Unternehmensabgabe
Sachverhalt
A. A._______ ist seit dem 1. September 2018 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im MWST-Register eingetragen. Er deklarierte für die Steuerperiode 2023 (Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) einen Umsatz in Höhe von gesamthaft Fr. 610'370.-. B. Am 16. März 2024 stellte die ESTV A._______ (nachfolgend auch: Abgabepflichtiger) die Unternehmensabgabe 2024 für Radio und Fernsehen in Rechnung. Diese belief sich auf Fr. 160.- und basierte darauf, dass der erwähnte Umsatz (vgl. Bst. A) der Steuerperiode 2023 unter die Tarifkategorie 1 fällt (Art. 70 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 67b Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Mangels Bezahlung der Abgabe mahnte die ESTV den Abgabepflichtigen am 25. Juni 2024. C. Am 30. Juni 2024 bestritt A._______ die Erhebung der Unternehmensabgabe 2024 für Radio und Fernsehen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 erkannte die ESTV, dass der Abgabepflichtige für das Jahr 2024 Unternehmensabgaben in der Höhe von Fr. 160.- schulde und zu bezahlen habe. D. D.a Mit als «Mitteilung» bezeichneter Eingabe vom 24. November 2024 wendete A._______ sich an die ESTV. Er teilte mit, die Rechnung aus «Verpflichtung gegenüber der Bundesverfassung und weiteren Grundgesetzen» nicht zahlen zu können. Die ESTV leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiter. D.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht A._______ unter Androhung des Nichteintretens zur Beschwerdeverbesserung auf. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit mit Urteil 9C_4/2025 vom 10. Januar 2025 nicht ein. D.c Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht A._______ erneut zur Beschwerdeverbesserung unter Androhung des Nichteintretens auf. Dieser Aufforderung kam A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgemäss nach. D.d Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 schliesst die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ESTV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 RTVG).
E. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und - nach Verbesserung der Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. D.c) auch - formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.5.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Oktober 2024. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein. Letzterer wird durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 133 II 35 E. 2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 1.4).
E. 1.5.2 Der Beschwerdeführer verlangt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - neben der «Aufhebung der Unternehmensabgabe für das Jahr 2024» bzw. sinngemäss des vorinstanzlichen Entscheids (Ziffer 1) die Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts 9C_4/2025 vom 10. Januar 2025 (Ziffer 2). Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten, da das Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig die Verfügung der ESTV vom 29. Oktober 2024 ist und sein kann. Ausserdem ist das Bundesverwaltungsgericht an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden und kann Entscheide übergeordneter Ebenen nicht aufheben. Auf die übrigen teilweise unklaren Rechtsbegehren (Ziffer 4: «Rügen der Vorinstanzen inkl. Aufhebung vorhergehende Gerichtsentscheide nach Art. 12 VwVG, sowie unabhängige Aufarbeitung des gesamten vorliegenden Rechts-Geschäfts»; Ziffer 5: «Belegen bzw. widerlegen folgender Punkte unter III»; Ziffer 6 «Lückenlose Aufarbeitung der Corona-Politik auf Bundesebene, im speziellen bei den öffentlich-rechtlichen Medien, welche von den RTVG finanziert werden») wird im Rahmen der Begründung eingegangen, da diese Punkte materiell betrachtet eher zur Begründung gehören, weshalb der Beschwerdeführer die Unternehmensabgabe nicht zu zahlen bereit ist.
E. 2 500 000 bis 3 599 999 645 f.Stufe 6
E. 2.1 Gemäss Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) tragen Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Abs. 2). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Abs. 3).
E. 2.2 Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013], BBl 2013 4975, 5040 f. mit weiterem Hinweis; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_19/2024/9C_20/2024 vom 27. November 2024]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein], je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. E. 2.1).
E. 2.3.1 Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich: Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Höhe der Abgabe auf Gesetzesebene zu präzisieren, um zu verhindern, dass das Parlament indirekt Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen kann, gegebenenfalls durch Kürzung der Mittel, was die in Art. 93 Abs. 3 BV (vgl. E. 2.1) garantierte Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährden würde (Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 3.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_19/2024, 9C_20/2024 vom 27. November 2024]; A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt als Unternehmen, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220). Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Umsatz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 RTVG gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG).
E. 2.3.3 Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG).
E. 2.4 Gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung; AS 2020 1461) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a.Stufe 1 500 000 bis 749 999 160 b.Stufe 2 750 000 bis 1 199 999 235 c.Stufe 3 1 200 000 bis 1 699 999 325 d.Stufe 4 1 700 000 bis 2 499 999 460 e.Stufe 5
E. 3 600 000 bis 5 099 999 905 g.Stufe 7
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Unternehmensabgabe stehe im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 BV, «§ 4 VRPG», Art. 16 und 17 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 4a RTVG und Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974). Er bringt vor, dass «Persönlichkeiten von Medizin und Recht in ihrer Arbeit behindert bzw. zensiert» würden, die die Aufarbeitung der «Coronazeit» voranbringen wollten. Generell würden «regierungskritische Stimmen auch bei anderen Themen» nicht angehört. Diesbezügliche Beweise lägen vor. Er verweist auf eine Strafanzeige gegen Swissmedic, «RKI-Berichte, eine Auslegung der Ombudsstelle», «Beilage des Juristen-Komitees Schweiz an Bundesbern» sowie auf «weitere Belege online und im Handel». Ausserdem finanziere die Wirtschaft eine «sehr teure Behördeneinrichtung». Dem gegenüber stehe die Erwartung «des Auftraggebers» auf getreue Amtsführung, was nicht lückenlos gegeben sei. Es bestehe aber «kein Auftrag», weder mit der ESTV noch der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und es bestünde kein Interesse am «Produkt SRG bzw. öffentlich-rechtliche Medien», auch liege «keine Bestellung» vor. Die «Zwangsabgabe» verstosse gegen Art. 16 BV und Art. 10 EMRK.
E. 3.2 Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die Verfügung vom 29. Oktober 2024, in welcher sie die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung darlegt. Hinsichtlich der beanstandeten Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Corona-Massnahmen verweist sie auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022. Ein treuwidriges Verhalten der ESTV liege angesichts des klaren gesetzlichen Auftrags in Art. 70a Abs. 1 RTVG nicht vor. Dass die Ombudsstelle SRG die unterlassene Berichterstattung über die sog. Corona-Protokolle des Robert Koch Instituts beanstandet habe, führe nicht zur Aufhebung der Abgabepflicht.
E. 3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, was gleichzeitig unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Unternehmen gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt und im massgebenden Referenzjahr einen Umsatz in der Höhe von Fr. 610'370.- erzielt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A). Er erfüllt somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV (vgl. E. 2.3). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung in die Tarifstufe 1 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. zum Ganzen auch: E. 2.3.3 und 2.4). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zahlungspflicht vielmehr in grundsätzlicher Hinsicht: Im Kern bringt er vor, die Berichterstattungen in den durch die Unternehmensabgabe finanzierten öffentlich-rechtlichen Medien zum Thema «Corona» seien durch diese manipuliert und zensiert worden. Weil er dies für einen Verstoss gegen die Verfassung (Art. 5 Abs. 3 BV [Handeln nach Treu und Glauben], Art. 16 BV [Meinungs- und Informationsfreiheit] und Art. 17 BV [Medienfreiheit]) und gegen die EMRK (Art. 10 [Freiheit der Meinungsäusserung]) hält, sieht er sich nicht verpflichtet, die Unternehmensabgabe zu entrichten. Zudem wolle er keine Produkte der SRG beziehen, liege doch kein vertragliches Verhältnis mit dieser vor.
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet damit die Inhalte der mit der Unternehmensabgabe finanzierten Medienprogramme, die er für unrechtmässig hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Unternehmensabgabe, worin er ebenfalls eine unrechtmässige Verwendung der Unternehmensabgabe gerügt hat, abgewiesen (vgl. Urteil des BVGer A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022). Dieses Urteil ist rechtskräftig, zumal das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht eingetreten ist. Das Gericht hielt mit Verweis namentlich auf Art. 190 BV u.a. fest, dass für die Pflicht zur Leistung der Unternehmensabgabe einzig die Mehrwertsteuerpflicht des betreffenden Unternehmens massgebend sei, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitze oder nicht oder ob Radio- und Fernsehprogramme bezogen würden oder nicht. Das gelte umso mehr, wenn das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit dem gesendeten Programm nicht einverstanden sei, unabhängig davon, ob es die aus seiner Sicht unbefriedigenden Programminhalte tatsächlich konsumiert habe oder nicht. Das Gericht verwies den Beschwerdeführer an die unabhängige Ombudsstelle der SRG (vgl. E. 3.4.1 des besagten Urteils). An dieser Beurteilung ändern die in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Argumente und beigebrachten Beweismittel nichts. Weder legt der Beschwerdeführer substantiiert dar, inwiefern er durch die Form der Berichterstattung in den von ihm angerufenen Grundrechten verletzt worden sein soll, noch, inwiefern eine allfällige solche Verletzung dazu führen würde, dass er die Unternehmensabgabe nicht zu leisten hat. Solches ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Dass die Ombudsstelle der SRG die unterlassene Berichterstattung über die sog. Corona-Protokolle des Robert Koch Instituts beanstandet habe, führt - darin ist der Vorinstanz zu folgen - nicht zur Aufhebung der Abgabepflicht, solches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass ein treuwidriges Verhalten ihrerseits angesichts des klaren gesetzlichen Auftrags in Art. 70a Abs. 1 RTVG nicht vorliege: Die Aufgabe der ESTV betreffend die Unternehmensabgabe beschränkt sich auf die Erhebung der Abgabe (Rechnungsstellung, Inkasso und Rechtsmittelverfahren). Es liegt nicht in der Kompetenz der ESTV, die Weiterleitung der Gelder von einer inhaltlichen Kontrolle der Sendungen abhängig zu machen. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage und abgesehen davon würde eine solche der verfassungsmässigen Garantie der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen entgegenstehen (Art. 93 Abs. 3 BV). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung von Beschwerden gegen Verfügungen der ESTV betreffend die Abgabeerhebung für Radio und Fernsehen nicht befugt, eine inhaltliche Kontrolle der mit der Abgabe finanzierten Sendungen durchzuführen. Ebenso liegt eine «lückenlose Aufarbeitung der Corona-Politik auf Bundesebene, im speziellen bei den öffentlich-rechtlichen Medien», wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ausserhalb der Kompetenz des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 3.3.3 Mit Bezug auf die Einforderung und Berechnung der Verzugszinsen wird die Verfügung vom 4. April 2023 zu Recht nicht beanstandet (vgl. Art. 70b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67h RTVV; E. 2.3.3).
E. 3.4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 300.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden und unvertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, ebenso wenig der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
E. 5 100 000 bis 7 299 999 1 270 h.Stufe 8
E. 7 300 000 bis 10 399 999 1 785 i.Stufe 9
E. 10 400 000 bis 14 999 999 2 505 j.Stufe 10
E. 15 000 000 bis 22 999 999 3 315 k.Stufe 11 23 000 000 bis 32 999 999 4 935 l.Stufe 12 33 000 000 bis 49 999 999 6 925 m.Stufe 13 50 000 000 bis 89 999 999 9 725 n.Stufe 14 90 000 000 bis 179 999 999 13 665 o.Stufe 15 180 000 000 bis 399 999 999
E. 19 170 p.Stufe 16 400 000 000 bis 699 999 999 26 915 q.Stufe 17 700 000 000 bis 999 999 999 37 790 r.Stufe 18 1 000 000 000 und mehr 49 925
3. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Zahlung der Unternehmensabgabe.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7526/2024 Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, (...), Vorinstanz. Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (Jahr 2024, Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023). Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem 1. September 2018 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im MWST-Register eingetragen. Er deklarierte für die Steuerperiode 2023 (Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) einen Umsatz in Höhe von gesamthaft Fr. 610'370.-. B. Am 16. März 2024 stellte die ESTV A._______ (nachfolgend auch: Abgabepflichtiger) die Unternehmensabgabe 2024 für Radio und Fernsehen in Rechnung. Diese belief sich auf Fr. 160.- und basierte darauf, dass der erwähnte Umsatz (vgl. Bst. A) der Steuerperiode 2023 unter die Tarifkategorie 1 fällt (Art. 70 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 67b Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Mangels Bezahlung der Abgabe mahnte die ESTV den Abgabepflichtigen am 25. Juni 2024. C. Am 30. Juni 2024 bestritt A._______ die Erhebung der Unternehmensabgabe 2024 für Radio und Fernsehen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 erkannte die ESTV, dass der Abgabepflichtige für das Jahr 2024 Unternehmensabgaben in der Höhe von Fr. 160.- schulde und zu bezahlen habe. D. D.a Mit als «Mitteilung» bezeichneter Eingabe vom 24. November 2024 wendete A._______ sich an die ESTV. Er teilte mit, die Rechnung aus «Verpflichtung gegenüber der Bundesverfassung und weiteren Grundgesetzen» nicht zahlen zu können. Die ESTV leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiter. D.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht A._______ unter Androhung des Nichteintretens zur Beschwerdeverbesserung auf. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit mit Urteil 9C_4/2025 vom 10. Januar 2025 nicht ein. D.c Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht A._______ erneut zur Beschwerdeverbesserung unter Androhung des Nichteintretens auf. Dieser Aufforderung kam A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgemäss nach. D.d Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 schliesst die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ESTV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 RTVG). 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und - nach Verbesserung der Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. D.c) auch - formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 1.5.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Oktober 2024. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein. Letzterer wird durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 133 II 35 E. 2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 1.4). 1.5.2 Der Beschwerdeführer verlangt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - neben der «Aufhebung der Unternehmensabgabe für das Jahr 2024» bzw. sinngemäss des vorinstanzlichen Entscheids (Ziffer 1) die Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts 9C_4/2025 vom 10. Januar 2025 (Ziffer 2). Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten, da das Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig die Verfügung der ESTV vom 29. Oktober 2024 ist und sein kann. Ausserdem ist das Bundesverwaltungsgericht an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden und kann Entscheide übergeordneter Ebenen nicht aufheben. Auf die übrigen teilweise unklaren Rechtsbegehren (Ziffer 4: «Rügen der Vorinstanzen inkl. Aufhebung vorhergehende Gerichtsentscheide nach Art. 12 VwVG, sowie unabhängige Aufarbeitung des gesamten vorliegenden Rechts-Geschäfts»; Ziffer 5: «Belegen bzw. widerlegen folgender Punkte unter III»; Ziffer 6 «Lückenlose Aufarbeitung der Corona-Politik auf Bundesebene, im speziellen bei den öffentlich-rechtlichen Medien, welche von den RTVG finanziert werden») wird im Rahmen der Begründung eingegangen, da diese Punkte materiell betrachtet eher zur Begründung gehören, weshalb der Beschwerdeführer die Unternehmensabgabe nicht zu zahlen bereit ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) tragen Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Abs. 2). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Abs. 3). 2.2 Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013], BBl 2013 4975, 5040 f. mit weiterem Hinweis; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_19/2024/9C_20/2024 vom 27. November 2024]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein], je mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. E. 2.1). 2.3.1 Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich: Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.2.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Höhe der Abgabe auf Gesetzesebene zu präzisieren, um zu verhindern, dass das Parlament indirekt Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen kann, gegebenenfalls durch Kürzung der Mittel, was die in Art. 93 Abs. 3 BV (vgl. E. 2.1) garantierte Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährden würde (Urteile des BVGer A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 3.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_19/2024, 9C_20/2024 vom 27. November 2024]; A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt als Unternehmen, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220). Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Umsatz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 RTVG gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). 2.3.3 Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). 2.4 Gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung; AS 2020 1461) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a.Stufe 1 500 000 bis 749 999 160 b.Stufe 2 750 000 bis 1 199 999 235 c.Stufe 3 1 200 000 bis 1 699 999 325 d.Stufe 4 1 700 000 bis 2 499 999 460 e.Stufe 5 2 500 000 bis 3 599 999 645 f.Stufe 6 3 600 000 bis 5 099 999 905 g.Stufe 7 5 100 000 bis 7 299 999 1 270 h.Stufe 8 7 300 000 bis 10 399 999 1 785 i.Stufe 9 10 400 000 bis 14 999 999 2 505 j.Stufe 10 15 000 000 bis 22 999 999 3 315 k.Stufe 11 23 000 000 bis 32 999 999 4 935 l.Stufe 12 33 000 000 bis 49 999 999 6 925 m.Stufe 13 50 000 000 bis 89 999 999 9 725 n.Stufe 14 90 000 000 bis 179 999 999 13 665 o.Stufe 15 180 000 000 bis 399 999 999 19 170 p.Stufe 16 400 000 000 bis 699 999 999 26 915 q.Stufe 17 700 000 000 bis 999 999 999 37 790 r.Stufe 18 1 000 000 000 und mehr 49 925
3. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Zahlung der Unternehmensabgabe. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Unternehmensabgabe stehe im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 BV, «§ 4 VRPG», Art. 16 und 17 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 4a RTVG und Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974). Er bringt vor, dass «Persönlichkeiten von Medizin und Recht in ihrer Arbeit behindert bzw. zensiert» würden, die die Aufarbeitung der «Coronazeit» voranbringen wollten. Generell würden «regierungskritische Stimmen auch bei anderen Themen» nicht angehört. Diesbezügliche Beweise lägen vor. Er verweist auf eine Strafanzeige gegen Swissmedic, «RKI-Berichte, eine Auslegung der Ombudsstelle», «Beilage des Juristen-Komitees Schweiz an Bundesbern» sowie auf «weitere Belege online und im Handel». Ausserdem finanziere die Wirtschaft eine «sehr teure Behördeneinrichtung». Dem gegenüber stehe die Erwartung «des Auftraggebers» auf getreue Amtsführung, was nicht lückenlos gegeben sei. Es bestehe aber «kein Auftrag», weder mit der ESTV noch der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und es bestünde kein Interesse am «Produkt SRG bzw. öffentlich-rechtliche Medien», auch liege «keine Bestellung» vor. Die «Zwangsabgabe» verstosse gegen Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. 3.2 Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die Verfügung vom 29. Oktober 2024, in welcher sie die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung darlegt. Hinsichtlich der beanstandeten Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Corona-Massnahmen verweist sie auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022. Ein treuwidriges Verhalten der ESTV liege angesichts des klaren gesetzlichen Auftrags in Art. 70a Abs. 1 RTVG nicht vor. Dass die Ombudsstelle SRG die unterlassene Berichterstattung über die sog. Corona-Protokolle des Robert Koch Instituts beanstandet habe, führe nicht zur Aufhebung der Abgabepflicht. 3.3 3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, was gleichzeitig unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Unternehmen gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt und im massgebenden Referenzjahr einen Umsatz in der Höhe von Fr. 610'370.- erzielt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A). Er erfüllt somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV (vgl. E. 2.3). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung in die Tarifstufe 1 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. zum Ganzen auch: E. 2.3.3 und 2.4). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zahlungspflicht vielmehr in grundsätzlicher Hinsicht: Im Kern bringt er vor, die Berichterstattungen in den durch die Unternehmensabgabe finanzierten öffentlich-rechtlichen Medien zum Thema «Corona» seien durch diese manipuliert und zensiert worden. Weil er dies für einen Verstoss gegen die Verfassung (Art. 5 Abs. 3 BV [Handeln nach Treu und Glauben], Art. 16 BV [Meinungs- und Informationsfreiheit] und Art. 17 BV [Medienfreiheit]) und gegen die EMRK (Art. 10 [Freiheit der Meinungsäusserung]) hält, sieht er sich nicht verpflichtet, die Unternehmensabgabe zu entrichten. Zudem wolle er keine Produkte der SRG beziehen, liege doch kein vertragliches Verhältnis mit dieser vor. 3.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet damit die Inhalte der mit der Unternehmensabgabe finanzierten Medienprogramme, die er für unrechtmässig hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Unternehmensabgabe, worin er ebenfalls eine unrechtmässige Verwendung der Unternehmensabgabe gerügt hat, abgewiesen (vgl. Urteil des BVGer A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022). Dieses Urteil ist rechtskräftig, zumal das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht eingetreten ist. Das Gericht hielt mit Verweis namentlich auf Art. 190 BV u.a. fest, dass für die Pflicht zur Leistung der Unternehmensabgabe einzig die Mehrwertsteuerpflicht des betreffenden Unternehmens massgebend sei, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitze oder nicht oder ob Radio- und Fernsehprogramme bezogen würden oder nicht. Das gelte umso mehr, wenn das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit dem gesendeten Programm nicht einverstanden sei, unabhängig davon, ob es die aus seiner Sicht unbefriedigenden Programminhalte tatsächlich konsumiert habe oder nicht. Das Gericht verwies den Beschwerdeführer an die unabhängige Ombudsstelle der SRG (vgl. E. 3.4.1 des besagten Urteils). An dieser Beurteilung ändern die in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Argumente und beigebrachten Beweismittel nichts. Weder legt der Beschwerdeführer substantiiert dar, inwiefern er durch die Form der Berichterstattung in den von ihm angerufenen Grundrechten verletzt worden sein soll, noch, inwiefern eine allfällige solche Verletzung dazu führen würde, dass er die Unternehmensabgabe nicht zu leisten hat. Solches ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Dass die Ombudsstelle der SRG die unterlassene Berichterstattung über die sog. Corona-Protokolle des Robert Koch Instituts beanstandet habe, führt - darin ist der Vorinstanz zu folgen - nicht zur Aufhebung der Abgabepflicht, solches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass ein treuwidriges Verhalten ihrerseits angesichts des klaren gesetzlichen Auftrags in Art. 70a Abs. 1 RTVG nicht vorliege: Die Aufgabe der ESTV betreffend die Unternehmensabgabe beschränkt sich auf die Erhebung der Abgabe (Rechnungsstellung, Inkasso und Rechtsmittelverfahren). Es liegt nicht in der Kompetenz der ESTV, die Weiterleitung der Gelder von einer inhaltlichen Kontrolle der Sendungen abhängig zu machen. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage und abgesehen davon würde eine solche der verfassungsmässigen Garantie der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen entgegenstehen (Art. 93 Abs. 3 BV). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung von Beschwerden gegen Verfügungen der ESTV betreffend die Abgabeerhebung für Radio und Fernsehen nicht befugt, eine inhaltliche Kontrolle der mit der Abgabe finanzierten Sendungen durchzuführen. Ebenso liegt eine «lückenlose Aufarbeitung der Corona-Politik auf Bundesebene, im speziellen bei den öffentlich-rechtlichen Medien», wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ausserhalb der Kompetenz des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.3.3 Mit Bezug auf die Einforderung und Berechnung der Verzugszinsen wird die Verfügung vom 4. April 2023 zu Recht nicht beanstandet (vgl. Art. 70b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67h RTVV; E. 2.3.3). 3.4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 300.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden und unvertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, ebenso wenig der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)