Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Zwangsmassnahmen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein führt unter anderen gegen den österreichischen Staatsangehörigen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In die- sem Zusammenhang ist das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2020 an das Kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») gelangt und hat um Bewilligung und Durchführung der mit der Landespolizei Liech- tenstein koordinierten (grenzüberschreitenden) Observation von A. sowie der verdeckten Ermittlung betreffend A. ersucht (Verfahrensakten SG RH.2020.412 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 1).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 trat die Staatsan- waltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter anderem, dass die erbetene Genehmigung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers auf schweizerischem Hoheitsgebiet dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») zur Durch- führung des Genehmigungsverfahrens unterbreitet werde (Verfahrensakten, Urk. 7).
C. Mit separater Verfügung vom 16. Juli 2020 bewilligte die Staatsanwaltschaft zudem die Teilnahme von liechtensteinischen Polizeibeamten an der Obser- vation von A. bis zum 15. Oktober 2020 und beauftragte die Kantonspolizei St. Gallen, den Einsatz der liechtensteinischen Polizeibeamten auf dem Ge- biet des Kantons St. Gallen zu leiten und der Staatsanwaltschaft einen Un- tersuchungsbericht einzureichen (Verfahrensakten, Urk. 8).
D. Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmenge- richt die verdeckte Ermittlung für die Zeit vom 16. Juli bis 15. Oktober 2020 (Verfahrensakten, Urk. 10).
E. Die Staatsanwaltschaft teilte den liechtensteinischen Behörden am
21. Juli 2020 den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit und infor- mierte diese, dass sie die Bewilligung der Teilnahme der liechtensteinischen Polizeibeamten an der Observation von A. erteilt habe (Verfahrensakten, Urk. 11).
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F. Am 13. Oktober 2020 ersuchten die liechtensteinischen Behörden um Ver- längerung der Observation und der verdeckten Ermittlung um weitere drei Monate (Verfahrensakten, Urk. 14).
G. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Unterbreitung des Gesuchs an das Zwangsmassnah- mengericht, soweit es die Verlängerung des Gesuchs um verdeckte Ermitt- lung betraf (Verfahrensakten, Urk. 19).
H. Die Staatsanwaltschaft bewilligte ferner mit Verfügung vom 14. Okto- ber 2020 die Teilnahme von liechtensteinischen Polizeibeamten an der Ob- servation von A. bis zum 13. Januar 2021 (Verfahrensakten SG, Urk. 20).
I. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmen- gericht die Verlängerung der verdeckten Ermittlung von A. bis zum 13. Ja- nuar 2021 (Verfahrensakten, Urk. 21).
J. Die liechtensteinischen Behörden wurden von der Staatsanwaltschaft am
15. Oktober 2020 über die genehmigten Verlängerungen (vgl. supra lit. H. und I.) informiert (Verfahrensakten, Urk. 22).
K. Am 18. Dezember 2020 teilten die liechtensteinischen Behörden der Staats- anwaltschaft mit, dass A. am 17. Dezember 2020 verhaftet worden sei, wes- halb eine weitere Observation nicht mehr notwendig sei (Verfahrensakten, Urk. 24).
L. Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 2020 verfügte die Staatsanwalt- schaft unter anderem Folgendes (Verfahrensakten, Urk. 25):
«1. Dem Rechtshilfeersuchen wird […] vollumfänglich entsprochen.
2. Es wird festgestellt, dass die Erkenntnisse aus den vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein beantragten und von der Staatsanwaltschaft St. Gallen genehmigten grenzüberschreitenden Observationen nach schweizerischem Recht rechtmässig erworben
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wurden, sodass die auf schweizerischem Hoheitsgebiet gewonnen Erkenntnisse daraus verwendet werden dürfen.
3. Es wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein ange- ordneten und innerstaatliche genehmigten verdeckten Ermittlung nach schweizerischem Recht rechtmässig erworben wurden, sodass die auf schweizerischem Hoheitsgebiet gewonnen Erkenntnisse dar- aus verwendet werden dürfen.
4. Gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Ab- schluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
Gemäss Art. 298 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der be- schuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
Die überwachten Personen und Personen, gegen die verdeckt ermit- telt wurde, können gegen die verfügten Massnahmen Beschwerde nach den Artikel[n] 393-397 StPO erheben. Die Beschwerdefrist be- ginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
Das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein wird des- halb dazu angehalten, den Beschuldigten sobald es der Stand der Ermittlungen erlaubt, schriftlich über Grund, Art und Dauer der Über- wachung zu informieren und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, in- nert 10 Tagen seit der Zustellung der Mitteilung oder der mündlichen Eröffnung der Überwachung Beschwerde beim Präsidium der Ankla- gekammer, […], zu erheben.
[5] …».
M. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2020 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») der Staatsanwaltschaft mit, dass auf eine Beschwerde gegen die Schlussverfügung verzichtet werde (Verfahrensakten, Urk. 26).
N. Die Kantonspolizei St. Gallen erliess am 30. Dezember 2020 ein Voll- zugsprotokoll, welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass während der ganzen Dauer auf schweizerischem Hoheitsgebiet weder Observationen
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noch verdeckte Ermittlungen stattgefunden hätten (Verfahrensakten, Urk. 27).
O. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Fürstlichen Landgericht unter anderem mit, dass die Schlussverfügung vom
28. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sei und dass die Erkenntnisse aus den Observationen und verdeckten Ermittlungen verwendet werden dürften (Verfahrensakten, Urk. 28).
P. Die liechtensteinischen Behörden stellten A. am 7. Januar 2021 die Schrei- ben der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli, 15. Oktober und 30. Dezember 2020 (vgl. supra lit. D, J und O) zu. Sie wiesen ferner explizit auf S. 2 des Schreibens vom 30. Dezember 2020 hin, wonach innert 10 Tagen ab Zustel- lung des betreffenden Schreibens hinsichtlich der erfolgten Überwachung beim Präsidium der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben werden könne (act. 1.4).
Q. Mit Eingaben vom 19. Januar 2021 liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Anklagekam- mer») gegen die Eintretens- und Zwischenverfügungen der Staatsanwalt- schaft vom 16. Juli und 13. Oktober 2020 je separat Beschwerden erheben. Er beantragte, dass die Verfügungen dergestalt abzuändern seien, dass das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts vom 15. Juli und 13. Ok- tober 2020 abgewiesen werde bzw. dass festgestellt werde, dass die inzwi- schen durchgeführte Observation/verdeckte Ermittlung widerrechtlich und ungesetzlich gewesen sei (act. 1 und RR.2021.44 act. 1).
R. Nach durchgeführtem einfachen Schriftenwechsel übermittelte die Anklage- kammer am 16. Januar 2021 A. die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem vollständigen Verzeichnis der Akten der Staatsanwalt- schaft (act. 1.8). Mit Entscheid vom 10. März 2021 überwies die Anklage- kammer die Beschwerden zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht (act. 2 und RR.2021.44 act. 2).
S. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts forderte die Staatsanwalt- schaft und das BJ mit Schreiben vom 23. März 2021 zur Einreichung einer
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Beschwerdeantwort auf (act. 3). Die Staatsanwaltschaft und das BJ bean- tragten mit Eingaben vom 25. und 26. März 2021 die Abweisung der Be- schwerde bzw. deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, und verzich- teten je auf eine weitergehende Begründung (act. 4 und 5, RR.2021.44 act. 4 und 5). Die Beschwerdeantworten wurden A. am 29. März 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 6 und RR.2021.44 act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Da beide Beschwerden von derselben Person erhoben wurden, ihnen der- selbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stel- len, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren RR.2021.43 und RR.2021.44 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen.
E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 ; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht, mithin die StPO.
E. 3.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen innert 30 Tagen der Beschwerde an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG). Der Schluss- verfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 und 80k IRSG selbstständig innert 10 Tagen angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländi- schen Prozess beteiligt sind (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt die vom IRSG vorgesehene Rechtsmittelordnung auch in einem kantonalen Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen, sobald es ein nach dem IRSG abzuwickelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der allenfalls zu leistenden Rechtshilfe betrifft (BGE 126 II 495). Zur Beschwerde ist sodann berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h Abs. lit. b IRSG). Gemäss Rechtsprechung ist dies bei Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, zu bejahen (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer ficht die «Verfügung des kantonalen Untersuchungs- amtes der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu RH.2020.412 v. 16.07.2020» sowie die «Verfügung des kantonalen Untersuchungsamtes der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu RH.2020.412 v. 14.10.2020» an. Es handelt sich hierbei um die Verfügungen der Staatsanwaltschaft mit welcher sie die Observation des Beschwerdeführers unter Teilnahme von
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liechtensteinischen Polizeibeamten bewilligt bzw. die entsprechende Bewil- ligung verlängert hat. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwer- debegründung zudem gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmenge- richts vom 21. Juli und 14. Oktober 2020, mit welchem dieses die verdeckte Ermittlung bzw. deren Verlängerung bewilligt hat. Die angefochtenen Verfü- gungen und Entscheide dienen der Ausführung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens und gelten daher als Zwischenentscheide bzw. –ver- fügungen. Als solche sind sie grundsätzlich – entgegen der expliziten Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung vom 28. Dezember 2020 und im Schreiben an die liechtensteinischen Be- hörden vom 30. Dezember 2020 – zusammen mit der Schlussverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar. Dass der Be- schwerdeführer die Schlussverfügung vom 28. Dezember 2020 – von deren Existenz er erst nach Beschwerdeerhebung überhaupt Kenntnis erhalten ha- ben dürfte – nicht (mit-)angefochten hat, vermag in casu am Vorliegen von gültigen Anfechtungsobjekten nichts zu ändern. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Be- schwerde einzutreten ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass ein dringender Tatver- dacht, der die Anordnung einer verdeckten Massnahme rechtfertige, nicht vorliege. Seiner Ansicht nach seien die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar, insbesondere sei nicht klar, auf welchen Ermittlungsergeb- nissen die Annahme begründen würde, dass der Beschwerdeführer mit ille- galen Substanzen handle und dass dessen Namen in der Vergangenheit im- mer wieder im Drogenmilieu aufgetaucht sei (act. 1 S. 3 ff.).
E. 4.2.1 Art. 63 Abs. 2 IRSG zählt beispielhaft die in Betracht kommenden Rechtshil- femassnahmen auf. Darunter fällt unter anderem auch die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlag- nahme, der Herausgabefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüber- stellung von Personen (Abs. 2 lit. b). Daneben sehen das ZP II EUeR und das SDÜ weitere Zwangsmassnahmen vor: So sind namentlich gestützt auf 17 Ziff. 1 ZP II EUeR und Art. 40 Ziff.1 SDÜ grenzüberschreitenden Obser- vationen einer Person, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein (oder bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie der Identifizierung oder Auffindung der vorgenannten Person herbeiführen kann), durch Beamte des ersuchenden Staates nach Bewilligung eines ent- sprechenden Rechtshilfeersuchens zulässig. Ebenso sind nach Art. 19 ZP II
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EUeR verdeckte Ermittlungen zwischen Vertragsstaaten zulässig. Dabei hält Art. 19 Ziff. 2 ZP II EUeR fest, dass die Entscheidung über das Ersuchen von der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und ihrer innerstaatlichen Verfahren getroffen wird.
E. 4.2.2 Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren ist an- ders als im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Es ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG und den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, welcher im gleichen Sinne auszulegen ist [BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2]).
E. 4.3 Aus dem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen ergibt sich im Wesentli- chen folgender Sachverhalt:
Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit illegalen Substan- zen, konkret Kokain, handle, und mit gewerbsmässigem Drogenhandel viele Personen ins Verderben bringe und sich als Drogenpatron in Liechtenstein sehe. Er verkaufe Kokain und andere illegale Drogen, wie Heroin, Effedrin, Cannabis und Amphetamin an Drittpersonen. Auch in der Vergangenheit sei der Name des Beschwerdeführers immer wieder im Drogenmilieu aufge- taucht, er sei einschlägig vorbestraft wegen Zuwiderhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer stehe zudem in Verdacht, selbst Substanzen zu konsumieren. Auch B. stehe im Verdacht, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, indem sie die illegalen Sub- stanzen in Form von Kokain besessen und konsumiert habe, wobei das Ko- kain vom Beschwerdeführer gestammt habe. Der Verdacht ergebe sich unter anderem aus Angaben des Ex-Ehemannes von B., wonach seine Ex-Frau zwischenzeitlich drogenabhängig gewesen sei und dies aufgrund des Ein- flusses des Beschwerdeführers. In der Folge seien B. und der Beschwerde- führer einem Betäubungsmittel-Vortest unterzogen worden, der zwar negativ ausgefallen sei. Dies sei jedoch nicht weiter erstaunlich, zumal sich beide im
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Sommer 2019 die Haare abrasiert und diese mehrfach gefärbt hätten, damit ein Drogennachweis über längere Zeit nicht mehr möglich sei. Offenbar ver- kaufe der Beschwerdeführer das Kokain in Grössenordnungen von 50-100 Gramm und verwende dabei nie seine eigenen Fahrzeuge, weil diese poli- zeilich bekannt seien. Vielmehr benütze er Fahrzeuge von Kunden seiner Autogarage in Z. Der Beschwerdeführer habe offenbar auch von einem Al- baner, der mit höchster Wahrscheinlichkeit C. heisse, in Y. ca. 100-200 Gramm Kokain sowie von einem Spanier in X. Kokain bezogen. Der Be- schwerdeführer habe ausserdem im Ausland grosse Mangen von unter- schiedlichen Drogen gekauft. So habe er in den letzten Monaten und Jahren Haschisch, Speed und auch Kokain im Kilobereich organisiert und dies nach Liechtenstein geschmuggelt, wobei der Beschwerdeführer nur an wenige Abnehmer verkauft hätte und dies in Mengen zwischen 50 und 100 Gramm. Er beziehe auch in Zürich Kokain, dies in Einzelmengen von 400 Gramm.
E. 4.4 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachverhaltsschil- derung sind nicht auszumachen. Es kann daher für die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Schweizerischen Tatbestand ohne Weiteres auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen abgestellt werden. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, sind blosse Gegendarstellungen und Be- streitungen, die die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens nicht sofort zu entkräften vermögen und daher im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007 E. 3.2.; BGE 142 IV 250 E. 6.3). Der Sachverhalt lässt sich denn auch prima facie unter den Tatbestand des Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG subsumieren. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die in Art. 286 Abs. 2 lit. f StPO aufgeführt ist, womit auch dem innerstaatlichen Recht gemäss Art. 19 Ziff. 2 ZP II EUeR Rechnung getragen wird.
E. 4.5 Die Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb die Beschwerden ab- zuweisen sind.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2021.9 und RP.2021.10).
E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
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sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).
E. 5.3 Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen, weshalb auf die Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse verzichtet wird.
E. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2021.43 und RR.2021.44 sowie RP.2021.9 und RP.2021.10 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liech- tenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Zwangsmassnahmen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.43 + RR.2021.44 Nebenverfahren: RP.2021.9 + RP.2021.10
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Sachverhalt:
A. Das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein führt unter anderen gegen den österreichischen Staatsangehörigen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In die- sem Zusammenhang ist das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2020 an das Kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») gelangt und hat um Bewilligung und Durchführung der mit der Landespolizei Liech- tenstein koordinierten (grenzüberschreitenden) Observation von A. sowie der verdeckten Ermittlung betreffend A. ersucht (Verfahrensakten SG RH.2020.412 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 1).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 trat die Staatsan- waltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter anderem, dass die erbetene Genehmigung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers auf schweizerischem Hoheitsgebiet dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») zur Durch- führung des Genehmigungsverfahrens unterbreitet werde (Verfahrensakten, Urk. 7).
C. Mit separater Verfügung vom 16. Juli 2020 bewilligte die Staatsanwaltschaft zudem die Teilnahme von liechtensteinischen Polizeibeamten an der Obser- vation von A. bis zum 15. Oktober 2020 und beauftragte die Kantonspolizei St. Gallen, den Einsatz der liechtensteinischen Polizeibeamten auf dem Ge- biet des Kantons St. Gallen zu leiten und der Staatsanwaltschaft einen Un- tersuchungsbericht einzureichen (Verfahrensakten, Urk. 8).
D. Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmenge- richt die verdeckte Ermittlung für die Zeit vom 16. Juli bis 15. Oktober 2020 (Verfahrensakten, Urk. 10).
E. Die Staatsanwaltschaft teilte den liechtensteinischen Behörden am
21. Juli 2020 den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit und infor- mierte diese, dass sie die Bewilligung der Teilnahme der liechtensteinischen Polizeibeamten an der Observation von A. erteilt habe (Verfahrensakten, Urk. 11).
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F. Am 13. Oktober 2020 ersuchten die liechtensteinischen Behörden um Ver- längerung der Observation und der verdeckten Ermittlung um weitere drei Monate (Verfahrensakten, Urk. 14).
G. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Unterbreitung des Gesuchs an das Zwangsmassnah- mengericht, soweit es die Verlängerung des Gesuchs um verdeckte Ermitt- lung betraf (Verfahrensakten, Urk. 19).
H. Die Staatsanwaltschaft bewilligte ferner mit Verfügung vom 14. Okto- ber 2020 die Teilnahme von liechtensteinischen Polizeibeamten an der Ob- servation von A. bis zum 13. Januar 2021 (Verfahrensakten SG, Urk. 20).
I. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmen- gericht die Verlängerung der verdeckten Ermittlung von A. bis zum 13. Ja- nuar 2021 (Verfahrensakten, Urk. 21).
J. Die liechtensteinischen Behörden wurden von der Staatsanwaltschaft am
15. Oktober 2020 über die genehmigten Verlängerungen (vgl. supra lit. H. und I.) informiert (Verfahrensakten, Urk. 22).
K. Am 18. Dezember 2020 teilten die liechtensteinischen Behörden der Staats- anwaltschaft mit, dass A. am 17. Dezember 2020 verhaftet worden sei, wes- halb eine weitere Observation nicht mehr notwendig sei (Verfahrensakten, Urk. 24).
L. Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 2020 verfügte die Staatsanwalt- schaft unter anderem Folgendes (Verfahrensakten, Urk. 25):
«1. Dem Rechtshilfeersuchen wird […] vollumfänglich entsprochen.
2. Es wird festgestellt, dass die Erkenntnisse aus den vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein beantragten und von der Staatsanwaltschaft St. Gallen genehmigten grenzüberschreitenden Observationen nach schweizerischem Recht rechtmässig erworben
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wurden, sodass die auf schweizerischem Hoheitsgebiet gewonnen Erkenntnisse daraus verwendet werden dürfen.
3. Es wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein ange- ordneten und innerstaatliche genehmigten verdeckten Ermittlung nach schweizerischem Recht rechtmässig erworben wurden, sodass die auf schweizerischem Hoheitsgebiet gewonnen Erkenntnisse dar- aus verwendet werden dürfen.
4. Gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Ab- schluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
Gemäss Art. 298 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der be- schuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
Die überwachten Personen und Personen, gegen die verdeckt ermit- telt wurde, können gegen die verfügten Massnahmen Beschwerde nach den Artikel[n] 393-397 StPO erheben. Die Beschwerdefrist be- ginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
Das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein wird des- halb dazu angehalten, den Beschuldigten sobald es der Stand der Ermittlungen erlaubt, schriftlich über Grund, Art und Dauer der Über- wachung zu informieren und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, in- nert 10 Tagen seit der Zustellung der Mitteilung oder der mündlichen Eröffnung der Überwachung Beschwerde beim Präsidium der Ankla- gekammer, […], zu erheben.
[5] …».
M. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2020 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») der Staatsanwaltschaft mit, dass auf eine Beschwerde gegen die Schlussverfügung verzichtet werde (Verfahrensakten, Urk. 26).
N. Die Kantonspolizei St. Gallen erliess am 30. Dezember 2020 ein Voll- zugsprotokoll, welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass während der ganzen Dauer auf schweizerischem Hoheitsgebiet weder Observationen
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noch verdeckte Ermittlungen stattgefunden hätten (Verfahrensakten, Urk. 27).
O. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Fürstlichen Landgericht unter anderem mit, dass die Schlussverfügung vom
28. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sei und dass die Erkenntnisse aus den Observationen und verdeckten Ermittlungen verwendet werden dürften (Verfahrensakten, Urk. 28).
P. Die liechtensteinischen Behörden stellten A. am 7. Januar 2021 die Schrei- ben der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli, 15. Oktober und 30. Dezember 2020 (vgl. supra lit. D, J und O) zu. Sie wiesen ferner explizit auf S. 2 des Schreibens vom 30. Dezember 2020 hin, wonach innert 10 Tagen ab Zustel- lung des betreffenden Schreibens hinsichtlich der erfolgten Überwachung beim Präsidium der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben werden könne (act. 1.4).
Q. Mit Eingaben vom 19. Januar 2021 liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Anklagekam- mer») gegen die Eintretens- und Zwischenverfügungen der Staatsanwalt- schaft vom 16. Juli und 13. Oktober 2020 je separat Beschwerden erheben. Er beantragte, dass die Verfügungen dergestalt abzuändern seien, dass das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts vom 15. Juli und 13. Ok- tober 2020 abgewiesen werde bzw. dass festgestellt werde, dass die inzwi- schen durchgeführte Observation/verdeckte Ermittlung widerrechtlich und ungesetzlich gewesen sei (act. 1 und RR.2021.44 act. 1).
R. Nach durchgeführtem einfachen Schriftenwechsel übermittelte die Anklage- kammer am 16. Januar 2021 A. die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem vollständigen Verzeichnis der Akten der Staatsanwalt- schaft (act. 1.8). Mit Entscheid vom 10. März 2021 überwies die Anklage- kammer die Beschwerden zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht (act. 2 und RR.2021.44 act. 2).
S. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts forderte die Staatsanwalt- schaft und das BJ mit Schreiben vom 23. März 2021 zur Einreichung einer
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Beschwerdeantwort auf (act. 3). Die Staatsanwaltschaft und das BJ bean- tragten mit Eingaben vom 25. und 26. März 2021 die Abweisung der Be- schwerde bzw. deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, und verzich- teten je auf eine weitergehende Begründung (act. 4 und 5, RR.2021.44 act. 4 und 5). Die Beschwerdeantworten wurden A. am 29. März 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 6 und RR.2021.44 act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Da beide Beschwerden von derselben Person erhoben wurden, ihnen der- selbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stel- len, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren RR.2021.43 und RR.2021.44 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen.
2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 ; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht, mithin die StPO.
3. 3.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen innert 30 Tagen der Beschwerde an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG). Der Schluss- verfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 und 80k IRSG selbstständig innert 10 Tagen angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländi- schen Prozess beteiligt sind (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt die vom IRSG vorgesehene Rechtsmittelordnung auch in einem kantonalen Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen, sobald es ein nach dem IRSG abzuwickelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der allenfalls zu leistenden Rechtshilfe betrifft (BGE 126 II 495). Zur Beschwerde ist sodann berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h Abs. lit. b IRSG). Gemäss Rechtsprechung ist dies bei Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, zu bejahen (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b).
3.2 Der Beschwerdeführer ficht die «Verfügung des kantonalen Untersuchungs- amtes der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu RH.2020.412 v. 16.07.2020» sowie die «Verfügung des kantonalen Untersuchungsamtes der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu RH.2020.412 v. 14.10.2020» an. Es handelt sich hierbei um die Verfügungen der Staatsanwaltschaft mit welcher sie die Observation des Beschwerdeführers unter Teilnahme von
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liechtensteinischen Polizeibeamten bewilligt bzw. die entsprechende Bewil- ligung verlängert hat. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwer- debegründung zudem gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmenge- richts vom 21. Juli und 14. Oktober 2020, mit welchem dieses die verdeckte Ermittlung bzw. deren Verlängerung bewilligt hat. Die angefochtenen Verfü- gungen und Entscheide dienen der Ausführung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens und gelten daher als Zwischenentscheide bzw. –ver- fügungen. Als solche sind sie grundsätzlich – entgegen der expliziten Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung vom 28. Dezember 2020 und im Schreiben an die liechtensteinischen Be- hörden vom 30. Dezember 2020 – zusammen mit der Schlussverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar. Dass der Be- schwerdeführer die Schlussverfügung vom 28. Dezember 2020 – von deren Existenz er erst nach Beschwerdeerhebung überhaupt Kenntnis erhalten ha- ben dürfte – nicht (mit-)angefochten hat, vermag in casu am Vorliegen von gültigen Anfechtungsobjekten nichts zu ändern. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Be- schwerde einzutreten ist.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass ein dringender Tatver- dacht, der die Anordnung einer verdeckten Massnahme rechtfertige, nicht vorliege. Seiner Ansicht nach seien die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar, insbesondere sei nicht klar, auf welchen Ermittlungsergeb- nissen die Annahme begründen würde, dass der Beschwerdeführer mit ille- galen Substanzen handle und dass dessen Namen in der Vergangenheit im- mer wieder im Drogenmilieu aufgetaucht sei (act. 1 S. 3 ff.).
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4.2.1 Art. 63 Abs. 2 IRSG zählt beispielhaft die in Betracht kommenden Rechtshil- femassnahmen auf. Darunter fällt unter anderem auch die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlag- nahme, der Herausgabefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüber- stellung von Personen (Abs. 2 lit. b). Daneben sehen das ZP II EUeR und das SDÜ weitere Zwangsmassnahmen vor: So sind namentlich gestützt auf 17 Ziff. 1 ZP II EUeR und Art. 40 Ziff.1 SDÜ grenzüberschreitenden Obser- vationen einer Person, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein (oder bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie der Identifizierung oder Auffindung der vorgenannten Person herbeiführen kann), durch Beamte des ersuchenden Staates nach Bewilligung eines ent- sprechenden Rechtshilfeersuchens zulässig. Ebenso sind nach Art. 19 ZP II
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EUeR verdeckte Ermittlungen zwischen Vertragsstaaten zulässig. Dabei hält Art. 19 Ziff. 2 ZP II EUeR fest, dass die Entscheidung über das Ersuchen von der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und ihrer innerstaatlichen Verfahren getroffen wird.
4.2.2 Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren ist an- ders als im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Es ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG und den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, welcher im gleichen Sinne auszulegen ist [BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2]).
4.3 Aus dem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen ergibt sich im Wesentli- chen folgender Sachverhalt:
Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit illegalen Substan- zen, konkret Kokain, handle, und mit gewerbsmässigem Drogenhandel viele Personen ins Verderben bringe und sich als Drogenpatron in Liechtenstein sehe. Er verkaufe Kokain und andere illegale Drogen, wie Heroin, Effedrin, Cannabis und Amphetamin an Drittpersonen. Auch in der Vergangenheit sei der Name des Beschwerdeführers immer wieder im Drogenmilieu aufge- taucht, er sei einschlägig vorbestraft wegen Zuwiderhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer stehe zudem in Verdacht, selbst Substanzen zu konsumieren. Auch B. stehe im Verdacht, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, indem sie die illegalen Sub- stanzen in Form von Kokain besessen und konsumiert habe, wobei das Ko- kain vom Beschwerdeführer gestammt habe. Der Verdacht ergebe sich unter anderem aus Angaben des Ex-Ehemannes von B., wonach seine Ex-Frau zwischenzeitlich drogenabhängig gewesen sei und dies aufgrund des Ein- flusses des Beschwerdeführers. In der Folge seien B. und der Beschwerde- führer einem Betäubungsmittel-Vortest unterzogen worden, der zwar negativ ausgefallen sei. Dies sei jedoch nicht weiter erstaunlich, zumal sich beide im
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Sommer 2019 die Haare abrasiert und diese mehrfach gefärbt hätten, damit ein Drogennachweis über längere Zeit nicht mehr möglich sei. Offenbar ver- kaufe der Beschwerdeführer das Kokain in Grössenordnungen von 50-100 Gramm und verwende dabei nie seine eigenen Fahrzeuge, weil diese poli- zeilich bekannt seien. Vielmehr benütze er Fahrzeuge von Kunden seiner Autogarage in Z. Der Beschwerdeführer habe offenbar auch von einem Al- baner, der mit höchster Wahrscheinlichkeit C. heisse, in Y. ca. 100-200 Gramm Kokain sowie von einem Spanier in X. Kokain bezogen. Der Be- schwerdeführer habe ausserdem im Ausland grosse Mangen von unter- schiedlichen Drogen gekauft. So habe er in den letzten Monaten und Jahren Haschisch, Speed und auch Kokain im Kilobereich organisiert und dies nach Liechtenstein geschmuggelt, wobei der Beschwerdeführer nur an wenige Abnehmer verkauft hätte und dies in Mengen zwischen 50 und 100 Gramm. Er beziehe auch in Zürich Kokain, dies in Einzelmengen von 400 Gramm.
4.4 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachverhaltsschil- derung sind nicht auszumachen. Es kann daher für die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Schweizerischen Tatbestand ohne Weiteres auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen abgestellt werden. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, sind blosse Gegendarstellungen und Be- streitungen, die die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens nicht sofort zu entkräften vermögen und daher im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007 E. 3.2.; BGE 142 IV 250 E. 6.3). Der Sachverhalt lässt sich denn auch prima facie unter den Tatbestand des Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG subsumieren. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die in Art. 286 Abs. 2 lit. f StPO aufgeführt ist, womit auch dem innerstaatlichen Recht gemäss Art. 19 Ziff. 2 ZP II EUeR Rechnung getragen wird.
4.5 Die Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb die Beschwerden ab- zuweisen sind.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2021.9 und RP.2021.10).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
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sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).
5.3 Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen, weshalb auf die Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse verzichtet wird.
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2021.43 und RR.2021.44 sowie RP.2021.9 und RP.2021.10 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Antonius Falkner - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).