Unternehmensabgabe
Sachverhalt
A. Die X._______ (hiernach: Beschwerdeführerin) ist (...) unter der Mehrwertsteuernummer (...) im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; hiernach: Vorinstanz) eingetragen. B. B.a Mit Schreiben vom 25. April 2022 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2022 im Betrag von Fr. 235.-, zahlbar bis 22. Juni 2022, in Rechnung (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 5). B.b Mit Schreiben vom 29. August 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und beanstandete die erhaltene Rechnung. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine heimliche und illegale Umwandung der Vorinstanz in eine gleichnamige Kapitalgesellschaft erfolgt sei, weshalb diese (wie auch weitere Organe des Staates) über keine hoheitlichen Entscheidbefugnisse mehr verfüge (vi-act. 6). B.c Mit Schreiben vom 29. September 2022 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin allgemeine Ausführungen zu ihrer öffentlich-rechtlichen Form und Zuständigkeit mit und erläuterte die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen, welche an die Steuerpflicht und die Umsatzzahlen des Unternehmens geknüpft sei (vi-act. 7). B.d Die Beschwerdeführerin informierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Oktober 2022, dass sie unter ausdrücklicher Aberkennung eines entsprechenden Anspruchs den aus ihrer Sicht nötigend einverlangte Betrag von Fr. 235.- zur Vermeidung der mit der angedrohten Betreibung verbundenen Rufschädigung einbezahlt habe (vi-act. 8). B.e Mit Schreiben vom 10. November 2022 nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhält, und stellte ohne gegenteilige Rückmeldung eine anfechtbare Verfügung in Aussicht, damit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt gerichtlich überprüfen lassen könne (vi-act. 9). B.f Die Beschwerdeführerin liess in ihrem Schreiben vom 18. November 2022 verlauten, dass eine anfechtbare Verfügung eine reine Amtsanmassung sei und nicht gewünscht werde. Eine hoheitliche Legitimation der Vorinstanz sei nicht gegeben (vi-act. 10). C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (hiernach: angefochtene Verfügung) setzte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 geschuldete Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen auf Fr. 235.- fest (vi-act. 11). Die Vorinstanz erläuterte zur Begründung insbesondere, dass die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen an die Steuerpflicht und die Umsatzzahlen des Unternehmens anknüpfe (angefochtene Verfügung, Ziff. 1.1). Zudem erläuterte die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsform und wies die Ausführungen der Beschwerdeführerin zurück, wonach es sich bei der Eidgenössischen Bundesverwaltung und weiteren staatlichen Institutionen um illegale privatrechtliche Unternehmen handle (angefochtene Verfügung, Ziff. 2.2). D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung der Vorinstanz. Sie beantragt i) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ii) ihre grundsätzliche Befreiung von der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sowie iii) dass sie nach der Rückabwicklung der illegalen, staatszersetzenden Privatisierung der verfassungsmässigen Organe der Schweiz (inkl. Verwaltung und Justiz) allenfalls Beschwerde-Ergänzungen einreichen könne. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der illegal handelnden Funktionäre der Firma der ESTV. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie lehne das unerwünschte Angebot ab und nutze weder Radio noch Fernsehen (Rz. 7). Zudem verneint sie die hoheitliche Legitimation der Vorinstanz für die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen, namentlich für die Rechnungsstellung, das Inkasso sowie die Rechtsmittelverfahren (Rz. 8 f.). Ebenfalls aberkennt die Beschwerdeführerin die Legitimation des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung ihrer Beschwerde (Rz. 10). E. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2023 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Insoweit die Beschwerdeführerin die (grundsätzliche) Befreiung von der Abgabepflicht betreffend die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ab dem 1. Januar 2022 sowie weitere suspensiv bedingte Forderungen gegenüber den zuständigen Gerichtspersonen geltende mache, gehe sie über den Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Vernehmlassung, S. 1 f.). In diesem Sinne sei auch auf allfällige staatshaftungsrechtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand seien (Vernehmlassung, S. 2). Zudem sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, da die von der Beschwerdeführerin behauptete illegale Privatisierung der Verwaltungsbehörden des Bundes offensichtlich nicht erfolgt sei und von ihr nicht ansatzweise nachgewiesen werden könne. Zudem sei fraglich, ob suspensiv bedingte Rechtsbegehren prozessual zulässig seien (Vernehmlassung, S. 2). Des Weiteren seien Entschädigungsfolgen zu Lasten ihrer Angestellten - so die Vorinstanz - nicht zulässig (Vernehmlassung, S. 2). In Bezug auf die Rechtmässigkeit der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen sowie ihrer Legitimation zur Erhebung derselben führt die Vorinstanz aus, dass die Pflicht zur Entrichtung der Unternehmensabgabe an die Steuerpflicht und die Umsatzzahlen des Unternehmens geknüpft sei und dass sie (die Vorinstanz) zur Erhebung der Unternehmensabgabe legitimiert sei (Vernehmlassung, S. 3 f.). F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer freigestellten Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz gegeben, wozu sich diese jedoch nicht äusserte. G. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, und die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Art. 191a Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1 VGG). Die in dieser Rechtssache involvierten Richterinnen und Richter ebenso wie die zuständige Gerichtsschreiberin des Bundesverwaltungsgerichts sind zudem zur Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion legitimiert. Die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts werden von der Bundesversammlung gewählt (Art. 5 Abs. 1 VGG) und vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt (Art. 11 VGG). Die Gerichtsschreibenden wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit und haben eine beratende Stimme (Art. 26 VGG; vgl. zur allfälligen Befangenheit E. 3). Damit ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die in dieser Beschwerdesache involvierten RichterInnen wie auch die Gerichtsschreiberin durch Verfassung und Gesetz legitimiert sind (vgl. E. 1.5.4). Mangels einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Umwandlung des Staates in ein privates Unternehmen fehlt es auch nicht an einer hierfür notwendigen Volksabstimmung im Rahmen einer Verfassungsrevision oder einer entsprechenden Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese unmittelbar betroffen. Ihren Anträgen ist im vorinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen worden, weshalb sie beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 19. Januar 2023 hat. In Bezug auf ihr Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist sie damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daran ändert der Umstand, dass sie die strittige Rechnung «zur Vermeidung einer Betreibung» bezahlt hat, nichts, wovon auch die Vorinstanz ausgeht (angefochtene Verfügung, S. 3). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher insoweit einzutreten.
E. 1.5 In Bezug auf die weiteren Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 19. Januar 2023 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Das Anfechtungsobjekt bildet die äussere Grenze des Streitgegenstands (Felix Uhlmann/Matthias Kradolfer, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 5 N 5).
E. 1.5.1 In der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde einzig die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin im Bereich der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für die Abgabeperiode 2022 verfügt. Insoweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine grundsätzliche Befreiung von der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ab 1. Februar 2022 und somit für künftige Abgabeperioden beantragt, geht sie über das Anfechtungsobjekt hinaus. Mangels diesbezüglicher vorinstanzlicher Verfügung ist auf dieses Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin deshalb nicht einzutreten.
E. 1.5.2 Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 1.4). In diesem Sinne sind Beschwerdeerweiterungen nur unter speziellen Voraussetzungen möglich. Da die Beschwerdeführerin nach Einreichung ihrer Beschwerde innert Frist nicht replizierte, wurden auch keine neuen Rechtsbegehren gestellt. Damit erübrigen sich entsprechende Erörterungen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist in gewisser Weise insofern folgerichtig, als die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung bedingt anbegehrt war unter der Prämisse, dass diese aus der Sicht der Beschwerdeführerin erst nach «Rückabwicklung der illegalen, staatszersetzenden Privatisierung der verfassungsgemässen Organe der Schweiz» sinnvoll erscheint.
E. 1.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerdeschrift strafrechtsrelevante Sachverhalte seitens der in dieser Angelegenheit beteiligten RichterInnen sowie Angestellten des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund amtsanmassender Handlungen im Sinne von Art. 287 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung im Sinne von Art. 275 StGB geltend macht (Beschwerde, Rz. 18 ff.), kann darin kein eigenes Begehren, sondern nur ein Begründungselement gesehen werden. Nachdem die Zuständigkeit des Gerichts und die Befugnis zum hoheitlichen Handeln bereits festgestellt sind (E. 1.1 f. hiervor), kann insoweit nur noch eine Befangenheitsrüge in Frage kommen (vgl. E. 3 hiernach). Sollte der Hinweis auf die private Haftbarkeit der Mitglieder des Gerichts auch staatshaftungsrechtlich zu verstehen sein, ist darin namentlich mangels Bezifferung jedenfalls keine eigentliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32), sondern lediglich eine Warnung zu sehen.
E. 1.5.4 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen (Beschwerde, Rz. 18 sowie Rz. 25 ff.). Aufgrund der hoheitlichen Befugnisse des Gerichts können diesem gegenüber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Staat heimlich privatisiert worden ist, auch keine «Vertragsbedingungen» geltend gemacht und durchgesetzt werden (Beschwerde, Rz. 25 ff.).
E. 1.6 Zusammenfassend ist auf die eingereichte Beschwerde in Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2023 einzutreten. Betreffend Rechtsbegehren auf eine grundsätzliche Befreiung von der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sowie die strafrechtsrelevanten Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit in diesen mehr als nur ein Begründungselement zu sehen sein sollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
E. 3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht, wobei Ausnahmegerichte untersagt sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht ein durch Gesetz geschaffenes Gericht ist, ist bereits festgestellt (E. 1.1 f. hiervor). Indessen können die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die vorliegende Beschwerde erst behandelt werden darf, wenn der rechtswidrige Zustand wiederhergestellt, das heisst die rechtswidrige Privatisierung des Bundes rückgängig gemacht ist (vgl. Rechtsbegehren 2 in Verbindung mit Beschwerde, Rz. 1), möglicherweise auch als Befangenheitsrüge verstanden werden wegen fehlender Unabhängigkeit von staatszersetzenden Kräften. In diesem Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Rüge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur konkreten Frage der Zuständigkeit für gegen Gesamtbehörden gerichtete Ausstandsgesuche kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig bzw. ganz offensichtlich unbegründet sind (Urteil des BGer 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Mangels staatszersetzender Vorgänge im seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinne würde sich eine allfällige Ausstandrüge als ganz offensichtlich unbegründet erweisen, womit der urteilende Spruchkörper dieses ohne Verletzung der Verfahrensregeln selbst beurteilen und abweisen kann.
E. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 1.5.1; A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 1.4.1; A-1138/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.5.1 m.w.H.).
E. 4.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Rechtmässigkeit der Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2022 (Sachverhalt Bst. C). Damit kommen das RTVG sowie die dazugehörende Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in ihrer jeweiligen im Jahr 2022 geltenden Fassung zur Anwendung (AS 2007 737 und AS 2007 787). Insbesondere sind die Änderungen der RTVV, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (AS 2020 1461), für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes einschlägig.
E. 5.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.1).
E. 5.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
E. 5.2.1 Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.3.1; A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein].
E. 5.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt als Unternehmen, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). Art. 70 RTVG legt zumindest in groben Zügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand, die Höhe und die Berechnungsgrundlage dieser Abgabe fest. Dort steht nämlich, dass der Kreis der Abgabepflichtigen aus den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen besteht, unter Vorbehalt von befreiten Kleinunternehmen, dass die Höhe der Abgabe nach dem Umsatz festgelegt wird, nach einer Skala, die progressiv sein muss (Tarifkategorien). Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 70 RTVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt (Urteil des BVGer A-3926/2021 vom 1. März 2022 E. 5.3 betreffend Art. 70 Abs. 3 RTVG).
E. 5.2.3 Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG).
E. 5.3 Der Bundesrat hat am 16. April 2020 beschlossen, die Tarifstruktur gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV zu verfeinern, um den Empfehlungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 nachzukommen, wonach die (zu) grobe Schematisierung des Tarifs gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse. Hierzu wurde der Tarif (neu) in 18 Tarifstufen unterteilt und weniger degressiv ausgestaltet sowie die kleineren Unternehmen entlastet; Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.- wurden von der Abgabepflicht ausgenommen (Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV; vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.5 [Urteil angefochten vor BGer]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.4 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]; vgl. Erläuternder Bericht des BAKOM zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], 16. April 2020, Ziff. 2.4). Gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr: Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. Stufe 1 500'000 bis 749'999 160 Stufe 2 750'000 bis 1'199'999 235 Stufe 3 1'120'000 bis 1'699 999 325 Stufe 4 1'700'000 bis 2'499'999 460 Stufe 5 2'500'000 bis 3'599'999 645 Stufe 6 3'600'000 bis 5'099'999 905 Stufe 7 5'100'000 bis 7'299'999 1'270 Stufe 8 7'300'000 bis 10'399'999 1'785 Stufe 9 10'400'000 bis 14'999'999 2'505 Stufe 10 15'000'000 bis 22'999'999 3'315 Stufe 11 23'000'000 bis 32'999'999 4'935 Stufe 12 33'000'000 bis 49'999'999 6'925 Stufe 13 50'000'000 bis 89'999'999 9'725 Stufe 14 90'000'000 bis 179'999'999 13'665 Stufe 15 180'000'000 bis 399'999'999 19'170 Stufe 16 400'000'000 bis 699'999'999 26'915 Stufe 17 700'000'000 bis 999'999'999 37'790 Stufe 18 1'000'000'000 und mehr 49'925
E. 5.4 Jedes in der Schweiz aktive Unternehmen erhält eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Als eindeutiger und unveränderlicher Identifikator vereinfacht diese Nummer den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG, SR 431.03]). Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit unentgeltlich eine einzige UID zu (Art. 4 Abs. 1 UIDG), wobei jede UID nur einmal zugewiesen wird (Art. 4 Abs. 2 UIDG). Als UID-Einheit gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c UIDG alle in der Schweiz aktiven Unternehmen und Institutionen, wobei der Unternehmensbegriff bewusst weit gefasst wird. Hierzu gehören unter anderem auch Verwaltungseinheiten des Bundes, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7 UIDG). Die Zuweisung einer UID erfolgt unabhängig von einem Eintrag ins Handelsregister (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und 9 UIDG). Als Zusatzmerkmale werden im UID-Register zusätzlich Data Universal Numbering System (D-U-N-S)-Nummern geführt (Art. 9 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 der Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDV, SR 431.031]). Bei den D-U-N-S-Nummern handelt es sich um einen 9-stelligen Zahlencode, der von einem privaten Anbieter vergeben und verwaltet wird, um Unternehmen weltweit eindeutig zu identifizieren, wobei auch hier der Unternehmensbegriff weit gefasst wird. Die D-U-N-S-Nummer wird in verschiedenen Verwaltungsstellen verwendet und geführt (Erläuternder Bericht und Kommentar zur Verordnung über die Unternehmensidentifikationsnummer [UIDV], BFS 2011, S. 11).
E. 6.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt und in der massgebenden Steuerperiode 2021 in den von ihr eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen einen Gesamtumsatz in der Höhe von Fr. 1'058'791.78 ohne Mehrwertsteuer erzielt hat (vi-act. 1-4) und somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe in der Abgabeperiode 2022 gemäss Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV erfüllt (vgl. E. 5.2.2 und 5.3). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung in die Tarifstufe 2 wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet hingegen insbesondere die ihrer Ansicht nach fehlende hoheitliche Legitimation der Vorinstanz für die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 70a Abs. 1 RTVG. Namentlich sei die Vorinstanz zur Rechnungsstellung, zum Inkasso sowie zur Führung von diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren nicht befugt (Beschwerde, Rz. 9). Es habe eine illegale Umwandlung der staatlichen Organe und Institutionen und damit auch des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) mit seinen über- und untergeordneten Organisationseinheiten in eine privatrechtliche Holdingstruktur stattgefunden, was sich aus verschiedenen D-U-N-S (Data Universal Numbering System)-Nummern ergebe (Beschwerde, Rz. 12 sowie Beilagen zum Schreiben an die Vorinstanz vom 29. August 2022 [vi-act. 6]), sowie auch aus den offengelegten spezifischen Eintragungsdaten im Handelsregister und den Angaben der Verwaltungsräte zu Umsatz und Bonität, Niederlassungen im Ausland etc. hervorgehe (Beschwerde, Rz. 15). Die Beweise für die illegalen, staatszersetzenden Vorgänge seien evident. Es bestehe kein rechtsstaatlicher Anspruch auf Geldzahlungen an amtsanmassende Funktionäre; sie (die Beschwerdeführerin) könne nicht verpflichtet werden, Gebühren/Abgaben zu entrichten an anonyme Private, die staatliche Hoheitsanspräche vorspielen würden, diese aber nicht legal beanspruchen könnten (Beschwerde, Rz. 15).
E. 6.2.2 Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2023 sowie die nachfolgende Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin, worin sie die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung und Berechnung darlegte (Vernehmlassung, S. 3). Insbesondere führte die Vorinstanz in der Korrespondenz zum Nachgang an die angefochtene Verfügung bereits aus, dass die von der Beschwerdeführerin zur Bekräftigung ihrer Argumentation herbeigezogene D-U-N-S-Nummer nicht nur Unternehmen im engeren Sinne, sondern allen privatrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Wirtschaftsteilnehmern zugeteilt werde (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 29. September 2022, S. 1 [vi-act. 7]).
E. 6.2.3 Wie bereits in Erwägung 5.1 ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 5.2) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach die Unternehmensabgabe verfassungswidrig sei und den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletze (Beschwerde, Rz. 7 und 19) - ist die Vorinstanz aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 5.2.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll (vgl. E. 5.4). Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die Vorinstanz dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5; vgl. auch Urteil des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 3.2.1). Der Vorinstanz, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer (...) zugewiesen. Hierbei wird unter «weitere Identifikationsmerkmale» gerade die Rechtsform «0220 - Verwaltung des Bundes» angegeben ( https://www.uid.admin.ch ESTV, abgerufen am 20. August 2024). Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich abzuleiten.
E. 6.3.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass in ihrem Unternehmen weder Radio noch Fernsehen benützt werde. Für klar abgelehnte, unerwünschte und nie genutzte Angebote dürfe nicht Rechnung gestellt werden, resp. es dürften nur Abgaben erhoben werden für Dienstleistungen, die auch real beansprucht würden. Auch die Erhebung im Sinne eines Solidarkostenbeitrags sei nicht zulässig (Beschwerde, Rz. 7).
E. 6.3.2 Die Vorinstanz erläutert, dass die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen gemäss den Ausführungen des Gesetzgebers und des Bundesverwaltungsgerichts geräteunabhängig, d.h. unabhängig davon geschuldet werde, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio oder Fernsehgerät verfüge. Bei gegebenen Voraussetzungen der Abgabepflicht schulde die Beschwerdeführerin somit die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen unabhängig davon, ob sie in der fraglichen Abgabeperiode über ein Empfangsgerät für Radio und Fernsehen verfügte oder Angebote des Rundfunks in Anspruch genommen habe. Es hätten sich deshalb entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen des durchgeführten Verwaltungsverfahrens erübrigt (Vernehmlassung, S. 4).
E. 6.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen voraussetzungslos und gegenleistungslos geschuldet. Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (welches überdies einen bestimmten Mindestumsatz erzielt, vgl. E. 5.2.2) hat die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht und unabhängig davon, ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht. Die Abgabe ist damit sowohl «geräteunabhängig» als auch «konsumunabhängig» (vgl. E. 5.2.1). Für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die den für die Entstehung der RTVG-Abgabepflicht notwendigen Mindestumsatz erreichen, ist eine Befreiung von der Abgabepflicht nicht vorgesehen (E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin ist als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als Fr. 500'000.- somit zur Leistung der Unternehmensabgabe verpflichtet (Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV; vgl. E. 5.3).
E. 6.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin inhaltliche Kritik am Radio- und Fernsehprogramm äussert bzw. die Medienprogramme als unerwünscht bezeichnet, ist sie diesbezüglich an die zuständige Ombudsstelle zu verweisen (vgl. Art. 91 f. RTVG sowie Urteil des BVGer A-319/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.2.2 m.w.H.).
E. 7 Der mit Verfügung vom 19. Januar 2023 festgesetzte Betrag für die Unternehmensabgabe 2022 ist demnach geschuldet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, sowie darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Lydia Patrizia Buchser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-628/2023 Urteil vom 20. September 2024 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Lydia Patrizia Buchser. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG). Sachverhalt: A. Die X._______ (hiernach: Beschwerdeführerin) ist (...) unter der Mehrwertsteuernummer (...) im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; hiernach: Vorinstanz) eingetragen. B. B.a Mit Schreiben vom 25. April 2022 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2022 im Betrag von Fr. 235.-, zahlbar bis 22. Juni 2022, in Rechnung (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 5). B.b Mit Schreiben vom 29. August 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und beanstandete die erhaltene Rechnung. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine heimliche und illegale Umwandung der Vorinstanz in eine gleichnamige Kapitalgesellschaft erfolgt sei, weshalb diese (wie auch weitere Organe des Staates) über keine hoheitlichen Entscheidbefugnisse mehr verfüge (vi-act. 6). B.c Mit Schreiben vom 29. September 2022 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin allgemeine Ausführungen zu ihrer öffentlich-rechtlichen Form und Zuständigkeit mit und erläuterte die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen, welche an die Steuerpflicht und die Umsatzzahlen des Unternehmens geknüpft sei (vi-act. 7). B.d Die Beschwerdeführerin informierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Oktober 2022, dass sie unter ausdrücklicher Aberkennung eines entsprechenden Anspruchs den aus ihrer Sicht nötigend einverlangte Betrag von Fr. 235.- zur Vermeidung der mit der angedrohten Betreibung verbundenen Rufschädigung einbezahlt habe (vi-act. 8). B.e Mit Schreiben vom 10. November 2022 nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhält, und stellte ohne gegenteilige Rückmeldung eine anfechtbare Verfügung in Aussicht, damit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt gerichtlich überprüfen lassen könne (vi-act. 9). B.f Die Beschwerdeführerin liess in ihrem Schreiben vom 18. November 2022 verlauten, dass eine anfechtbare Verfügung eine reine Amtsanmassung sei und nicht gewünscht werde. Eine hoheitliche Legitimation der Vorinstanz sei nicht gegeben (vi-act. 10). C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (hiernach: angefochtene Verfügung) setzte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 geschuldete Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen auf Fr. 235.- fest (vi-act. 11). Die Vorinstanz erläuterte zur Begründung insbesondere, dass die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen an die Steuerpflicht und die Umsatzzahlen des Unternehmens anknüpfe (angefochtene Verfügung, Ziff. 1.1). Zudem erläuterte die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsform und wies die Ausführungen der Beschwerdeführerin zurück, wonach es sich bei der Eidgenössischen Bundesverwaltung und weiteren staatlichen Institutionen um illegale privatrechtliche Unternehmen handle (angefochtene Verfügung, Ziff. 2.2). D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung der Vorinstanz. Sie beantragt i) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ii) ihre grundsätzliche Befreiung von der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sowie iii) dass sie nach der Rückabwicklung der illegalen, staatszersetzenden Privatisierung der verfassungsmässigen Organe der Schweiz (inkl. Verwaltung und Justiz) allenfalls Beschwerde-Ergänzungen einreichen könne. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der illegal handelnden Funktionäre der Firma der ESTV. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie lehne das unerwünschte Angebot ab und nutze weder Radio noch Fernsehen (Rz. 7). Zudem verneint sie die hoheitliche Legitimation der Vorinstanz für die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen, namentlich für die Rechnungsstellung, das Inkasso sowie die Rechtsmittelverfahren (Rz. 8 f.). Ebenfalls aberkennt die Beschwerdeführerin die Legitimation des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung ihrer Beschwerde (Rz. 10). E. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2023 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Insoweit die Beschwerdeführerin die (grundsätzliche) Befreiung von der Abgabepflicht betreffend die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ab dem 1. Januar 2022 sowie weitere suspensiv bedingte Forderungen gegenüber den zuständigen Gerichtspersonen geltende mache, gehe sie über den Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Vernehmlassung, S. 1 f.). In diesem Sinne sei auch auf allfällige staatshaftungsrechtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand seien (Vernehmlassung, S. 2). Zudem sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, da die von der Beschwerdeführerin behauptete illegale Privatisierung der Verwaltungsbehörden des Bundes offensichtlich nicht erfolgt sei und von ihr nicht ansatzweise nachgewiesen werden könne. Zudem sei fraglich, ob suspensiv bedingte Rechtsbegehren prozessual zulässig seien (Vernehmlassung, S. 2). Des Weiteren seien Entschädigungsfolgen zu Lasten ihrer Angestellten - so die Vorinstanz - nicht zulässig (Vernehmlassung, S. 2). In Bezug auf die Rechtmässigkeit der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen sowie ihrer Legitimation zur Erhebung derselben führt die Vorinstanz aus, dass die Pflicht zur Entrichtung der Unternehmensabgabe an die Steuerpflicht und die Umsatzzahlen des Unternehmens geknüpft sei und dass sie (die Vorinstanz) zur Erhebung der Unternehmensabgabe legitimiert sei (Vernehmlassung, S. 3 f.). F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer freigestellten Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz gegeben, wozu sich diese jedoch nicht äusserte. G. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, und die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Art. 191a Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1 VGG). Die in dieser Rechtssache involvierten Richterinnen und Richter ebenso wie die zuständige Gerichtsschreiberin des Bundesverwaltungsgerichts sind zudem zur Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion legitimiert. Die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts werden von der Bundesversammlung gewählt (Art. 5 Abs. 1 VGG) und vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt (Art. 11 VGG). Die Gerichtsschreibenden wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit und haben eine beratende Stimme (Art. 26 VGG; vgl. zur allfälligen Befangenheit E. 3). Damit ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die in dieser Beschwerdesache involvierten RichterInnen wie auch die Gerichtsschreiberin durch Verfassung und Gesetz legitimiert sind (vgl. E. 1.5.4). Mangels einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Umwandlung des Staates in ein privates Unternehmen fehlt es auch nicht an einer hierfür notwendigen Volksabstimmung im Rahmen einer Verfassungsrevision oder einer entsprechenden Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese unmittelbar betroffen. Ihren Anträgen ist im vorinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen worden, weshalb sie beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 19. Januar 2023 hat. In Bezug auf ihr Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist sie damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daran ändert der Umstand, dass sie die strittige Rechnung «zur Vermeidung einer Betreibung» bezahlt hat, nichts, wovon auch die Vorinstanz ausgeht (angefochtene Verfügung, S. 3). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher insoweit einzutreten. 1.5 In Bezug auf die weiteren Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 19. Januar 2023 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Das Anfechtungsobjekt bildet die äussere Grenze des Streitgegenstands (Felix Uhlmann/Matthias Kradolfer, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 5 N 5). 1.5.1 In der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde einzig die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin im Bereich der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für die Abgabeperiode 2022 verfügt. Insoweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine grundsätzliche Befreiung von der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ab 1. Februar 2022 und somit für künftige Abgabeperioden beantragt, geht sie über das Anfechtungsobjekt hinaus. Mangels diesbezüglicher vorinstanzlicher Verfügung ist auf dieses Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin deshalb nicht einzutreten. 1.5.2 Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 1.4). In diesem Sinne sind Beschwerdeerweiterungen nur unter speziellen Voraussetzungen möglich. Da die Beschwerdeführerin nach Einreichung ihrer Beschwerde innert Frist nicht replizierte, wurden auch keine neuen Rechtsbegehren gestellt. Damit erübrigen sich entsprechende Erörterungen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist in gewisser Weise insofern folgerichtig, als die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung bedingt anbegehrt war unter der Prämisse, dass diese aus der Sicht der Beschwerdeführerin erst nach «Rückabwicklung der illegalen, staatszersetzenden Privatisierung der verfassungsgemässen Organe der Schweiz» sinnvoll erscheint. 1.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerdeschrift strafrechtsrelevante Sachverhalte seitens der in dieser Angelegenheit beteiligten RichterInnen sowie Angestellten des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund amtsanmassender Handlungen im Sinne von Art. 287 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung im Sinne von Art. 275 StGB geltend macht (Beschwerde, Rz. 18 ff.), kann darin kein eigenes Begehren, sondern nur ein Begründungselement gesehen werden. Nachdem die Zuständigkeit des Gerichts und die Befugnis zum hoheitlichen Handeln bereits festgestellt sind (E. 1.1 f. hiervor), kann insoweit nur noch eine Befangenheitsrüge in Frage kommen (vgl. E. 3 hiernach). Sollte der Hinweis auf die private Haftbarkeit der Mitglieder des Gerichts auch staatshaftungsrechtlich zu verstehen sein, ist darin namentlich mangels Bezifferung jedenfalls keine eigentliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32), sondern lediglich eine Warnung zu sehen. 1.5.4 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen (Beschwerde, Rz. 18 sowie Rz. 25 ff.). Aufgrund der hoheitlichen Befugnisse des Gerichts können diesem gegenüber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Staat heimlich privatisiert worden ist, auch keine «Vertragsbedingungen» geltend gemacht und durchgesetzt werden (Beschwerde, Rz. 25 ff.). 1.6 Zusammenfassend ist auf die eingereichte Beschwerde in Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2023 einzutreten. Betreffend Rechtsbegehren auf eine grundsätzliche Befreiung von der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sowie die strafrechtsrelevanten Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit in diesen mehr als nur ein Begründungselement zu sehen sein sollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht, wobei Ausnahmegerichte untersagt sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht ein durch Gesetz geschaffenes Gericht ist, ist bereits festgestellt (E. 1.1 f. hiervor). Indessen können die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die vorliegende Beschwerde erst behandelt werden darf, wenn der rechtswidrige Zustand wiederhergestellt, das heisst die rechtswidrige Privatisierung des Bundes rückgängig gemacht ist (vgl. Rechtsbegehren 2 in Verbindung mit Beschwerde, Rz. 1), möglicherweise auch als Befangenheitsrüge verstanden werden wegen fehlender Unabhängigkeit von staatszersetzenden Kräften. In diesem Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Rüge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur konkreten Frage der Zuständigkeit für gegen Gesamtbehörden gerichtete Ausstandsgesuche kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig bzw. ganz offensichtlich unbegründet sind (Urteil des BGer 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Mangels staatszersetzender Vorgänge im seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinne würde sich eine allfällige Ausstandrüge als ganz offensichtlich unbegründet erweisen, womit der urteilende Spruchkörper dieses ohne Verletzung der Verfahrensregeln selbst beurteilen und abweisen kann. 4. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 1.5.1; A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 1.4.1; A-1138/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.5.1 m.w.H.). 4.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Rechtmässigkeit der Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2022 (Sachverhalt Bst. C). Damit kommen das RTVG sowie die dazugehörende Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in ihrer jeweiligen im Jahr 2022 geltenden Fassung zur Anwendung (AS 2007 737 und AS 2007 787). Insbesondere sind die Änderungen der RTVV, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (AS 2020 1461), für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes einschlägig. 5. 5.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.1). 5.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). 5.2.1 Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-318/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.3.1; A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]. 5.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt als Unternehmen, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). Art. 70 RTVG legt zumindest in groben Zügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand, die Höhe und die Berechnungsgrundlage dieser Abgabe fest. Dort steht nämlich, dass der Kreis der Abgabepflichtigen aus den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen besteht, unter Vorbehalt von befreiten Kleinunternehmen, dass die Höhe der Abgabe nach dem Umsatz festgelegt wird, nach einer Skala, die progressiv sein muss (Tarifkategorien). Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 70 RTVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt (Urteil des BVGer A-3926/2021 vom 1. März 2022 E. 5.3 betreffend Art. 70 Abs. 3 RTVG). 5.2.3 Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). 5.3 Der Bundesrat hat am 16. April 2020 beschlossen, die Tarifstruktur gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV zu verfeinern, um den Empfehlungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 nachzukommen, wonach die (zu) grobe Schematisierung des Tarifs gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse. Hierzu wurde der Tarif (neu) in 18 Tarifstufen unterteilt und weniger degressiv ausgestaltet sowie die kleineren Unternehmen entlastet; Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.- wurden von der Abgabepflicht ausgenommen (Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV; vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.5 [Urteil angefochten vor BGer]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.4 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]; vgl. Erläuternder Bericht des BAKOM zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], 16. April 2020, Ziff. 2.4). Gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr: Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. Stufe 1 500'000 bis 749'999 160 Stufe 2 750'000 bis 1'199'999 235 Stufe 3 1'120'000 bis 1'699 999 325 Stufe 4 1'700'000 bis 2'499'999 460 Stufe 5 2'500'000 bis 3'599'999 645 Stufe 6 3'600'000 bis 5'099'999 905 Stufe 7 5'100'000 bis 7'299'999 1'270 Stufe 8 7'300'000 bis 10'399'999 1'785 Stufe 9 10'400'000 bis 14'999'999 2'505 Stufe 10 15'000'000 bis 22'999'999 3'315 Stufe 11 23'000'000 bis 32'999'999 4'935 Stufe 12 33'000'000 bis 49'999'999 6'925 Stufe 13 50'000'000 bis 89'999'999 9'725 Stufe 14 90'000'000 bis 179'999'999 13'665 Stufe 15 180'000'000 bis 399'999'999 19'170 Stufe 16 400'000'000 bis 699'999'999 26'915 Stufe 17 700'000'000 bis 999'999'999 37'790 Stufe 18 1'000'000'000 und mehr 49'925 5.4 Jedes in der Schweiz aktive Unternehmen erhält eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Als eindeutiger und unveränderlicher Identifikator vereinfacht diese Nummer den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG, SR 431.03]). Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit unentgeltlich eine einzige UID zu (Art. 4 Abs. 1 UIDG), wobei jede UID nur einmal zugewiesen wird (Art. 4 Abs. 2 UIDG). Als UID-Einheit gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c UIDG alle in der Schweiz aktiven Unternehmen und Institutionen, wobei der Unternehmensbegriff bewusst weit gefasst wird. Hierzu gehören unter anderem auch Verwaltungseinheiten des Bundes, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7 UIDG). Die Zuweisung einer UID erfolgt unabhängig von einem Eintrag ins Handelsregister (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und 9 UIDG). Als Zusatzmerkmale werden im UID-Register zusätzlich Data Universal Numbering System (D-U-N-S)-Nummern geführt (Art. 9 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 der Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDV, SR 431.031]). Bei den D-U-N-S-Nummern handelt es sich um einen 9-stelligen Zahlencode, der von einem privaten Anbieter vergeben und verwaltet wird, um Unternehmen weltweit eindeutig zu identifizieren, wobei auch hier der Unternehmensbegriff weit gefasst wird. Die D-U-N-S-Nummer wird in verschiedenen Verwaltungsstellen verwendet und geführt (Erläuternder Bericht und Kommentar zur Verordnung über die Unternehmensidentifikationsnummer [UIDV], BFS 2011, S. 11). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt und in der massgebenden Steuerperiode 2021 in den von ihr eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen einen Gesamtumsatz in der Höhe von Fr. 1'058'791.78 ohne Mehrwertsteuer erzielt hat (vi-act. 1-4) und somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe in der Abgabeperiode 2022 gemäss Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV erfüllt (vgl. E. 5.2.2 und 5.3). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung in die Tarifstufe 2 wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet hingegen insbesondere die ihrer Ansicht nach fehlende hoheitliche Legitimation der Vorinstanz für die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen nach Art. 70a Abs. 1 RTVG. Namentlich sei die Vorinstanz zur Rechnungsstellung, zum Inkasso sowie zur Führung von diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren nicht befugt (Beschwerde, Rz. 9). Es habe eine illegale Umwandlung der staatlichen Organe und Institutionen und damit auch des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) mit seinen über- und untergeordneten Organisationseinheiten in eine privatrechtliche Holdingstruktur stattgefunden, was sich aus verschiedenen D-U-N-S (Data Universal Numbering System)-Nummern ergebe (Beschwerde, Rz. 12 sowie Beilagen zum Schreiben an die Vorinstanz vom 29. August 2022 [vi-act. 6]), sowie auch aus den offengelegten spezifischen Eintragungsdaten im Handelsregister und den Angaben der Verwaltungsräte zu Umsatz und Bonität, Niederlassungen im Ausland etc. hervorgehe (Beschwerde, Rz. 15). Die Beweise für die illegalen, staatszersetzenden Vorgänge seien evident. Es bestehe kein rechtsstaatlicher Anspruch auf Geldzahlungen an amtsanmassende Funktionäre; sie (die Beschwerdeführerin) könne nicht verpflichtet werden, Gebühren/Abgaben zu entrichten an anonyme Private, die staatliche Hoheitsanspräche vorspielen würden, diese aber nicht legal beanspruchen könnten (Beschwerde, Rz. 15). 6.2.2 Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2023 sowie die nachfolgende Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin, worin sie die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung und Berechnung darlegte (Vernehmlassung, S. 3). Insbesondere führte die Vorinstanz in der Korrespondenz zum Nachgang an die angefochtene Verfügung bereits aus, dass die von der Beschwerdeführerin zur Bekräftigung ihrer Argumentation herbeigezogene D-U-N-S-Nummer nicht nur Unternehmen im engeren Sinne, sondern allen privatrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Wirtschaftsteilnehmern zugeteilt werde (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 29. September 2022, S. 1 [vi-act. 7]). 6.2.3 Wie bereits in Erwägung 5.1 ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 5.2) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach die Unternehmensabgabe verfassungswidrig sei und den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletze (Beschwerde, Rz. 7 und 19) - ist die Vorinstanz aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 5.2.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll (vgl. E. 5.4). Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die Vorinstanz dazu zählen. Ein UID-Eintrag bedeutet - entgegen der Beschwerdeführerin - somit gerade nicht, dass das Unternehmen eine «Firma» ist (ausführlich zum Ganzen: E. 2.5; vgl. auch Urteil des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 3.2.1). Der Vorinstanz, welche die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt, ist im UID-Register die Nummer (...) zugewiesen. Hierbei wird unter «weitere Identifikationsmerkmale» gerade die Rechtsform «0220 - Verwaltung des Bundes» angegeben ( https://www.uid.admin.ch ESTV, abgerufen am 20. August 2024). Die Beschwerdeführerin vermag folglich aus ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts für sich abzuleiten. 6.3 6.3.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass in ihrem Unternehmen weder Radio noch Fernsehen benützt werde. Für klar abgelehnte, unerwünschte und nie genutzte Angebote dürfe nicht Rechnung gestellt werden, resp. es dürften nur Abgaben erhoben werden für Dienstleistungen, die auch real beansprucht würden. Auch die Erhebung im Sinne eines Solidarkostenbeitrags sei nicht zulässig (Beschwerde, Rz. 7). 6.3.2 Die Vorinstanz erläutert, dass die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen gemäss den Ausführungen des Gesetzgebers und des Bundesverwaltungsgerichts geräteunabhängig, d.h. unabhängig davon geschuldet werde, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio oder Fernsehgerät verfüge. Bei gegebenen Voraussetzungen der Abgabepflicht schulde die Beschwerdeführerin somit die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen unabhängig davon, ob sie in der fraglichen Abgabeperiode über ein Empfangsgerät für Radio und Fernsehen verfügte oder Angebote des Rundfunks in Anspruch genommen habe. Es hätten sich deshalb entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen des durchgeführten Verwaltungsverfahrens erübrigt (Vernehmlassung, S. 4). 6.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen voraussetzungslos und gegenleistungslos geschuldet. Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (welches überdies einen bestimmten Mindestumsatz erzielt, vgl. E. 5.2.2) hat die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht und unabhängig davon, ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht. Die Abgabe ist damit sowohl «geräteunabhängig» als auch «konsumunabhängig» (vgl. E. 5.2.1). Für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die den für die Entstehung der RTVG-Abgabepflicht notwendigen Mindestumsatz erreichen, ist eine Befreiung von der Abgabepflicht nicht vorgesehen (E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin ist als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als Fr. 500'000.- somit zur Leistung der Unternehmensabgabe verpflichtet (Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV; vgl. E. 5.3). 6.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin inhaltliche Kritik am Radio- und Fernsehprogramm äussert bzw. die Medienprogramme als unerwünscht bezeichnet, ist sie diesbezüglich an die zuständige Ombudsstelle zu verweisen (vgl. Art. 91 f. RTVG sowie Urteil des BVGer A-319/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.2.2 m.w.H.).
7. Der mit Verfügung vom 19. Januar 2023 festgesetzte Betrag für die Unternehmensabgabe 2022 ist demnach geschuldet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sowie darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Lydia Patrizia Buchser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: