe 2.3 Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten als angemessen.

- 44 - 3. Strafzumessung für die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch 3.1 Tatkomponenten Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver und subjektiver Hinsicht leicht. Der Beschuldigte und seine Mittäter entwendeten bei einer Gelegenheit ein fremdes Fahrzeug unter offensichtlichem Gewahrsamsbruch. Das Fahrzeug wurde während einer kurzer Zeit benutzt, um eine kurze Strecke damit zurückzu- legen. Über die Achtung fremden Eigentums setzten sich die Täter einmal mehr kurzerhand hinweg, weil sie das Fahrzeug als Fluchtfahrzeug benutzen zu müs- sen gemeint haben. Ob und in welchem Zustand das Fahrzeug je wieder zurück- erhalten würde, kümmerte den Beschuldigten nicht. Zweifellos handelte der Be- schuldigte direktvorsätzlich. Dem leichten Tatverschulden erscheint eine Geld- strafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 3.2 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II.C.2.2 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe auf 25 Tagessätze als angemessen. 3.3 Tagessatzberechnung Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des eine längere Freiheits- strafe zu gewärtigenden Beschuldigten gebieten es vorliegend, die Höhe des Ta- gessatzes auf Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4. Auszufällende Strafen / Anrechnung Haft und vorzeitiger Strafvollzug Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.00 zu bestrafen. An die Frei- heitsstrafe anzurechnen sind 538 Tage, die der Beschuldigte bis zum 12. Mai 2023 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) so- wie vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat (Art. 51 StGB). D) Strafvollzug 1. Aufgrund der Strafhöhe von 72 Monaten Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe gemäss Art. 42 f. StGB nicht in Frage. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter

- 45 - innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Unter "besonders güns- tigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller mass- gebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürch- tung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. An- ders als beim nicht rückfälligen Täter (Art. 42 Abs. 1 StGB) ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich den bedingten Strafvoll- zug nicht ausschliesst (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Am 12. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte vom Tribunal Correctionnel de Nancy wegen Einbruchdiebstahl mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft, wobei die Freiheitsstrafe vollzo- gen wurde (BA pag. 17-01-0017; BA pag. 13-01-0018; TPF pag. 6.731.003 f.). Am 3. März 2017 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer viermonatigen Frei- heitsstrafe durch das Tribunal Correctionnel de Sarraguemnines (BA pag. 17-01- 0017 f.). Zuletzt wurde der Beschuldigte am 6. April 2017 durch das Tribunal correctionnel de Saverne (Frankreich) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (BA pag. 17-01-0018). Diese Freiheitsstrafe hat der Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2016 und 2017 vollständig verbüsst (BA pag. 13-01-0007; BA pag. 13-01-0028). Ungeachtet der vollzoge- nen Freiheitsstrafen hat der Beschuldigte lediglich rund drei Jahre später nicht nur erneut, sondern in noch schwerwiegenderer Weise delinquiert. Dies zeugt nicht nur von ausgeprägter Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, sondern macht auch deutlich, dass die in Frankreich verbüssten Freiheitsstrafen beim Beschuldigten keinen nachhaltigen Eindruck hinterliessen. Keine Strafe hat bisher Wirkung gezeigt und den Beschuldigten an weiteren De- likten gehindert. Vor diesem Hintergrund kann selbst mit Blick auf die mehrjährige Freiheitsstrafe nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte werde sich durch den neuerlichen Strafvollzug von erneutem Delinquieren abhalten lassen. Es ist weder ersichtlich noch begründet dargetan, dass beim Beschuldigten zwi- schenzeitlich eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten wäre, welche die deliktische Vorbelastung als Indiz für die Befürchtung widerle- gen würde, der Beschuldigte könnte wieder straffällig werden. Bei einer Gesamt- würdigung kann von besonders günstigen Umständen nicht gesprochen werden. Daher ist auch die ausgesprochene Geldstrafe zu vollziehen.

- 46 - 3. Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Schaffhausen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). E) Landesverweisung 1. Die Vorinstanz verweist den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. i StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes (Urteil SK.2022.37 Dispositiv- Ziffer 5). Die Bundesanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides (CAR pag. 5.200.049). Der Beschuldigte ficht die Landesverweisung einzig im Zusammenhang mit den beantragten Frei- sprüchen von sämtlichen Anklagevorwürfen an. Für den nun eingetretenen Fall, dass es im Schuldpunkt beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt, äussert sich der Beschuldigte nicht ausdrücklich zur Frage der Landesverweisung. Den Entscheid der Vorinstanz bemängelt der Beschuldigte weder mit Blick auf den massgebli- chen Sachverhalt noch bezüglich der rechtlichen Würdigung. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann grundsätzlich auf die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. i StGB sehen für Ausländer, die wegen qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB und wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverwei- sung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger. Mit Recht hat die Vorinstanz geschlossen, dass beim Be- schuldigten kein Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB vorliegt. Die Vo- rinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte weder in persönlicher noch beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht über besondere Beziehungen zur Schweiz verfügt. Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Die Vo- raussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung sind erfüllt. Ergän- zend zu den überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass vorliegend auch die Anwendbarkeit des FZA einer Landesverweisung nichts entgegen steht. Der Beschuldigte war nie in der Schweiz wohnhaft und verfügte auch nie über eine Arbeits- oder eine Aufenthaltsbewilligung. Es ergibt sich auch nicht ansatzweise, dass der Beschuldigte in der Schweiz zu leben oder zu arbeiten beabsichtigte. Vielmehr ist der Beschuldigte einzig in die Schweiz eingereist, um die vorliegend zu beurteilenden Delikte zu begehen. Aus diesen Gründen kann sich der Beschuldigte nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches Auf- enthaltsrecht berufen, das den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I FZA eröffnen würde. Angesichts des insgesamt erheblichen Verschuldens des Beschuldigten und des damit korrespondierenden Strafmasses sowie mit Blick auf die beim Beschuldigten vollständig fehlenden Bindungen zur Schweiz ist die

- 47 - von der Vorinstanz auf 10 Jahre festgelegte Dauer der Landesverweisung ange- messen und zu bestätigen. Im Übrigen beantragte auch die Bundesanwaltschaft lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es deshalb bei einer Lan- desverweisung für die Dauer von 10 Jahren sein Bewenden. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht in Frage (Art. 20 N-SIS-Verordnung; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmun- gen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien und Beschluss [EU] 2018/934 des Rates vom

25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen- Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien). 2. Für den Vollzug der Landesverweisung ist der Kanton Schaffhausen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). F) Verwendung beschlagnahmter Gegenstände Das sichergestellte Bargeld von EUR 2'545.00 (Ass-Nr. 33358) ist im Sinne eines Mittels zur Sicherung des Strafvollzuges zunächst zur Deckung der unbedingten Geldstrafe (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO) und im Restum- fang zur Deckung der Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu verwenden. G) Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Ver- fahren

Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts des im Anklagesachverhalt «Wilchingen/SH» erfolgten Freispruchs die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 15'000.00 auferlegt (Urteil SK.2022.37 E. 14.2.5). Eine Entschädigung hat die Vorinstanz dem Beschuldigten nicht zugesprochen, und zwar für die Ausübung der Verfahrensrechte nicht, weil der Beschuldigte amtlich verteidigt werde, und auch für wirtschaftliche Einbussen nicht, weil der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe verurteilt worden sei (Urteil SK.2022.37 E. 15.1). Da es im Berufungsver- fahren bei den vorinstanzlichen Freisprüchen im Anklagekomplex «Wilchin- gen/SH» und den vorinstanzlichen Schuldsprüchen im Anklagekomplex «Buch- berg/SH» bleibt, erscheint die Kostenauferlegung im Betrag von Fr. 15'000.00 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen und ist entsprechend zu

- 48 - bestätigen. Das Gleiche gilt für den von der Vorinstanz für den Betrag von Fr. 10'000.00 vorgesehenen Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung (Urteil SK.2022.37 E. 16.5). Nicht zu beanstanden und zu übernehmen ist sodann, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten ungeachtet des teilweisen Freispruchs keine Entschädigung zugesprochen hat. Eine Ent- schädigung des Beschuldigten für entstandenen Verteidigungsaufwand entfällt bei amtlicher Verteidigung. Nachdem die vom Beschuldigten ausgestandene Haft vollumfänglich an die ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (vgl. Erwägung II.C.4 hiervor), besteht kein Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung von wirtschaftlichen Einbussen infolge Untersuchungshaft. Dass gegenüber dem Be- schuldigten rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden wären, ist we- der behauptet noch ersichtlich. Ein Anspruch auf Entschädigung infolge rechts- widriger Haft (Art. 431 Abs. 1 StPO) scheidet damit ebenfalls aus. Es ergibt sich, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid als Ganzes zu bestätigen, soweit diese nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver- anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren in Bezug auf den Freispruch von den Anklagevorwürfen gemäss dem Deliktskomplex «Wil- chingen/SH», unterliegt jedoch betreffend den Schuldspruch im Anklagesachver- halt «Buchberg/SH». Da die beiden Sachverhaltskomplexe einen vergleichbaren Aufwand verursacht haben, ist bezogen auf den Schuldpunkt von einem je hälf- tigen Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft auszugehen. Dass die Bundesanwaltschaft im Berufungsverfahren eine Straf- masserhöhung erreicht hat, fällt für den Umfang von Obsiegen und Unterliegen ebenso wenig ins Gewicht wie der Ausgang des Berufungsverfahrens bezüglich der vorwiegend von der Beantwortung der Schuldfrage abhängigen Urteils- punkte. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschul- digten aufzuerlegen und im Restumfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die

- 49 - Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungsver- pflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechtsmit- telverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Seine persönlichen Entschädigungsansprüche begründet der Beschuldigte einzig mit der unter Annahme eines vollumfänglichen Freispruchs unrechtmässig erlittenen Haft. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die amtliche Verteidigung des Beschul- digten fakturiert für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren insgesamt Fr. 9'802.95 (CAR pag. 5.200.021). Das geltend gemachte Honorar erweist sich als ausgewiesen und angemessen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist Rechtsanwalt Markus Dormann da- mit mit Fr. 9'802.95 (inkl. MWST und Barauslagen) durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte dieser Entschädigung, ausmachend Fr. 4'901.47, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Weitergehende Entschädigungen sind für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen. Insbesondere hat der Beschuldigte per- sönlich für das Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.

- 50 - Die Berufungskammer erkennt:

I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022 bezüglich den Dispositiv-Ziffern 6.2 (Heraus- gabe Mobiltelefone), 7.1 bis 7.3 (Zivilklagen Bank B. AG, C Genossenschaft. und B. AG), 9.1 (Entschädigung Privatklägerschaft) sowie 10.1 und 10.2 (Festset- zung Entschädigung amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt III. und Rechts- anwalt Markus Dormann) in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Neues Urteil 1. A. wird in Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Anklage Ziffer 1.1 freigesprochen von den Vorwürfen:

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB;

– des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB;

– der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB;

– des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. A. wird in Bezug auf den Vorfall in Buchberg/SH vom 3. April 2021 gemäss Anklage Ziffer 1.2 schuldig gesprochen:

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB;

– des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB;

– der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB;

– der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten, wovon bis und mit heute (12. Mai 2023) 538 Tage durch Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft) sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.00.

- 51 -

Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 4. A. wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und i StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Der Kanton Schaffhausen wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Das sichergestellte Bargeld von EUR 2'545.00 (Ass-Nr. 33358) wird beschlag- nahmt und zunächst zur Deckung der Geldstrafe und im Übrigen zur Deckung der Verfahrenskosten (Vorverfahren und Gerichtsverfahren vor beiden Instan- zen) verwendet. 7. Die Verfahrenskosten (Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren [SK.2022.37]) betragen Fr. 29'968.90 (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00) und werden im Umfang von Fr. 15'000.00 A. auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 8. A. wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren keine Entschä- digung zugesprochen. 9. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. der vormaligen amtlichen Verteidigung) im Umfang von Fr. 10'000.00 Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden zur Hälfte (ausmachend Fr. 2'000.00) A. auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen. 2. Rechtsanwalt Markus Dormann wird für die amtliche Verteidigung von A. im Be- rufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'802.95 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 4'901.47 (entspricht der Hälfte von Fr. 9'802.95) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 3. A. wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

- 52 - Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Sandro Clausen

Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft, Herr Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes (Ein- schreiben) - Herrn Rechtsanwalt Markus Dormann, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A. (Einschreiben) - Herrn Rechtsanwalt III., (vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.) im Auszug gemäss den Dispositiv-Ziffern I und II./9 (Einschreiben) - Privatklägerschaft Bank B AG(Einschreiben) - Privatklägerschaft C. Genossenschaft (Einschreiben) - Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen, Justizvollzug (Einschrei- ben) - Justizvollzugsanstalt (Einschreiben) - Migrationsamt des Kantons Schaffhausen (Einschreiben) - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, Herr Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes (Ge- richtsurkunde) - Herrn Rechtsanwalt Markus Dormann, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A. (Gerichtsurkunde) - Herrn Rechtsanwalt III. (vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.) im Auszug gemäss den Dispositiv-Ziffern I und II./9 und den entsprechenden Er- wägungen (Gerichtsurkunde) - Privatklägerschaft Bank B. AG (Gerichtsurkunde) - Privatklägerschaft C. Genossenschaft (Gerichtsurkunde) - Bundesamt für Polizei (Einschreiben) - Rechtsanwältin Dr. Daniela Camelia Costea (Einschreiben) - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu)

- 53 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug gemäss Art. 75 StBOG) - Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen, Justizvollzug (unter Bei- lage einer Kopie der vollständigen Ausfertigung des Urteils und unter Weiterleitung des Formulars «Auftrag zur Meldung eines Löschungsereignisses» zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten gemäss DNA-Profil-Gesetz) - Migrationsamt des Kantons Schaffhausen (unter Beilage einer Kopie der vollständigen Ausfertigung des Urteils) - Bundesamt für Polizei

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 13. Februar 2024