Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG, Steuerperiode 2022 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 27.02.2023 9C 138/2023 (9C_138/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 27.02.2023 9C 138/2023 (9C_138/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 27.02.2023 9C 138/2023 (9C_138/2023)
Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG, Steuerperiode 2022 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_138/2023 Urteil vom 27. Februar 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Rupf. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG , Steuerperiode 2022, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Dezember 2022 (A-3116/2022). Nach Einsicht in die Eingabe vom 11. Februar 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2022 der ESTV zur Entrichtung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in Höhe von Fr. 325.- für das Jahr 2022 bestätigte (vgl. angefochtenes Urteil insb. E. 3), dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise Bundesrecht verletzen sollte, dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Februar 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Rupf