Unternehmensabgabe
Sachverhalt
A. Die A._______ AG, mit Sitz in (...) (nachfolgend: Abgabepflichtige), ist seit dem 11. April 1990 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 deklarierte sie einen Umsatz in der Höhe von Fr. 558'867.18. B. B.a Am 25. Juni 2022 stellte ihr die ESTV als Erhebungsstelle der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen gestützt auf Art. 70a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) den Betrag von Fr. 160.-- (Tarifstufe 1), zahlbar bis am 24. August 2022, für das Jahr 2022 in Rechnung. B.b Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 liess die ESTV der Abgabepflichtigen eine erste Zahlungserinnerung für den offenen Betrag von Fr. 160.-- zukommen. B.c Mit Schreiben vom 15. November 2022 liess die ESTV der Abgabepflichtigen eine zweite Zahlungserinnerung für denselben Betrag zukommen. B.d In Folge setzte die ESTV den Betrag von Fr. 160.-- in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamt [Ort] vom 27. Januar 2023 [zugestellt am 28. Februar 2023]). Die Abgabepflichtige erhob dagegen am 28. Februar 2023 Rechtsvorschlag. C. Mit Verfügung vom 4. April 2023 setzte die ESTV die geschuldete Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2022 wiederum auf Fr. 160.-- fest (Ziff. 1) und forderte die Abgabepflichtigen auf, Fr. 160.-- zzgl. Verzugszins von 5 % seit 25. August 2022 zu bezahlen (Ziff. 2). Gleichzeitig hob die ESTV den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. (...) im Umfang des geschuldeten Betrages auf (Ziff. 3). D. Gegen diese Verfügung der ESTV erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2023. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, der Bund bzw. das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) seien nicht zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert. E. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 teilt die ESTV (nachfolgend auch: Vor-instanz) mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte, da die Beschwerdeführerin keine neuen materiellen Einwände oder Tatsachen vorbringe und verweist vollumfänglich auf die Ausführungen in ihrer Verfügung. Diesfalls beantragt sie sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde zulasten der Beschwerdeführerin. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ESTV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 RTVG).
E. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.5.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5; 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 1.4.1 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-1138/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.5.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 1.5.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2022 (Sachverhalt Bst. B.a). Damit kommen das RTVG sowie die dazugehörende Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in ihrer jeweiligen im Jahr 2022 geltenden Fassung zur Anwendung. Insbesondere sind die Änderungen der RTVV, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (AS 2020 1461) für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts einschlägig.
E. 2 500 000 bis 3 599 999 645 f.Stufe 6
E. 2.1 Gemäss Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) tragen Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Abs. 2). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Abs. 3).
E. 2.2 Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013], BBl 2013 4975, 5040 f. mit weiterem Hinweis; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein], je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. E. 2.1).
E. 2.3.1 Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1; A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich: Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Höhe der Abgabe auf Gesetzesebene zu präzisieren, um zu verhindern, dass das Parlament indirekt Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen kann, gegebenenfalls durch Kürzung der Mittel, was die in Art. 93 Abs. 3 BV (vgl. E. 2.1) garantierte Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährden würde (Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 3.1 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt als Unternehmen, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220). Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Umsatz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 RTVG gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG).
E. 2.3.3 Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).
E. 2.4 Der Bundesrat hat am 16. April 2020 beschlossen, die Tarifstruktur gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV zu verfeinern, um den Empfehlungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 nachzukommen, wonach die (zu) grobe Schematisierung des Tarifs gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse. Hierzu wurde der Tarif (neu) in 18 Tarifstufen unterteilt und weniger degressiv ausgestaltet sowie die kleineren Unternehmen entlastet; Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.-- wurden von der Abgabepflicht ausgenommen (Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV; vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.5 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.4 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]; vgl. Erläuternder Bericht des BAKOM zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], 16. April 2020, Ziff. 2.4). Gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a.Stufe 1 500 000 bis 749 999 160 b.Stufe 2 750 000 bis 1 199 999 235 c.Stufe 3 1 200 000 bis 1 699 999 325 d.Stufe 4 1 700 000 bis 2 499 999 460 e.Stufe 5
E. 2.5 Jedes in der Schweiz aktive Unternehmen erhält eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Als eindeutiger und unveränderlicher Identifikator vereinfacht diese Nummer den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG, SR 431.03]). Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit unentgeltlich eine einzige UID zu (Art. 4 Abs. 1 UIDG), wobei jede UID nur einmal zugewiesen wird (Art. 4 Abs. 2 UIDG). Als UID-Einheit gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c UIDG alle in der Schweiz aktiven Unternehmen und Institutionen, wobei der Unternehmensbegriff bewusst weit gefasst wird. Hierzu gehören unter anderem auch Verwaltungseinheiten des Bundes, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7 UIDG). Die Zuweisung einer UID erfolgt unabhängig von einem Eintrag ins Handelsregister (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und 9 UIDG).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmen gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt und im massgebenden Referenzjahr einen Umsatz in der Höhe von Fr. 558'867.18 ohne Mehrwertsteuer erzielt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A). Sie erfüllt somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV (vgl. E. 2.4). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung in die Tarifstufe 1 wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. Sachverhalt Bst. B.a; zum Ganzen auch: E. 2.3.2).
E. 3 600 000 bis 5 099 999 905 g.Stufe 7
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst jedoch geltend, um hoheitlich handeln bzw. die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen «eintreiben» zu können, brauche es eine «schriftliche Legitimation». Der Beamtenstatus und damit einhergehend die Beamtenausweise seien jedoch im Jahr 2000 abgeschafft worden. Eine «schriftliche Legitimation» liege somit nicht vor. Der Bund und seine «Tochterfirma» - das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) - seien stillschweigend von Ämtern in Firmen «umgewandelt» worden; sie würden nämlich über UID-Nummern verfügen, was zeige, dass es sich um Firmen handle. Sie (die Beschwerdeführerin) habe mit dem EFD jedoch keinen Vertrag abgeschlossen. Das EFD sei demnach «illegal unterwegs». Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die Verfügung vom 4. April 2023, in welcher sie die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung und Berechnung aufzählt.
E. 3.2.1 Wie bereits in Erwägung 2.2 ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 2.3) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach keine «schriftliche Legitimation» vorliege (E. 3.1) - ist die ESTV aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 2.3.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll. Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die ESTV dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5). Der ESTV, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer CHE-211.403.691 zugewiesen. Hierbei wird unter «weitere Identifikationsmerkmale» gerade die Rechtsform «0220 - Verwaltung des Bundes» angegeben ( https://www.uid.admin.ch ESTV, abgerufen am 20. März 2024). Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich abzuleiten.
E. 3.2.2 Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom 8. November 2023 (das Urteil wurde beim Bundesgericht angefochten), wonach sich auch die neue Tarifgestaltung als verfassungswidrig erweist (zu beurteilen war die Abgabenhöhe von Unternehmen der Tarifkategorie 2, 7, 9 und 14), ist für den vorliegenden Fall Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin führt ein kleines Unternehmen. Ihre relative Steuerbelastung beträgt 0.0286 Prozent (Fr. 160.-- * 100 / Fr. 558'867.18) und damit rund das 7.5-fache eines Unternehmens mit einem Gesamtumsatz von Fr. 999'999'999.--, welches eine relative Steuerbelastung von 0.0038 Prozent aufweist (Fr. 37'790.-- * 100 / Fr. 999'999'999.--; Tarifkategorie 17). Auch wenn sich die Regelung in Art. 67b Abs. 2 RTVV mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot bzw. die daraus abgeleiteten Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 3.1.2 [Urteil nicht rechtskräftig]) als problematisch erweisen dürfte, so ist die Norm aus Gründen der Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit im vorliegenden Anwendungsfall anwendbar (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 5.3.3-5.3.7 [Urteil nicht rechtskräftig]). Der mit Verfügung vom 4. April 2023 festgesetzte Betrag für die Unternehmensabgabe 2022 ist demnach geschuldet (vgl. Urteile des BVGer A-5955/2020 vom 26. Juni 2022 E. 4.3-4.4; A-6177/2020 vom 1. Juni 2022 E. 4.3-4.4).
E. 3.2.3 Mit Bezug auf die Einforderung und Berechnung der Verzugszinsen wird die Verfügung vom 4. April 2023 zu Recht nicht beanstandet (vgl. Art. 70b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67h RTVV; E. 2.3.3).
E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
E. 5 100 000 bis 7 299 999 1 270 h.Stufe 8
E. 7 300 000 bis 10 399 999 1 785 i.Stufe 9
E. 10 400 000 bis 14 999 999 2 505 j.Stufe 10
E. 15 000 000 bis 22 999 999 3 315 k.Stufe 11 23 000 000 bis 32 999 999 4 935 l.Stufe 12 33 000 000 bis 49 999 999 6 925 m.Stufe 13 50 000 000 bis 89 999 999 9 725 n.Stufe 14 90 000 000 bis 179 999 999 13 665 o.Stufe 15 180 000 000 bis 399 999 999
E. 19 170 p.Stufe 16 400 000 000 bis 699 999 999 26 915 q.Stufe 17 700 000 000 bis 999 999 999 37 790 r.Stufe 18 1 000 000 000 und mehr 49 925
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2323/2023 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard,Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG). Sachverhalt: A. Die A._______ AG, mit Sitz in (...) (nachfolgend: Abgabepflichtige), ist seit dem 11. April 1990 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 deklarierte sie einen Umsatz in der Höhe von Fr. 558'867.18. B. B.a Am 25. Juni 2022 stellte ihr die ESTV als Erhebungsstelle der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen gestützt auf Art. 70a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) den Betrag von Fr. 160.-- (Tarifstufe 1), zahlbar bis am 24. August 2022, für das Jahr 2022 in Rechnung. B.b Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 liess die ESTV der Abgabepflichtigen eine erste Zahlungserinnerung für den offenen Betrag von Fr. 160.-- zukommen. B.c Mit Schreiben vom 15. November 2022 liess die ESTV der Abgabepflichtigen eine zweite Zahlungserinnerung für denselben Betrag zukommen. B.d In Folge setzte die ESTV den Betrag von Fr. 160.-- in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamt [Ort] vom 27. Januar 2023 [zugestellt am 28. Februar 2023]). Die Abgabepflichtige erhob dagegen am 28. Februar 2023 Rechtsvorschlag. C. Mit Verfügung vom 4. April 2023 setzte die ESTV die geschuldete Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2022 wiederum auf Fr. 160.-- fest (Ziff. 1) und forderte die Abgabepflichtigen auf, Fr. 160.-- zzgl. Verzugszins von 5 % seit 25. August 2022 zu bezahlen (Ziff. 2). Gleichzeitig hob die ESTV den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. (...) im Umfang des geschuldeten Betrages auf (Ziff. 3). D. Gegen diese Verfügung der ESTV erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2023. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, der Bund bzw. das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) seien nicht zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert. E. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 teilt die ESTV (nachfolgend auch: Vor-instanz) mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte, da die Beschwerdeführerin keine neuen materiellen Einwände oder Tatsachen vorbringe und verweist vollumfänglich auf die Ausführungen in ihrer Verfügung. Diesfalls beantragt sie sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde zulasten der Beschwerdeführerin. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ESTV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 RTVG). 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 1.5.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5; 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 1.4.1 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-1138/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.5.1, je mit weiteren Hinweisen). 1.5.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2022 (Sachverhalt Bst. B.a). Damit kommen das RTVG sowie die dazugehörende Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in ihrer jeweiligen im Jahr 2022 geltenden Fassung zur Anwendung. Insbesondere sind die Änderungen der RTVV, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (AS 2020 1461) für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts einschlägig. 2. 2.1 Gemäss Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) tragen Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Abs. 2). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Abs. 3). 2.2 Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013], BBl 2013 4975, 5040 f. mit weiterem Hinweis; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein], je mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. E. 2.1). 2.3.1 Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1; A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich: Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Höhe der Abgabe auf Gesetzesebene zu präzisieren, um zu verhindern, dass das Parlament indirekt Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen kann, gegebenenfalls durch Kürzung der Mittel, was die in Art. 93 Abs. 3 BV (vgl. E. 2.1) garantierte Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährden würde (Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 3.1 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt als Unternehmen, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220). Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Umsatz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 RTVG gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). 2.3.3 Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG). 2.4 Der Bundesrat hat am 16. April 2020 beschlossen, die Tarifstruktur gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV zu verfeinern, um den Empfehlungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 nachzukommen, wonach die (zu) grobe Schematisierung des Tarifs gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse. Hierzu wurde der Tarif (neu) in 18 Tarifstufen unterteilt und weniger degressiv ausgestaltet sowie die kleineren Unternehmen entlastet; Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.-- wurden von der Abgabepflicht ausgenommen (Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV; vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.5 [Urteil nicht rechtskräftig]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.4 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]; vgl. Erläuternder Bericht des BAKOM zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], 16. April 2020, Ziff. 2.4). Gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a.Stufe 1 500 000 bis 749 999 160 b.Stufe 2 750 000 bis 1 199 999 235 c.Stufe 3 1 200 000 bis 1 699 999 325 d.Stufe 4 1 700 000 bis 2 499 999 460 e.Stufe 5 2 500 000 bis 3 599 999 645 f.Stufe 6 3 600 000 bis 5 099 999 905 g.Stufe 7 5 100 000 bis 7 299 999 1 270 h.Stufe 8 7 300 000 bis 10 399 999 1 785 i.Stufe 9 10 400 000 bis 14 999 999 2 505 j.Stufe 10 15 000 000 bis 22 999 999 3 315 k.Stufe 11 23 000 000 bis 32 999 999 4 935 l.Stufe 12 33 000 000 bis 49 999 999 6 925 m.Stufe 13 50 000 000 bis 89 999 999 9 725 n.Stufe 14 90 000 000 bis 179 999 999 13 665 o.Stufe 15 180 000 000 bis 399 999 999 19 170 p.Stufe 16 400 000 000 bis 699 999 999 26 915 q.Stufe 17 700 000 000 bis 999 999 999 37 790 r.Stufe 18 1 000 000 000 und mehr 49 925 2.5 Jedes in der Schweiz aktive Unternehmen erhält eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Als eindeutiger und unveränderlicher Identifikator vereinfacht diese Nummer den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG, SR 431.03]). Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit unentgeltlich eine einzige UID zu (Art. 4 Abs. 1 UIDG), wobei jede UID nur einmal zugewiesen wird (Art. 4 Abs. 2 UIDG). Als UID-Einheit gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c UIDG alle in der Schweiz aktiven Unternehmen und Institutionen, wobei der Unternehmensbegriff bewusst weit gefasst wird. Hierzu gehören unter anderem auch Verwaltungseinheiten des Bundes, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7 UIDG). Die Zuweisung einer UID erfolgt unabhängig von einem Eintrag ins Handelsregister (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und 9 UIDG).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmen gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt und im massgebenden Referenzjahr einen Umsatz in der Höhe von Fr. 558'867.18 ohne Mehrwertsteuer erzielt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A). Sie erfüllt somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV (vgl. E. 2.4). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung in die Tarifstufe 1 wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. Sachverhalt Bst. B.a; zum Ganzen auch: E. 2.3.2). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst jedoch geltend, um hoheitlich handeln bzw. die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen «eintreiben» zu können, brauche es eine «schriftliche Legitimation». Der Beamtenstatus und damit einhergehend die Beamtenausweise seien jedoch im Jahr 2000 abgeschafft worden. Eine «schriftliche Legitimation» liege somit nicht vor. Der Bund und seine «Tochterfirma» - das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) - seien stillschweigend von Ämtern in Firmen «umgewandelt» worden; sie würden nämlich über UID-Nummern verfügen, was zeige, dass es sich um Firmen handle. Sie (die Beschwerdeführerin) habe mit dem EFD jedoch keinen Vertrag abgeschlossen. Das EFD sei demnach «illegal unterwegs». Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die Verfügung vom 4. April 2023, in welcher sie die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung und Berechnung aufzählt. 3.2 3.2.1 Wie bereits in Erwägung 2.2 ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 2.3) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach keine «schriftliche Legitimation» vorliege (E. 3.1) - ist die ESTV aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 2.3.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll. Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die ESTV dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5). Der ESTV, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer CHE-211.403.691 zugewiesen. Hierbei wird unter «weitere Identifikationsmerkmale» gerade die Rechtsform «0220 - Verwaltung des Bundes» angegeben ( https://www.uid.admin.ch ESTV, abgerufen am 20. März 2024). Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich abzuleiten. 3.2.2 Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom 8. November 2023 (das Urteil wurde beim Bundesgericht angefochten), wonach sich auch die neue Tarifgestaltung als verfassungswidrig erweist (zu beurteilen war die Abgabenhöhe von Unternehmen der Tarifkategorie 2, 7, 9 und 14), ist für den vorliegenden Fall Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin führt ein kleines Unternehmen. Ihre relative Steuerbelastung beträgt 0.0286 Prozent (Fr. 160.-- * 100 / Fr. 558'867.18) und damit rund das 7.5-fache eines Unternehmens mit einem Gesamtumsatz von Fr. 999'999'999.--, welches eine relative Steuerbelastung von 0.0038 Prozent aufweist (Fr. 37'790.-- * 100 / Fr. 999'999'999.--; Tarifkategorie 17). Auch wenn sich die Regelung in Art. 67b Abs. 2 RTVV mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot bzw. die daraus abgeleiteten Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 3.1.2 [Urteil nicht rechtskräftig]) als problematisch erweisen dürfte, so ist die Norm aus Gründen der Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit im vorliegenden Anwendungsfall anwendbar (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 5.3.3-5.3.7 [Urteil nicht rechtskräftig]). Der mit Verfügung vom 4. April 2023 festgesetzte Betrag für die Unternehmensabgabe 2022 ist demnach geschuldet (vgl. Urteile des BVGer A-5955/2020 vom 26. Juni 2022 E. 4.3-4.4; A-6177/2020 vom 1. Juni 2022 E. 4.3-4.4). 3.2.3 Mit Bezug auf die Einforderung und Berechnung der Verzugszinsen wird die Verfügung vom 4. April 2023 zu Recht nicht beanstandet (vgl. Art. 70b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67h RTVV; E. 2.3.3). 3.3 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)